Deutscher Bundestag Drucksache 18/4196 18. Wahlperiode 04.03.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Agnieszka Brugger, Doris Wagner, Dr. Tobias Lindner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3977 – Der etwaige deutsche Beitrag bei der Listung von Personen für gezielte Tötungen in Afghanistan Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die in Afghanistan vor allem von den USA und anderen ISAF-Nationen (ISAF – International Security Assistance Force) durchgeführten gezielten Tötungen haben mit zahlreichen zivilen Opfern maßgeblich zur Eskalation der Gewalt beigetragen. Der Einsatz von bewaffneten Drohnen, gezielte Kommandoaktionen und sogenannte night raids forderten in den vergangenen Jahren zahlreiche zivile Opfer, zerstörten den Rückhalt in der afghanischen Bevölkerung und förderten die Radikalisierung und den Zulauf bei den Aufständischen. So wurden die Bemühungen um eine Verhandlungslösung, die Stabilisierung der Sicherheitslage und der Erfolg des Transitionsprozesses in Afghanistan konterkariert. Bisher hat die Bundesregierung über diese Praxis und die konkrete deutsche Beteiligung daran nur eingeschränkt gegenüber der Öffentlichkeit und dem Parlament informiert und Stellung genommen. So wurden beispielsweise nur die Obleute des Auswärtigen Ausschusses und des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages im Rahmen vertraulicher Unterrichtungen über die konkreten Operationen informiert und auch die Beratungen, die es dazu im Rahmen des Kunduz-Untersuchungsausschusses gab, fanden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (vgl. DER SPIEGEL, Ausgabe 31/2010, S. 28). Mit dem Ende des ISAF-Einsatzes und dem Abschluss dieser Operationen ist es erforderlich, diese Praxis noch einmal in Gänze zu beleuchten, kritisch auszuwerten und daraus Schlussfolgerungen für zukünftige Einsätze der Bundeswehr zu ziehen, insbesondere da sich Diskrepanzen zwischen den Darstellungen der Bundesregierung und zahlreichen Presseveröffentlichungen ergeben (vgl. hierzu auch Bundestagsdrucksache 17/2884). Ebenso stellt sich die Frage, ob, auf welcher Grundlage und von wem die Praxis der gezielten Tötungen weiter durchgeführt sowie ob, wie, und in welchem Rahmen die Joint PrioDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 2. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ritized Effects List (JPEL – gemeinsame priorisierte Effektliste) weitergeführt wird und wie sich die Bundesregierung dazu verhält. Auf dieser Liste stehen Taliban, die von den ISAF-Truppen festgenommen oder getötet werden können. Gezielte Tötungen sind weltweit eine menschenrechtlich, ethisch, moralisch und sicherheitspolitisch höchst problematische Praxis (vgl. hierzu auch Bundestagsdrucksachen 17/3916 oder 18/237). Auch völkerrechtlich wirft die ge- Drucksache 18/4196 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zielte Tötung einzelner Personen in einem bewaffneten Konflikt außerhalb des eigentlichen Kampfgeschehens viele ungelöste Fragen auf und wird daher z. T. grundsätzlich abgelehnt (vgl. z. B. Tomuschat, Zeitschrift VEREINTE NATIONEN, 2004, 136). Gezielte Tötungen sind Eingriffe in das Recht auf Leben und bedürfen daher in jedem Fall einer klaren rechtlichen Grundlage. Zivilpersonen dürfen nämlich nur bei unmittelbarer Teilnahme an den Feindseligkeiten , und d. h. eigentlich nur „im Gefecht“, getötet werden. Soweit in der Völkerrechtslehre im Grundsatz von der Zulässigkeit von gezielten Tötungen ausgegangen wird, wird betont, dass sie nicht als „extralegale Hinrichtungen“ erscheinen dürfen und nur als letztes Mittel, insbesondere wenn keine Verhaftung möglich ist, überhaupt zum Einsatz kommen dürfen (vgl. von Arnauld, Völkerrecht, 2012, Rn. 1189). Überaus problematisch und im Einzelnen sehr schwierig abgrenzbar ist, wann Zivilpersonen im einem nichtinternationalen bewaffneten Konflikt als Mitglieder von „organisierten bewaffneten Gruppen“ einzustufen sind, die also sogenannte kombattante Funktionen wahrnehmen, und die auch dann das Ziel gezielter Tötungen sein können, wenn sie nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Unklar