Deutscher Bundestag Drucksache 18/4261 18. Wahlperiode 09.03.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Dr. Harald Terpe, Maria Klein-Schmeink, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3940 – Bekämpfung von Obdachlosigkeit, gesundheitlicher Ungleichheit und extremer Armut in Deutschland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Gerade im Umgang mit den finanziell Schwachen und sozial Ausgegrenzten zeigt sich, welchen Sinn für Gerechtigkeit unsere Gesellschaft auszeichnet. Im Jahr 2013 war jeder fünfte Deutsche von Armut und sozialer Ausgrenzung bedroht (Mitteilung des Statistischen Bundesamtes, 16. Dezember 2014). Von Obdachlosigkeit betroffene Menschen werden in der deutschen Gesellschaft besonders ausgegrenzt und leben in extremer Armut. Sie fallen entweder durch rechtliche Lücken im Gesundheits- und Sozialsystem oder können formale Erfordernisse für eine Unterstützung nicht erfüllen. Obdachlose fallen zum Teil in den Zuständigkeitsbereich des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), ein anderer Teil erhält außerdem Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ein den vielschichtigen Problemen, die mit der Obdachlosigkeit einhergehen, angemessenes Fallmanagement sucht man in den Jobcentern jedoch oft vergebens. Die Hilfe zur Arbeitssuche ist nur ein Aspekt der Bedürfnisse der Obdachlosen, denn sie weisen oftmals vielfältige Problemlagen auf. Wichtige Aspekte, wie die gesundheitliche Versorgung und erst recht Prävention, bleiben oft außen vor. Die Unterstützung zur Rückkehr in ein geregelteres Leben kann so nicht gelingen. Das liegt auch an strukturellen Problemen , wie beispielsweise bei den Zuständigkeitsfragen oder Datenschutz- und Datenübermittlung zwischen Jobcenter und Sozialamt. Die regionalen Unterschiede in der Versorgungsleistung, besonders zwischen Stadt und Land, sind auch aufgrund einer fehlenden nationalen Strategie gegen extreme Armut groß. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In Deutschland gibt es ein umfangreiches Hilfesystem zur Verhinderung von Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 5. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Wohnungsverlusten und zur Überwindung von Wohnungslosigkeit. Es besteht im Wesentlichen aus drei Säulen: ● Kommunale Fachstellen zur Verhinderung von Wohnungsverlusten, Drucksache 18/4261 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode ● Beratungsstellen, Tagesaufenthalte in Verbindung mit Straßensozialarbeit und Heime für Wohnungslose, ● kommunale Aufnahmeeinrichtungen zur Notversorgung. Die Hilfeleistungen für wohnungslose Menschen werden überwiegend nach der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und den §§ 67 bis 69 SGB XII (Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) in Kooperation zwischen Jobcentern, Sozialhilfeträgern und freien Trägern erbracht. Für die Unterbringung und die soziale, schulische und berufliche Integration von Straßenkindern und -jugendlichen ist die kommunale öffentliche Jugendhilfe zuständig. Hilfe und Betreuung werden im Rahmen des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SBG VIII) über Hilfen zur Erziehung (§§ 27 bis 35), Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a), Hilfen für junge Volljährige (§ 41) und die Inobhutnahme (§ 42) gewährt. Im Rahmen der Jugendsozialarbeit (§ 13) existieren vor allem aufsuchende Angebote sowie Anlaufstellen für die Grundversorgung, die auch medizinische und psychosoziale Beratung umfassen. Für die Bundesregierung haben zunächst präventive Maßnahmen nach den Sozialgesetzbüchern II, VIII und XII Vorrang, um das Entstehen von Wohnungslosigkeit und sozialen Problemlagen zu vermeiden. Erforderlich sind dabei insbesondere bedarfsgerechte Hilfen vor Ort. Die Zuständigkeit für präventive Hilfsmaßnahmen bei diesen besonderen Problemlagen liegt vor allem bei den Kommunen, Landkreisen und den Jobcentern. Nach der Übertragung der sozialen Wohnraumförderung im Rahmen der Föderalismusreform I auf die Länder sind diese für den sozialen Wohnungsbau, einen weiteren Baustein der Prävention vor Wohnungsnot, zuständig. Die Bundesregierung unterstützt gleichwohl seit vielen Jahren die Arbeit der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe (BAG-W), einer auf Bundesebene agierenden Arbeitsgemeinschaft der Sozialorganisationen sowie der privaten und öffentlich-rechtlichen Träger von sozialen Diensten und Einrichtungen für wohnungslose und von Wohnungsverlust bedrohte Personen. 1. Worin sieht die Bundesregierung die Ursachen von Obdachlosigkeit in Deutschland? Die Bundesregierung führt selbst keine Erhebungen zu Ursachen und Ausmaß von Wohnungslosigkeit in Deutschland durch. Es gibt aber eine Reihe von Erhebungen und Analysen auf der Landes- oder kommunalen Ebene (etwa in Nordrhein-Westfalen oder Bayern). In einer Lebenslaufperspektive wird erkennbar , wie Wohnungslosigkeit durch Friktionen sozialer Netzwerke bedingt sein kann, wenn z. B. Jugendliche wegen Konflikten das Elternhaus verlassen oder Personen im mittleren Lebensalter eine Familientrennung zu bewältigen haben. Wohnungslosigkeit stellt somit in der Regel kein isoliertes Problem in einer ansonsten unbelasteten Lebenslage dar, sondern kann in vielfältigen Varianten mit finanziellen, gesundheitlichen, familiären, gesellschaftlichen und anderen Belastungen verknüpft sein. Für weitere Informationen wird auf den Vierten Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung verwiesen, der die Entwicklung der Wohnungslosigkeit in Deutschland anhand von Schätzungen der BAG-W darstellt. 2. Welche besondere Herausforderungen und Probleme gibt es nach Erkenntnis der Bundesregierung für das Forschungsfeld Obdachlosigkeit? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4261 Die besondere Herausforderung für das Forschungsfeld Obdachlosigkeit besteht im schwierigen Zugang zur betroffenen Personengruppe. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welche Probleme sieht die Bundesregierung bezüglich der Inanspruchnahme von SGB-II- und/oder SGB-XII-Leistungen durch obdachlose Menschen ? 