Deutscher Bundestag Drucksache 18/4197 18. Wahlperiode 04.03.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanna Karawanskij, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/4013 – Lebens- und private Rentenversicherungen – Aufbau der Zinszusatzreserve und Kosten für die Versicherten Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach einem Bericht der Zeitschrift „ÖKO-TEST“ (Ausgabe 2/2015, Barbara Sternberger-Frey, „Kunden auf Nulldiät“, Seiten 79 bis 87) bauen zahlreiche Versicherungsunternehmen die Zinszusatzreserve nach Deckungsrückstellungsverordnung (§ 5 Absatz 4) und Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung (§ 2 Absatz 2a) auf, indem die dafür angesetzten Kosten als Zinsen vom Rohüberschuss des Unternehmens abgezogen werden. Damit würde die Überschussreserve, an der Versicherte zu beteiligen wären, reduziert, die Versicherten würden also letztlich für den Aufbau der Zinszusatzreserve aufkommen . Da zudem die Zinszusatzreserve als Aufwand gebucht werde, wirkt diese Umbuchung zusätzlich gewinnschmälernd, zahlreiche Versicherungsunternehmen scheinen also nach Buchung der Zinszusatzreserve auf diesem Wege betriebswirtschaftlich schlechter dazustehen. Vor Abzug der Zinszusatzreserve erreichen Versicherungsunternehmen jedoch nach wie vor erstaunlich hohe Gewinne. Zudem bleibt unklar, wann das Geld aus der Zinszusatzreserve wieder den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung, also den Überschusstöpfen der Kundinnen und Kunden, zugeführt und in welchem Umfang Mittel daraus tatsächlich an Versicherte ausgekehrt werden. Ähnlich werden Vertreterinnen und Vertreter der Versicherungswirtschaft in einem Artikel der „Börsen-Zeitung“ vom 4. Februar 2015 (Seite 4, „Ratingwächter erwarten stark steigende Zinszusatzreserve“) zitiert. Die Zinszusatzreserve bringe drastische zusätzliche Belastungen der Ertragskraft. Ulrich Rosenbaum, Vertreter des Versicherungsunternehmens Talanx Deutschland AG, wird mit der Einschätzung zitiert, dass die Zinszusatzreserve bis zum Jahr 2024 auf weit über 100 Mrd. Euro anwachsen werde. Zudem habe er Bedenken hinsichtlich der entsprechenden Auswirkungen auf die Bewertungsreserven geäußert. In dem erwähnten „ÖKO-TEST“-Artikel wird zudem Bezug genommen auf Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ein Papier mit dem Titel „Finanzierung und Gegenfinanzierung der Zinszusatzreserve “ vom 28. September 2012, basierend auf einem Vorschlag der Deutschen Aktuarvereinigung e. V. (DAV), abgestimmt mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Dieser Bericht ist dem Vernehmen nach Grundlage für die skizzierte Verrechnungspraxis der Zinszusatzreserve und Drucksache 18/4197 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode werde zudem von zahlreichen Versicherungsunternehmen genutzt, ist aber nicht öffentlich zugänglich. Hier besteht dringender Klärungsbedarf. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das anhaltende Niedrigzinsumfeld bedroht mittel- bis langfristig die Fähigkeit der privaten Lebensversicherungsunternehmen, die den Versicherten zugesagten Zinsgarantien zu erbringen. Die Zinszusatzreserve war bereits im Jahr 2011 eingeführt worden, um den Auswirkungen des Niedrigzinsumfelds entgegen zu treten. Sie hat den Zweck, im Interesse der Versicherten Finanzierungsmittel zu erhalten, damit langfristig die garantierte Verzinsung der Verträge sicher gestellt ist. Aufbau und Auflösung der Zinszusatzreserve stehen nicht im Belieben der Lebensversicherungsunternehmen , sondern erfolgen nach einem aufsichtsrechtlich vorgegebenen Verfahren . Die Zinszusatzreserve führt dazu, dass sich die Entstehung der Überschüsse zeitlich anders darstellt. Erträge werden jetzt zurückgestellt, damit sie später für die Finanzierung der garantierten Verzinsung verfügbar sind. Damit soll die im Niedrigzinsumfeld abnehmende Ertragskraft der Kapitalanlagen aufgefangen werden. Im Zeitablauf sind die Versicherten im gleichen Umfang an den Erträgen des Lebensversicherungsunternehmens beteiligt, wie dies ohne Zinszusatzreserve der Fall wäre. Insbesondere ist sichergestellt, dass spätere Erträge aus der Auflösung der Zinszusatzreserve in vollem Umfang zugunsten der Versicherten verwendet werden. Seit Einführung der Zinszusatzreserve hat sich das Niedrigzinsumfeld drastisch verschärft, so dass weiter gehender regulatorischer Handlungsbedarf bestand. Die Bundesregierung hat im vergangenen Jahr mit dem Lebensversicherungsreformgesetz entschlossen gehandelt. Das ausgewogene Maßnahmenpaket dieses Gesetzes gewährleistet, dass alle am Versicherungsgeschäft Beteiligten einen angemessenen Beitrag leisten, damit die Auswirkungen des Niedrigzinsumfelds gestemmt werden. 