Deutscher Bundestag Drucksache 18/3989 18. Wahlperiode 10.02.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bärbel Höhn, Katharina Dröge, Oliver Krischer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3687 – Environmental Goods Agreement Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Juli 2014 starteten in Genf die Verhandlungen zum sogenannten Environmental Goods Agreement (EGA). Ziel des Abkommens ist es, den Handel mit Umweltgütern zwischen 14 Vertragspartnern zu liberalisieren. Neben der Europäischen Union (EU) sitzen die USA, Australien, Kanada, China, Costa Rica, Hong Kong, Japan, Korea, Neuseeland, Norwegen, Singapur, die Schweiz und Chinesisch-Taipei mit am Verhandlungstisch. Diese Länder vereinen laut USHandelsbeauftragen (USTR) derzeit rund 86 Prozent des weltweiten Handels mit Umweltgütern auf sich (www.ustr.gov/about-us/press-office/fact-sheets/2014/ July/WTO-EGA-Promoting-Made-in-America-Clean-Technology-ExportsGreen -Growth-Jobs). Obwohl das EGA zunächst lediglich plurilateral ausgehandelt wird, ist das Ziel laut Bundesregierung, „die Ergebnisse multilateral auf alle WTO-Mitgliedsstaaten auszuweiten“ (www.bmwi.de/DE/Themen/ Aussenwirtschaft/Handelspolitik/europaeische-handelspolitik,did=242722. html). Die Handelserleichterungen sollen vor allem durch Zollsenkungen auf 54 in der sogenannten APEC-Liste (APEC – Asiatisch-Pazifische Wirtschaftsgemeinschaft , www.apec.org/Meeting-Papers/Leaders-Declarations/2012/2012_ aelm/2012_aelm_annexC.aspx) benannten Umweltgüter erreicht werden. Auf dieser sind neben Photovoltaikanlagen und Windturbinen auch Einzelteile elektronischer Anlagen oder für die Effizienzsteigerung von industriellen Prozesse benötigte Bauteile. Der Zollsatz soll bei diesen Gütern 5 Prozent des Warenwerts nicht übersteigen. Somit handelt es sich nicht um ein Freihandelsabkommen , sondern Intention ist laut US-Präsident Barack Obama „zu helfen, dass mehr Staaten über die schmutzige Phase der Entwicklung springen und der ‚globalen low-carbon-economy‘ beitreten“ (www.ustr.gov/about-us/pressoffice /fact-sheets/2014/July/WTO-EGA-Promoting-Made-in-America-CleanTechnology -Exports-Green-Growth-Jobs). Fragen zur Abdeckung von z. B. Umweltdienstleistungen, der Harmonisierung von technischen Vorschriften oder über die Modalitäten der regelmäßigen Aktualisierung sind aber noch unDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 2. Februar 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. geklärt. Drucksache 18/3989 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung unterstützt die Initiative für ein „Environmental Goods Agreement“ (EGA). Die Initiative eröffnet die Chance, den Abbau von Handelshemmnissen für ausgewählte Güter und Dienstleistungen mit dem Schutz der Umwelt zu verbinden. Dies ist sowohl aus ökologischen wie auch ökonomischen Gründen zu begrüßen. Ökonomische Auswirkungen 1. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff Umweltgüter, und welche Waren, Technologien oder Dienstleistungen zählt sie dazu? Nach Auffassung der Bundesregierung muss über die konkrete Erfassung der jeweiligen Güter durch EGA von Fall zu Fall entschieden werden. Das Gleiche gilt für Dienstleistungen. Diese Güter sollen in einer Positivliste aufgezählt werden . Dabei erfolgt eine Orientierung an den Zolltariflinien der Weltzollorganisation . Die Alternative – eine generische Definition von Umweltgütern – birgt das Risiko erheblicher Nachteile. Denn dann würde – insbesondere bei geringen Zöllen – der bürokratische Aufwand (z. B. durch Herstellerlizenzen bzw. Endverwendungskontrollen ) den zu erwartenden Nutzen (Senkung bereits teilweise niedriger Zölle) übersteigen. Vielmehr soll, wie bereits bei der APEC-Liste geschehen , aus der bestehenden Systematik der Zolltariflinien ausgewählt werden, in denen Umweltprodukte enthalten sind. Derzeit werden Umweltgüter in folgenden Kategorien diskutiert. Das