Deutscher Bundestag Drucksache 18/4272 18. Wahlperiode 10.03.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Peter Meiwald, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3954 – Umweltschäden durch Erdgas- und Erdölförderung in Deutschland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die bergbauliche Förderung von fossilen Rohstoffen ist immer mit Umweltrisiken behaftet. Energieeinsparung, mehr Energieeffizienz und der Umstieg auf erneuerbare Energien sind notwendig, um perspektivisch ganz auf fossile Energieträger zu verzichten. Solange in Deutschland noch fossile Rohstoffe gefördert werden, gilt es, Risiken für Umwelt und Gesundheit weitestgehend auszuschließen . Auch Risiken, die von Altlasten, wie zum Beispiel in Gruben entsorgten , giftigen Bohrschlämmen, ausgehen, müssen so gering wie möglich gehalten werden. Die Debatte um die Fracking-Technologie hat zudem den Blick auf Umwelt- und Gesundheitsschäden gelenkt, die im Verdacht stehen, durch die Erdgasförderung verursacht zu sein. 1. Wie stellen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Quecksilberbelastungen im Umfeld von Erdgasförderstätten (on- und offshore) dar (bitte nach Menge der Emissionsfracht und Standort auflisten), und sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf? Die Genehmigung und Überwachung von Erdgasförderstätten ist Aufgabe der Länder. Das Land Niedersachsen hat auf der Webseite seines Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie (www.lbeg.niedersachsen.de) Informationen zu Quecksilberbelastungen im Umfeld von Erdgasförderstätten veröffentlicht. Handlungsbedarf auf Bundesebene wird in diesem Zusammenhang nicht gesehen . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 5. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Drucksache 18/4272 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Berücksichtigt die Bundesregierung bei den geplanten Regelungen zum Fracking Umweltschäden (z. B. erhöhte Quecksilberbelastung von Böden in Söhlingen; www.lbeg.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/ titel-126171.html), die im Zusammenhang mit der Erdgasförderung stehen könnten, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis? Im Zuge der geplanten Regelungen zum Fracking soll die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Erdgasförderung ausgedehnt werden. Im Rahmen dieser Umweltverträglichkeitsprüfung sind alle mit dem Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen zu betrachten. Hierzu zählen auch mögliche Umweltrisiken durch bei der Erdgasförderung anfallende Schadstoffe, wie z. B. Quecksilber. Der Entwurf zur Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung enthält zudem weitergehende materielle Anforderungen zur Verhinderung von Umweltschäden bei der Erdgasförderung. Danach ist vorgesehen, dass der Unternehmer den Stand der Technik einzuhalten, die Integrität des Bohrlochs sicherzustellen, Emissionen zu reduzieren und Rückfluss sowie Lagerstättenwasser nach strengen Vorgaben zu entsorgen hat. 3. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Umweltauswirkungen von Methanemissionen aus Förderstätten vor, und wie hoch sind diese gegebenenfalls (bitte nach Standort und geförderten Brennstofftyp auflisten)? Die Genehmigung und Überwachung von Erdgasförderstätten ist Aufgabe der Länder. Die Bundesregierung hat hier keine eigenen Erkenntnisse. Der Wirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e. V. veröffentlicht in seinen Jahresbericht regelmäßig Informationen zu Methanverlusten bei der Erdgasförderung in Deutschland. 4. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich Feinstaubemissionen aus Förderstätten vor, und wie hoch sind diese gegebenenfalls (bitte nach Standort und geförderten Brennstofftyp auflisten)? Die Genehmigung und Überwachung von Erdgasförderstätten ist Aufgabe der Länder. Die Bundesregierung hat hier keine eigenen Erkenntnisse. 