Deutscher Bundestag Drucksache 18/4273 18. Wahlperiode 10.03.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/3953 – Auswirkungen der Umstrukturierung des deutschen Vattenfall-Konzerns auf die Entsorgungsverpflichtungen seiner Atomkraftwerke-Betreibergesellschaften Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Deutschland sind die Betreiber von Atomkraftwerken (AKW) verpflichtet, für den AKW-Rückbau und die Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle Rückstellungen zu bilden. Ob sie ihren Verpflichtungen in der Realität allerdings dauerhaft verlässlich und in vollem Umfang nachkommen können und wollen, ist aus Sicht der Fragesteller fraglich. Während kritische Expertinnen und Experten, Umweltschutzverbände, Anti-Atom-Initiativen und die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN schon länger auf ein reales Ausfallrisiko und damit verbundene Milliardengefahren für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler hinweisen, wollten die AKW-Betreiber und die Bundesregierung das System bislang nicht ändern. Seit dem 11. Mai 2014 hat sich die Sachlage jedoch drastisch geändert. Nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins „DER SPIEGEL“ und weiterer Medien entstanden Überlegungen der Energiekonzerne RWE AG, E.ON Energie Deutschland GmbH und EnBW Energie Baden-Württemberg AG, ihre noch laufenden und abgeschalteten Atomkraftwerke nebst Atommüll und Rückstellungen komplett in eine Art staatliche „AKW-Bad-Bank“ bzw. Stiftung zu übertragen, um sich auf einen Schlag von allen weiteren Pflichten zu befreien. Im Gegenzug wollen die Konzerne auf Schadensersatzklagen gegen den Atomausstieg verzichten. Die Energiekonzerne haben seit einiger Zeit mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu kämpfen. Beispiel RWE: Erstmals seit Jahrzehnten schreibt der Konzern rote Zahlen. Im Jahr 2014 standen den etwa 10 Mrd. Euro Rückstellungen für den AKW-Rückbau Schulden in Höhe von etwa 30 Mrd. Euro gegenüber. Hinzu kommt aus Sicht der Fragesteller ein fehlendes GeschäftsDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 5. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. modell für die Zukunft einschließlich fehlender Finanzmittel für dringend notwendige Zukunftsinvestitionen. Deshalb gibt es Zweifel, ob die Rückstellungen nicht nur ausreichend, sondern auch werthaltig sind. Angesichts der Umbrüche im Energiemarkt ist nicht ausgeschlossen, dass die Werthaltigkeit von Assets, etwa Kraftwerke, Netze o. Ä., in die die Rückstellungen investiert wurden und die noch vor kurzem erhebliche Werte darstellten, deutlich sinkt. Drucksache 18/4273 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der deutsche Vattenfall-Konzern strebt derzeit eine größere Umstrukturierung an, die laut Medienberichten mit einer Veräußerung seiner Braunkohlesparte verbunden sein wird (vgl. hierzu beispielsweise den Onlineartikel „Konzern gibt sich neue Struktur – Vattenfall gliedert Braunkohle aus“ auf www.n-tv.de vom 15. Januar 2015). Vor dem Hintergrund dieser Umstrukturierung stellen sich zu den aus Sicht der Fragesteller nicht auszuschließenden damit verbundenen Auswirkungen auf die Entsorgungsverpflichtungen der AtomkraftwerkeBetreibergesellschaften des Vattenfall-Konzerns erhebliche Fragen. 1. Welche vertraglichen Verpflichtungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit zwischen den AKW-Betreibergesellschaften „Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG“ und „Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG“ auf der einen Seite und welchen anderen Unternehmen bzw. Teilen des deutschen Vattenfall-Konzerns auf der anderen Seite sowie zwischen letzteren untereinander, die für eine Nachschusspflicht dieser anderen Unternehmen bzw. Konzernteile sorgen, wenn die beiden o. g. Betreibergesellschaften ihren finanziellen Verpflichtungen bei der nuklearen Entsorgung nicht mehr in vollem Umfang nachkommen können sollten? Die atomrechtlichen Stilllegungs- und Entsorgungsverpflichtungen sind von den jeweiligen Kernkraftwerksbetreibergesellschaften zu erfüllen. Diese sind auch verpflichtet, diesbezügliche Rückstellungen in den Bilanzen zu passivieren. Bestehen Ergebnisabführungs- und Beherrschungsverträge mit einer anderen Konzerngesellschaft, kommt es zu einem Haftungsverbund, aus dem sich Nachschusspflichten zugunsten der Betreibergesellschaft ergeben können. Gemäß