Deutscher Bundestag Drucksache 18/4034 18. Wahlperiode 18.02.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Niema Movassat, Dr. Kirsten Tackmann, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3908 – Bekämpfung von illegaler und unregulierter Fischerei Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Illegale, nicht gemeldete und unregulierte (IUU) Fischerei bezeichnet den Fischfang durch ein Schiff, eine Mannschaft oder ein Unternehmen ohne Lizenz entgegen gültiger Gesetze oder oberhalb zugestandener Fangmengen. Der jährlich durch globale illegale Fischerei generierte Umsatz beläuft sich auf 10 bis 20 Mrd. Euro, dies entspricht einem Anteil von etwa 19 Prozent aller Fänge weltweit. Illegale Fischerei stellt weltweit eine Gefahr für marine Ökosysteme und Menschen dar, die auf eine intakte Meeresumwelt angewiesen sind. In besonders gefährdeten Gebieten wie Westafrika führt illegale Fischerei dazu, dass Fischbestände sinken und somit regionalen Kleinfischern die Lebensgrundlage entzogen wird. Dies stellt auch der Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Inkrafttretens der nationalen Bestimmungen zur Durchführung der IUU- und Kontrollverordnung auf die deutsche Fischereiwirtschaft und die Entwicklung der Fischbestände (Bundestagsdrucksache 18/3855 vom 26. Januar 2015) fest. Die Vereinten Nationen gehen davon aus, dass 96 Prozent der Fischbestände Westafrikas voll ausgeschöpft oder gar überfischt sind. Durch schwindende Bestände kommt es so häufig zu Übergriffen industrieller Fangschiffe auf lokale Kleinfischer. Als der weltweit größte Importmarkt für Fisch und Fischereiprodukte kommt der Europäischen Union (EU) bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei eine zentrale Rolle zu. Innerhalb der EU nimmt wiederum Deutschland eine Sonderposition ein: Die Bundesrepublik Deutschland zählt nicht nur zu einem der Hauptimporteure für Fisch und Fischereiprodukte innerhalb der EU, sondern ist mit seinen Anlande- und Umschlaghäfen gleichzeitig zentraler Anlaufpunkt für Warensendungen aller Art weltweit. Aus diesen Gründen steht Deutschland besonders in der Verantwortung, wenn es darum geht, IUU-Fischerei und die damit einhergehenden sozialen, ökologischen und ökonomischen Probleme wirksam zu bekämpfen. Dabei wird heutzutage Fisch aus Drittländern außerhalb der EU kaum mehr direkt angelandet, sondern vor allem per Container Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 16. Februar 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. oder Frachtflugzeug angeliefert. Diese Anlieferung von Fisch und Fischereiprodukten per Container setzt andere Kontrollmaßnahmen voraus, als es bei der direkten Anlandung von Frischfisch der Fall ist. Dass illegal gefischter Fisch nach wie vor auf die EU-Märkte gelangt, hat mehrere Ursachen. Zum einen ermöglichen mangelhaft kontrollierte und verwaltete Drucksache 18/4034 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Fischereigebiete illegal operierenden Fischereifahrzeugen und deren Betreibern , straffrei zu agieren. Zum anderen ist aufgrund mangelnder Transparenz in der Versorgungskette eine Rückverfolgung der Fänge und den verarbeiteten Fischereiprodukten oft nicht möglich. Der Bericht der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/3855 vom 26. Januar 2015 gibt hierzu an, dass die Ausgestaltung eines Systems zur Rückverfolgbarkeit der unternehmerischen Entscheidung obliegt und nur einige fischverarbeitende Unternehmen bereits entsprechende Systeme entwickelt haben. Statt auf freiwillige unternehmerische Initiativen zu setzen, würde die rechtlich verpflichtende Einführung einheitlicher Schiffsnummern (Unique Vessel Identifier – UVI) ein wichtiger Schritt hin zu mehr Transparenz bedeuten. Die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organisation – IMO) vergibt seit dem Jahr 1987 IMO-Nummern an Schiffe oder registrierte Schiffsbenutzer, um die maritime Sicherheit zu verbessern und gleichzeitig Umweltverschmutzung und Betrug zu verhindern. Die IMO-Nummer ist vergleichbar mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer: Ist sie einmal vergeben , ändert sie sich nicht mehr. Eine Studie des Fischereiausschusses der Ernährungs - und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) hat bestätigt, dass die IMO-Nummer als leicht verfügbare und kosteneffiziente Maßnahme für eine Identifizierung am besten geeignet ist. Daher hat die FAO eine Resolution unterstützt, IMO-Nummern bei Fischereifahrzeugen ab 100 Bruttoregistertonnen verpflichtend einzuführen. Der Fischereiausschuss der FAO hat jedoch auch erkannt, dass IMO-Nummern alleine keine Transparenz herstellen können. Zusätzlich bedarf es eines internationalen Schiffsregisters für Fischereifahrzeuge, um die einheitlichen Schiffsnummern verwalten zu können. Die Europäische Kommission und Spanien haben sich ebenfalls bereits für die Entwicklung eines internationalen Schiffsregisters ausgesprochen und finanzielle Mittel dafür in Aussicht gestellt . In der EU trat im Jahr 2010 die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates zur Bekämpfung von illegaler, nichtgemeldeter und unregulierter Fischerei (IUUVerordnung ) in Kraft. Diese Verordnung beinhaltet wichtige Maßnahmen. Dazu zählen Importverbote für Fisch und Fischereiprodukte aus IUU-Quellen und die notwendige Vorlage von Fangbescheinigung für Fisch und Fischereiprodukte , die aus Drittstaaten eingeführt werden. Weiterhin fördert die Verordnung (VO) den Informationsaustausch zwischen beteiligten Institutionen der EU, der Mitgliedstaaten, der Flaggenstaaten und der Küstenstaaten, denn nur so können Überprüfungen der Ware oder der Fangbescheinigungen nach Artikel 17 effizient erfolgen. Ferner kann die Europäische Kommission nach Artikel 32 der Verordnung Handelsbeschränkungen für nichtkooperierende Drittländer beschließen, die sich nicht an den Zielvorgaben der IUU-Verordnung orientieren. Betroffene Drittstaaten sind und waren dabei Belize, Kambodscha, Fidschi, Guinea, Panama, Sri Lanka, Togo, Vanuatu, Korea, Ghana, Curacao, Philippinen und Papua Neuguinea. Gerade von den Philippinen und Papua Neuguinea bezieht die Bundesrepublik Deutschland einen nicht unbeträchtlichen Teil ihrer Fischimporte (13 300 Tonnen bzw. 9 617 Tonnen im Jahr 2013, Statistisches Bundesamt). Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ist ein wichtiges Instrument bei der Bekämpfung von IUU-Fischerei. Allerdings berichtet die Studie „State of play regarding application and implementation of IUU Regulation“ (2014) über eine mangelnde einheitliche Umsetzung der IUU-Verordnung. Diese ist aber elementar für den Erfolg der Maßnahmen. 1. Inwieweit hält die Bundesregierung den Fortschritt zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates in Deutschland und anderen EU-Mitgliedsländern für ausreichend? Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 (IUU-VO) verfolgt das Ziel, die illegale, unregulierte und ungemeldete Fischerei (IUU-Fischerei) zu bekämpfen, indem Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4034 sichergestellt wird, dass kein illegales Fischereierzeugnis in die EU eingeführt wird. Um diesen Zweck zu erreichen, sieht die Verordnung den Nachweis der legalen Herkunft der Ware durch ein lückenloses Rückverfolgbarkeitssystem, strengere Kontrollen und EU-weit abschreckende Sanktionen vor. Die Bundesregierung geht davon aus, dass auch die Einführung von Rückverfolgbarkeitsmechanismen und die wirksamen und abschreckenden Sanktionen der IUU-VO zu den Fortschritten bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände u. a. im Nordostatlantik