Deutscher Bundestag Drucksache 18/3813 18. Wahlperiode 22.01.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanna Karawanskij, Klaus Ernst, Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3635 – Verfassungsrechtlich notwendige Steuerentlastungen im Jahr 2015 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 2. Juni 1995 legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor (vgl. Bundestagsdrucksache 13/1558 vom 31. Mai 1995 und Plenarprotokoll 13/42 vom 2. Juni 1995). Die so festgestellten Existenzminima geben vor, wie hoch in der Einkommensteuer der Grundfreibetrag eines Erwachsenen und der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum für Kinder bei den Eltern (sog. Kinderfreibetrag) mindestens ausfallen müssen, damit deren Beträge den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen. Zuletzt wurde der Neunte Existenzminimumbericht mit Datum vom 7. November 2012 veröffentlicht (Bundestagsdrucksache 17/11425), welcher die maßgebenden Beträge für die Bemessung der steuerfrei zu stellenden Existenzminima für die Jahre 2013 und 2014 enthält. Turnusmäßig und angesichts fehlender Beträge für das Jahr 2015 ist daher die Veröffentlichung eines neuen Existenzminimumberichts fällig. Die Bundesregierung sagte bereits Ende September 2014 gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ausdrücklich zu, dass sie bis zum Ende des Jahres 2014 den Zehnten Existenzminimumbericht vorlegen werde (Protokoll 18/18 zur 18. Sitzung des Finanzausschusses am 24. September 2014). Entgegen dieser Zusage ist bis heute eine Vorlage nicht erfolgt. Stattdessen ist einem aktuellen Artikel der „Süddeutschen Zeitung“ vom 12. Dezember 2014 („Kalte Progression gibt es in Deutschland derzeit nicht“) zu entnehmen, dass der neue Existenzminimumbericht erst Anfang 2015 beschlossen und veröffentlicht werden soll. Im selben Artikel werden auf der Grundlage einer Entwurfsfassung des Zehnten Existenzminimumberichts die Beträge für die steuerfrei zu stellenden Existenzminima genannt. Danach müsste der Grundfreibetrag im Jahr 2015 um 118 Euro und im Jahr 2016 um weitere 180 Euro mindestens angehoben werden. Die Mindesterhöhung für den Kinderfreibetrag für beide Elternteile betrüge im Jahr 2015 144 Euro und im Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Januar 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Jahr 2016 weitere 96 Euro. Beim Kinderfreibetrag ist zu berücksichtigen, dass dieser gemäß dem Neunten Existenzminimumbericht bereits für das Jahr 2014 um 72 Euro anzuheben wäre. Diese Erhöhung wurde bislang durch die Bundesregierung nicht vorgenommen, sodass der geltende Freibetrag für das sächliche Existenzminimum für Kinder nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht . Drucksache 18/3813 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Auf Nachfrage der Fraktion DIE LINKE. zu besagtem Artikel in der Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am 17. Dezember 2014 wollte die Bundesregierung die genannten Beträge nicht bestätigen. Sie begründete dies mit dem Verweis, dass sich der Berichtsentwurf derzeit noch in der Ressortabstimmung befinde. Er werde voraussichtlich im Januar 2015 bekannt gegeben. Die Verzögerung der Veröffentlichung begründete die Bundesregierung damit, dass der neue Existenzminimumbericht zusammen mit dem Bericht zu den Auswirkungen der kalten Progression erfolge solle. Für Letzteren hätte aufgrund seiner erstmaligen Erstellung das methodische Vorgehen erst abgeklärt werden müssen, was Zeit in Anspruch genommen hätte. 