5. Wie viele Fälle von technisch bedingtem Abfackeln oder Ablassen von Erdgas hat es nach Kenntnis der Bundesregierung an Erdgas- und Erdölbohrstellen (einschließlich Bohrplattformen in der Nordsee) in Deutschland in den letzten zehn Jahren gegeben (bitte mit Ortsangabe und Datum auflisten )? Wie oft, und aus welchen Gründen ist es dabei nach Kenntnis der Bundesregierung zum Austritt von Schadstoffen oberhalb der zugelassenen Grenzwerte (z. B. aufgrund unvollständiger Verbrennung, unzureichender Filteranlagen ) gekommen? Die Genehmigung und Überwachung von Erdgasförderstätten ist Aufgabe der Länder. Der Bundesregierung ist keine Statistik in diesem Sinne bekannt. Grundsätzlich darf ein kontrolliertes Abfackeln von brennbaren gasförmigen Stoffen bei der Erdöl- oder Erdgasförderung nur dann erfolgen, wenn andere Nutzungsmöglichkeiten ausscheiden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn bei Test- und Freiförderarbeiten infolge diskontinuierlich anfallender, stark Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4272 schwankender oder nur in kurzen Zeitspannen anfallender Gasmengen eine kontinuierliche Verbrennung in Feuerungs- oder Verbrennungsmotoranlagen mit Energienutzung nicht möglich ist. Lagerstättenspezifisch können bei der Erdöl- und Erdgasproduktion insbesondere Freiförderarbeiten (Bohrlochreinigung) wiederkehrend erforderlich sein. Der Betreiber ist dabei durch die einschlägigen immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, das Auftreten von schädlichen Umwelteinwirkungen zu verhindern, sofern der Stand der Technik dies ermöglicht. Die Einhaltung dieser Maßgaben wird heute bereits bei der Genehmigung von Betriebsplänen für Fackelarbeiten geprüft. 6. Welche vom Bundesminister für Gesundheit, Hermann Gröhe, befürworteten Folgeuntersuchungen (vgl. Bericht aus der Kreiszeitung vom 1. November 2014, www.kreiszeitung.de/lokales/rotenburg/bothel-ort120353/ bundesgesundheitsminister-groehe-erhoehten-krebszahlen-4318454.html) zu der erhöhten Häufigkeit von Krebsfällen in der Samtgemeinde Bothel finden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit statt, und wann ist mit Ergebnissen zu rechnen? Die Aufklärung der Ursachen für ungewöhnliche regionale Häufungen von Krebsneuerkrankungen liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörden . Die Ursachen der Krebshäufungen in Bothel werden derzeit von den zuständigen Gesundheitsbehörden im Landkreis Rothenburg (Wümme) mit Unterstützung durch das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie des Landes Niedersachsen untersucht und sollen zeitnah in einer Arbeitsgruppe (Vertreter des Landkreises, des Epidemiologischen Krebsregisters NI und der örtlichen Bürgerinitiativen) ausgewertet und kommuniziert werden. 7. Sieht die Bundesregierung angesichts des vom Robert Koch-Institut beobachteten Zusammenhangs zwischen Benzolbelastungen und Krebserkrankungen (vgl. Bericht aus der Kreiszeitung vom 1. November 2014 www. kreiszeitung.de/lokales/rotenburg/bothel-ort120353/ bundesgesundheitsminister-groehe-erhoehten-krebszahlen-4318454.html) die Notwendigkeit, weitere Untersuchungen von Erdgas- und Erdölfördergebieten auf mögliche Benzolbelastungen und erhöhte Zahl von Krebserkrankungen vorzunehmen, und wenn nein, warum nicht? Das Robert Koch-Institut hat auf die bekannten und von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bzw. der Internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC) ausführlich dokumentierten wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den krebserregenden Eigenschaften von Benzol hingewiesen. Ob in der Region Bothel eine möglicherweise durch die