in den letzten Jahren (Absenkung der Überfischung von 86 Prozent der untersuchten Bestände in 2009 auf heute 40 Prozent) beigetragen haben. Die Mitgliedstaaten haben ihre Systeme zur Umsetzung der Vorgaben aus der IUU-VO seit Inkrafttreten der Verordnung fortlaufend überprüft und angepasst, um praktischen Problemen in der Anfangsphase zu begegnen. Gleichzeitig sind bestimmte durch diese Verordnung eingeführte Mechanismen, wie etwa die Listung von IUU-Schiffen und von nichtkooperierenden Staaten, nunmehr gut eingespielte Instrumentarien, die ihren Nutzen zeigen. 2. Inwieweit hält die Bundesregierung den Prozess der Europäischen Kommission zur Verwarnung nichtkooperierender Drittländer gemäß Artikel 31 bis 33 der IUU-Verordnung für ausreichend, und wo sieht sie gegebenenfalls Optimierungsbedarf? Einer der wichtigsten Anreize für die IUU-Fischerei liegt in dem Versäumnis mancher Staaten, ihren völkerrechtlichen Pflichten als Flaggen-, Hafen- oder Marktstaat nachzukommen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um dafür zu sorgen, dass mit ihren Fischereifahrzeugen oder durch ihre Staatsangehörige die Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände eingehalten werden, bzw. dass bei der Anlandung in ihren Häfen oder bei der Vermarktung in ihren Ländern darauf geachtet wird, dass der angelandete bzw. vermarktete Fisch aus legalen Quellen stammt. Um diesem Problem zu begegnen, sieht die Bundesregierung das in den Artikeln 31 bis 33 der IUU-VO geregelte Verfahren als ein wirksames Instrumentarium an, anhand transparenter, eindeutiger und objektiver Kriterien, die auf internationalen Normen beruhen, festzustellen, welche Staaten in der Bekämpfung der IUU-Fischerei nicht kooperieren und diese Staaten durch nichtdiskriminierende, legitime und verhältnismäßige Maßnahmen , einschließlich Handelsmaßnahmen, dazu zu bewegen, die IUU-Fischerei nicht mehr zu begünstigen. 3. Wie viele Sendungen an Fisch und Fischereiprodukten wurden in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 in Deutschland bislang angelandet oder angeliefert, denen eine Fangbescheinigung beilag (bitte in absoluten Zahlen sowie Anteil an gesamter angelandeter und angelieferter Menge angeben )? Anlandungen im Sinne der IUU-VO sind zu vernachlässigen, da es in den dargestellten Jahren nur zwei Anlandungen von Fischereifahrzeugen, die keine EUFlagge führten, gab. Für den zollrechtlich freien Verkehr werden im Jahr rund 18 000 Sendungen abgefertigt , denen eine oder mehrere Fangbescheinigungen beiliegen. 4. Wurden seit dem Jahr 2010 Sendungen von Fisch und Fischereiprodukten an der Einfuhr gehindert? Wenn ja, aus welchem Grund und von welcher Behörde? Drucksache 18/4034 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Es wurden seit Inkrafttreten der IUU-VO in Deutschland gemäß Artikel 12 IUU-VO Sendungen von Fisch und Fischereiprodukten durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) an der Einfuhr gehindert. In Deutschland werden die Fangbescheinigungen durch die BLE als zuständige Behörde (vgl. § 2 Absatz 1 i. V. m. Nummer 20 der Anlage zum Seefischereigesetz) auf der Grundlage des Artikels 16 i. V. m. Artikel 17 IUU-VO kontrolliert. Die überwiegende Begründung für die Verweigerung der Einfuhr war die Vorlage von unzutreffenden oder unvollständigen Fangbescheinigungen bzw. sonstiger Dokumente (z. B. fehlende Transportnachweise etc.) durch die Einführer. 5. Wie viele Sendungen an Fisch und Fischereiprodukten wurden in den Jahren 2010, 2011, 2012, 2013 und 2014 in Deutschland bislang angelandet oder angeliefert, denen eine Fangbescheinigung aus einem nach Artikel 32 der IUU-Verordnung nichtkooperierenden Drittstaat beilag? Sendungen von Fisch und Fischereiprodukten mit Fangbescheinigung aus einem nach Artikel 32 IUU-VO nichtkooperierenden Drittstaat hat es in Deutschland nicht gegeben. 