1. Aus welchem Grund wurde der Zehnte Existenzminimumbericht bisher nicht vorgelegt, obwohl die Bundesregierung eine Vorlage bis zum Jahresende 2014 zugesagt hatte? 2. Auf welchen Einschätzungen beruhte die mehrfach bestätigte Zusage der Bundesregierung gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vom 24. September 2014, dass der Zehnte Existenzminimumbericht noch vor Ende des Jahres 2014 vorgelegt werde (bitte mit Begründung)? Die Fragen 1 und 2 werden zusammenfassend beantwortet. Die Bundesregierung hat nach einem Beschluss des Deutschen Bundestages alle zwei Jahre über die Entwicklung der steuerfrei zu stellenden Existenzminima von Erwachsenen und Kindern zu berichten (Bundestagsdrucksache 13/1558). Diese Beschlussfassung ist jedoch mit keinerlei Fristsetzung für die Fertigstellung und die anschließende Veröffentlichung verbunden. Im Rahmen der zweijährlichen Berichtsroutine wurden von den bisherigen Berichten fünf im November bzw. Dezember und weitere drei im Januar bzw. Februar veröffentlicht. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 5 verwiesen. 3. Welche methodischen Probleme oder offenen Fragen bei der Erstellung des ersten Berichts zu den Auswirkungen der kalten Progression haben eine Veröffentlichung im Jahr 2014 verhindert (bitte mit Begründung)? Der Steuerprogressionsbericht wird zum ersten Mal vorgelegt. Daher ergab sich eine Vielzahl von Fragen sowohl hinsichtlich der Methodik der Berechnung der kalten Progression als auch hinsichtlich der Darstellung der Ergebnisse. 4. Warum beabsichtigt die Bundesregierung, den Zehnten Existenzminimumbericht zusammen mit dem ersten Bericht zu den Auswirkungen der kalten Progression vorzulegen? 5. Warum hat die Bundesregierung angesichts der Verzögerungen bei dem Bericht zu den Auswirkungen der kalten Progression auf die gleichzeitige Veröffentlichung der beiden Berichte nicht verzichtet? Die Fragen 4 und 5 werden zusammenfassend beantwortet. Die gemeinsame Veröffentlichung beider Berichte durch die Bundesregierung beruht auf einem entsprechenden Auftrag des Deutschen Bundestages aus seiner 172. Sitzung am 29. März 2012 – Bundestagsdrucksachen 17/8683, 17/9201 Entschließung unter Buchstabe b der Beschlussempfehlung: „Die Bundesregierung wird beauftragt, beginnend mit der 18. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages, alle zwei Jahre jeweils zusammen mit dem Existenzminimumbericht einen Bericht über die Wirkung der kalten Progression im Verlauf des Einkommensteuertarifs (Steuerprogressionsbericht) vorzulegen“. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3813 6. Wann hat die Bundesregierung mit den Vorarbeiten zur Erstellung des ersten Berichts zu den Auswirkungen der kalten Progression begonnen (bitte mit Begründung)? 7. Wann hat die Bundesregierung mit den Vorarbeiten zur Erstellung des Zehnten Existenzminimumberichts begonnen (bitte mit Begründung)? 8. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung ergriffen, um eine Vorlage der beiden Berichte noch im Jahr 2014 zu erreichen? Die Fragen 6 bis 8 werden zusammenfassend beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den vorhergehenden Fragen verwiesen. Ein Datum des erstmaligen Tätigwerdens im Sinne einer Erstellung des jeweiligen Berichts kann nicht benannt werden, da es sich um einen fortlaufenden Prozess methodischer und statistischer Art handelt. Mit ersten Vorüberlegungen zur Methode der Berechnung der Wirkung der kalten Progression wurde seitens des Bundesministeriums der Finanzen unverzüglich nach der Beschlussfassung durch den Deutschen Bundestag begonnen. Die Bundesregierung kommt ihren Berichtspflichten insgesamt