4. Plant die Bundesregierung Maßnahmen gegen die Probleme bei der Inanspruchnahme von SGB-II- und SGB-XII-Leistungen durch von Obdachlosigkeit Betroffene? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung sind im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II durch obdachlose Menschen keine aktuellen Probleme bekannt. Auch im Bereich des SGB XII sind der Bundesregierung keine Probleme im Zusammenhang mit den bundesrechtlichen Voraussetzungen und dem Leistungsumfang der Hilfen für den benannten Personenkreis bekannt. Vielmehr eröffnet gerade das SGB XII einen niederschwelligen Zugang zu Sozialleistungen. Denn die Leistungen der Sozialhilfe sind nicht von einem Antrag abhängig. Sie setzen vielmehr ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen (§ 18 SGB XII). Dies gilt speziell auch für die Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 ff. SGB XII), die im Einzelfall auch Hilfen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung umfassen können. Eine Ausnahme gilt lediglich für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, die nur auf Antrag geleistet werden. Soweit es in der Praxis dennoch zu Problemen bei der Inanspruchnahme der Leistungen nach dem SGB XII kommt, betrifft dies die Ausführung dieser Hilfen. Hierfür sind die Länder zuständig (Artikel 83 GG). Ergänzend wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 9 verwiesen. 5. Welche Studien sind der Bundesregierung zu der Inanspruchnahme von SGB-II-Leistungen durch Obdachlose bekannt, und zu welchem Ergebnis kommen diese? Der Bundesregierung sind keine solchen Studien bekannt. 6. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass Obdachlose bzw. Wohnungslose aufgrund einer oftmals fehlenden festen Anschrift Probleme bei dem Bezug von SGB-II- und/oder SGB-XII-Leistungen haben können? Wenn ja, worin sieht sie möglichen, rechtlichen Handlungsbedarf? Wenn nein, warum nicht? Die Einschätzung wird seitens der Bundesregierung nicht geteilt. Nach § 36 Satz 4 SGB II ist der Träger zuständig, in dessen Bereich sich die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält, wenn ein gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Durch diese Regelung wird Drucksache 18/4261 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sichergestellt, dass auch obdachlose Menschen ohne feste Anschrift Arbeitslosengeld II erhalten können. Auch für Leistungen der Sozialhilfe ist nach § 98 Absatz 1 Satz 1 SGB XII grundsätzlich der Träger zuständig, in dessen Bereich sich der Leistungsberechtigte tatsächlich aufhält. Dabei ist unerheblich, aus welchem Grund der Berechtigte anwesend ist, ob er sich an dem betreffenden räumlichen Ort dauerhaft oder nur vorübergehend, erlaubt oder unerlaubt, in einer eigenen Wohnung, besuchsweise oder ohne Obdach aufhält. 7. Welche Erfahrungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung zur Wirksamkeit aufsuchender Sozialarbeit für obdachlose und wohnungslose Menschen ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine generellen Erfahrungen vor, da aufsuchende Sozialarbeit der Zuständigkeit der Kommunen und Landkreise obliegt. Für die Gruppe der jungen obdachlosen Menschen ist festzustellen, dass durch die besonderen Herausforderungen der Lebensbewältigung und die daraus resultierenden Verunsicherungen für ihr Leben und ihre Zukunft sowohl lebenswelt- als auch subjektorientierte Angebote erforderlich sind. Hierzu gehören aufsuchende Arbeit und gemeinwesensorientierte Angebote in sozialen Brennpunkten. Häufig wird Jugendarbeit als Teil eines Quartierkonzepts oder Sozialraumkonzepts in den Kommunen angeboten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 und die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zur Situation der Straßenkinder in Deutschland (Bundestagsdrucksache 18/3114) verwiesen. 8. Welche Erfahrungen und/oder Studien gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung mit den bzw. über die Leistungen nach §§ 67, 68, 69 SGB XII für obdachlose Menschen und Wohnungslose? Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 ff. SGB XII kommen insbesondere bei Wohnungslosigkeit oder drohendem Wohnungsverlust in Betracht. Unzureichende Wohnverhältnisse begründen allerdings für sich genommen noch keinen Anspruch auf diese Hilfen. Hinzukommen müssen vielmehr schwierige Lebensverhältnisse und soziale Ausgrenzung , z. B. infolge langjähriger Alkoholsucht oder Straffälligkeit, die das Leben des Betroffenen in der Gemeinschaft wesentlich einschränken („soziale Schwierigkeiten “, vgl. § 1 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 69 SGB XII), und die der Betroffene aus eigener Kraft oder mit anderen Leistungen der Sozial- oder Jugendhilfe nicht überwinden kann (gesetzlicher Nachrang, vgl. § 67 SGB XII). Diese sozialen Schwierigkeiten müssen derart mit der (drohenden ) Wohnungslosigkeit verbunden sein, dass die Überwindung der Wohnungslosigkeit zugleich auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert (vgl. § 1 Absatz 1 DVO zu § 69 SGB XII). Zu den Hilfen nach §§ 67 ff. gehören auch Maßnahmen zur Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung (§ 68 Absatz 1 Satz 1 SGB XII), vor allem die dafür erforderliche Beratung und persönliche Unterstützung des Hilfesuchenden (§ 4 Absatz 1 DVO zu § 69 SGB XII). Diese Maßnahmen reichen von der Beratung und Befähigung des Leistungsberechtigten, sich selbst erfolgreich um eine eigene Wohnung zu bemühen und sie zu behalten, bis zur Vermittlung einer geeigneten Wohnung. Zu den in Frage 8 angesprochenen Erfahrungen mit den genannten Hilfen kann die Bundesregierung keine eigene Aussage treffen. Denn insoweit zielt die Frage nicht auf die bundesrechtlichen Vorgaben der §§ 67 ff. SGB XII, die in die Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4261 Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers fallen, sondern auf die Praxiserfahrungen der zuständigen Träger mit diesen Vorschriften. Sie betrifft damit die Ebene des Verwaltungsvollzugs, für den allein die Länder zuständig