1. Inwieweit ist der Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller als auch in dem „ÖKO-TEST“-Artikel beschriebene Praxis bekannt? Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Bundesregierung das verbindlich vorgegebene Schema für die Überschussermittlung und Überschussaufteilung dar: Überschussermittlung: Der Rohüberschuss ergibt sich als Saldo sämtlicher Erträge und Aufwendungen des Lebensversicherungsunternehmens. Der Aufbau der Zinszusatzreserve ist in den Aufwendungen enthalten; spätere Auflösungen der Zinszusatzreserve gehen spiegelbildlich als Erträge ein. Überschussaufteilung: Der ermittelte Rohüberschuss wird zwischen den Versicherten und dem Lebensversicherungsunternehmen aufgeteilt. Die Versicherten müssen mindestens in dem Umfang beteiligt sein, den die Mindestzuführungsverordnung vorgibt; die Beteiligung kann auch höher sein. Der übrig gebliebene Rohüberschuss wird vom Versicherungsunternehmen als Jahresgewinn ausgewiesen oder – falls ein Ergebnisabführungsvertrag besteht – an das Mutterunternehmen überwiesen. Es kann auch zu einem Jahresfehlbetrag bzw. zu einer Verlustübernahme durch das Mutterunternehmen kommen. Dieses Schema ist Gegenstand der Versicherungsregulierung. Es handelt sich nicht um eine Praxis der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV); vielmehr muss umgekehrt die DAV in ihren Papieren vom geltenden regulatorischen Rahmen ausgehen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4197 2. Welche Schlussfolgerung zieht die BaFin aus der beschriebenen Praxis? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 3. Falls die beschriebene Praxis weder der Bundesregierung noch der BaFin bekannt sein sollte, wie wird stattdessen konkret die Zinszusatzreserve aufgebaut (bitte mit Nachweisen)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 4. Falls die beschriebene Praxis bekannt sein sollte, wie hoch ist der Anteil der aufgebauten Zinszusatzreserve, die auf dem skizzierten Weg oder auf andere Weise aufgebaut wurde, für die letztlich die Versicherten aufkommen, bezogen auf die einzelnen Versicherungsunternehmen in Deutschland (sollte die Bundesregierung die Einschätzung vertreten, dass diese Information der Vertraulichkeit unterliegt, so bitte aggregiert, jedoch kategorisiert nach Höhe der Beitragseinnahmen: bis 10 Mrd. Euro jährlich, 10 bis 20 Mrd. Euro jährlich, ab 20 Mrd. Euro jährlich)? Bei allen Unternehmen wird die gesamte Zinszusatzreserve nach dem in der Antwort zu Frage 1 skizzierten Schema behandelt. 5. Wie hoch waren Ende des Jahres 2014 die Zinszusatzreserven der Branche insgesamt, und wie hat sich die Zinszusatzreserve seit ihrer Einführung im Jahr 2011 entwickelt (bitte jährlich ausweisen)? Die Zinszusatzreserve der Branche entwickelte sich seit dem Jahr 2011 wie folgt: ¹ vorläufige Angabe 6. Wie hoch war in der Summe der Anteil der Gewinnausschüttung, den die Versicherungsnehmer bislang zur Finanzierung der Zinszusatzreserve pro Jahr eingebüßt haben (Ertragsrendite in Prozent und in absoluten Zahlen)? Die Fragestellung unterstellt, dass den Versicherungsnehmern durch den Aufbau der Zinszusatzreserve Erträge vorenthalten werden. Diese Annahme ist unzutreffend . Aus der späteren Auflösung der Zinszusatzreserve entstehen Erträge, die in vollem Umfang den Versicherten zugute kommen. Dies geschieht entweder in Form von Überschussbeteiligung oder aber – wenn das Niedrigzinsumfeld andauert – durch die Erfüllung der garantierten Verzinsung der Verträge. 