Verhandlungsergebnis ist aber noch offen: 1. Air pollution control – Luftreinhaltung 2. Solid and hazardous waste management – Entsorgung von festen und ge- fährlichen Abfällen 3. Wastewater management and water treatment – Abwasserbehandlung und Wasseraufbereitung 4. Environmental remediation and clean-up – Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser 5. Noise and vibration abatement – Bekämpfung von Lärm und Vibrationen 6. Cleaner and renewable energy – sauberere und erneuerbare Energie 7. Energy efficiency – Energieeffizienz 8. Environmental monitoring, analysis and assessment – Monitoring, Analyse und Bewertung von Umweltfreundlichkeit 9. Natural resources protection – Schutz natürlicher Ressourcen 10. Environmentally-preferable products – ökologisch vorzuziehende Produkte 11. Resource efficiency – Ressourceneffizienz 2. Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die zehn wichtigsten Umweltgüter , die Deutschland in Länder außerhalb der EU importiert bzw. exportiert (bitte nach Warenwert/Jahr auflisten)? Es gibt keine Liste definierter Umweltgüter (siehe auch die Antwort zu Frage 1), daher kann auch keine Rangordnung vorgenommen werden. Es ist darüber hinaus unklar, nach welchem Maßstab eine Rangordnung von Umweltgütern erfolgen sollte (z. B. Warenwert, Umsatz, Art des ökologischen Nutzens o. a.). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/3989 3. Wie haben sich die Importe/Exporte der in Frage 2 genannten wichtigsten Umweltgüter in den letzten zehn Jahren entwickelt? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Wie viel Prozent des weltweiten Handels mit Umweltgütern in Höhe welchen Gesamtvolumens entfielen nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren auf die Bundesrepublik Deutschland? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 5. Sind der Bundesregierung Prognosen bekannt, welches die zehn wichtigsten Umweltgüter bis zum Jahr 2030 für die Bundesrepublik Deutschland werden (bitte nach Warenwert/Jahr für Importe und Exporte auflisten)? Solche Prognosen sind nicht möglich; im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 6. Welche Zölle werden nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen den Verhandlungspartnern heute auf Umweltgüter erhoben (bitte für alle Güter der APEC-Liste jeweils durchschnittlich und in der Spitze angeben)? Aufgrund der laufenden Verhandlungen über die Umweltgüter-Liste kann hierzu keine Antwort gegeben werden. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 7. Welche Auswirkungen ergeben sich derzeit nach Einschätzung der Bundesregierung aus bestehenden Zollschranken und anderen Handelshemmnissen für den Import von Umweltgütern in die EU und nach Deutschland? Solche Abschätzungen könnten nur vorgenommen werden, wenn für die EGAVerhandlungen eine Definition oder abgestimmte Liste für Umweltgüter vorliegen würde, was nicht der Fall ist. Allgemein geht die Bundesregierung davon aus, dass tarifäre und nichttarifäre Handelshemmnisse den internationalen Handel tendenziell beeinträchtigen und setzt sich daher für den Abbau von Zollschranken und anderen Handelshemmnissen ein. 8. Welche Auswirkungen ergeben sich derzeit nach Einschätzung der Bundesregierung aus bestehenden Zollschranken und anderen Handelshemmnissen für den Export von Umweltgütern in Drittstaaten? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 9. Welche Effekte hätte nach Einschätzung der Bundesregierung eine (weitgehende ) Abschaffung von tarifären und nichttarifären Handelshemmnissen im Rahmen des EGA? Die Abschaffung tarifärer und nichttarifärer Handelshemmnisse für Umweltgüter würde zu einer Kostensenkung für solche Güter führen und könnte Anreize zu deren vermehrtem Einsatz setzen; im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Drucksache 18/3989 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Welche ökonomischen Chancen sind für die Bundesregierung mit dem Zustandekommen eines ambitionierten EGA verbunden, und auf welche Studien bzw. Prognosen stützt sie sich in ihrer Einschätzung? Ökonomische Vorteile aus deutscher Perspektive sind insoweit zu erwarten, als Deutschland zum Beispiel im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus für energiesparende Technologien bzw. im Bereich erneuerbarer Energien modernste Technologien anbieten kann. Eine Quantifizierung ist aufgrund der laufenden Verhandlungen über die erfassten Produkte und Dienstleistungen derzeit nicht möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 Bezug genommen. 11. Welche Branchen könnten nach Einschätzung der Bundesregierung besonders stark profitieren, und von welchen Effekten für Wachstum und Beschäftigung geht die Bundesregierung aus? Abhängig von der Verständigung über die vom Abkommen erfassten Güter kann z. B. im Bereich des Maschinen- und Anlagenbaus mit Wachstums und Beschäftigungseffekten gerechnet werden. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 Bezug genommen. 12. Welche Branchen könnten nach Einschätzung der Bundesregierung durch den Abbau von Zöllen im EGA Nachteile durch die Konkurrenz auf den Weltmärkten erfahren, und welche Untersuchungen sind der Bundesregierung hierzu bekannt? Die Bundesregierung rechnet nicht mit nachteiligen Wirkungen aus einem Zollabbau für Umweltgüter. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 Bezug genommen. 13. Wie schätzt die Bundesregierung mögliche negative Auswirkungen durch Umlenkungseffekte bei der Nachfrage in anderen EU-Mitgliedstaaten – weg von Produkten „made in Germany“ – ein, und auf welche Studien stützt sie sich dabei? Die Exportstärke der deutschen Wirtschaft ist nach Auffassung der Bundesregierung Ausdruck internationaler Wettbewerbsfähigkeit. Auch arbeiten zahlreiche Unternehmen im Rahmen von internationalen Wertschöpfungsketten. Eine einschlägige Studie über potenzielle negative Auswirkungen durch Umlenkungseffekte liegt der Bundesregierung nicht vor. Da ein Zollabbau mit gleicher Wirkung für alle Mitgliedstaaten in der EU eintreten würde, ist innerhalb der EU nicht mit derartigen Effekten zu rechnen. Angesichts der Wettbewerbsposition deutscher Anbieter liegt dies auch nicht nahe. 14. Sieht die Bundesregierung Risiken durch den Abschluss eines ambitionierten EGA, und wenn ja, welche, und wie begegnet sie diesen? Die Bundesregierung sieht keine Risiken durch den Abschluss eines EGA-Abkommens . Zeitplan und Verhandlungsziele 15. Wann wurde der Europäischen Kommission das Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen zum EGA erteilt, und hat sich die Bundesregierung für eine Veröffentlichung dieses Mandats eingesetzt? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/3989 Wenn ja, wann, und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? In Anknüpfung an das Mandat für die Doha-Runde aus dem Jahr 2001 wurden der Kommission im Mai 2014 der Auftrag und Leitlinien erteilt, Verhandlungen über eine Liberalisierung von Umweltgütern zu führen. Zeitgleich beschlossen die EU-Handelsminister Schlussfolgerungen zum Thema EGA. Diese sind veröffentlicht worden und enthalten alle wesentlichen Elemente der Verhandlungsleitlinien . 16. Welche Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter wurden vor Aufnahme der Verhandlungen konsultiert? In welcher Form, und mit welchem Ergebnis? Die Verhandlungen über die EGA-Initiative stehen in Fortsetzung der Verhandlungen zur Doha-Runde. In § 31 der Ministererklärung von Doha wurden ergebnisoffene Verhandlungen über den Abbau von Zöllen und nichttarifären Handelshemmnissen (NTBs) für Umweltgüter und -dienstleistungen vereinbart. Die Kommission hat im Juni 2014 eine öffentliche Stakeholder-Konsultation eingeleitet. Darüber hinaus hat die Bundesregierung keine Interessenvertreter gesondert konsultiert. 