sind. Diese führen die Vorschriften des Achten Kapitels des SGB XII als eigene Angelegenheit aus (Artikel 83 GG), und bestimmen dabei auch die für die Gewährung dieser Hilfen zuständigen Träger. Zu den Erfahrungen der zuständigen (Landes-)Behörden mit der Anwendung der §§ 67 ff. SGB XII liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung hat selbst keine Studien zu den Hilfen nach §§ 67 ff. SGB XII in Auftrag gegeben. Sie hat jedoch einen Forschungsverbund mit dem Bewilligungszeitraum 1. September 2001 bis 31. März 2005 zur Wohnungslosigkeit und Hilfen bei Wohnungslosigkeit mit Bundesmitteln aus dem Etat des Bundesministerium für Bildung und Forschung gefördert (Forschungsverbund „Wohnungslosigkeit und Hilfen in Wohnungsnotfällen“ (Hrsg.): Gesamtbericht, Darmstadt, Oktober 2005). Weitere Untersuchungen zu den genannten Hilfen und zur Gewährleistungspraxis in den Ländern wurden auf Landes- und Kommunalebene erstellt. 9. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Probleme bei der Inanspruchnahme dieser Leistungen? Und wenn ja, welche? Im Hinblick auf die Probleme obdachloser Menschen bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ergeben sich bei den Leistungen nach den §§ 67 ff. SGB XII keine Besonderheiten. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 4 verwiesen. 10. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen es innerhalb eines halben Jahres nach dem Übergang von der Jugendhilfe zum SGB II zu drohender oder tatsächlicher Wohnungslosigkeit kam? 11. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um dieses Risiko künftig zu minimieren ? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? 12. Bei wie vielen jungen Erwachsenen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund eines von dem Jobcenter nicht genehmigten Auszugs aus dem Elternhaus auf der Grundlage von § 22 Absatz 5 SGB II die Unterkunftskosten nicht bewilligt (bitte seit 2010 nach Jahren und Bundesländern gegliedert auflisten)? Die Fragen 10 bis 12 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen dazu keine statistischen Angaben vor. Für die Erbringung des Arbeitslosengeldes II, soweit es für die Bedarfe für Unterkunft und Heizung erbracht wird, sind die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig, die der Landesaufsicht unterliegen. 13. Welche Studien und Informationen liegen der Bundesregierung vor, die darauf hinweisen, dass durch die besondere Einschränkung der Wohnortwahl für junge Erwachsene nach § 22 Absatz 5 SGB II junge Erwachsene obdachlos oder wohnungslos werden, und plant die Bundesregierung Maßnahmen gegen diese Entwicklung? Drucksache 18/4261 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Der Bundesregierung liegen keine diesbezüglichen Informationen vor. In Zusammenhang mit der Fragestellung ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung des § 22 Absatz 5 SGB II keine Einschränkung der Wohnortwahl bedeutet. Die Regelung dient vielmehr der Vermeidung von Kosten, die der Allgemeinheit durch nicht erforderliche Umzüge entstehen würden. Wer erstmals eine eigene Wohnung beziehen möchte, kann dies entweder in den in § 22 Absatz 5 Satz 2 SGB II genannten Fällen oder durch Einsatz eigener finanzieller Mittel tun. 14. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Indizien oder Studien, die darauf hinweisen, dass ein Teil der von Sanktionen nach dem § 31 SGB II Betroffenen wohnungslos werden, und plant die Bundesregierung Gegenmaßnahmen ? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? 15. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Indizien oder Studien, die darauf hinweisen, dass ein Teil der jungen Erwachsenen, die von den besonderen Sanktionen für unter 25-Jährige nach § 31a Absatz 2 SGB II betroffen sind, wohnungslos werden, und plant die Bundesregierung Gegenmaßnahmen ? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? 16. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Indizien oder Studien, die darauf hinweisen, dass ein Teil der jungen Erwachsenen, die von der vollständigen Streichung des Arbeitslosengeldes II nach § 31a Absatz 2 Satz 2 SGB II betroffen sind, wohnungslos werden, und plant die Bundesregierung Maßnahmen dagegen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 14 bis 16 werden gemeinsam beantwortet. Zu den Bedingungen, unter denen Wohnungslosigkeit aufgrund von Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende eintreten kann, hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/11459 zu Frage 9 Stellung genommen. Hierauf wird Bezug genommen. Die Weiterentwicklung des Sanktionenrechts war auch Gegenstand der Beratung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Rechtsvereinfachung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und wird im Koalitionsvertrag aufgegriffen. Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung hierzu ist noch nicht abgeschlossen . 17. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Wege insbesondere Jugendlicher und junger Erwachsener in die Obdachlosigkeit jenseits der Regelungen im SGB II? Nach empirischen Befunden des Deutschen Jugendinstituts e. V. geraten insbe- sondere Jugendliche in die Obdachlosigkeit, die folgende individuelle Gefährdungspotenziale aufweisen: Bildungsbenachteiligung wie fehlender Schul- und/ Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4261 oder Berufsabschluss, Suchthintergrund, fehlende soziale Kompetenzen, unsichererer Aufenthaltsstatus, schwierige familiäre Rahmenbedingungen, häufig auch verbunden mit Missbrauchserfahrungen und teils nicht diagnostizierten psychischen Erkrankungen. Als strukturelle Ausgrenzungsrisiken gelten Langzeitarbeitslosigkeit , Abbrüche von Ausbildung und Maßnahmen sowie Exklusion im Anschluss an eine Haftentlassung. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zur Situation der Straßenkinder in Deutschland (Bundestagsdrucksache 18/3114) verwiesen. 18. Wie viele dieser jungen Menschen lebten zuvor in Einrichtungen der Jugendhilfe bzw. wurden von der Jugendhilfe betreut, und wie viele werden aus Krankenhäusern auf die Straße entlassen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 19. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die jährlichen Zuschussmittel und Fördermittel von Bund, Ländern und Kommunen, welche den Trägern von Einrichtungen der Kältenothilfe und/oder Wohnungslosenhilfe seit dem Jahr 2008 bereitgestellt wurden (bitte nach Jahren sowie nach Bundesmitteln, Ländermitteln – nach Bundesländern – und kommunalen Mitteln aufschlüsseln)? Die folgende tabellarische Übersicht listet Zuwendungen aus Mitteln des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf, die dem Zuwendungsempfänger Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) als Projektförderung zur Verfügung gestellt wurden. Die Projektarbeit der BAG W, die mit den Zuwendungen gefördert werden soll, umfasst dabei folgende unterschiedliche Projektbereiche: – Fach- und sozialpolitische Maßnahmen, – Fachtagungen, – Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, – Publikationen sowie – Internationale Kooperation. Jahr der Bewilligung Projektbezeichnung Gesamtausgaben Projekt (€) Bewilligung des BMAS (€) Bemerkungen 2008 Förderung der Integration, Bundesprojekte Wohnungsloser Menschen 408 196,00 243 000,00 2009 Bundestagung „Wohnungslosenhilfe mehr als ein Dach über den Kopf“ 140 789,00 7 000,00 davon 500,00 € in 2010 2009 BAG-W-Programm 2009 (diverse Projekte) 403 585,00 284 000,00 2010 BAG-W-Programm 2010 (diverse Projekte) 439 855,18 257 000,00 2011 Bundestagung „Hilfen für Menschen in Wohnungsnot …“ 126 265,00 7 000,00 2011 BAG-W-Programm 2011 (diverse Projekte) 417 499,19 257 000,00 2012 BAG-W-Programm 2012 (diverse Projekte) 432 178,48 273 000,00 2013 BAG-W-Programm 2013 (diverse Projekte) 434 840,50 272 000,00 Drucksache 18/4261 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert(e) zudem ● die Wohnungslosenhilfeeinrichtung Lörrach in den Jahren 2014 und 2015 mit jeweils 25 000 Euro (bei Gesamtausgaben des Projektes in Höhe von 42 475 Euro); Zuwendungsempfänger war bzw. ist AGJ Freiburg sowie ● Projekte für Straßenkinder und -jugendliche im Rahmen des Innovationsfonds „Eigenständige Jugendpolitik“, Handlungsfeld Jugendsozialarbeit. Die vier Modellvorhaben werden für zwei Jahre (2015 und 2016) auf der Grundlage von § 83 SGB VIII und mit einem Fördervolumen von 200 000 Euro pro Jahr gefördert. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zur Situation der Straßenkinder in Deutschland auf Bundestagsdrucksache 18/3114, verwiesen. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Erkenntnisse über die Bereitstellung von Landes- oder kommunalen Mitteln für Kältenothilfen und/oder Wohnungslosenhilfe vor. 20. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Konditionalisierungen von derartigen Mitteln dahingehend, dass nichtdeutsche EU-Bürgerinnen und EU-Bürger in Notunterkünften und/oder Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe nicht aufgenommen werden dürften? Mit den in der Antwort zu Frage 19 aufgeführten Zuwendungen auf Bundesebene ist keine Bedingung verbunden, dass nichtdeutsche EU-Bürgerinnen und EU-Bürger in Notunterkünften und/oder Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe nicht aufgenommen werden dürften. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse hierzu vor. 21. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Forderungen an die Bundesregierung im Aufruf der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. vom April 2014 zu einer „Nationalen Strategie zur Überwindung von Wohnungsnot und Armut in Deutschland“? Zur Forderung nach einer „Nationalen Strategie zur Überwindung von Wohnungsnot und Armut in Deutschland“ hat sich die Bundesregierung keine Meinung gebildet. Die Bundesregierung unterstützt seit vielen Jahren die Arbeit der BAG-W, einer auf Bundesebene agierenden Arbeitsgemeinschaft der Sozialorganisationen sowie der privaten und öffentlich-rechtlichen Träger von sozialen Diensten und Einrichtungen für wohnungslose und von Wohnungsverlust bedrohte Personen. Die BAG-W ist Mitglied im Beraterkreis des Fünften Armuts - und Reichtumsberichts der Bundesregierung und bringt sich aktiv mit ihren Forderungen in den Erstellungsprozess des Berichtes ein. 2013 Bundestagung 129 215,00 10 000,00 2014 BAG-W-Programm 2014 (diverse Projekte) 466 107,78 275 000,00 2015 Bundestagung „Solidarität statt Konkurrenz“ 145 400,00 15 000,00 beantragt 2015 BAG-W-Programm 2015 (diverse Projekte) 459 430,50 287 000,00 bewilligt Jahr der Bewilligung Projektbezeichnung Gesamtausgaben Projekt (€) Bewilligung des BMAS (€) Bemerkungen Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4261 22. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Vorgehen der europäischen Länder Norwegen und Finnland, trotz der Zuständigkeit und starken Autonomie ihrer Kommunen, den Kampf gegen Wohnungslosigkeit mit nationalen Programmen gegen Armut und Wohnungslosigkeit zu unterstützen, und plant die Bundesregierung ein ähnliches Vorgehen? Wenn ja, wann und wie? Wenn nein, warum nicht? Die norwegischen und finnischen Staats- und Organisationsstrukturen lassen sich nicht auf das föderale System der Bundesrepublik und die daraus folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen Bund, Länder und Kommunen übertragen. Die Bundesregierung plant kein Bundesprogramm gegen Wohnungslosigkeit. Ein solches Programm läge in der Zuständigkeit der Länder und Kommunen (vgl. hierzu auch die Vorbemerkung). Allerdings erfolgt ab Mitte 2015 eine Unterstützung durch den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (EHAP). Es wird auf die Antworten zu den Fragen 19 und 41 ff. verwiesen. 23. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Obdachlosigkeit und zu extremer Armut bei EU-Bürgern innerhalb Deutschlands (wenn Informationen vorhanden sind, bitte nach Nationalitäten und Bundesländern gegliedert auflisten; sofern möglich, bitte eine gesonderte Darstellung für Familien mit Kindern unter zwölf Jahren)? Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse zur Obdachlosigkeit und extremen Armut von EU-Bürgern innerhalb Deutschlands vor. Zur Beantwortung der Frage kann deshalb hilfsweise nur auf die Statistik der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslose e. V. verwiesen werden, die im Statistikbericht 2012 einen Anteil von 6,8 Prozent der Wohnungslosen als EU-Ausländer ausweist. 24. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über den Gesundheitszustand wohnungsloser und obdachloser Menschen (bitte nach Geschlecht und unterschiedlichen Altersgruppen aufschlüsseln)? Falls keine Erkenntnisse vorliegen, welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um zu aussagekräftigen Informationen zu gelangen? Zu diesem Thema liegen einige – zum Teil bereits ältere – epidemiologische Studien vor, die zu diesem Thema Informationen liefern können. Die Fallzahlen sind dabei in aller Regel klein, die Repräsentativität ist meist eingeschränkt. Übereinstimmend weisen diese Untersuchungen auf eine schlechte gesundheitliche Lage von Obdachlosen hin, die durch eine hohe Prävalenz psychischer Erkrankungen sowie einem Zusammentreffen verschiedener körperlicher Erkrankungen , Verletzungen, schlechter Zahngesundheit etc. geprägt ist. 25. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der nichtkrankenversicherten Wohnungslosen? 26. Aus welchen Gründen sind obdachlose Menschen nach den Erkenntnissen der Bundesregierung nicht krankenversichert? Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf? Drucksache 18/4261 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Wenn ja, welchen? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet. Zur Zahl der nichtkrankenversicherten Wohnungslosen liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor. Obdachlose Menschen, die ihren ständigen Aufenthaltsort in Deutschland haben , haben grundsätzlich Zugang zu einer Absicherung im Krankheitsfall, und zwar je nach Zuordnung entweder im System der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung oder über den Anspruch auf Krankenhilfe nach dem SGB XII. Erwerbsfähige Obdachlose, die Arbeitslosengeld II erhalten, sind aufgrund des Leistungsbezugs gesetzlich krankenversichert, wenn sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren; andernfalls unterliegen sie der Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung. In diesem Fall ist die Prämienhöhe gesetzlich begrenzt und wird vom zuständigen Träger im erforderlichen Umfang übernommen. Für nicht erwerbsfähige Obdachlose sowie für Obdachlose, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben, besteht entweder bei Bedürftigkeit ein Anspruch auf Krankenhilfe nach dem SGB XII oder sie unterliegen der (nachrangigen) Versicherungspflicht für Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – SGB V) oder der Versicherungspflicht in der privaten Krankenversicherung. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit werden auch hier die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung im erforderlichen Umfang übernommen. Die Mitgliedschaft der nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Anders als bei allen anderen Gruppen von Versicherungspflichtigen in der GKV gibt es für diesen Personenkreis jedoch keine meldepflichtigen Stellen, die die Betroffenen ab dem ersten Tag der Versicherungspflicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden und Beiträge für sie abführen. Die (nachrangig) Versicherungspflichtigen müssen diese Meldung selbst vornehmen bzw. die fehlende Absicherung im Krankheitsfall der Krankenkasse anzeigen. Ohne eine entsprechende Meldung bzw. Anzeige haben die Krankenkassen in aller Regel keine Möglichkeit, die (nachrangige) Versicherungspflicht abschließend festzustellen. Vor diesem Hintergrund ist durch das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung vom 15. Juli 2013 mit § 188 Absatz 4 SGB V eine Regelung zur einfacheren und lückenlosen Fortsetzung der Mitgliedschaft in der GKV geschaffen worden. Die Neuregelung ordnet im Falle der Beendigung einer Versicherungspflicht oder einer Familienversicherung die Fortsetzung der Versicherung im Status eines freiwilligen Mitglieds kraft Gesetzes bei der bisherigen Krankenkasse an (Anschlussversicherung ). Die Anschlussversicherung gewährleistet damit, dass das rechtliche Band zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse (zunächst) bestehen bleibt und der weitere versicherungs- und beitragsrechtliche Status zeitnah durch die jeweilige Krankenkasse geklärt werden kann. 27. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass Obdachlose vom „Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung“ faktisch nicht profitiert haben, und sieht sie einen generellen Bedarf spezifischer Sonderregelungen zur medizinischen Versorgung obdachloser Menschen? Falls ja, welchen? Falls nein, warum nicht? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4261 Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung, das u. a. auf die Gruppe der (nachrangig) Versicherungspflichtigen ausgerichtet war, die sich bislang noch nicht bei einer Krankenkasse zur Feststellung ihrer Mitgliedschaft gemeldet haben, hat dazu geführt, dass eine große Zahl von Menschen ihren Krankenversicherungsschutz in Anspruch genommen haben und hat ihnen die Befreiung von erheblichen Beitragsschulden gebracht. Mit Stand August 2014 waren es rund 55 000 Menschen, die einen Beitragsschuldenerlass erhalten haben. Zahlreichen Krankenkassenmitgliedern (Anzahl statistisch nicht ausgewertet) wurden zudem erhöhte Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 909,4 Mio. Euro erlassen. Wie hoch der Anteil der Obdachlosen unter diesen Menschen ist, ist statistisch nicht belegt. Die Bundesregierung geht jedoch davon aus, dass sich mit der gesetzlichen Neuregelung zur sogenannten Anschlussversicherung Versicherungslücken künftig wirksam vermeiden lassen und dadurch auch die Zahl der Personen , die ihre gesetzlichen Möglichkeiten eines Zugangs zur Krankenversicherung nicht wahrnehmen, weiter zurückgehen wird. Der Bundesregierung liegen keine Angaben darüber vor, wie viele obdachlose Menschen die in Frage 26 erläuterten Zugangsmöglichkeiten zur Absicherung im Krankheitsfall bislang noch nicht wahrgenommen haben. 