ist hier u. a. auch, wann ein solcher Kombattantenstatus gegebenenfalls wieder endet. Die USA aber auch andere ISAF-Partnerstaaten führen in Afghanistan u. a. auf Basis der JPEL gezielte Tötungen durch. Laut „SPIEGEL ONLINE“ (29. Dezember 2014) befanden sich jedoch auf der JPEL für Afghanistan nicht nur Taliban aus den mittleren und höheren Führungsreihen, sondern auch Drogenhändler und weitere Personen, die weder Kombattanten noch Mitglieder einer organisierten bewaffneten Gruppe sind und nach dem humanitären Völkerrecht einen besonderen Schutz genießen. Auch sollen bei den gezielten Tötungen durch die USA immer wieder Zivilistinnen und Zivilisten getötet worden sein, wie selbst die CIA (Central Intelligence Agency) im Rahmen der von Wikileaks veröffentlichten Dokumente eingesteht. Langfristig hätten, so auch nach Auffassung der CIA, die gezielten Tötungen dabei nicht zur Schwächung der Taliban geführt, denn die Organisation habe unter anderem die Fähigkeit entwickelt , getötete Personen schnell zu ersetzen, zudem entstände durch die Anschläge neues Radikalisierungspotenzial in der Bevölkerung und somit weiterer Zulauf für die Taliban (Wikileaks, 2014). Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung und der Bundeswehr haben mehrfach betont, dass sie sich eine Selbstbeschränkung bei der Handlungsanweisung auf der JPEL an die anderen ISAF-Nationen auferlegt haben und daher „im Rahmen der deutschen Mitwirkung am ISAF-Targetingprozess […] ausschließlich die Handlungsempfehlung ,Festnahme‘ gegeben [wird]“ (Bundestagsdrucksache 17/2775). Jedoch wurde auch erklärt, dass die deutschen Aufklärungsergebnisse in der Gesamt-ISAF-Operationsführung und darüber hinaus auch von anderen ISAF-Partnern verwendet würden und davon auszugehen sei, dass diese Ergebnisse auch Grundlage für Operationen von Spezialkräften in anderer Konfiguration seien (Protokoll der Regierungspressekonferenz vom 28. Juli 2010). Im Rahmen der Debatte über gezielte Tötungen beteuerte zudem der Bundesnachrichtendienst (BND) mehrfach, Mobilfunkdaten , die an andere Geheimdienste weitergegeben würden, seien für die Ortung von Verdächtigen viel zu ungenau und könnten daher unbedenklich weitergegeben werden (vgl. beispielsweise ZEIT ONLINE vom 10. August 2013). Diese Aussage widerlegt „SPIEGEL ONLINE“ (29. Dezember 2014) mit Hinweis auf die geheimen Dokumente. Demnach hätten sowohl der Eurofighter als auch Drohnen „die Möglichkeit, ein bekanntes GSM-Telefon zu lokalisieren“. Es ergeben sich somit eine Reihe von Fragen im Hinblick auf die Praxis der gezielten Tötungen und eine etwaige deutsche Beteiligung daran. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Zu den schutzbedürftigen Details hinsichtlich der Nominierung von Zielpersonen sowie des Einsatzes von Spezialkräften wird dem Informationsanspruch des Parlaments im Rahmen der regelmäßigen Unterrichtung der Vorsitzenden, der Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4196 Stellvertretenden Vorsitzenden und der Obleute des Verteidigungsausschusses und des Auswärtigen Ausschusses Rechnung getragen. Diese Unterrichtung erfolgte zuletzt am 28. November 2014. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN war zu dieser Veranstaltung eingeladen und vertreten . 1. In welchen konkreten Fällen, bei wie vielen und bei welchen Personen waren deutsche Angehörige der Bundeswehr – im und auch jenseits des Regionalkommandos Nord, BND o. a. – an der Listung auf der JPEL in irgendeiner Weise beteiligt (durch Informationsweitergabe, Beteiligung bei den Entscheidungsprozessen etc., bitte einzeln aufführen)? Es liegen keine Informationen über die Gesamtanzahl der durch ISAF für eine mögliche Nominierung betrachteten Personen vor. Über Nominierungsvorschläge für die sogenannte Joint Prioritized Effects List (JPEL) von Kräften anderer Nationen (z. B. im Bereich des Regionalkommandos Nord) wurden durch deutsche Stellen während des ISAF-Einsatzes keine Übersichten geführt. Es lassen sich hier nur die aufgrund deutscher Veranlassung erfolgten Aufnahmen von Einzelpersonen auf die Liste mit insgesamt 32 beziffern. a) Welchen Ausgang hatten diese Fälle jeweils (Gefangennahme, Tötung, Streichung der Personen von der JPEL, bitte detailliert und umfassend für alle Personen und Fälle darlegen)? Zum Ende des ISAF-Einsatzes befanden sich von den 32 aufgrund deutschen Vorschlags nominierten Personen noch sechs aktiv auf dieser Liste. Von den übrigen 26 Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung vier festgesetzt worden und sieben ums Leben gekommen. 