ohne Verzug nach. 9. Wann plant die Bundesregierung, den Zehnten Existenzminimumbericht vorzulegen (bitte mit Begründung)? Die Bundesregierung hat nach einem Beschluss des Deutschen Bundestages alle zwei Jahre über die Entwicklung der steuerfrei zu stellenden Existenzminima von Erwachsenen und Kindern zu berichten (Bundestagsdrucksache 13/1558). Zuletzt wurde im November 2012 der Neunte Existenzminimumbericht vorgelegt . Sobald der Zehnte Existenzminimumbericht abgestimmt ist, erfolgt zeitnah dessen Veröffentlichung. Die Kabinettbefassung ist noch im Januar 2015 vorgesehen . 10. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Höhe des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum für Kinder bei den Eltern derzeit nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen entspricht (bitte mit Begründung )? 11. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass hinsichtlich der derzeitigen Höhe des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum für Kinder bei den Eltern ein verfassungswidriger Zustand vorliegt (bitte mit Begründung )? 12. Wie will die Bundesregierung die Höhe des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum für Kinder bei den Eltern für das Jahr 2014 mit den Feststellungen des Neunten Existenzminimumberichts in Einklang bringen , und inwieweit plant sie hierbei eine rückwirkende Erhöhung des Kinderfreibetrags (bitte mit Begründung)? 13. Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen den Steuerpflichtigen offen, um eine Anpassung der Höhe des Freibetrags für das sächliche Existenzminimum für Kinder bei den Eltern für das Jahr 2014 auf das Niveau des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums gemäß dem Neunten Existenzminimumbericht zu erwirken (bitte mit Begründung)? Die Fragen 10 bis 13 werden zusammenfassend beantwortet. In dem Ende November 2012 vorgelegten Neunten Existenzminimumbericht ist beim Kinderfreibetrag für das Veranlagungsjahr 2014 ein Anpassungsbedarf Drucksache 18/3813 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode festgestellt worden. In Kürze wird der Zehnte Existenzminimumbericht vorgelegt . Anschließend wird zu prüfen sein, in welcher Form diesem Ergebnis Rechnung getragen wird. Die Umsetzung einer im Hinblick auf das steuerfrei zu stellende Existenzminimum eines Kindes erforderlichen Anpassung des Kinderfreibetrages wird in zeitlicher Hinsicht gewährleisten, dass das Kinderexistenzminimum in den betroffenen Veranlagungsjahren steuerlich verschont wird. 14. Wie wird für die der Lohnsteuer unterliegenden Steuerpflichtigen mit Kindern, der im Lohnsteuerverfahren aufgrund einer rückwirkenden Erhöhung des Kinderfreibetrags zu hoch abgeführte Solidaritätszuschlag erstattet (bitte mit Begründung)? Wie der Arbeitgeber bei zu viel erhobenem Solidaritätszuschlag zu verfahren hat, regelt § 1 Absatz 2 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in Verbindung mit § 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG. Danach ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher erhobenen Solidaritätszuschlag zu erstatten, wenn der zu hohe Einbehalt auf einer rückwirkenden Gesetzesänderung beruht. Wird der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer erhoben, ist der Kinderfreibetrag als Jahresbetrag zu berücksichtigen . Soweit keine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen ist, kann sie nach § 46 Absatz 2 Nummer 8 EStG durch den Arbeitnehmer beantragt werden. 