Erdgasförderung verursachte Benzolbelastung der Umwelt für die festgestellte erhöhte Häufigkeit bestimmter Krebsformen ursächlich ist, kann vom Robert Koch-Institut nicht beurteilt werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen. 8. Wie viele Gruben und Schächte, in denen belastete Bohrschlämme entsorgt und die noch nicht saniert wurden, gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland, und wo genau befinden sich diese (bitte auflisten)? Die Genehmigung und Überwachung von Schlammgruben liegt in der Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung hat hier keine eigenen Erkenntnisse. Auf der Webseite des Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie Nieder- sachsen (www.lbeg.niedersachsen.de/aktuelles/neuigkeiten/titel-129705.html), in dessen Zuständigkeit ein Großteil der Bohrschlammgruben in Deutschland Drucksache 18/4272 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode fallen, sind Informationen und Standortkarten zu Schlammgruben in Niedersachsen veröffentlicht. 9. Wird die Bundesregierung im Rahmen der geplanten Regelungen zu Fracking für jede Erdgasbohr- und -förderstätte und jede Lagerstättenwasserverpressstelle ein ständiges Monitoring von Luft, Boden und Wasser einführen, wie von 13 Bürgermeistern und Samtgemeindebürgermeistern des Landkreises Rotenburg (Wümme) in einem Brief vom 16. Januar 2015 gefordert? Wenn nein, warum nicht? Die geplante Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung sieht ein Monitoring von Emissionen sowie der Entsorgung von Lagerstättenwasser vor. Der Entwurf zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) sieht zudem eine regelmäßige Überwachung der Beschaffenheit des Grundwassers und von oberirdischen Gewässern im Einwirkungsbereich von Erdöl- oder Erdgasfördermaßnahmen sowie von Maßnahmen zur Entsorgung von Lagerstättenwasser vor. 10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Umwelt- bzw. Gesundheitsschäden , die durch die Entsorgung von Bohrschlämmen in Erdöl- und Erdgasfördergebieten entstanden sind? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 11. Ist aus Sicht der Bundesregierung die derzeitige Gesetzeslage aus Sicht des Umweltschutzes ausreichend, um zu gewährleisten, dass betroffene Kommunen, Wasserversorger, Bürgerinnen und Bürger über Unfälle bei Bohrung, Förderung, Transport sowie der Entsorgung giftiger Stoffe in der Erdgas- und Erdölförderung informiert werden? Wenn ja, trifft dies aus Sicht der Bundesregierung auch auf Ereignisse in der Vergangenheit zu, deren negative Folgen für die Umwelt erst jetzt erkennbar werden (z. B. Entsorgung von Bohrschlamm in Gruben, Leckagen an älteren Leitungssystemen etc.)? Wenn nein, welchen Änderungsbedarf sieht sie? 12. Ist aus Sicht der Bundesregierung die derzeitige Gesetzeslage aus Sicht des Gesundheitsschutzes ausreichend, um zu gewährleisten, dass betroffene Kommunen, Wasserversorger, Bürgerinnen und Bürger über Unfälle bei Bohrung, Förderung, Transport sowie der Entsorgung giftiger Stoffe in der Erdgas- und Erdölförderung informiert werden? Wenn ja, trifft dies aus Sicht der Bundesregierung auch auf Ereignisse in der Vergangenheit zu, deren negative Folgen für die Gesundheit erst jetzt erkennbar werden (z. B. Entsorgung von Bohrschlamm in Gruben, Leckagen an Leitungssystemen etc.)? Wenn nein, welchen Änderungsbedarf sieht sie? Die Fragen 11 und 12 werden gemeinsam beantwortet. Das Bergrecht verpflichtet den Unternehmer relevante Betriebsereignisse, die insbesondere für die Verhütung und Beseitigung gesundheitlicher Gefahren bedeutsam sind, der zuständigen Behörde anzuzeigen. Es liegt in der Entscheidung der zuständigen Behörde, über welche Ereignisse sie die Öffentlichkeit in- formiert. Dieser Entscheidung haben die Behörden auch Aspekte des Gesundheits - und Umweltschutzes, insbesondere die Warnung der Bevölkerung vor Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4272 drohenden Gesundheitsgefahren, zugrunde zu legen. Die Bundesregierung sieht in diesem Zusammenhang derzeit keinen Änderungsbedarf der bundesrechtlichen Regelungen. 