15 Personen sind von der Liste gestrichen worden bzw. wurden zum Zeitpunkt der Beendigung des ISAF-Einsatzes als inaktiv geführt. Zwei der Festsetzungen erfolgten durch afghanische Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch deutsche Kräfte, zwei Festsetzungen erfolgten ohne deutsche Beteiligung. Aus den vorliegenden Informationen zu den sieben Todesfällen ergibt sich, dass die Personen im Rahmen von Gefechtshandlungen ums Leben gekommen sind. Es ist kein Fall bekannt, bei dem eine gelistete Person unter deutscher Beteiligung getötet worden ist. b) Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aus dem Bereich Regionalkommandos Nord (RC North) im Rahmen des gesamten ISAF-Einsatzes von anderen Staaten für die Listung auf der JPEL vorgeschlagen? Auf die Antwort auf den allgemeinen Teil zu Frage 1 wird verwiesen. c) Wurden die Obleute des Verteidigungsausschusses und des Auswärtigen Ausschusses des Deutschen Bundestages über alle Fälle vollumfänglich unterrichtet, bei denen mit deutscher Beteiligung in irgendeiner Form Personen, die auf der JPEL gelistet waren, festgenommen oder getötet wurden? Wenn nein, in welchen Fällen nicht, und warum nicht? Ja. Drucksache 18/4196 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Nach welchen Kriterien wurden Personen auf die JPEL der NATO im Rahmen des ISAF-Einsatzes gesetzt, wann und in welchen Verfahren wurden diese Kriterien durch wen festgelegt, und welche Änderungen gab es (bitte detailliert mit Zeitpunkt aufführen)? Die Nominierung von Einzelpersonen folgte sowohl nationalem Recht als auch dem Völkerrecht. Darüber hinaus waren auch die Verfahrensvorgaben der ISAF bindend. Danach konnte eine Person dann nominiert werden, wenn sie sich aufgrund ihrer Rolle und Funktion dauerhaft an den Feindseligkeiten beteiligte (continuous combat function). Hinsichtlich der im Rahmen des ISAF-Einsatzes geübten Praxis wird auf Bundestagsdrucksache 17/2884 vom 8. September 2010 verwiesen. a) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen eine Aufnahme von Personen auf die JPEL nur auf der Grundlage von Verdachtsmomenten zustande kam, und welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus diesem Umstand? Eine Aufnahme erfolgte bei der Erfüllung klar definierter Anforderungen an die Erweislage gegen die betreffende Person, die in den ISAF-Verfahrensvorschriften festgelegt waren. Es liegen keine Erkenntnisse über Verstöße gegen die Nominierungskriterien vor. b) Wie verbindlich war die deutsche Einschränkung, dass man Personen nur zur Festnahme listete? Im Rahmen der Nominierungsvorschläge waren die ISAF-Einheiten angehalten, eine Wirkungsempfehlung auszusprechen. Dies war in allen Fällen, in denen deutsch geführte Einheiten Vorschläge unterbreitet haben, maximal die Empfehlung der Festsetzung („Capture“). Diese Empfehlung wurde entsprechend auf der Liste vermerkt. c) War dieser Hinweis nach Kenntnis der Bundesregierung für andere Nationen , die in Afghanistan agierten, rechtlich bindend? Nein. d) Wie hat die Bundeswehr den Partnernationen dies konkret vermittelt? Auf die Antwort zu Frage 2b wird verwiesen. 