Deutscher Bundestag Drucksache 18/3772 18. Wahlperiode 19.01.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Christine Buchholz, Annette Groth, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3645 – Staatenliste im Sicherheitsüberprüfungsgesetz Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG) regelt die Voraussetzungen und das Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung von Personen, die mit bestimmten sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten betraut werden sollen (Sicherheitsüberprüfung ) oder bereits betraut worden sind (Aktualisierungs- bzw. Wiederholungsüberprüfung ). Davon betroffen sind u. a. Personen, die Zugang zu als VS-Streng geheim, VS-Geheim oder VS-Vertraulich eingestuften Verschlusssachen haben oder an einer sicherheitsempfindlichen Stelle innerhalb einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung beschäftigt sind. Seit dem 10. Januar 2012 wird zudem im vorbeugenden personellen Sabotageschutz eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 SÜG durchgeführt . Die Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und des Militärischen Abschirmdienstes (MAD-Amt) zur Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung sind in § 3 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) und § 1 Absatz 3 MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2970 ff.) geregelt. Gemäß § 12 Absatz 1 SÜG werden bei allen Sicherheitsüberprüfungen regelmäßig Auskünfte aus dem Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) und dem Bundeszentralregister (BZR), Bundeskriminalamt (BKA), Bundespolizei, MAD und Bundesnachrichtendienst eingeholt. In der Sicherheitserklärung nach § 13 Absatz 1 sind vom Betroffenen u. a. „Angaben zu Wohnsitzen, Aufenthalten, Reisen, nahen Angehörigen und sonstigen Beziehungen in und zu Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern als Nationale Sicherheitsbehörde besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind“ zu machen. Hintergrund für diese Abfrage müssen Annahmen sein, wonach fremde Nachrichtendienste als Druckmittel u. a. verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken nutzen und häufige Reisen in diese Staaten den Betroffenen einer besonderen Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste aussetzen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 14. Januar 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Die im Rahmen der Sicherheitserklärung nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 in den Anlagen 4 und 5 beizufügende Staatenliste wird vom Bundesministerium des Innern (BMI) gesondert festgelegt und mitgeteilt. Sie soll jeweils bei Eintritt Drucksache 18/3772 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode relevanter politischer Veränderungen überprüft und nach Bedarf den gegebenen aktuellen Sicherheitserfordernissen angepasst werden. Erstellt wird diese Liste vom BMI in Kooperation mit dem Auswärtigen Amt (AA). Welche genauen Sicherheitsrisiken vorausgesetzt werden bzw. anhand welcher Parameter die Klassifizierung eines Landes erfolgt, ist nicht nachvollziehbar. So kommt es z. B., dass Serbien als EU-Beitrittskandidat auf der Liste zu finden ist, allerdings kein einziges mittel- oder südafrikanisches Land (Ausnahme: Sudan) und Pakistan erst im Juli 2014 hinzugekommen ist. Die Auswirkungen für die Betroffenen sind gravierend: Wenn eine zu überprüfende Person (A) in engerem Kontakt mit einer Person (B) steht, die Staatsangehörige eines dieser Staaten ist bzw. dort längere Zeit gelebt hat, erhält A keine Sicherheitsüberprüfung, wenn B nicht schon länger als fünf zusammenhängende Jahre in Deutschland lebt, weil – so die Begründung der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages – Person B erst nach fünf Jahren überprüfungsfähig ist. Dass der Aufenthalt in einem dieser Länder sich ggf. negativ auf die Beurteilung im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung auswirkt, spricht nicht für ein positives Bild der Bundesregierung von bzw. ein vertrauensvolles bilaterales Verhältnis zu diesen Staaten. Bemerkenswert ist deshalb, dass sie auf anderer Ebene durchaus mit diesen Staaten kooperiert. Im Jahr 2013 hat das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) unabhängig von EU- und NATO-Projekten, 774 Angehörige fremder Streitkräfte in Deutschland militärisch ausgebildet. 320 dieser Personen kamen aus Staaten der aktuell geltenden Staatenliste (u. a. Belarus, Syrien, Libanon). 22 der 29 Staaten, deren Militärangehörige in der Bundesrepublik Deutschland aus- und weitergebildet werden, traut die Bundesregierung offenbar so wenig, dass schon ein längerer Aufenthalt dort zu einem Problem bei einer Sicherheitsüberprüfung werden kann. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Staatenliste im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) wurde durch die nach § 35 Absatz 1 SÜG erlassene „Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zur Ausführung des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes“ vom 29. April 1994 als „Anlage (Staatenliste ) zur ‚Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung‘ “ veröffentlicht (GMBl S. 550). Sie wird regelmäßig aktualisiert. Die Staatenliste enthält die Staaten, in denen besondere Sicherheitsrisiken für Personen zu besorgen sind, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen oder bereits betraut sind. Grundlage dieser Festlegung sind Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes über die politischen Verhältnisse und die Rechtsordnung in diesen Staaten sowie insbesondere Erkenntnisse und Beurteilungen der Nachrichtendienste des Bundes (Bundesnachrichtendienst [BND], Bundesamt für Verfassungsschutz [BfV], Militärischer Nachrichtendienst [MAD]) z. B. über nachrichtendienstliche Gefährdung der Mitarbeiter an deutschen Auslandsvertretungen, die Arbeitsweisen der Nachrichtendienste dieser Staaten und die nachrichtendienstlichen Aktivitäten gegen die Bundesrepublik Deutschland sowie über Aktivitäten terroristischer und krimineller Vereinigungen in diesen Staaten. Insbesondere frühere Wohnsitze , Aufenthalte und nahe Angehörige in diesen Staaten aber auch Reisen dorthin können eine Gefährdung für Anbahnungs- und Werbungsversuche auch im Wege der Erpressung hervorrufen. So zeigen die Erkenntnisse der Spionageabwehr , dass Anbahnungsversuche fremder Nachrichtendienste vorzugsweise unternommen werden, wenn sich die Zielperson auf ihrem Territorium aufhält. Einschüchterungs- und Erpressungsversuche führen auf fremdem Boden leich- ter zum Erfolg, oft wegen fehlender Kenntnisse der Zielperson über die dort geltenden Gesetze und Befugnisse der Behörden. Ebenso kann die Androhung von Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3772 Repressalien gegen in diesem Staat lebende Angehörige als Druckmittel genutzt werden. Die sicherheitsmäßige Bewertung der in § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG geforderten Angaben im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung dient daher einerseits dem Schutz von Verschlusssachen vor Ausspähung durch fremde Nachrichtendienste sowie durch terroristische und kriminelle Vereinigungen andererseits aber auch dem Schutz der zu überprüfenden Person und/oder des gemäß § 2 Absatz 2 SÜG in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Partners vor persönlicher Gefährdung. Ein wesentliches Ziel der Sicherheitsüberprüfung ist es, Anbahnungen durch fremde Nachrichtendienste oder terroristische und kriminelle Vereinigungen von vornherein zu verhindern. Daher sind die Angaben in der Sicherheitserklärung im Einzelfall darauf hin zu überprüfen, ob sie so sicherheitserheblich sind, dass sie Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko begründen. Gemäß § 14 Absatz 3 Satz 3 SÜG hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang. Darüber hinaus dienen die nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG geforderten Angaben dazu, die sicherheitsüberprüfte Person auf ihren Einzelfall bezogen zu sensibilisieren im Hinblick auf die besondere Gefährdung, die für sie von Reisen und Kontakten in diese Staaten ausgehen kann. Die Sicherheitsüberprüfung ist eine Momentaufnahme und soll eine Prognose für das zukünftige Verhalten der überprüften Person ermöglichen. Für diese Beurteilung ist in der Regel eine Rückschau auf das Verhalten und die Gegebenheiten der letzten 5 Jahre erforderlich. Die nach § 12 SÜG durchzuführenden Maßnahmen setzen voraus, dass die zu überprüfende Person und der in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Partner sich in den letzten 5 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Staat aufgehalten haben, mit dem die an der Sicherheitsüberprüfung mitwirkenden Behörden im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen zusammenarbeiten . Eine solche Zusammenarbeit besteht nicht mit den Staaten auf der Staatenliste, weil bei Sicherheitsbehörden dieser Staaten eingeholte Auskünfte nachrichtendienstlich gesteuert sein könnten. Zudem bestünde die Gefahr, dass die überprüfte Person oder der in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Partner durch eine Anfrage an Sicherheitsbehörden dieser Staaten gerade erst in das Blickfeld eines fremden Nachrichtendienstes gerät. Daher führt ein längerer Aufenthalt der zu überprüfenden Person oder des in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehenden Partners in den letzten fünf Jahren in einem dieser Staaten regelmäßig zur Nichtüberprüfbarkeit und damit zur Einstellung der Sicherheitsüberprüfung aufgrund eines Verfahrenshindernisses. 