Deutscher Bundestag Drucksache 18/3701 18. Wahlperiode 07.01.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gesine Lötzsch, Caren Lay, Jan Korte, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3625 – Zahlenmäßige Entwicklung von Verschlusssachen des Bundes 1. Welche Stellen sind jeweils in welchem Bundesministerium (einschließlich Kanzleramt), sowie den obersten Bundesbehörden zuständig für die Einstufung von Dokumenten und sonstigen Informationsträgern als Verschlusssache nur für den Dienstgebrauch (VS-NfD), Verschlusssache Vertraulich (VS-Vertr.), geheim (geh.) und streng geheim (str. geh.)? Nach § 8 Absatz 1 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (Verschlusssachenanweisung – VSA) bestimmt die eine Verschlusssache (VS) herausgebende Stelle über die Notwendigkeit der VS-Einstufung und den Geheimhaltungsgrad. Herausgebende Stelle ist dabei diejenige Organisationseinheit bzw. derjenige Bearbeiter innerhalb der Behörde, die bzw. der die VS erstellt. 2. Wie viele Dokumente und sonstige Informationsträger wurden seit dem 1. Januar 2004 durch jeweils welche Stellen als Verschlusssache eingestuft (bitte aufgliedern nach Art der Verschlusssache, Jahren, Bundesministerien bzw. Kanzleramt, obersten Bundesbehörden sowie Abteilungen und Referate )? In keinem Bundesministerium wird eine Statistik über die als VS eingestuften Dokumente und sonstigen Informationsträger geführt, aus der sich die erbetenen Angaben entnehmen ließen. Diese könnten aus folgenden Gründen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand ermittelt werden: VS, die mit dem Geheimhaltungsgrad VS-VERTRAULICH oder höher eingestuft sind, sind nach § 18 Absatz 1 VSA in VS-Registraturen zu verwalten. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. Januar 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Dort werden sie in VS-Bestandsverzeichnissen erfasst. Diese werden nicht in elektronischer Form, sondern als Tagebücher in Papierform geführt und müssten im Hinblick auf alle erbetenen Angaben manuell durchgesehen werden. Drucksache 18/3701 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der damit verbundene Aufwand wäre schon angesichts der großen Zahl von VS, die die VS-Registraturen der Bundesministerien insgesamt verwalten, außerordentlich hoch. So werden beispielsweise allein in der VS-Registratur des BMI im geschätzten jährlichen Durchschnitt ca. 5 500 der genannten VS in den Tagebüchern erfasst. Es kommt hinzu, dass die Tätigkeit in der VS-Registratur eine abgeschlossene Sicherheitsüberprüfung der höchsten Überprüfungsstufe Ü 3 nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) voraussetzt und daher auch nur von entsprechend überprüftem bzw. ermächtigten Personal ausgeübt werden kann. Schließlich ist zu beachten, dass eine solche Auswertung nur die VS mit den drei höchsten Geheimhaltungsgraden VS-VERTRAULICH, GEHEIM und STRENG GEHEIM umfassen würde. Ein erheblicher Anteil von VS wird jedoch mit dem niedrigsten Geheimhaltungsgrad VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft. Für das BMI betrifft dies beispielsweise geschätzt ca. 50 Prozent der VS. Diese werden nicht in den VS-Registraturen, sondern in offenen Registraturen erfasst und verwaltet. Für diese wäre daher nochmals eine gesonderte Erhebung erforderlich. 3. Auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung erfolgte jeweils die Einstufung als Verschlusssache (bitte aufgliedern nach Art der Verschlusssache , Jahren, Bundesministerien bzw. Kanzleramt, oberste Bundesbehörden sowie Abteilungen und Referate)? Nach § 4 Absatz 2 SÜG ist eine VS 1. STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden kann, 2. GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen kann, 3. VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, 4. VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Eine Einstufung als VS ist anhand dieses Maßstabs vorzunehmen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333