Deutscher Bundestag Drucksache 18/3978 18. Wahlperiode 09.02.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karin Binder, Dr. Sahra Wagenknecht, Caren Lay, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3691 – Anhaltende Folgen des Holzschutzmittelskandals in den 1980er-Jahren – Verbraucherfreundliche Kennzeichnung von Giftstoffen in Holzschutzmitteln Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Vor 30 Jahren begannen die Ermittlungen im wahrscheinlich größten Umweltund Verbraucherprozess in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland. Die Geschäftsführer der Düsseldorfer Desowag Bayer Holzschutz GmbH, einer früheren Tochterfirma des Chemiekonzerns Bayer, haben die von ihnen hergestellten Holzschutzmittel „Xyladecor“ und „Xylamon“ auch dann noch vertrieben bzw. nicht zurückgerufen, als erkennbar war, dass zahlreiche Personen nach dem Verstreichen im Wohnbereich erkrankten und zum Teil erhebliche Gesundheitsschäden erlitten (Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Geschäftsnummer 5/29 Kls 65 Js 8793/84). Tausende Bundesbürgerinnen und Bundesbürger haben bis in die 1980er-Jahre ohne Kenntnis der Gesundheitsgefahren in ihren Wohnhäusern Holzbalken, Decken- und Wandverkleidungen, Paneele oder Holzfußböden mit giftigem Holzschutzmittel intensiv behandelt. Jahre später klagten sie über Kopf- und Gelenkschmerzen, litten unter Fieberschüben, Ekzemen und Lympfdrüsenschwellungen . Auch ihre Haustiere erkrankten. Im Blut fanden sich hohe Konzentrationen des sehr giftigen Pentachlorphenol (PCP). Dieses Gift war bis zu dessen Produktions- und Anwendungsverbot 1989 Bestandteil vieler Holzschutzmittel . Nach knapp zehn Jahren Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und vier Jahren Gerichtsprozessen bis zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde das Verfahren schließlich im Jahr 1996 durch Zahlung von 4 Mio. DM (heute etwa 2 Mio. Euro) für Forschungszwecke an die Universität Gießen und 100 000 DM an das Land Hessen eingestellt. Die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher erhielten nie eine Entschädigung für ihre auf den giftigen Holzschutzmitteln beruhenden Gesundheitsschäden und den Verlust ihres Wohnraumes. Sie mussten ihre Häuser verlassen, da sich das PCP im gesamten Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 6. Februar 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Haus und sogar im Kinderspielzeug und in der Wäsche festgesetzt hatte und nun ausgaste. Verkaufen konnten sie die Häuser ebenso wenig. Sie haben bis heute gesundheitlich und finanziell unter den Folgen zu leiden. „Was zählt ist nicht, ob unsere Mittel krank machen, sondern ob wir dafür haften“, wurde Drucksache 18/3978 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode einer der Manager zitiert (Prof. Dr. Erich Schöndorf „Von Menschen und Ratten. Über das Scheitern der Justiz im Holzschutzmittel-Skandal“). Auch heute noch sind viele Wohngebäude durch diese Holzschutzmittel chemisch erheblich belastet. Eine Untersuchung der Stiftung Warentest aus dem Jahr 2013 zeigte, dass auch Jahrzehnte nach der Anwendung die Holzschutzgifte immer noch in vielen Holzproben in hoher Konzentration nachweisbar sind. Sie gasen weiter aus, lagern sich am Hausstaub an und belasten auf diesem Weg auch heute noch die Atemluft (www.test.de/HolzschutzAltlasten -auf-der-Spur-4508463-0/ vom 7. Juni 2013). Bis heute werden die gesundheitsgefährdenden Häuser preiswert angeboten und daher gern von Familien gekauft. Gefahren bestehen heutzutage vor allem beim Dachausbau. Durch das Abschleifen von Holzschichten wird das Gift gerade in jenen Bereichen freigelegt, wo es in hoher Konzentration verwendet wurde und dementsprechend noch vorhanden ist, oder wo durch Dämmung die Schadstoffe nicht mehr weggelüftet werden, sondern aus dem Holz direkt in den Innenraum gelangen können. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern sind die Gefahren beim Kauf einer Dachgeschosswohnung oder beim Umbau eines Hauses kaum bewusst. Im Verbraucherleitfaden „Holzschutzmittel“ des ehemaligen Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV), heute Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL), aus dem Jahr 2008 ist diese seit zehn Jahren bekannte Problematik jedenfalls nicht aufgeführt . Leider ist auch heute – Jahrzehnte nach der ersten Anwendung – nicht klar, wie die Mittel auf den menschlichen Körper wirken und welche Wechselbeziehungen mit anderen Substanzen eine Rolle spielen. Die Zeitschrift „ÖKO-TEST“ stellte im August 2011 eine Untersuchung vor, wonach im Gegensatz zu früheren Tests heute vielfach Wirkstoffkombinationen eingesetzt werden. Diese seien aber besonders bedenklich, da es keine wissenschaftlichen Untersuchungen zu den gesundheitlichen Risiken durch ein Zusammenwirken von Stoffen gibt. Auch heute dürfen PCP-Holzschutzmittel weiter verkauft werden. Sie enthalten nunmehr den Warnhinweis, dass sie nur noch