Deutscher Bundestag Drucksache 18/3821 18. Wahlperiode 26.01.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Azize Tank, Hubertus Zdebel, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3658 – Die Bedrohung sozialer Menschenrechte bei der Förderung von Schiefergas durch Fracking-Verfahren und die Verantwortung Deutschlands Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Umweltverbände wie der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) warnen seit Jahren vor den negativen Folgen der unkonventionellen und riskanten Förderung von Schiefergas durch Fracking im Umweltbereich, da diese mit erheblichen schädlichen Auswirkungen für Menschen, Tiere und Umwelt einhergehen und fordern stattdessen „Maßnahmen umzusetzen, um den Gasverbrauch zu reduzieren und fossiles Gas konsequent durch erneuerbare Energiequellen zu ersetzen .“ (vgl. www.bund.net/publikationen/bundletter/42014/fracking_gesetz/ sowie www.nabu.de/themen/energie/fossilebrennstoffe/erdgas/16970.html). Durch Fracking können zudem elementare soziale Menschenrechte erheblich eingeschränkt werden. Betroffen sind dabei insbesondere das Recht auf Gesundheit (Artikel 12 des UN-Sozialpakts), namentlich die Verpflichtung der Unterzeichnerstaaten, entsprechende Umwelthygienemaßnahmen zu ergreifen, um Menschen vor schädlichen Emissionen zu schützen; das Recht auf Zugang zu sauberem Wasser (Artikel 11 und 12 des UN-Sozialpakts) und die Verpflichtung , die Umwelt als Grundlage der Nahrung nicht durch Verunreinigung nutzbaren Ackerlandes, durch Unternehmensabwässer u. a. zu schädigen oder zu zerstören sowie das Recht auf angemessenes Wohnen, das Menschen u. a. vor Zwangsräumungen schützt (Artikel 11 des UN-Sozialpakts). Die Mitgliedstaaten, die den UN-Sozialpakt unterzeichnet haben, besitzen das Recht, über die Bedingung für die Nutzung ihrer Energieressourcen zu entscheiden , jedoch nur „solange sie dem Erfordernis Rechnung tragen, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern“ (vgl. http://eur-lex. europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014H0070&from=EN). Laut einer am 19. September 2011 bei der Menschenrechtskommission durch Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 22. Januar 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. UNANIMA (A/HRC/18/NGO91) vorgestellten Stellungnahme, „Hydraulic fracturing for natural gas: A new threat to human rights“, gefährdet Fracking als Fördermethode das soziale Menschenrecht auf Zugang zu sauberem Wasser Drucksache 18/3821 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und stellt ein „inakzeptables Risiko [dar] und sollte [deshalb] global verboten werden“. Auch das Gutachten des Umweltbundesamtes „Umweltauswirkungen von Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas – insbesondere aus Schiefergaslagerstätten“ (2014), kommt zu der Einschätzung, dass: „Zahlreiche Aspekte der unkonventionellen Erdgasförderung sowie der daraus zu erwartenden Umweltwirkungen und Nutzungskonkurrenzen zum heutigen Zeitpunkt noch mit großen Wissensunsicherheiten behaftet [sind]. Aufgrund der durchgreifenden umweltrechtlichen Ausnahmeregelungen gibt es in den USA auch bei Verdachtsfällen vielfach keine Veranlassung zur Nachuntersuchung (Centner 2014 S. 359 ff.).“ Insofern stellen sich im Zusammenhang mit Fracking nicht nur Fragen bezüglich der Umweltgefährdung, sondern auch der staatlichen Verantwortung betreffend die sozialen Rechte aus dem UN-Sozialpakt und der rechtlichen Verantwortung von Unternehmen, die diese Methode anwenden. Dabei kann auch gemäß der jüngsten Empfehlung der Europäischen Kommission vom 22. Januar 2014 (2014/70/EU) die unternehmerische Tätigkeit durch das Fracking fördernde Unternehmen nicht losgelöst gesehen werden von den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden (vgl. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/ ?uri=CELEX: 32014H0070&from=EN). In einem Interview für die polnische Tageszeitung „Gazeta Wyborcza“ vom 9. November 2013 erklärte Prof. Dr. Dr. h. c. Hans Joachim Schellnhuber, Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirats der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen (WBGU), dass Deutschland „mit Freude“ billiges Schiefergas aus Polen importieren würde und dies auch dem „Misstrauen“ Deutschlands gegenüber Russland geschuldet sei. Gegenwärtig bezieht Deutschland etwa ein Drittel seines Erdgases aus Russland, das dort im Unterschied zu der umweltbelastenden Methode des Fracking auf konventionelle Art gefördert wird. Wörtlich heißt es in dem Interview: „Selbstverständlich wäre Schiefergas für Polen eine ausgezeichnete Brücke, die von der Kohle zu erneuerbaren Energien führt. Übrigens, nicht die Technologie der hydraulischen Risserzeugung [Fracking – Anmerkung der Fragesteller] selbst beunruhigt mich. Es ist klar, dass man diese nicht in solchen dicht besiedelten Ländern wie Deutschland anwenden kann. Man kann dies aber in großen und leeren [Ländern] wie den USA oder kleineren, aber schwach besiedelten wie Polen tun. […] Polen könnte nicht nur seine CO2-Emissionen beträchtlich begrenzen, wenn es auf Schiefergas umsteigen würde. Es würde auch den Zustand seiner Luft verbessern. […] Mir scheint, dass sich die deutsche Regierung wunderbar in der Situation in Polen auskennt und diese versteht. Deutschland will es [Polen – Anmerkung der Fragesteller] bestimmt nicht in die Ecke drängen. […] Wir ziehen uns zurück aus der Atomenergie und entwickeln erneuerbare, aber wir müssen sie mit etwas ergänzen. Bislang machen wir das mit billiger Braunkohle, aber mit Freude würden wir billiges Gas aus Polen importieren.“ (Quelle: http:// wyborcza.pl/magazyn1,134728,14919248,Czy_slonce_i_wiatr_sa_mniej_ polskie_niz_wegiel_.html). Der Wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung Globale Umweltveränderungen wird vom Bundeskabinett auf Vorschlag der Bundesminister für Bildung und Forschung, Prof. Dr. Johanna Wanka, sowie für Umwelt, Naturschutz , Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks, berufen. Seine Hauptaufgabe besteht dabei nach Angaben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) „in der Analyse der globalen Umwelt- und Entwicklungsprobleme , dem Aufzeigen zukünftiger Problemfelder sowie der Erarbeitung von Handlungs- und Forschungsempfehlungen zum Umgang mit dem Globalen Wandel“ (vgl. www.bmbf.de/de/13296.php). Der WBGU als nichtöffentlich tagendes beratendes Gremium der Bundesregierung kann somit auf die Ausrichtung der deutschen Umweltpolitik in umwelt-, energie- und kli- mapolitisch relevanten Feldern sowie die Positionierung Deutschlands gegenüber seinen europäischen Nachbarn Einfluss ausüben. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3821 Die Äußerung des Vorsitzenden des WBGU stand in einem zeitlichen Zusammenhang mit Verhandlungen der Europäischen Union zu den Energie- und Klimazielen , die u. a. unter dem Druck Großbritanniens und Polens Anfang des Jahres 2014 Regelungen verabschiedeten, die für das Fracking auf verpflichtende Regelungen im Bereich Umweltschutz sowie Umweltverträglichkeitsprüfungen bei der sogenannten unkonventionellen Förderung von Schiefergas absehen (siehe auch: www.sueddeutsche.de/wirtschaft/schiefergasfoerderungeu -ebnet-weg-fuer-fracking-1.1863180). Laut dem Bericht „Oil and Gas Reality Check 2013“ des Consultingunternehmens Deloitte wurden in Polen bislang 111 Förderkonzessionen an fast 30 Unternehmen vergeben. Bislang wurden ca. 33 Bohrtests durchgeführt, darunter auch mittels Fracking, ohne dabei eine kommerzielle Menge von Gas zu fördern . Die polnische Regierung will im Jahr 2015 eine kommerzielle Produktion erreichen und plant bis zum Jahr 2020 die Eröffnung von 270 neuen Schieferbohrlöchern . Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Im Zusammenhang mit dem Einsatz der Fracking-Technologie insbesondere zur Förderung von Schiefergas sind bestimmte Umweltrisiken noch nicht ausreichend erforscht und können daher zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden. Daher haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit ein Regelungspaket entworfen, das den Schutz der Gesundheit und des Trinkwassers umfassend gewährleistet. Die geplanten Vorschriften tragen sowohl den vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen zu den Risiken der FrackingTechnologie als auch den Sorgen der Bevölkerung Rechnung. Vorgesehen ist, den Einsatz der Fracking-Technologie zur kommerziellen Förderung von Schiefergas generell zu verbieten und zunächst nur Erprobungsmaßnahmen zuzulassen . Der damit erreichte Schutz orientiert sich in rechtlicher Hinsicht vorrangig an den Vorgaben der nationalen Rechtsordnung. Das Grundgesetz und die einschlägigen Fachgesetze gewährleisten in Deutschland einen sehr hohen Standard zum Schutz der Umwelt und der sozialen Menschenrechte; hierdurch werden die europäischen und internationalen Verpflichtungen Deutschlands auf diesen Gebieten hinreichend umgesetzt. Generell kann daher ausgeschlossen werden, dass mit der Regulierung der Schiefergasförderung gegen internationale oder europäische Sozialrechte, namentlich den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966 (UN-Sozialpakt) oder die EU-Menschenrechtscharta, verstoßen wird. Die nunmehr vorgelegten Regelungsentwürfe übertreffen das erforderliche Schutzniveau sogar deutlich. Unabhängig von der politischen Entscheidung für oder gegen den Einsatz der Fracking-Technologie besteht in den EU-Mitgliedstaaten Einigkeit darüber, dass bestimmte Mindeststandards