der Solidarvereinbarung zwischen den Energieversorgungsunternehmen, mit der diese der gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung der finanziellen Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadenersatzverpflichtungen für ihre Kernkraftwerke nachkommen, ist die Vattenfall GmbH zum Abschluss eines Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrags mit der Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH verpflichtet. Letztere wiederum ist verpflichtet, jeweils einen Ergebnisabführungs- und Beherrschungsvertrag mit der Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. OHG und der Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. OHG abzuschließen. 2. Jeweils wann enden diese vertraglichen Verpflichtungen nach Kenntnis der Bundesregierung nach derzeitigem Stand, und welche davon können nach Kenntnis der Bundesregierung ohne behördliche Zustimmung beendet bzw. aufgelöst werden? Die im Jahr 2011 erstmals verlängerte Solidarvereinbarung zwischen den Energieversorgungsunternehmen hat eine Laufzeit bis zum Jahr 2022. Während der Laufzeit der Solidarvereinbarung sind die darin enthaltenen Verpflichtungen zur Fortführung von Ergebnisabführungs- und Beherrschungsverträgen bzw. zur Aufrechterhaltung von so genannten harten Patronatserklärungen einzuhalten. 3. Welche dieser vertraglichen Verpflichtungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung von den aktuellen Umstrukturierungsabsichten des deutschen Vattenfall-Konzerns voraussichtlich betroffen sein, und inwiefern und sollen welche Verpflichtungen im Zuge der Umstrukturierung auf welche neuen Konzernteile übergehen? Der Bundesregierung sind die Einzelheiten der Umstrukturierungspläne nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4273 4. Welche sonstigen Veränderungen hinsichtlich der nuklearen Entsorgungsrückstellungen für die Atomkraftwerke Krümmel und Brunsbüttel erwartet die Bundesregierung aufgrund der geplanten Umstrukturierung? Die nuklearen Stilllegungs- und Entsorgungsrückstellungen werden bei den jeweiligen Kernkraftwerksbetreibergesellschaften, der Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG und der Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG, gebildet. Die Verpflichtung zur Rückstellungsbildung besteht bei den Betreibergesellschaften weiter fort. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen . 5. Sind der Bundesregierung die Rückstellungen für die AKW Brunsbüttel und Krümmel im Jahr 2013 und 2014 bekannt, bzw. kennt sie die Gründe, warum mit Stand 29. Januar 2015 der jüngste Geschäftsbericht für das Jahr 2012 im Unternehmensregister veröffentlicht wurde? Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage vom 2. April 2014 (Bundestagsdrucksache 18/1041) mitgeteilt, betragen die zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2013 nach den handelsrechtlichen Vorschriften passivierten Rückstellungen für nukleare Stilllegungs- und Entsorgungsverpflichtungen der Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG 1 652 Mio. Euro und der Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG 1 805 Mio. Euro. Die Jahresabschlüsse der genannten Unternehmen für das Jahr 2013 wurden am 11. Februar 2015 bzw. am 17. Februar 2015 im Bundesanzeiger online veröffentlicht. Angaben zur Höhe der Rückstellungen zum Stichtag 31. Dezember 2014 liegen der Bundesregierung noch nicht vor. 6. Welcher Regelungsbedarf hinsichtlich der nuklearen Entsorgungsrückstellungen für die AKW Krümmel und Brunsbüttel ergibt sich aufgrund der Umstrukturierung auf Bundesebene (bitte vollständige Angabe mit Angabe der beteiligten Bundesressorts)? Inwiefern kommt die Bundesregierung ihm nach, und seit wann? Entsprechend dem Koalitionsvertrag beabsichtigt die Bundesregierung, mit den kernkraftwerksbetreibenden Energieversorgungsunternehmen Gespräche über die Umsetzung ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Tragung der Kosten für die Stilllegung und den Rückbau der Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle zu führen. Dabei wird auch die beabsichtigte Umstrukturierung des Vattenfall-Konzerns Berücksichtigung finden. 7. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für das AKW Brokdorf, an dem Vattenfall eine Minderheitsbeteiligung von 20 Prozent hält, bestimmte Verpflichtungen für Vattenfall gegenüber E.ON bezüglich der nuklearen Entsorgungsverpflichtungen des AKW Brokdorf – vor dem Hintergrund, dass die entsprechenden Entsorgungsrückstellungen durch Vollkonsolidierung bei E.ON in der Bilanz ausgewiesen werden (vgl. Bundestagsdrucksache 17/8526, Antwort zu Frage 18), und falls ja, welche? Ergibt sich aufgrund der Vattenfall-Umstrukturierung nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglicher Veränderungsbedarf und/oder Handlungsbedarf , und falls ja, welcher? Nach Angaben des Unternehmens ist die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH vertraglich mit einem Anteil von 20 Prozent an allen Aktiva und Passiva der Kernkraftwerk Brokdorf GmbH & Co. oHG beteiligt. Drucksache 18/4273 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Welche Gespräche hat die Bundesregierung aufgrund der Umstrukturierungspläne a) mit dem Vattenfall-Konzern und b) der schwedischen Regierung geführt, um eine Gewährleistung der nuklearen Finanzierungsverantwortung des Vattenfall-Konzerns auch im Zuge und nach der Umstrukturierung zu erreichen (bitte vollständige Angabe aller Gespräche mit Datum und Ebene, d. h. Ministerebene, Hausleitungsebene oder Fachebene)? Welche künftigen derartigen Gespräche sind für wann geplant (bitte analoge vollständige Angabe)? Die Bundesregierung pflegt aufgabenbedingt Kontakte zu einer Vielzahl von Unternehmen, ohne diese systematisch zu erfassen. Eine lückenlose Aufstellung von sämtlichen Kommunikationsvorgängen kann daher grundsätzlich nicht geliefert werden. Die Bundesregierung hat vor diesem Hintergrund die erbetene Abfrage durchgeführt. Nach den vorliegenden Unterlagen hat der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel am 11. November 2014 mit dem schwedischen Ministerpräsidenten Stefan Löfven und am selben Tag mit der Betriebsrätevollkonferenz der Vattenfall GmbH Gespräche u. a. über die nukleare Finanzierungsverantwortung des Vattenfall-Konzerns geführt. Entsprechend dem Koalitionsvertrag beabsichtigt die Bundesregierung, mit den Kernkraftwerke betreibenden Energieversorgungsunternehmen Gespräche über die Umsetzung ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Tragung der Kosten für die Stilllegung und den Rückbau der Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle zu führen. Eine konkrete Planung für derartige Gespräche liegt derzeit nicht vor. 9. Kommen aus Sicht der Bundesregierung aufgrund der mittlerweile rechtskräftigen Aufhebung der Genehmigung für das Standortzwischenlager Brunsbüttel auf die Betreibergesellschaft des AKW Brunsbüttel nennenswerte zusätzliche Entsorgungskosten zu? Falls ja, schätzungsweise in welcher Größenordnung? Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat keine Sicherheitsdefizite des Standortzwischenlagers Brunsbüttel festgestellt, sondern die Genehmigung wegen angenommener Ermittlungs- und Bewertungsdefizite aufgehoben. Der Betreiber muss zunächst entscheiden, welche Konsequenzen er aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig zieht. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4273 10. Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung trotz der Kündigung des Gewinnabführungsvertrages und Beherrschungsvertrages zwischen dem deutschen Vattenfall-Konzern und der schwedischen Konzernmuttergesellschaft Vattenfall AB im Jahr 2012 (vgl. hierzu beispielsweise Artikel „Vattenfalls heimlicher Ausstieg“ im Handelsblatt vom 19. Mai 2014) anderweitige Verträge zwischen der schwedischen Vattenfall AB und dem deutschen Vattenfall-Konzern, die in dem Fall, dass die deutschen Vattenfall -Gesellschaften ihren nuklearen Entsorgungsverpflichtungen finanziell nicht mehr nachkommen können sollten, eine Rechtsgrundlage für eine Heranziehung der Vattenfall AB darstellen könnten (bitte jeweils mit Angabe der wesentlichen Eckdaten, insbesondere Geltungsdauer und Kündbarkeitsregelungen)? Zu konzerninternen vertraglichen Beziehungen des Vattenfall-Konzerns liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob der VattenfallKonzern ein vorzeitiges Ausscheiden aus der sogenannten Solidarvereinbarung zwischen den vier großen Energiekonzernen anstrebt (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 17/8526, Antwort zu den Fragen 2 bis 5)? Die zwischen den Energieversorgungsunternehmen EnBW, E.ON, RWE und Vattenfall geschlossene Solidarvereinbarung hat eine Laufzeit bis zum Jahr 2022. Eine Kündigung der Solidarvereinbarung ist bis zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen . 12. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wann Vattenfall den Antrag auf Stilllegung und Abbau des AKW Krümmel einreichen will? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 13. Wäre es aus Sicht der Bundesregierung sinnvoll, in der noch zu erteilenden ersten Stilllegungs- und Abbaugenehmigung für das AKW Brunsbüttel Auflagen analog zu den auf Bundestagsdrucksache 17/8526, Antwort zu Frage 12, genannten für die AKW Würgassen und Stade zu erlassen (bitte mit Begründung)? Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob dies vonseiten der schleswig-holsteinischen atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde bereits geplant ist? 14. Ist es möglich, für die noch bis zum Inkrafttreten der ersten Stilllegungsund Abbaugenehmigung weiterhin geltenden Betriebsgenehmigungen der AKW Brunsbüttel und Krümmel nachträgliche Auflagen analog zu den in der Anlage zu Bundestagsdrucksache 17/7777 genannten entschädigungsfrei zu erlassen (laut vorgenannter Quelle in Verbindung mit Bundestagsdrucksache 17/8526, Antwort zu Frage 11, existieren bislang keine derartigen Auflagen in den Betriebsgenehmigungen der AKW Brunsbüttel und Krümmel)? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Die in den Fragen genannten Auflagen sind solche, die die Änderung oder die Beendigung von Ergebnisabführungs- und Beherrschungsverträgen von einer Zustimmung der zuständigen atomrechtlichen Aufsichtsbehörde abhängig machen. Gemäß der bis zum Jahr 2022 gültigen Solidarvereinbarung zwischen den Energieversorgungsunternehmen EnBW, E.ON, RWE und Vattenfall ist die Drucksache 18/4273 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vattenfall GmbH als Vertragspartnerin der Solidarvereinbarung verpflichtet, Ergebnisabführungs- und Beherrschungsverträge oder so genannte harte Patronatserklärungen in Bezug auf die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG und die Kernkraftwerk Krümmel GmbH & Co. oHG abzuschließen bzw. abzugeben und aufrechtzuerhalten. Unabhängig hiervon ist es Aufgabe der zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden der Länder, die rechtliche Möglichkeit und fachliche Erforderlichkeit nachträglicher Auflagen zu prüfen. Zu etwaigen Planungen der schleswig-holsteinischen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 15. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Swedbank-Analysten Ingvar Matsson, „die neue Struktur könnte ein Hinweis darauf sein, dass sich Vattenfall entgegen früherer Pläne nicht völlig aus Deutschland zurückziehen wolle“ (vgl. Onlineartikel „Konzern gibt sich neue Struktur – Vattenfall gliedert Braunkohle aus“, www.n-tv.de vom 15. Januar 2015)? Die Bundesregierung nimmt zu Marktanalysen keine Stellung. 16. Ungefähr wie viel ist nach Kenntnis der Bundesregierung der deutsche Vattenfall-Braunkohle-Bereich nach Schätzung der Bundesregierung wert? Hat die Bundesregierung hierzu außerdem nicht nur Schätzungen, sondern darüber hinausgehende konkrete, aber nicht offenlegungsfähige Erkenntnisse , die ihr eine präzise ökonomische Analyse etwaiger Folgen und haushalterischer Risiken für den Bund aufgrund der Umstrukturierung erlauben ? In aktuellen Pressemeldungen (u. a. Tagesspiegel vom 16. Januar 2015) wird der Wert der deutschen Vattenfall-Braunkohlesparte (inklusive Tagebaue und Kraftwerke ) mit 2 bis 4 Mrd. Euro benannt. Darüber hinausgehende konkrete Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor. 17. Verfolgt der Vattenfall-Konzern mit der Umstrukturierung nach Einschätzung der Bundesregierung auch die Absicht, die bestehenden konzerninternen (Mit-)Verpflichtungen bei der nuklearen Entsorgung auf die beiden o. g. Betreibergesellschaften der AKW Krümmel und Brunsbüttel zu konzentrieren bzw. letztere diesbezüglich gegenüber anderen Konzernteilen stärker zu isolieren etc.? 18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob es derartige Absichten, wie sie in Frage 17 adressiert wurden, a) gibt oder b) nicht gibt? Liegen ihr hierzu insbesondere auch gesicherte Erkenntnisse vor? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine eigenen Erkenntnisse über die Absichten des Vattenfall-Konzerns zu konzerninternen Umstrukturierungsplänen vor. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Gesamtherstellung: H. 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