draußen verwendet werden dürfen. „ÖKO-TEST“ stellte im Jahr 2011 fest, dass die Käuferin bzw. der Käufer im Baumarkt im Stich gelassen werde und erhebliche Kenntnisse benötige , um die Gefahren zu erkennen und das richtige Produkt zu kaufen. Dieses Fazit zog bereits im Jahr 2003 das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Nach der zwischenzeitlich verabschiedeten Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG und der Verordnung über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (EU) Nr. 528/2012 dürfen sogenannte Altprodukte weiterverkauft, müssen sich aber einem „Review-Programm“, in dem sie auf Unbedenklichkeit für Anwender, Verbraucher und Umwelt geprüft werden, unterziehen. Bereits im Jahr 2003 ging das BfR davon aus, dass dieser Prozess „frühestens in vier bis fünf Jahren, wegen der Vielzahl der Produkte aber möglicherweise deutlich später abgeschlossen sein“ wird und kritisierte damit zusammenhängende Defizite beim Verbraucherschutz (Stellungnahme des BfR vom 7. Januar 2013). Im Einzelnen kritisierten sie die mangelhaften bis irreführenden Anwenderhinweise für Verbraucherinnen und Verbraucher wie verharmlosende Angaben bzw. Hinweise, z. B. „umweltfreundlich“, „gesundheitlich unbedenklich“ und „für innen und außen“. Zu einem ähnlichen Resultat kam „ÖKO-TEST“ 2011. Sie stellten bei ihren Produktproben fest, dass oft vorgeschriebene Informationen fehlten. Sie konnten nur auf wenigen Etiketten keine oder fast keine Mängel feststellen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3978 Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung war am Holzschutzmittelprozess nicht beteiligt. Sie hat sich aber – auch als Konsequenz aus dem Holzschutzmittelskandal in den 1980er-Jahren – für eine umfassende EU-weite Regelung eingesetzt, um Biozidprodukte , d. h. insbesondere auch Holzschutzmittel, einer strengen Vorvermarktungskontrolle mittels eines Zulassungsverfahrens zu unterziehen. Dies erfolgte zunächst durch die EG-Biozid-Richtlinie aus dem Jahr 1998 (Richtlinie 98/8/EG), welche durch das Biozid-Gesetz im Jahr 2002 in deutsches Recht umgesetzt wurde. Die EG-Biozid-Richtlinie wurde durch die Verordnung (EU) Nr 528/2012 über das Bereitstellen auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten abgelöst. Die Verordnung gilt seit 1. September 2013 in den Mitgliedstaaten unmittelbar. Biozidprodukte werden gemäß EU-Recht nur dann zugelassen, wenn sie nachweislich keine unannehmbaren Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt haben. Zu den Regelungsgegenständen der EU-Biozidverordnung gehören auch verbraucherfreundliche Kennzeichnungen der geregelten Produkte. Diese Regelung wird heute im Rahmen des Vollzugs der Biozid -Verordnung (EU) Nr. 528/2012 konsequent im Zusammenwirken mit den anderen EU-Mitgliedstaaten, der European Chemical Agency (ECHA) und der Europäischen Kommission umgesetzt. Holzschutzmittelprozess und seine Folgen 1. Welche Bedeutung für den Verbraucherschutz misst die Bundesregierung dem damaligen Holzschutzmittelprozess bei, und auf welchen Erkenntnissen beruhen ihre Bewertungen? Der Frankfurter Holzschutzmittelprozess war eine wichtige Triebfeder, mittels derer auf EU-Ebene mit nachdrücklicher Unterstützung der Bundesregierung die rechtlichen Grundlagen für eine strenge Vorvermarktungskontrolle für Holzschutzmittel und andere Biozidprodukte auf den Weg gebracht wurden. Der Holzschutzmittelprozess hat deutlich gemacht, dass für Biozidprodukte, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung vorhersehbar Nebenwirkungen haben, nicht ein nachsorgender Ansatz, sondern ein vorsorgender Ansatz mittels einer Vorvermarktungskontrolle sachgerecht ist. 2. Welche Schlussfolgerunen hat die Bundesregierung aus den Folgen des Holzschutzmittelskandals und zur Absicherung eines vorsorgenden Verbraucherschutzes gezogen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Ein Zulassungsverfahren ist aus Sicht der Bundesregierung ein sehr gutes Instrument für einen vorsorgenden Verbraucherschutz, denn es handelt sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Einzelfall. Ein Biozidprodukt oder Holzschutzmittel wird nur dann zugelassen, wenn seine Vertretbarkeit nachgewiesen ist. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der die Zulassung beantragt; letzteres ist meist der Hersteller. 