Deutscher Bundestag Drucksache 18/4075 18. Wahlperiode 18.02.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Rosemarie Hein, Jan Korte, Sabine Zimmermann (Zwickau), weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3899 – Wirkung des Anerkennungsgesetzes Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem 1. April 2012 ist das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Kraft. Mit diesem sogenannten Anerkennungsgesetz haben Menschen einen allgemeinen Rechtsanspruch darauf, ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen auf Gleichwertigkeit gegenüber einem deutschen Referenzberuf überprüfen und anerkennen zu lassen, um in Deutschland eine qualifikationsnahe Beschäftigung aufnehmen zu können. Das Anerkennungsgesetz gilt für insgesamt 450 Berufe. Es umfasst zum einen das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG), mit dem die Anerkennung der ca. 350 nicht reglementierten Berufe des dualen Ausbildungssystems geregelt wird. Zum anderen beinhaltet es Regelungen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen in 63 bundesrechtlichen Berufsgesetzen und Verordnungen für reglementierte Berufe, für deren Aufnahme und Ausübung der Besitz einer bestimmten Berufsqualifikation durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist. Das betrifft u. a. viele Gesundheitsberufe und die Meisterberufe. Aus den aktuellen Zahlen für das Jahr 2013 geht hervor, dass von den 11 868 positiv beschiedenen Verfahren 9 888 dem Bereich der medizinischen Gesundheitsberufe , darunter allein 6 030 Ärztinnen und Ärzte, zuzuordnen ist. Damit setzt sich der Trend aus dem Jahr 2012 fort. Die überwiegende Mehrheit entfällt auf reglementierte Berufe (aus dem Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe ), die größtenteils schnell und ohne eine Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt werden können. Die nicht reglementierten Berufe des dualen Systems hingegen sind deutlich unterrepräsentiert. Sie machen noch nicht einmal 20 Prozent der beschiedenen Anträge aus. Seit Juni 2014 haben nun auch alle Bundesländer eigene Landesgesetze zur Anerkennung von Berufsqualifikationen verabschiedet, um landesrechtlich geDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 13. Februar 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. regelte Berufe, beispielsweise Lehrerin bzw. Lehrer oder Erzieherin bzw. Erzieher , anerkennen zu können. Die Umsetzung in den jeweiligen Ländern läuft jedoch höchst unterschiedlich. Zudem variieren die Kosten für das Anerkennungsverfahren zwischen den Bundesländern und den unterschiedlichen Berufsarten teilweise erheblich. Im Durchschnitt betragen sie einen mittleren dreistelligen Wert. Jedoch steht zu befürchten, dass die Kosten für eine indivi- Drucksache 18/4075 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode duelle Gleichwertigkeitsfeststellungsprüfung sowie eine Qualifikationsanalyse stark variieren und insgesamt weitaus höher liegen, weshalb ein Anerkennungsverfahren seitens der Antragstellenden abgebrochen bzw. nicht weiter verfolgt werden kann. Eine einheitliche Anerkennungspraxis in Deutschland ist nur bedingt zu erkennen. Die Aussage der Bundesministerin für Bildung und Forschung Prof. Dr. Johanna Wanka, „das Anerkennungsgesetz hat sich in kurzer Zeit als ein wirkungsvolles Instrument zur Sicherung der Fachkräftebasis in Deutschland bewährt“ (www.anerkennung-in-deutschland.de „Beratung ist der Schlüssel zur erfolgreichen Anerkennung“), muss angesichts der Konzentration auf einige wenige Berufe angezweifelt werden. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse ist ein zentrales Element der Fachkräftesicherung. Hierfür hat die Bundesregierung das Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen (kurz: Anerkennungsgesetz) geschaffen. Die OECD (Organisation for Economic Co-operation and Development) bewertet das Anerkennungsgesetz für Deutschland positiv: „Ein neuer rechtlicher Rahmen für die Anerkennung von Qualifikationen schafft zudem bessere Möglichkeiten, Fachkräfte mit gefragten Kompetenzen des mittleren Qualifikationsniveaus im Ausland zu finden “ (OECD „Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte: Deutschland“ 2013, S. 137). Das Anerkennungsgesetz trat zum 1. April 2012 in Kraft und regelt die Anerkennung von rund 600 Berufen im Zuständigkeitsbereich des Bundes. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtslage haben im Anschluss daran und am Bundesgesetz orientiert, die Länder koordiniert analoge Rechtsansprüche und Anerkennungsverfahren auch für den Bereich der landesrechtlich geregelten Berufe etabliert. Die Anwendung und Auswirkungen des Anerkennungsgesetzes werden im Rahmen der in Artikel 1 § 18 BQFG gesetzlich vorgesehenen Evaluation vier Jahre nach Inkrafttreten untersucht und dem Deutschen Bundestag und Bundesrat vorgelegt werden. Wie in der Protokollerklärung der Sitzung des Bundesrates am 4. November 2011 zugesichert, wird das Anerkennungsgeschehen aus der Perspektive unterschiedlicher Akteure auch vor der gesetzlichen Evaluationsfrist durch das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) kontinuierlich beobachtet (Monitoring zum Anerkennungsgesetz). Die ersten Ergebnisse wurden im Bericht zum Anerkennungsgesetz, den das Bundeskabinett am 2. April 2014 beschlossen hat und der im Deutschen Bundestag am 26. September 2014 beraten wurde (Bundestagdrucksache 18/1000), vorgelegt. Der zweite Bericht wird auf der Grundlage der am 15. Dezember 2014 vom Statistischen Bundesamt vorgelegten amtlichen Zahlen zum Erhebungsjahr 2013, im Sommer 2015 vorgelegt werden. Eine Wirkungsanalyse des Anerkennungsgesetzes wird erst mit der gesetzlich vorgesehenen Evaluation vorliegen. 1. Welche Gründe sieht die Bundesregierung für die geringe Anzahl an bisher gestellten und vor allem beschiedenen Anträgen bei den nicht reglementierten Berufen? a) Wie bewertet die Bundesregierung die Zahl der 1 980 positiv beschiedenen Anträge außerhalb der medizinischen Gesundheitsberufe im Jahr 2013? b) Welche Perspektive sieht die Bundesregierung anhand der vorliegenden Zahlen für die Anerkennungspraxis im Bereich der dualen Ausbildungs- berufe? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4075 c) Wird die Anerkennungspraxis von beruflichen Qualifikationen im Bereich der nicht reglementierten Berufe dem vermeintlichen Mangel an Fachkräften in diesem Bereich gerecht? d) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den niedrigen Antragszahlen im Bereich der Ausbildungsberufe des dualen Systems hinsichtlich der Nachfrage von potenziellen Antragstellenden sowie dem Bedarf von Betrieben an qualifizierten Fachkräften (bitte begründen)? Die Fragen 1, 1a bis 1d werden zusammen beantwortet. Die amtlichen Zahlen der Statistik zeigen, dass mit rund 26 500 Anträgen seit Inkrafttreten des Anerkennungsgesetzes im April 2012 insgesamt ein großes Interesse an einer Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen in Deutschland besteht. Diese Zahl ist aus Sicht der Bundesregierung angesichts von in Teilen völlig neuen gesetzlichen Regelungen und Verfahren sehr zu begrüßen . Das große Interesse an den Anerkennungsverfahren in den Jahren 2013 und 2012 im Bereich der reglementierten Berufe lässt sich vor allem dadurch erklären, dass in diesen Berufen die Anerkennung Voraussetzung für die Berufsausübung in Deutschland ist. Das höchste Anerkennungsinteresse bestand im Bereich der Gesundheitsberufe, insbesondere bei Ärztinnen und Ärzten und Gesundheitsund Krankenpflegerinnen und -pflegern. Aus Sicht der Bundesregierung sind angesichts der gerade in den Gesundheitsberufen bestehenden erheblichen Engpässe und des zum Teil massiven Mangels an ausreichend qualifizierten Fachkräften , der sich insbesondere auf eine ausreichende ärztliche Versorgung im ländlichen Bereich oder in den Pflegeeinrichtungen auswirkt und der sich durch den demografischen Wandel noch verstärken wird, die hohen Anerkennungszahlen in diesem Bereich positiv. Im Bereich der nicht reglementierten Berufe, bei denen teilweise auch bereits Engpässe an qualifizierten Fachkräften bestehen, wurde mit dem Anerkennungsgesetz erstmals ein allgemeiner Rechtsanspruch auf ein