Deutscher Bundestag Drucksache 18/4271 18. Wahlperiode 10.03.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Katharina Dröge, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3975 – Sicherheit bei Kosmetika im Rahmen der TTIP-Verhandlungen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Tagtäglich kommen Verbraucherinnen und Verbraucher mit Kosmetikartikeln in Kontakt – unter der Dusche, beim Zähneputzen und Eincremen sowie beim Friseur. Viele nutzen 15 und mehr kosmetische Produkte täglich (http://trade. ec.europa.eu/doclib/docs/2014/may/tradoc_152470.pdf). Aktuell steht zu befürchten, dass durch die Verhandlungen um das Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA (TTIP – Transatlantic Trade and Investment Partnership) die derzeitigen Sicherheitsanforderungen an Kosmetika geschwächt werden und Produkte, die beispielsweise aufgrund ihrer gesundheitsgefährdenden Inhaltsstoffe der europäischen Kosmetikverordnung nicht entsprechen, auf den europäischen Markt kommen könnten. Denn durch das Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA (TTIP) soll auch eine Harmonisierung im Bereich Kosmetik erreicht werden. In ihrem Positionspapier zum Thema Kosmetik in den TTIP-Verhandlungen strebt die Europäische Kommission eine gegenseitige Anerkennung der Listen verbotener und erlaubter Stoffe an (http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2014/may/tradoc_ 152470.pdf). Es steht zu befürchten, dass dann weniger gut regulierte Kosmetika aus den USA auf den europäischen Markt kommen, die bisher in Europa aus guten Gründen nicht vermarktet werden dürfen. Die Regulierungsregime zu Kosmetika unterscheiden sich substantiell. So gibt die europäische Kosmetikverordnung durch verschiedene Anhänge vor, welche Stoffe in Kosmetika nicht, nur zu bestimmten Bedingungen oder nur nach einem Zulassungsverfahren eingesetzt werden dürfen. Alle anderen Stoffe sind im Prinzip erlaubt. Durch diese konkreten Stofflisten im Anhang der Kosmetikverordnung ist in Europa die Verwendung von mehr als 1 300 Substanzen in Kosmetikprodukten verboten bzw. eingeschränkt. In den USA sind es hingegen nur elf Stoffe. Darüber hinaus gibt es weitere tiefgreifende Divergenzen zwischen der europäDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 9. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ischen und US-amerikanischen Kosmetikgesetzgebung: So können in der EU, entsprechend dem europäischen Vorsorgeprinzip, Produkte oder Stoffe auch dann vom Markt genommen werden, wenn es zwar deutliche Hinweise, aber noch keinen letztgültigen Beweis für ihre Schädlichkeit gibt. In den USA muss hierfür die Schädlichkeit nachgewiesen werden. Drucksache 18/4271 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Prinzipiell sind in Europa die Hersteller für die Sicherheit ihrer Produkte selbst verantwortlich. Sie müssen die Anforderungen der Kosmetikverordnung erfüllen , für jedes Produkt eine Sicherheitsbewertung vornehmen und jedes Produkt registrieren lassen. Für Produkte, die Nanomaterialien enthalten, gilt, dass sie sechs Monate vor dem Inverkehrbringen gesondert notifiziert werden müssen. Werden Nanomaterialien als Farbstoff, Konservierungsstoff oder UV-Filter eingesetzt, gilt eine Zulassungspflicht. Die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen unterliegt der amtlichen Kontrolle. Auch in den USA sind Hersteller und Vermarkter von Kosmetika gesetzlich verpflichtet, für die Sicherheit ihrer Produkte zu sorgen. Sicherheitsprüfungen sowie Registrierungen oder Zulassungen sind jedoch nicht vorgeschrieben. Die Überwachungsbehörden in den USA haben, anders als in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, keine Handhabe, gefährliche Produkte vom Markt zu nehmen. Ausnahmen gelten für Farbzusatzstoffe sowie für Kosmetika mit medizinischen Effekten bzw. für solche, die in den USA als nicht rezeptpflichtige Arzneimittel eingestuft werden. Dazu zählen unter anderem Zahnpasta und Sonnencreme. Für diese sind Zulassungen notwendig. Auch die Vorschriften zu Transparenz und Produktkennzeichnung sind in der EU