1. Seit wann existiert im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen an sicherheitsempfindlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland eine Staatenliste ? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Vor Inkrafttreten des SÜG wurde im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen eine Liste von Staaten zugrunde gelegt, die der Auflistung der Staaten in der „Anordnung der Bundesregierung über Reisen von Bundesbediensteten in und durch den kommunistischen Machtbereich (Reiseanordnung)“ vom 6. Juni 1973 bzw. der Staatenliste der neugefassten Reiseanordnung vom 20. Dezember 1989 in der jeweils geltenden Fassung entsprach. Drucksache 18/3772 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Welche Funktion hat die Staatenliste nach § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG im Einzelnen? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 3. Wer genau stellt die Liste nach welchem Verfahren zusammen? 4. Nach welchem Verfahren werden von wem und auf wessen Antrag Staaten aus der Liste entfernt, und welche Staaten waren das seit 2001 (bitte nach Jahren darstellen)? Die Fragen 3 und 4 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das Bundesministerium des Innern (BMI) prüft unter Beteiligung des Bundeskanzleramtes (BKAmt), des Auswärtigen Amtes (AA), des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) sowie des Bundesamtes für Verfassungsschutz regelmäßig , ggf. anlassbezogen oder auf Antrag eines der vorgenannten Beteiligten, ob ein Staat aus der Staatenliste herausgenommen werden kann oder in die Staatenliste neu aufgenommen werden muss. Das BKAmt und das BMVg beteiligen hierbei auch den BND und den MAD. Folgende Staaten wurden seit dem Jahr 2001 aus der Staatenliste herausgenommen : 2004 Mongolei auf Vorschlag des Auswärtigen Amtes, 2009 Albanien aufgrund des Beitritts zur NATO, 2010 Kambodscha und Montenegro als Folge der regulären Überprüfung. 5. Nach welchen Kriterien, in welchen zeitlichen Abständen und auf Grundlage welcher Informationen wird jeweils im Sinne von § 13 Absatz 1 Nummer 17 SÜG festgelegt, welche Länder in die SÜG-„Liste von Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken“ aufgenommen bzw. gestrichen werden (bitte bei der Auflistung nach innenpolitischen Gründen in Deutschland und im jeweiligen ausländischen Staat sowie in den jeweiligen außenpolitischen Beziehungen oder sonstigen sicherheitsrelevanten Erwägungen unterscheiden)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu den Fragen 3 und 4 wird verwiesen. 6. Welche Staaten standen in welchen Zeiträumen aus welchen Gründen auf der „Liste von Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken“ (bitte nach Staat, Zeitraum und Sicherheitsrisiko aufschlüsseln)? Zu den Gründen für die Aufnahme eines Staates in die Staatenliste wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3772 Folgende Staaten stehen bzw. standen auf der Staatenliste: Staat Zeitraum Afghanistan seit 29.04.1994 Albanien 29.04.1994 bis 01.04.2009 Algerien seit 06.06.1997 Armenien seit 29.04.1994 Aserbaidschan seit 29.04.1994 Bosnien und Herzegowina seit 06.06.1997 Bulgarien 29.04.1994 bis 20.12.2000 China einschließlich SVR Hongkong einschließlich SVR Macau seit 29.04.1994 seit 01.07.1997 seit 20.12.1999 Georgien seit 29.04.1994 Irak seit 29.04.1994 Iran seit 29.04.1994 Jugoslawien 06.06.1997 bis 15.06.2004 Kambodscha 29.04.1994 bis 15.10.2010 Kasachstan seit 29.04.1994 Kirgisistan seit 29.04.1994 Korea (Demokratische Volksrepublik Korea) seit 29.04.1994 Kosovo seit 10.04.2008 Kuba seit 29.04.1994 Laos seit 29.04.1994 Libanon seit 06.06.1997 Libyen seit 29.04.1994 Moldau seit 29.04.1994 Mongolei 29.04.1994 bis 15.06.2004 Montenegro 15.06.2004 bis 15.10.2010 Pakistan seit 15.07.2014 Rumänien 29.04.1994 bis 01.03.2000 Russische Föderation seit 29.04.1994 Serbien seit 15.06.2004 Sudan seit 06.06.1997 Syrien seit 29.04.1994 Tadschikistan seit 29.04.1994 Turkmenistan seit 29.04.1994 Ukraine seit 29.04.1994 Usbekistan seit 29.04.1994 Vietnam seit 29.04.1994 Weißrussland seit 29.04.1994 Drucksache 18/3772 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Welche konkreten Gründe, die vor diesem Zeitpunkt noch nicht gegeben waren, haben dazu geführt, dass Pakistan Mitte Juli 2014 in die Staatenliste aufgenommen wurde? 8. Warum fehlt Mali bis heute in der Liste, wohingegen seit langem Vietnam aufgeführt wird? 9. Aus welchen Gründen werden die EU-Beitrittskandidaten Serbien und Türkei unterschiedlich eingestuft? 10. Mit welcher Begründung wird Bosnien-Herzegowina in der Staatenliste aufgeführt? 