3. Welche genauen Klassifizierungen gab es bei den Handlungen, die im Hinblick auf Personen vorgenommen werden sollten, die auf der JPEL gelistet waren (bitte abschließend und einzeln aufführen)? Das einschlägige ISAF-Regelwerk hat die möglichen Wirkungsempfehlungen für die JPEL nicht abschließend festgelegt. In der Natur der Liste lag es, dass darin nur diejenigen Ziele aufgeführt wurden, die eine unmittelbare Bedrohung für ISAF-Kräfte und bzw. oder für afghanische Sicherheitskräfte und Institutionen darstellten. Diese Ziele durften gemäß der ISAF-Einsatzrichtlinien (Rules of Engagement [ROE]) mit militärischen Mitteln bekämpft werden. Bei den aufgrund eines deutschen Vorschlags nominierten Personen wurde stets die Handlungsempfehlung der Festsetzung ausgesprochen. Übersichten über Handlungsempfehlungen anderer Nationen wurden durch deutsche Stellen nicht geführt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4196 4. Wie sehen nach Kenntnis der Bundesregierung die nach Darstellung der deutschen Seite restriktiveren Vorgaben zur Listung auf der JPEL im Vergleich zum Prozedere bei anderen ISAF-Staaten genau aus (bitte Unterschiede einzeln aufführen)? Durch deutsche Kräfte erfolgten ausschließlich Nominierungen mit der Handlungsempfehlung „Festsetzung“. Für die Nominierung durch deutsche Kräfte wurden zusätzlich zu den ISAFGremien zwei nationale Kontrollinstanzen im Einsatzführungskommando der Bundeswehr und im Bundesministerium der Verteidigung einbezogen, die neben der Rechtmäßigkeit auch die Einhaltung der nationalen Vorgaben für die deutschen Nominierungen im Vorfeld überprüft hatten. Ein unmittelbarer Vergleich mit anderen Nationen kann hier nicht gezogen werden , da deren interne Vorgaben und Prozesse der Bundesregierung nicht bekannt sind. 5. a) Ist es möglich, die Kategorien „Capture“ mit dem Vermerk „only“ oder einer anderslautenden Restriktion zu ergänzen, um die Ausschließlichkeit der Handlungsanweisung zu unterstreichen und den ISAF-Partnerstaaten zu signalisieren, dass die deutsche Selbstbeschränkung auf jeden Fall Bestand haben soll? Nein. b) Ist dies unter Umständen bereits bei den von deutscher Seite aus gelisteten Personen der Fall gewesen? c) Wenn ja, bei wie vielen, und bei welchen (bitte aufschlüsseln)? Auf die Antwort zu Frage 5a wird verwiesen. 6. Wie ist der Begriff „neutralisieren“ in Abgrenzung zum Begriff „festnehmen “ bezüglich auf der JPEL gelisteten Personen genau definiert, den Generalmajor Markus Kneip in Bezug auf den Aufständischen Kari Hafis in einer Besprechung genannt haben soll (Agenturmeldungen und SPIEGEL ONLINE vom 30. Dezember 2014)? Der Begriff „Neutralisieren“ im Zusammenhang mit der Bekämpfung militärischer Ziele ist der Definition des militärischen Ziels aus Artikel 52 des Zusatzprotokolles I zu den Genfer Konventionen von 1949 entlehnt und dort als eine Möglichkeit, ein Ziel zu bekämpfen, aufgeführt. Eine Legaldefinition existiert jedoch nicht. Der Begriff „Neutralisieren“ ist durch die NATO im Standardization Agreement 2287 (STANAG 2287) definiert als „render an enemy element temporarily incapable of interfering with the operation“, also als „zeitlich befristetes unfähig Machen “. Dies ist durch die Festsetzung einer Person gewährleistet, aber auch, wenn sich die Person aufgrund des Verfolgungsdrucks dem afghanischen Wiedereingliederungsprogramm anschließt oder ihre Führungsfunktion nicht wahrnehmen kann. 7. a) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen von Deutschland gelistete Personen von anderen Nationen festgenommen oder auf andere Art „neutralisiert“ worden sind? Ja. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. Drucksache 18/4196 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wenn ja, um welche konkreten Fälle handelt es sich hierbei, und was hat die Bundesregierung unternommen, um ihre Vorgaben „Festnahme der Zielperson“ gegenüber den ISAF-Partnerstaaten verbindlichen umzusetzen ? Auf die Antworten zu den Fragen 1a, 2b, 2c und 16 wird verwiesen. 8. Wie oft wurde im Rahmen des ISAF-Einsatzes durch den Kommandeur des RC North als Red-Card-Holder für die Region a) eine Operation mit dem Ziel der Tötung einer gelisteten Person im RC North mit seinem Veto belegt, Die multinationalen Verantwortlichkeiten des Kommandeurs des RC North waren in den einschlägigen ISAF-Regularien klar geregelt. Ein Veto gegen Operationen konnte er demnach nur einlegen, wenn dies zur Vermeidung von Konflikten mit anderen Operationen erforderlich war („Deconfliction“). Unter dem Begriff „Red Card Holder“ wurde verstanden, dass der Kommandeur RC North in seiner Eigenschaft als Führer des deutschen Einsatzkontingents die nationalen