weitergehender als in den USA. Hier müssen u. a. das Gewicht bzw. Volumen , das Haltbarkeitsdatum sowie die Inhaltsstoffe angegeben werden. Die 26 Duftstoffe, die im Verdacht stehen, Allergien auszulösen, müssen bei der Verwendung in Kosmetika in der Liste der Inhaltsstoffe konkret benannt werden . Ebenso müssen alle Produkte, die Nanomaterialien enthalten, entsprechend gekennzeichnet sein. In den USA ist das nicht vorgegeben. Inhaltsangaben sind nur für die Hauptbestandteile vorgesehen, dafür ist die Deklaration der Inhaltsstoffe aber genauer, z. B. durch die Angabe des Ursprungsstoffs. Unterschiede zwischen der EU und den USA bestehen auch in der Anwendung von Tierversuchen. Während in der EU Tierversuche für Kosmetika seit 2009 verboten sind, sind diese in den USA weiterhin erlaubt. Für einige Produkte, wie Sonnencreme oder Zahnpasta, die in Europa unter die Kosmetikverordnung fallen, in den USA aber als Medizinprodukte gelten, sind Tierversuche sogar vorgeschrieben. Seit 2013 dürfen in Europa zudem keine Produkte mehr verkauft werden, die mit Tierversuchen etwa in den USA getestet wurden. Durch TTIP steht zu befürchten, dass sie durch die Hintertür doch wieder auf den europäischen Markt kommen. Das Freihandelsabkommen TTIP darf nicht zum Einfallstor für eine Verschlechterung der Standards beim Verbraucher- und Tierschutz in Deutschland und Europa werden. Auch US-Importe und künftig neu auf den EU-Markt kommenden Produkte dürfen nicht hinter die derzeit in der EU geltenden vergleichsweise hohen Standards zurückfallen. Das Freihandelsabkommen darf etablierte Regeln und Gesetze zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher nicht untergraben. Zudem darf die zukünftige Verankerung höherer Verbraucherschutzstandards aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse durch TTIP nicht erschwert werden. Solche Verbesserungen im Verbraucherschutz sind insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Nanopartikeln sowie für die Verwendung hormonell wirksamer Chemikalien („endocrine disrupting chemicals“ bzw. „endokrine Disruptoren“) dringend notwendig. Es steht jedoch zu befürchten, dass die von den Verhandlungspartnern angestrebte „regulative Kooperation“ bei „emerging issues“ entsprechende neue Regulierungen erschweren oder verhindern könnte. Eine solche Erschwerung sollte unbedingt vermieden werden. Verbrauchersicherheit 1. Welche Herausforderungen stellen sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der TTIP-Verhandlungen aufgrund der sehr unterschiedlichen Regulierungsregime für Kosmetika in der EU und den USA? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4271 Mit der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (EU-Kosmetikverordnung ) wurde in der Europäischen Union ein hohes Verbraucherschutzniveau bei kosmetischen Mitteln erreicht. Ziel der Bundesregierung ist bei den Verhandlungen, dass dieses hohe Verbraucherschutzniveau erhalten bleibt. Auch die verhandlungsführende Europäische Kommission verfolgt dieses Anliegen. Trotz unterschiedlicher Regulierungssysteme besteht im internationalen Bereich bei kosmetischen Mitteln bereits heute eine Zusammenarbeit zwischen der EU, den USA und weiteren Staaten im Rahmen der International Cooperation on Cosmetics Regulation (ICCR). Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, sowohl den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher sicherzustellen als auch Hemmnisse im internationalen Handel zu minimieren. Herausforderung in den Verhandlungen über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) wird es sein, Bereiche zu identifizieren, in denen eine weitergehende Kooperation möglich und sinnvoll ist, und sich auf Regeln für eine solche Kooperation zu einigen. 2. Welche konkreten Maßnahmen zur Harmonisierung und gegenseitigen Anerkennung der gesetzlichen Anforderungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der TTIP-Verhandlungen diskutiert? Die aus Sicht der Europäischen Kommission möglichen Elemente einer weitergehenden Kooperation unter einem Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA im Bereich der kosmetischen Mittel können dem Positionspapier der Europäischen Kommission zu kosmetischen Mitteln entnommen werden, welches auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde (http://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2015/february/tradoc_153120.pdf). 3. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung über die angestrebte gegenseitige Anerkennung der Listen zugelassener und verbotener Stoffe zwischen den USA und der EU diskutiert? Hält die Bundesregierung dies für problematisch angesichts der Tatsache, dass in der EU mehr als 1 300 und in den USA aber nur elf Stoffe für die Verwendung in Kosmetika verboten sind? Wie in dem in der Antwort zu Frage 2 genannten Positionspapier der Europäischen Kommission aufgezeigt, werden auch zugelassene und verbotene Stoffe erörtert. Ein Ziel ist dabei der Austausch im Hinblick auf wissenschaftliche Sicherheitsbewertungen . Es ist weder Ziel der Bundesregierung, noch der Europäischen Kommission, die Liste der für die Verwendung in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe gemäß der EU-Kosmetikverordnung (Anhang II) im Rahmen von TTIP zu ändern. Eine Änderung von Anhängen der EU-Kosmetikverordnung bedarf generell einer vorherigen Prüfung durch den Wissenschaftlichen Ausschuss für Verbrauchersicherheit (Scientific Committee on Consumer Safety, SCCS) der Europäischen Kommission. Auch nach Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der EU und den USA müssen kosmetische Mittel aus den USA, die auf dem europäischen Markt vermarktet werden, der EU-Kosmetikverordnung entsprechen. 4. Welchen Kenntnisstand hat die Bundesregierung darüber, ob die USA im Rahmen der bisherigen TTIP-Verhandlungen Bereitschaft signalisiert haben , ihre Gesetzgebung im Rahmen einer Harmonisierung an die ver- gleichsweise höheren europäischen Standards anzugleichen? Drucksache 18/4271 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Welchen Kenntnisstand hat die Bundesregierung darüber, ob die USA im Rahmen der bisherigen TTIP-Verhandlungen Bereitschaft signalisiert haben , das in Europa übliche Vorsorgeprinzip zur Grundlage einer harmonisierten Kosmetikgesetzgebung zu machen? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Ziel des geplanten Freihandelsabkommens ist es nicht, der jeweils anderen Vertragspartei ein neues Rechtssystem aufzuerlegen oder die jeweiligen Systeme zu harmonisieren. Mit dem Abkommen sollen sinnvolle Möglichkeiten einer engeren Kooperation gefunden und genutzt werden. Die engere Kooperation wird das in Europa geltende Vorsorgeprinzip nicht einschränken. 6. Inwiefern könnten nach Wissen der Bundesregierung nach einem möglichen Inkrafttreten des TTIP-Abkommens zukünftig auf Grundlage einer gegenseitigen Anerkennung von Standards auch Kosmetika auf den europäischen Markt kommen, die bislang nicht auf dem europäischen Markt zugelassen waren? a) Wie würde dies den Verbraucherinnen und Verbrauchern kenntlich gemacht ? Ist es vorgesehen, hierfür entsprechende Deklarationspflichten einzuführen ? b) Rechnet die Bundesregierung mit einem Anstieg der Verfügbarkeit unterschiedlicher Kosmetikprodukte? Ziel der Bundesregierung ist es, bei den Verhandlungen das europäische Schutzniveau im Kosmetikbereich zu erhalten. Die Europäische Kommission teilt dieses Ziel. Auch künftig dürfen nur solche Produkte auf den europäischen Markt kommen, die den Vorgaben der EU-Kosmetikverordnung entsprechen. Zulassungsanforderungen 7. Rechnet die Bundesregierung mit einer Angleichung der bislang unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen zwischen der EU und den USA durch die gegenseitige Anerkennung? a) Wenn ja, welche konkreten Auswirkungen könnte dies auf die Sicherheit der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie auf Tierschutzstandards haben? b) Welche Auswirkungen wären für den Ablauf von Prüfverfahren denkbar ? c) Liegen hierzu Untersuchungen bzw. Prognosen vor (bitte konkret benennen )? Mit den Regelungen der EU-Kosmetikverordnung wurden wichtige Ziele im Hinblick auf ein hohes Niveau