6. Wie viele Überprüfungen wurden nach Artikel 17 der IUU-Verordnung an Drittländer vor der Einfuhr von Sendungen an Fisch oder Fischereiprodukte übermittelt? Überprüfungen nach Artikel 17 IUU-VO hängen von vielen Faktoren ab. Regelmäßig kann von einer Anzahl solcher Überprüfungen von ca. 50 bis 150 pro Jahr ausgegangen werden. Wie viele Überprüfungen wurden an Drittländer übermittelt, die gemäß Artikel 31 bis 33 IUU-Verordnung als nicht kooperierendes Drittland eingestuft sind oder waren? Übermittlungen von Überprüfungen an Drittländer, die gemäß den Artikeln 31 bis 33 IUU-VO als nichtkooperierendes Drittland eingestuft sind oder waren, sind nicht erfolgt, da nach Artikel 38 Nummer 1 IUU-VO die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines solchen Landes führen, verboten ist, und die Fangbescheinigungen für solche Erzeugnisse deshalb nicht akzeptiert werden. Wie werden die Ergebnisse dieser Überprüfung verwendet? Falls die Ergebnisse der Überprüfungen positiv ausfallen, werden die betroffenen Sendungen für den Import freigegeben. Andernfalls erfolgt keine Freigabe mit der Folge, dass diese Erzeugnisse nicht für den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden können. 7. Welche Kriterien und Kontrollmaßnahmen wendet die Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Risikomanagements zur Einfuhr von Fisch und Fischereiprodukten in die Bundesrepublik Deutschland an? Ein besonderes Augenmerk bei der Kontrolle der Fangbescheinigungen liegt bei den Sendungen aus Drittländern, bei denen die Europäischen Kommission im Rahmen von Informationsschreiben nach Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2009 (Durchführungsverordnung zur IUU-VO) ein erhöhtes Ri- siko mitgeteilt hat. Eine besondere Beachtung finden auch Sendungen aus Ländern , die die Europäische Kommission bereits unterrichtet hat, dass sie mögli- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4034 cherweise zukünftig als nichtkooperierende Drittländer eingestuft werden. Auch sachdienliche Informationen aus anderen Mitgliedstaaten der EU können dazu führen, dass Sendungen mit Fangbescheinigungen aus bestimmten Ländern einer vertieften Kontrolle unterzogen werden. Welche zusätzlichen Kontrollmaßnahmen wendet sie für Fisch und Fischereiprodukte aus Ländern an, die gemäß Artikel 31 bis 33 der IUUVerordnung als nichtkooperierendes Drittland eingestuft sind? Da die Einfuhr von Fisch und Fischereiprodukten aus Ländern, die gemäß Artikel 33 IUU-VO als nichtkooperierendes Drittland gelistet sind, nach Artikel 38 IUU-VO verboten ist, sind keine zusätzlichen Kontrollmaßnahmen in diesem Bereich erforderlich. 8. Wie hat sich seit dem Jahr 2010 die Bedeutung des Handels mit Fisch und Fischereiprodukten per Frachtcontainer in Deutschland und nach Kenntnis der Bundesregierung in der EU entwickelt? 9. Wie hoch ist die Quote der Einfuhren von Fisch und Fischereiprodukten per Container seit dem Jahr 2010 in Deutschland und nach Kenntnis der Bundesregierung in der EU gewesen? Die Fragen 8 und 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Handel mit Fisch und Fischereiprodukten per Frachtcontainer ist in Deutschland von großer Bedeutung. Die Quote der Einfuhren von Fisch und Fischereiprodukten per Container in die Bundesrepublik Deutschland wird seit 2010 auf ca. 98 Prozent der eingeführten Menge geschätzt. Zu der Bedeutung des Handels mit Fisch und Fischereiprodukten per Frachtcontainer in der EU liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 10. Wie hoch ist bzw. war die Quote der Einfuhren von Fisch und Fischereiprodukten per Container seit dem Jahr 2010 in Deutschland und nach Kenntnis der Bundesregierung in der EU, die ihren Ursprung in Ländern haben, die von der Europäischen Kommission in Artikel 32 der IUU-Verordnung als nichtkooperierende Drittländer gelistet werden? Eine Listung als nichtkooperierendes Drittland zieht nach Artikel 38 Nummer 1 IUU-VO unter anderem ein Einfuhrverbot von Fischereierzeugnissen aus Fängen von Fischereifahrzeugen, die die Flagge eines solchen Landes führen, nach sich. Es gab daher für entsprechend gelistete Drittländer keine Einfuhren von Fisch und Fischereiprodukten per Container. 