Deutscher Bundestag Drucksache 18/386 18. Wahlperiode 29.01.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/235 – Wahlrecht in Deutschland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Wahlrecht wurde in der 17. Wahlperiode des Deutschen Bundestages mehrmals geändert. Insbesondere die Regelung zu den sog. Auslandsdeutschen war Bestandteil einer von allen Fraktionen getragenen Änderung des Wahlrechts (vgl. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/118/1711820.pdf). Sie war notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 4. Juli 2012 den bisherigen § 12 Absatz 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) für nichtig erklärt hatte (vgl. www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ cs20120704 _2bvc000111.html). Darüber hinaus wurde aber auch die Frage des Wahlrechts für unter Vollbetreuung stehende Personen debattiert, ohne dass es zu einer Wahlrechtsänderung gekommen ist (vgl. http://dipbt.bundestag.de/ dip21/btd/17/123/1712380.pdf und http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/120/ 1712068. pdf). Hinsichtlich der von diesen Regelungen betroffenen Personen lagen zum Zeitpunkt der Beratung der o. g. parlamentarischen Initiativen so gut wie keine Zahlen vor. Im Hinblick auf die Bundestagswahl 2013 wurde medial auf verschiedene Pannen im Rahmen der Bundestagswahl 2013 verwiesen (vgl. u. a. www.zeit. de/politik/deutschland/2013-09/pannen-bundestagswahl-briefwahl und www.spiegel.de/politik/deutschland/briefwahl-pannen-bei-bundestagswahl-a- 924888.html). Darüber hinaus haben sich Wahlberechtigte an die Fragesteller mit Hinweisen über Ungenauigkeiten bei der Bundestagswahl 2013 gewendet. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Briefwahl vom 24. November 1981 (2 BvC 1/81, BVerfGE 59, 119) hat der Gesetz- und Verordnungsgeber „die bisherige Regelung und Handhabung der Briefwahl ständig in Anbetracht neu auftretender Entwicklungen, die unvorhergesehene Gefahren für die Integrität der Wahl mit sich bringen können, zu überprüfen. Treten dabei Mißbräuche zutage, die geeignet sein können, die Freiheit der Wahl oder das Wahlgeheimnis mehr als unumgänglich zu gefährden, so erDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 27. Januar 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. wächst daraus die verfassungsrechtliche Pflicht, die ursprüngliche Regelung im Wege der Nachbesserung zu ergänzen oder zu ändern“. Um der gesetzgeberischen Aufgabe nachzukommen, ist es erforderlich, diesbezügliche Informationen einzuholen, bevor ggf. über gesetzgeberische Änderungen nachgedacht wird. Drucksache 18/386 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Fragesteller haben keinen Zweifel an der Gültigkeit der Bundestagswahl 2013. Unabhängig davon gehen die Fragesteller aber davon aus, dass im Rahmen der Bundeswahlordnung (BWO) und im BWahlG Optimierungsmöglichkeiten für die Gewährleistung einer freien, gleichen und geheimen Wahl bestehen . Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die mit der Kleinen Anfrage erfragten Zahlen mussten überwiegend durch Umfrage unter den mit der Vorbereitung und Durchführung der Bundestagswahl betrauten Wahlbehörden der Länder erhoben werden. Teilweise werden die erfragten Angaben nicht erfasst. Teilweise waren die erfragten Angaben bei den zuständigen Stellen nicht mehr zu ermitteln, weil Wahlbenachrichtigungen nach § 90 Absatz 1 der Bundeswahlordnung bereits zu vernichten waren. Die nachstehend genannten Angaben beruhen darum teilweise auf in den oder in einzelnen Ländern noch vorhandenen bzw. ermittelbaren Teilinformationen und auf Schätzungen. Zu der häufig gestellten Teilfrage, ob die Bundesregierung gesetzliche Änderungen plant oder gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht, ist vorab darauf hinzuweisen , dass der Bereich des Wahlrechts nach der Staatspraxis Sache des Deutschen Bundestages ist und die Bundesregierung hierzu üblicherweise keine Initiativen einbringt. 1. Wie viele sog. Auslandsdeutsche haben entsprechend § 12 Absatz 2 BWahlG in Verbindung mit § 16 Absatz 2 BWO bei der Bundestagswahl 2013 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. Erfasst werden Eintragungen in ein Wählerverzeichnis (siehe die Antwort zu Frage 2), nicht die Zahl der Anträge. 