15. Inwieweit plant die Bundesregierung für das Jahr 2014 eine rückwirkende Erhöhung des Kindergelds (bitte mit Begründung)? Auch in dieser Legislaturperiode hält die Bundesregierung an dem Ziel einer finanz- und familienpolitisch ausgewogenen Politik zur Förderung von Familien fest. Das Bundesministerium der Finanzen befindet sich hierzu mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren Frauen und Jugend im Gespräch. In diesen Kontext gehören sicherlich auch steuerliche Elemente wie der Kinderfreibetrag und das Kindergeld. Das Meinungsbild über mögliche Gestaltungen ist aber noch nicht abgeschlossen. 16. Welche fiskalischen Mindereinnahmen gegenüber 2014 ergeben sich jeweils in den Kassenjahren 2015 und 2016, wenn der Grundfreibetrag auf 8 472 Euro mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 erhöht wird und die übrigen Tarifeckwerte konstant bleiben (bitte differenziert nach Steuergläubigern und Steuerarten angeben)? Eine Anhebung des Grundfreibetrages auf 8 472 Euro mit Wirkung ab dem 1. Januar 2015 würde in den Entstehungsjahren 2015 und 2016 zu Steuermindereinnahmen in Höhe von 885 bzw. 900 Mio. Euro führen. Für die Berechnungen wurden der Eingangssteuersatz sowie die übrigen Tarifeckpunkte für den Beginn der Progressions- bzw. Proportionalzonen beibehalten . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3813 Die Verteilung auf die Kassenjahre, die Steuerarten und die jeweiligen Gebietskörperschaften kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 17. Welche fiskalischen Mindereinnahmen gegenüber 2015 (unter Annahme der Erhöhung des Grundfreibetrags im Jahr 2015 gemäß der vorherigen Frage) ergeben sich im Kassenjahr 2016, wenn der Grundfreibetrag auf 8 652 Euro mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 erhöht wird und die übrigen Tarifeckwerte konstant bleiben (bitte differenziert nach Steuergläubigern und Steuerarten angeben)? Eine Anhebung des Grundfreibetrages von 8 472 Euro auf 8 652 Euro mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 würde im Entstehungsjahr 2016 zu zusätzlichen Steuermindereinnahmen in Höhe von 1 370 Mio. Euro führen. Für die Berechnungen wurden der Eingangssteuersatz sowie die übrigen Tarifeckpunkte für den Beginn der Progressions- bzw. Proportionalzonen beibehalten . Die Verteilung auf die Steuerarten und die jeweiligen Gebietskörperschaften im Kassenjahr 2016 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Steuermindereinnahmen bei Anhebung des Grundfreibetrages auf 8 472 Euro ab dem 1.1.2015 in Mio. Euro Kassenjahr 2015 2016 Steuerarten ESt –115 –130 LSt –650 –725 SolZ –35 –45 Summe –800 –900 Gebietskörperschaften Bund –360 –408 Länder –325 –364 Gemeinden –115 –128 Steuermindereinnahmen bei Anhebung des Grundfreibetrages von 8 472 Euro auf 8 652 Euro ab dem 1.1.2016 in Mio. Euro Kassenjahr 2016 Steuerarten ESt –175 LSt –1 000 SolZ –60 Summe –1 235 Gebietskörperschaften Bund –559 Länder –500 Gemeinden –176 Drucksache 18/3813 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 18. Welche Effekte aus der kalten Progression ergeben sich für das Jahr 2015 unter der Annahme einer Erhöhung des Grundfreibetrags gemäß Frage 16 (bitte differenziert nach Steuergläubigern, Steuerarten, nach Inflationsraten in Höhe von 1,0 Prozent, 1,5 Prozent und 2,0 Prozent sowie mit der Darstellung der einzelwirtschaftlichen Mehrbelastungen nach Einkommensdezilen angeben)? Die Volumina der kalten Progression für das Jahr 2015 unter der Annahme einer Erhöhung des Grundfreibetrages gemäß Frage 16 und der Inflationsraten in Höhe von 1 Prozent, 1,5 Prozent und 2 Prozent können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Die Wirkung auf die einzelnen Einkommensdezile kann folgender Tabelle entnommen