3. Welche gesundheitsgefährdenden Inhaltsstoffe enthielten bis in die 1980erJahre hinein Holzschutzmittel, und welche gesundheitlichen Folgen können diese hervorrufen? Im Mittelpunkt des Holzschutzmittelskandals in den 1980er-Jahren standen vor allem Holzschutzmittel, die als Wirkstoffe Pentachlorphenol (PCP) und Lindan enthielten. Die Folgen eines allzu großzügigen Einsatzes von Holzschutzmitteln Drucksache 18/3978 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode in Innenräumen zeigten sich in den 1970er-Jahren, nachdem insbesondere PCPund Lindan-haltige Mittel in zahlreichen Wohnungen und Häusern Beeinträchtigungen der Gesundheit verursacht hatten. Die gesundheitlichen Folgen auf der Verbraucherebene sind bis heute nicht sicher bestimmbar. PCP kann bei akuten Vergiftungen zur Reizung der Schleimhäute, Übelkeit, Erbrechen, Muskelschwäche, Anstieg der Körpertemperatur und in schweren Fällen zu Überhitzung, Krampfanfällen und Atemlähmung führen. Bei langfristiger Exposition können Gewichtsverlust, Leber-, Nieren- und Knochenmarkschäden auftreten. Lindan kann bei akuten Vergiftungen zu Übelkeit, Erbrechen, Kopfschmerzen, Schwindel und Muskelzittern und in schweren Fällen zu Krämpfen führen. Bei langfristiger Exposition können Leber- und Nierenschäden und aplastische Anämie auftreten. Da für Holzschutzmittel – vor der Umsetzung der EG-Biozid-Richtlinie in deutsches Recht – kein besonderes Kontrollverfahren existierte, liegen der Bundesregierung keine umfassenden Kenntnisse über die Zusammensetzung der damals am Markt befindlichen Holzschutzmittel vor. Sofern Kenntnisse vorhanden waren, konnten sich diese nur auf jeweils einzelne, auffällig gewordene Mittel beziehen. 4. Wie konnte es nach heutiger Kenntnis der Bundesregierung dazu kommen, dass diese gesundheitsgefährdenden Holzschutzmittel jahrelang an Verbraucherinnen und Verbraucher verkauft werden konnten, insbesondere auch nachdem bereits Erkenntnisse zu deren Schädlichkeit beim Hersteller der Holzschutzmittel für die Gesundheit von Mensch und Tier vorlagen? Seit Anfang der 1980er-Jahre ist das vormalige Bundesgesundheitsamt (BGA) als damals zentrale Einrichtung auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit den Berichten über gesundheitliche Beeinträchtigungen nach PCP-Exposition vertieft nachgegangen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen eingetretenen Gesundheitsstörungen und Holzschutzmittelbelastung konnte aber nicht belegt werden. Zu Art und Umfang der Erkenntnisse, die in den 1980er-Jahren bei den Herstellern vorlagen, kann die heutige Bundesregierung keine Aussage machen. Aufgrund fehlender spezialgesetzlicher Regelungen für Holzschutzmittel waren die Hersteller nicht verpflichtet, der Bundesregierung oder den Bundesbehörden entsprechende Kenntnisse mitzuteilen oder Daten oder Unterlagen vorzulegen. Die Beweislast, dass eine Verbotsmaßnahme angezeigt ist, lag vielmehr beim Verordnungsgeber. Als die Datenlage für eine Verbotsmaßnahme ausreichend war, hat die Bundesregierung die bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie in der nachfolgenden Antwort zu Frage 5 dargestellte PCP-Verbotsverordnung erlassen. 5. Bis wann durften die mit PCP, Lindan und Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) versetzten Holzschutzmittel auch nach Kenntnis über die Gesundheitsgefahren an Verbraucherinnen und Verbraucher sowie sonstige Verwenderinnen und Verwender in Deutschland und nach Kenntnis der Bundesregierung in Europa weiterverkauft werden? Die Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, das Inverkehrbringen, der Erwerb und die Anwendung von Dichlordiphenyltrichlorethan (DDT) sowie von Erzeugnissen, die unter Zusatz von DDT als Wirkstoff hergestellt wurden (also auch DDThaltigen Holzschutzmitteln), ist in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 7. August 1972 durch das Gesetz über den Verkehr mit DDT verboten. Auf dem Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3978 Gebiet der neuen Länder trat das DDT-Gesetz am 1. Juli 1990 mit dem Umweltrahmengesetz in Kraft. Im Rahmen der Gefahrstoffverordnung wurden Verwendungsarten von PCP, aus denen eine Luftbelastung in Aufenthaltsräumen resultierte, bereits 1986 verboten . Ein umfassendes Verbot wurde in Deutschland mit der Pentachlorphenolverbotsverordnung vom 22. Dezember 1989 erlassen. Dadurch wurden das Herstellen , Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP als Stoff, in Zubereitungen und in behandelten Erzeugnissen verboten. Auf EU-Ebene wurde PCP erstmals 1991 im Rahmen der neunten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen des Inverkehrbringens und Verwendens gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen beschränkt. Diese Vorschrift wurde fortentwickelt und in die Beschränkungsmaßnahmen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH übernommen. Das Herstellen, Inverkehrbringen und die Verwendung von DDT wurde in der EU im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe ausnahmslos verboten. In der EU gilt aufgrund des Biozidrechts seit 1. September 2006 ein Verbot für das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln, welche die Wirkstoffe Lindan, PCP oder DDT enthalten. 6. In wie vielen Haushalten in Deutschland wurden nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung von 1950 bis 1990 gesundheitsgefährdende Holzschutzmittel zum Verstreichen im Wohnbereich verwendet? Der Bundesregierung liegen hierüber keine Kenntnisse vor. 7. Ab wann waren den damaligen Bundesregierungen die Gesundheitsgefahren , die von den Holzschutzmitteln ausgingen, bekannt? 