sowohl beim gesundheitlichen Verbraucherschutz als auch beim Tierschutz erreicht. Dieses hohe Schutzniveau gilt es aus Sicht der Bundesregierung zu erhalten. Die europäischen Regelungen für kosmetische Mittel werden durch das geplante Freihandelsabkommen nicht geändert. Auch soll die regulatorische Kooperation die internen Verfahren nicht verlangsamen. Beide Seiten können in ihren jeweiligen Verfahren jedoch von einem Austausch im Hinblick auf wissenschaft- liche Sicherheitsbewertungen profitieren. Die Bundesregierung zeigt sich dabei Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4271 grundsätzlich offen, hinsichtlich der Entwicklung möglicher gemeinsamer Kriterien bzw. eines gemeinsamen Mechanismus, um wissenschaftliche Erkenntnisse bzw. Bewertungen zu teilen, wobei dies auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstandes erfolgen muss. Regulatorische Kooperation 8. Welche generellen Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch die angestrebte regulatorische Kooperation und die gegenseitige Anerkennung von Standards, die auch im Bereich Kosmetika angestrebt werden, für die Verbrauchersicherheit a) bei bereits auf dem Markt befindlichen Kosmetikprodukten sowie b) bei Produkten und Bestandteilen, die zukünftig neu auf den Markt kommen könnten? c) Welche Auswirkungen auf die zukünftige Gesetzgebung in der EU erwartet die Bundesregierung für den Fall, dass die USA sich im Rahmen der angestrebten regulativen Kooperation gegen eine weitergehende Regulierung bestimmter Kosmetikinhaltsstoffe, beispielsweise bestimmter hormonell wirksamer Stoffe oder Nanomaterialien, aussprechen? d) Inwieweit ist vorgesehen, Verbraucher-, Umwelt- und Tierschutzorganisationen als Stakeholder im Rahmen der regulatorischen Kooperation zu beteiligen? e) Inwieweit ist vorgesehen, Vertreterinnen und Vertreter betroffener Industriezweige als Stakeholder im Rahmen der regulatorischen Kooperation zu beteiligen? Welche Rolle spielen hierbei Vertreterinnen und Vertreter der Naturkosmetik ? Neben spezifischen sektoralen Bestimmungen zu kosmetischen Mitteln ist die Anwendung des horizontalen Kapitels zur regulatorischen Kooperation auch auf den Bereich der kosmetischen Mittel geplant. Dabei handelt es sich um einen kooperativen Ansatz, der einen Austausch der Regulierungsbehörden vorsieht, ohne die regulatorische Autonomie jeder Seite zu begrenzen. Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass durch die regulatorische Kooperation das Verbraucherschutzniveau eingeschränkt wird. Eine gegenseitige Anerkennung von Standards – wenn sie denn für einen Bereich vorgesehen ist – könnte nur dort erfolgen, wo gleichwertige Schutzziele verfolgt werden Ein erstes EU-Verhandlungsdokument für ein solches allgemeines Kapitel zur regulatorischen Kooperation ist auf der Internetseite der Europäischen Kommission veröffentlicht. Hierin finden sich auch erste Pläne zur Einbeziehung von beteiligten Kreisen (Artikel 6, Artikel 14, Nummer 2, Artikel 15). Auch bei den sektorübergreifenden Verhandlungen zur regulatorischen Kooperation setzt sich die Bundesregierung für die Wahrung des in der EU bestehenden hohen Verbraucherschutzniveaus ein. 9. Plant die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung, das Vorsorgeprinzip sowie transparente Kennzeichnungsregeln über Inhaltsstoffe und Verfahren explizit als Ziele der regulatorischen Kooperation in den Text des Abkommens zu verankern? Wenn nein, warum nicht, und plant die Bundesregierung, sich hierfür aktiv einzusetzen? Drucksache 18/4271 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Bundesregierung und die Europäische Kommission verfolgen bei den Verhandlungen das Ziel der Erhaltung des in Europa bestehenden hohen Verbraucherschutzniveaus . Dies umfasst auch Kennzeichnungsvorschriften. Im Verhandlungsmandat für die Europäische Kommission ist die Wahrung des Vorsorgeprinzips als Verhandlungsleitlinie festgehalten. Die Wahrung des Vorsorgeprinzips muss im Rahmen des Abkommens durchgängig beachtet werden. Im Rahmen der regulatorischen Zusammenarbeit geht es allerdings nicht darum, die Rechtsprinzipien einer Seite auch für die andere Seite verbindlich zu machen . 