2. Wie viele der unter Nummer 1 benannten Personen haben im Jahr 2013 ihren Antrag auf die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 Nummer 1 BWahlG und § 12 Absatz 2 Nummer 2 BWahlG gestützt. Wie viele Anträge sind bewilligt und wie viele Anträge sind abgelehnt worden (bitte nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 und § 12 Absatz 2 Nummer 2 BWahlG aufschlüsseln)? Über die Zahl der Anträge liegen der Bundesregierung keine Angaben vor (siehe die Antwort zu Frage 1). In ein Wählerverzeichnis eingetragen wurden bei der Bundestagswahl im Jahr 2013 insgesamt 67 057 im Ausland lebende, in Deutschland nicht (mehr) gemeldete wahlberechtigte Deutsche (Auslandsdeutsche ), davon 64 902 nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswahlgesetzes und 2 155 nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWahlG. Nach den vorliegenden Angaben aus den Ländern sind etwa 1 000 Anträge bekannt, die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BWahlG abgelehnt wurden, und etwa 500 Anträge bekannt, die nach § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BWahlG abgelehnt wurden. 3. Wie erfolgte die notwendige öffentliche Bekanntmachung nach § 20 Absatz 2 BWO durch die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland im Hinblick auf die Bundestagswahl 2013? Der öffentlichen Bekanntmachungspflicht nach § 20 Absatz 2 BWO wurde im Ausland wie folgt nachgekommen: Die deutschen Auslandsvertretungen haben Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/386 zeitnah mindestens in einer örtlichen und in einer überregionalen Tageszeitung im Ausland den Text der Wahlbekanntmachung zur Wahl des 18. Deutschen Bundestages im Jahr 2013 veröffentlicht. Außerdem haben alle Auslandsvertretungen auf ihren Internetseiten prominent auf der Startseite auf die Bundestagswahl 2013 hingewiesen und auf weitergehende Informationen auf der Internetseite des Bundeswahlleiters verwiesen. Deutschen Staatsangehörigen, die sich im Ausland in den von den Auslandsvertretungen geführten elektronischen Deutschenlisten registriert haben und dabei um Übersendung von Wahlinformationen gebeten haben, wurden die Informationen zur Bundestagswahl 2013 direkt zugesandt. 4. Wie viele Personen waren nach § 13 Nummer 1 BWahlG bei der Bundestagswahl 2013 vom Wahlrecht infolge des Richterspruchs ausgeschlossen? Die Zahl der bei der Bundestagswahl im Jahr 2013 infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossenen Personen ist nicht erfasst. Aus der bundesweiten Strafverfolgungsstatistik ergibt sich, dass die Gerichte in den letzten zehn Jahren (2002 bis 2011) zwei Mal bei Verurteilungen wegen nach § 45 Absatz 5 des Strafgesetzbuchs (StGB) einschlägigen Delikten eine Wahlrechtsaberkennung ausgesprochen haben. Da die im Einzelfall angeordnete Dauer der Wahlrechtsaberkennung (zwischen zwei und fünf Jahren) in der Statistik nicht erfasst wird und für die Jahre 2012 und 2013 derzeit noch keine Angaben vorliegen, kann daraus nicht geschlossen werden, wie viele Personen zum Zeitpunkt der Bundestagswahl 2013 ausgeschlossen waren. 5. Wie viele Personen waren nach § 13 Nummer 2 BWahlG bei der Bundestagswahl 2013 vom Wahlrecht auf Grund der Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten ausgeschlossen? Die Bundesregierung hat bereits in früheren Antworten auf Schriftliche Fragen von Abgeordneten mitgeteilt, dass zu der Zahl der unter die Wahlrechtsausschlussgründe nach § 13 Nummer 2 und 3 des BWahlG fallenden Personen keine statistischen Daten vorhanden sind (siehe u. a. die Antwort der Bundesregierung in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 25. April 2012, Plenarprotokoll 17/174, Frage 61, Seite 20593 f.). Dies gilt auch für die Bundestagswahl 2013. Die Zahl der von den Wahlrechtsausschlüssen Betroffenen ist Forschungsgegenstand einer von der Bundesregierung im Jahr 2013 in Auftrag gegebenen Studie zur tatsächlichen Situation von Menschen mit Behinderungen bei der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts. Mit Abschluss der Studie ist Ende 2015 zu rechnen. 6. Wie viele Personen waren nach §13 Nummer 3 BWahlG bei der Bundestagswahl 2013 vom Wahlrecht ausgeschlossen, weil sie sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 i. V. m. § 20 des Strafgesetzbuchs (StGB) in einem psychiatrischen Krankenhaus befanden? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Drucksache 18/386 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wie viele Personen besaßen nach § 15 Absatz 2 Nummer 2 BWahlG bei der Bundestagswahl 2013 infolge des Richterspruchs nicht die Wählbarkeit ? Wie viele Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber wurden bei den vergangenen fünf Bundestagswahlen aufgrund dieser Vorschrift nicht zur Wahl zugelassen? Die Zahl der Personen, die zum Zeitpunkt der Bundestagswahl 2013 infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besaßen, ist nicht erfasst. Für die Personen, die wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind und infolgedessen für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen verloren haben (§ 45 Absatz 1 