17. Wie viele Verhandlungsrunden haben bislang stattgefunden, und mit jeweils welchen Ergebnissen? Es haben bislang vier Verhandlungsrunden stattgefunden, die vierte vom 26. bis 30. Januar 2015. Schwerpunkt der Verhandlungen war bislang die Frage der Kategorisierung von Umweltgütern, um eine Verständigung auf solche Produkte zu erzielen, die einen relevanten positiven Umwelteinfluss haben. 18. Wie ist das weitere Vorgehen nach Kenntnis der Bundesregierung? Für wann sind weitere Verhandlungsrunden geplant? Bis wann wird ein Abschluss der Verhandlungen angestrebt? Die fünfte Verhandlungsrunde ist für den 16. bis 20. März 2015 geplant, die sechste Verhandlungsrunde soll voraussichtlich Ende April/Anfang Mai 2015 stattfinden. Der Abschluss der Verhandlungen wird für Ende 2015 angestrebt. 19. Werden nach Einschätzung der Bundesregierung die EU-Mitgliedstaaten das EGA ratifizieren müssen, oder handelt es sich um ein reines EU-Abkommen ? Teilt die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung diese Einschätzung? Ob ein gemischtes Abkommen vorliegt, hängt davon ab, ob das Abkommen auch Materien regelt, die in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegen. Ob dies der Fall sein wird, lässt sich noch nicht abschätzen. Sofern das Abkommen ausschließlich Regelungen zum Zollabbau enthalten sollte, wäre dies jedenfalls nicht der Fall. Drucksache 18/3989 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Welches sind – neben Zollsenkungen – ggf. weitere Bestandteile des Abkommens ? Werden im Rahmen des EGA Vereinbarungen zu regulatorischer Kooperation oder Investitionsschutzvereinbarungen angestrebt? Wenn ja, in welcher Form? Die EU strebt an, möglichst auch Umweltdienstleistungen mit in das Abkommen aufzunehmen. Ob dies gelingt, ist derzeit noch offen. Die Bundesregierung würde eine Aufnahme von Dienstleistungen sehr begrüßen, sofern sie in einem Zusammenhang mit den gelisteten Umweltgütern stehen (s. auch die Antwort zu Frage 22). Regelungen zum Investitionsschutz sind nicht vorgesehen. 21. Ist im EGA die Einrichtung von Gremien zur regulatorischen Kooperation geplant, und wenn ja, mit welcher Zielsetzung, in welcher Form (z. B. öffentlich /nichtöffentlich), mit welchem Mandat, und in welcher Besetzung? Nein. 22. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob im Rahmen des Abbaus nichttarifärer Handelshemmnisse im EGA auch die Liberalisierung umweltbezogener Dienstleistungen angestrebt wird? Wenn ja, welcher Dienstleistungen, und unter welchen Vorzeichen (Marktzugang /Inländerbehandlung/Negativ- bzw. Positivlistenansatz)? Ob und welche Umweltdienstleistungen vom EGA-Abkommen erfasst werden, ist derzeit noch nicht absehbar. Sinnvoll wäre aus Sicht der Bundesregierung beispielsweise die Einbeziehung solcher Dienstleistungen, die bei der Lieferung , Errichtung und Wartung von Gütern und Anlagen erforderlich sind, die ihrerseits als Umweltgüter eingestuft werden. Dabei handelt es sich insbesondere um Ingenieurs- und Entwicklerdienstleistungen, Beratung, technische Tests und Analysen sowie Instandhaltung, die häufig unter Zuhilfenahme elektronischer Mittel erbracht werden. Belange der öffentlichen Daseinsvorsorge werden nicht beeinträchtigt. 23. Falls eine Liberalisierung umweltbezogener Dienstleistungen im EGA angestrebt wird, hat sich die Bundesregierung für die Verwendung von Positivlisten eingesetzt? Wenn ja, wann, und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Sofern es zu einer Liberalisierung von Umweltdienstleistungen im Rahmen des EGA kommen sollte, würde dies auf Grundlage einer Positivliste vereinbart werden. Möglicher Beitrag des EGA zur Erreichung von Umwelt- und Klimazielen 24. Wie bewertet die Bundesregierung insgesamt die Rolle des Handels bei der Erreichung internationaler, europäischer und nationaler Umwelt- und Klimaziele? Die Rolle des Handels zur Erreichung von Umwelt- und Klimaschutzzielen ist von Branche zu Branche unterschiedlich. Handel kann wesentlich zur Effizienzsteigerung bei der Nutzung von Ressourcen und zum Strukturwandel beitragen Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/3989 und damit auch einen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz leisten. Zugleich sind Umweltkosten zu berücksichtigen, wie die durch den Transport verursachten Emissionen. 