7. Wie bewertet die Bundesregierung die Ausführungen der „Börsen-Zeitung“ („Ratingwächter erwarten stark steigende Zinszusatzreserve“, 4. Februar 2015), wonach die Zinszusatzreserve drastische kurzfristige Belastungen der Ertragskraft mit nochmals deutlich steigenden Reservezuführungen in den Jahren 2016 bis 2019 bringen wird, „die in manchen Zinsszenarien nicht mehr für alle Lebensversicherer tragbar sein könnten“? Jahr 2011 2012 2013 2014 Zinszusatzreserve (Mrd. Euro) 1,5 7,2 12,8 21,2¹ Infolge des sehr niedrigen Zinsniveaus ist der angekündigte erhebliche Anstieg der Zinszusatzreserve absehbar. Der Bundesregierung ist bewusst, dass eine er- Drucksache 18/4197 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode hebliche Belastung auf die Ertragslage der Lebensversicherungsunternehmen zukommt. Ein weiterer Ausbau der Zinszusatzreserve ist aber notwendig, weil sonst in der Zeit nach 2019 die Erfüllbarkeit der Lebensversicherungsverträge stark gefährdet wäre. Die Aussage, in manchen Zinsszenarien könnten nicht alle Lebensversicherer die Belastungen tragen, kann die Bundesregierung mangels Kenntnis der Szenarien , auf die Bezug genommen wird, nicht beurteilen. 8. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dieser Feststellung in der „Börsen-Zeitung“, insbesondere mit Blick auf die Risikotragfähigkeit, angesichts der stark steigenden Zinszusatzreserve der Versicherungsunternehmen in Deutschland (bitte mit Nachweisen)? Die Bundesregierung sieht den Leitgedanken des Lebensversicherungsreformgesetzes bestätigt, wonach Mittelabflüsse aus den Versicherungsunternehmen begrenzt werden und dafür alle am Versicherungsgeschäft Beteiligten einen angemessenen Beitrag leisten müssen. Die vom Deutschen Bundestag beschlossenen Maßnahmen bewirken eine Stabilisierung des Lebensversicherungssektors, wie u. a. eine Analyse der Deutschen Bundesbank zeigt (Monatsbericht Juli 2014, S. 78 ff.). Die Zinszusatzreserve wird gebildet, um eine Finanzierungslücke zu schließen. Aus Sicht der Bundesregierung ist es richtig, dass die Unternehmen vorrangig diese Finanzierungslücke verringern und folgerichtig ihre Risikotragfähigkeit entsprechend den tatsächlichen Gegebenheiten darstellen. 9. Wie realistisch ist es nach Auffassung der Bundesregierung, dass die von der Gewinnermittlung abgezweigten Gewinne wieder der Berechnung des Rohgewinns zugeführt werden, wenn die für die Zinszusatzreserve genutzten Mittel von Versicherungsunternehmen nicht im Geschäftsbericht ausgewiesen werden? Wie begründet die Bundesregierung diese Annahme ? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Es ist sichergestellt, dass Auflösungen der Zinszusatzreserve in die Ermittlung des Rohüberschusses in voller Höhe eingehen. 10. Um wie viele Prozentpunkte würde sich der ausgewiesene Rohgewinn der Versicherungsbranche für das Jahr 2013 sowie für 2014 erhöhen, würden alle erwirtschafteten Gewinne berücksichtigt inklusive der Zinszusatzreserve (bitte dies auch separat für die nach Marktanteil zehn größten Versicherungsunternehmen – Lebensversicherer und Rentenversicherer – in Deutschland aufführen)? Wie in der Antwort zu Frage 1 dargestellt, sind im Rohüberschuss sämtliche Erträge und Aufwendungen eines Lebensversicherers berücksichtigt. Soweit die Frage darauf zielt, wie hoch der Rohüberschuss ohne Berücksichtigung des Aufwands für die Zinszusatzreserve wäre, ist sie hypothetisch und lässt sich prinzipiell nicht beantworten. Wäre der Aufwand für die Zinszusatzreserve nicht angefallen, hätten die Unternehmen im Kapitalanlagebereich anders gehandelt und insbesondere weniger Bewertungsreserven realisiert. Tendenziell kann zwar davon ausgegangen werden, dass Bewertungsreserven im Branchendurchschnitt überwiegend zur Finanzierung der Zinszusatzreserve realisiert wurden. Es lässt sich aber nicht abgrenzen, in welchem Umfang diese Erträge Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4197 tatsächlich in direktem Zusammenhang mit der Finanzierung der Zinszusatzreserve standen. 