StGB), wird für die Jahre 2008 bis 2011 auf die öffentlich zugängliche vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Rechtspflegestatistik (Fachserie 10 Reihe 3 – Strafverfolgung) verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Über die Zahl der Wahlbewerber, die wegen Ausschlusses von der Wählbarkeit bei den vergangenen fünf Bundestagswahlen nicht zur Wahl zugelassen wurden, liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 8. Wie viele Personen haben bei der Bundestagswahl 2013 entsprechend § 17 Absatz 2 BWahlG einen Antrag auf einen Wahlschein gestellt, weil sie nicht in einem Wählerverzeichnis eingetragen waren oder aus einem nicht von ihnen zu vertretenden Grund in dieses nicht eingetragen wurden ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach den vorliegenden Angaben aus den Ländern sind etwa 1 475 Anträge bekannt; in den meisten Fällen von Personen, die wegen eines kurz vor der Wahl erfolgten Umzugs noch nicht in das Wählerverzeichnis ihrer neuen Heimatgemeinde eingetragen waren. 9. Wie viele Anträge auf Erteilung eines Wahlscheins wurden positiv entschieden (bitte nach den Gründen des § 25 Absatz 2 BWO aufschlüsseln)? Bundesweit wurde in den Wählerverzeichnissen für 11 341 650 Wahlberechtigte , die in ein Wählerverzeichnis eingetragen waren, ein Sperrvermerk wegen der Erteilung eines Wahlscheines eingetragen. Weiteren 719 Wahlberechtigten, die nicht in ein Wählerverzeichnis eingetragen waren, wurde auf ihren Antrag ein Wahlschein ausgestellt. Über die dabei jeweils vorliegenden Gründe nach § 25 Absatz 2 BWO liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 10. Wie viele Wahlscheinanträge wurden entsprechend § 27 Absatz 3 BWO für „einen anderen“ beantragt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach den vorliegenden Angaben aus den Ländern sind etwa 120 500 Anträge nach § 27 Absatz 3 BWO bekannt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/386 11. In wie vielen Fällen gab es Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerden entsprechend § 22 BWO bei der Bundestagswahl 2013? Wie vielen Einsprüchen und Beschwerden wurde stattgegeben (bitte getrennt nach stattgegebenen Einsprüchen und stattgegebenen Beschwerden aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach den vorliegenden Angaben aus den Ländern sind etwa 290 Einsprüche bekannt, die nach § 22 Absatz 1 BWO bei den Gemeindebehörden eingelegt wurden. Etwa 210 Einsprüchen wurde stattgegeben, in drei Fällen führte eine Beschwerde an den Kreiswahlleiter zum Erfolg. 12. In wie vielen Fällen bei der Bundestagswahl 2013 war eine Berichtigung des Wählverzeichnisses nach § 23 BWO notwendig? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach den vorliegenden Angaben aus den Ländern sind 23 566 Berichtigungen nach § 23 BWO bekannt. 13. In wie vielen Stimmbezirken erfolgte bei der Bundestagswahl 2013 die Stimmabgabe mit Wahlgeräten nach § 35 BWahlG? Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 3. März 2009 die Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Bundeswahlgeräteverordnung) für nichtig erklärt hat, ist der Einsatz von Wahlgeräten bei Bundestagswahlen nicht mehr zulässig. Bei der Bundestagswahl 2013 ist dementsprechend in keinem Wahlbezirk die Stimmabgabe mittels Wahlgeräten erfolgt. 14. Stellt es nach Ansicht der Bundesregierung einen Verstoß gegen die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl – beispielsweise durch Beeinträchtigung der Wahlfreiheit – nach § 6 Absatz 7 BWO dar, soweit der Wahlvorstand im Wahllokal einen Spendenteller aufstellt? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, sieht die Bundesregierung insoweit gesetzlichen Klarstellungsbedarf , beispielsweise dahingehend, dass durch § 10 Absatz 2 BWO die Aufwendungen abgegolten und ein zusätzliches Einwerben von Geld untersagt wird? Das Aufstellen eines Spendentellers im Wahllokal war bereits Gegenstand eines Wahleinspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl zum 13. Deutschen Bundestag (Bundestagsdrucksache 13/3035, Anlage 22, Seite 51 f.). In seinen Entscheidungsgründen hat der Deutsche Bundestag hierzu u. a. festgestellt: „Der in Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) normierte Grundsatz der freien Wahl ist durch die in einem Wahllokal in Hessisch-Oldendorf bestehende Gewohnheit, einen Teller zum Zwecke des Sammelns von Spenden aufzustellen, nicht tangiert. Es ist kein rationaler Grund dafür ersichtlich, dass Wähler durch den Anblick dieses Behältnisses davon abgehalten werden könnten, ihre Stimme abzugeben bzw. in ihrer Wahlentscheidung beeinflusst zu werden.