28. Wo und in welchem Umfang existieren nach Kenntnis der Bundesregierung mobile aufsuchende medizinische Dienste zur Versorgung wohnungsloser Menschen, und wie werden sie finanziert? 29. In welchen Bundesländern existieren nach Kenntnis der Bundesregierung besondere Versorgungkonzepte und Finanzierungsvereinbarungen zur gesundheitlichen Versorgung Wohnungsloser in Zusammenarbeit von Krankenkassen , Ärzteorganisationen und kommunalen Spitzenverbänden? Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet. Hinsichtlich der Möglichkeiten für obdachlose Menschen, Zugang zur gesundheitlichen Versorgung zu gelangen, wird auf die Antworten zu den Fragen 25 bis 27 verwiesen. Darüber hinaus obliegt die Versorgung obdachloser Menschen den Kommunen, u. a. durch ihren öffentlichen Gesundheitsdienst. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, wie und in welchem Umfang Kommunen hier spezielle Angebote organisieren und wie diese im Einzelnen finanziert werden. 30. Wo und in welchem Umfang existieren nach Kenntnis der Bundesregierung besondere Versorgungs- und Pflegearrangements für den Personenkreis älterer psychisch und suchtkranker Wohnungsloser? Informationen über besondere Versorgungs- und Pflegearrangements für ältere psychisch oder suchterkrankte Wohnungslose liegen der Bundesregierung nicht vor. Zur Versorgung älterer drogenabhängiger Personen in Deutschland liegen Informationen aus dem von der Europäischen Union geförderten und vom Bundesministerium für Gesundheit kofinanzierten Forschungsprojekt „Senior Drug Dependents and Care Structures“ (www.sddcare.eu) vor. Ein Bestandteil der Ergebnisse dieser Studie sind die Veröffentlichungen „Wohnen und Sucht. Wohnformen für Drogenabhängige und Soziale Arbeit“ sowie „Opiatabhängigkeit im Alter – mögliche Wohnversorgungskonzepte an der Schnittstelle zwischen Suchtund Altenhilfe“ aus dem Jahr 2010. Im Rahmen dieses Projekts wurden auch konkrete Good Practice Beispiele aus Deutschland gesammelt (abrufbar unter: www.sddcare.eu/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog Drucksache 18/4261 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode &id=43). Eine Kombination von Versorgungs- und Pflegearrangements bieten beispielsweise Einrichtungen wie „Betreutes Wohnen 40+“ von Condrobs e. V. in München und „Zuhause im Kiez gGmbH“ in Berlin an. 31. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus aktuell vorliegenden Studien, die eine hohe Belastung von wohnungslosen Menschen mit psychischen Erkrankungen und/oder Abhängigkeitserkrankungen beschreiben ? Falls keine Konsequenzen geplant sind, warum nicht? Konsequenzen aus aktuell vorliegenden Studien betreffen die Ebene des Verwaltungsvollzugs , für den – wie in der Antwort zu Frage 8 ausgeführt – allein die Länder zuständig sind. Es liegen bereits Empfehlungen zum Umgang mit der hohen Belastung von wohnungslosen Menschen mit psychischen oder Suchterkrankungen vor (z. B. „Hilfen für suchtkranke Menschen in besonderen sozialen Schwierigkeiten nach § 67 SGB XII, zur teilhabeorientierten Kooperation von Suchthilfe und Wohnungsnotfallhilfe“, Liga der Freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg 2011 sowie „Zugänge zu gesundheitlichen Hilfen für wohnungslose Menschen verbessern. Empfehlungen des Deutschen Vereins für eine Kooperation sozialer und gesundheitsbezogener Hilfen“, 2014). 32. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Menschen ohne Wohnung unter psychischen Krankheiten und unter einer Suchterkrankung leiden, und welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um Länder und Kommunen dabei zu unterstützen, diesen medizinischen Notstand so adäquat zu bekämpfen, dass die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft auch für diese Menschen ermöglicht wird? Die Problemlagen psychische bzw. Suchterkrankungen und Wohnungslosigkeit können sich in einem komplexen Zusammenspiel wechselseitig beeinflussen. Auch wenn Schätzungen zur Häufigkeit von psychischen und Suchterkrankungen bei Wohnungslosen generell schwierig sind, ist davon auszugehen, dass die Prävalenz in dieser besonderen Personengruppe höher ist als in der Allgemeinbevölkerung . Bestätigt wurde dies bislang in – allerdings auf den Großraum München begrenzten – Studien aus den Jahren 1996 („Fichter-Studie“) und 2014 („SEEWOLF-Studie „Seelische Erkrankungsrate in den Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe im Großraum München“). Beide Studien kamen auf nahezu identische Zahlen für die Lebenszeitprävalenz (über 90 Prozent) bzw. 1-MonatsPrävalenz (über 70 Prozent) für eine oder mehrere psychiatrische Erkrankungen. Zu Suchterkrankungen bei Wohnungslosen liegen der Bundesregierung außerdem weitere für bestimmte Regionen erhobene Prävalenzen vor, die im Rahmen des Projekts „Zieloffene Suchtarbeit mit alkoholabhängigen Wohnungslosen (Projekt „WALK“) zusammengetragen wurden (siehe www.kontrolliertes-trinken. de/kontrolliertes-trinken/de/12/2/fachkraefte/wohnungslosenhilfe.aspx). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen. 33. Wie viele Wohnungslose, die unter psychischen Krankheiten und unter einer Suchterkrankung leiden, waren nach Kenntnis der Bundesregierung zuvor inhaftiert? Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf? Wenn ja, welchen? Wenn nein, warum nicht? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4261 Falls keine Erkenntnisse vorliegen, welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um zu aussagekräftigen Informationen zu gelangen? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Anzahl von Wohnungslosen , die unter psychischen Krankheiten und unter einer Suchterkrankung leiden und zuvor inhaftiert waren, vor. Unabhängig von der Frage, welche Anlässe einer Inhaftierung hier konkret umfasst sein sollen (etwa Freiheitsstrafen, Jugendstrafen, Sicherungsverwahrung, Abschiebungshaft, Untersuchungshaft, Strafarrest und auch Zivilhaft), ist die Erlangung aussagekräftiger Informationen zu psychischen Krankheiten und Suchterkrankungen in Haft mangels einer entsprechend zuverlässigen Diagnostik der Inhaftierten kaum möglich und würde zumindest bei kurzen Freiheitsstrafen , Ersatzfreiheitsstrafen oder vergleichbaren Sanktionen einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen, der bei den genannten kurzen Haftfällen in der Regel nicht verhältnismäßig wäre. Zudem lassen sich nicht alle psychischen Krankheiten ohne weiteres im Anstaltsalltag erkennen. Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, in diesem Bereich Maßnahmen zu treffen . Für eine entsprechende erweiterte Datenerhebung im Justizvollzug wären vielmehr die Länder zuständig, denen die Gesetzgebungskompetenz für den Straf-, Untersuchungshaft- und Sicherungsverwahrungsvollzug obliegt; dies gilt auch für die Durchführung und Gestaltung des Vollzuges. 34. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die an Metropolen angrenzenden Landgemeinden in die Versorgung wohnungsloser Menschen nur schwer einzubinden sind? Wenn ja, warum ist dies nach Ansicht der Bundesregierung der Fall, und wenn nein, warum nicht? Welche Überlegungen sind der Bundesregierung bekannt, das Stadt-LandGefälle bei der Versorgung wohnungsloser Menschen zu entzerren? Der Bundesregierung liegen zu der Frage, ob die an Metropolen angrenzenden Landgemeinden in die Versorgung wohnungsloser Menschen nur schwer einzubinden sind, keine Erkenntnisse vor. Diese Frage kann nur auf kommunaler Ebene beantwortet werden. 35. Gibt es Überlegungen der Bundesregierung, den hohen Prävalenzzahlen für somatische, aber insbesondere auch seelische Erkrankungen, auf die verschiedene Studien hinweisen (vgl. z. B. SEEWOLF-Studie der LMU München), durch eine entsprechende Ausgestaltung der ambulanten und/ oder stationären Hilfen entgegenzutreten? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung plant diesbezüglich keine speziellen Maßnahmen, da nach den bundesrechtlichen Regelungen des SGB V sowie auch des SGB XII keine rechtlichen Hindernisse bei der Inanspruchnahme der notwendigen ambulanten wie auch stationären Hilfen bestehen. Hemmnisse im Zugang zu weitergehenden Hilfen bestehen eher darin, dass die Betroffenen die zur Verfügung stehenden Hilfen ablehnen oder ignorieren. Daher ist es erforderlich, therapeutischen Kontakt durch aufsuchende Gesprächsangebote vor Ort zu bahnen, dabei die Motivation und Bindungsfähigkeit der betroffenen Menschen zu fördern und im Bedarfsfall die Vermittlung in weitergehende Hilfs- und Unterstützungsangebote zu koordinieren. Hier tragen die Kommunen u. a. mit ihrem öffentlichen Gesundheitsdienst und den in der Regel dort angesiedelten Sozialpsychiatrischen Diensten eine besondere Verantwortung. Drucksache 18/4261 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 36. Werden mit dem geplanten Bundesteilhabegesetz ambulante und stationäre Versorgungsstrukturen in der Wohnungslosenhilfe verändert, und lässt sich aus Sicht der Bundesregierung absehen, wie diese Hilfen zukünftig gestaltet sein werden? 37. Wie soll der Zugang zum Hilfesystem für Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten zu rehabilitativen oder auch längerfristigen Maßnahmen gesichert werden, die einer umfassenderen Unterstützung aufgrund einer seelischen Erkrankung oder einer Suchterkrankung bedürfen? 38. Wird die Bundesregierung die Anliegen der Wohnungslosenhilfe im Gestaltungsprozess des Bundesteilhabegesetzes berücksichtigen? Wenn ja, in welcher Weise? Wenn mein, warum nicht? Die Fragen 36 bis 38 werden gemeinsam beantwortet. In der Arbeitsgruppe Bundesteilhabegesetz erörtern die Verbände der Menschen mit Behinderungen, die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, die Träger der freien Wohlfahrtspflege, die Konferenz der Fachverbände für Menschen mit Behinderungen, die Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und ihre Werkstatträte, die Länder, die Kommunalen Spitzenverbände , die überörtlichen Sozialhilfeträger, die Sozialversicherungsträger und die Sozialpartner mit der Bundesregierung unter Zugrundelegung der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD genannten Vorgaben die Kernpunkte der Reform auf hochrangiger Ebene. Der Beteiligungsprozess soll im April 2015 abgeschlossen und umfassend dokumentiert werden. Zwischenergebnisse werden fortlaufend auf der Internetpräsenz www.gemeinsam-einfachmachen .de veröffentlicht. Die Teilnehmer der Arbeitsgruppe haben Fragen der Wohnungslosenhilfe bisher nicht in die Tagesordnung aufgenommen. 39. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die sozialpädagogische und medizinische Versorgung von Obdachlosen in den Kommunen, und welche Träger bieten eine 24-Stundenbetreuung an? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 40. In welchem Maße und mit welchem Ergebnis wird in Deutschland die Möglichkeit, 20 Prozent des ESF-Topfes zur Armutsbekämpfung zu verwenden , genutzt? Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 gibt vor, dass mindestens 20 Prozent der insgesamt zur Verfügung stehenden ESF-Mittel eines Mitgliedstaates für das thematische Ziel „Förderung der sozialen Inklusion und Bekämpfung von Armut und jeglicher Diskriminierung“ einzusetzen sind. Die Bedeutung des thematischen Ziels ist in den deutschen Operationellen Programmen des ESF traditionell hoch. Dies wird auch für den Förderzeitraum 2014 bis 2020 gelten. Die vorgegebene 20-Prozent-Quote wird in allen deutschen Programmen erreicht, häufig wird sie deutlich überschritten. Geplant ist, insgesamt in Deutschland rund 33,1 Prozent der ESF-Mittel (= rund 2,4 Mrd. Euro) für das thematische Ziel aufzuwenden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4261 Im Operationellen Programm des Bundes sollen rund 38,1 Prozent der ESF-Mittel (= rund 1 Mrd. Euro) in Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und Bekämpfung der Armut und jeglicher Diskriminierung fließen. Diesem Thema wird somit im Gesamtkontext der ESF-Bundesförderung der größte Stellenwert beigemessen. Schwerpunkte bilden die nachhaltige Integration von Langzeitarbeitslosen und Personen mit Migrationshintergrund in den Arbeitsmarkt sowie die Verbesserung des Zugangs zu Beschäftigung und (Aus-)Bildung für bildungs - und arbeitsmarktferne Personen unter 27 Jahre. 