25. Welchen Beitrag könnte konkret das EGA aus Sicht der Bundesregierung zur Erreichung internationaler, europäischer und nationaler Umwelt- und Klimaziele leisten? Der mit der EGA-Initiative beabsichtigte Zollabbau für Umweltgüter würde Preisvorteile für Produkte schaffen, die im Bereich umweltfreundlicher Technologien eingesetzt werden. Dies könnte sich wiederum positiv auf die Erreichung der internationalen und europäischen Umwelt- und Klimaziele auswirken. 26. Welchen Beitrag können nach Auffassung der Bundesregierung Verhandlungsfortschritte beim EGA für die Verabschiedung eines ambitionierten Klimaabkommens Ende 2015 in Paris leisten, und wie verbindet sie beide Verhandlungen miteinander? Angesichts der sehr unterschiedlichen Verhandlungsgegenstände lässt sich keine Prognose abgeben, ob eine Verständigung über das EGA-Abkommen auch positive Effekte für das geplante Klimaschutzabkommen haben würde. Ob EGA bis Ende 2015 abgeschlossen werden kann, ist noch nicht absehbar. Die Europäische Kommission sieht aber den (politischen) Kontext zur Klimakonferenz in Paris und strebt daher bis Ende 2015 einen Abschluss der EGA-Verhandlungen an. Die Bundesregierung unterstützt dieses Ziel. 27. Sieht die Bundesregierung die Verabschiedung eines ambitionierten Klimaabkommens Ende 2015 in Paris als Grundlage für den Abschluss des EGA, und wenn ja, warum, bzw. wenn nein, warum nicht? Nein. Der Gegenstand der EGA-Verhandlungen unterscheidet sich stark von den Verhandlungen über das Klimaabkommen. 28. Könnte nach Auffassung der Bundesregierung der vorherige erfolgreiche Abschluss der EGA-Verhandlungen als Grundlage für die Verabschiedung eines ambitionierten Klimaabkommens im Jahr 2015 in Paris dienen? Inwiefern bzw. inwiefern nicht? Nein. Der Gegenstand der EGA-Verhandlungen unterscheidet sich fundamental vom Gegenstand der Verhandlungen über ein Klimaabkommen. Ein erfolgreicher Abschluss der EGA-Verhandlungen könnte aber ein positives Signal für die Klimakonferenz in Paris geben. 29. Welche Auswirkungen hätte nach Kenntnis der Bundesregierung ein erfolgreicher Abschluss des EGA für die Ausbauziele für erneuerbare Energien in Deutschland und Europa? Auswirkungen des EGA-Abkommens auf das Erreichen der Klimaschutz- und EE-Ausbauziele in Deutschland sind nicht zu erwarten, da in Deutschland moderne Umwelttechnologien derzeit bereits vorhanden sind bzw. deren Import nicht mit nennenswerten Zöllen belastet ist. Auch ist ein Ergänzungsbedarf aus Drittstaaten im Bereich von Umweltdienstleistungen nicht erkennbar. Drucksache 18/3989 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 30. Inwieweit wird die Bundesregierung nach einem erfolgreichen Abschluss des EGA ggf. ihre Ausbauziele für erneuerbare Energien anpassen (bitte begründen)? Die Ausbauziele für erneuerbare Energien werden von der Bundesregierung unabhängig von den Ergebnissen der EGA-Verhandlungen festgelegt. Anpassungsbedarf gibt es vor dem Hintergrund der Verfügbarkeit entsprechender Technologien aus Sicht der Bundesregierung nicht. 31. Ist die Ratifizierung internationaler Umweltschutzabkommen Voraussetzung für einen Beitritt zum EGA, und wenn nein, warum nicht? Nein. Auch wenn Drittstaaten keine internationalen Umweltvereinbarungen ratifiziert haben, kann und wird EGA einen Beitrag zu Umwelt- und Klimaschutz leisten. Es wäre nicht zu verantworten, EGA als internationales Abkommen nur zu beschließen, wenn auch andere Abkommen geschlossen werden. Im Übrigen ist es Ziel der Bundesregierung und der EU, die Ergebnisse des EGA-Abkommen möglichst zu multilateralisieren. 