Gleichwertigkeitsverfahren eingeführt und damit die Möglichkeiten für eine verbesserte Arbeitsmarktintegration von Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen geschaffen . Die Anerkennung ist hier allerdings nicht Bedingung für die Berufsausübung . Sie erhöht jedoch die Chancen auf eine qualifikationsadäquate Beschäftigung und auf einen beruflichen Aufstieg und ermöglicht z. B. den Zugang zu einer Meisterfortbildung. Die Kammern, die für diese Verfahren nach dem BQFG zuständig sind, haben in sehr kurzer Zeit neue Strukturen geschaffen , Expertise aufgebaut und wirksam eingesetzt. Die durchschnittliche monatliche Zahl der Anträge in den nicht reglementierten Berufen ist im Jahr 2013 gegenüber dem Jahr 2012 um rund 16 Prozent gestiegen . Aus Sicht der Bundesregierung zeigen die hohe Zahl an vollen und teilweisen Gleichwertigkeiten (96 Prozent) und die geringe Ablehnungsquote von 4 Prozent in den nicht reglementierten Berufen, dass die Verfahren funktionieren und Anerkennung hier einen wichtigen Beitrag zur Fachkräftesicherung in den Betrieben leisten kann. Das Informations- und Beratungsinteresse ist auch im Bereich der nicht reglementierten Berufe konstant hoch. Der umfassende Beratungsansatz geht zumeist weit über reine Erstberatung hinsichtlich der Anerkennung hinaus und schließt insbesondere im Kammerbereich auch Alternativen zu Anerkennungsverfahren ein, wie das Nachholen einer Ausbildung, Umschulung, Weiterbildung oder Externenprüfung. Vorrangiges Ziel der Beratung ist die nachhaltige – und das heißt grundsätzlich auch die möglichst qualifikationsadäquate Integration – in den Arbeitsmarkt. Dabei ist die Gleichwertigkeitsprüfung nach dem BQFG Drucksache 18/4075 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nicht immer der allein zielführende Weg. Dies erklärt auch, dass nicht jede Beratung zwangsläufig zu einem Antrag auf Anerkennung des ausländischen Berufsabschlusses führt. Eine weitere Steigerung der Anerkennungsverfahren in allen Berufen, ob reglementiert oder nicht reglementiert, ist zur Fachkräftesicherung und zur Arbeitsmarktintegration von nach Deutschland Zugewanderten sinnvoll und erstrebenswert . Die Bundesregierung informiert daher im In- und Ausland über die Möglichkeiten der Anerkennung in Deutschland und hat das Sprachangebot des Anerkennungsportals (www.anerkennung-in-deutschland.de) auf sieben Sprachen erweitert. Gleichzeitig fördert sie gezielt Projekte, mit denen die Anerkennungskultur in Betrieben gestärkt werden soll und die auf die Sensibilisierung und Unterstützung der Personalverantwortlichen und Arbeitnehmervertretungen zielen. Das BQ-Portal, eine online Wissens- und Arbeitsplattform für zuständige Stellen im Kammerbereich, liefert umfassende Informationen und Arbeitshilfen zu ausländischen Berufsqualifikationen und Berufsbildungssystemen, um eine transparente und einheitliche Prüfung ausländischer Berufsqualifikationen zu ermöglichen. Es unterstützt zudem Unternehmen dabei, im Ausland erworbene Berufsabschlüsse leichter einschätzen zu können. e) Ist die Positivliste der Bundesagentur für Arbeit mit Berufen, in denen „die Besetzung offener Stellen mit ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern […] arbeitsmarkt- und integrationspolitisch verantwortbar ist“, ein Kriterium für die Auswahl von Antragstellenden (bitte begründen )? Bei der Beratung zum Thema Anerkennung erfolgt grundsätzlich keine Auswahl der Antragstellenden. Jede Antragstellerin und jeder Antragsteller hat einen Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren. Die Positivliste ist ein Instrument der Beschäftigungsverordnung (BeschV), mit der bestimmte Berufe festgeschrieben werden, in denen Absolventen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU) Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten können. Wer nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 BeschV, d. h. über die Positivliste eine Arbeit in Deutschland aufnehmen will, muss einen passenden Ausbildungsabschluss vorweisen, der einem inländischen Abschluss gleichwertig ist. Insofern ist das Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens und die Feststellung und Bescheinigung der Gleichwertigkeit in diesem Fall eine zwingende Voraussetzung, weil ansonsten für Ausbildungsberufe, die nicht in der Positivliste stehen, kein Zugang zum Arbeitsmarkt in diesem Beruf besteht. f) Wie ist das Verhältnis von positiv beschiedenen Anträgen, denen ein Referenzberuf gemäß der Positivliste zugrunde liegt, und Anträgen, denen kein Referenzberuf gemäß der Positivliste zugrunde liegt? Im Jahr 2013 bezogen sich 21,5 Prozent der positiven Bescheide auf Anträge, denen ein Referenzberuf gemäß der Positivliste zugrunde liegt und dementsprechend 78,5 Prozent der positiven Bescheide auf Anträge, denen kein Referenzberuf gemäß der Positivliste zugeordnet ist. 2. Wie kann aus Sicht der Bundesregierung das Anerkennungsverfahren für Antragstellende attraktiver, einfacher und schneller gemacht werden? Welche Hemmnisse und Herausforderungen sieht die Bundesregierung vor allem im Bereich der nicht reglementierten Berufe, und welche Maßnahmen möchte sie ergreifen, um Hemmnisse abzubauen? Aus Sicht der Bundesregierung sind die mit dem Anerkennungsgesetz geschaffenen rechtlichen Grundlagen der Anerkennung ausländischer Berufsqualifika- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4075 tionen in Deutschland attraktiv. Das zeigen u. a. die Ergebnisse des Monitorings zum Anerkennungsgesetz, die hohe Nachfrage nach Information und Beratung, die Antragszahlen für die zum Teil gänzlich neuen Verfahren sowie die internationale Bewertung durch die OECD (siehe Vorbemerkung der Bundesregierung und Antwort zu Frage 1). Hinsichtlich der Wirksamkeit und effizienten Umsetzung der gesetzlichen Regelungen sieht die Bundesregierung die weitere Vereinheitlichung des Verwaltungsvollzugs in den Ländern und die weitere Bündelung der Verwaltungsstrukturen im Bereich der reglementierten Berufe, insbesondere im Bereich der Gesundheitsberufe, als zentrale Aufgabe an, die gemeinsam mit den Ländern behandelt wird. Wie im ersten Bericht zum Anerkennungsgesetz dargestellt, ist eine passgenaue Information und Beratung ein wesentlicher Schlüssel für eine Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und eine qualifikationsadäquate Arbeitsmarktintegration . Die Bundesregierung hat hierzu mit dem Anerkennungsportal (www.anerkennung-in-deutschland.de), mit der erweiterten zentralen Hotline „Arbeiten und Leben in Deutschland“, dem Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung“ und der arbeitsmarktlichen Beratung im Kontext des Anerkennungsgesetzes ein umfassendes und flächendeckendes Informations- und Beratungsnetz etabliert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1, 1a bis 1d, 6, 10 und 12 verwiesen . 3. Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, wie viele der Menschen, deren im Ausland erworbene berufliche Qualifikationen in Deutschland anerkannt wurden, einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen (bitte nach Berufsgruppe, Vollzeit, Teilzeit, geringfügig beschäftigt und erwerbslos aufschlüsseln)? Die amtliche Statistik zum BQFG bildet das Anerkennungsgeschehen von der Antragstellung, also von dem Zeitpunkt, ab dem der für Anerkennung zuständigen Stelle die notwendigen Unterlagen vollständig vorliegen, bis zum Abschluss des Anerkennungsverfahrens ab. Eine Erfassung der (sozialversicherungspflichtigen ) Beschäftigung von Personen mit Anerkennungsbescheid findet nicht statt und ist auch nicht durch weitere Datenquellen wie das Ausländerzentralregister (AZR) oder Repräsentativerhebungen wie dem Mikrozensus abgedeckt. 