Vorgaben gegenüber ISAF zur Geltung brachte. Diese Vorgaben waren in der ISAF-Hierarchie bekannt, so dass ein Auftrag im Sinne der Fragestellung an deutsche Kräfte nach Kenntnis der Bundesregierung nie ergangen ist. b) eine Operation mit dem Ziel der Tötung einer gelisteten Person geduldet bzw. unterstützt, und welche Informationen hat die Bundesregierung bzw. haben deutsche Stellen hierzu ggf. im Vorfeld geliefert, An der Informationsgewinnung, Planung und Durchführung der in der Frage 8b genannten Einsätze war der Kommandeur RC North nicht unmittelbar beteiligt. Ergänzend wird auf Bundestagsdrucksache 17/2884 verwiesen. c) von wie vielen Operationen, die mit dem Tod einer Zielperson endeten, hat die Bundeswehr in den Jahren des ISAF-Einsatzes Kenntnis erhalten ? Die Bundesregierung führt keine abschließenden Übersichten zu Operationen von Bündnispartnern. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen. 9. a) Handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung um eine Beteiligung an gezielten Tötungen im Rahmen der Listung der JPEL und den daraus folgenden Operationen, wenn ein Staat, seine Streitkräfte oder seine Dienste Personen zur Aufnahme auf die Liste genannt haben, die dann gezielt getötet wurden, und wenn nein, warum nicht? Im Rahmen des ISAF-Einsatzes haben die deutschen Streitkräfte in Afghanistan nach den einschlägigen Verfahrensregeln der ISAF, nach der geltenden nationalen und NATO-Befehls- und Weisungslage sowie im Einklang mit den völkerund verfassungsrechtlichen Vorgaben am Prozess der Nominierungen teilgenommen . Der Begriff der „gezielten Tötung“ ist demgegenüber weder rechtlich noch anderweitig definiert und daher für eine Bewertung durch die Bundesregierung nicht geeignet. Die deutschen Streitkräfte waren anlässlich des ISAF-Einsatzes in einen bewaffneten Konflikt einbezogen. In diesem Rahmen ist es grundsätzlich zulässig, gegen legitime militärische Ziele auch mit tödlicher Gewalt vorzugehen. Feind- lichen Kräften zugehörende Personen sind nach Maßgabe des humanitären Völkerrechts selbst dann zulässige militärische Ziele, wenn sie zum Zeitpunkt des Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4196 Angriffs nicht an konkreten Kampfhandlungen teilnehmen, soweit sie sich aufgrund ihrer Rolle und Funktion dauerhaft an den Feindseligkeiten beteiligen (continuous combat function). Auf dieser Grundlage konnten im ISAF-Rahmen Personen auf die JPEL nominiert werden, wenn die Erweislage zum Zeitpunkt der Nominierung die tatsächlichen Voraussetzungen der Einsatzregeln der Operation und der Bestimmungen des humanitären Völkerrechts erfüllte. b) Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Darstellung, dass die deutsche Seite sich in Afghanistan nicht an gezielten Tötungen im Rahmen der Listung der JPEL und den daraus folgenden Operationen beteiligt hat? Auf die Antwort zu Frage 9a wird verwiesen. 10. a) Inwiefern sind Darstellungen im Artikel von „SPIEGEL ONLINE“ (29. Dezember 2014) zutreffend, nach denen nur Kinder, Frauen und Alte als Zivilistinnen und Zivilisten bei der Abwägung etwaiger ziviler Opfer galten und männliche Begleiter, Fahrer und Bodyguards grundsätzlich als feindliche Kämpfer angesehen wurden, und seit wann waren der Bundesregierung diese Kategorisierungen bekannt? Grundlage für die Unterscheidung zwischen zulässigen militärischen Zielen und geschützen Zivilpersonen ist das humanitäre Völkerrecht. Danach sind Zivilpersonen grundsätzlich geschützt sowie in Vorsichtsmaßnahmen und Abwägungen einzubeziehen, sofern und solange sie nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen (Artikel 13 Absatz 3 des II. Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen ). Anknüpfungspunkt ist somit die Frage der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten. Dieser Standard spiegelte sich auch in den tatsächlichen Voraussetzungen der einschlägigen Einsatzrichtlinien (ROE) wider und wurde ihrer Anwendung zugrundegelegt. Demgegenüber hat die Zuordnung zu den in Frage 10a genannten Personenkategorien – isoliert betrachtet – keinen Einfluss darauf, ob Zivilpersonen ihren Schutz verlieren oder als geschützt gelten. b) Inwiefern hält die Bundesregierung diese Kategorisierung mit dem humanitären Völkerrecht, dem Grundgesetz (bei einer möglichen Beteiligung Deutschlands) sowie den damals geltenden Einsatzregeln für vereinbar? Auf die Antwort zu Frage 10a wird verwiesen. 