Deutscher Bundestag Drucksache 18/4094 18. Wahlperiode 25.02.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Luise Amtsberg, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3868 – Lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle, intersexuelle Flüchtlinge und Resettlement Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das System des internationalen Flüchtlingsschutzes sieht drei nachhaltige Lösungen für Flüchtlinge vor: freiwillige Rückkehr in das Herkunftsland, Integration vor Ort und Umsiedlung in ein sicheres Drittland („Resettlement“, vgl. UNHCR Global Report 2013, S. 59 ff., www.unhcr.org/539809d8e.html). Die Umsiedlung in ein sicheres Drittland entlastet den Erstaufnahmestaat und ermöglicht es den Flüchtlingen, in einem Land aufgenommen zu werden, in dem sie effektiv Sicherheit finden. Für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge stellt die Umsiedlung in ein sicheres Drittland oftmals die einzige Möglichkeit zur Gewährleistung effektiven Schutzes dar. Dies trifft auf lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Flüchtlinge (im Folgenden: LSBTI-Flüchtlinge) in besonderem Maße zu. Denn oftmals gelten in den Erstaufnahmeländern diskriminierende Gesetze; auch die Aufnahmegesellschaften dieser Länder sind oftmals nicht fähig, den Betroffenen Schutz zu gewähren. Dies zeigt etwa die Situation in der Region der Großen Seen: LSBTI-Flüchtlinge, die vor dem Konflikt in der Demokratischen Republik Kongo nach Uganda fliehen, sehen sich dort der Verfolgung durch die ugandische Regierung ausgesetzt; LSBTI-Flüchtlinge, die vor dieser Verfolgung etwa nach Kenia fliehen, finden auch dort keine Sicherheit (vgl. human rights first, The Road to Safety – Strengthening Protection for LGBTI Refugees in Uganda and Kenya, New York/Washington 2012, www.humanrightsfirst.org/ wp-content/uploads/pdf/RPP-The_Road_to_Safety.pdf; HIAS, Invisible in the City: Protection Gaps Facing Sexual Minority Refugees and Asylum Seekers in Urban Ecuador, Ghana, Israel, and Kenya, New York/Washington 2013, www.hias.org/sites/default/files/invisible-in-the-city_0.pdf; Organization for Refuge, Asylum and Migration, Blind Alleys – The Unseen Struggles of Lesbian , Gay, Bisexual, Transgender and Intersex Urban Refugees in Mexico, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 24. Februar 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Uganda and South Africa, San Francisco 2013). Folgerichtig hat der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) erkannt, dass LSBTI-Flüchtlinge unter Umständen als besonders Drucksache 18/4094 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode schutzbedürftige Flüchtlinge zu gelten haben (www.unhcr.org.uk/resources/ monthly-updates/october-2010/lgbt.html). Die Bundesrepublik Deutschland hat in der Vergangenheit sporadisch Flüchtlinge aus Drittstaaten aufgenommen. Seit dem Jahr 2012 gewährt die Bundesrepublik Deutschland jährlich einem festen Kontingent an Flüchtlingen, die vom UNHCR in Drittstaaten anerkannt wurden, die Aufnahme. In den ersten drei Jahren wurden im Rahmen dieses Resettlement-Programms jährlich 300 Personen aufgenommen. Das Programm soll nun unbefristet fortgeführt werden; jährlich sollen fortan 500 Personen aufgenommen werden (www.bmi.bund.de/ DE/Themen/Migration-Integration/Asyl-Fluechtlingsschutz/Humanitaereaufnahmeprogramme /humanitaere-aufnahmeprogramme_node.html). Dies ist ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings bleibt das deutsche Aufnahmeprogramm im Vergleich zu den Aufnahmeprogrammen anderer Länder wenig umfangreich. Jährlich werden weltweit rund 80 000 Flüchtlinge in Drittstaaten umgesiedelt; davon werden etwa 80 Prozent von den USA, Kanada und Australien aufgenommen. Der tatsächliche Bedarf an Resettlement ist um ein Vielfaches größer (www.unhcr.de/mandat/dauerhafte-loesungen/ resettlement.html). Die Berücksichtigung von LSBTI-Flüchtlingen ist im Aufnahmeprogramm des Bundes nicht festgeschrieben. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Annahme der Fragesteller, das deutsche Aufnahmeprogramm sei im Vergleich zu den Aufnahmeprogrammen anderer Länder wenig umfangreich, trifft nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu. Tatsache ist, dass Deutschland derzeit mehr als zwei Drittel aller syrischen Flüchtlinge, die weltweit außerhalb der Krisenregion im Rahmen humanitärer Aufnahmeprogramme Schutz finden, aufnimmt. Hinzu kommen jährlich 500 über das reguläre Resettlement-Programm aufzunehmende Schutzsuchende. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) zählt Deutschland daher zu den fünf führenden Resettlement-Staaten weltweit. Ein Vergleich mit den Überseestaaten USA (ca. 65 000 Asylanträge im Jahr 2014), Kanada (ca. 13 000 Asylanträge im Jahr 2014) und Australien (ca. 9 000 Asylanträge im Jahr 2014) ist nicht angebracht, weil die Europäische Union (plus Norwegen und Schweiz) mit rund 650 000 und Deutschland mit rund 200 000 Asylanträgen im Jahr 2014 bereits eine vergleichsweise hohe Anzahl von schutzsuchenden Personen aufnehmen. Hinzu kommt, dass die Aufnahmeverfahren in Deutschland wesentlich unbürokratischer und schneller ablaufen als in den anderen genannten Staaten. 1. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation von LSBTI-Flüchtlingen in Aufnahmeländern, in denen ihnen (ebenfalls) Verfolgung wegen ihrer sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität droht, aus menschen- und flüchtlingsrechtlicher Perspektive? Die Bundesregierung setzt sich für ein Gewalt- und Diskriminierungsverbot als menschenrechtlicher Mindeststandard ein und lehnt Gewalt und Diskriminierung von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen und auch Flüchtlingen in jedwedem Kontext ab. Sie setzt sich für den Schutz und die Förderung der Menschenrechte von lesbischen, schwulen, bisexuellen , trans- und intergeschlechtlichen Menschen ein und wirkt auch in der Zusammenarbeit mit ihren Partnern in der humanitären Hilfe auf einen sensiblen Umgang mit den Bedürfnissen lesbischer, schwuler, bisexueller, trans- und in- tergeschlechtlicher Menschen hin. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4094 2. Um welche Aufnahmeländer handelt es sich dabei nach Kenntnis der Bundesregierung , und wie hoch schätzt die Bundesregierung die Anzahl der Betroffenen ein (bitte nach Ländern aufschlüsseln)? In zahlreichen Staaten ist Homosexualität strafbewehrt. Unabhängig von der Strafbewehrtheit ist eine homophobe Haltung in den Gesellschaften zahlreicher Staaten ausgeprägt. Von dieser sind sowohl lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Flüchtlinge als auch andere lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen in den entsprechenden Staaten betroffen. Zur Anzahl der betroffenen lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Flüchtlinge liegen der Bundesregierung keine eigenen Zahlen vor. Eine Ausnahme bildet Kenia; hierhin fliehen wöchentlich ca. 30 lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Menschen aus Uganda (Quelle Botschaft Nairobi). Valide Daten dürften nach Einschätzung der Bundesregierung aufgrund der Tabuisierung von sexueller Orientierung oder geschlechtlicher Identität in den entsprechenden Staaten jedoch kaum ermittelbar sein, da zahlreiche Betroffene ihre sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität selbst Hilfsorganisationen gegenüber nicht preisgeben dürften. 3. Wie können diese Personen nach Auffassung der Bundesregierung wirksam geschützt werden? 10. Was unternimmt die Bundesregierung, um den internationalen Schutz von LSBTI-Flüchtlingen zu verbessern? Die Fragen 3 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich auf Basis der Leitlinien der Europäischen Union zum Schutz der Menschenrechte von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transund intergeschlechtlichen Personen aktiv gegen Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und Geschlechtsidentität ein und arbeitet aktiv daran, dass die Rechte von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Personen weltweit als untrennbarer Bestandteil der Menschenrechte geachtet, geschützt und gefördert werden. Dies schließt sowohl den Einsatz für die Entkriminalisierung von Homosexualität als auch die Einforderung des aktiven Schutzes von Rechten lesbischer, schwuler, bisexueller, trans- und intergeschlechtlicher Menschen durch alle Staaten ein. Auch im Rahmen der Vereinten Nationen, des Europarats und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) setzt sich die Bundesregierung für die Gewährleistung der Menschenrechte von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Personen ein. Der Schutz von vulnerablen Bevölkerungsgruppen ist ein zentraler Bestandteil der humanitären Hilfe der Bundesregierung. Dazu gehört auch der Schutz