13. Wird es nach den Plänen der Bundesregierung weiterhin möglich sein, Lagerstättenwasser in Versenkbohrungen (z. B. in Wasserschutzgebieten) zu verpressen, wenn dafür bereits eine Betriebsplangenehmigung vorliegt, auch wenn diese keine wasserrechtliche Erlaubnis beinhaltet (geplanter Bestandsschutz nach § 104a des Referentenentwurfs zum Wasserhaushaltsgesetz )? Wenn ja, wie ist das mit dem Anspruch der Bundesregierung vereinbar, dem Schutz von Umwelt und Gesundheit höchste Priorität einzuräumen? Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie haben vom 19. Dezember 2014 bis zum 23. Januar 2015 eine schriftliche Anhörung und am 11. und 12. Februar 2015 eine mündliche Anhörung zum Regelungspaket Fracking durchgeführt. Im Rahmen der Auswertung dieser Anhörung wird auch die Regelung zum Bestandsschutz in §104a des Referentenentwurfs zur Änderung des WHG überprüft. 14. Wird es nach den Plänen der Bundesregierung weiterhin möglich sein, Frac-Fluide in Versenkbohrungen (z. B. in Wasserschutzgebieten) zu verpressen , wenn dafür bereits eine Betriebsplangenehmigung vorliegt, auch wenn diese keine wasserrechtliche Erlaubnis beinhaltet (geplanter Bestandsschutz nach § 104a des Referentenentwurfs zum Wasserhaushaltsgesetz )? Wenn ja, wie ist das mit dem Anspruch der Bundesregierung vereinbar, dem Schutz von Umwelt und Gesundheit höchste Priorität einzuräumen? Die Verpressung von Rückflüssen von beim Fracking eingesetzten Flüssigkeiten bei der Erdöl- oder Erdgasförderung soll nach den geplanten Regelungen in der Allgemeinen Bundesbergverordnung generell verboten werden. Übergangsregelungen werden im Nachgang zur Länder- und Verbändeanhörung derzeit noch geprüft. 15. Wenn das Verpressen von Rückflüssen bzw. Flowback nach den Referentenentwürfen zum Fracking vom 18. Dezember 2014 nicht mehr genehmigt werden soll, welche Techniken sollen dann zur Entsorgung angewendet werden? Der Rückfluss ist entsprechend der geltenden abfall- und wasserrechtlichen Regelungen als Abfall zu entsorgen oder als Abwasser zu beseitigen. 16. Mit welcher wissenschaftlichen Begründung soll der Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes beim Fracking laut § 13a Absatz 4 Nummer 2 des Referentenentwurfs vom 19. Dezember 2014 nur für „im Einzugsbereich von Stellen zur Entnahme von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung oder zur unmittelbaren Verwendung in Lebensmitteln“ gelten und nicht für das Grundwasser insgesamt? Die genannte Regelung wurde eingefügt, um den Besorgnisgrundsatz auf bestimmte unechte Benutzungen auszuweiten, durch die Grundwasser beein- trächtigt werden kann, das für Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung Drucksache 18/4272 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gewonnen oder als Lebensmittel verwendet wird. Für echte Benutzungen des Grundwassers gilt der Besorgnisgrundsatz bereits nach geltender Rechtslage. Im Zuge der Auswertung der in den Antworten zu den Fragen 13 und 14 erwähnten Länder- und Verbändeanhörung wird auch die Regelung zum Besorgnisgrundsatz erneut überprüft. 