Deutscher Bundestag Drucksache 18/3754 18. Wahlperiode 15.01.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3389 – Einsatz einer verdeckten Ermittlerin im Auftrag von Bundesbehörden in Hamburg Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Durch Veröffentlichung von Betroffenen wurde Anfang November dieses Jahres bekannt, dass in den Jahren 2000 bis 2006 eine Beamtin des Landeskriminalamtes Hamburg als verdeckte Ermittlerin als „Iris Schneider“ in unterschiedlichen Zusammenhängen der außerparlamentarischen Linken eingesetzt wurde (www.verdeckteermittler.blogsport.eu). Wie sich aus der Kleinen Anfrage der Hamburger Bürgerschaftsfraktion DIE LINKE. ergibt, war diese Beamtin allerdings nur wenige Monate als sogenannte nicht offen eingesetzte Polizeibeamtin eingesetzt und wurde danach als verdeckte Ermittlerin auf Grundlage von gerichtlichen Beschlüssen gemäß den §§ 110a ff. der Strafprozessordnung (StPO) in Ermittlungsverfahren eingesetzt, die durch die Bundesanwaltschaft geführt wurden (Landtagsdrucksache 20/13573 vom 18. November 2014). Trotz des langen Einsatzzeitraums sei kein Innensenator der Freien und Hansestadt Hamburg über diesen Vorgang informiert worden. Die Antwort enthält keine Hinweise darauf, zur Abwehr welcher Gefahren in der Zeit des nicht offenen Einsatzes oder in welchen Ermittlungsverfahren in der Zeit des Einsatzes als verdeckte Ermittlerin die Beamtin eingesetzt war. Das Bekanntwerden des Einsatzes einer verdeckten Ermittlerin in unterschiedlichen Spektren der außerparlamentarischen Linken hat in Hamburg für große Empörung gesorgt. Auf der Seite www.verdeckteermittler.blogsport.eu wird in einem Text ausführlich auf das Wirken der mittlerweile enttarnten Beamtin eingegangen . Sie habe „uns belogen und betrogen, Freundschaften und Beziehungen geführt und so auch intimste Einblicke in unsere Leben und unsere Befindlichkeiten gewonnen, uns in Stasimanier bis ins Privateste hinein überwacht“. In der „Szene“ war sie umfangreich aktiv, insbesondere in der „Roten Flora“, dem Szenemagazin „Bewegungsmelder“, im Internationalen Zentrum B5, im Libertären Zentrum im Karoviertel. Sie war so umfassend über die linke Szene in Hamburg informiert. Besonders kritisiert wurde ihr Wirken im Radiosender „Freies Senderkombinat“ FSK. Die Deutsche Journalistenunion sprach von eiDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 13. Januar 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. nem „schweren Eingriff in die Rundfunkfreiheit“. Der Anwalt Thomas Bliwier sprach von einem „schweren Verfassungsbruch und einen unglaublichen Eingriff in die Privatsphäre der so bespitzelten Personen“, für den „zu keinem Zeitpunkt eine gesetzliche Grundlage“ bestanden habe. Auch aus der Hamburger Drucksache 18/3754 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Bürgerschaft gab es deutliche Kritik. Die Abgeordnete der Fraktion Die LINKE. Christiane Schneider sah eine Rechtsgrundlage für den Einsatz ebenfalls als „überhaupt nicht gegeben“ (Frankfurter Rundschau vom 13. November 2014, „Polizeiskandal beschäftigt Hamburg“). Der zuständige Fachbereichsleiter für die Deutsche Journalistenunion bei ver.di, Martin Dieckmann, erklärte: „Jeder polizeiliche Eingriff in die verfassungsrechtlich zu schützende Medienfreiheit ist ein Skandal.“ Die Rundfunkfreiheit sei zur Tarnung für verdeckte Ermittlungen missbraucht worden. (Hamburger Abendblatt vom 7. November 2014, „Ver.di empört über verdeckten Polizeieinsatz in Roter Flora“). Unklar ist bislang , ob ein Zusammenhang zwischen dem Einsatz von „Iris Schneider“ beim FSK und einer Hausdurchsuchung beim Sender im Jahr 2003 besteht, bei dem zwei Hundertschaften der Polizei zur Sicherstellung eines Tonbandes eingesetzt wurden. Auf dem Tonband befand sich ein Mitschnitt eines Telefoninterviews mit einem Pressesprecher der Polizei, das angeblich unautorisiert gesendet worden war. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Durchsuchung als grundgesetzwidrig , unverhältnismäßig und Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit abgeurteilt (DIE WELT vom 9. November 2014, „Polizistin unter Linken – ,Die hat uns gespalten‘“). Dies unter anderem auch, weil die Polizisten vor Ort Adresslisten kopiert und Skizzen der Räume angefertigt hatten (Frankfurter Rundschau vom 5. November 2014, „Mitten ins Herz“). Aus Sicht der Fragesteller erhärtet sich auch damit der Verdacht, dass es um ein Ausforschen und Aushorchen einer politischen Szene gegangen ist, für die strafrechtliche Ermittlungen allenfalls als Vehikel genutzt wurden. Das Eingehen auch sexueller und intimer Beziehungen war bereits in der Vergangenheit Gegenstand öffentlicher Kritik am Einsatz von V-Leuten. So war im Jahr 2011 der Fall „Simon Brenner“ bekannt geworden, der ebenfalls sexuelle Beziehungen mit den Objekten seines polizeilichen Vorgehens hatte. Zum Fall des auch in Deutschland jahrelangen aktiven britischen verdeckten Ermittlers Mark Kennedy hatte der damalige Präsident des Bundeskriminalamtes (BKA) solche (auch sexuellen) Kontakte mit den Worten „Das geht gar nicht“ kommentiert (taz-Onlineausgabe vom 26. Januar 2011). Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung einzelner Fragen ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf die betroffenen Fragen muss als „VS – Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Die Bundesregierung folgt hierbei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124, 161 bis 193; für die Auskunft im Rahmen eines Untersuchungsausschusses: vgl. BVerfGE 124, 78 bis 123 f.). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 bis 193). Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet , das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen. Die Preisgabe weiterer Informationen zum Einsatz Verdeckter Ermittler im vorliegenden Fall an die Öffentlichkeit würde das schützenswerte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus und damit das Staatswohl erheblich beeinträchtigen. Die Ver- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3754 öffentlichung dieser internen Vorgänge würde die Offenlegung sensibler polizeilicher Vorgehensweisen und Taktiken in einem äußerst gefährdungsrelevanten Bereich bedeuten. Die hier in Rede stehenden verdeckten Maßnahmen werden nur in Kriminalitätsfeldern angewandt, bei denen von einem besonderen Maß an Konspiration, Gemeinschädlichkeit und Gewaltbereitschaft ausgegangen werden muss. Die Kenntnisnahme von Informationen aus dem angeforderten Bereich durch kriminelle oder terroristische Kreise würde sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken. Auch könnte eine Offenlegung weiterer Informationen eine Gefährdung von Leib und Leben der eingesetzten Verdeckten Ermittler bedeuten . Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen Bundestages ermöglicht, die entsprechenden Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit im Ergebnis Rechnung getragen. 1. Inwiefern trifft die Darstellung zu oder nicht zu, nach der „Iris Schneider“ im Zeitraum von 2000 bis 2006 als verdeckte Ermittlerin für das BKA bzw. im Rahmen von Ermittlungsverfahren für die Bundesanwaltschaft tätig war? a) Über welchen Zeitraum genau war „Iris Schneider“ im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft tätig? b) Von welcher Abteilung welcher Behörde wurde „Iris Schneider“ nach Kenntnis der Bundesregierung in welchem Zeitraum als verdeckte Ermittlerin geführt, und war sie dabei gegebenenfalls für unterschiedliche Ermittlungsverfahren gleichzeitig eingesetzt? Die Fragen 1, 1a und 1b werden gemeinsam beantwortet. Das Bundeskriminalamt (BKA) war vom Generalbundesanwalt (GBA) im Zeitraum von 2002 bis 2004 mit polizeilichen Ermittlungen beauftragt, bei denen ein Verdeckter Ermittler (VE) des Landeskriminalamtes Hamburg eingesetzt wurde. Der Einsatz des Verdeckten Ermittlers erfolgte unter Führung durch einen VEFührer des Landeskriminalamtes Hamburg. Das Landeskriminalamt SchleswigHolstein war vom GBA im Zeitraum von 2004 bis 2006 mit polizeilichen Ermittlungen beauftragt, bei denen ebenfalls verdeckt ermittelt wurde. Die weitere Beantwortung dieser Fragen ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen muss als „VS – Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. c) Aufgrund welcher Straftaten oder welcher konkreten Gefahrenlage nahmen das BKA bzw. die Bundesanwaltschaft in Hamburg Ermittlungen auf, in deren Rahmen auch „Iris Schneider“ zum Einsatz kam? d) Was war (bitte für die jeweils zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren einzeln angeben) die Rechtsgrundlage für ihren Einsatz? e) Im Rahmen welcher Ermittlungsverfahren zu welchen Delikten (bitte konkrete Delikte und Strafnormen nennen) wurde „Iris Schneider“ als verdeckte Ermittlerin eingesetzt? Drucksache 18/3754 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) Auf welche gerichtlichen Beschlüsse stützte sich der Einsatz von „Iris Schneider“ als verdeckter Ermittlerin (bitte im Einzelnen angeben für den Einsatz in der „Roten Flora“, im „Bewegungsmelder“, im „Internationalen Zentrum B5“, im „Libertären Zentrum“ im Karo-Viertel und im Radiosender „Freies Senderkombinat“ FSK 93,0)? h) Welche dieser Ermittlungsverfahren führten zu einer Klageerhebung, und mit jeweils welchen Ergebnissen? i) In welche Ermittlungsverfahren oder Klageerhebungen flossen Erkenntnisse aus der Tätigkeit der „Iris Schneider“ ein, die zunächst nicht Grundlage ihres Einsatzes als V-Person waren? Die Fragen 1c, 1d, 1e, 1f, 1h und 1i werden gemeinsam beantwortet. Die Beantwortung dieser Fragen ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen muss als „VS –Geheim “ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. g) Wurden begleitend zum Einsatz der „Iris Schneider“ weitere verdeckte Maßnahmen ergriffen, sei es zur Absicherung der Legende, sei es zu ihrem Schutz oder für weitere Zwecke? Dem BKA liegen für den Zeitraum von 2002 bis 2004 keine Informationen dazu vor, dass in diesem Zusammenhang weitere verdeckte Maßnahmen ergriffen worden sind. Die Beantwortung für den Zeitraum von 2004 bis 2006 ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „VS – Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 2. Inwieweit trifft die Annahme zu, dass der Einsatz der „Iris Schneider“ allein oder weitgehend auf § 110a Absatz 1 Satz 2 StPO (Einsatz bei Gefahr der Wiederholung von Verbrechen) gestützt wurde, und mit welchen Argumenten ist ein solcher Einsatz über einen so langen Zeitraum gegebenenfalls „ins Blaue hinein“ durch eine Strafverfolgungsbehörde noch verhältnismäßig ? Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „VS – Geheim “ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3754 3. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die zunächst von „Iris Schneider“ als „nicht offen eingesetzte Polizeibeamtin“ auf Grundlage von § 2 Absatz 3 Satz 3 des Hamburger Gesetzes für die Datenverarbeitung der Polizei (PolDVG) gewonnenen Erkenntnisse rechtswidrig erlangt wurden, weil im Rückgriff auf die Befugnis eine Umgehung der höheren Anforderungen an den Einsatz eines verdeckten Ermittlers nach § 12 PolDVG zu sehen ist? Die Beantwortung dieser Frage liegt nicht im Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung . 4. Welche Konsequenzen hätte es für den gerichtlichen Beschluss zum Einsatz als verdeckte Ermittlerin der „Iris Schneider“ in einem Verfahren der Bundesanwaltschaft , wenn die als Grundlage dieses Beschlusses herangezogenen Erkenntnisse, wie in Frage 3 beschrieben, rechtswidrig erlangt worden wären? Die Bundesregierung nimmt zu hypothetischen Fragen keine Stellung. 5. Welcher Definition von Linksterrorismus liegt der Einsatz der „Iris Schneider“ durch Bundesbehörden bzw. im Zusammenhang mit dem Wirken von Bundesbehörden zugrunde, und worin unterscheidet sich nach Auffassung der Bundesregierung Rechtsterrorismus von Linksterrorismus? Dem Einsatz des Verdeckten Ermittlers lag ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) u. a. zugrunde; er basierte somit nicht auf einer „Definition von Linksterrorismus“. Der Terrorismusbegriff ist über die terroristische Vereinigung in den §§ 129a, 129b StGB gesetzlich bestimmt. Hinsichtlich des Terrorismusbegriffs bestehen für die einzelnen Phänomenbereiche keine Unterschiede. 6. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Einsatz von verdeckten Ermittlerinnen und Ermittlern auf Grundlage von § 110a Absatz 1 Satz 2 StPO in den Jahren seit 2000 vor (bitte nach Zahl der Einsätze, Delikts- und Phänomenbereiche nach Jahren aufgeschlüsselt)? Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „VS – Geheim “ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Von welcher Stelle ging die Initiative zum Einsatz von „Iris Schneider“ im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft oder im Rahmen der Gefahrenabwehr durch das BKA aus, und wie lautete der konkrete Auftrag oder das Anliegen dieser Stelle? Der Einsatz eines Verdeckten Ermittlers im Zeitraum von 2002 bis 2004 im Rahmen des vom BKA geführte Ermittlungsverfahrens erfolgte auf Anregung des BKA. Drucksache 18/3754 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die weitere Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „VS – Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Welche Gründe und Überlegungen waren für die Beendigung des Einsatzes der „Iris Schneider“ ausschlaggebend, wer hat die Beendigung wem wann vorgeschlagen, und wer bzw. welche Behörde hat den Einsatz dann letzten Endes beendet? Soweit es die vom BKA in den Jahren 2002 bis 2004 durchgeführten polizeilichen Ermittlungen betrifft, wurde im März 2004 zwischen den am Einsatz des Verdeckten Ermittlers beteiligten Stellen des Landeskriminalamts Hamburg, des BKA und des GBA vereinbart, den Einsatz mit dem Auslaufen des diesem zugrunde liegenden Beschlusses am 30. April 2004 zu beenden. Dieser Entscheidung lag die Überlegung zugrunde, dass nicht zu erwarten war, durch den Verdeckten Ermittler eine weitere Sachverhaltsaufklärung zu erreichen. Die weitere Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „VS – Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 9. Inwieweit waren in den Einsatz von „Iris Schneider“ nach Kenntnis der Bundesregierung auch Polizeibehörden anderer Bundesländer involviert, bzw. inwiefern wurden diese über Erkenntnisse oder Maßnahmen informiert ? Kontakte zwischen dem Landeskriminalamt Hamburg und dem BKA erfolgten immer anlass- und einsatzbezogen. Eine konkrete Aussage zur Häufigkeit der Kontakte kann daher nicht getroffen werden. In Bezug auf die Einbindung des Landeskriminalamts Schleswig-Holstein wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 1a und 1b verwiesen. 10. Inwiefern wurden die in Rede stehenden Ermittlungsverfahren bzw. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nach Abzug von „Iris Schneider“ fortgeführt bzw. nicht fortgeführt, und wurde „Iris Schneider“ gegebenenfalls durch eine andere verdeckte Ermittlerin bzw. einen anderen verdeckten Ermittler ersetzt? Es wird auf die Antwort zu Frage 1h verwiesen. 11. Inwiefern hatten oder haben Bundesbehörden während oder nach der Tätigkeit von „Iris Schneider“ im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft oder im Rahmen der Gefahrenabwehr durch das BKA in den in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten politischen Zusammenhängen weitere verdeckte Ermittler platziert? Der Bundesregierung ist es (auch im Rahmen einer als „Verschlusssache“ eingestuften Antwort) nicht möglich, Angaben zu in den genannten politischen Zu- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3754 sammenhängen eingesetzten Verdeckten Ermittlern im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage im Sinne einer Positiv- oder Negativauskunft zu machen , da dies Rückschlüsse auf den Einsatz und die Arbeitsweise von Verdeckten Ermittlern zulassen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Auskunftspflicht der Bundesregierung dort enden, wo die erfragte Information von solcher Bedeutung ist, dass ein auch nur geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Hierbei ist die parlamentarischen Kontrollbefugnis mit den betroffenen Belangen , die zur Versagung von Auskünften führen können, abzuwägen (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Verdeckt eingesetzte Personen bewegen oder bewegten sich in verbrecherischen und terroristischen Umfeldern, deren Angehörige sich durch einen hohen Grad an Staatsferne, Kriminalisierung sowie Aggressions- und Gewaltpotenzial auszeichnen . Die verdeckte Arbeitsweise ist dabei aufgrund der damit verbundenen erheblichen Risiken durch ein hohes Maß an Vertraulichkeit und Geheimhaltung geprägt. Rückschlüsse auf die Umstände solcher Einsätze, insbesondere auf die wahre Identität dieser Personen bis hin zu einer Enttarnung würden diese einschließlich ihrer Angehörigen einer unmittelbaren und konkreten Gefährdung für Leib, Leben und Freiheit durch das Umfeld, in dem sie sich bewegen oder bewegten, aussetzen. Aus diesem Grunde überwiegen hier ausnahmsweise Gesichtspunkte des Staatswohls und des Schutzes der Grundrechte Dritter (insbesondere die Rechtsgüter der eingesetzten Personen) gegenüber dem parlamentarischen Kontrollrecht . 