11. Inwiefern sind Darstellungen u. a. von „SPIEGEL ONLINE“ (29. Dezember 2014) zutreffend, nach denen die Verteidigungsminister der NATO im Oktober 2008 die Entscheidung trafen, Drogennetzwerke künftig als „legitime Ziele“ der ISAF-Truppen einzustufen und damit ggf. auch ihre Festsetzung und/oder Bekämpfung durch ISAF zu ermöglichen? Zu keinem Zeitpunkt war es nach dem für ISAF geltenden Regelwerk möglich, Personen, die ausschließlich im Drogenmilieu tätig waren und keine Gefährdung für ISAF-Kräfte oder afghanische Kräfte darstellten, auf die JPEL zu nominieren . Es musste immer anhand der Erweislage eine konkrete, anhaltende Gefährdung für ISAF oder/und für afghanische Sicherheitskräfte belegt werden. Mit der Resolution 1833 vom 22. September 2008 drückte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen unter anderem seine große Besorgnis über die Sicherheitslage in Afghanistan auch in Bezug auf die zunehmend stärkere Verbindung zwischen Terrorismus und illegalem Drogenanbau und -schmuggel aus, aus der Ge- fahren für die Zivilbevölkerung, afghanische Sicherheitskräfte und internationa- Drucksache 18/4196 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode les Militär- und Zivilpersonal resultierten und ermutigte ISAF, diesbezügliche afghanische Maßnahmen zu unterstützen. Beim Treffen der NATO-Verteidigungsminister am 10. Oktober 2008 in Budapest haben sich die NATO-Staaten darauf geeinigt, den damals gültigen Operationsplan der NATO für die ISAF-Mission im Hinblick darauf nicht zu öffnen bzw. anzupassen. Es wurde vielmehr beschlossen, dass ISAF sich weiterhin im Rahmen des gültigen Operationsplans verhalten sollte. Eine Beteiligung an Maßnahmen gegen Kräfte und Einrichtungen des illegalen Drogenanbaus bzw. Drogenschmuggels, wenn dieser der Unterstützung der regierungsfeindlichen Kräfte diente, wurde unter nationalen Vorbehalt gestellt. a) Hält die Bundesregierung dies mit dem humanitären Völkerrecht, mit dem Grundgesetz (bei einer Beteiligung Deutschlands) sowie mit den damals geltenden Einsatzregeln für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr für vereinbar (wenn ja, bitte ausführlich begründen)? Wenn nein, wie, wann, und in welchem Rahmen hat sie diese Position gegenüber den ISAF- und NATO-Partnerstaaten zum Ausdruck gebracht ? Auf Bundestagsdrucksache 17/2884 und die Antwort auf den allgemeinen Teil zu Frage 11 wird verwiesen. Im Übrigen schließt die Zugehörigkeit zu einem Drogennetzwerk nicht aus, dass diese Person gleichzeitig ein rechtmäßiges militärisches Ziel entsprechend den oben genannten Kriterien sein kann. b) Wie passt diese Entscheidung auf NATO-Ebene – bei der der damalige deutsche Bundesminister der Verteidigung Dr. Franz Josef Jung ebenfalls für diese Regelung stimmte (Prinzip der Einstimmigkeit) – mit den jährlich vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Mandaten zur Verlängerung der Beteiligung der Bundeswehr am ISAF-Einsatz zusammen , nach denen es explizit nicht zu deren Aufgaben im Rahmen von ISAF gehörte, Drogenbekämpfung zu betreiben? Auf die Antwort des allgemeinen Teils zu Frage 11 und auf Bundestagsdrucksache 17/2884 wird verwiesen. Unabhängig davon stellte der Beschluss der NATO-Verteidigungsminister vom 10. Oktober 2008 die Aktivitäten zur Drogenbekämpfung unter nationalen Vorbehalt . Ein Widerspruch zur nationalen Entscheidungslage war damit von vornherein ausgeschlossen. 