werden: *) Grenzen der Einkommensdezile des Jahres 2014 Volumen der kalten Progression bei unterschiedlichen Inflationsraten unter Berücksichtigung einer Anhebung des Grundfreibetrages auf 8 472 Euro im Jahr 2015 in Mio. Euro Inflationsrate Gesamtwirkung ESt/LSt SolZ Bund Länder Gemeinden 1,0 % – – – – – – 1,5 % 920 855 65 427 364 129 2,0 % 2 040 1 915 125 939 814 287 Volumen der kalten Progression in 2015 nach Einkommensdezilen*) bei unterschiedlichen Inflationsraten unter Berücksichtigung einer Anhebung des Grundfreibetrages auf 8 472 Euro im Jahr 2015 in Mio. Euro Dezile Gesamtbetrag der Einkünfte von … bis… Euro 1,0 % 1,5 % 2,0 % 1 bis 1 129 – 0 0 2 1 130 – 6 186 – 0 0 3 6 187 – 12 571 – 0 20 4 12 572 – 19 152 – 40 80 5 19 153 – 26 200 – 40 100 6 26 201 – 33 336 – 60 150 7 33 337 – 41 591 – 90 200 8 41 592 – 53 425 – 90 240 9 53 426 – 74 977 – 110 320 10 ab 74 978 – 500 920 Gesamt – 920 2 040 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3813 19. Welche Effekte aus der kalten Progression ergeben sich für das Jahr 2016 unter der Annahme einer Erhöhung des Grundfreibetrags gemäß Frage 16 (bitte differenziert nach Steuergläubigern, Steuerarten, nach Inflationsraten in Höhe von 1,0 Prozent, 1,5 Prozent und 2,0 Prozent sowie mit der Darstellung der einzelwirtschaftlichen Mehrbelastungen nach Einkommensdezilen angeben)? Die Volumina der kalten Progression für das Jahr 2016 unter der Annahme einer Erhöhung des Grundfreibetrages auf 8 652 Euro und der Inflationsraten in Höhe von 1 Prozent, 1,5 Prozent und 2 Prozent können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die Wirkung auf die einzelnen Einkommensdezile kann folgender Tabelle entnommen werden: *) Grenzen der Einkommensdezile des Jahres 2014 Volumen der kalten Progression bei unterschiedlichen Inflationsraten unter Berücksichtigung einer Anhebung des Grundfreibetrages auf 8 652 Euro im Jahr 2016 in Mio. Euro Inflationsrate Gesamtwirkung ESt/LSt SolZ Bund Länder Gemeinden 1,0 % – – – – – – 1,5 % 600 550 50 284 233 83 2,0 % 1 750 1 635 115 809 695 246 Volumen der kalten Progression in 2016 nach Einkommensdezilen*) bei unterschiedlichen Inflationsraten unter Berücksichtigung einer Anhebung des Grundfreibetrages auf 8 652 Euro im Jahr 2016 in Mio. Euro Dezile Gesamtbetrag der Einkünfte von … bis… Euro 1,0 % 1,5 % 2,0 % 1 bis 1 129 – 0 0 2 1 130 – 6 186 – 0 0 3 6 187 – 12 571 – 0 0 4 12 572 – 19 152 – 0 50 5 19 153 – 26 200 – 0 60 6 26 201 – 33 336 – 10 100 7 33 337 – 41 591 – 30 150 8 41 592 – 53 425 – 40 190 9 53 426 – 74 977 – 70 290 10 ab 74 978 – 470 910 Gesamt – 600 1 750 Drucksache 18/3813 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Um welchen Betrag müsste rechnerisch das Kindergeld im Jahr 2015 steigen , wenn der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum in diesem Jahr gegenüber 2014 um 144 Euro steigt und hierbei der Betrag des zu versteuernden Einkommens, bei dem die Entlastung über die Kinderfreibeträge identisch mit der Höhe des jährlichen Kindergeldes ist, unverändert bleibt? 21. Um welchen Betrag müsste rechnerisch das Kindergeld im Jahr 2016 steigen , wenn der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum in diesem Jahr gegenüber 2014 um 240 Euro steigt und hierbei der Betrag des zu versteuernden Einkommens, bei dem die Entlastung über die Kinderfreibeträge identisch mit der Höhe des jährlichen Kindergeldes ist, unverändert bleibt? Die Fragen 20 und 21 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Rein rechnerisch müsste das Jahreskindergeld im Jahr 2015 um 48 Euro und im Jahr 2016 um weitere 24 Euro steigen, wenn