“ Nach Abstimmung mit den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden hat sich die Bundesregierung im Jahr 2011 dagegen entschieden, diesbezüglich eine Ergänzung der Bundeswahlordnung vorzunehmen, weil es sich nach Einschätzung der Wahlbehörden nur um Einzelfälle handelte, die durch Belehrung der Drucksache 18/386 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Wahlvorstände vor der Wahl auszuräumen sind. Mit dem Gebot der unparteiischen Amtswahrnehmung der Wahlorgane in § 10 Absatz 2 BWahlG ist die entscheidende Regelung im Bundeswahlgesetz selbst bereits getroffen. 15. Wie wird sichergestellt, dass die nach § 8 BWO für die Stimmabgabe in „kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten“ bei entsprechendem Bedürfnis zu bildenden beweglichen Wahlvorständen auch tatsächlich gebildet werden? a) Wie wird „kleineres Krankenhaus“ und „kleineres Alten- und Pflegeheim “ definiert? b) Wer teilt wem das „Bedürfnis“ nach einem beweglichen Wahlvorstand mit? c) Wie viele bewegliche Wahlvorstände wurden bei der Bundestagswahl 2013 gebildet (bitte getrennt nach den beweglichen Wahlvorständen für die einzelnen Gruppen aufführen)? d) Plant die Bundesregierung, diesbezüglich gesetzliche Klarstellungen in den Deutschen Bundestag einzubringen? Voraussetzung für die Bildung beweglicher Wahlvorstände für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- und Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzuganstalten ist gemäß § 8 i. V. m. den §§ 62, 63 und 64 BWO, dass ein Bedürfnis für deren Einrichtung besteht und die Einrichtung auch möglich ist. Die Anwendung der Norm erfolgt durch die zuständigen Gemeindebehörden, denen nach der Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses und des Deutschen Bundestages dabei ein großer Entscheidungsspielraum zukommt (siehe Bundestagsdrucksache 17/6300, Anlage 3, Seite 26; Anlage 8, Seite 39; Anlage 9, Seite 42 f., jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Entscheidungspraxis in der Vergangenheit). Bei der Bundestagswahl 2013 wurden insgesamt 343 bewegliche Wahlvorstände nach § 8 BWO gebildet, davon 8 in Krankenhäusern, 264 in kleineren Altenoder Pflegeheimen, 65 in Klöstern, vier in sozialtherapeutischen Anstalten und zwei in Justizvollzugsanstalten. Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sind im Wahlrecht nach der Staatspraxis Sache des Deutschen Bundestages; die Bundesregierung legt hierzu üblicherweise keine eigenen Initiativen vor. Für verordnungsrechtliche Änderungen sieht die Bundesregierung angesichts der gefestigten Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages und der Anwendung der bestehenden Regelungen der Bundeswahlordnung in der Praxis keinen Bedarf . 16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Frage, ob die Einrichtung eines beweglichen Wahlvorstandes in einer Justizvollzugsanstalt überhaupt möglich ist, von der Gemeinde zu beurteilen ist und dabei insbesondere personelle und organisatorische Gegebenheiten wie auch Sicherheitsgründe eine Rolle spielen (vgl. http://dipbt.bundestag.de/ dip21/btd/17/063/1706300.pdf, S. 26)? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nein, warum nicht? c) Sieht die Bundesregierung diesbezüglich Bedarf für gesetzgeberische Klarstellungen? Die Frage war bereits Gegenstand eines Wahleinspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag (siehe Bundestagsdrucksache 17/6300, Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/386 Anlage 3, Seite 19 ff.). Der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages hatte dazu festgestellt, dass die Wahlvorschriften keine generelle Verpflichtung der Wahlbehörden zur Einrichtung einer Gelegenheit zur Urnenwahl in Justizvollzugsanstalten vorsehen, sondern den Gemeindebehörden ein großer Entscheidungsspielraum eingeräumt wird. Bei dieser Entscheidung könne berücksichtigt werden, dass stets die Möglichkeit der Briefwahl bestehe, so dass Strafgefangene für eine Stimmabgabe nicht auf die Bildung eines beweglichen Wahlvorstandes angewiesen seien. Zudem könnten personelle und organisatorische Gegebenheiten, insbesondere auch Sicherheitserwägungen, eine Rolle spielen. Das Bundesverfassungsgericht hat die daraufhin eingelegte Wahlprüfungsbeschwerde verworfen. Die Bundesregierung teilt die Auffassung des Deutschen Bundestages. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Strafgefangene nicht am Ort der Justizvollzugsanstalt, sondern an ihrer vorherigen Wohnortanschrift in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, so dass sie ohnehin nicht vor einem beweglichen Wahlvorstand in dem Wahlkreis der Justizvollzugsanstalt wählen können. Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sind nach der Staatspraxis im Bereich des Wahlrechts Sache des Deutschen Bundestages; die Bundesregierung legt hierzu üblicherweise keine eigenen Initiativen vor. Für verordnungsrechtliche Änderungen sieht die Bundesregierung angesichts der Verfassungsrechtsprechung , der gefestigten Entscheidungspraxis des Wahlprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages und der Anwendung der bestehenden Regelungen der Bundeswahlordnung in der Praxis keinen Bedarf. 17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass seit Einführung der Briefwahl keine zwingende Notwendigkeit für die Einrichtung beweglicher Wahlvorstände in Justizvollzugsanstalten besteht, sofern nicht besondere Gründe vorliegen (vgl. http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/063/ 1706300. pdf, S. 39)? a) Wenn ja, warum? b) Wenn nein, warum nicht? c) Sieht die Bundesregierung diesbezüglich gesetzgeberischen Handlungsbedarf ? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 18. Wie wird sichergestellt, dass Menschen in „größeren“ Alten- und Pflegeheimen sowie „größeren“ Krankenhäusern ihr Wahlrecht wahrnehmen können? a) Wie wird „eine größere Anzahl von Wahlberechtigten“ in § 13 Absatz 1 BWO (Sonderwahlbezirke) definiert? b) Wer teilt die Notwendigkeit eines Sonderwahlbezirkes nach § 13 Absatz 1 BWO der Gemeindebehörde mit? c) Plant die Bundesregierung, diesbezüglich gesetzliche Klarstellungen in den Deutschen Bundestag einzubringen? Dass Menschen in Alten- und Pflegeheimen sowie Krankenhäusern ihr Wahlrecht wahrnehmen können, wird wie bei jedem anderen Bürger, der nicht an der Urnenwahl teilnehmen kann, durch die Möglichkeit der Briefwahl sichergestellt . Außerdem sollen für die Stimmabgabe für Wahlscheininhaber in Krankenhäu- sern, Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten gemäß § 13 i. V. m. § 61 BWO Sonderwahlbezirke gebildet werden, wenn ein entsprechendes Bedürfnis besteht. Die Anwendung Drucksache 18/386 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode der Norm, einschließlich der Auslegung der Rechtsbegriffe und der Beurteilung, ob ein entsprechendes Bedürfnis besteht, obliegt den Gemeindebehörden. Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sind nach der Staatspraxis im Bereich des Wahlrechts Sache des Deutschen Bundestages; die Bundesregierung legt hierzu üblicherweise keine eigenen Initiativen vor. Für verordnungsrechtliche Änderungen sieht die Bundesregierung angesichts der bestehenden Regelungen in der Bundeswahlordnung keinen Bedarf. 19. Wie nehmen Angehörige der Bundeswehr, die sich im Auslandseinsatz befinden, ihr Wahlrecht wahr? a) Erfolgt die Wahrnehmung des Wahlrechts nach § 14 Absatz 2 BWahlG (Wahl im Wahlbezirk) oder nach § 14 Absatz 3 BWahlG (Wahl im Wahlkreis)? b) Soweit eine Wahlbeteiligung nach § 14 Absatz 2 BWahlG erfolgt, wie lauten die nach § 12 Absatz 3 BWO notwendigen „festen Abgrenzungsmerkmale “ für die Verteilung in die verschiedenen Wahlbezirke? Die Wahlteilnahme von Angehörigen der Bundeswehr im Auslandseinsatz erfolgt wie bei jedem anderen Bürger per Briefwahl, wenn sie am Wahltag nicht in ihrem Wahlkreis anwesend sind und nicht an der Urnenwahl teilnehmen können . Nach § 14 Absatz 2 oder Absatz 3 Buchstabe a BWahlG erfolgt die Wahlteilnahme nur, falls Angehörige der Bundeswehr im Auslandseinsatz am Wahltag in Deutschland sind. Sie können dann wie jeder Bürger ihre Stimme entweder in dem in der Wahlbenachrichtigung mitgeteilten Wahlraum ihres Wahlbezirks abgeben (§ 14 Absatz 2 BWahlG). Oder sie können – wenn zuvor von der Gemeinde auf Antrag ein Wahlschein ausgestellt wurde – in einem anderen Wahlraum des Wahlkreises wählen, in dem sie im Wählerregister eingetragen sind (§ 14 Absatz 3 Buchstabe a BWahlG). Wenn sie am Wahltag nicht in Deutschland sind, können sie vom Ausland aus nur per Briefwahl (§ 14 Absatz 3 Buchstabe b BWahlG) wählen. Hierzu ist ebenfalls ein auf (auch per E-Mail möglichen) Antrag von der Gemeinde ausgestellter Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erforderlich. Nach geheimer Stimmabgabe ist der Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag zusammen mit dem unterschriebenen Wahlschein im Wahlbrief rechtzeitig an die eingetragene Adresse zurückzusenden (§ 36 Absatz 1 BWahlG). Dabei kann von Bundeswehrangehörigen im Auslandseinsatz die Feldpost genutzt werden. Die Zuordnung der Angehörigen der Bundeswehr zu Wahlkreisen und Wahlbezirken richtet sich wie bei jedem Bürger danach, wo sie in Deutschland nach dem Melderegister (oder, wenn in Deutschland nicht gemeldet, auf Antrag in der letzten Wohnsitzgemeinde) in das Wählerregister eingetragen sind. Auch Angehörige der Bundeswehr werden grundsätzlich an ihrem Wohnort im Inland in das Wählerregister