Deutscher Bundestag Drucksache 18/4023 18. Wahlperiode 12.02.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Doris Wagner, Annalena Baerbock, Marieluise Beck (Bremen), weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3816 – Gerichtliche Auseinandersetzungen zur Anerkennung von Wehrdienstbeschädigungen infolge des Umgangs mit militärischen Radaranlagen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Juli 2003 hat eine im Jahr 2002 eingesetzte unabhängige Expertenkommission zur Frage der Gefährdung durch Strahlung in früheren Radareinrichtungen der Bundeswehr und der NVA (Radarkommission) unter der Leitung des Präsidenten des Bundesamts für Strahlenschutz, Wolfram König, ihren Abschlussbericht vorgelegt. Darin wurde der Frage nachgegangen, inwiefern Soldaten der Bundeswehr und der NVA strahlungsbedingten gesundheitlichen Risiken ausgesetzt waren und möglicherweise geschädigt wurden. Die Kommission empfahl, unter bestimmten Voraussetzungen von einer gesundheitlichen Schädigung der Soldaten auszugehen und diese im vereinfachten Verfahren als Wehrdienstbeschädigung anzuerkennen, da wirkungsvolle Strahlenschutzmaßnahmen erst später ergriffen worden waren. Das Bundesministerium der Verteidigung hatte angekündigt, viele der Empfehlungen der Radarkommission umzusetzen und hat dazu auch eine „Schwerpunktgruppe Radar“ eingerichtet. In der Folge wurde eine Reihe von Anerkennungen ausgesprochen, wobei viele Fälle gleichwohl strittig blieben. Letzteres gilt insbesondere für viele mögliche Schädigungen, zu denen die Radarkommission keine Empfehlung ausgesprochen hatte. Aber auch in anderen Fällen mussten Soldaten den Klageweg beschreiten, um ihr Anliegen einer Anerkennung als Wehrdienstbeschädigte zu befördern. In der jüngsten Vergangenheit haben hierbei Gerichte deutlich gemacht , dass die Zusammenarbeit mit der Bundeswehrverwaltung zur Beurteilung dieser Rechtsfälle nicht durchgängig zufriedenstellend sei. Gerade ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 19. November Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 10. Februar 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2014 zeigt hierbei auf, dass gerichtliche Verfahren – auch infolge Personalmangels – in die Länge gezogen werden und den Eindruck von möglichen Opfern verfestigt, die Bundeswehr wolle möglichst wenige Anerkennungen aussprechen . Drucksache 18/4023 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Beschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts Nr. L 15 VS 19/11 S 5 VS 5/08 vom 19. November 2014 eingelegt, und falls ja, aus welchen Gründen? Das Bayerische Landessozialgericht hat die Revision gegen das genannte Urteil nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat das Bundesamt für das Personalmanagement keine Beschwerde eingelegt. 2. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen Verfahren zur Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung infolge einer möglichen Radarschädigung zehn Jahre oder länger dauerten, und wie viele dieser Verfahren sind aktuell noch nicht abgeschlossen? Von den rund 2 950 Radarfällen, die bislang durch die Bundeswehrverwaltung bearbeitet wurden bzw. werden, weisen 42 Fälle eine Bearbeitungsdauer von zehn Jahren oder mehr auf. 15 dieser Fälle sind noch nicht abgeschlossen. Die Bearbeitungsdauer umfasst in allen diesen Fällen auch die Dauer der Gerichtsverfahren . 3. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus solchen langen Verfahrensdauern bei Radarschäden und deren Folgen, und auf welche Ursachen führt sie sie zurück? Die Bundesregierung ist bestrebt, die Verfahrensdauer in allen Radarfällen möglichst kurz zu halten. Soweit es zu längeren Bearbeitungszeiten gekommen ist, ist dies in der Regel auf komplexe Einzelfälle mit zeitaufwändigen Sachverhaltsermittlungen zurückzuführen. Eine große Anzahl von Einzelverfahren wurde darüber hinaus im Zusammenhang mit konkurrierenden Risikofaktoren (z. B. Alkohol- und Nikotinabusus) zugunsten der Antragsteller einer erneuten Überprüfung unterzogen. Hinsichtlich der Konsolidierung der Schwerpunktgruppe Radar im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 4. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Wehrbereichsverwaltung West – Strahlen aus dem Jahr 2009, wonach der Sachverständige Prof. Dr. G. „seine Kompetenzen als medizinischer Sachverständiger bei weitem überschritten“ (vgl. Urteil vom 19. November 2014, S. 6) habe, bzw. die Aussage des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr aus dem Jahr 2008, Prof. Dr. G. vertrete „sehr spezielle Ansichten“ (vgl. Urteil vom 19. November 2014, S. 23)? Falls ja, inwiefern? Die genannte Aussage auf Seite 6 des Urteils erfolgte im Rahmen einer Stellungnahme der ehemaligen Wehrbereichsverwaltung West vom 9. Juni 2009, gerichtet an die seinerzeit prozessführende Wehrbereichsverwaltung Süd. Es handelt sich hierbei um einen Beitrag zur Erwiderung auf ein vorheriges Klägervorbringen , in dem u. a. Prof. Dr. Gr. als möglicher Sachverständiger vorgeschlagen wird. Diese Äußerung bezieht sich auf ein Gutachten von Prof. Dr. Gr. in einem anderen Radarverfahren, in dem er ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2008 (Az. L 6 VS 535/07) Annahmen zu Tätigkeiten und Expositionen zugrunde ge- legt hat, bei denen es sich um nicht belegte Behauptungen gehandelt hat. Eine Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4023 persönliche Bewertung des möglichen Sachverständigen wurde damit nicht zum Ausdruck gebracht. Die Hintergründe für die Formulierung „Prof. Dr. Gr. vertrete sehr spezielle Ansichten “ lassen sich nicht mehr aufklären, da der betreffende Mitarbeiter, der diese Formulierung gebraucht hat, sich bereits im Ruhestand befindet. 5. Ist es richtig, dass die „Schwerpunktgruppe Radar“ im Jahr 2010 dem Sachverständigen und Mitglied der sog. Radarkommission Prof. Dr. G. „pauschal jegliche fachliche Eignung abgesprochen“ (vgl. Urteil vom 19. November 2014, S. 23) habe, und falls ja, teilt die Bundesregierung diese Bewertung der fachlichen Eignung Prof. Dr. G.? Es trifft nicht zu, dass seitens der Schwerpunktgruppe Radar diesem Sachverständigen „pauschal jegliche fachliche Eignung“ abgesprochen wird. Bei dem im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts zitierten Schreiben vom 16. Juni 2010 handelt es sich um einen internen Aktenvermerk der Schwerpunktgruppe Radar, dessen hier in Rede stehende Passage sich mit der Frage auseinandersetzt, welcher Fachrichtung ein möglicher Gutachter angehören sollte, um die noch strittigen Prozessinhalte zu bewerten. Da aus Sicht der Schwerpunktgruppe eine Klärung des Sachverhaltes aus medizinischer Sicht nicht mehr erforderlich war, wurde die Beauftragung eines Epidemiologen, in diesem Fall Prof. Dr. Gr., infrage gestellt. Damit war keine Abwertung einer bestimmten Person oder deren Qualifikation beabsichtigt. 6. Ist es richtig, dass die „Schwerpunktgruppe Radar“ in den Jahren 2012 und 2013 „offenbar nur mit einem einzigen Fachmann besetzt gewesen war, wobei dieser von der Bundeswehrverwaltung zudem zwischenzeitlich mit einer Projektgruppe zu Organisationsfragen beauftragt worden war“ (vgl. Urteil vom 19. November 2014, S. 12)? Falls nein, wie viele Personen arbeiteten im genannten Zeitraum in der „Schwerpunktgruppe Radar“? Im Zusammenhang mit der Übertragung von Aufgaben der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung der Länder auf den Bund zum 1. Januar 2015 war der Leiter der Schwerpunktgruppe über einen Zeitraum von ca. 15 Monaten einer Projektgruppe zur Klärung von Organisationsfragen zugeordnet und stand für fachliche Stellungnahmen nur in sehr begrenztem Maße zur Verfügung. Um derartige Engpässe künftig zu vermeiden, hat das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die erforderlichen Maßnahmen in die Wege geleitet . 