12. Welche gemeinsamen Ermittlungsstrukturen, Gruppen, besondere Aufbauorganisationen etc. unter Beteiligung von Bundesbehörden bestanden, in deren Tätigkeit „Iris Schneider“ eingebunden war? Der Bundesregierung sind keine Ermittlungsstrukturen, Gruppen oder Besondere Aufbauorganisationen bekannt, in deren Tätigkeit der Verdeckte Ermittler eingebunden war. a) Welche Behörden und Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg waren in den Einsatz der „Iris Schneider“ im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft eingebunden und, von welcher Stelle wurde sie nach Kenntnis der Bundesregierung konkret geführt (bitte angeben, wie lange jeweils und gegebenenfalls in Zusammenhang mit welchen Ermittlungsverfahren )? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 1a und 1b verwiesen. Ob darüber hinaus weitere Behörden und Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg in den Einsatz eingebunden waren, ist der Bundesregierung nicht bekannt. b) Welche Behörden und Stellen des Bundes waren in den Einsatz der „Iris Schneider“ im Rahmen von Ermittlungsverfahren der Bundesanwaltschaft eingebunden, und von welcher Stelle wurde sie konkret bei welchen Ermittlungsverfahren geführt (bitte angeben, wie lange jeweils und gegebenenfalls in Zusammenhang mit welchen Ermittlungsverfahren)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 1a und 1b verwiesen. Drucksache 18/3754 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode c) Welche Behörden waren gegenüber „Iris Schneider“ weisungsbefugt, und wie wurde diese Weisungsbefugnis wahrgenommen und gegebenenfalls an weitere Stellen delegiert? Weisungsbefugt gegenüber dem Verdeckten Ermittler war das Landeskriminalamt Hamburg. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, ob das Landeskriminalamt Hamburg die Weisungsbefugnis an weitere Stellen delegiert hat. d) Welche Meldewege bestanden für „Iris Schneider“ zu den Behörden des Bundes entweder als unmittelbare Empfängerin von Meldungen oder im Rahmen der Weiterleitung von Hamburger Behörden? Zu Meldewegen des Landeskriminalamts Hamburg liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Übersendung der Einsatzberichte an das BKA erfolgte durch die VE-Dienststelle im Landeskriminalamt Hamburg. e) In welcher Häufigkeit und in welchem Ausmaß erhielten welche Bundesbehörden Berichte zu den von „Iris Schneider“ erlangten Informationen ? Die Übersendung von Einsatzberichten durch das Landeskriminalamt Hamburg an das BKA erfolgte immer anlassbezogen. Eine konkrete Aussage zu Häufigkeit und Ausmaß der Berichte kann daher nicht getroffen werden. Die weitere Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „VS – Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern und in welchem Umfang „Iris Schneider“ versteckte Aufnahmegeräte (Audio und Video) genutzt hat, und in welcher Qualität haben diese aufgezeichnet? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 14. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden gegebenenfalls Straftaten begangen hat? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Straftaten des eingesetzten Verdeckten Ermittlers vor. 15. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden auch im Ausland ermittelte bzw. entsprechende Reisen unternahm, um ihre Tarnung zu stützen, und wem oblag die hierfür benötigte Anmeldung gegenüber den zuständigen ausländischen Behörden, und welche waren das bei welchen Reisen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass der eingesetzte Verdeckte Ermittler auch im Ausland eingesetzt war bzw. entsprechende Reisen unternahm , um seine Tarnung zu stützen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3754 16. Welche Informationen haben Bundesbehörden über den Einsatz von „Iris Schneider“ zu Vorgängen in der „Roten Flora“, dem Szenemagazin „Bewegungsmelder “, dem Internationalen Zentrum B5 oder dem „Libertären Zentrum“ im Karoviertel erhalten, und welche Behörden haben diese Informationen jeweils erhalten? Hierzu liegen dem BKA für den Zeitraum von 2002 bis 2004 keine Erkenntnisse vor, da trotz gelegentlicher