11. Aus welchen konkreten Gründen werden die Staaten des ehemaligen Jugoslawiens sicherheitsrelevant unterschiedlich eingestuft? Die Fragen 7 bis 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Entscheidend für die Aufnahme eines Staates in die Staatenliste bzw. dessen Verbleib in der Staatenliste ist die nachrichtendienstliche Bedrohungslage sowie die Bedrohung durch terroristische und kriminelle Vereinigungen für Personen, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind. 12. Ab welchem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Beitrittsverhandlungen würden Beitrittskandidaten ggf. von der Staatenliste entfernt werden? EU-Beitrittsverhandlungen sind kein Kriterium für eine Herausnahme eines Staates aus der Staatenliste. 13. In wie vielen Ministerien, Behörden oder Einrichtungen des Bundes sowie bei nichtöffentlichen Stellen findet das SÜG aktuell Anwendung? Das SÜG kommt in den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes zur Anwendung, in denen Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade VSVertraulich und höher hergestellt, bearbeitet und/oder verwaltet werden (§ 1 Absatz 2 SÜG). Darüber hinaus wird das SÜG angewendet von allen öffentlichen Einrichtungen, die als lebenswichtig festgestellt sind, sowie im Geschäftsbereich des BMVg in Bezug auf besonders sicherheitsempfindliche Stellen (§ 1 Absatz 4 SÜG). Die Anzahl der öffentlichen Stellen wird statistisch nicht erfasst. Die Größenordnung schwankt. Das SÜG findet ebenfalls Anwendung auf eine Vielzahl von nichtöffentlichen Stellen, die dem Anwendungsbereich des § 1 Absatz 2 und 4 SÜG unterfallen. Voraussetzung ist, dass dort Personen tätig sind oder werden, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit i. S. d. § 1 Absatz 2 und/oder 4 SÜG ausüben. Die nichtöffentlichen Stellen wirken bei den Sicherheitsüberprüfungen von diesen Personen im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben mit. Zahlreiche dieser nichtöffentlichen Stellen sind sowohl aus Gründen des Sabotageschutzes als auch aus Gründen des Geheimschutzes dazu verpflichtet; diese Überschneidungen bestehen ebenfalls im Bereich der Satellitendatensicherheit. Die Anzahl der nichtöffentlichen Stellen kann täglich variieren. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3772 14. Inwieweit unterscheiden sich die Sicherheitsüberprüfungsgesetze der Bundesländer ggf. vom SÜG und untereinander? Die Sicherheitsüberprüfungsgesetze des Bundes und der Länder unterscheiden sich untereinander nur marginal. Sowohl der Bund als auch die Länder haben die Vorschriften des NATO-Geheimschutzabkommens anzuwenden, weil sich die Grundsätze und Mindestanforderungen der NATO nicht nur auf den Umgang mit NATO-Verschlusssachen, sondern auch auf die nationalen Verschlusssachen der Mitgliedstaaten erstrecken. Regelungen zu Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken sind in allen Landesgesetzen enthalten. 15. Wie viele Sicherheitsüberprüfungen fanden seit Inkrafttreten des SÜG in der Zuständigkeit des Bundes bzw. von Bundesbehörden statt (bitte nach Jahr, Anzahl der überprüften Personen, Behörde oder sonstige öffentliche Stelle des Bundes sowie bei nichtöffentlichen Stellen aufschlüsseln)? Die statistischen Erhebungsmethoden im BfV haben sich in den vergangenen 20 Jahren mehrfach geändert, sodass nicht für jedes Jahr des Bezugszeitraumes einheitliche Zahlenwerte vorliegen. Dies gilt nicht nur für Frage 15, sondern auch für die übrigen Fragen, soweit sie auf Zahlenangaben rekurrieren. Im Folgenden wird die Zahl der Sicherheitsüberprüfungen im Sinne der Fragestellung aufgeschlüsselt nach Jahr, Behörde oder sonstigen öffentliche Stelle des Bundes, nicht öffentlichen Stellen und die Gesamtzahl der Sicherheitsüberprüfungen im Bereich Geheim- und Sabotageschutz dargestellt. Geheimschutz Jahr Sicherheitsüberprüfungen 1994 26 288 1995 28 382 1996 22 275 1997 19 253 Geheimschutz Jahr Sicherheitsüberprüfungen Behörde/sonstige öffentliche Stellen Sicherheitsüberprüfungen nichtöffentliche Stellen 1998 18 711 10 416 1999 12 409 19 501 2000 12 938 18 675 2001 14 165 19 289 2002 17 108 10 413 Drucksache 18/3772 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Fallzahlen zu Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen erst ab dem Jahr 2012 vor und werden in der Antwort zu Frage 18 genannt. Der mitwirkenden Behörde im Geschäftsbereich BMVg (MAD) liegen keine Zahlen mehr zu den Jahren 1994 bis 1998 vor. Geheim- und Sabotageschutz Jahr Sicherheitsüberprüfungen Behörde/sonstige öffentliche Stellen Sicherheitsüberprüfungen nichtöffentliche Stellen 2003 18 128 13 822 2004 19 783 13 998 2005 16 865 16 429 2006 16 888 23 712 2007 16 588 20 766 2008 17 216 22 063 2009 19 752 22 918 2010 11 395 20 313 2011 11 212 205 87 2012 19 529 22 127 2013 10 072 23 200 2014 19 750 24 080 Jahr Sicherheitsüberprüfungen 19991 49 523 20001 47 752 20011 44 261 20021 41 238 20031 41 696 20041 54 676 20051 53 517 20061 54 217 20071 55 248 20081 63 110 20091 63 714 20101 60 354 20111 43 278 20121 44 761 20131 57 073 20141 52 364 1 Bis einschl. Nov. 2014. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3772 Im BND existiert keine Datenbank, die die Anzahl der Sicherheitsüberprüfungen zu statistischen Zwecken erfasst. Nachprüfbare Statistiken wurden nach Prüfung des Aktenbestandes erst ab dem Jahr 2003 erstellt. Danach ergeben sich ab dem Jahr 2003 folgende Zahlen im Hinblick auf die durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen : 16. Wie viele der Überprüfungen ergaben sicherheitsrelevante Erkenntnisse (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)? Eine Unterscheidung für sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Bereichen (Abschlüsse für öffentliche Stellen bzw. nichtöffentliche Stellen) liegt dem BfV für den Bezugszeitraum nicht durchgängig vor. Jahr Sicherheitsüberprüfungen 2003 12 518 2004 11 759 2005 12 006 2006 11 269 2007 11 642 2008 12 208 2009 10 097 2010 16 004 2011 12 733 2012 13 072 2013 12 747 2014 12 282 Jahr Gesamtzahl sicherheitserheblicher Erkenntnisse2 Zahl der Einzelerkenntnisse im öffentlichen Bereich Zahl der Einzelerkenntnisse im nichtöffentlichen Bereich 19941 8185 k. A. k. A. 19951 7545 k. A. k. A. 19961 5845 k. A. k. A. 19971 6455 k. A. k. A. 19981 8565 k. A. k. A. 19991 1 0295 k. A. k. A. 20001 1 0395 k. A. k. A. 20011 1 1145 k. A. k. A. 20021 8945 408 486 20033 8904 471 419 2 Die Zahl betrifft die sicherheitserheblichen Einzelerkenntnisse; die Zahl der Fälle mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen wird nicht erhoben. 3 Ab dem Jahr 2003 sind die angegebenen Zahlen Summen der sicherheitserheblichen Einzelerkenntnisse aus den Bereichen Geheim- u. Sabotage- schutz. 4 Alle im Jahr 2003 im Bereich Sabotageschutz abgeschlossenen SÜ waren ohne sicherheitserhebliche Einzelerkenntnisse, daher ist hier nur die Zahl aus dem Bereich Geheimschutz angegeben. Drucksache 18/3772 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Für Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen keine entsprechenden Angaben vor. Der mitwirkenden Behörde im Geschäftsbereich BMVg (MAD) liegen keine Zahlen mehr zu den Jahren 1994 bis 1998 vor. Jahr Gesamtzahl sicherheitserheblicher Erkenntnisse2 Zahl der Einzelerkenntnisse im öffentlichen Bereich Zahl der Einzelerkenntnisse im nichtöffentlichen Bereich 20041 976 (1 042)5 747 229 20051 939 (1 268)5 696 243 20061 1 016 (1 098)5 644 372 20071 1 228 (1 858)5 272 1 956 20081 1 571 (2 245)5 356 1 215 20091 1 822 (2 443)5 486 1 335 20101 2 030 (2 776)5 527 1 503 20111 1 376 (2 007)5 381 1 995 20121 1 338 (1 850)5 352 1 986 20131 1 746 (2 178)5 401 1 345 20141 1 648 (2 090)5 449 1 199 5 Der Klammerzusatz beinhaltet die Summe sicherheitserheblicher Einzelerkenntnisse aus den Bereichen Geheim- u. Sabotageschutz; im Bereich Sabotageschutz kann nicht nach öffentlichen/nichtöffentlichen Stellen unterschieden werden. Jahr Sicherheitsüberprüfungen mit sicherheitserheblichen Erkenntnissen 19996 16 132 20006 15 865 20016 16 105 20026 16 216 20036 16 339 20046 17 454 20056 19 387 20066 13 141 20076 15 437 20086 14 160 20096 12 227 20106 12 244 20116 10 918 20126 17 062 20136 17 234 20146 11 931 6 Bis einschl. Nov. 2014. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3772 Im BND wird die Zahl der sicherheitserheblichen Erkenntnisse im Sinne des § 5 Absatz 2 SÜG nicht zu statistischen Zwecken gespeichert. Zudem wurden gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c SÜG sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, gelöscht, wenn feststand, dass die betroffenen Personen keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hatten oder aus ihr ausgeschieden waren. 17. Wie viele der Überprüfungen seit Inkrafttreten des SÜG ergaben ein Sicherheitsrisiko , und welche der im Gesetz genannten Sicherheitsrisiken (fehlende Zuverlässigkeit, besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Dienste, Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlich -demokratischen Grundordnung) wurden jeweils festgestellt (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)? Eine einheitliche – nach Bereichen (öffentlich bzw. nichtöffentlich) – Darstellung ist für das BfV nicht möglich, da diese nur teilweise für die Jahrgänge des Bezugszeitraumes erhoben wurde. Darüber hinaus liegen zu den Sicherheitsrisiken, also Unterrichtungen gemäß § 14 Absatz 2 SÜG, nur Gesamtzahlen vor (nicht nach Art der Erkenntnis – fehlende Zuverlässigkeit, besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Dienste, Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung – getrennt). Jahr7 Gesamtzahl der SÜ gemäß 14 Abs. 2 SÜG Zahl der Einzelerkenntnisse im öffentlichen Bereich Zahl der Einzelerkenntnisse im nichtöffentlichen Bereich 19948 1419 101 140 19958 839 152 131 19968 799 k. A. k. A. 19978 919 k. A. k. A. 19988 1739 k. A. k. A. 19998 1419 k. A. k. A. 20008 1419 k. A. k. A. 20018 1349 k. A. k. A. 20028 1489 k. A. k. A. 20038 819 118 163 20048 849 125 159 20058 1199 117 102 20068 158 (87)9 111 160 20078 213 (80)9 114 129 20088 171 (68)9 114 199 20098 178 (47)9 117 114 20108 211 (50)9 121 140 7 Angegebene Gesamtzahlen der Jahrgänge 1994 bis 2002 sind solche des Bereiches Geheimschutz. 