10. Ist der Bundesregierung bekannt, ob US-Unternehmen in den vergangenen zehn Jahren Verfahren vor europäischen Gerichten im Zusammenhang mit der Regulierung von Kosmetika angestrengt haben? Wenn ja, welche, und mit welchem Ausgang? Der Bundesregierung ist dies nicht bekannt. 11. Sind der Bundesregierung Klagen der US-Kosmetikindustrie vor Schiedsgerichten bekannt? Wenn ja, welche, und mit welchem Ausgang? Der Bundesregierung ist dies nicht bekannt. Kennzeichnung 12. a) Kann die Bundesregierung konkret darstellen, wie sie gewährleisten wird, dass Verbraucherinnen und Verbraucher in Europa auch nach einem möglichen Inkrafttreten des TTIP-Abkommens in Zukunft effektiv vor neuen Gefährdungen zum Beispiel im Zusammenhang mit Nanotechnologie oder hormonell wirksamen Stoffen geschützt werden, insbesondere angesichts des Berichts von April 2014 des US-Handelsbeauftragten (USTR) zu technischen Handelsbarrieren (www.ustr.gov/ sites/default/files/2014%20TBT%20Report.pdf)? b) Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesem Bericht für die Verbrauchersicherheit in der EU im Rahmen der TTIPVerhandlungen ? Kosmetische Mittel auf dem europäischen Markt müssen auch nach Inkrafttreten eines TTIP-Abkommens den europäischen Regelungen genügen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Anforderungen an die Sicherheit kosmetischer Mittel als auch im Hinblick auf die Kennzeichnung. Die EU-Kosmetikverordnung wird durch das geplante Freihandelsabkommen zwischen der EU und den USA nicht geändert. Dies schließt die Verfahren zu Verbot, Beschränkung oder Zulassung von Bestandteilen kosmetischer Mittel ein. Der Bericht des USTR beschreibt die bestehenden technischen Handelsbarrieren . Die EU-Kosmetikverordnung wird in dem Bericht nicht aufgeführt. Auch die Europäische Kommission veröffentlicht entsprechende Berichte zur Information der beteiligten Kreise. Er ist nicht mit einer Verhandlungsposition der USA im Rahmen des geplanten Freihandelsabkommens zwischen der EU und den USA gleichzustellen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4271 13. Inwiefern werden die in der EU geltenden Regulierungen zur Kennzeichnung nach Kenntnis der Bundesregierung von den USA als Handelshemmnis angesehen? Der Bericht enthält keine Aussagen zu möglichen Handelshemmnissen durch Regelungen zur Kennzeichnung von kosmetischen Mitteln. 14. Welche Auswirkungen könnte nach Kenntnis der Bundesregierung ein mögliches Inkrafttreten des TTIP-Abkommens auf Kennzeichnungs- und Transparenzregelungen haben (bitte insbesondere hinsichtlich der europäischen Kennzeichnungsregelungen zu Inhaltsstoffen, Nanopartikeln, allergenen Duftstoffen, Farbstoffen sowie Haltbarkeitsdatum erläutern)? 15. Inwiefern ist sichergestellt, dass die in der EU geltenden Regulierungen für die Kennzeichnung von Nanomaterialien und Allergenen nach Abschluss von TTIP für US-Importe von Kosmetika erhalten bleiben? 16. Welche Auswirkungen der Harmonisierung der Kennzeichnungsvorschriften erwartet die Bundesregierung auf die Kennzeichnung von Inhaltsstoffen mit Trivialnamen, wie zum Beispiel Wasser oder Alkohol? Die Fragen 14 bis 16 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Regelungen zur Kennzeichnung kosmetischer Mittel sind in der EU-Kosmetikverordnung niedergelegt. Die EU-Kosmetikverordnung wird durch das geplante Freihandelsabkommen zwischen den USA und der EU nicht geändert. Nanomaterialien sind nach der EU-Kosmetikverordnung in der Liste der Bestandteile mit dem Zusatz „Nano“ zu kennzeichnen. Auch Art und Weise der Kennzeichnung der Haltbarkeit sind in der EU-Kosmetikverordnung geregelt. Die Kennzeichnung der Bestandteile kosmetischer Mittel erfolgt in der EU grundsätzlich nach der so genannten INCI (International Nomenclature of Cosmetic Ingredients)-Nomenklatur. Nur für Farbstoffe wird die Farbstoffindexnummer (Colour Index, CI) verwendet. Nach Kenntnis der Bundesregierung verhandelt die Europäische Kommission nicht darüber, ob bestimmte Inhaltsstoffe