von Flüchtlingen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität verfolgt werden. Die Bundesregierung hat die Arbeit des UNHCR 2014 mit 112,2 Mio. Euro unterstützt und gehört damit zu den fünf größten Gebern. Die Bundesregierung setzt sich für die weltweite Verbreitung und Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention ein. Maßnahmen in Umsetzung der Flüchtlingskonvention sollen Flüchtlinge, darunter lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Flüchtlinge, vor Angriffen schützen und ein Mindestmaß an Rechtssicherheit gewähren. In der Vorbereitung der Ministerkonferenz des UNHCR zum 60. Jahrestag der Genfer Flüchtlingskonvention und 50. Jahrestag der Staatenlosigkeitskonvention hat die Bundesregierung die Ver- handlung eines Communiqués vermittelt, mit dem sich auch Staaten, die die Drucksache 18/4094 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Konventionen nicht unterzeichnet haben, zu deren Prinzipien und Werten bekennen . Deutschland ist Mitglied im Exekutivausschuss des UNHCR und hat die Entwicklung der „Age, Gender and Diversity Policy“ wesentlich unterstützt, die dem umfassenden Schutz von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen dient und die Situation von lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen berücksichtigt. 4. Inwiefern hält die Bundesregierung die Einschätzung des UNHCR für zutreffend , dass diese Personen unter Umständen nur durch die Umsiedlung in einen Drittstaat effektiv geschützt werden können (www.unhcr.org/ 51de6e5f9.html) und an welchen Kriterien sollte sich die Auswahl eines solchen Drittstaats nach Auffassung der Bundesregierung orientieren? Die Bundesregierung teilt die Einschätzung des UNHCR, wonach unter Umständen lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Flüchtlinge nur durch Umsiedlung in einen Drittstaat (sog. Resettlement) effektiv geschützt werden können. Resettlement ist das Mittel der Wahl, wenn sowohl der Verbleib im Zufluchtsland als auch die Rückkehr in den Heimatstaat nicht möglich sind. Eine dauerhafte Perspektive im Zufluchtsland ist unter anderem dann nicht gegeben, wenn Flüchtlinge der Verfolgung, aufgrund derer sie ihrem Heimatstaat entflohen sind, auch in ihrem Zufluchtsland begegnen. Bei lesbischen, schwulen, bisexuellen , trans- und intergeschlechtlichen Flüchtlingen kann dies in besonderem Maße der Fall sein. Eine zentrale Verteilung auf Neuansiedlungsstaaten nach einheitlichen Kriterien findet nicht statt. In Deutschland legt das Bundesministerium des Innern (BMI) im Benehmen mit den obersten Landesbehörden für die Neuansiedlungskontingente in einer Aufnahmeanordnung objektivierbare, insbesondere humanitäre Kriterien fest. Dies erfolgt im Dialog mit dem UNHCR. Im Rahmen der bisherigen Aufnahmeanordnungen fanden dabei auch Aspekte der Integrationsfähigkeit Berücksichtigung. Auf der Grundlage der – insbesondere humanitären – Kriterien wird schließlich bestimmten Personen, die vom UNHCR als besonders schutzbedürftig befunden und für ein Resettlement vorgeschlagen wurden, eine Aufnahmezusage erteilt. 5. Inwiefern wird im Rahmen des Resettlement-Programms des Bundes für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge – wie vom UNHCR empfohlen (UNHCR Resettlement Guidebook 2014, S. 198 ff.: www.unhcr.org/ 3d464e176.html) – die sexuelle Orientierung bzw. die Geschlechtsidentität eines Flüchtlings berücksichtigt? Die Aufnahmeanordnungen des BMI für die Neuansiedlung von Schutzsuchenden enthalten u. a. das Kriterium „Grad der Schutzbedürftigkeit“. Der UNHCR unterbreitet dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das die Aufnahmeanordnungen umsetzt, den Aufnahmekriterien entsprechende Vorschläge zur Aufnahme bestimmter, schutzbedürftiger Personen. Zu diesen können auch Personen zählen, denen wegen ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität Verfolgung sowohl im Herkunftsland und auch (perspektivisch) im Zufluchtsland droht. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4094 6. Übernimmt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Beurteilung des UNHCR, dass ein Flüchtling wegen seiner sexuellen Orientierung bzw. Geschlechtsidentität besonders schutzbedürftig ist, oder unternimmt sie weitere Prüfungen, und ggf. welche? Die diesbezüglichen Einschätzungen des UNHCR werden weitestgehend übernommen , eine erneute spezifische Prüfung der Verfolgungssituation wird in der Regel nicht durchgeführt. 