8 Ab dem Jahr 2003 sind die angegebenen Gesamtzahlen Summen der Erkenntnisse mit Sicherheitsrisiko (§ 14 Abs. 2 SÜG) aus dem Bereich Sabotageschutz. 9 Aus dem Bereich Sabotageschutz liegt nur die Gesamtzahl der Erkenntnisse mit Sicherheitsrisiko (§ 14 Abs. 2 SÜG) ohne Aufspaltung nach Bereich (öffentlich/nichtöffentlich) vor. Drucksache 18/3772 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Für Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen keine entsprechenden Angaben vor. Der mitwirkenden Behörde im Geschäftsbereich BMVg (MAD) liegen keine Zahlen mehr zu den Jahren 1994 bis 1998 vor. Die in § 5 Absatz 1 SÜG genannten Sicherheitsrisiken werden beim MAD nicht differenziert erfasst. Jahr7 Gesamtzahl der SÜ gemäß 14 Abs. 2 SÜG Zahl der Einzelerkenntnisse im öffentlichen Bereich Zahl der Einzelerkenntnisse im nichtöffentlichen Bereich 2011 187 (48)10 (11) (37) 2012 11810 21 197 2013 16510 41 124 2014 18810 27 161 7 Angegebene Gesamtzahlen der Jahrgänge 1994 bis 2002 sind solche des Bereiches Geheimschutz. 10 Im Jahr 2011 sind die Zahlen in Klammern solche des Bereiches Sabotageschutzes. Jahr Sicherheitsüberprüfungen mit festgestelltem Sicherheitsrisiko 1999 350 2000 318 2001 329 2002 301 2003 243 2004 188 2005 166 2006 176 2007 249 2008 212 2009 213 2010 234 2011 208 2012 176 2013 315 201411 419 11 Bis einschl. Nov. 2014. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3772 Mit Verweis auf die Antwort zu Frage 15 ergeben sich für den BND ab dem Jahr 2003 folgende Zahlen: Eine Auflistung nach den einzelnen in § 5 Absatz 1 SÜG aufgelisteten Sicherheitsrisiken kann nicht erfolgen, da eine Erhebung bzw. Speicherung der Sicherheitsrisiken zu statistischen Zwecken im BND nicht vorgenommen wird. 18. Wie viele der Überprüfungen seit Anfang 2012 waren einfache Sicherheitsüberprüfungen (§ 8 SÜG), erweiterte Sicherheitsüberprüfungen (§ 9 SÜG) oder erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG) (bitte nach Jahren und Bereichen auflisten)? Das BfV hat folgende einfache Sicherheitsüberprüfungen (Ü1), erweiterte Sicherheitsüberprüfungen (Ü2), erweiterte Sicherheitsüberprüfungen mit Sicherheitsermittlungen (Ü3) durchgeführt: Jahr Sicherheitsüberprüfungen mit festgestelltem Sicherheitsrisiko 2003 298 2004 148 2005 210 2006 172 2007 38 2008 119 2009 494 2010 181 2011 171 2012 164 2013 188 2014 187 Geheimschutz Öffentliche Stellen Nichtöffentliche Stellen Ü1 Ü212 Ü313 Gesamt Ü1 Ü2 Ü3 Gesamt 2012 1 392 4 621 454 6 467 2 344 12 475 1 613 15 432 2013 1 292 5 260 562 7 114 2 063 14 028 1 702 16 793 2014 1 346 5 054 877 7 277 2 454 11 859 1 171 15 484 Sabotageschutz Öffentliche Stellen Nichtöffentliche Stellen Ü1 Ü2 Gesamt Ü1 Ü2 Gesamt 2012 226 2 829 3 055 451 7 474 7 925 2013 443 3 147 3 150 468 6 422 6 490 2014 447 2 466 2 473 462 8 534 8 596 12 In dieser und allen nachfolgenden Abb. sind bei Ü2 die Partner-Ü2en mitberücksichtigt. 13 In dieser und allen nachfolgenden Abb. sind bei Ü3 die Wiederholungsüberprüfungen mitberücksichtigt. Drucksache 18/3772 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Für Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen folgende Angaben vor: Der MAD hat folgende Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt: Der BND hat folgende Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt: 19. Wie viele der Personen, die sich seit Anfang 2012 einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen mussten, waren ausländische Staatsangehörige (bitte nach Jahren, öffentlichem und nichtöffentlichem Bereich darstellen)? Sicherheitsüberprüfungen erfolgen nur mit Zustimmung der überprüften Person; eine Pflicht, sich einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen, besteht nicht. Vom BfV wurden ausländische Staatsangehörige wie folgt überprüft: Für Sicherheitsüberprüfungen auf Veranlassung des BfV selbst liegen keine entsprechenden Angaben vor. Im MAD wird nicht statistisch erfasst, ob eine Sicherheitsüberprüfung für einen deutschen und/oder ausländischen Staatsangehörigen beauftragt bzw. durchgeführt wurde. Im BND existiert keine Datenbank, die die Anzahl der Sicherheitsüberprüfungen ausländischer Staatsangehöriger zu statistischen Zwecken erfasst. Eine nachträgliche statistische Erhebung ist im Rahmen der Beantwortung der Parlamentarischen Anfrage nicht in vertretbarem Aufwand leistbar. 