17. Wie begründet die Bundesregierung, dass laut dem Referentenentwurf zum Fracking vom 18. Dezember 2014 Brunnen der Lebensmittelherstellung einen geringen Schutz genießen sollen als Brunnen der öffentlichen Wasserversorgung, obwohl die Wasserrahmenrichtlinie der EU (Richtlinie Nr. 2000/60/EG) ein gleichwertiges Schutzniveau vorsieht? Private Wasserentnahmestellen für die Lebensmittelherstellung genießen bezüglich Fracking im neuen WHG grundsätzlich denselben Schutz wie die öffentliche Wasserversorgung; für beide gilt der strenge Besorgnisgrundsatz. Allerdings sieht das WHG für private Brunnen, anders als für die öffentliche Wasserversorgung , keinen absoluten Gebietsschutz vor. Die öffentliche Wasserversorgung genießt hier als Teil der Daseinsvorsorge insoweit ein Privileg. Beim Schutz von privaten Wasserentnahmen gegen Beeinträchtigungen durch andere private Nutzer geht es hingegen um die Konkurrenz zwischen verschiedenen privaten Nutzungen. Hier muss nach der bisherigen Systematik des WHG grundsätzlich im Einzelfall über den Vorrang von Nutzungen entschieden werden . Im Zuge der Auswertung der in den Antworten zu den Fragen 13 und 14 erwähnten Länder- und Verbändeanhörung wird aber auch die entsprechende Regelung im Änderungsentwurf zum WHG erneut überprüft. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie fordert grundsätzlich die Erreichung eines guten Gewässerzustands. Die Wasserrahmenrichtlinie schreibt den Mitgliedstaaten aber gerade keine bestimmten Maßnahmen vor, insbesondere verlangt sie nicht die Ausweisung von Schutzgebieten. 18. Warum soll laut dem Referentenentwurf zum Fracking vom 18. Dezember 2014 der Einsatz von Fracking – auch mit schwach wassergefährdenden Gemischen – zur Förderung von Tight Gas oberhalb von 3000 m Tiefe erlaubt werden, obwohl die Bundesregierung eine 3000-m-Grenze bei anderen Fracking-Vorhaben für notwendig hält, um den Schutz des Grundwassers sicherzustellen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/2829, Frage 17)? Die Auswirkungen von Fracking im Schiefer- und Kohleflözgestein sind bisher nicht ausreichend erforscht. Hier bedarf es zudem einer größeren Anzahl von Bohrungen als in anderen Gesteinen. Daher müssen hier die strengsten Regelungen gelten. In anderen Lagerstätten als Schiefer- und Kohleflözgestein wird die Fracking-Technologie hingegen schon seit den 60er-Jahren eingesetzt und darf bereits nach geltendem Berg- und Wasserrecht keine Gefahren für die Gesundheit oder das Trinkwasser hervorrufen. Trotzdem werden durch die vorliegenden Änderungsvorschläge vorsorglich auch für diese Lagerstätten noch zusätzliche Regelungen eingeführt. 19. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Gefahrenabwehr die Einrichtung von digitalen Katastern zur Erfassung von Leitungssystemen für die Förderung und den Transport von Erdgas, Erdöl Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4272 und Lagerstättenwassern, und sieht sie hier Handlungsbedarf auf bundesgesetzlicher Ebene? Die Einrichtung von Katastern zur Erfassung von Leitungssystemen für die Förderung und den Transport von Erdgas, Erdöl und Lagerstättenwasser ist grundsätzlich Aufgabe der für Raumordnung und Bauleitplanung zuständigen Landesbehörden. Die Bundesregierung sieht hier keinen Handlungsbedarf auf Bundesebene. 20. Sieht die Bundesregierung Änderungsbedarf in Bezug auf die Raumordnung , um verschiedenen Einzelaktivitäten mit ihrem Raumanspruch und dem Flächenbedarf beim Fracking, insbesondere in Schiefer- und Kohleflözgesteinen, Rechnung zu tragen, beispielsweise durch eine qualifizierte Raumordnungsklausel im Bergrecht, wie vom Umweltbundesamt im November 2014 empfohlen (vgl. www.umweltbundesamt.de/sites/ default/files/ medien/376/publikationen/position_fracking_zur_ schiefergasfoerderung.pdf)? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung prüft derzeit, ob gesetzliche Änderungen im Bereich Raumordnung sinnvoll und erforderlich sind. Ziele der Raumordnung sind bereits nach geltendem Bergrecht zwingend bei der Betriebsplangenehmigung bergbaulicher Vorhaben zu berücksichtigen. Gesamtherstellung: H. 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