eingetragen; nur Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit werden am Ort einer Gemeinschaftsunterkunft oder anderen dienstlichen Unterkunft meldepflichtig, wenn sie diese für länger als sechs Monate (§ 15 Absatz 1 Nummer 2 des Melderechtsrahmengesetzes), nach dem ab dem 1. Mai 2015 geltenden neuen Bundesmeldegesetz für länger als zwölf Monaten beziehen (§ 27 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesmeldegesetzes). Nur für diese Gruppe gilt die Regelung des § 12 Absatz 3 BWO, wonach die Wahlberechtigten in Gemeinschaftsunterkünften nach festen Abgrenzungsmerkmalen auf mehrere Wahlbezirke verteilt werden. § 12 Absatz 3 BWO wird im Rahmen der Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder nach Artikel 84 Absatz 1 GG als eigene Angelegenheit von den zuständigen Behörden der Länder vollzogen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/386 20. Wie wird die Wahlteilnahme von Menschen mit Behinderungen und Mobilitätsbeeinträchtigungen gesichert, soweit die Wahlräume nicht den Anforderungen des § 46 BWO entsprechen? Sieht die Bundesregierung hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf, z. B. durch die Umwandlung der „Soll-Regelung“ in § 46 BWO in eine „MussRegelung “? Wenn nein, warum nicht? Nach § 46 Absatz 1 Satz 2 BWO sollen die Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung , die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 BWO soll die von der Gemeindebehörde an jeden in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten versandte Wahlbenachrichtigung seit der jüngsten Änderungsverordnung zur Bundeswahlordnung von 2013 neben der Angabe des Wahlraums auch die Angabe enthalten, ob dieser barrierefrei ist. Sofern die Auswahl eines barrierefreien Wahlraums in einem Wahlbezirk nicht möglich war, können über die seit 2013 auf der Wahlbenachrichtigung anzugebende Stelle Informationen über barrierefreie Wahlräume im selben Wahlkreis erhalten werden, in denen Betroffene mit einem Wahlschein an der Urnenwahl teilnehmen können (§ 14 Absatz 3 Buchstabe a BWahlG). Zudem kann jedermann auf Antrag im dem Wege der Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Einen verordnungsrechtlichen Handlungsbedarf bezüglich der Regelung des § 46 Absatz 1 BWO sieht die Bundesregierung nicht. Auch eine Soll-Regelung schreibt ein entsprechendes Handeln der Verwaltung zwingend vor, wenn nicht besondere Umstände eine Abweichung im Einzelfall rechtfertigen; sofern barrierefreie Wahlräume nach den örtlichen Verhältnissen nicht vorhanden sind, würde auch eine Muss-Regelung die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht verändern können. 21. Wie erfolgt die Kontrolle, dass ein Wahlberechtigter entsprechend § 28 Absatz 5 BWO für nicht mehr als vier Wahlberechtigte die Wahlscheine und Briefwahlunterlagen persönlich abholt? Sieht die Bundesregierung diesbezüglich gesetzlichen Optimierungsbedarf , um Missbrauch zu verhindern? Die Anwendung des § 28 Absatz 5 BWO obliegt den zuständigen Gemeindebehörden . Missbrauchsfälle sind der Bundesregierung nicht bekannt geworden. Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sind nach der Staatspraxis im Bereich des Wahlrechts Sache des Deutschen Bundestages; die Bundesregierung legt hierzu üblicherweise keine eigenen Initiativen vor. Für verordnungsrechtliche Änderungen sieht die Bundesregierung angesichts der bestehenden Regelung in der Bundeswahlordnung keinen Bedarf. 22. Wie viele Wahlberechtigte haben bei der Bundestagswahl 2013 glaubhaft versichert, dass ihr Wahlschein verloren gegangen ist? a) Wie viele davon haben entsprechend § 28 Absatz 10 BWO einen neuen Wahlschein erhalten? b) Sieht die Bundesregierung hinsichtlich der Regelung des § 28 Absatz 10 BWO gesetzlichen Optimierungsbedarf, um Missbrauch zu verhindern ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach den vorliegenden Angaben aus den Ländern sind etwa 8 100 Fälle bekannt, in denen Wahl- Drucksache 18/386 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode berechtigte den Verlust eines Wahlscheines angaben. In rund 7 960 Fällen wurde ihnen daraufhin nach § 28 Absatz 10 BWO ein neuer Wahlschein ausgestellt. Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sind nach der Staatspraxis im Bereich des Wahlrechts Sache des Deutschen Bundestages; die Bundesregierung legt hierzu üblicherweise keine eigenen Initiativen vor. Für verordnungsrechtliche Änderungen sieht die Bundesregierung angesichts der bestehenden Regelung in der Bundeswahlordnung keinen Bedarf. 