11. Über wie viel Personal und Ressourcen verfügen die zuständigen Behörden in Deutschland zur Kontrolle? In Deutschland werden die Fangbescheinigungen durch die BLE als zuständige Behörde (vgl. § 2 Absatz 1 i. V. m. Nummer 20 der Anlage zum Seefischereigesetz ) auf der Grundlage des Artikels 16 i. V. m. Artikel 17 IUU-VO kontrolliert. Bei der BLE werden derzeit sieben Personen für die Kontrolle von Fangbescheinigungen nach IUU-VO und eine Person für die Validierung von Fangbescheinigungen deutscher Fänge eingesetzt. Gemäß § 9 Absatz 1 des Seefischereigesetzes wirken die Zollstellen bei der Überwachung der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Fischereierzeugnissen, Drucksache 18/4034 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die einer Ein- oder Ausfuhrregelung nach einer der in § 9 Absatz 1 des Seefischereigesetzes genannten Rechtsvorschriften unterliegen, mit. Die Überwachung der sogenannten „Verbote und Beschränkungen (VuB)“ im Warenverkehr mit Drittländern, zu denen auch der Schutz der Fischbestände im Sinne der IUUVO gehört, stellt eine Teilaufgabe der Zollverwaltung im Rahmen der „fachlichen Behandlung von Waren“ dar. Derzeit sind 8 771 Beschäftigte der Zollverwaltung im Tätigkeitsfeld der fachlichen Behandlung von Waren eingesetzt und somit in ihrem Arbeitsbereich unter anderem auch mit Kontrolltätigkeiten im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände bei der Ein- und Ausfuhr befasst. Diese Mitwirkung besteht dabei im Wesentlichen in der Überprüfung von Zollanmeldungen für Waren, die der sog. Fangbescheinigungsregelung nach Kapitel III der IUU-VO unterliegen. In welchem Umfang ist das zuständige Personal zur Erkennung von IUUFisch und IUU-Fischereiprodukten geschult oder ausgebildet? Neben der Nutzung der von der Europäischen Fischereikontrollbehörde (EFCA) angebotenen Workshops veranstaltet die BLE auch interne Schulungen für das zuständige Personal. Zieht die Handelsabwicklung per Frachtcontainer gegenüber direkten Fischanlandungen den Einsatz zusätzlichen Personals oder anderer Mittel mit sich? Die Handelsabwicklung bzw. Abfertigung eines Frachtcontainers erfordert gegenüber direkten Fischanlandungen keinen Einsatz zusätzlichen Personals oder anderer Mittel. 12. Kann die Bundesrepublik Deutschland nach Einschätzung der Bundesregierung mit den derzeit eingesetzten Ressourcen ausreichende physische Kontrollen, Validierungen der Fangbescheinigungen sowie das erforderliche Risikomanagement sicherstellen, um den Import von Fisch und Fischereiprodukten aus IUU-Fischerei in die Bundesrepublik Deutschland zu vermeiden (bitte begründen)? Das Zusammenspiel der an den Importkontrollen beteiligten Behörden (BLE, Zoll- und Veterinärdienststellen) hat sich als effizient und wirtschaftlich erwiesen , da Synergien genutzt werden können. So werden die sich aus veterinär- und zollrechtlichen Kontrollen ergebenden Erkenntnisse auch im Rahmen der IUUKontrollen verwendet. Bei der Vielzahl der Einfuhren von Fisch und Fischereiprodukten aus Drittländern mit Fangbescheinigung zum Zweck der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr in der EU kann eine Kontrolle allerdings nur auf der Grundlage einer Risikoanalyse erfolgen. Die Bundesregierung kann daher nicht vollständig ausschließen, dass im Einzelfall auch gefälschte oder unrichtige Fangbescheinigungen beim Import vorgelegt werden. 