4. Ist durch die zuständigen Stellen auf Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung auf Landesebene eine flächendeckende Erst- und Einstiegsberatung im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gewährleistet? Wie hoch ist der Betreuungsschlüssel für in den zuständigen Stellen mit Beratung betraute Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter? Die zuständigen Stellen müssen nach § 25 VwVfG bzw. den entsprechenden Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzen im Rahmen ihrer Betreuungs- und Fürsorgepflichten eine Beratung hinsichtlich der Antragsstellung und des Verfahrens gewährleisten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen des Monitorings zum Anerkennungsgesetz des Bundes wird seitens der zuständigen Stellen eine Einstiegsberatung flächendeckend vorgehalten. Hierbei ist zu beachten, dass im Kammerbereich die Einstiegsberatung auch dann durch die Vor-Ort-Kammern erfolgt, wenn wie im Industrie- und Handelskammerbereich durch die IHK-FOSA eine zentrale zuständige Stelle oder im Handwerkskammerbereich Leitkammern eingerichtet sind. Drucksache 18/4075 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Insbesondere im Kammerbereich geht, wie die Ergebnisse des Monitorings zum Anerkennungsgesetz zeigen, die Beratung über die reine Verfahrensberatung hinaus und umfasst u. a. aufgrund der Vielfältigkeit der Referenzberufe bei den Ausbildungsberufen und den für eine erfolgreiche Arbeitsmarktmigration oftmals bestehenden Alternativen zum Anerkennungsverfahren, auch eine umfassende Verfahrensbegleitung sowie eine Bildungs- und Qualifizierungsberatung. Im Übrigen liegen der Bundesregierung hierzu keine Informationen vor. 5. Inwieweit sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf hinsichtlich der teilweise sehr unterschiedlichen Gebührenregelungen der Länder beziehungsweise Kammern? Verfolgt die Bundesregierung das Ziel, gemeinsam mit den Ländern und Kammern eine im Sinne eines einheitlichen Anerkennungsverfahrens einheitliche Gebührenregelung, die beispielsweise eine einheitliche und niedrigschwellige Gebührenhöhe bei einer Gleichwertigkeitsfeststellung vorsieht , anzustreben? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche Entwicklungen gibt es bereits? In Deutschland sind für öffentliche Verwaltungsleistungen kostendeckende Gebühren zu erheben. Die Höhe der Gebühren für die Anerkennungsverfahren richtet sich nach den Gebührenregelungen der Länder bzw. der Kammern und hängt vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens ab. Im Kammerbereich haben sich die einheitlichen Gebührenrahmen (100 bis 600 Euro; in der Regel 420 Euro für ein Verfahren) für nicht reglementierte Berufe etabliert. Aus Sicht der Bundesregierung wäre ein einheitlicher Gebührenkorridor auch in den Ländern wünschenswert. Die Bundesregierung hat allerdings aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompentenzverteilung keinen rechtlichen Einfluss auf die Gebührenhöhe in den Ländern. Der Verzicht auf Gebührenregelungen des Bundes in den Anerkennungsregelungen trägt der Föderalismusreform aus dem Jahr 2006 Rechnung, wonach Regelungen des Verwaltungsverfahrens einschließlich des Verwaltungsgebührenrechts ausschließlich den Ländern obliegen. 6. Wie viele Personen haben nach Kenntnis der Bundesregierung das Anerkennungsverfahren in welchen Berufen aufgrund der Kosten nicht weiter verfolgt? Welche alternativen Finanzierungsmöglichkeiten werden den Antragstellenden empfohlen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erhebungen oder statistische Angaben vor. Für die Finanzierung der Kosten kommen je nach Personenkreis unterschiedliche Möglichkeiten infrage: In erster Linie sind die geltenden arbeitsmarkt- und bildungspolitischen Finanzierungsinstrumente zu nennen. Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit und Jobcenter können mit Leistungen aus dem Vermittlungsbudget bei Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung und Förderung der beruflichen Weiterbildung unterstützt werden. Dabei gelten die üblichen gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB III). In Hamburg besteht darüber hinaus auch ein „Stipendienprogramm zur Förderung der Anerkennung ausländischer Abschlüsse“. Das Monitoring zeigt, dass zum Teil die Kosten auch von den Arbeitgebern übernommen werden. In jedem Fall besteht für Antragstel- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4075 lende die Möglichkeit, die Kosten für ein Anerkennungsverfahren bei der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Über die im Einzelfall angemessenen