zum Schutz der Gesundheit und Umwelt sowie der Beteiligung Betroffener einzuhalten sind. Die Bundesregierung begrüßt daher die Mitteilung und die Empfehlung 2014/70/EU der Europäischen Kommission vom 22. Januar 2014 mit Mindestgrundsätzen für die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen (z. B. Schiefergas) durch Hochvolumen-Fracking. Teile dieser Empfehlung werden durch die Regelungsentwürfe zum Fracking umgesetzt. Darüber hinaus misst die Bundesregierung der Einhaltung sozialer Menschenrechte einen hohen Stellenwert bei. Für die Einhaltung dieser Rechte sind neben dem UN-Sozialpakt und der Europäischen Sozialcharta diverse internationale Rahmenwerke von Bedeutung. Die Bundesregierung tritt daher – unabhängig von den Risiken, die mit der Fracking-Technologie verbunden werden – dafür ein, dass die deutsche Wirtschaft unternehmerisches Handeln an international Drucksache 18/3821 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode anerkannten Instrumenten und Initiativen wie den OECD-Leitsätzen für Multinationale Unternehmen (OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung), der ILO-Erklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik (ILO – Internationale Arbeitsorganisation) und den UN-Leitprinzipien über Wirtschaft und Menschenrechte ausrichtet. 1. In welchen europäischen Ländern finden derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung Bohrungen zur Aufsuchung oder Förderung von Schiefergas statt, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich der Auswirkungen dieser Bohrungen auf Mensch und Umwelt? Bohrungen nach Schiefergas sind aus Großbritannien und Polen bekannt. Informationen über die Auswirkungen dieser Bohrungen auf Mensch und Umwelt liegen nicht vor. 2. Welche europäischen und nationalen Umweltbestimmungen sind für die Aufsuchung, Probebohrungen und Förderung von Schiefergas derzeit anwendbar ? Die Europäische Kommission hat mit ihrer Empfehlung 2014/70/EU vom 22. Januar 2014 Mindestgrundsätze für die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen durch Hochvolumen-Hydrofracking (insbesondere Schiefergas ) veröffentlicht. Die für die Aufsuchung, Probebohrungen und Förderung von Schiefergas derzeit anwendbaren europäischen Richtlinien und Verordnungen werden in Erwägungsgrund 7 der Empfehlung der Kommission aufgeführt. Die Empfehlungen bauen auf den bestehenden EU-Vorschriften auf. Die Mitgliedstaaten werden von der Europäischen Kommission aufgefordert, u. a. die Umweltwirkungen zu prüfen, die Beschaffenheit von Wasser, Boden und Luft zu kontrollieren, die Öffentlichkeit zu informieren und bewährte Praktiken anzuwenden . Die Mitgliedstaaten sollen die Europäische Kommission über die getroffenen Maßnahmen unterrichten. Die Kommission wird prüfen, inwieweit dieser Ansatz geeignet ist, um die in der Empfehlung festgelegten Grundsätze umzusetzen und den Bürgern, Betreibern und öffentlichen Behörden Voraussagbarkeit und Klarheit zu verschaffen. Sie wird dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 18 Monaten nach der Veröffentlichung der Empfehlung im Amtsblatt Bericht erstatten. Auf Basis der Ergebnisse der Prüfung wird die Kommission über die Vorlage von Rechtsvorschlägen entscheiden. Auf nationaler Ebene sind in Deutschland für die Aufsuchung, Probebohrungen und Förderung von Schiefergas derzeit insbesondere das Bundesberggesetz, die Allgemeine Bundesbergverordnung, das Wasserhaushaltsgesetz, die Grundwasserverordnung , das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, das Bundesnaturschutzgesetz , das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die UVPVerordnung Bergbau, das Umweltschadensgesetz, die Rohrfernleitungsverordnung sowie die Verordnungen der Länder über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die Tiefbohrverordnungen der Länder sowie Verordnungen der Länder zur Ausweisung von Wasserschutzgebieten anwendbar. Die Bundesregierung beabsichtigt, den rechtlichen Rahmen zur Anwendung der Fracking-Technologie und damit im Zusammenhang stehender Tiefbohraktivitäten umfassender zu regeln, um bestehende Regelungslücken zu schließen. Das hierzu vorgesehene Regelungspaket Fracking besteht aus drei Mantelregelungen mit Änderungen 1. des Wasserhaushaltsgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes, 2. der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben und der Allgemeinen Bundesbergverordnung sowie Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3821 3. des Bundesberggesetzes und der Einwirkungsbereichs-Bergverordnung. Zu dem Regelungspaket wurde am 19. Dezember 2014 die Länder- und Verbändebeteiligung eingeleitet (siehe hierzu www.bmub.bund.de und www.bmwi. bund.de). 