8. Waren der damaligen Bundesregierung zum Beginn der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main die Gesundheitsgefahren, die von den Holzschutzmitteln ausgingen, bekannt? a) Falls nein, warum waren ihr die Gefahren nicht früher bekannt? b) Falls ja, welche Kenntnisse hatte sie aufgrund welcher Untersuchungen oder Hinweise erhalten, und was hat sie zum frühzeitigen Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher unternommen? Die Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Das BGA ging seit Anfang der 1980er-Jahre der Frage der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Exposition gegenüber PCP-haltigen Holzschutzmitteln umfassend nach. 9. Aus welchen Gründen haben nach Kenntnis der Bundesregierung das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren und der Strafprozess 13 Jahre gedauert , und welche Folgen hatte die Länge des Verfahrens für die Geschädigten ? Es steht der Bundesregierung nicht zu, die Gründe für die Dauer eines Strafprozesses zu beurteilen. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, welche Folgen die Länge des Verfahrens für die Geschädigten hatte. Drucksache 18/3978 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Wie viele Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland leiden nach Kenntnis der Bundesregierung auch heute noch unter materiellen und gesundheitlichen Folgen der Verwendung der PCP-haltigen Holzschutzmittel , die bis Ende der 1980er-Jahre legal verkauft werden durften? 11. Wie viele Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland haben nach heutiger Erkenntnis gesundheitliche Schäden durch die Verwendung der mit PCP, Lindan und DDT versetzten Holzschutzmittel davon getragen? 12. Auf wie hoch schätzt die Bundesregierung die materiellen Schäden, die den Betroffenen durch die Verwendung dieser gesundheitsschädigenden Holzschutzmittel bis heute entstanden sind? 13. Wie viele Verbraucherinnen und Verbraucher wurden bisher nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Holzschutzmittelhersteller für ihre erlittenen gesundheitlichen und finanziellen Schäden entschädigt (bitte Auflistung in absoluten Zahlen und im Verhältnis zu den insgesamt geschädigten Verbraucherinnen und Verbrauchern)? Die Fragen 10 bis 13 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierüber keine Kenntnisse vor. 14. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die Höhe der Verbraucherschäden ggf. nicht ermittelt, und was hat sie seit Aufdeckung der Gesundheitsgefahren für die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher und für den vorsorgenden Verbraucherschutz unternommen? Hinsichtlich dessen, was die Bunderegierung für den vorsorgenden Verbraucherschutz unternommen hat, wird auch auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Um Verbraucher zu einem vorsichtigen Umgang mit Holzschutzmitteln anzuleiten , wurden von den für Belange des gesundheitlichen Verbraucherschutzes zuständigen Bundesbehörden seit den 1980er-Jahren Informationsschriften herausgegeben . Bereits im Jahr 1983 erschien zu den Risiken von Holzschutzmitteln eine Informationsschrift des vormaligen BGA zum „Umgang mit Holzschutzmitteln “, weitere Publikationen, später auch über das Internet, folgten (z. B. „Keine Anwendung von Holzschutzmitteln in Innenräumen“, BGA Pressedienst 1993, „Vom Umgang mit Holzschutzmitteln“, Informationsschrift des BgVV, 1997, „Holzschutzmittel gehören nicht in den Wohnbereich!“, 1998). Darüber hinaus wurde vom damaligen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit dem „Verbraucherleitfaden Holzschutzmittel “ im Dezember 2003 ein praktischer Ratgeber zur Verfügung gestellt, in dem kurz und prägnant die Auswahl geprüfter Holzschutzmittel und ihr sachgerechter Einsatz beschrieben ist. Insbesondere die tabellarische Zusammenstellung am Ende der Broschüre verdeutlicht, dass im Wohnbereich biozidfreie, holzpflegende Mittel verwendet werden sollten. Zudem gibt der Leitfaden einen Überblick über die für Holzschutzmittel aus Sicht der Bundesregierung zu bevorzugenden Gütezeichen und deren Bedeutung und es werden darin wichtige Warn- und Sicherheitshinweise sowie Kontaktstellen für weiterführende Informationen genannt. Bis 2013 sind vom „Verbraucherleitfaden Holzschutzmittel“ ca. 20 000 Exemplare auf Verbraucherebene verteilt worden. Insgesamt stehen heute diverse, auch für Laien verständliche Veröffentlichungen und Merkblätter, u. a. von den Organisationen zur Verfügung, die bei der Erstellung des „Verbraucherleitfadens Holzschutzmittel“ aktiv mitgewirkt haben. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3978 15. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Entschädigungsleistungen , die die Holzschutzmittelhersteller den Geschädigten gezahlt haben? 