Finanzierungsmöglichkeiten können sich die Antragstellenden bei den verschiedenen Beratungseinrichtungen informieren lassen. Um Anerkennungssuchenden den Weg zur Anerkennung zu erleichtern, gewährleistet hierzu das Förderprogramm „Integration durch Qualifizierung (IQ)“ begleitende Unterstützungsstrukturen, indem es flächendeckend regionale Erstanlaufstellen vorhält, um sie kostenfrei zu ihrer im Ausland erworbenen beruflichen Qualifikation zu beraten. Zusätzlich stellt das Förderprogramm IQ ab dem Jahr 2015 die Qualifizierung von Migrantinnen und Migranten im Kontext des Anerkennungsgesetzes in den Mittelpunkt der Aktivitäten. Begleitend zu den Qualifizierungsmaßnahmen hält das Förderprogramm IQ zusätzlich zur Anerkennungsberatung auch eine kostenfreie Qualifizierungsberatung vor. Mit dem Ausbau des Förderprogramms IQ um die Bereiche Qualifizierungsberatungen und Qualifizierungsmaßnahmen erhalten Anerkennungssuchende die Perspektive, dass auch bei zu erwartenden wesentlichen Unterschieden zwischen dem erworbenen und dem deutschen Referenzberuf eine qualifikationsadäquate Integration in den Arbeitsmarkt erreicht werden kann. 7. Wie viele Menschen haben nach Kenntnis der Bundesregierung das Anerkennungsverfahren abgebrochen, etwa weil sie die erforderlichen Dokumente nicht nachweisen bzw. beschaffen konnten? Umfassende quantitative Erhebungen oder statistische Angaben hierzu liegen nicht vor. Standardisierte Befragungen durch das BIBB im Rahmen des fortlaufenden Monitorings zum Anerkennungsgesetz bei zuständigen Stellen wie den Industrie- und Handels- sowie den Handwerkskammern und den zuständigen Stellen für die Gesundheitsberufe im Jahr 2014 haben den Befund des ersten Berichts zum Anerkennungsgesetz bestätigt, dass es für Antragstellerinnen und Antragssteller in der Praxis zum Teil eine Herausforderung darstellen kann, alle benötigten Unterlagen und Nachweise über die formalen Qualifikationen zu beschaffen . Eine weitergehende Auswertung der Untersuchung erfolgt im zweiten Bericht zum Anerkennungsgesetz. Für den Fall, dass Antragstellerinnen und Antragsteller die erforderlichen Nachweise unverschuldet nicht vorlegen können, etwa weil sie als Flüchtlinge ohne jegliche Papiere eingereist sind und die Nachweiserbringung aufgrund des Flüchtlingsstatus nicht zugemutet werden kann, besteht die Möglichkeit der Durchführung einer Qualifikationsanalyse („sonstige geeignete Verfahren“ nach § 14 BQFG bzw. § 50b HwO). Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen . 8. Wie viele Qualifikationsanalysen nach § 14 BQFG wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes durchgeführt? Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten einer Qualifikationsanalyse? Sieht die Bundesregierung in der Höhe der Kosten einer Qualifikationsanalyse einen Grund dafür, dass Personen, die ihre Qualifikationen anerkennen lassen möchten, auf die Durchführung einer Qualifikationsanalyse verzichten und das Anerkennungsverfahren nicht weiter verfolgen können (bitte begründen)? Im Jahr 2012 wurden im Bereich der nicht reglementierten Berufe von den zuständigen Stellen 57 Fälle gemeldet, bei denen eine Entscheidung aufgrund sonstiger geeigneter Verfahren getroffen wurde. Im Jahr 2013 waren es 60 Fälle. Drucksache 18/4075 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu den durchschnittlichen Kosten einer Qualifikationsanalyse liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Das Monitoring zeigt lediglich, dass sie stark variieren, je nach Art der Referenzqualifikation und des genutzten Instruments . Die Kosten für die Qualifikationsanalyse können als Verfahrenskosten im Rahmen der Förderung nach SBG II und III erstattet werden. Falls die Kosten nicht übernommen werden können, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies einzelne Antragstellende davon abhält, sich für eine Qualifikationsanalyse zu entscheiden – vor allem, wenn in einem Bereich Verfahren zur Qualifikationsanalyse erst noch entwickelt werden müssen. Im Rahmen des vom BMBF geförderten Projektverbunds Prototyping wird daher die Weiterentwicklung der Qualifikationsanalyse und der Transfer in den Kammern unterstützt. 