3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Bemühungen anderer europäischer Staaten im Hinblick auf eine Regulierung der Förderung von Schiefergas auf nationaler, europäischer bzw. völkerrechtlicher Ebene? Der Bundesregierung ist bekannt, dass andere EU-Mitgliedstaaten spezielle Regeln zur Förderung von Schiefergas mit der Fracking-Technologie erlassen haben oder vorbereiten. Hierzu gehören u. a. Polen, das Vereinigte Königreich, Österreich und die Niederlande. In Frankreich ist Fracking zur Förderung von Schiefergas seit 2011 verboten. Die Bundesregierung hat keine detaillierte Kenntnis über die Inhalte nationaler Regulierungsmaßnahmen; hierzu hat die Europäische Kommission aber kürzlich eine Abfrage eingeleitet. Ob und inwieweit andere Mitgliedstaaten eine Regulierung auf europäischer oder internationaler Ebene anstreben, ist der Bundesregierung ebenfalls nicht bekannt. 4. Welche Position vertrat bzw. vertritt die Bundesrepublik Deutschland aktuell im Europäischen Rat bzw. in anderen zuständigen europäischen Institutionen bezüglich der Verabschiedung von Mindeststandards zur Regelung der Fracking-Technologie bzw. deren Verbot in Europa? Die Bundesregierung hält das vorhandene europarechtliche Instrumentarium für ausreichend, um den Schutz der Umwelt bei der Aufsuchung und Gewinnung von Schiefergas durch Fracking zu gewährleisten. Die Empfehlung der Europäischen Kommission lässt den Mitgliedstaaten genügend Spielraum für nationale Regelungen. 5. Ergeben sich für die Bundesregierung und andere Mitgliedsländer, die dem UN-Sozialpakt beigetreten sind, aus den dort verbrieften sozialen Menschenrechten , namentlich dem Recht auf Zugang zu Wasser und dem Recht auf ein Höchstmaß an Gesundheit, deren Geltungsbereich bereits durch die Allgemeinen Bemerkungen (General Comments) zum UN-Sozialpakt (GC Nr. 15 (2002) und GC Nr. 14 (2000)) definiert wurden, rechtliche Konsequenzen im Hinblick auf die Verabschiedung von wasser- und bergrechtlichen Regelungen zur Erdgasgewinnung durch Fracking? Die im UN-Sozialpakt verbrieften Rechte sind in der deutschen Rechtsordnung, insbesondere im Grundgesetz und den einschlägigen Fachgesetzen, national umgesetzt. Schon deshalb ist der Gesetzgeber auch verfassungsrechtlich gebunden , bei Neuregelungen den Schutz der Gesundheit in besonderem Maße zu berücksichtigen . Auch der Zugang zu Wasser ist über den Grundsatz der Daseinsvorsorge verfassungsrechtlich abgesichert. Im Rahmen der Neuregelung der Fracking-Technologie hat der Schutz der Gesundheit oberste Priorität, so dass die umfassenden Verbote und Beschränkungen des Regelungsentwurfs die rechtlichen Mindeststandards deutlich übertreffen . Da in Deutschland bislang nur rund 20 Prozent der verfügbaren Wasserressourcen überhaupt genutzt werden und vor dem Hintergrund der Restriktionen in Wasserschutz- und Wasserentnahmegebieten, ist der Zugang zu Wasser in Deutschland nicht gefährdet. Drucksache 18/3821 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Unternehmen, die sich im Ausland an der umstrittenen Fracking-Methode beteiligen, Auslandsgewährleistungen des Bundes empfangen, insbesondere Investitionsgarantien , Hermesbürgschaften oder andere Bundesgarantien (bitte nach Finanzvolumen , Projektnamen, beteiligten Behörden und Unternehmen für die Jahre 2004 bis 2014 auflisten)? Die Bundesregierung hat für Exportkreditgarantien, Investitionsgarantien und Ungebundene Finanzkredite jeweils Mechanismen implementiert, in deren Rahmen die Umwelt- und Sozialrisiken von Projekten überprüft werden und die Einhaltung internationaler Standards der Weltbankgruppe gewährleistet werden. Grundsätzlich gilt zudem, dass bei vorliegenden Hinweisen auf gravierende Umwelt- und/oder Sozialrisiken eine Risikobewertung erfolgt, unabhängig davon , ob ein Projekt in den Anwendungsbereich internationaler Rahmenwerke wie der OECD Common Approaches fällt, welche auf die Standards der Weltbankgruppe verweisen. Im Rahmen dieser implementierten Risikoidentifizierungs- und Umwelt- und Sozialprüfungsmechanismen sind bisher keine Projekte bekannt, die in Zusammenhang mit der Förderung von Schiefergas stehen. 7. Wie positioniert sich die Bundesrepublik Deutschland innerhalb der Europäischen Union bzw. der zuständigen Gremien der Vereinten Nationen bezüglich der Forderungen der Zivilgesellschaft, Schiefergas fördernde Unternehmen zur Verantwortung zu ziehen oder für die entstehenden sozialen Kosten ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Falle einer Verletzung sozialer Menschenrechte aus dem UN-Sozialpakt bzw. der Europäischen Sozialcharta, namentlich dem Recht auf Zugang zu sauberem Wasser und dem Recht auf Gesundheit sowie dem Recht auf angemessenes Wohnen, haftbar zu machen? Der Bundesregierung ist eine entsprechende Diskussion im Rahmen von EUoder internationalen Gremien nicht bekannt. Die Bundesregierung ist der Auffassung , dass Schiefergas fördernde Unternehmen für die von ihnen verursachten Schäden zu haften haben. Nach den geplanten Fracking-Neuregelungen sollen diese Unternehmen in Deutschland auch die Beweislast für die Verursachung von Bergschäden tragen. 