7. Wie viele LSBTI-Flüchtlinge wurden im Rahmen des Resettlement-Programms des Bundes aus Drittstaaten aufgenommen, weil sie als solche besonders schutzbedürftig waren (bitte nach Jahren, Herkunftsland und Drittstaat aufschlüsseln)? Seit der Institutionalisierung des Resettlement-Programms im Jahr 2012 wurden insgesamt 921 Personen im Rahmen des Resettlement-Programms aufgenommen . Darunter waren drei Personen, die lesbisch, schwul, bisexuell, trans- oder intergeschlechtlich sind, denen unter dem Kriterium „Grad der Schutzbedürftigkeit “ eine Aufnahmezusage erteilt wurde: – zwei Personen: Aufnahme im Jahr 2013 (Herkunftsland: Iran, Zufluchtsland/ Drittstaat: Türkei), – eine Person: Aufnahme im Jahr 2014 (Herkunftsland: Irak, Zufluchtsland/ Drittstaat: Syrien). Dabei handelt es sich nur um die bekannten Fälle und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass unter den übrigen Resettlement-Flüchtlingen weitere lesbische , schwule, bisexuelle, trans- oder intergeschlechtliche Menschen sind. 8. Wurden außerhalb des Resettlement-Programms des Bundes jemals LSBTI-Flüchtlinge aus Drittstaaten aufgenommen, weil sie als solche besonders schutzbedürftig waren, und wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren, Herkunftsland und Drittstaat aufschlüsseln)? Es dürfte nach Einschätzung der Bundesregierung schwierig sein, in diesem für die Betroffenen sehr sensiblen und persönlichen Bereich valide Daten zu erhalten . Angaben zur sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität können nur von den Betroffenen selbst ausgehen. Insbesondere wenn Personen aus Staaten geflohen sind oder sich noch in Staaten aufhalten, in denen Homosexualität strafbewährt ist oder gesellschaftlich geächtet wird, ist davon auszugehen, dass Homosexualität auch bei Hilfsorganisationen vielfach nicht angegeben wird. Im Rahmen des humanitären Aufnahmeverfahrens für syrische Flüchtlinge (seit Mai 2013 insgesamt 20 000 Aufnahmeplätze) wurden bereits lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Flüchtlinge aufgenommen. Angaben zur Anzahl unterliegen bislang Schätzungen, wonach sich der Anteil dieser Personen auf etwa 0,6 Prozent belaufen dürfte. Nur in seltenen Fällen liegen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bezüglich der in den humanitären Aufnahmeprogrammen des Bundes aufgenommenen Personen Angaben zur sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität vor. Es ist zu vermuten , dass der Anteil der aufgenommenen lesbischen, schwulen, bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen dem Anteil von lesbischen, schwulen , bisexuellen, trans- und intergeschlechtlichen Menschen unter den beim UNHCR registrierten Schutzsuchenden in den Erstaufnahmeländern entspricht. Die Bundesregierung macht in besonderen Ausnahmefällen von der Möglich- keit Gebrauch, bei Vorliegen eines sog. singulären Einzelschicksals eine Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung poli- Drucksache 18/4094 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode tischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland (§ 22 Satz 1 bzw. Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) zu erteilen. Diese einzelfallbezogenen Entscheidungen sind Ergebnis umfangreicher Erwägungen . Ein persönliches Verfolgungsschicksal aufgrund der sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität kann hierbei eine gewichtige Rolle spielen, ausschlaggebend ist bei diesen Entscheidungen jedoch stets die Gesamtabwägung . Eine statistische Erhebung seitens der Bundesregierung, wie viele der auf der genannten Grundlage aufgenommenen Personen lesbische, schwule, bisexuelle , trans- und intergeschlechtliche Flüchtlinge sind, findet nicht statt. 9. Beabsichtigt die Bundesregierung, in Zukunft LSBTI-Flüchtlinge im Rahmen des Resettlement-Programms des Bundes aufzunehmen, und wenn ja, wie beabsichtigt die Bundesregierung, dies zu gewährleisten? Auch künftig wird die Aufnahme von lesbischen, schwulen, bisexuellen, transund intergeschlechtlichen Schutzsuchenden im Rahmen der Aufnahmeanordnungen gewährleistet sein. Dies wird in den Fällen, in denen die sexuelle Orientierung oder geschlechtliche Identität bekannt ist, voraussichtlich in bewährter Weise weiterhin über das Kriterium „Grad der Schutzbedürftigkeit“ erfolgen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333