16. Was sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe dafür, dass die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher ggf. ihre Schäden zivilrechtlich nicht bzw. nur im geringen Maße geltend gemacht haben bzw. nicht geltend machen konnten? Die Fragen 15 und 16 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierüber keine Kenntnisse vor. 17. Welche Forschungsleistungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für die vom Hersteller der Holzschutzmittel gezahlten 4 Mio. DM erbracht (bitte Auflistung aller Forschungsvorhaben)? Mittels der gezahlten 4 Mio. DM wurde eine Stiftungsprofessur „Toxikologie der Innenraumluft“ errichtet. Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über die erbrachten Forschungsleistungen. 18. Welche finanziellen oder sonstigen Unterstützungen erhalten die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher von der Bundesregierung oder nach Kenntnis der Bundesregierung von den Bundesländern? Die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten von der Bundesregierung keine finanzielle Unterstützung. Bezüglich sonstiger Unterstützung von Verbraucherinnen und Verbrauchern im Sinne von Aufklärung wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Über eine Unterstützung durch die Länder liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. 19. Unter welchen Voraussetzungen wäre ein Ausgleichs- oder Unterstützungsfonds für die Geschädigten möglich? Da für Hilfsfonds keine allgemeinen Regelungen existieren, kann die Bundesregierung hierzu keine Aussage machen. 20. Welche staatlichen und nach Kenntnis der Bundesregierung unternehmerischen Ausgleichs- oder Unterstützungsfonds wurden in vergleichbaren Fällen für Geschädigte in der Vergangenheit eingerichtet bzw. existieren noch heute? Da Hilfsfonds jeweils auf einen bestimmten Einzelfall abstellen und daher nicht untereinander vergleichbar sind, kann diese Frage nicht beantwortet werden. 21. Mit welchen staatlichen Finanzmitteln wurde in der Vergangenheit und wird bis heute die „Interessen-Gemeinschaft der HolzschutzmittelGeschädigten (IHG) e. V.“ unterstützt, und wie haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Holzmittelhersteller die IHG unterstützt? Über die Unterstützung der IHG durch die Holzschutzmittelhersteller liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Eine institutionelle Förderung der IHG durch die Bundesregierung ist nicht erfolgt. Drucksache 18/3978 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Altlasten von Holzschutzmitteln und Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 22. Welche gesundheitlichen Gefahren für Bewohnerinnen und Bewohner gehen heute noch von den mit den giftigen Holzschutzmitteln gestrichenen Wohnhäusern aus? 23. Wie viele Wohnhäuser und Wohnungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit davon betroffen? Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine wissenschaftlichen Untersuchungen vor, dass nachweisbare gesundheitliche Gefahren für Bewohnerinnen und Bewohner heute noch von den vormals mit PCP- oder Lindan-haltigen Holzschutzmitteln gestrichenen Wohnhäusern ausgehen. 24. Was haben die Bundesregierung und nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer zur Information der Wohnhauseigentümerinnen und Wohnhauseigentümer, der Wohnmieterinnen und Wohnmieter, der Käuferinnen und Käufer von potenziell belasteten Wohnobjekten unternommen, und wie stellen sie sicher, dass alle Betroffenen über die möglichen Gefahren in geeigneter Weise informiert werden? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. 25. Welche Unterstützung erhalten die Betroffenen durch die Bundesregierung und nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Bundesländer? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. 26. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für Schadstoffproben , und wer kommt für die Kosten der Proben auf? Die Kosten für einen qualitativen Nachweis anorganischer und organischer Holzschutzmittelbestandteile belaufen sich in der Summe auf ca. 150 Euro (Mitteilung der Materialprüfanstalt MPA Eberswalde). Sofern eine quantitative Bestimmung in Auftrag gegeben wird, können die Kosten um das Zwei- bis Dreifache ansteigen. Die Kosten für die Analyse hat zunächst der Auftraggeber zu tragen. 27. Welche Möglichkeiten des Schadensersatzes haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Betroffenen, die Kosten für Proben und Schäden durch den Kauf eines belasteten Wohnhauses oder einer Wohnung von den Holzschutzmittelherstellern ersetzt zu verlangen? Gegen den Holzschutzmittelhersteller kommen Ansprüche aus Produkthaftung in Betracht. Sowohl Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, das erst für Schäden ab dem 1. Januar 1990 gilt, als auch Ansprüche nach dem allgemeinen Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 823 BGB) ersetzen aber nur primäre Körper- und Eigentumsschäden, nicht aber primäre Vermögensschäden, wie Sanierungskosten. Nur wenn der Vermögensschaden aus einem Körper- oder Eigentumsschaden folgt (sekundärer Vermögensschaden), wie etwa Kosten zur Ermittlung einer eingetretenen Gesundheitsschädigung durch Holzschutzmittel oder für die Genesung aufgewendete Heilungskosten, sind diese vom Hersteller nach den Regeln der Produkthaftung ersetzbar. Voraussetzung ist aber auch für Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3978 sie, dass das Holzschutzmittel einen Produktfehler aufwies (§ 3 Produkthaftungsgesetz ) bzw. schuldhaft, d. h. zumindest fahrlässig, fehlerhaft produziert wurde (§ 823 BGB). 