8. Was unternimmt die Bundesregierung auf nationaler, europäischer und völkerrechtlicher Ebene, um Menschen vor der Verletzung sozialer Menschenrechte aus dem UN-Sozialpakt im Zusammenhang mit der Förderung von Schiefergas durch Fracking zu schützen, insbesondere vor möglichen Verstößen von Unternehmen gegen das Recht auf Zugang zu sauberem Wasser und das Recht auf Gesundheit sowie das Recht auf angemessenes Wohnen und den Schutz vor Zwangsräumungen bzw. Enteignungen ? 11. Inwiefern sieht sich die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, auf die Einhaltung sozialer Menschenrechte durch deutsche Unternehmen im Ausland Einfluss zu nehmen, um die Geltung des UN-Sozialpakts und der Europäischen Sozialcharta international sicherzustellen? 12. Inwiefern sieht sich die Bundesrepublik Deutschland dazu verpflichtet, auf die Einhaltung von Arbeits- und Sozialstandards durch deutsche Unternehmen im Ausland Einfluss zu nehmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung von Schiefergas? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3821 Die Fragen 8, 11 und 12 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung und der Antwort zu Frage 5 ausgeführt , ist nach dem nationalen Rechtsrahmen ein ausreichender Schutz vor einer Verletzung der genannten Rechte gewährleistet. Auf EU-Ebene hat die Europäische Kommission die Mitteilung und die Empfehlung vom 22. Januar 2014 mit Mindestgrundsätzen für die Exploration und Förderung von Kohlenwasserstoffen (z. B. Schiefergas) durch Hochvolumen-Fracking erlassen. Die Bundesregierung misst der Einhaltung sozialer Menschenrechte und Arbeits - und Sozialstandards einen hohen Stellenwert bei. Für die Einhaltung dieser Standards sind neben dem UN-Sozialpakt und der Europäischen Sozialcharta diverse internationale Rahmenwerke von Bedeutung. Die Bundesregierung tritt daher dafür ein, dass die deutsche Wirtschaft unternehmerisches Handeln an international anerkannten Instrumenten und Initiativen wie den OECD-Leitsätzen für Multinationale Unternehmen, der ILO-Erklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik und den UN-Leitprinzipien über Wirtschaft und Menschenrechte ausrichtet. Alle OECD-Vertragsstaaten sowie die Staaten, die sich den Leitsätzen angeschlossen haben, haben Nationale Kontaktstellen eingerichtet , an die Verstöße gegen die Leitsätze gemeldet werden können. Die Nationale Kontaktstelle der OECD-Leitsätze der Bundesregierung ist im Bundesministerium für Wirtschaft und Energie eingerichtet. Sie nimmt Beschwerdeanträge entgegen, prüft diese und nimmt gegebenenfalls ein Einigungsverfahren auf, innerhalb dessen zwischen Beschwerdeführer und Unternehmen vermittelt wird. Die Bundesregierung wird unter Federführung des Auswärtigen Amtes und Einbeziehung der Zivilgesellschaft einschließlich der Wirtschaft in den nächsten zwei Jahren einen Nationalen Aktionsplan „Wirtschaft und Menschenrechte“ zur Umsetzung der UN-Leitprinzipien erstellen. Die unternehmerische Verantwortung von Unternehmen in der Lieferkette wird auch im G7-Prozess und dem CSR-Forum der Bundesregierung (CSR – Corporate Social Responsibility) eine wesentliche Rolle spielen. Spezifischer Regelungsbedarf im Hinblick auf die Förderung von Schiefergas durch Fracking wird derzeit nicht gesehen. Nicht nur bezogen auf die Förderung von Schiefergas, sondern generell für die ganze Wirtschaft unterstützt die Bundesregierung zudem Initiativen zur Stärkung der sozialen und ökologischen Verantwortung der Unternehmen. 9. Welche rechtlichen Regelungen hat die Bundesrepublik Deutschland innerstaatlich vorgenommen bzw. plant sie auf internationaler Ebene vorzunehmen , um zu gewährleisten, dass bei der Förderung von Schiefergas durch Fracking soziale Menschenrechte nicht verletzt werden? Die in der Antwort zu Frage 2 aufgeführten derzeitigen und künftig vorgesehenen nationalen Rechtsvorschriften dienen insbesondere dem Schutz des Wassers und der menschlichen Gesundheit. Sie stellen damit auch sicher, dass bei der Förderung von Schiefergas durch Fracking das Recht auf Zugang zu sauberem Wasser und das Recht auf Gesundheit nicht verletzt werden. Die klassischen sozialen Menschenrechte, wie sie sich aus der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ergeben, sind im UN-Sozialpakt konkretisiert und international verbindlich geregelt. Die Bundesregierung plant auf internationaler Ebene derzeit keine darüber hinausgehende Initiative für den