32. Welche Definition von „Umweltgütern“ liegt der APEC-Liste zugrunde, und teilt die Bundesregierung diese Definition? Eine Definition des der APEC-Liste zugrunde liegenden „Umweltgutes“ existiert nicht. Die Aufnahme von Gütern in die APEC-Liste ergibt sich aus der Erklärung der APEC vom 20. September 2012 (20th APEC ECONOMIC LEADERS’ Declaration Vladivostok, Russia – Annex C). Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 33. Sind der Bundesregierung Vorschläge bekannt, im Rahmen von EGA auch Carbon Dioxide Capture and Storage (CCS) als Umwelttechnologie zu fördern? Wenn ja, welche, und wie bewertet die Bundesregierung dies? Nein; solche Fragen sind nicht Gegenstand der Verhandlungen; im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 34. Sind der Bundesregierung Vorschläge bekannt, im Rahmen von EGA auch das sogenannte Fracking als Umwelttechnologie zu fördern? Wenn ja, welche, und wie bewertet die Bundesregierung dies? Nein; solche Fragen sind bislang nicht Gegenstand der Verhandlungen; im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 35. Sind der Bundesregierung Vorschläge bekannt, im Rahmen von EGA auch die Atomenergie als Umwelttechnologie zu fördern? Wenn ja, welche, und wie bewertet die Bundesregierung dies? Einzelne Verhandlungspartner – außerhalb der EU – erwägen offenbar, auch die Aufnahme von Nukleartechnologie in die EGA-Produktliste vorzuschlagen. Die Bundesregierung steht diesen Überlegungen ablehnend gegenüber. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 37 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/3989 36. Sind der Bundesregierung Vorschläge bekannt, im Rahmen von EGA auch Technologien zur effizienteren Nutzung von Kohle zu fördern? Wenn ja, welche, und wie bewertet die Bundesregierung dies? Nein; solche Fragen sind bislang nicht Gegenstand der Verhandlungen; im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 37. Hat sich die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission zur Behandlung von CCS, Fracking, Atomenergie und Kohle im Rahmen von EGA geäußert, und wenn ja, wann, und in welcher Form? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat sowohl im Handelspolitischen Ausschuss wie auch bilateral gegenüber der Kommission vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Verhandlungen nicht mit politisch umstrittenen Themen, wie etwa der Atomtechnologie , belastet werden dürfen. 38. Welche Flexibilität bietet nach Einschätzung der Bundesregierung das EGA-Mandat zur Erweiterung der APEC-Liste während oder nach Abschluss der Verhandlungen, und wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass auch neue technologische Entwicklungen zeitnah in das Abkommen integriert werden können? Es ist Ziel der EGA-Verhandlungen, eine Verständigung über eine Liste von Umweltgütern zu erreichen, die deutlich über die APEC-Liste hinausgeht. Darüber hinaus ist Gegenstand der Verhandlungen auch ein „Review“-Mechanismus , der die Berücksichtigung von neuen technologischen Entwicklungen gewährleisten soll. Auswirkungen auf Drittstaaten, Wechselwirkungen mit anderen Handelsabkommen bzw. Verhandlungen zu Handelsabkommen 39. Inwieweit werden im Rahmen der Verhandlungen zu EGA auch die Effekte auf Drittstaaten berücksichtigt, z. B. die Auswirkungen auf Entwicklungs - und Schwellenländer durch mögliche Umlenkungen von Handelsströmen ? Wenn ja, welche Untersuchungen sind der Bundesregierung hierzu bekannt , und wenn nein, warum nicht? Der Abbau von Handelshemmnissen für Umweltgüter wird insbesondere für Entwicklungs- und Schwellenländer vorteilhaft sein, soweit der Import solcher Güter in diesen Ländern mit hohen Zöllen belegt ist. Generell können Entwicklungs - und Schwellenländer davon profitieren, in die Lieferketten von Umweltgütern integriert zu werden. 