23. Wie viele Wahlberechtigte wurden bei der Bundestagswahl 2013 entsprechend § 56 Absatz 6 BWO zurückgewiesen (bitte nach Nummern 1 bis 6 aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Daten vor. Nach den vorliegenden Angaben aus den Ländern wurden bei der Bundestagswahl 2013 insgesamt 751 Wähler von einem Wahlvorstand zurückgewiesen, davon erfolgten 541 Zurückweisungen nach § 56 Absatz 6 Nummer 1 BWO (Wähler ist nicht in diesem Wahlraum ins Wählerverzeichnis eingetragen), 147 Zurückweisungen nach § 56 Absatz 6 Nummer 2 BWO (für den Wähler wurde ein Wahlscheinvermerk eingetragen, er kann aber keinen Wahlschein vorlegen), 30 Zurückweisungen nach § 56 Absatz 6 Nummer 3 BWO (für den Wähler ist bereits ein Stimmabgabevermerk eingetragen), elf Zurückweisungen nach § 56 Absatz 6 Nummer 4 BWO (Wähler hat den Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet), vier Zurückweisungen nach § 56 Absatz 6 Nummer 5 BWO (Stimmabgabe des Wählers ist erkennbar) und 18 Zurückweisungen nach § 56 Absatz 6 Nummer 6 BWO (Wähler will mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben oder mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen). 24. Sieht die Bundesregierung Veranlassung, die Möglichkeit der Wahlbeobachtung gesetzlich zu verankern? Wenn nein, warum nicht? Das deutsche Wahlrecht gewährleistet in umfassender Weise die Öffentlichkeit der Wahlen. Nach § 10 BWahlG sind die Sitzungen der Wahlausschüsse einschließlich der Ermittlung (Stimmauszählung) und Feststellung des Wahlergebnisses öffentlich. Nach § 31 BWahlG ist die Wahlhandlung öffentlich. Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat nach § 54 BWO jedermann zum Wahlraum Zutritt. Dieser Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl besagt, dass jedermann Zutritt zum Wahlraum hat, um dort die Ordnungsmäßigkeit des Hergangs der Wahl zu beobachten. Zutritt zum Wahlraum hat jedermann ohne Rücksicht darauf, ob er wahlberechtigt ist, also auch ausländische Wahlbeobachter. Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sind nach der Staatspraxis im Bereich des Wahlrechts Sache des Deutschen Bundestages; die Bundesregierung legt hierzu üblicherweise keine eigenen Initiativen vor. Für verordnungsrechtliche Änderungen sieht die Bundesregierung angesichts der bestehenden Regelungen im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung, die die Möglichkeit der Wahlbeobachtung umfassend zulassen, keinen Bedarf. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/386 25. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass „ein Verbot, Wahlräume in Gebäuden bzw. Räumen einzurichten, die mit Überwachungstechnik ausgerüstet sind, nicht erforderlich“ sei (vgl. http://dipbt.bundestag.de/dip21/ btd/17/110/1711088.pdf, S. 1)? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum? Die Bundesregierung hält an ihrer gegenüber dem Deutschen Bundestag in der zitierten Drucksache geäußerten Ansicht aus den dort genannten Gründen fest. 26. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, in § 74 Absatz 1 Satz 1 BWO eine Präzisierung hinsichtlich der Aufbewahrung (unter Verschluss halten) der eingegangenen Wahlbriefe vorzunehmen? Wenn nein, warum nicht? Die Frage war bereits Gegenstand eines Wahleinspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl zum 17. Deutschen Bundestag (Bundestagsdrucksache 17/6300, Anlage 31, Seite 107 ff.). In ihrer damaligen Stellungnahme hat die Bundesregierung darauf hingewiesen, dass die Bundeswahlordnung bereits seit ihrem Inkrafttreten 1957 die Regelung enthält, dass die für den Eingang der Wahlbriefe zuständige Stelle die Wahlbriefe unter Verschluss zu halten hat. Das Bundesverfassungsgericht hatte zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 74 Absatz 1 Satz 1 BWO ausgeführt, dass sie weder die Wahlfreiheit noch das Wahlgeheimnis verletze, da den staatlichen Bediensteten vorgeschrieben sei, wie sie zu verfahren haben (BVerfGE 21, 200 [205]). Der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages war zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bestimmung die Aufbewahrung der Wahlbriefe hinreichend genau regelt. Zur Frage einer weiteren Präzisierung hat der Deutsche Bundestag festgestellt, dass die konkrete Umsetzung der Vorgabe im Einzelfall von den jeweiligen Gegebenheiten abhängig sei und daher nur von den Wahlorganen vor Ort festgelegt werden könne. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung. 27. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, in § 50 Absatz 2 BWO eine gesetzliche Klarstellung dahingehend vorzunehmen, dass unter „Schreibstift “ nicht ein „Bleistift“ zu verstehen ist? Wenn nein, warum nicht? Die Frage war bereits Gegenstand eines Wahleinspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl zum 13. Deutschen Bundestag (siehe Bundestagsdrucksache 13/3355, Anlage 13, Seite 3 f.). Der Wahlprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages war zu dem Ergebnis gekommen, dass gegen die Verwendung eines Bleistiftes bei der Stimmabgabe keine rechtlichen Bedenken bestehen. Insbesondere sei eine Fälschung der Stimmzettel im Rahmen der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk aufgrund der Zusammensetzung der Wahlvorstände und der Öffentlichkeit der Auszählung unwahrscheinlich. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung und sieht dementsprechend keinen Bedarf für eine verordnungsrechtliche Klarstellung. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass kein einziger Fall bekannt ist, in dem nach einer Wahl der Verdacht einer Wahlfälschung darauf bezogen worden ist, dass die Kennzeichnung auf einem Stimmzettel ausradiert und geändert wurde. Drucksache 18/386 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 28. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, bei der Auswahl von Wahlbezirken nach § 3 des Wahlstatistikgesetzes (WStatG) die Mindestanzahl von 400 Wahlberechtigten heraufzusetzen? Wenn nein, warum nicht? Die Mindestanzahl von 400 Wahlberechtigten für die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke für die repräsentative Wahlstatistik ermöglicht die für die Aussagekraft der Statistik maßgebliche Einbeziehung auch kleinerer Wahlbezirke. Die Zahl ist ausreichend für die Wahrung des Wahlgeheimnisses der erfassten Wähler , zumal nach § 8 des Wahlstatistikgesetzes die Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke und einzelne Briefwahlbezirke nicht bekannt gegeben werden dürfen. 29. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass den Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter und übergeordnet den Landes- bzw. dem Bundeswahlleiter die genaue Lage (Ort und Adressen) der einzelnen Stimmbezirke (Wahllokale) für die Bundestagswahl nicht bekannt waren? a) Wird die Bestimmung der Wahlbezirke nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Gemeinden entsprechend § 12 Absatz 1 Satz 2 BWO weitergegeben? Wenn nein, warum nicht? b) Sieht die Bundesregierung hinsichtlich der Regelung in § 12 Absatz 1 Satz 2 BWO gesetzlichen Regelungsbedarf, etwa in dem Sinne, dass analog § 12 Absatz 4 BWO die Kreiswahlleiterin bzw. der Kreiswahlleiter Mitentscheidungsrechte erhält? c) Wie viele Veränderungen gab es, von der Bundestagswahl 2009 bis zur Bundestagswahl 2013, in den Stimmbezirken? d) Liegt dem Bundeswahlleiter ein genaues Verzeichnis der einzelnen Stimmbezirke in den Wahlkreisen der Bundestagswahl 2013 vor? Wenn nein, warum nicht? e) Müssen Veränderungen bei den Stimmbezirken bei den zuständigen Wahlleiterinnen bzw. Wahlleitern auf der Ebene der Wahlkreise, des Bundeslandes und im gesamten Bundesgebiet angezeigt werden? Die Bestimmung der Wahlbezirke nach § 12 BWO erfolgt durch die Gemeinden. Diese machen die Wahlbezirke und Wahlräume öffentlich bekannt (§ 48 Absatz 1 BWO) und informieren jeden Wahlberechtigten mit der Wahlbenachrichtigung über den Wahlraum, in dem er seine Stimme abgeben kann, sowie durch die auf der Wahlbenachrichtigung angegebene Stelle für Informationen über andere Wahlräume (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 und 7 BWO). Vielfach werden diese Informationen im Internet für die Allgemeinheit bereitgestellt. Für die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Kreiswahlleiter, Landeswahlleiter und des Bundeswahlleiters ist es nicht erforderlich, die Daten über die Lage und Anschrift sämtlicher Wahlräume im jeweiligen Wahlgebiet vorzuhalten. Dem Bundeswahlleiter liegt dementsprechend auch kein Verzeichnis aller rund 90 000 Wahlbezirke bei der Bundestagswahl 2013 vor. Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen sind nach der Staatspraxis Sache des Deutschen Bundestages; die Bundesregierung legt hierzu üblicherweise keine eigenen Initiativen vor. Für verordnungsrechtliche Änderungen sieht die Bundesregierung angesichts der Anwendung der bestehenden Regelungen der Bundeswahlordnung in der Praxis keinen Bedarf. § 12 Absatz 4 BWO gibt den Kreiswahlleitern eine Befugnis, gemeindeübergreifende Wahlbezirke zu bilden; für die normale Bildung der Wahlbezirke in den Gemeinden besteht von der Sache her kein vergleichbarer Bedarf für eine Befugnis der Kreiswahlleiter. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/386 Zu den Veränderungen der Wahlbezirke liegen der Bundesregierung keine eigenen Daten vor. Nach den vorliegenden Angaben aus den Ländern sind bei der Bundestagswahl 2013 gegenüber der Bundestagswahl 2009 insgesamt etwa 1 900 Veränderungen beim Zuschnitt der Wahlbezirke bekannt sowie etwa 2 900 Veränderungen bei Wahlräumen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333