28. Welche Möglichkeiten des Schadensersatzes haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Betroffenen, die Kosten für Proben und Schäden durch den Kauf eines belasteten Wohnhauses oder einer Wohnung von den ehemaligen Hauseigentümern ersetzt zu verlangen? Die Belastung mit Holzschutzmitteln kann ein Mangel des Wohnhauses oder der Wohnung sein, auf den der Käufer Mängelhaftungsansprüche stützen kann. Maßgeblich für die Beurteilung der Mangelhaftigkeit ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Nach der Rechtsprechung können auch Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, einen Mangel der Kaufsache begründen (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2009, AZ: V ZR 30/08). Ist eine Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer in erster Linie Nachbesserung verlangen (§§ 437 Nummer 1, 439 BGB). Die Nachbesserung könnte etwa darin bestehen, dass die mit einem Holzschutzmittel belasteten Baustoffe ausgetauscht werden. Findet eine Nachbesserung nicht statt, kann der Käufer unter weiteren Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern (§ 437 Nummer 2 BGB). Daneben kann dem Käufer gegen den Verkäufer ein Schadensersatzanspruch zustehen (§§ 437 Nummer 3, 280, 281, 283, 311a BGB). Voraussetzung dafür ist, dass der Verkäufer den Mangel zu vertreten hat (§ 280 Absatz 1 Satz 2 BGB). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder kennen muss und dem Käufer nicht offenbart. Der Anspruch auf Schadenersatz umfasst sowohl den Mangelschaden an der Kaufsache als auch Schäden, die an anderen Rechtsgütern durch die Mangelhaftigkeit eingetreten sind (zum Beispiel Körperschäden, Vermögensschäden). Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf die zur Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Kosten. Der Schadensersatzanspruch des Käufers kann daher auch die Kosten für Gutachten oder Proben zur Feststellung des Mangels beinhalten. 29. Wie viele und welche Holzschutzmittel sind heute in Deutschland und nach Kenntnis der Bundesregierung in der Europäischen Union zugelassen (bitte nach Innen- oder Außenanwendung auflisten)? Bis zum 7. Januar 2015 sind in Deutschland 493 Holzschutzmittel zugelassen worden. Davon sind 29 Holzschutzmittel für den Innenbereich zugelassen. Eine Liste aller in Deutschland zugelassenen Holzschutzmittel findet sich unter www.baua.de/de/Chemikaliengesetz-Biozidverfahren/Biozide/pdf/Holzschutzmittel .pdf?__blob=publicationFile&v=9. Zahlen zu den in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassenen Holzschutzmitteln liegen der Bundesregierung nicht vor. Drucksache 18/3978 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 30. Welche möglichen gesundheitlichen Gefährdungen gehen heute von marktgängigen Holzschutzmitteln für die Verwenderinnen und Verwender aus, und inwieweit sind von dieser Gefahr besonders private Verbraucherinnen und Verbraucher betroffen? 31. Welche Inhaltsstoffe heutiger Holzschutzmittel können auch bei Betrachtung einer unsachgemäßen bzw. laienhaften Anwendung gesundheitsgefährdende Wirkungen auf Mensch und Tier haben, und wie stellen sich diese dar? Die Fragen 30 und 31 werden gemeinsam beantwortet. Ein Holzschutzmittel (oder ein anderes Biozidprodukt) wird nur dann zugelassen , wenn sichergestellt ist, dass das Produkt bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung keine sofortigen oder verzögerten unannehmbaren Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier hat, weder selbst noch aufgrund seiner Rückstände. Allerdings sind noch nicht alle in Deutschland auf dem Markt befindlichen Holzschutzmittel im Einklang mit dem EU-Recht zugelassen . Der Grund dafür ist, dass die sogenannten Altfälle ohne Zulassung legal auf dem Markt sind und erst schrittweise nach einem von der EU vorgegebenen Zeitplan in das Zulassungsregime überführt werden. Für eine ausführlichere Darstellung des Sachstands wird auf die Antwort zu Frage 33 verwiesen. Das Zulassungsverfahren adressiert jedoch nicht die „unsachgemäße“ Verwendung des jeweils betrachteten Biozidproduktes bzw. Holzschutzmittels. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Biozidprodukt bzw. Holzschutzmittel vertretbare Auswirkungen hat, wird vielmehr eine sachgerechte bzw. eine bestimmungsgemäße , also der „Zulassung entsprechende“ Verwendung zugrunde gelegt. Dies ist aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, denn bei unsachgemäßer Verwendung können selbst Stoffe, die gut handhabbar sind und zum Alltag gehören, wie Essig oder Kochsalz die Gesundheit von Mensch und Tier gefährden. Nach EU-Biozid-Recht darf nur ein eingeschränktes Spektrum an Biozidprodukten für die Anwendung durch private Verbraucher zugelassen werden. Stoffe mit besonders bedenklichen Eigenschaften, wie z. B. krebserzeugender oder fortpflanzungsgefährdender Wirkung, dürfen nicht in Biozidprodukten enthalten sein, die für die Verwendung durch private Verbraucher zugelassen sind. 32. Dürfen Holzschutzmittel mit PCP, Lindan, DDT oder sonstigen Bioziden heute noch verkauft werden und, wenn ja, an wen, und unter welchen Bedingungen? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 33. Kann ausgeschlossen werden, dass sich gesundheitsgefährdende Holzschutzmittel heute noch auf dem europäischen Markt befinden bzw. für Verbraucherinnen und Verbraucher über Fachmärkte oder das Internet erworben werden können? Sofern ein Holzschutzmittel oder ein sonstiges Biozidprodukt eine Zulassung im Einklang mit dem EU-Recht erhalten hat, kann dies nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden. Die Vorschriften im einschlägigen EU-Recht für Biozide sind anspruchsvoll und sichern ein hohes Schutzniveau für Mensch, Tier und Umwelt: Biozid-Produkte durchlaufen ein zweistufiges Verfahren, das zum einen auf die Wirkstoffe, zum anderen auf die diese Wirk- stoffe enthaltenden Produkte abzielt. Wirkstoffe, die zu bioziden Zwecken in den Verkehr gebracht und verwendet werden, werden im Rahmen eines Geneh- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3978 migungsverfahrens auf Unionsebene überprüft. Für Biozidprodukte, die einen genehmigten Wirkstoff enthalten, kann im jeweiligen Mitgliedstaat ein Antrag auf Zulassung gestellt werden. Ein Biozidprodukt darf auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaates nur dann in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn es von dafür zuständigen Behörde des Mitgliedstaates eine Zulassung erhalten hat. Derzeit sind in Deutschland und in anderen Mitgliedstaaten aber weiterhin aufgrund von Übergangsregelungen Holzschutzmittel und andere Biozidprodukte legal, jedoch ohne Zulassung, auf dem Markt. Für die sogenannten Altfälle sieht das EU-Biozid-Recht ein Arbeitsprogramm vor. Am Ende dieses Arbeitsprogrammes werden nur noch solche Produkte auf dem Markt sein, die die strengen Zulassungsanforderungen erfüllen. Über die möglichen Auswirkungen der noch nicht geprüften „Altfälle“ können keine Aussagen gemacht werden. Für den Internet-Handel mit Holzschutzmitteln sieht weder das deutsche noch das europäische Recht besondere Regeln vor. Zur Frage, ob bereits jetzt sichergestellt ist, dass keine gesundheitsgefährdenden Holzschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, wird auf die Antwort zu Frage 30 sowie auf die vorangegangene Passage in dieser Antwort verwiesen. 34. Hält die Bundesregierung die Kennzeichnung für Verbraucherinnen und Verbraucher für ausreichend eindeutig, so dass die Gefahren beim Kauf eines Holzschutzmittels für diese in jedem Fall erkennbar sind? Gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 werden im Rahmen der Zulassung eines Holzschutzmittels Anweisungen für eine sichere Verwendung und eine Kennzeichnung einschließlich Gefahrenhinweise und Sicherheitshinweise vorgegeben . Diese müssen deutlich sichtbar auf der Verpackung des zugelassenen Holzschutzmittels aufgebracht sein. Dies ist aus Sicht der Bundesregierung ausreichend eindeutig, so dass potenzielle Gefahren beim Kauf eines Holzschutzmittels erkennbar sind. Jeder Werbung ist gemäß Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zudem der Hinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ hinzuzufügen. Für Holzschutzmittel, die derzeit noch im Rahmen von Übergangsregelungen ohne Zulassung in Verkehr gebracht werden dürfen, sind die in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen festgelegten Kennzeichnungsvorschriften anzuwenden. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen. 35. Ist die Biozid-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 mittlerweile vollständig in Deutschland umgesetzt, und wurden mittlerweile alle auf dem Markt befindlichen Holzschutzmittel und deren Inhaltsstoffe erfasst und bewertet? Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über das Bereitstellen auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten gilt in den Mitgliedstaaten unmittelbar. Zum Stand des Zulassungsverfahrens für Holzschutzmittel wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. 