Deutscher Bundestag Drucksache 18/402 18. Wahlperiode 30.01.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/271 – Waffenbesitz und Waffeneinsatz von Neonazis Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Immer wieder finden Ermittlungsbehörden bei Durchsuchungsmaßnahmen legale wie illegale Waffen und Sprengstoff bei Neonazis. Auch verüben Neonazis mit Waffen Straftaten. Dabei kommen die Waffen nicht nur bei politisch rechts motivierten Straf- und Gewalttaten zum Einsatz, sondern auch bei sonstigen Straftaten durch Neonazis, die keinen erkennbaren politischen Hintergrund haben. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In den vergangenen Jahren kam es bei weniger als 2 Prozent der Gesamtstraftaten der PMK-rechts zu einem Einsatz von Waffen bzw. zur Bedrohung mit Waffen als Tatmittel. Hierbei bewegt sich die inhaltliche Definition des Begriffes „Waffen“ über den waffenrechtlichen Begriff hinaus und beinhaltet auch Tatwerkzeuge , bei denen sich durch gebräuchliche Verwendung kein Straftatbestand ergibt (zum Beispiel erlaubnisfreie Gegenstände wie Küchenmesser, Baseballschläger etc.). „Waffen“ in diesem Sinne sind „Faustfeuerwaffen“, „Langwaffen“, „Kriegswaffen/wesentliche Teile“, „Spreng- und Brandvorrichtungen “, „Sprengattrappen“, „Gas-, Luft-, Schreckschusswaffen“, „Hieb- und Stichwaffen“, „Reizgase/Pfeffersprays“, „Softair-/Gotchawaffen“, „Dekowaffen “ und „sonstige/unbestimmte Waffen“. Dennoch besteht eine hohe Affinität von Rechtsextremisten zu Waffen und Sprengstoff, wie u. a. die von den Fragestellern genannten Waffenfunde bei Exekutivmaßnahmen belegen. Hieraus resultiert ein herausragendes Gefährdungspotenzial . Die Bundesregierung verfolgt dieses nicht erst seit der Aufdeckung der terroristischen Mordserie des „NSU“ sehr aufmerksam. Bereits seit Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Januar 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. dem Jahre 2003 nimmt daher das Bundeskriminalamt jährlich besondere Auswertungen zum Thema Waffen und Sprengstoff im Bereich der Politisch Motivierten Kriminalität – rechts (PMK-rechts) vor, um entsprechende Gefährdungen frühzeitig erkennen und ihm entgegentreten zu können. Durch Schaffung Drucksache 18/402 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode des Gemeinsamen Abwehrzentrums gegen Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus (GAR) [inzwischen als Teilbereich in das neu gegründete Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum (GETZ) integriert] wurden zudem die Bedingungen für einen intensiveren Informationsaustausch zwischen Bund und Ländern verbessert. Innerhalb der Arbeitsgruppe „Personenpotentiale “ werden hier auch waffenrechtliche Maßnahmen gegen maßgebliche Personen erörtert, um spezifischen Gefährdungen und ggf. strafbarem Handeln rechtsextremer Akteure wirksam zu begegnen. Die Beantwortung der Fragen ist aus nachfolgenden Gründen für den angefragten Zeitraum nur in begrenztem Umfang möglich: ● Erkenntnisse zu Straftaten im Bereich der PMK-rechts mit Bezügen zu einer Bewaffnung des Täters können aus der insoweit relevanten Datei LAPOS erst beginnend ab Einrichtung des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK) im Jahr 2001 recherchiert werden, sofern diesbezügliche Informationen durch die örtlich zuständigen Beamten in den Ländern mitgeteilt wurden. ● Der KPMD-PMK gibt zwar Aufschluss über Tatmittel, die im Zusammenhang mit einer politisch motivierten Straftat stehen; von der Berichtspflicht sind Angaben zu gesetzlichen Genehmigungen zum Besitz von Waffen oder Sprengstoffen jedoch nicht umfasst. Trennscharfe Unterscheidungen zwischen legalem oder illegalem Waffenbesitz sind vor diesem Hintergrund nicht möglich. Überdies besteht bei Zufallsfunden von Waffen und Sprengstoffen keine Übermittlungsverpflichtung im Rahmen des KPMD-PMK. Entsprechende über den Inhalt der Pflichtfelder hinausgehende Informationen können zwar in den dafür vorgesehenen fakultativ auszufüllenden Freitextfeldern dargestellt werden; diese Angaben sind jedoch nicht automatisiert suchfähig. Somit käme nur eine händische, sehr zeit- und ressourcenintensive Einzelsichtung der beträchtlichen Anzahl der betreffenden KTA-PMK in Betracht . Dies ist jedoch angesichts begrenzter Personalressourcen im Bundeskriminalamt (BKA) und wegen erheblicher Arbeitsauslastung nicht leistbar. Zudem wäre der Aussagewert vor dem Hintergrund der durch die zuständigen