der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum gemäß den Vorgaben angehoben würde und der Betrag des zu versteuernden Einkommens, bei dem die Entlastung über die Kinderfreibeträge identisch ist mit der Höhe des jährlichen Kindergeldes, unverändert bleiben soll. 22. Welche Mindereinnahmen entstehen jeweils in den Kassenjahren 2015 und/oder 2016, wenn a) nur die in der Frage 20 genannte Erhöhung des Kindergeldes im Jahr 2015 durchgeführt wird (bitte mit Darstellung der Fallzahl, differenziert nach Steuergläubigern), b) nur die in der Frage 21 genannte Erhöhung des Kindergeldes im Jahr 2016 durchgeführt wird (bitte mit Darstellung der Fallzahl, differenziert nach Steuergläubigern), c) eine Erhöhung des Kindergeldes gemäß den Fragen 20 und 21 in den Jahren 2015 und 2016 erfolgt (bitte mit Darstellung der Fallzahl, differenziert nach Steuergläubigern)? Die Steuermindereinnahmen aus einer Erhöhung des Jahreskindergeldes um 48 Euro würden im Entstehungsjahr 2015 645 Mio. Euro betragen. Die Verteilung auf die Kassenjahre, die Steuerarten und die jeweiligen Gebietskörperschaften kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Steuermindereinnahmen bei Anhebung des Jahreskindergeldes um 48 Euro je Kind ab dem 1.1.2015 in Mio. Euro Kassenjahr 2015 2016 Steuerarten ESt 0 105 LSt –820 –815 SolZ 0 0 Summe –820 –710 Gebietskörperschaften Bund –349 –302 Länder –348 –301 Gemeinden –123 –107 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3813 Die Steuermindereinnahmen aus einer Erhöhung des Jahreskindergeldes um 72 Euro ab 2016 würden 950 Mio. Euro betragen. Einzelheiten können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Die Steuermindereinnahmen aus einer Erhöhung des Jahreskindergeldes um 48 Euro ab 2015 würden 645 Mio. Euro im Entstehungsjahr betragen. Eine weitere Erhöhung um 24 Euro ab 2016 würde zu zusätzlichen Mindereinnahmen von 320 Mio. Euro im Entstehungsjahr führen. Die Verteilung auf die Kassenjahre , die Steuerarten und die jeweiligen Gebietskörperschaften kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Im Jahr 2015 würden durch die Anhebung des Kindergeldes etwa 6,8 Millionen und im Jahr 2016 etwa 6,7 Millionen Steuerpflichtige entlastet. Steuermindereinnahmen bei Anhebung des Jahreskindergeldes um 72 Euro je Kind ab dem 1.1.2016 in Mio. Euro Kassenjahr 2016 Steuerarten ESt 0 LSt –1 220 SolZ 0 Summe –1 220 Gebietskörperschaften Bund –519 Länder –518 Gemeinden –183 Steuermindereinnahmen bei Anhebung des Jahreskindergeldes um 48 Euro je Kind ab dem 1.1.2015 und um weitere 24 Euro je Kind ab dem 1.1.2016 in Mio. Euro Kassenjahr 2015 2016 Steuerarten ESt 0 105 LSt –820 –1 220 SolZ 0 0 Summe –820 –1 115 Gebietskörperschaften Bund –349 –474 Länder –348 –474 Gemeinden –123 –167 Drucksache 18/3813 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Welche Mindereinnahmen entstehen jeweils in den Kassenjahren 2015 und/oder 2016, wenn a) für das Jahr 2015 der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum für Kinder gegenüber 2014 um 144 Euro pro Kind für beide Elternteile erhöht wird (bitte mit Darstellung der Fallzahl, differenziert nach Steuerarten, Steuergläubigern und Darstellung der Entlastung nach Einkommensdezilen), b) für das Jahr 2015 und rückwirkend für das Jahr 2014 der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum gegenüber 2014 um 72 Euro pro Kind für beide Elternteile erhöht wird (bitte mit Darstellung der Fallzahl, differenziert nach Steuerarten, Steuergläubiger und Darstellung der Entlastung nach Einkommensdezilen), c) für das Jahr 2016 der Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum für Kinder für beide Elternteile auf 4 608 Euro erhöht wird, unter der Annahme, dass der Kinderfreibetrag im Jahr 2015 für das sächliche Existenzminimum für Kinder 4 512 Euro beträgt (bitte mit Darstellung der Fallzahl, differenziert nach Steuerarten, Steuergläubiger und Darstellung der Entlastung nach Einkommensdezilen)? Die Steuermindereinnahmen durch eine Erhöhung des Kinderfreibetrages für das sächliche Existenzminimum für Kinder um 144 Euro pro Kind ab 2015 würden im ersten Entstehungsjahr 230 Mio. Euro betragen. Die Verteilung auf die Kassenjahre, die Steuerarten und die jeweiligen Gebietskörperschaften kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Eine rückwirkende Erhöhung des Kinderfreibetrages für das sächliche Existenzminimum für Kinder um 72 Euro ab 2014 würde im Entstehungsjahr zu Steuermindereinnahmen von 110 Mio. Euro führen. Eine weitere Anhebung um 72 Euro ab 2015 würde das Steueraufkommen im Vergleich zum geltenden Recht um 230 Mio. Euro im Entstehungsjahr verringern. Die Verteilung auf die Kassenjahre, die Steuerarten und die jeweiligen Gebietskörperschaften kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Steuermindereinnahmen bei Anhebung des Kinderfreibetrages um 144 Euro ab dem 1.1.2015 in Mio. Euro Kassenjahr 2015 2016 Steuerarten ESt 0 –125 SolZ –20 –25 Summe –20 –150 Gebietskörperschaften Bund –20 –78 Länder 0 –53 Gemeinden 0 –19 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3813 Die Steuermindereinnahmen durch eine Erhöhung des Kinderfreibetrages für das sächliche Existenzminimum für Kinder um 144 Euro auf 4 512 Euro ab 2015 würden 230 Mio. Euro im Entstehungsjahr betragen. Eine weiterergehende Erhöhung um 96 Euro auf 4 608 Euro ab 2016 würde zu zusätzlichen Steuermindereinnahmen von 165 Mio. Euro im Entstehungsjahr führen. Die Verteilung auf die Kassenjahre, die Steuerarten und die jeweiligen Gebietskörperschaften kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Im Jahr 2015 würden durch eine Erhöhung des Kinderfreibetrages für das sächliche Existenzminimum für Kinder etwa 6,8 Millionen Steuerpflichtige entlastet . Im Jahr 2016 wären es etwa 6,7 Millionen entlastete Steuerpflichtige. Steuermindereinnahmen bei rückwirkender Anhebung des Kinderfreibetrages um 72 Euro ab dem 1.1.2014 und weiterer Anhebung um 72 Euro ab dem 1.1.2015 in Mio. Euro Kassenjahr 2015 2016 Steuerarten ESt –60 –165 SolZ –25 –30 Summe –85 –195 Gebietskörperschaften Bund –51 –100 Länder –25 –70 Gemeinden –9 –25 Steuermindereinnahmen bei Anhebung des Kinderfreibetrages um 144 Euro ab dem 1.1.2015 und um 96 Euro ab dem 1.1.2016 in Mio. Euro Kassenjahr 2015 2016 Steuerarten ESt 0 –125 SolZ –20 –35 Summe –20 –160 Gebietskörperschaften Bund –20 –88 Länder 0 –53 Gemeinden 0 –19 Drucksache 18/3813 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Entlastung einer Anhebung des Kinderfreibetrags in 2014 um 72 Euro, in 2015 um 144 Euro und in 2016 um 240 Euro nach Einkommensdezilen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: *) Grenzen der Einkommensdezile des Jahres 2014 24. Inwieweit würden nach Ansicht der Bundesregierung die in den Fragen 23 und 24 beschriebenen Maßnahmen zu einem Ausgleich der Auswirkungen der kalten Progression beitragen (bitte mit Begründung)? Nach Ansicht der Bundesregierung sind für die Berechnung der finanziellen Auswirkungen der kalten Progression alle für die Steuerberechnung maßgeblichen Parameter, so auch die Höhe des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Kindergeldes um 48 Euro und des Kinderfreibetrags um 144 Euro würde