Erlass neuer Regelungen. Drucksache 18/3821 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über inhaltliche Aspekte betreffend Gas- und/oder Ölimporte in die Europäische Union, die in geplanten oder bereits abgeschlossenen Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und anderen Staaten enthalten sind, und welcher wirtschaftliche und administrative Nutzen folgt aus diesen völkerrechtlichen Verträgen für daran beteiligte Unternehmen? In den Assoziierungsabkommen zwischen der EU und anderen Staaten sind jeweils Artikel zum Thema Energie enthalten. Hier werden Grundsätze zur Zusammenarbeit und Unterstützung im Energiesektor vereinbart. Auf inhaltliche Aspekte bezüglich Gas- und/oder Ölimporte in die EU gibt es keinen Verweis. Die mit den Assoziierungsabkommen verfolgte Harmonisierung von Standards der jeweiligen Staaten mit denjenigen der EU erhöht die Attraktivität für Investitionen ausländischer Unternehmen. Durch die Angleichung des jeweiligen Rechts an das gesamte Regelwerk der EU tragen die Staaten zugleich zur Wettbewerbsfähigkeit der eigenen Unternehmen auf dem Europäischen Markt bei. Bei den Westbalkanstaaten und der Türkei wird damit die im Rahmen der Beitrittsbestrebungen erforderliche Angleichung an den EU-Rechtsrahmen unterstützt . 13. Welche Pläne oder Überlegungen hat die Bundesrepublik Deutschland bezüglich der Zulassung von Importen von Schiefergas aus europäischen Ländern, insbesondere aus der Republik Polen, Rumänien, der Ukraine oder den Niederlanden? Es besteht keine staatliche Regulierung bei Gasimporten. In Deutschland können Erdgasversorger frei über ihre Bezugsquellen entscheiden. Überlegungen dies zu beschränken bestehen nicht. 14. Welche Vertreter oder Vertreterinnen der Bundesregierung haben sich in den Jahren 2012 bis einschließlich 2014 zu Gesprächen über einen möglichen Import von Schiefergas aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland mit welchen Partnern der polnischen Seite getroffen oder ausgetauscht (bitte nach beteiligtem Bundesministerium oder Behörde, Tagesdatum und Inhalt der Gespräche auflisten)? In Deutschland können Erdgasversorger frei über ihre Bezugsquellen entscheiden . Es gab keine solchen Gespräche mit Vertretern der Bundesregierung. 15. Gab es in den Jahren 2012 bis einschließlich 2014 Gesprächsanfragen an die Bundesregierung vonseiten der Republik Polen über die Frage des möglichen Exports von Schiefergas bzw. einer Kooperation bei dessen Förderung (wenn ja, bitte mit Tagesdatum angeben)? Es gab keine solchen Gesprächsanfragen an Vertreter der Bundesregierung. 16. Gibt es Erwägungen innerhalb der Bundesregierung, Importe von Schiefergas aus Polen oder anderen Staaten als Maßnahmen zur Minderung der Abhängigkeit von Gasimporten aus der Russischen Föderation, welches dort nicht durch Fracking-Technik gefördert wird, in Betracht zu ziehen? Es gibt innerhalb der Bundesregierung keine derartigen Pläne oder Erwägungen. In Deutschland können Erdgasversorger frei über ihre Bezugsquellen entschei- den. Die Bundesregierung nimmt darauf keinen Einfluss. Es bestehen auch Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3821 keine staatlichen Regulierungen bezüglich bestimmter Lieferländer oder bestimmter Erdgasqualitäten. 17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Vorsitzenden des WBGU, Prof. Dr. Dr. h. c. Hans Joachim Schellnhuber, welcher die Republik Polen als „schwach besiedeltes“ Land betrachtet, in dem Fracking unbedenklich für Menschen, Tier und Umwelt durchgeführt werden könne – im Gegensatz zur Bundesrepublik Deutschland? Die Beurteilung der Risiken von Fracking für Menschen, Tiere und Umwelt in Polen muss von der Republik Polen vorgenommen werden. 18. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Vorsitzenden des WBGU, Prof. Dr. Dr. h. c. Hans Joachim Schellnhuber, welcher davon ausgeht, dass Fracking die Emission von CO2 in Polen bzw. anderen Ländern reduzieren könnte? Ob der Einsatz der Fracking-Technologie zur Förderung von Erdgas in Polen oder in anderen Ländern zu einer Reduzierung von CO2-Emissionen führt, hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab. Wird der modernste Stand der Technik angewendet , kann unter bestimmten Voraussetzungen, Schiefergas eine deutlich günstigere Klimabilanz als die fossilen Energieträger Kohle und Öl aufweisen. Hinsichtlich einer globalen Bilanz ist aber zu berücksichtigen, dass die Reduktion des Verbrauchs von Kohle und Öl in einem Land zu einem erhöhten Angebot und Verbrauch in anderen Ländern führen kann. Zudem kann Schiefergas nicht nur eine Verdrängung von fossilen Energieträgern verursachen, sondern auch von klimafreundlichen Energie- und Energieeffizienztechnologien. 