12. a) Inwiefern vertrat und vertritt General a. D. Egon Ramms, der zwischen Januar 2007 und September 2010 Kommandeur des Allied Joint Force Command (JFC) der NATO in Brunssum war und bei „SPIEGEL ONLINE “ (29. Dezember 2014) u. a. damit zitiert wird, dass er die unter Frage 11 geschilderte Festlegung als „illegal“ bezeichnete und ablehnte, die Position der Bundesregierung, und wie wäre dies damit vereinbar, dass offensichtlich der damalige Verteidigungsminister Dr. Franz Josef Jung auf NATO-Ebene eben dieser Regelung zustimmte? Das Mandat des Deutschen Bundestages schloss eine Beteiligung an der Drogenbekämpfung mit militärischen Mitteln bei ISAF explizit aus. Dies wurde gegenüber ISAF und der NATO auf dem dafür vorgesehenen Wege angezeigt. Der Beschluss der NATO-Verteidigungsminister vom 10. Oktober 2008 stand im Einklang mit dem Beschluss des VN-Sicherheitsrats, dem gültigen ISAF- Operationsplan und dem Mandat des Deutschen Bundestages. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4196 b) Welche Maßnahmen unternahm General Ramms oder andere Bundeswehrangehörige auf NATO-Ebene und darüber hinaus jenseits des reinen Ausdrucks seines Missfallens über diese getroffene Regelung? Zur Umsetzung des Beschlusses der NATO-Verteidigungsminister vom 10. Oktober 2008 auf der Ebene der NATO wurde ein intensiver Dialog zwischen dem Supreme Headquarters Allied Powers Europe, dem Allied Joint Forces Command Brunssum und dem ISAF Headquarters geführt. Die Bekämpfung von Kräften und Einrichtungen des illegalen Drogenanbaus bzw. Drogenschmuggels ohne Verbindungen zu regierungsfeindlichen Kräften wurde als unvereinbar mit dem Völkerrecht bewertet. Mit dieser Haltung brachte sich auch der damalige Kommandeur des Allied Joint Forces Command Brunssum im Rahmen der Umsetzung zur weiteren Befehlsgebung an ISAF aktiv ein. Ergänzend wird auf die Antwort des allgemeinen Teils zu Frage 11 verwiesen. 13. a) Wann und in welchen Fällen hat die Bundesregierung personenbezogene Daten, wie Telefonnummern und Aufenthaltsorte, an NATO-Stellen , Nachrichtendienste oder militärische Stellen anderer NATO-Staaten bezüglich möglicher oder faktischer Zielpersonen im Sinne des Targeting-Prozesses der NATO oder eines ISAF-Verbündeten weitergegeben , und wie viele dieser Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Folge durch eine ISAF-, OEF- oder USCENTCOM -geführte Operation getötet (bitte nach Datum, Person, Art der weitergegebenen Daten, ausführendes Militärkommando bzw. Zugehörigkeit zu ISAF, OEF oder US-CENTCOM auflisten)? Die mit der nationalen Teilhabe verbundene Weitergabe von personenbezogenen Informationen in den multinationalen Bereich erfolgte mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass die übermittelten Daten nur für Zwecke verwendet werden durften , die durch den Operationsplan der ISAF und die der Nominierung zu Grunde liegende Empfehlung festgelegt waren. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass von deutschen Stellen stammende Informationen in völkerrechtswidriger Weise verwendet worden sind. Darüber hinaus erfolgt der Austausch von Daten der Sicherheitsbehörden des Bundes mit internationalen Partnern (z. B. Anschlagsplanungen oder Warnhinweise zu Anschlägen) nach den hierfür vorgesehenen Übermittlungsbestimmungen im Bundeskriminalgesetz, Bundesverfassungsschutzgesetz und dem Gesetz über den Bundesnachrichtendienst. b) Vertritt die Bundesregierung nach wie vor die Auffassung, dass Mobilfunkdaten nicht zur Ortung von Personen geeignet sind, obwohl die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Quellen dies widerlegen (bitte Antwort begründen)? Die Ortung eines GSM-Mobilfunktelefons durch einen Nichtnetzbetreiber ist nur durch die alleinige Angabe der Rufnummer oder der SIM-Kartennummer und ohne weitere technische Messungen nicht möglich. Die Ortung eines Mobilfunktelefons ist nicht mit der Ortung einer Person gleichzusetzen. Drucksache 18/4196 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Wie überprüft die Bundesregierung, ob die ausländischen Partnerbehörden sich an die Zweckvorgaben halten, nachdem die Bundesregierung mit Verweis auf § 14 Absatz 7 des BKA-Gesetzes, § 19 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst beteuert, dass wenn die Bundessicherheitsbehörden bei ihrer Aufgabenwahrnehmung entsprechend den gesetzlichen Übermittlungsbefugnissen Informationen an ausländische Partnerbehörden weitergeben sie stets den datenschutzrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen und diese mit dem Hinweis versehen, dass