Besuche des Verdeckten Ermittlers unter anderem in der „Roten Flora“ kein gezielter Einsatz in dem gegenständlichen Ermittlungsverfahren zu Vorgängen dort und in den anderen genannten Szene-Einrichtungen erfolgte. Die Beantwortung für den Zeitraum von 2004 bis 2006 ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „VS – Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 17. Inwiefern waren Bundesbehörden darüber informiert, dass „Iris Schneider“ auch im Radiosender „Freies Senderkombinat“ FSK mitarbeitete? a) Wann begann und endete diese Mitarbeit? b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob die Mitarbeit von „Iris Schneider“ im FSK der angeblichen Tarnung diente oder die Redaktion selbst Ziel der Informationsbeschaffung war? c) Was ist der Bundesregierung über einen Zusammenhang zwischen dem Einsatz von „Iris Schneider“ beim FSK und einer Hausdurchsuchung beim Sender im Jahr 2003 bekannt? e) Inwiefern hatte „Iris Schneider“ nach Kenntnis der Bundesregierung im FSK selbst Beiträge gestaltet, und welchen Inhalt hatten diese? Die Fragen 17, 17a bis 17c und 17e werden gemeinsam beantwortet. Das BKA hat den eingesetzten Verdeckten Ermittler zu keinem Zeitpunkt angewiesen , aktiv in den Redaktionsräumen eines Radiosenders mitzuarbeiten. Auch sind im Rahmen der Ermittlungsführung keine entsprechenden Erkenntnisse bekannt geworden. Die weitere Beantwortung dieser Fragen ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „VS – Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das diese Durchsuchung als grundgesetzwidrig , unverhältnismäßig und als Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit abgeurteilt hatte? Die Bundesregierung sieht keinen Anlass, Schlussfolgerungen aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu ziehen, die zwei richterliche Beschlüsse aufhebt, welche in dem Verfahren einer Landesstaatsanwaltschaft ergangen sind. Drucksache 18/3754 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Kritik der Deutschen Journalistenunion, die bezüglich der Ermittlungen von „Iris Schneider“ beim FSK von einem „schweren Eingriff in die Rundfunkfreiheit“ spricht? Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, die wiedergegebene Haltung der Deutschen Journalistenunion zu kommentieren. 18. Sofern die Bundesregierung keine Kenntnis über die in ihrem Auftrag erfolgten Ermittlungen von „Iris Schneider“ beim FSK hatte oder hat, inwiefern und mit welchem Ergebnis hat sie sich hierzu bereits um Aufklärung bemüht? Wie bereits in der Antwort zu Frage 17 ausgeführt, ist der Verdeckte Ermittler nicht angewiesen worden, im betreffenden Radiosender mitzuarbeiten. Aus diesem Grunde ist keine Aufklärung zu veranlassen gewesen. 19. Über wie viele Personen hat „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden diesen Behörden Bericht erstattet (bitte nach Anzahl von Personen und Jahr des Einsatzes aufschlüsseln)? In dem Zeitraum des VE-Einsatzes von Oktober 2002 bis April 2004 ergaben sich nach Kenntnis des BKA drei als zunächst relevant erachtete Personenkontakte , über die berichtet wurde. In den vorliegenden Einsatzberichten werden zwar weitere Personen, denen der VE im Rahmen seines Einsatzes begegnet ist, namentlich genannt, über die bloße namentliche Erwähnung hinaus erfolgt jedoch keine weitere Berichterstattung zu diesen Personen. Die weitere Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „VS – Geheim“ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 20. Wie viele der Personen, über die „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden Bericht erstattet hat, waren Beschuldigte im Rahmen von Ermittlungsverfahren, die durch Bundesbehörden geführt wurden (bitte unter Angabe der jeweiligen Ermittlungsverfahren, der ermittlungsführenden Behörde und Aktenzeichen des Ermittlungsverfahrens sowie Gegenstand des Ermittlungsverfahrens)? Dem BKA liegen keine Erkenntnisse vor, dass die Personen, über die der VE berichtet hat, zur Zeit der Berichterstattung Beschuldigte in einem von Bundesbehörden geführten Ermittlungsverfahren gewesen sind. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 21. Wie viele der Personen, über die „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden Bericht erstattet hat, waren keine Beschuldigten im Rahmen von Ermittlungsverfahren, die durch Bundesbehörden geführt wurden? Es wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3754 22. Wie viele Personen, über die „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden Bericht erstattet hat, wurden nach Ablauf der Frist darüber informiert, dass sie Maßnahmen nach dem G-10-Gesetz unterworfen wurden (bitte nach Anzahl von Personen und Zeitpunkt der Information aufschlüsseln)? 23. Wie viele der Personen, über die „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes Bericht erstattet hat und die nach Ablauf der Frist darüber informiert wurden, dass sie Maßnahmen nach dem G-10-Gesetz unterworfen waren, haben dagegen Widerspruch eingelegt? Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Unterlagen zu eventuell diesbezüglich durchgeführten Beschränkungsmaßnahmen nach dem Artikel 10-Gesetz (G10) sind im Bundesministerium des Innern (BMI) nicht vorhanden, so dass eine Beantwortung der Fragen durch die Bundesregierung nicht erfolgen kann. Gemäß § 4 Absatz 1 G10 sind sämtliche G10-Unterlagen nach Beendigung einer Beschränkungsmaßnahme zu vernichten, sofern sie nicht mehr für eine vom Betroffenen aufgrund einer Mitteilung nach § 12 G10 veranlassten gerichtlichen Überprüfung benötigt werden. Insofern ist auch keine Aussage dazu möglich, ob die bezeichneten Maßnahmen nach dem G10 überhaupt durchgeführt worden sind. 24. Wie viele schriftliche Berichte hat „Iris Schneider“ im Rahmen ihres Einsatzes im Auftrag von Bundesbehörden gefertigt und an diese übersandt (bitte nach Anzahl von Berichten und Jahr des Einsatzes aufschlüsseln)? Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als „VS – Geheim “ eingestuft werden. Diese Teilantwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 25. Ist es aus Sicht der Bundesregierung rechtlich zulässig und verhältnismäßig , dass eine verdeckte Ermittlerin intime Beziehungen zu den Objekten ihrer Ausforschung unterhält? Unter anderem im Hinblick auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zur Unantastbarkeit der Intimsphäre (Sphärentheorie) ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Eingehen derartiger Beziehungen aus ermittlungstaktischen Gründen in aller Regel unzulässig ist. Im Übrigen wird auf die Antwort des Staatssekretärs im BMI, Klaus-Dieter Fritsche, auf die Schriftliche Frage 9 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 17/12239 vom 1. Februar 2013 verwiesen. 26. Inwiefern waren die Bundesanwaltschaft oder das BKA darüber informiert , dass „Iris Schneider“ solche intimen Beziehungen unterhalten hat, und wie haben sie sich dazu verhalten? Behörden des Bundes haben den eingesetzten Verdeckten Ermittler zu keinem Zeitpunkt angewiesen, taktische Liebesbeziehungen einzugehen. Auch sind Behörden des Bundes im Rahmen der Ermittlungsführung keine Erkenntnisse über Liebesbeziehungen des Verdeckten Ermittlers bekannt geworden. Drucksache 18/3754 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. Inwiefern hält auch der neue Präsident des BKA an der Einschätzung des früheren Präsidenten fest, der „taktische Liebesbeziehungen“ oder sexuelle Kontakte mit Kontakt- oder Zielpersonen mit den Worten „Das geht gar nicht“ kommentiert hatte? Die Bundesregierung äußert sich nicht zu Fragen nach der persönlichen Meinung bestimmter Personen und verweist auf die Antwort des Staatssekretärs im BMI, Klaus-Dieter Fritsche, auf die Schriftliche Frage 9 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 17/12239 vom 1. Februar 2013. 28. Unter welchen Umständen und auf welcher Rechtsgrundlage ist es Angehörigen von Polizeibehörden des Bundes gestattet, „taktische Liebesbeziehungen “ oder sexuelle Kontakte mit Kontakt- oder Zielpersonen einzugehen? Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen. 29. Welche „abschließenden Erkenntnisse“ hat das britische Home Office dem Bundesministerium des Innern (BMI) mittlerweile zu „internen Untersuchungen im Fall Mark Kennedy bzw. Mark Stone“ übermittelt (Bundestagsdrucksache 17/5370)? Auf der Homepage des Majesty’s Inspectorate of Constabulary (www. justiceinspectorates.gov.uk) send hires flogged Ericht öffentlich zugänglich: „A review of national police units which provide intelligence on criminality associated with protest“ aus dem Jahr 2012 und „A review of progress made against the recommendations in HMIC’s 2012 report on the national police units which provide intelligence on criminality associated with protest“ vom Juni 2013. Weitergehende Erkenntnisse liegen dem BMI hierzu nicht vor. 30. Inwiefern haben sich hierüber neue Erkenntnisse zu von Mark Kennedy in Deutschland begangenen Straftaten oder unterhaltenen taktischen Liebesbeziehungen ergeben (Bundestagsdrucksache 17/7567)? Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. 31. Auf welche Weise haben Bundesbehörden nach der Enttarnung des britischen verdeckten Ermittlers Mark Kennedy die Regelungen zum Einsatz eigener oder ausländischer verdeckter Ermittler überarbeitet (Bundestagsdrucksachen 17/5370, 17/7567, 17/9844)? Im Rahmen der Aufarbeitung des Vorgangs „Mark Kennedy“ hat die „Bund/ Länder-Arbeitsgruppe zur Qualitätssicherung bei der Führung verdeckt eingesetzter ausländischer Polizeibeamter“ (BLAG) des AK II einen Abschlussbericht vorgelegt. Dieser enthält Vorschläge für Standards bei derartigen Einsätzen in Deutschland. Dazu gehört, dass jeder verdeckte Aufenthalt eines ausländischen Polizeibeamten in Deutschland einer Führung durch die zuständige deutsche Behörde bedarf und etwa der Legendenname des verdeckt eingesetzten ausländischen Polizeibeamten sowie der Klarname seines ausländischen Führungsbeamten zu übermitteln sind. Die aufgeführten Standards sind geeignet, den verdeckten Einsatz ausländischer Polizeibeamter in Deutschland deutlich enger zu kontrollieren und nachvollziehbarer zu machen. Die so entwickelten Standards wurden anschließend stichpunktartig als Handlungsanleitung für die betroffenen VE-/VP-Dienststellen der Länder und des BKA zusammengefasst. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3754 32. Auf welche Weise und mit welchem Ergebnis ist der anlässlich des Falls „Mark Kennedy“ eingebrachte Vorschlag zu einer Überprüfung verdeckter Einsätze ausländischer Polizeibeamtinnen und Polizeibeamter in Deutschland behandelt worden (Bundestagsdrucksache 17/5370)? 33. Welchen Inhalt hat der Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe des Arbeitskreises II – Innere Sicherheit (AK II) der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) zur „Qualitätssicherung bei der Führung verdeckt eingesetzter ausländischer Polizeibeamter in Deutschland“? Die Fragen 32 und 33 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. 34. Welche konkurrierenden Vorschläge hatten die Bundesländer BadenWürttemberg , Berlin, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen , Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz sowie das BKA und das BMI hierzu eingebracht, und welcher Konsens wurde schließlich erzielt? Die Antwort zu Frage 31 beschreiben den erzielten Konsens. Um auch bei künftigen Beratungen die erforderliche Offenheit des Meinungsaustausches nicht zu gefährden, werden weitergehende Fragen zur Willensbildung in Gremien wie dem Arbeitskreis II nicht beantwortet. 35. Inwiefern haben Bundesbehörden bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung auch Landesbehörden den Einsatz von „Iris Schneider“ auch in der European Cooperation Group on Undercover Activities (ECG) oder der International Working Group on Police Undercover Activities“ (IWG) thematisiert, bzw. inwiefern ist dies beabsichtigt? Der Einsatz ist in der European Cooperation Group on Undercover Activities (ECG) und International Working Group on Police Undercover Activities (IWG) bisher nicht thematisiert worden. Die Planungen zu Inhalten künftiger Treffen des ECG oder IWG sind noch nicht abgeschlossen. 36. Inwiefern strebt die Bundesregierung mittlerweile an, die unter deutscher Initiative während der deutschen Ratspräsidentschaft im Jahr 2007 verabschiedete Entschließung des Rates zur Intensivierung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Schwerkriminalität durch den vereinfachten grenzüberschreitenden Einsatz von verdeckten Ermittlern erneut voranzutreiben, bzw. welchen Stand kann sie hierzu mitteilen (Bundestagsdrucksache 17/7567)? Auch weiterhin strebt die Bundesregierung nicht an, diese Initiative voranzutreiben . Gesamtherstellung: H. 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