9. Verfolgt die Bundesregierung das Ziel einer vollständigen Gebührenfreiheit des Anerkennungsverfahrens? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 10. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Idee einer Gebührenobergrenze für das Anerkennungsverfahren? Wenn ja, welche Höhe sollte diese nach Meinung der Bundesregierung aufweisen? Wie ist der aktuelle Diskussionsstand mit den Ländern über eine einheitliche Gebührenobergrenze? Es wird zunächst auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Im Rahmen der Arbeitsgruppe der für die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen koordinierend zuständigen Ressorts der Länder (AG „Koordinierende Ressorts“) wurde über eine länderübergreifend einheitliche Gebührenobergrenze für die Anerkennungsverfahren beraten. Über eine Obergrenze wurde zwischen den Ländern keine Einigung erzielt. Das BMBF, das als Gast in der AG „Koordinierende Ressorts“ vertreten ist, hat sich in diesem Kontext für einen Gebührenrahmen, der sich an dem Gebührenrahmen der Kammern orientiert , ausgesprochen. 11. Welche Möglichkeiten bestehen für Geflüchtete bzw. Asylsuchende, ihre beruflichen Qualifikationen in Deutschland anerkennen zulassen? Wie viele Geflüchtete bzw. Asylsuchende haben einen Antrag auf Anerkennung ihrer beruflichen Qualifikationen gestellt (bitte nach Herkunftsländern und anerkanntem Referenzberuf aufschlüsseln)? Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung, um Geflüchteten bzw. Asylsuchenden die Aufnahme eines Anerkennungsverfahrens zu ermöglichen ? Das Anerkennungsgesetz hat einen allgemeinen Rechtsanspruch auf ein Anerkennungsverfahren geschaffen, es setzt also nicht den Besitz eines bestimmten Aufenthaltstitels voraus, so dass eine Antragstellung aus dem In- und Ausland möglich ist. Auch ein gesicherter Aufenthaltsstatus ist keine Voraussetzung für ein Anerkennungsverfahren, folglich können auch Geduldete und Asylsuchende einen Antrag stellen. Die amtliche Statistik nach § 17 BQFG enthält vor diesem Hintergrund keine Angaben zum Aufenthaltsstatus der oder des Antragstellen- den. Auch dem AZR sind keine Hinweise zu dieser Frage zu entnehmen. Das Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4075 Anerkennungsgesetz hat darüber hinaus den Berufszugang überwiegend von der Staatsangehörigkeit entkoppelt. Es liegt im Interesse der Bundesregierung, auch für Asylsuchende und Geduldete eine gute Perspektive zur Integration in den Arbeitsmarkt zu schaffen. Hierzu wurden zwischenzeitlich u. a. folgende Maßnahmen umgesetzt: Mit dem am 6. November 2014 in Kraft getretenen „Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer“ wurde die Wartefrist für den Zugang zum Arbeitsmarkt sowohl für Asylbewerber als auch für Geduldete auf drei Monate verkürzt. Nach Ablauf dieser Wartefrist besteht die Möglichkeit einer Förderung von Kosten des Anerkennungsverfahrens (z. B. Übersetzungen, Gebühren, Qualifikationsanalysen, Anpassungsqualifizierungen) nach dem SGB III. Zudem entfällt die sog. Vorrangprüfung der Bundesagentur für Arbeit bei der Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung bei Geduldeten oder Asylbewerbern, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Blauen Karte EU an Hochschulabsolventen in Engpassberufen, für eine Zulassung in Ausbildungsberufen nach der „Positivliste“ oder zur Teilnahme an einer Maßnahme zur Anerkennung ihrer Berufsqualifikation vorliegen. In allen anderen Fällen entfällt die Vorrangprüfung nach 15 Monaten des Aufenthalts im Bundesgebiet. Für Asylbewerber, Geduldete und Flüchtlinge, die keine Unterlagen oder Nachweise über ihre Berufsqualifikationen vorlegen können, besteht die Möglichkeit einer Qualifikationsanalyse nach § 14 BQFG bzw. § 50b HwO. Das BMBF unterstützt hierzu das Verbundprojekt Prototyping (siehe Antwort zu Frage 8). Im Modellprojekt „Frühzeitige Arbeitsmarktintegration von Asylbewerbern“ (sog. Early Intervention) der Bundesagentur für Arbeit, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und dem Bleiberechtsnetzwerk