36. Besteht die Gefahr, dass weiterhin gesundheitsgefährdende Holzschutzmittel über das Internet verkauft werden können, und wie wird der Internethandel kontrolliert? Auf die Antwort zu Frage 33 wird verwiesen. Drucksache 18/3978 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 37. Welche Übergangsbestimmungen und Übergangsfristen sind in der Biozid -Verordnung für sogenannte Altfälle vorgesehen, und welche Problemstoffe betrifft das? Wirkstoffe, die in den sogenannte Altfällen bzw. alten Biozidprodukten enthalten sind, werden im Rahmen eines EU-Arbeitsprogramms überprüft und in Abhängigkeit vom Ausgang dieser Überprüfung für den Einsatz in Biozidprodukten genehmigt oder auch nicht. In den individuellen Genehmigungsentscheidungen wird zudem eine Frist festgelegt, ab welcher in den Mitgliedstaaten Mittel, die diesen Wirkstoff enthalten, nur noch dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie im Einklang mit EU-Recht zugelassen sind. Mit dieser weiteren Frist wird das Durchlaufen eines ordnungsgemäßen Zulassungsverfahrens ermöglicht , das erst dann beantragt werden kann, wenn die Entscheidung über die Wirkstoffgenehmigung gefallen ist. Die Mitgliedstaaten übernehmen in diesem Arbeitsprogramm die Aufgaben von Berichterstattern, d. h. dass sie über die ihnen zugewiesenen Wirkstoffe Bewertungsberichte erstellen, die die Grundlage für die Unionsentscheidung über Genehmigung oder Nichtgenehmigung liefern. Entsprechend dem vom EU-Recht vorgeschriebenen Zeitplan für Wirkstoffe in Holzschutzmitteln endet die Frist für die Vorlage der Bewertungen für Holzschutzmittelwirkstoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) am 31. Dezember 2015. Zurzeit sind jedoch nur noch sechs Altwirkstoff-Vorgänge offen. 35 Wirkstoffe wurden bereits bewertet und genehmigt. Bei einem Wirkstoff (Guazatintriacetat) konnten nicht vertretbare Risiken nicht ausgeschlossen werden, so dass eine Entscheidung gegen dessen Genehmigung getroffen wurde. Holzschutzmittel mit diesem Wirkstoff sind daher seit September 2008 nicht mehr verkehrsfähig. Ein bekannter bedenklicher alter Wirkstoff in Holzschutzmitteln ist Kreosot (auch als Teeröl bekannt). Kreosot ist mit Einschränkungen als biozider Wirkstoff genehmigt; für die betroffenen Holzschutzmittel gelten, sofern ein Zulassungsantrag gestellt wurde, Übergangsregelungen bis zur Entscheidung über die Anträge. Für Verbraucher ist dies jedoch nicht relevant, da verbrauchernahe Verwendungen Kreosot-haltiger Holzschutzmittel bereits im Rahmen der Beschränkungsvorschriften nach der EU-Verordnung über die Registrierung, Bewertung , Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) verboten sind. 38. Wie und durch welche Behörden in den Bundesländern wird nach Kenntnis der Bundesregierung die ordnungsgemäße Anwendung der BiozidVerordnung (EU) Nr. 528/2012 kontrolliert? Die Ausführung der Gesetze, einschließlich der EU-Biozidverordnung und des Chemikaliengesetzes, obliegen den Ländern (Artikel 83 Grundgesetz). Die Länder bestimmen selbst, welche Behörden für den Vollzug des Biozidrechts zuständig sind. Dies können je nach Land etwa die Kreise, die kreisfreien Städte oder die Bezirksregierungen/Regierungspräsidien sein. Vielfach wird die Aufgabe dort durch die Gewerbeaufsichtsämter oder die Arbeitsschutzverwaltung wahrgenommen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/3978 39. Wie erklärt sich die Bundesregierung das Ergebnis von „ÖKO-TEST“ vom August 2011, wonach es bei der Deklaration der Holzschutzmittel zahlreiche Mängel gibt, und wie wurde darauf seitens der zuständigen Behörden reagiert? Die Ahndung von Mängeln bei der Produktdeklaration fällt in die Zuständigkeit der Länder. Die Länder tauschen Informationen über solche Mängel in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe aus. 40. Inwieweit wurden die Mängel, die das BfR im Jahr 2003 bei der Überprüfung der Bau- und Fachmärkte mit Holzschutzmitteln feststellte, wonach viele Produkte eine mangelhafte Kennzeichnung, Warn- und Verwendungshinweise aufweisen, mittlerweile beseitigt? Das EU-Biozid-Recht macht hinsichtlich Kennzeichnung, Warn- und Verwendungshinweisen eindeutige Vorgaben, welche aus Sicht der Bundesregierung ausreichen. Es wird auch auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen. Die Durchführung dieser rechtlichen Vorgaben und damit die Ahndung von Mängeln bei der Kennzeichnung liegt in der Zuständigkeit der Länder. Insofern kann die Bundesregierung keine Angaben über die Beseitigung der in der Frage beschriebenen Mängel machen. 41. Durch welche Maßnahmen wird überprüft, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Warnhinweise auf Holzschutzmittelverpackungen wahrnehmen und verstehen und damit richtig anwenden? Holzschutzmittel sind wie alle Biozide eine Produktsparte, die aufgrund ihrer Zweckbestimmung und der damit verbundenen inhärenten Eigenschaften ihrer Inhaltstoffe besonders regulierungsbedürftig ist. Dies ist der Grund für deren Zulassungsbedürftigkeit. Sofern es sich herausstellt, dass die bisher vorgesehenen Warnhinweise nicht geeignet sind, um die gewünschte Wirkung zu entfalten , gibt es Ansätze für Verbesserungen, die bei der Schaffung von Beratungsangeboten , auch aufseiten des abgebenden Personals in Handel oder Vertrieb liegen können. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333