40. Sehen die Verhandlungen nach Kenntnis der Bundesregierung auch die gezielte Förderung der Nutzung von Umwelttechnologien vor, z. B. durch Technologietransfers? Wenn ja, wie sollen diese konkret ausgestaltet werden, und wenn nein, warum nicht? Nein, dies ist nicht Gegenstand der EGA-Verhandlungen. Fragen des Technolo- gietransfers werden in anderen Abkommen geregelt. Drucksache 18/3989 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 41. Werden im Rahmen der Verhandlungen vorhandene und/oder künftige Subventionsregime und Unterstützungsmaßnahmen für Umweltgüter (z. B. Einspeisevergütung für Elektrizität aus erneuerbaren Energien) thematisiert ? Wenn ja, mit welcher Zielsetzung? Wenn nein, warum nicht? Nein, dies ist nicht Gegenstand der Verhandlungen. 42. Wie ist die angekündigte mögliche Ausweitung des EGA auf alle WTOMitgliedstaaten (WTO – Welthandelsorganisation) geplant? Ist nach Kenntnis der Bundesregierung geplant, einen Beitrittsanspruch in dem Abkommen zu verankern? Wenn ja, in welcher Form, und unter welchen Bedingungen? Die Bundesregierung befürwortet eine Multilateralisierung der Verhandlungsergebnisse . Ein Beitritt zum Abkommen unter Übernahme der getroffenen Vereinbarungen wird für Drittstaaten aber auch individuell möglich sein. 43. Welche möglichen Wechselwirkungen sieht die Bundesregierung mit anderen geplanten Handelsabkommen, z. B. CETA (Wirtschafts- und Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada), TTIP (Transatlantisches Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA) und TiSA (Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen )? Eventuelle Wechselwirkungen von EGA mit TTIP, CETA und TiSA sind nur insofern zu erwarten, als ein vollständiger Zollabbau in CETA und TTIP eine Verständigung auf einen Zollabbau für Umweltgüter im Rahmen der EGA-Verhandlungen erleichtern könnte. Wechselwirkungen mit TiSA wären insoweit nur möglich, sofern auch Umweltdienstleistungen gleichermaßen von EGA und TiSA erfasst wären. Die Überschneidungen dürften jedoch gering ausfallen, da TiSA technologieneutral ausgestaltet ist, während das EGA einen geringeren Umfang haben soll und sich auf Dienstleistungen richten würde, die einen relevanten positiven Umwelteinfluss haben 44. Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass die in CETA und TTIP geplanten Investitionsschutzvereinbarungen einer ambitionierten Weiterentwicklung (umwelt-)technischer Normen entgegenstehen, z. B. durch Klagen von Herstellern, deren nichtinnovative Produkte vom Markt genommen werden müssten? Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, durch Bekräftigung des „right to regulate “, des Regulierungsrechts der Gesetzgeber der Parteien sowie präziser Definition der Investitionsschutztatbestände in CETA und TTIP auszuschließen, dass die Investitionsschutzbestimmungen der Weiterentwicklung umwelttechnischer Normen entgegenstehen. In CETA soll dies durch eine Regelung im Annex zu indirekter Enteignung gewährleistet werden. Demnach hat ein Investor nur Anspruch auf Schadenersatz wegen indirekter Enteignung, wenn ein Schiedsgericht zu dem Urteil gelangt, dass der Gesetzgeber diskriminierende Regelungen zum Schutz von Allgemeinwohlzielen – wie etwa dem Umweltschutz – eingeführt hat, die manifest unverhältnismäßig sind. Nach dem deut- schen Grundgesetz wäre bereits eine unverhältnismäßige diskriminierende Regelung unzulässig. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/3989 45. Inwieweit könnte man aus Sicht der Bundesregierung angesichts der öffentlichen Kritik an CETA und TTIP bei gleichzeitigem Interesse an einem Abkommen, das Umweltschutz und die Vereinheitlichung technischer Normen für Umweltgüter voranbringt, bei Verabschiedung eines ambitionierten EGA von CETA und TTIP absehen? Aus Sicht der Bundesregierung ist kein Grund ersichtlich, wegen der Verhandlungen bzw. des Abschlusses eines EGA-Abkommens auf die Vereinbarung bilateraler Handelsabkommen zu verzichten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333