2012 2013 2014 einfache Sicherheitsüberprüfung (§ 8 SÜG) 184 191 117 erweiterte Sicherheitsüberprüfung (§ 9 SÜG) 182 194 159 erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG) 464 359 613 2012 2013 2014 einfache Sicherheitsüberprüfung (§ 8 SÜG) 15 125 15 594 15 733 erweiterte Sicherheitsüberprüfung (§ 9 SÜG) 19 503 32 540 28 652 erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG) 11 708 11 889 11 460 2012 2013 2014 einfache Sicherheitsüberprüfung (§ 8 SÜG) 2 026 1 470 1 109 erweiterte Sicherheitsüberprüfung (§ 9 SÜG) 2 397 2 370 2 267 erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (§ 10 SÜG) 2 649 2 907 2 906 Jahr Öffentlicher Bereich Nichtöffentlicher Bereich 2012 538 1 730 2013 545 1 857 2014 605 2 013 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/3772 20. Von wie vielen Personen sind persönliche Daten, die in der Sicherheitserklärung angegeben werden (Personalien, Familienstand, nahe Verwandte, Auslandsaufenthalte etc.), in die vom BfV geführten Verbunddateien (nach § 6 des BVerfSchG) eingegeben und dauerhaft gespeichert worden (bitte seit 2012 nach Jahren auflisten)? Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Datei gemäß § 6 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (BVerfSchG) um eine gemeinsame Datei der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder handelt (NADIS WN). In dieser werden Daten auch zu Sicherheitsüberprüfungen keineswegs dauerhaft, sondern nur entsprechend den einschlägigen Bestimmungen gespeichert bis sie gelöscht werden. Gemäß § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Satz 2 SÜG dürfen darin die in § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 genannten personenbezogenen Daten der überprüften Person und des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Partners gespeichert werden . Angaben zu nahen Verwandten werden nicht gespeichert. Die Speicherdauer richtet sich nach § 22 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b SÜG. In vorstehenden Angaben sind die Speicherungen zu den auf Veranlassung des BfV durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen enthalten. Seitens des MAD und des BND werden keine Daten in die Verbunddatei gemäß § 6 BVerfSchG gespeichert. 21. Wie viele Auskunftsersuchen sind seit 2012 im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen bzw. Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Bundes- und Landesbehörden an die Bundesbeauftragte bzw. den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gerichtet worden (bitte nach Jahren und anfragenden Behörden auflisten)? Die Bundesregierung führt keine Statistik über die Anfragen im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen bzw. Zuverlässigkeitsüberprüfungen an die bzw. den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Die erfragten Angaben könnten daher nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden. 22. Wer trifft auf Grundlage welcher Informationen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in der jeweiligen Sicherheitsüberprüfung? Die für die Sicherheitsüberprüfung nach § 3 Absatz 1 bzw. § 25 Absatz 1 und 2 SÜG zuständige Stelle entscheidet gemäß § 14 Absatz 3 SÜG auf der Grundlage des Votums der mitwirkenden Behörde (§ 14 Absatz 2 SÜG) und nach der Anhörung der überprüften Person und ggf. nach der Äußerung des in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Partners gemäß § 6 Absatz 1 und 2 SÜG, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt. Jahr Anzahl 2012 18 982 2013 10 679 2014 10 301 Drucksache 18/3772 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Welche Möglichkeiten haben Betroffene gegen die Entscheidungen der Feststellung eines Sicherheitsrisikos rechtlich vorzugehen und in wie vielen Fällen geschieht dies mit welchem Ergebnis (bitte nach Jahren, Anzahl der Einsprüche und Ergebnis aufschlüsseln)? Gegen die Entscheidung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos steht den Betroffenen der Klageweg nach § 40 der Verwaltungsgerichtsordnung offen. Betroffenen Soldaten stehen die Rechtsschutzmöglichkeiten nach der Wehrbeschwerdeordnung gegen die Entscheidung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos zur Verfügung. Eine übergreifende statistische Erfassung der Gerichtsverfahren erfolgt nicht. Die erfragten Angaben könnten daher nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermittelt werden. 24. Welche Informationen erhebt das BfV mit welchen Mitteln über die zu überprüfende Person, und auf welche Register welcher Behörden kann dabei zugegriffen werden bzw. wird dabei regelmäßig zugegriffen? 