19. Welche Rolle und Bedeutung hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Finanztätigkeit der Allianz TFI (Towarzystwo Funduszy Inwestycyjnych Allianz Polska S.A.) als Tochtergesellschaft der Allianz TUiR (Towarzystwo Ubezpieczen i Reasekuracji Allianz Polska S.A.) im Zusammenhang mit ihren auf Fracking in Polen ausgerichteten Finanzprodukten, wie Allianz Shale FIZ, und inwiefern sind hier nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche oder andere europäische Unternehmen in welcher Höhe beteiligt? Über frei verfügbare Informationsquellen (z. B. www.allianz.pl/files/ANE_ 06.2014.pdf) hinaus ist der Bundesregierung über die Beteiligung deutscher oder anderer europäischer Unternehmen an der „Allianz Shale FIZ“ nichts bekannt . 20. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich des Einsatzprofils und Engagements der BASF-Tochter Wintershall Holding in Polen oder anderen europäischen Staaten insbesondere auch im Zusammenhang mit der Förderung von Schiefergas (bitte nach Gasfeldern und Beteiligungsanteilen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, nach denen Wintershall in Polen oder in anderen europäischen Staaten im Zusammenhang mit der Förderung von Schiefergas tätig ist. Drucksache 18/3821 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 21. Welchen Einfluss hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufstockung des Gazprom-Anteils am bisher gemeinsam betriebenen Erdgashandels - und Erdgasspeichergeschäft (Firmen Wingas, Astora) auf 100 Prozent auf die rechtlichen Befugnisse über Bohrtätigkeiten der Firma in grenznahen Regionen? Der zum Jahresende 2014 geplante Tausch von Vermögensgegenständen zwischen der BASF und Gazprom wurde nicht vollzogen. Das Erdgashandels- und Speichergeschäft wird weiterhin als 50/50-Joint-Venture zwischen Gazprom und der BASF-Gruppengesellschaft Wintershall fortgeführt. 22. Welche Planungen der Firmen ExxonMobil, Chevron Corporation und anderer Wirtschaftsunternehmen bezüglich der Förderung von Schiefergas durch Fracking sind der Bundesregierung sowohl für Deutschland als auch für die anderen europäischen Ländern, insbesondere Polen, Rumänien oder Ukraine bekannt? Der Bundesregierung ist generell bekannt, dass einzelne Wirtschaftsunternehmen an einer näheren Prüfung der Schiefergasvorkommen in Deutschland, z. B. durch Aufsuchungsbohrungen, interessiert sind. Über die genauen Planungen der Unternehmen in Deutschland oder im Ausland liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. 23. Welche Gespräche oder Absprachen bezüglich der Förderung von Schiefergas , der Begrenzung von CO2-Emissionen, der Kohleförderung oder der Förderung der Atomkraft bestehen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen, und welche deutschen Behörden, Ministerien oder Einrichtungen wurden wann, auf wessen Initiative und in welcher Form daran beteiligt (bitte für die Jahre 2004 bis 2014 aufschlüsseln )? Welche von der Bundesregierung finanzierten öffentlichen bzw. wissenschaftlichen Einrichtungen nehmen oder nahmen an diesen Gesprächen teil? Es bestehen bezüglich der Förderung von Schiefergas, der Kohleförderung oder Förderung der Atomkraft keine Absprachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen. Die Begrenzung von CO2-Emissionen im Energiesektor wird durch den europäischen Emissionshandel reguliert und ist ebenfalls kein Gegenstand bilateraler Absprachen. Unter dem Dach des im Jahr 2011 vom Deutsch-Polnischen Umweltrat verabredeten klima- und energiepolitischen Dialogs wurden kontinuierlich Gespräche auf Leitungs- und Arbeitsebene mit der polnischen Regierung geführt. Im Rahmen von Gesprächen zwischen Vertretern der Regierungen der Bundesrepublik und der Republik Polen findet bei regelmäßigen Gelegenheiten auch ein Austausch zu nationalen Positionen und Maßnahmen zu energiepolitischen Themen statt, der allerdings nicht auf Absprachen abzielt, sondern lediglich dem besseren Verständnis der Energie- und Klimapolitik der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Republik Polen dient. Zudem wird mit der polnischen Regierung ein enger Dialog zu energie- und klimapolitischen Dossiers auf EU-Ebene geführt . Ein solcher Austausch wird in der Regel nicht detailliert dokumentiert, weshalb auch keine abschließende Auflistung entsprechender Gespräche möglich ist. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3821 24. Fördert die Bundesregierung Forschungsvorhaben, die sich mit den ökologischen Folgen der Förderung von Schiefergas sowie mit den Auswirkungen der Förderung von Schiefergas auf die sozialen Menschenrechte auseinandersetzen (wenn ja, in welcher Höhe, wenn nein, warum nicht)? Gegenwärtig fördert die Bundesregierung keine Forschungsvorhaben mit Bezug zu Schiefergasförderung und Fracking. 25. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über laufende oder abgeschlossene Rechtsstreitigkeiten vor Gerichten der EU-Mitgliedstaaten, die vor dem Hintergrund von Probebohrungen nach oder der Förderung von Schiefergas unter Berufung auf die Gefährdung elementarer sozialer Menschenrechte , wie sie in der UN-Charta verbrieft sind, geführt werden oder wurden (bitte nach Rechtsgrundlage, Gerichtsstand, Staat, betroffenen nationalen Regelungen bzw. Regelungen der Europäischen Union, betroffenen sozialen Menschenrechten und dem konkreten Wirtschaftsprojekt auflisten )? Der Bundesregierung liegen über Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichte in EU-Mitgliedstaaten, bei denen Schiefergas-Vorhaben unter dem Aspekt der sozialen Menschenrechte überprüft werden, keine Kenntnisse vor. 26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Untersuchungen bezüglich ausgetretener Wasserschadstoffemissionen, Luftschadstoffemissionen sowie der Auswirkungen von Abraum, Abfällen, Stützmitteln, Additiven auf Menschen, Tiere und Umwelt in der Folge von Fracking seit dem Jahr 2000 in Europa, den USA und Kanada (bitte nach Jahr, Ort, Art der toxischen Verunreinigungen, Betreiberunternehmen sowie Informationen, ob und mit welchen Kosten die Verunreinigungen beseitigt wurden, aufschlüsseln )? 27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Erfahrungen bei der Behandlung und dem Verbleib des beim Fracking in großen Mengen anfallenden Flowbacks in Europa sowie den USA und Kanada, für den es derzeitig kein europäischen Normen entsprechendes Entsorgungskonzept gibt, und wenn ja, welches? Die Fragen 26 und 27 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Informationen zu den Erfahrungen mit der Aufsuchung und Gewinnung von Schiefergas durch Fracking in Europa und den USA enthalten die nachfolgenden Gutachten im Auftrag des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: Umweltauswirkungen von Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten – Risikobewertung, Handlungsempfehlungen und Evaluierung bestehender rechtlicher Regelungen und Verwaltungsstrukturen (2012) und Umweltauswirkungen von Fracking bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas insbesondere aus Schiefergaslagerstätten – Grundwassermonitoringkonzept, Frackingchemikalienkataster, Entsorgung von Flowback, Forschungsstand zur Emissions- und Klimabilanz, induzierte Seismizität , Naturhaushalt, Landschaftsbild und biologische Vielfalt (2014). Insbesondere im zweiten Gutachten werden die Auswirkungen der Schiefergasgewinnung in Nordamerika analysiert und deren Risiken technisch und wissenschaftlich bewertet sowie Handlungsempfehlungen erarbeitet. Die Erfahrungen aus den USA zeigen, dass Grundwasserverunreinigungen und Methanemissionen in die Atmosphäre bei der Schiefergasgewinnung mit Hilfe von Fracking Drucksache 18/3821 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode hauptsächlich durch Schäden an den Aufsuchungs- und Gewinnungsbohrungen und deren mangelhafter Ausführung vor Ort verursacht wurden. Hinsichtlich des Umgangs mit dem Flowback wurden im zweiten Gutachten des Umweltbundesamtes die in Nordamerika als auch hier bestehenden Defizite analysiert und konkrete Handlungsempfehlungen erarbeitet. Die beiden Gutachten sowie deren fachliche Auswertung durch das Umweltbundesamt (UBA 2014: Fracking zur Schiefergasförderung – Eine energie- und umweltfachliche Einschätzung) stehen unter www.umweltbundesamt.de/themen/ wasser/gewaesser/grundwasser/nutzung-belastungen/fracking zur Verfügung. 28. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Gasunternehmen künftig aufgrund der Investitionsschutzklausel in den momentan verhandelten Freihandelsabkommen mit den USA (TTIP) und Kanada (CETA) gegen die von der Bundesregierung geplanten Fracking-Regelungen Klage erheben können? Das deutsche Recht stellt natürlichen und juristischen Personen Rechtsmittel zur Verfügung, die auch eine gerichtliche Überprüfung gesetzlicher Vorhaben ermöglichen . Demgegenüber kann ein Staat im Rahmen von Investor-Staat-Schiedsverfahren grundsätzlich nicht zur Änderung von Gesetzen verurteilt werden. Darüber hinaus werden nach dem CETA-Entwurf nur Investitionen geschützt, die das im Gaststaat geltende Recht beachten. Da die Bundesrepublik Deutschland Fracking – wenn überhaupt – nur unter besonderen Umständen gesetzlich zulassen will, hätten sich kanadische Investoren daran zu halten. TTIP wird diese Regelung ebenfalls enthalten, wobei die Verhandlungen über mögliche Investitionsschutzregelungen in TTIP seitens der Europäischen Kommission derzeit angehalten wurden, um die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen zu diesem Bereich auszuwerten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333