11. Welche rechtlichen Bestimmungen sorgen dafür, dass die aus Kundengeldern aufgebaute Zinszusatzreserve über die Vertragslaufzeit bei Nichtinanspruchnahme wieder in vollem Umfang den Versicherten zukommt, und zwar nicht nur als Buchung in die Rückstellung für Beitragsrückerstattungen , sondern dass sie auch tatsächlich ausgekehrt wird (bitte nach den einzelnen Bestimmungen aufschlüsseln)? Durch die geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung und zur Ermittlung der Mindestbeteiligung der Versicherten am Überschuss ist gewährleistet, dass die nicht in Anspruch genommene Zinszusatzreserve in vollem Umfang bei der Zuführung zur RfB berücksichtigt wird. Die relevanten Vorschriften sind § 4 Absatz 3 Mindestzuführungsverordnung in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt A Nummer 21 Unternummer 3 Satz 3 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (Anmerkungen zur Nachweisung 219). Die für einen Vertrag gestellte, aber nicht mehr benötigte Zinszusatzreserve ist im Allgemeinen nicht von dem betreffenden Kunden finanziert worden, sondern vom Kollektiv. Die Erträge aus der nicht in Anspruch genommenen Zinszusatzreserve werden der RfB zugeführt, die für die individuelle Überschussbeteiligung der Versicherten zur Verfügung steht. Dadurch ist eine sachgerechte Verteilung der nicht in Anspruch genommenen Zinszusatzreserve gewährleistet. 12. Wie hoch taxiert die Bundesregierung die durch die skizzierte Buchungsmethode der Zinszusatzreserve verursachten Steuerausfälle aufgrund der geringeren ausgewiesenen Bilanzgewinne? Die Frage steht in unmittelbarem Zusammenhang mit Frage 10 und ist im gleichen Sinne hypothetisch. Selbst wenn sich ohne Berücksichtigung der Zinszusatzreserve fiktiv ein deutlich höherer Rohüberschuss ergeben sollte, folgt daraus nicht, dass das Unternehmen einen höheren Bilanzgewinn ausweisen würde und entsprechend mehr Steuern abzuführen hätte. Insbesondere ist das Unternehmen nicht daran gehindert, den zusätzlichen Überschuss im vollen Umfang im laufenden Jahr zugunsten der Versicherten zu verwenden und auf einen höheren Bilanzgewinn zu verzichten. 13. Inwieweit sieht die Bundesregierung Nachbesserungsbedarf, um die Möglichkeit der Verrechnung der Zinszusatzreserve auf Kosten der Versicherten zu verhindern? Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Nachbesserungsbedarf. 14. Sollten hierzu eventuell § 341f des Handelsgesetzbuches, § 65 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und § 5 der Deckungsrückstellungsverordnung oder andere entsprechende Vorschriften angepasst werden (bitte begründen ), und welche konkreten Schritte wird die Bundesregierung im Hinblick auf diese Problematik zu welchem Zeitpunkt einleiten? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Drucksache 18/4197 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Ist der Bundesregierung bekannt, welche Versicherungsunternehmen bis dato den Versicherten zumindest einen Teil der ihnen entgangenen Zinsgewinne bei Überschussbeteiligungen ausgekehrt haben? Wenn ja, welche Unternehmen waren dies, und in welchem Umfang (in Euro)? Bei keinem Unternehmen hat es bislang Auskehrungen aus der Zinszusatzreserve gegeben. 16. Auf welche Summe belaufen sich zudem die eventuellen Auszahlungen von Zinsgewinnen aus der Überschussbeteiligung, relativ zur Höhe der entsprechenden Zinszusatzreserven (bitte nach Unternehmen und Höhe der jeweiligen Zinsgewinne aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen darüber vor, in welchem Umfang die Auszahlungen aus der Überschussbeteiligung auf Zinsgewinne entfallen . Dies hängt vom jeweiligen Überschusssystem des einzelnen Vertrags und der Festlegung der Überschussanteile (Deklaration) durch die Lebensversicherungsunternehmen ab. 17. Sieht die Bundesregierung für die Regelung dieser Rückflüsse an die Versicherten aus Zinsgewinnen Nachbesserungsbedarf? Wenn ja, inwieweit, und wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht keinen Nachbesserungsbedarf und verweist zur Begründung auf die Antwort zu Frage 11. 18. Ist der Bundesregierung das erwähnte Papier „Finanzierung und Gegenfinanzierung der Zinszusatzreserve“ vom 28. September 2012 bekannt? Das Papier der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) liegt der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 19. Wann wird dieses Papier dem Parlament zur Verfügung gestellt? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. 20. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung dieses Papier der Orientierungsrahmen und Handlungsrahmen von Versicherungsunternehmen? Laut Geschäftsbericht 2012 der DAV handelt es sich um ein Ergebnispapier, das folgenden Stellenwert hat: „Ergebnisberichte sind Zusammenfassungen von Arbeitsergebnissen von Ausschüssen oder Arbeitsgruppen der DAV, über deren Nutzung im Rahmen der Standesregeln frei entschieden werden kann, die den Meinungsstand des Ausschusses der Arbeitsgruppe zu einer aktuariellen Fachfrage widerspiegeln und zur Diskussion des Meinungsstandes durch die Aktuare oder auch weiteren Öffentlichkeit dienen. Als Meinungsstand eines einzelnen Gremiums stellen sie daher vorerst keine innerhalb der Vereinigung anerkannte Position der DAV dar und enthalten keine Vorgaben für die aktuarielle Praxis. Insofern sind sie klar von Fachgrundsätzen zu unterscheiden.“ (Quelle: www.aktuar.de) Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4197 21. Inwieweit ist nach Auffassung der Bundesregierung die Darstellung in diesem Papier korrekt, nach der die Gegenfinanzierung der Zinszusatzreserve durch indirekte Kürzung der Überschussreserve oder anderer, (teilweise ) den Versicherten zustehender Mittel skizziert wird? Auf die Antwort zu Frage 18 wird verwiesen. 22. Sollte das Papier der Bundesregierung nicht bekannt sein, inwieweit kann dann ausgeschlossen werden, dass ein solches Papier existiert und nicht Handlungsgrundlage einiger Versicherungsunternehmen ist? Auf die Antworten zu den Fragen 18 und 20 wird verwiesen. 23. Welche anderen Grundlagen und Methoden zur Buchung und Verrechnung der Zinszusatzreserve sind der Bundesregierung bekannt? Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 11 wird verwiesen. 24. Hat die BaFin entsprechende Methoden zur Buchung und Verrechnung der Zinszusatzreserve entwickelt (eventuell bekannte Grundlagen bitte aufschlüsseln und zur Verfügung stellen)? Die in den Antworten zu den Fragen 1 und 11 angegebenen Vorgaben sind verbindlich. Damit erübrigt es sich, dass die BaFin weitere Methoden entwickelt . 25. Wie stellt die Bundesregierung in Kooperation mit der BaFin sicher, dass Versicherte jederzeit die Höhe der ihnen zustehenden Bewertungsreserven und Überschussbeteiligungen (gebundene Rückstellungen für Lebensversicherungen – Rückstellung für Beitragsrückerstattungen –, Schlussüberschussanteilsfonds etc.) einsehen und überprüfen können? § 155 VVG sieht eine jährliche Unterrichtung des Versicherungsnehmers in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche vor, unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung. Hat der Versicherer bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht, ist der Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen. Die Information der Versicherten richtet sich außerdem nach der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV); nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 VVG-InfoV sind insbesondere Angaben über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe zu machen. Außerdem haben die Versicherten Anspruch auf Übersendung des Geschäftsberichts ihres Versicherers (§ 55 Absatz 3 VAG). Dort finden sich nicht nur Angaben zur Höhe der Bewertungsreserven, der gebundenen RfB, des Schlussüberschussanteilfonds und anderer für die Überschussbeteiligung relevanten Größen , sondern auch Erläuterungen zur Ermittlung dieser Größen. Beginnend mit dem Geschäftsjahr 2014, sind die Lebensversicherungsunternehmen nach § 11 der Mindestzuführungsverordnung verpflichtet, die wesentlichen Grundlagen der Mindestüberschussbeteiligung zu veröffentlichen. Drucksache 18/4197 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 26. Wie soll der transparente Ausweis der jeweiligen Überschusstöpfe und Reserven im Sinne des Verbraucherschutzes ausgestaltet sein? Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen. 27. Durch welche weiteren Regelungen soll die Transparenz für Verbraucher im Versicherungswesen verbessert werden? Auf die Antwort zu Frage 25 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333