7. Ist es richtig, dass es zum Vorwärtssichtradar NASARR nur ein einziges Messprotokoll aus dem Jahr 1974 gibt, und falls nein, welche weiteren Messprotokolle gibt es? Aus dem Jahr 1974 gibt es nur einen Messbericht, der als Erprobungsabschlussbericht von der damaligen Erprobungsstelle 53 am 27. Mai 1974 vorgelegt wurde. Insgesamt liegen der Bundeswehr zum Vorwärtssichtradar NASARR die in der folgenden Übersicht aufgeführten Berichte zu Messungen aus den Jahren 1974 bis 1990 vor: Drucksache 18/4023 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1 Bericht enthält Messungen an zwei NASARR-Radargeräten. 2 Jahresangabe ergänzt. 3 Messbericht deckt Röntgenstörstrahlungsmessungen im Rahmen einer Ergänzung mit ab. Messprotokolle zum Vorwärtssichtradar NASARR Nr. Titel Verfasser Datum Messort 1 Erprobungsabschlussbericht Strahlenschutzmessung JaBoG 32 Schwabstadl Erprobungsstelle 53 der Bundeswehr 07.05.1974 JaBoG 32, Schwabstadl 2 Strahlenschutzüberprüfung von Röntgenstörstrahlern Prüfbericht Nr. 68108, Auftrags-Nr. 16 Wehrwissenschaftliche Dienststelle der Bundeswehr für ABCSchutz , Dezernat StrahlenschutzUmweltschutz 30.06. bis 01.07.1976 Erprobungsstelle 61 der Bundeswehr, Manching 3 Röntgen-Störstrahlungsmessungen im Bereich der Bundesmarine Eltro, Werk FlensburgMürwik 21.12.1976 und 01.02.19771 MFG 1 Jagel 4 Röntgen-Störstrahlungsmessungen im Bereich der Bundesmarine Eltro, Werk FlensburgMürwik 20.12.19762 und 31.01.1977 MFG 2 Tarp 5 Strahlenschutzüberprüfung von Anlagen zur Erzeugung von Hochfrequenzstrahlung3 Strahlenmessstelle Süd der Bundeswehr 12.02.1980 LwVersRgt 3, Werft 15 6 Strahlenschutzmessungen an Anlagen zur Erzeugung von Hochfrequenzstrahlung Messbericht 015/803 Strahlenmessstelle Nord der Bundeswehr 10.09.1980 JaBoG 31 B 7 Bericht über Röntgenstörstrahler- und Hochfrequenz-Strahlungsmessungen beim [Marine-]Fliegergeschwader 1 Kropp [= Jagel] am 13.05.1981 Strahlenmessstelle Nord der Bundeswehr 13.05.1981 MFG 1 Jagel 8 Bericht über Röntgenstörstrahler- und Hochfrequenz-Strahlungsmessungen beim Marinefliegergeschwader 2 Tarp/Eggebek am 03.06.1981 Strahlenmessstelle Nord der Bundeswehr 03.06.1981 MFG 2 9 Messung der Hochfrequenz- und Röntgenstörstrahlung an Radaranlage NASSAR F/TF 15 B-D Strahlenmessstelle Süd der Bundeswehr 13.09.1984 Fliegerhorst Manching 10 Prüfbericht Nr. 22/85 Strahlenmessstelle Süd der Bundeswehr 03.04.1985 LwVersRgt 1 11 Strahlenschutzmessung Strahlenmessstelle Süd der Bundeswehr 17.12.1990 LwWerft 31 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4023 8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung des 15. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts, dass Berechnungen einer Strahlenbelastung im Umgang mit dem Vorwärtssichtradar NASARR „völlig unplausibel“, da „pseudo-genau“ seien (vgl. Urteil vom 19. November 2014, S. 21)? a) Falls ja, gilt dies auch für andere Radargeräte? b) Falls nein, aus welchen Gründen teilt die Bundesregierung diese Auffassung nicht? Die Berechnung einer Strahlenbelastung aus gesicherten Messwerten und Arbeitsplatzverhältnissen ist plausibel und genau. Dies ist für den vorliegenden Fall und alle anderen Radargeräte aus den Jahren vor 1975 jedoch unerheblich, da in dem Bericht der Radarkommission festgestellt wird, dass eine genaue Ermittlung der Arbeitsplatzverhältnisse und damit der Organdosis in den Jahren vor 1975, der sogenannten Phase 1, nicht sicher möglich ist. In diesen Fällen ist von einer für eine Erkrankung ausreichenden Dosis auszugehen. Zu prüfen ist jedoch u. a., inwiefern nur eine Teilkörperexposition hat auftreten können, die das erkrankte Organ nicht betraf. Die Bundesregierung teilt daher die Auffassung des Gerichts nicht. 9. Kann die Bundesregierung die Einschätzung des 15. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts bestätigen, dass das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr „gezielt und ausgewählt nur solche Fakten dem Gericht angegeben hat, die sie dem Begehren des Klägers entgegen halten kann“ (Urteil vom 19. November 2014, S. 21), und dass es „die einschlägigen Vorgaben des Berichts der Radarkommission falsch darstellt , um berechtigte Ansprüche des Klägers abzuwehren“ (Urteil vom 19. November 2014, S. 24) bzw. dass sein „Tatsachenvortrag […] sehr selektiv“ (Urteil vom 19. November 2014, S. 29) sei? Falls nein, welche Argumente sprechen gegen die Richtigkeit dieser Einschätzung des Gerichts? Grundlage für die Bearbeitung der Radarverfahren ist der Bericht der Radarkommission vom 2. Juli 2003 sowie die zu den verschiedenen einschlägigen Radarsystemen ergangenen Teilberichte. Eine gezielte Auswahl einzelner Fakten zur Abwehr von Ansprüchen der Antragsteller bzw. Kläger erfolgt nicht. Vielmehr wird eine ausgewogene, alle Aspekte berücksichtigende Gesamtwürdigung jedes Einzelfalls vorgenommen. Die zahlreichen – auch obergerichtlichen – Entscheidungen , die die Bescheide der Bundeswehrverwaltung bestätigen, verdeutlichen dies. 10. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des 15. Senats des Bayerischen Landessozialgerichts, verschiedene Ausführungen des Leiters der Strahlenmessstelle der Bundeswehr könnten „nur als wahrheitswidriger Vortrag bezeichnet werden“ (Urteil vom 19. November 2014, S. 26)? a) Falls nein, weshalb nicht? b) Falls ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem Vorgang? Die Einschätzung des Gerichts wird nicht geteilt. Die in Rede stehenden Aussagen des Leiters der Strahlenmessstelle der Bundeswehr beziehen sich auf die Möglichkeit einer seitlichen Abstrahlung von ionisierender Strahlung (Röntgenstörstrahlung ) des Vorwärtssichtradars NASARR. Die zugrunde liegende Annahme des Klägers, ionisierende und nierenkarzinomauslösende Strahlung werde auch seitlich abgestrahlt, stützt sich auf zwei falsch verstandene Aussagen : Drucksache 18/4023 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Erstens wird auf Tabelle 2, Seite 5 des Teilberichts NASARR verwiesen, aus der sich „zweifelsfrei eine nicht unerhebliche vom Magnetron des NASARR zur Seite gerichtete Strahlung“ ergäbe. Der Leiter der Strahlenmessstelle wies darauf hin, dass insgesamt mehr als 25 Messwerte für die Ortsdosisleistung des Vorwärtssichtradars NASARR vorliegen. Bei keiner dieser Messungen wurde eine seitliche Abstrahlung aus dem Gerät festgestellt. Lediglich zu einem von einer Firma ermittelten Messwert liegen keine Angaben zum Messort vor, was im Sinne der Kläger als eine mögliche seitliche Abstrahlung interpretiert wurde. Zweitens nimmt der Kläger an, dass bereits die Radarkommission auf Reflexionen an metallischen Flächen hingewiesen hätte, bei denen Grenzwertüberschreitungen aufgetreten seien. Tatsächlich bezieht sich diese Aussage der Radarkommission auf nichtionisierende und damit nichtnierenkarzinomauslösende elektromagnetische Radarstrahlung. Dies ist insbesondere daran erkennbar, dass die angegebenen Strahlungswerte in mW/cm² angegeben sind, während die ionisierende Strahlung in µSv/h bemessen wird. 11. Geht die Bundesregierung der vom Senat des Gerichts aufgeworfenen Frage nach, „ob und inwieweit angesichts eines derartigen Verhaltens [des Leiters der Strahlenmessstelle] auch weitere Angaben […] genauerer Nachprüfung bedürfen“ (Urteil vom 19. November 2014, S. 26)? Falls nein, warum nicht? Da das Verhalten des Leiters der Strahlenmessstelle nicht zu beanstanden war und den Vorgaben der Radarkommission entsprach, besteht hierzu kein Anlass. 12. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Urteilen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 13. September 2012, 3 LB 21/11, sowie des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2014, 2 B 36/13? Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts stellt eine Einzelfallentscheidung dar. Diese ist nicht vereinbar mit den Empfehlungen des Berichts der Radarkommission vom 2. Juli 2003; auch unter Berücksichtigung aller Beweiserleichterungen im Bericht ist eine qualifizierende Erkrankung in dem betreffenden Fall nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem genannten Beschluss vom 10. April 2014 die durch die damalige Wehrbereichsverwaltung Nord eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen. Gesamtherstellung: H. 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