diese Informationen nur zu polizeilichen bzw. nachrichtendienstlichen Zwecken übermittelt werden; mögliche Auswirkungen für die Betroffenen würden dabei im Rahmen einer Einzelfallprüfung berücksichtigt (vgl. Plenarprotokoll 18/78 vom 14. Januar 2015)? Die Bundesregierung geht davon aus, dass Übermittlungsempfänger sich an die vorgegebene Zweckbindung der Datenübermittlung halten. Gegenteilige Hinweise liegen nicht vor. 15. Welchen genauen Ausgang hatten die drei öffentlich bekannten Fälle von Festnahmen durch das Kommando Spezialkräfte in Afghanistan (Maulawi R., Abdul R., Mullah A. R.), welchen Ausgang hatte ihr Verfahren, und auf welche Weise hat die Bundeswehr oder der BND – auch über diese drei Fälle hinaus – mit der afghanischen Justiz zusammengearbeitet (bitte detailliert für die Einzelfälle aufführen)? Kräfte der Bundeswehr haben afghanische Sicherheitskräfte bei den angeführten Festsetzungen begleitet. Die Festsetzung erfolgte in allen Fällen durch afghanische Sicherheitskräfte und mündete jeweils in eine Überführung an die afghanischen Strafverfolgungsbehörden. Zum Stand der Verfahren gegen Maulawi R. und Mullah Abdul R. liegen keine Erkenntnisse vor. Abdul R. wurde nach hiesiger Kenntnis rechtskräftig verurteilt und nach Verbüßen einer Haftstrafe vorzeitig entlassen. Eine Zusammenarbeit mit der Justiz im Sinne der Fragestellung hat nicht stattgefunden . 16. Welche Konsequenzen wurden aus dem Fall des Taliban-Kommandeurs Shirin Agha für die weitere Listung von Personen gezogen, der im Oktober 2010 durch die US-Streitkräfte gezielt getötet wurde, nachdem er im Februar 2010 durch das RC North auf die JPEL-Liste gesetzt und dort unter der Kennung „IS 3145“ gelistet worden war (SPIEGEL ONLINE, 13. Oktober 2010)? Der Bundesregierung liegt keine Bestätigung dafür vor, dass die in der Frage zitierten Aussagen zu Einzelpersonen oder Personengruppen zutreffend sind. 17. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Studie der CIA, vor allem in Bezug auf die Aussagen, dass „gezielte Tötungen in Afghanistan nur mäßig erfolgreich gewesen“ seien und „die Taliban […] eine hohe Fähigkeit [haben], ausgeschaltete Führer zu ersetzen“ (vgl. Wikileaks, veröffentlicht am 18. Dezember 2014, und SPIEGEL ONLINE, 19. Dezember 2014)? Die Bundesregierung kommentiert grundsätzlich keine eingestuften Dokumente anderer Staaten. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4196 18. Wird die bisherige Praxis der Listung von verdächtigen Personen auf der JPEL nach Kenntnis der Bundesregierung auch im Rahmen der Nachfolgemission „Resolute Support Mission“ oder im Rahmen anderer Operationen der afghanischen oder ausländischer Streitkräfte oder Dienste fortgeführt werden? Die Headquarters Resolute Support hat einen neuen Prozess eingeleitet, der die Erstellung vergleichbarer Listen für Maßnahmen der Force Protection vorsieht. Deutschland beteiligt sich gegenwärtig nicht an diesem Prozess. a) Wenn ja, werden sich die Bundeswehr und/oder der BND ggf. weiter an der Erstellung der JPEL beteiligen? Sobald die operativen Regeln im Resolute-Support-Rahmen ausgestaltet sind, wird die Bundesregierung über eine angemessene Form der deutschen Beteiligung entscheiden. b) Wenn ja, in welcher Form? Auf die Antwort zu Frage 18a wird verwiesen. c) Werden die Bundeswehr und/oder der BND weiter Zielpersonen mit der Handlungsanweisung „Festnahme“ versehen, obwohl bekannt ist, dass die anderen Nationen sich nicht zwingend an diese Vorgabe halten (vgl. Aussage von Kapitän zur See Christian Dienst in der Regierungspressekonferenz am 28. Oktober 2010)? Auf die Antwort zu Frage 18a wird verwiesen. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 9a verwiesen. 19. Wie wird mit den Informationen, die in der JPEL enthalten sind, weiter umgegangen? Die auf der JPEL enthaltenen Informationen über den Status militanter Gegner sind in das Lagebild bei Resolute Support eingegangen. Ein Vorgehen gegen Ziele, allein weil sie auf der JPEL gelistet waren, ist nach dem Ende der ISAFOperation nicht mehr vorgesehen. Gesamtherstellung: H. 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