13. Wie vielen Warensendungen an Fisch und Fischereiprodukten wurden gemäß Artikel 18 der IUU-Verordnung seit deren Inkrafttreten die Einfuhr verweigert? Seit deren Inkrafttreten der IUU-VO wurde in zehn Fällen die Einfuhr verhindert . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4034 Welcher Flaggenstaat war jeweils der Ursprung der Warensendungen? Von der geringen Anzahl verweigerter Einfuhren waren die unterschiedlichsten Flaggenstaaten betroffen. Bei keinem der Flaggenstaaten kam es zu einer Häufung verweigerter Einfuhren aufgrund fehlerhafter Fangbescheinigungen, d. h. systematische Täuschungsversuche einer oder mehrerer Flaggenstaaten waren nicht feststellbar. In der Regel waren die vorgelegten Fangbescheinigungen nicht vollständig ausgefüllt oder es ergaben sich Plausibilitätsprobleme. Werden nach der Verweigerung weitere Schritte in Bezug auf den Flaggenstaat unternommen? Weitere Schritte im Falle der Verweigerung können nur von der Europäischen Kommission eingeleitet werden. Die Bundesregierung unterstützt regelmäßig einschlägige Initiativen der Europäischen Kommission in diesem Bereich. 14. Wie steht die Bundesregierung zum Vorschlag einiger EU-Mitgliedstaaten (u. a. Schweden, Großbritannien, Dänemark), das derzeit papierbasierte System zur Fangbescheinigung durch ein einheitliches, EU-weites elektronisches System zu ersetzen? Die Bundesregierung unterstützt einen solchen Vorschlag nachdrücklich und drängt seit 2010 gegenüber der Europäischen Kommission auf die Einführung eines einheitlichen, EU-weiten elektronischen Systems. 15. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung unternommen, um zu prüfen, ob deutsche Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger in IUU-Fischerei weltweit verwickelt sind? Zu welchen Ergebnissen hat die Prüfung ggf. geführt, und welche geahndeten und schweren Verstöße konnte die Bundesregierung feststellen? Die Bundesrepublik Deutschland ist Mitgliedstaat der EU und als solches über die EU in eine Vielzahl von regionalen Fischereiorganisationen eingebunden, um illegale Fischerei und destruktive Fangpraktiken zu unterbinden. Zudem arbeiten Deutschland und die EU mit internationalen Organisationen wie der FAO, den Vereinten Nationen und Interpol zusammen, wobei sie alle Maßnahmen, die auf die internationale Kriminalisierung von IUU-Aktivitäten zielen, unterstützen . Die Bundesregierung begrüßt den Austausch von Informationen zu IUU-Aktivitäten im Rahmen der genannten regionalen Fischereiorganisationen und internationalen Organisationen ausdrücklich. Bislang liegen der Bundesregierung keine Informationen zu Verwicklungen deutscher Staatsangehöriger in IUU-Fischerei vor. Sobald konkrete Anhaltspunkte für die Beteiligung deutscher Staatsangehöriger an IUU-Fischerei von Schiffen unter der Flagge von Drittländern außerhalb der Gemeinschaftsgewässer vorliegen, obliegt es den Verwaltungs- und gegebenenfalls auch den Strafverfolgungsbehörden, diesen Anhaltspunkten nachzugehen und Verstöße im Rahmen der bestehenden rechtlichen Möglichkeiten zu ahnden. 16. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Umsetzung der IUU-Verordnung weiter zu optimieren? Wenn ja, welche? Drucksache 18/4034 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, dass die Europäische Kommission weitere Maßnahmen ergreift, um die Umsetzung der IUU-Verordnung zu optimieren? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass alles getan werden muss, um den inakzeptablen Praktiken der IUU-Fischerei mit ihren schwerwiegenden ökologischen und ökonomischen Auswirkungen ein Ende zu setzen. Die IUU-VO ist ein entscheidendes Instrument für die Bekämpfung illegaler Fischerei, um eine nachhaltige Nutzung der Meere und ihrer Ressourcen zu gewährleisten. Mit den Maßnahmen gegenüber nichtkooperierenden Drittländern nach der IUU-VO stellt die EU sicher, dass systematisch auf nachhaltige Fischereitätigkeiten sowohl unions- als auch weltweit hingearbeitet wird. Die Bundesregierung sieht Verbesserungspotential insbesondere in der Einführung eines einheitlichen, EU-weiten elektronischen Fangbescheinigungssystems anstelle des derzeit praktizierten papiergestützten Bescheinigungssystems (siehe Antwort zu Frage 14). Weiterhin müssen die Anstrengungen zur Bekämpfung der IUU-Fischerei in regionalen Fischereiorganisationen intensiviert und deren Kooperation auf diesem Gebiet verstärkt werden. Auch sollte die Europäische Kommission ihre Bemühungen fortsetzen, mit anderen Hauptakteuren wie Japan, die USA, Kanada etc. gemeinsame Ansätze zur Bekämpfung der illegalen , unregulierten und ungemeldeten Fischerei zu ergreifen. 17. Inwieweit hält die Bundesregierung die Rolle der Europäischen Fischereikontrollbehörde (EFCA) in Bezug auf die EU-weite Umsetzung der IUUVerordnung und, in diesem Zusammenhang, den Austausch mit anderen EU-Mitgliedstaaten zu diesem Thema zu koordinieren, für ausreichend? Die Bundesregierung sieht die Rolle der Europäischen Fischereikontrollbehörde (EFCA) in Bezug auf die EU-weite Umsetzung der IUU-VO insbesondere durch die Koordinierung eines dauerhaften Austauschs zwischen allen Mitgliedstaaten der EU zu diesem Thema als sehr positiv an. Darüber hinausgehende Koordinierungsaktivitäten der EFCA hält die Bundesregierung derzeit für nicht erforderlich . 18. In welcher Form ist die Vergabe von IMO-Nummern in die deutsche Gesetzgebung verankert? Gemäß § 9a Absatz 1 Flaggenrechtsgesetz hat der Eigentümer eines zur Seefahrt bestimmten Schiffes (Seeschiff) dafür zu sorgen, dass an einem Seeschiff im Sinne des § 9 Flaggenrechtsgesetz neben dem Namen entweder am Heck oder auf beiden Seiten des Schiffsrumpfes in Übereinstimmung mit Kapitel XI-1 Regel 3 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See mit Anlage und Anhang sowie Protokolle von 1978 und 1988 zu diesem Übereinkommen (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141), das zuletzt nach Maßgabe des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2003 II S. 2018) geändert worden ist, deutlich sichtbar die IMO-Schiffsidentifikationsnummer (IMO – International Maritime Organization) angebracht ist, sofern eine derartige Nummer vergeben ist. Gemäß § 30 Absatz 3 der Flaggenrechtsverordnung muss die IMO-Schiffsidentifikationsnummer im Sinne des § 9a Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes deutlich und vollständig sichtbar, von anderen Markierungen am Schiffskörper abgesetzt, mindestens 200 Millimeter hoch und in einer mit der Umgebung kontrastierenden Farbe angebracht sein. Sie ist in Form eines erhabenen oder eines vertieften Reliefs, durch Aufnieten oder in einem sonstigen gleichwertigen Mar- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4034 kierungsverfahren auszuführen, durch das sichergestellt ist, dass die IMOSchiffsidentifikationsnummer nicht leicht unkenntlich gemacht werden kann. Weiterhin ist die Umsetzung des internationalen Regelwerks über die IMOSchiffsidentifizierungsnummer als Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz unter Buchstabe A Nummer I.11/1 zu Kapitel XI-1 der Anlage zu SOLAS (Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit der Schifffahrt) zu Regel 3 als allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln und Normen in nationales Recht erfolgt . Die Bundesregierung weist im Hinblick auf das dem SOLAS-Regime unterliegende Regelwerk über die IMO-Schiffsidentifizierungsnummer darauf hin, dass dieses jedoch nicht auf Fischereifahrzeuge Anwendung findet. Das Internationale SOLAS-Übereinkommen ist grundsätzlich nur für Handelsschiffe in der internationalen Fahrt anzuwenden. 19. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag einiger anderer EU-Mitgliedstaaten, IMO-Nummern für die gesamte Fangflotte der EU zu vergeben? 20. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, IMO-Nummern verpflichtend für Fangschiffe zu vergeben, die Fisch und Fischereiprodukte in die EU einführen? Die Fragen 19 und 20 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Eine Verpflichtung, eine IMO-Nummer wie in der Handelsschifffahrt zu führen, besteht nach internationalem Recht nicht. Die Entschließung A 1078(28) der IMO eröffnet lediglich den IMO-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Schiffe, die wie Fischereifahrzeuge keine Handelsschiffe sind, in das IMO-Nummerierungssystem einzubeziehen. Da die IMO-Nummer nur einmal vergeben wird und das Schiff vom Baubeginn bis zum Ende seines Bestehens unabhängig von Eigner- oder Flaggenwechsel begleitet, bietet sie die Möglichkeit der eindeutigen Identifizierung. Allerdings muss der bürokratische Aufwand bei Nutzung des IMO-Nummerierungssystems durch tatsächlich messbare Auswirkungen der fischereilichen Tätigkeiten der Schiffe gerechtfertigt sein. Aus Sicht der Bundesregierung wäre daher die Einführung einer Nutzungspflicht von IMO-Nummern nur ab einer bestimmten Schiffsgrößenordnung sinnvoll. 21. Wie plant die Bundesregierung, Fisch und Fischereiprodukte bis zum Schiff ohne IMO-Nummern nachzuverfolgen, mit denen Schiffe und deren Besitzerinnen oder Besitzer eindeutig identifiziert werden können? Die Rückverfolgbarkeit von Fischereierzeugnissen aus Drittstaaten ist über die Fangbescheinigungsregelungen der IUU-VO gewährleistet. Danach dürfen zur Unterbindung des Handels mit Fischereierzeugnissen aus IUU-Fischerei Fischereierzeugnisse aus Drittstaaten nur mit einer beiliegenden, von den zuständigen Behörden des Flaggenstaats validierten Fangbescheinigung in die EU ein- bzw. ausgeführt werden. Für die Richtigkeit der in der Fangbescheinigung enthaltenen Angaben sind die Behörden des Flaggenstaates zuständig. Sollten hier Unregelmäßigkeiten auftreten, ergeben sich verschiedene Möglichkeiten: von der Verweigerung der Einfuhr von Fischereierzeugnissen (Artikel 18 IUU-VO), der Listung der infrage stehenden Fischereifahrzeuge als IUU-Schiffe (Artikel 27 IUU-VO) bis hin zur Listung des betreffenden Drittlandes als nichtkooperierend (Artikel 33 IUU-VO). Drucksache 18/4034 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Für Fischereierzeugnisse aus der EU gelten die Rückverfolgbarkeitsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (sog. Kontroll-VO). Danach müssen alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein (Artikel 58 Absatz 1 Kontroll-VO). Durch die verpflichtende Angabe der äußeren Kennbuchstaben sowie des Namens des Fischereifahrzeugs auf den Losen in Verbindung mit dem EU-Flottenregister ist eine eindeutige Zuordnung der Fischereierzeugnisse zu den betreffenden Schiffen gegeben. 22. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich für die Entwicklung eines internationalen Schiffsregisters auf internationaler Ebene auszusprechen (bitte begründen)? 23. Beabsichtigt die Bundesregierung, sich mit finanziellen Mitteln an der Entwicklung eines internationalen Schiffsregisters zu beteiligen (bitte begründen)? Die Fragen 22 und 23 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Da es sich hier um eine Frage der Seefischerei handelt, fällt dies in die Zuständigkeit der EU. Eine finanzielle Beteiligung an der Entwicklung eines internationalen Schiffsregisters ist derzeit von der Bundesregierung nicht beabsichtigt, da die fachliche Zuständigkeit für die Mitarbeit an der Entwicklung eines solchen Registers bei der Europäischen Kommission liegt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333