wird in sieben Städten Deutschlands erprobt, wie Asylbewerber frühzeitig und aktiv – auch schon vor Abschluss des Asylverfahrens – in Angebote zur Integration auf dem Arbeitsmarkt mit einbezogen werden können. Die Flüchtlinge werden hier auch über die Möglichkeit eines Anerkennungsverfahrens beraten und können eine entsprechende Finanzierung der Kosten des Erwerbs einer Anerkennung aus dem Vermittlungsbudget erhalten. Projektteilnehmende werden hierbei bereits in der Wartefrist durch die Übernahme von Übersetzungskosten unterstützt. Schließlich werden im Rahmen des Förderprogramms „Integration durch Qualifizierung (IQ)“, dessen Beratungs- und Unterstützungsangebote Geflüchteten und Asylbewerbern gleichermaßen offenstehen, Qualifizierungsmaßnahmen gefördert . Zielgruppe sind insbesondere diejenigen Personen, die – unabhängig vom Aufenthaltstitel – im Rahmen des Anerkennungsverfahrens keine volle Gleichwertigkeit ihres ausländischen Berufsabschlusses erhalten haben (siehe Antwort zu Frage 6). 12. Wie viele zentrale Stellen zur Prüfung und Anerkennung von Berufsqualifikationen im Bereich der Gesundheits- und Pflegeberufe existieren nach Kenntnis der Bundesregierung bereits auf Landesebene (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Sieht die Bundesregierung einen Bedarf für eine bundesweite Zentralstelle für diese Berufe (bitte begründen)? Wie ist der Diskussionsstand hinsichtlich der Einrichtung einer solchen bundesweiten Stelle, bzw. wann ist mit der Einrichtung einer solchen Stelle zu rechnen? Die Länder sind für den Vollzug der Berufszulassungsgesetze im Bereich der Heilberufe zuständig. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich die an- Drucksache 18/4075 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode tragstellenden Personen ihre Tätigkeit ausüben möchten. Insbesondere aufgrund von teilweisen Überschneidungen in den Zuständigkeiten für die jeweiligen Heilberufe und zwischen bundes- und landesrechtlich geregelten Gesundheitsberufen kann die Anzahl und Aufteilung der zuständigen zentralen Stellen nicht belastbar dargestellt werden. Die anzusprechenden Behörden können unter Angabe des Berufs, in dem die Anerkennung angestrebt wird, über das InternetPortal www.anerkennung-in-deutschland.de recherchiert werden. Die Bundesregierung begrüßt die von der Kultusministerkonferenz und der Gesundheitsministerkonferenz der Länder beschlossene Errichtung einer länderübergreifenden Gutachterstelle für Gesundheitsberufe bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB). Durch diese Maßnahme würde ein einheitlicher qualitätsgesicherter Verwaltungsvollzug sichergestellt und damit die Zuwanderung interessierter Fachkräfte gefördert. Nach Kenntnis der Bundesregierung sind die Beratungen der Länder über das entsprechende Konzept und die Finanz- und Personalausstattung noch nicht abgeschlossen. 13. Unterstützt die Bundesregierung die Anerkennung von Berufsqualifikationen von Lehrerinnen und Lehrern, die in nur einem Unterrichtsfach ausgebildet wurden? Hat es diesbezüglich bereits Gespräche mit den Bundesländern gegeben? Wenn ja, welche Haltung nehmen diese und welche Haltung nimmt die Bundesregierung ein? Wenn nein, warum nicht, und sind solche Gespräche geplant bzw. werden sie von der Bundesregierung unterstützt? Die Bundesregierung bedauert, dass einige Länder-BQFG die Berufsqualifikation „Lehrer“ aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen haben. Sie begrüßt daher den Beschluss der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bei der Ministerpräsidentenkonferenz am 11. Dezember 2014 auf der Grundlage des dritten Berichts der AG „Koordinierende Ressorts“, die Fachministerkonferenzen zu bitten, rechts- und verfahrensvereinfachend eine Ausdehnung der Anwendung der Länder-BQFG zu prüfen. Die Bundesregierung würde es weiterhin begrüßen, wenn die Länder auch solchen Lehrerinnen und Lehrern die Anerkennung ihrer Berufsabschlüsse ermöglichen, die nur in einem Fach ausgebildet worden sind bzw. nur ein Fach unterrichtet haben. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333