25. Welche Informationen erhebt der MAD mit welchen Mitteln über die zu überprüfende Person, und auf welche Register welcher Behörden kann dabei zugegriffen werden bzw. wird dabei regelmäßig zugegriffen? Die Fragen 24 und 25 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Das BfV und der MAD dürfen gemäß § 11 Absatz 1 SÜG als mitwirkende Behörde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem SÜG erforderlichen Daten erheben. Dies umfasst die in § 13 SÜG aufgezählten Angaben in der Sicherheitserklärung sowie die mit den Maßnahmen nach § 12 SÜG erhobenen Informationen der angefragten Stellen und befragten Personen. Im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen sind ausschließlich offene Datenerhebungen zulässig; die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel und Methoden ist im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen unzulässig. 26. In welchen Fällen einer Sicherheitsüberprüfung werden Anfragen bei ausländischen Nachrichtendiensten vorgenommen, wie viele solcher Auslandsanfragen wurden auf Initiative welcher deutschen Dienste bei welchen Auslandsdiensten seit dem Jahr 2001 gestellt, und wird auch hierbei nach der Staatenliste vorgegangen? Gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 5 SÜG sind in der Sicherheitserklärung Wohnsitze und Aufenthalte von längerer Dauer als zwei Monate im Ausland ab dem 18. Lebensjahr anzugeben. Das BfV und der MAD richten Anfragen an ausländische Sicherheitsbehörden in Staaten des angegebenen Aufenthalts beschränkt auf den Zeitraum der letzten fünf Jahre, da ansonsten Lücken in der Sicherheitsüberprüfung entstünden und ggf. eine Nichtüberprüfbarkeit festgestellt werden müsste. Die Anfragen unterbleiben , wenn keine Zusammenarbeit mit den ausländischen Sicherheitsbehörden im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen besteht und generell bei den Staaten aus der Staatenliste (siehe auch Vorbemerkung). Der BND hat in seltenen Einzelfällen Anfragen an ausländische Nachrichtendienste im Rahmen von Sicherheitsüberprüfungen gestellt. Nachrichtendienste der Staaten aus der Staatenliste werden auch vom BND nicht angefragt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/3772 27. Dienen die erhobenen Informationen, zum Beispiel über Kontobewegungen , Schulden bzw. Verbindlichkeiten, bei einer späteren Ü3-Überprüfung auch als Grundlage für die Befragung der Referenzpersonen? Sicherheitserhebliche Erkenntnisse werden befragten Referenzpersonen nicht bekannt gegeben. Die Befragung zu möglichen Sicherheitsrisiken erfolgt in abstrakter Form. 28. Wie lange werden solche sensiblen Daten jeweils wo gespeichert? 29. Werden die Daten nach Ausscheiden aus der jeweiligen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit bzw. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelöscht , und wird der Betroffene darüber informiert? Die Fragen 28 und 29 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die in Frage 27 genannten sensiblen Daten werden von den mitwirkenden Behörden in der Sicherheitsüberprüfungsakte, nicht aber in Dateien gespeichert. Die zuständige Stelle vernichtet die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung nach den in § 19 Absatz 2 SÜG festgelegten Fristen; die in Dateien gespeicherten Daten sind nach den in § 22 Absatz 2 Nummer 1 SÜG genannten Fristen zu löschen. Die mitwirkende Behörde vernichtet die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung gemäß § 19 Absatz 3 SÜG nach den in § 22 Absatz 2 Nummer 2 SÜG genannten Fristen, nach denen auch die in Dateien gespeicherten Daten zu löschen sind. In Dateien gespeicherte sicherheitserhebliche Erkenntnisse und Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, sind von der mitwirkenden Behörde zudem gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c zu löschen, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder aus ihr ausgeschieden ist. Eine Unterrichtung über die Löschung ist angesichts der eindeutigen gesetzlichen Löschungsfristen nicht vorgesehen. 30. Wieso ist ein Staatsangehöriger aus einem Staat, der auf der Staatenliste gelistet wird, erst nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland überprüfungsfähig ? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. 31. In welcher Art und Weise wird in den ersten fünf Jahren das von der Person ausgehende Sicherheitsrisiko klassifiziert? Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen. 32. Welche Rolle spielt diese Staatenliste bei der Auswahl der IPS-Stipendiaten (Internationales Parlamentsstipendium) des Deutschen Bundestages? Der Bundesregierung liegen hierüber keine Informationen vor. Drucksache 18/3772 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 33. Warum ist nach Maßstäben der Bundesregierung jemand, der sich längere Zeit in einem Staat aufhält, dessen Militärangehörige vom BMVg ausgebildet werden, potenziell nicht vertrauenswürdig? Für die Bundesregierung gibt es keinen Maßstab, nach dem jemand potenziell nicht vertrauenswürdig ist, der sich längere Zeit in einem Staat aufhält, dessen Militärangehörige vom BMVg ausgebildet werden. Auf die Antwort zu Frage 30 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333