im Gegensatz zur geltenden europäischen Rechtslage auch weiterhin gekennzeichnet werden müssen, sondern es werden Möglichkeiten zur Annäherung beraten. Im Rahmen der Verhandlungen wäre beispielsweise eine Annäherung im Hinblick auf eine Angleichung der Kennzeichnung in den USA an die INCI-Nomenklatur oder eine Annäherung bei der Kennzeichnung von Farbstoffen (hier nutzen die USA die Namen nach der INCI-Nomenklatur) denkbar. Konkrete Verhandlungsergebnisse dazu liegen bisher nicht vor. Ziel der Bundesregierung ist die Erhaltung des gegenwärtigen hohen Maßes an Transparenz. Im Hinblick auf bestimmte allergene Duftstoffe, die in der EU speziellen Kennzeichnungsanforderungen unterliegen, ist ausweislich des EU-Verhandlungsdokuments vorgesehen, dem Verhandlungspartner die wissenschaftlichen Bewertungen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS) der Europäischen Kommission zur Verfügung zu stellen. Aus Sicht der Bundesregierung dient ein Austausch wissenschaftlicher Bewertungen bzw. Erkenntnisse den Zielen des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und kann unter Umständen auch Regelungsverfahren beschleunigen. Drucksache 18/4271 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Wirtschaftliche Effekte 17. Rechnet die Bundesregierung mit einem Anstieg des Handelsvolumens der beteiligten Länder im Kosmetikbereich durch TTIP sowie mit einer Stärkung der deutschen Kosmetikindustrie? Wenn ja, in welchem Ausmaß, und womit begründet sie ihre Einschätzung ? 18. Welche Effekte erwartet die Bundesregierung auf die Zahl und Entlohnung der Beschäftigten in der europäischen und speziell der deutschen Kosmetikindustrie bei einem erfolgreichen Abschluss der TTIP-Verhandlungen ? Worin begründen sich diese Annahmen? 19. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung speziell für den Bereich der Naturkosmetik, die in Deutschland mittlerweile einen Marktanteil von über 8 Prozent einnimmt (www.cosmetic-business.com vom 28. April 2014 „Naturkosmetik nicht mehr nur für Weltverbesserer“)? Die Fragen 17 bis 19 werden gemeinsam beantwortet. Zu den möglichen wirtschaftlichen Effekten eines Abkommens auf den Kosmetiksektor und speziell den Bereich der Naturkosmetik liegen der Bundesregierung keine Studien vor. Beteiligung an den Verhandlungen 20. a) Welche EU-Generaldirektionen sind nach Kenntnis der Bundesregierung an den Verhandlungen zur Kosmetikregulierung im Rahmen von TTIP beteiligt? An den Verhandlungen sind die Generaldirektion Handel und die Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU beteiligt. b) Wie setzt sich die für das Kosmetikkapitel von TTIP zuständige Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission konkret zusammen? Die zuständigen Verhandlungsführer der Europäischen Kommission sind auf der Liste der EU-Verhandlungsführer zu TTIP aufgeführt (http://trade.ec.europa.eu/ doclib/docs/2013/july/tradoc_151668.pdf). Dort sind als Verhandlungsführer für den Bereich Kosmetik Roman Mokry, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie , Unternehmertum und KMU sowie Ivone Kaizeler von der Generaldirektion Handel gelistet. Welche weiteren Personen aus der Europäischen Kommission noch an den Verhandlungen teilnehmen, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung . c) Ist die Kosmetikindustrie in der zuständigen Arbeitsgruppe der Europäischen Kommission vertreten? Wie wird die europäische Kosmetikindustrie, u. a. auch die Naturkosmetikindustrie , in die Verhandlungen zum Kosmetikkapitel in das Freihandelsabkommen TTIP einbezogen? In den Verhandlungsteams der Europäischen Kommission sind keine Industrievertreter , sondern lediglich Mitarbeiter der Europäischen Kommission und ggf. Vertreter fachlich betroffener Europäischer Behörden. Interessenvertreter wie etwa die Kosmetikindustrie und Naturkosmetikindustrie können sich im Rahmen jeder Verhandlungsrunde bei den regelmäßig von der Europäischen Kom- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4271 mission und den USA durchgeführten Anhörungen in die Verhandlungen einbringen . d) Wie werden Verbraucher- und Tierschutzorganisationen in die Verhandlungen zum Kosmetikkapitel in das Freihandelsabkommen TTIP einbezogen? Vertreter von Verbraucher- und Tierschutzorganisationen können sich ebenfalls bei den regelmäßig von der Europäischen Kommission und den USA durchgeführten Anhörungen in die Verhandlungen einbringen. e) Wie sind das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und entsprechende untergeordnete Behörden bei der Beurteilung von Stellungnahmen etc. im Hinblick auf den gesundheitlichen Verbraucherschutz konkret beteiligt (bitte Nennung der konkreten Beteiligung)? Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erhalten die EU-Verhandlungsdokumente zur Stellungnahme. Im Rahmen von technischen Treffen der Mitgliedstaaten mit der Europäischen Kommission können offene Fragen geklärt und Positionen ausgetauscht werden. Von diesen Möglichkeiten machen die Ministerien Gebrauch. f) Welche Positionen nehmen deutsche Bundesministerien und -behörden im Rahmen der TTIP-Verhandlungen zur Kosmetikregulierung ein? Die Bundesregierung unterstützt die Verhandlungen über das Freihandelsabkommen und sektorübergreifend auch eine stärkere regulatorische Kooperation. Im Bereich der kosmetischen Mittel ist es Position der Bundesregierung, dass das europäische Schutzniveau sowohl im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes als auch des Tierschutzes sowie die Regelungshoheit erhalten bleiben muss. Aus Sicht der Bundesregierung sollten bestehende Verhandlungsspielräume zur Erleichterung des Handels bei gleichzeitiger Beibehaltung des europäischen Schutzniveaus genutzt werden. Tierversuche 21. Welche Rolle spielen die unterschiedlichen Regulierungen bezüglich des Verbots bzw. der Vorschrift von Tierversuchen im Rahmen der TTIP-Verhandlungen ? Ausweislich des EU-Verhandlungsdokuments versucht die Europäische Kommission in den Verhandlungen eine stärkere Zusammenarbeit bei der Erarbeitung von Ersatz- und Alternativmethoden zum Tierversuch zu erreichen und für eine größere Akzeptanz solcher Methoden auch in den USA zu werben. 22. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Einführung eines Verbots von Tierversuchen für Kosmetika, wie es dies in der EU seit 2009 gibt, auch in den USA geplant? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind Tierversuche für kosmetische Mittel in den USA weder rechtlich verbindlich vorgeschrieben noch verboten. Es liegt in der Entscheidung der Hersteller, mit welchen Methoden sie die Sicherheit ihrer Produkte belegen. Drucksache 18/4271 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. In welchem Stadium sind die Verhandlungen bezüglich der Anerkennung der USA von den von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung anerkannten Ersatz- und Alternativverfahren zu Tierversuchen? Wie beurteilt die Bundesregierung die Erfolgsaussichten? Die gegenseitige Anerkennung von Daten, die entsprechend der OECD-Prüfrichtlinien und den OECD-Prinzipien der Guten Labor Praxis generiert wurden, ist zwischen den OECD-Mitgliedstaaten bereits 1981 per Ratsbeschluss festgelegt worden. Die konkrete Nutzung von Daten aus in vitro wie auch in vivo OECD-Prüfmethoden hängt aber von den jeweiligen nationalen Regelungen ab. Als Mitgliedstaat der OECD spielen die USA bei der Entwicklung und Anerkennung verschiedener Alternativmethoden eine wichtige Rolle und haben diese zum Teil auch federführend vorangetrieben. Zu den Zielen der Europäischen Kommission wird zudem auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 24. Bei welchen konkreten Kosmetikprodukten, die in Europa unter die Kosmetikrichtlinie fallen und bei denen Tierversuche verboten sind, sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den USA Tierversuche vorgeschrieben? Nach Kenntnis der Bundesregierung können in den USA für Produkte, die dort als Arzneimittel eingestuft werden und zur Kategorie der so genannten Overthe -counter-drugs (OTC-drugs) gehören, Tierversuche erforderlich sein, sofern sie durch Leitlinien für die Bewertung von Arzneimitteln empfohlen werden. Zur Kategorie der OTC-drugs zählen beispielsweise Sonnenschutzmittel, Antitranspirantien und Antischuppenshampoos. Die genannten Produkte fallen in der EU grundsätzlich unter die EU-Kosmetikverordnung. 