41. Liegt eine Genehmigung der Europäischen Kommission für das Operationelle Programm für die Projektförderung aus dem EHAP (Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen) vor, das, laut Antwort auf die Schriftliche Frage 94 des Abgeordneten Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn auf Bundestagsdrucksache 18/2481 im September 2014 eingereicht wurde? a) Wenn ja, wie ist der Arbeitsstand bei der Realisierung? b) Wenn ja, welche Projekte und Kommunen erhalten die Unterstützung für welche Maßnahmen zur Verbesserung von zielgruppen- und geschlechtsspezifischen Angeboten im Kampf gegen die Obdachlosigkeit (bitte nach Bundesländern auflisten)? c) Wenn nein, warum nicht, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? d) Wenn nein, wann erwartet die Bundesregierung die Genehmigung? Das Operationelle Programm für den EHAP ist durch die europäische Kommission in der letzten Februarwoche genehmigt worden. Auf Basis des Operationellen Programms wird nun die Förderrichtlinie erarbeitet. Erst nach Veröffentlichung der Förderrichtlinie können Projektanträge eingereicht werden. 42. In welchem Umfang wird nach Auffassung der Bundesregierung die Umsetzung des EHAP dazu beitragen, dass weniger Menschen in Deutschland von extremer Armut betroffen sind? Im Fokus der EHAP-Förderung steht die Vermittlung der Betroffenen an Angebote des regulären Hilfesystems. Somit kommt dem EHAP eine Brückenfunktion zu. Deshalb können für den EHAP keine Aussagen über den Umfang getroffen werden. Allerdings wird der EHAP einen Beitrag dazu leisten, die soziale Eingliederung von wohnungslosen oder von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen zu unterstützen. 43. Welche Zielwerte und Ergebnisindikatoren sind für die Umsetzung des EHAP in Deutschland vorgesehen? Durch die zielgerichtete und personenbezogenen Begleitung und Beratung der wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen soll eine Vermittlung an bestehende Hilfesysteme erreicht werden. Ergebnisindikator ist die Zahl der beratenen wohnungslosen und von Wohnungslosigkeit bedrohten Personen . 70 Prozent der Beratenen sollen an das bestehende Hilfesystem vermittelt werden. Drucksache 18/4261 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 44. Ist es zutreffend, dass die organisatorische, fachliche und/oder personelle Zuständigkeit für dieses Operationelle Programm innerhalb des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales während der Erarbeitung geändert wurde? Wenn ja, was ist der Hintergrund für diese Änderung im laufenden Prozess ? Die organisatorische, fachliche und personelle Zuständigkeit für dieses Operationelle Programm liegt unverändert im Bundesministerium für Arbeit und Soziales , Referat VIGruEF 2 „ESF Programmumsetzung, EHAP Verwaltungsbehörde “. 45. Welche weiteren Initiativen plant die Bundesregierung im Kampf gegen Obdachlosigkeit im Jahr 2015 – neben der ständigen Armutsbekämpfung in Form von Förderung der Integration Erwerbsfähiger in den Arbeitsmarkt , der Mietpreisbremse und der geplanten Reform des Wohngeldes? Die Bundesregierung sieht den EHAP als gutes zusätzliches Instrument an, im Kampf gegen Obdachlosigkeit voran zu kommen. Daneben sind keine weiteren Initiativen geplant. 46. Plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen, um Länder und Kommunen bei der Schaffung verstetigter Hilfsangebote für obdachlose Menschen zu unterstützen? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? Da die Ausgestaltung der Hilfsangebote für obdachlose Menschen in der Zuständigkeit der Länder und Kommunen liegt, plant die Bundesregierung hier keine weiteren Maßnahmen. 47. Hat die Bundesregierung die Absicht, die Lage der besonders von Obdachlosigkeit bedrohten Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge zu verbessern? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Unbegleitete Minderjährige stellen eine der am meisten schutzbedürftigen Personengruppen überhaupt dar; daher ist 2005 eine gesetzliche Verpflichtung der Jugendämter zur Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge in das SGB III – Kinder- und Jugendhilfe – eingeführt worden. In Deutschland sind daher flächendeckende Aufnahmestrukturen entwickelt worden. Unbegleitete ausländische Minderjährige sind in Deutschland somit nicht von Obdachlosigkeit bedroht. Zentrales Anliegen der Bundesregierung ist es, dass die Unterbringung unbegleiteter Minderjährige dem Kindeswohl und deren Bedarfen entspricht und sie kind- bzw. jugendgerecht versorgt, betreut und unterstützt werden. Angesichts der Überbelastungen einzelner Kommunen sind diese Voraussetzungen derzeit nicht überall erfüllbar. Deshalb entwickeln Bund und Länder derzeit ein am Kindeswohl und dem besonderen Schutzbedürfnis von unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ausgerichtetes Verteilungsverfahren, das zeitnah eine kind- und jugendgerechte, bundesweite Unterbringung von Kindern und Jugendlichen ermöglichen soll, die unbegleitet nach Deutschland einreisen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/4261 48. Wird die Bundesregierung im Rahmen des nächsten Nationalen Reformprogramms den Kampf gegen extreme Armut in Deutschland verstärken? Wenn ja, mit welchen Zielen und Maßnahmen? Wenn nein, warum nicht? In ihren Nationalen Reformprogrammen berichten die EU-Mitgliedstaaten insbesondere über die Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union sowie über ihre Fortschritte bei der Europa-2020-Strategie für Wachstum und Beschäftigung. Zu den EU-2020-Kernzielen gehört auch die „Soziale Eingliederung vor allem durch die Verminderung von Armut“. Die Bundesregierung wird vor diesem Hintergrund wie in den vergangenen Jahren auch im Nationalen Reformprogramm 2015 zu Maßnahmen berichten, die zur Verringerung von Armut beitragen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333