Landesbehörden nicht zwingend in die KTA-PMK aufzunehmenden Detailinformationen mit einiger Wahrscheinlichkeit unvollständig und hätte dadurch keinen validen Aussagewert. ● LAPOS ist zudem eine einzelfallbasierte Datei, die keine personenbezogenen Daten enthält, die als Grundlage für notwendige personenbezogene Recherchen herangezogen werden könnten. Meldungen zum Verfahrensausgang und zu etwaigen rechtskräftigen Verurteilungen sind im Allgemeinen nicht erfasst. ● Die zugrunde liegenden Quellinformationen werden dem BKA im Rahmen der sog. Kriminaltaktischen Anfrage politisch motivierte Kriminalität (KTAPMK ) übermittelt. Diese werden in den jeweiligen Kriminalakten der Tatverdächtigen abgelegt, die datenschutzrechtlichen Aufbewahrungs- und Löschungsbestimmungen unterliegen und damit weder einheitlich noch zeitlich unbegrenzt gespeichert und verfügbar bleiben. Die Erforderlichkeit einer fortgesetzten Speicherung wird in regelmäßigen Abständen überprüft. Bei der Bemessung der zur Prüfung vorzusehenden Fristen spielen u. a. neben dem Alter des/der jeweiligen Tatverdächtigen die Schwere des in Frage kommenden Waffen- und/oder Sprengstoffdeliktes eine Rolle. So können bspw. zu entsprechenden Kriminalakten erwachsener Tatverdächtiger durchaus noch nach knapp 10 Jahren entsprechende KPMDMeldungen vorliegen, bei einem jugendlichen Tatverdächtigen unter Berücksichtigung der Speicherfristen hingegen bereits nach wenigen Jahren nicht mehr. Demnach stehen Unterlagen, die für die Beantwortung heranzuziehen Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/402 wären, schon aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen (Ablauf der Speicherungsfrist) größtenteils nicht mehr vollständig zur Verfügung. Den verbliebenen Unterlagen kommt empirisch kein valider Aussagewert zu, so dass eine erheblichen Ressourcenaufwand erfordernde händische Auswertung nicht in Frage kommt (s. o.). Zu den derzeit noch nicht abgeschlossenen beim BKA geführten Ermittlungsverfahren – insbesondere über mögliche Erkenntnisse aus den Ermittlungen zum „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) – äußert sich die Bundesregierung nicht, um den Fortgang der Ermittlungen nicht zu gefährden. Aus dem Rechtsstaats - und Gewaltenteilungsprinzip folgt das Gebot, laufende Ermittlungsverfahren nicht durch die Preisgabe einzelner Erkenntnisse zu gefährden, um so den staatlichen Rechtsdurchsetzungsanspruch durch die hierfür zuständigen Organe der Rechtspflege zu gewährleisten. 1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung z. B. aus dem zentralen Waffenregister zu legalem Waffenbesitz von behördlich bekannten Neonazis – insbesondere bei Funktionären der NPD und anderer rechtsextremer Parteien und bei Organisationen der extremen Rechten wie Kameradschaften (bitte nach Bundesland, Art und Anzahl der Waffen, Organisationshintergrund des Inhabers der Waffenbesitzkarte oder des -scheines aufschlüsseln )? Ein tagesaktueller Gesamtüberblick über waffenrechtliche Erlaubnisse oder Waffenbesitz bei Rechtsextremisten liegt der Bundesregierung nicht vor. Eine lückenlose Bestandsaufnahme ist mangels umfassenden Zugangs der Verfassungsschutzbehörden zu Informationen über legalen Waffenbesitz nicht möglich . Aus diesem Grund kann keine valide Aussage zu rechtsextremistischen Waffenbesitzern bzw. der Anzahl der Waffen u. ä. getroffen werden. Auch die Einführung des Nationalen Waffenregisters (NWR) hat insoweit keine Abhilfe geschaffen. Das NWR ist – insbesondere aus datenschutzrechtlichen Gründen – kein Instrument zur Gesamtabfrage des rechtsextremistischen Personenpotentials auf Waffenbesitz, sondern bietet lediglich die Möglichkeit, einzelne Personen auf Waffenbesitzverhältnisse zu überprüfen. Ein Abgleich mit den Daten des NWR erfolgt im Einzelfall, um eine Gefährdungsbewertung zu ergänzen oder eine konkrete Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte abzuwehren. Eine Abfrage des Bundesamtes für Verfassungsschutz bei den Ländern im letzten Jahr ergab, dass ca. 400 Rechtsextremisten über eine waffenrechtliche Erlaubnis verfügen. Sobald Erkenntnisse über Rechtsextremisten anfallen, die über eine waffenrechtliche Erlaubnis oder auf anderem Wege über Waffen verfügen (könnten), wird diesen Informationen gezielt nachgegangen. Die Verfassungsschutzbehörden der Länder entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Übermittlung von Informationen an die zuständige Waffenbehörde, damit diese z. B. waffenentziehende Maßnahmen einleiten können. 2. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu legalem Waffenbesitz von Personen, die in der Vergangenheit rechtskräftig wegen Verstößen gegen die §§ 86, 86a und 130 des Strafgesetzbuchs (StGB) und weiterer einschlägiger Straftaten wie Körperverletzung verurteilt wurden (bitte nach Bundesland, Art und Anzahl der Waffen, Grund der Verurteilung aufschlüsseln)? Vor dem Hintergrund der in der Vorbemerkung geschilderten Umstände und der Tatsache, dass der KPMD-PMK zwar Daten aus polizeilichen Ermittlungen ent- Drucksache 18/402 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode hält, jedoch in der Regel keine Meldungen zum Verfahrensausgang, kann keine Aussage im Sinne der Fragestellung getroffen werden. 3. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Sicherstellung illegaler Waffen und von Sprengstoffen bei Durchsuchungsmaßnahmen bei Neonazis oder in von Neonazis genutzten Objekten und Fahrzeugen in den Jahren 1995 bis 2013 (bitte nach Gesamtzahl der Fälle, Bundesland, Art der Waffen und Munition, Datum der Durchsuchung, Anlass der Maßnahme und Anzahl der Ermittlungen nach den §§ 129 und 129a StGB aufschlüsseln)? 4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Sicherstellung von legalen Waffen bei Durchsuchungsmaßnahmen bei Neonazis oder in von Neonazis genutzten Objekten und Fahrzeugen in den Jahren 1995 bis 2013 (bitte nach Bundesland, Art und Anzahl der Waffen und Munition, Datum der Durchsuchung und Anlass der Maßnahme aufschlüsseln)? Vor dem Hintergrund, dass Durchsuchungsergebnisse der Länder dem BKA nicht vollumfänglich übermittelt und dateimäßig im Sinne der Fragestellung erfasst werden, liegen der Bundesregierung keine umfänglichen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Einsatz von legalen und illegalen Waffen oder Sprengstoffen durch Neonazis in den Jahren 1995 bis 2013 bei der Begehung von Straftaten aus dem Phänomenbereich PMKrechts (PMK = Politisch motivierte Kriminalität) (bitte aufschlüsseln nach Gesamtzahl der Fälle, Bundesland, Datum und Art der Straftat, Status und Art der eingesetzten Waffen sowie Anzahl der Ermittlungen nach den §§ 129 und 129a StGB aufschlüsseln)? In den Jahren 2003 bis einschließlich 2012 wurden seitens des BKA nachfolgend aufgeführte Fallzahlen im Rahmen von Sonderauswertungen zu Delikten der PMK-rechts, bei denen es zum Einsatz von Waffen bzw. zu einer Bedrohung mit Waffen als Tatmittel kam, erhoben: Für die Jahre 1995 bis 2002 liegen entsprechende Auswertungen nicht vor. Die für die Jahre 2003 und 2004 aufgeführten Daten sind mit den Werten der Folgejahre nicht vollumfänglich vergleichbar. In den Jahren 2003 und 2004 wurden PMK-Straftaten mit Waffenbezug erfasst, während in den Folgejahren Erhebungskriterium der „Einsatz von Waffen bzw. Bedrohung mit Waffen als Tatmittel “ war. Mangels endgültiger zwischen Bund und Ländern abgestimmter PMK-Fallzahlen war eine entsprechende, valide Erhebung für das Jahr 2013 noch nicht möglich . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zum Einsatz von legalen bzw. illegalen Waffen und Sprengstoffen durch Neonazis in den Jahren 1995 bis 2013 bei der Begehung von Straftaten der allgemeinen und schweren Kriminalität (bitte nach Gesamtzahl der Fälle, Bundesland, Datum und Art der Straftat, Verurteilungshintergrund des Täters, Status und Art der ein- 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 203 234 160 164 159 196 164 143 224 350 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/402 gesetzten Waffen sowie Anzahl Ermittlungen nach den §§ 129 und 129a StGB aufschlüsseln)? Straftaten der allgemeinen und schweren Kriminalität im Zusammenhang mit der Nutzung von Waffen und Sprengstoff werden in einem gesonderten Meldedienst abgebildet, der keine Angaben zu einem PMK-Hintergrund der Tatverdächtigen enthält. Sofern zu dem oder den Tatverdächtigen Vorerkenntnisse aus dem Bereich PMK-rechts vorliegt/vorliegen, erfolgt eine Unterrichtung der Fachdienststelle und eine personenbezogene Speicherung in der jeweiligen Kriminalakte. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Herkunft, der in den Fragen 4 bis 6 erfragten Waffen hinsichtlich der Beschaffung (insbesondere zu Herkunftsland, Transport und Lagerung der illegalen Waffen und Sprengstoffe )? Erkenntnisse zur Beschaffung und Herkunft von Waffen und Sprengstoffen liegen ausschließlich den zuständigen ermittlungsführenden Polizeidienststellen der Länder vor. Eine diesbezügliche Informationsübermittlung findet im Rahmen des KPMD-PMK in der Regel nicht statt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Schießübungen von Neonazis mit legalen wie illegalen Waffen und Sprengstoffen in den Jahren 1995 bis 2013 im In- und Ausland (bitte nach Gesamtzahl der Fälle, Bundesland , Ort und Art der Schießübung, verwendeten Waffen und organisatorischem Hintergrund der an den Schießübungen beteiligten Neonazis sowie Ermittlungen nach den §§ 129 und 129a StGB auflisten)? Erkenntnisse zu Schießübungen im In- und Ausland mit legalen oder illegalen Waffen liegen ausschließlich den ermittlungsführenden Polizeidienststellen der Länder vor. Eine diesbezügliche Informationsübermittlung findet im Rahmen des KPMD-PMK in der Regel nicht statt. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung für den Zeitraum 1995 bis 2013 in 27 Fallkomplexen (die im Einzelfall auch mehrere aufeinanderfolgende Schießübungen desselben Personenkreises umfassen können) Erkenntnisse über Schießübungen von deutschen Rechtsextremisten vor. Davon fanden 16 Ereignisse in Deutschland (verteilt auf acht Länder) und zehn Ereignisse im Ausland (darunter sechs Fälle in Tschechien und jeweils einer in Frankreich, der Schweiz, den Niederlanden und in den USA) statt. Zu einem Fall liegt der Bundesregierung keine Angabe über den Ort der Schießübung vor. Die überwiegende Zahl dieser Aktivitäten erfolgte legal, also z. B. auf kommerziell betriebenen Schießanlagen mit jeweils vor Ort geliehenen bzw. zur Verfügung gestellten Waffen. Dabei kamen unterschiedlichste Waffen zum Einsatz, darunter neben Luftgewehren auch scharfe Pistolen, Revolver, Schrotflinten, Pumpguns und vollautomatische Gewehre. Ob bei den Schießübungen auch illegale Waffen verwendet wurden, ist den deutschen Sicherheitsbehörden in der Regel nicht bekannt. Auch zur „Art der Schießübung“ und den organisatorischen Hintergründen liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor. Informationen zu Schießübungen im Ausland und den dabei identifizierten Personen werden allenfalls als Randerkenntnis von ausländischen Nachrichtendiensten übermittelt. Drucksache 18/402 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Sofern beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) Erkenntnisse zu Planungen und Beschaffungsversuchen oder der Verwendung von Sprengstoffen durch Rechtsextremisten anfielen, hat es die zuständigen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden unterrichtet. In mehreren Fällen führte dies zu Sicherstellungen entsprechender Stoffe und Vorrichtungen. In einem Fall ist nach Kenntnis des BfV im Zusammenhang mit Schießübungen deutscher Rechtsextremisten ein Ermittlungsverfahren nach § 129 StGB eingeleitet worden. Die Offenlegung weiterer Erkenntnisse – auch eine Offenlegung unter VS-Einstufung , die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre – würde die Funktionsfähigkeit der Verfassungsschutzbehörden nachhaltig beeinträchtigen. Durch eine Offenlegung bestünde nicht nur die abstrakte Gefahr , dass die rechtsextremistische Szene Rückschlüsse auf Zugangslage und Erkenntnisstand der Verfassungsschutzbehörden ziehen könnte. Im Einzelfall wäre auch eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Quellen durch gewaltbereite Rechtsextremisten, die Zugang zu Schusswaffen haben, zu befürchten. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung diese Informationen auch für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. 9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu gewerblichen Anmeldungen als Waffen- bzw. Militariahändler durch Neonazis (also beispielsweise Personen, die in der Vergangenheit nach den §§86, 86a und 130 StGB und weiteren einschlägigen Straftatbeständen verurteilt wurden) (bitte nach Bundesland, Art und Datum der gewerblichen Anmeldung und Art des Gewerbes aufschlüsseln)? Erkenntnisse zu gewerblichen Anmeldungen von Neonazis als Waffen- bzw. Militariahändler, die wegen der Begehung von Straftaten nach § 86, § 86a, § 130 StGB oder weiteren einschlägigen Straftaten verurteilt wurden, liegen der Bundesregierung nicht vor. Waffenrechtliche Prüfungen der Gewerbeanmelder auf Zuverlässigkeit und Geeignetheit finden ausschließlich bei den zuständigen Ordnungsbehörden auf Landesebene statt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333