sich in 2015 das Volumen der kalten Progression um 670 Mio. Euro reduzieren. Nimmt man an, dass in 2016 das Kindergeld um weitere 24 Euro und der Kinderfreibetrag um weitere 96 Euro erhöht würden, verringert sich das Volumen der kalten Progression um 370 Mio. Euro. 25. Inwieweit sieht die Bundesregierung infolge der verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Mindesthöhe von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts in den Jahren 2015 und 2016 gefährdet (bitte mit Begründung)? Die Bundesregierung sieht das Ziel eines ohne Neuverschuldung ausgeglichenen Bundeshaushalts 2015 und 2016 nicht gefährdet. Die Haushaltsführung des Bundes wird verfassungsrechtliche Anforderungen selbstverständlich jederzeit Anhebung um 72 Euro (2014) Anhebung um 144 Euro (2015) Anhebung um 240 Euro (2016) Entlastung Entlastung Entlastung Dezile*) Gesamtbetrag der Einkünfte von … bis… Euro in Mio. Euro in Mio. Euro in Mio. Euro 1 bis 1 129 0 0 0 2 1 130 – 6 186 0 0 0 3 6 187 – 12 571 0 0 0 4 12 572 – 19 152 0 0 0 5 19 153 – 26 200 –1 –1 –2 6 26 201 – 33 336 –1 –2 –3 7 33 337 – 41 591 –3 –6 –10 8 41 592 – 53 425 –8 –16 –28 9 53 426 – 74 977 –10 –22 –41 10 ab 74 978 –86 –184 –323 Gesamt rund –110 –230 –405 erfüllen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3813 26. Inwieweit strebt die Bundesregierung über verfassungsrechtlich vorgegebene Anpassungen von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag hinausgehende Entlastungen der Steuerpflichtigen an (bitte mit Begründung)? Eine Entscheidung über eine Anpassung von Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag hat die Bundesregierung gegenwärtig noch nicht getroffen. 27. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass eine unecht rückwirkende Änderung des Grundfreibetrags im Jahr 2015 zu zusätzlichen Bürokratiekosten infolge der Umstellungen im Lohnsteuerabzugsverfahren führt, und in welcher Höhe quantifiziert die Bundesregierung diese Kosten für die Verwaltung und Wirtschaft (bitte mit Begründung)? Zur Beantwortung der Frage wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 2. Januar 2013 auf die Schriftliche Frage 36 der Abgeordneten Dr. Barbara Höll auf Bundestagsdrucksache 17/12008, S. 22 f. [23] verwiesen. Im Übrigen ist vor dem Hintergrund, dass die Neuberechnung der Lohnsteuer in vielen Fällen mit der ohnehin für den entsprechenden Monat durchzuführenden Lohnabrechnung verbunden wird, für die Arbeitgeber lediglich mit geringen nicht exakt bezifferbaren Bürokratiekosten zu rechnen. 28. In welcher Höhe stehen nach aktueller Finanzplanung im Jahr 2017 finanzielle Mittel zum Abbau der kalten Progression bei einem unterstellten ausgeglichenen Haushalt zur Verfügung (bitte mit Begründung)? Bei der mittelfristigen Finanzplanung des Bundes handelt es sich um ein regierungsinternes Planungsinstrument. Die Bundesregierung sieht daher in ständiger Praxis davon ab, über den Finanzplan des Bundes 2014 bis 2018 in der gemäß § 9 des Stabilitäts- und Wachstumsgesetzes i. V. m. § 50 des Haushaltsgrundsätzegesetzes veröffentlichten Form (siehe Bundestagsdrucksache 18/2001) hinaus weitere Detailauskünfte, insbesondere zu einzelnen Vorhaben oder bestimmten Haushaltsansätzen, zu erteilen. 29. Welche steuerliche Entlastungen plant die Bundesregierung für Alleinerziehende , und wann wird sie diese Maßnahmen umsetzen (bitte mit Begründung )? Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht und nach der Zahl der Kinder gestaffelt werden soll. Hierzu finden derzeit regierungsinterne Gespräche statt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333