25. Wie viele Tiere werden nach Kenntnis der Bundesregierung für diese Versuche jährlich genutzt? Hierüber liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 26. Kann nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt werden, dass auch nach Inkrafttreten von TTIP in Zukunft keine Kosmetikprodukte Zugang zum europäischen Markt erhalten, die an Tieren getestet wurden? Wenn ja, wie kann dies bei einer Anerkennung gegenseitiger Standards und Zulassungsverfahren sichergestellt werden? Wenn nein, wie würde dies den Verbraucherinnen und Verbrauchern kenntlich gemacht? Durch das geplante Freihandelsabkommen werden die europäischen Regelungen zu kosmetischen Mitteln nicht geändert. Auch zukünftig müssen alle Produkte auf dem europäischen Markt die Vorgaben der EU-Kosmetikverordnung einhalten. Dies gilt sowohl für die Vorgaben zum gesundheitlichen Verbraucherschutz als auch für die zum Tierschutz. 27. Welche Auswirkungen könnte TTIP nach Kenntnis der Bundesregierung für die Anzahl der in der EU durchgeführten Tierversuche haben? Die Bundesregierung sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass das TTIP sich auf die Zahl der in der EU durchgeführten Tierversuche auswirken könnte. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4271 Umweltwirkungen 28. Welche Prüfverfahren durchlaufen Kosmetika in Europa und den USA nach Kenntnis der Bundesregierung im Hinblick auf ihre Umwelttoxizität, und sind diese europäischen Verfahren vergleichbar im Schutzniveau? 29. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung Ziel von TTIP, im Rahmen der Kooperation gemeinsam eine bessere Regulierung von schädlichen Umweltwirkungen durch Kosmetika (z. B. durch die Freisetzung von Mikroplastik ) auf den Weg zu bringen? Wenn ja, mit welchen Formulierungen im Abkommenstext soll dies nach Kenntnis der Bundesregierung verankert werden? Wenn nein, welche Formulierungen will die Europäische Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung im Abkommenstext verankern, um wenigstens eine Weiterentwicklung europäischer Standards zur Verminderung schädlicher Umweltwirkungen aus Kosmetikprodukten zu garantieren ? Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet. Die EU-Kosmetikverordnung regelt nur den gesundheitlichen Verbraucherschutz bei kosmetischen Mitteln und verweist hinsichtlich möglicher Umweltauswirkungen auf die REACH-Verordnung. Die Inhaltsstoffe kosmetischer Mittel unterliegen grundsätzlich der REACH-Verordnung, für die in Abhängigkeit von den hergestellten Mengen die Prüfung von Umweltauswirkungen durchzuführen ist, wobei das Verbot von Wirbeltierversuchen bei ausschließlicher Verwendung bei kosmetischen Mitteln zu beachten ist. Zur Frage der Anwendbarkeit der REACH-Verordnung auf Mikroplastik in kosmetischen Mitteln wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/2985 verwiesen. Über das Prüfverfahren zu Umweltwirkungen , welches kosmetische Mittel in den USA durchlaufen, liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Der Bundesregierung liegen nach dem derzeitigen Informationsstand über die TTIP-Verhandlungen keine Kenntnisse darüber vor, dass TTIP darauf abzielt, gemeinsam eine bessere Regulierung von schädlichen Umweltwirkungen durch Kosmetika auf den Weg zu bringen. Nach dem derzeit vorliegenden Vorschlag der Europäischen Kommission (abzurufen unter http://trade.ec.europa.eu/ doclib/docs/2014/november/tradoc_152912.pdf) soll die REACH-Verordnung dem im Rahmen von TTIP anvisierten Sektorkapitel für Chemikalien unterliegen , welches nach Auffassung der Bundesregierung abschließend sein sollte. Insoweit und im Hinblick auf die Vergleichbarkeit des Schutzniveaus des europäischen und US-amerikanischen Chemikalienrechts wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 97 der Großen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/2100 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333