Deutscher Bundestag Drucksache 18/4288 18. Wahlperiode 11.03.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Martina Renner, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/4063 – Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b des Strafgesetzbuchs im Jahr 2014 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) (Mitgliedschaft , Werbung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) ist ebenso wie der § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) und § 129b StGB (terroristische Vereinigung im Ausland) schon lange umstritten. Strafverteidigervereinigungen , Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die ersatzlose Abschaffung dieses Strafparagrafen. I. Zum Komplex Strafverfahren wegen „linksterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützung und Werbung) im Jahr 2014 (bitte nach Jahren aufschlüsseln). 1. a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Länderstaatsanwaltschaften an diesen abgegeben ? Im Jahr 2014 leitete der Generalbundesanwalt kein neues Ermittlungsverfahren ein; keine Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen . b) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw. auch) nach § 129a StGB ermittelt? c) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw. auch) nach § 129a StGB ermittelt? d) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils „Unterstützung “ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung“ für eine terroDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 9. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. ristische Vereinigung? Drucksache 18/4288 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleitete Verfahren wurden später wieder an die Länderstaatsanwaltschaften abgegeben? f) Wie viele der in den Fragen I.1a bis I.1d Beschuldigten waren aa) jünger als 20 Jahre, bb) zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) zwischen 30 und 40 Jahre alt bzw. dd) älter als 40 Jahre? g) In wie vielen dieser Fälle erfolgte aa) ein Versuch der Anwerbung bzw. der Einsatz von V-Leuten, bb) ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die Beschuldigten , und cc) die Überwachung der Telekommunikation oder Post der Beschuldigten und ihr Umfeld? h) Wie viele Personen, Telekommunikationsanschlüsse bzw. (elektronische ) Postadressen waren von den unter Frage I.1g Doppelbuchstrabe cc genannten Maßnahmen betroffen (bitte aufschlüsseln)? i) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte bzw. Personen waren davon betroffen , und was wurde beschlagnahmt? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 1a entfällt eine weitergehende Beantwortung . 2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt, Im Jahr 2014 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO), b) davon mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO? c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate bzw. über ein Jahr)? d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre bzw. Monate) verurteilt? e) Wie viele der Betroffenen in den Fragen I.2a bis I.2d waren aa) jünger als 20 Jahre alt, bb) 20 bis 30 Jahre alt, cc) 30 bis 40 Jahre alt bzw. dd) über 40 Jahre alt? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 2 entfällt eine weitergehende Beantwortung . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4288 3. a) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt? Im Jahr 2014 wurden keine Ermittlungsverfahren eingestellt. b) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach § 129a StGB geführte Verfahren betroffen? c) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der Mitgliedschaft , Unterstützung oder Werbung (bitte nach den Fragen I.1 und I.2 aufschlüsseln)? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 3a entfällt eine weitergehende Beantwortung . 4. a) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage? Im Jahr 2014 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben. b) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben? c) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils aa) nur nach § 129a StGB angeklagt, bb) auch nach § 129a StGB angeklagt? d) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils betrafen in den beiden letztgenannten Kategorien jeweils die Kategorie Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4a entfällt eine weitergehende Beantwortung . 5. a) In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet, b) mit welchen Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs nach § 129a StGB? c) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen ? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 4a entfällt eine weitergehende Beantwortung . 6. a) Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig bzw. nicht rechtskräftig)? Im Jahr 2014 sind keine Urteile ergangen. Drucksache 18/4288 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wie viele Freisprüche gab es? c) Wie viele Verurteilungen erfolgten insgesamt? aa) Wie viele Verurteilungen erfolgten jeweils nur oder auch nach § 129a StGB? bb) Wie viele der in Frage I.6c Doppelbuchstabe aa genannten Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung? d) Bei wie vielen dieser Verurteilungen wurde Geldstrafe verhängt? e) Wie häufig wurde eine Jugendstrafe wegen welcher Strafnormen verhängt ? f) Wie viele Freiheitsstrafen wurden wegen welcher Strafnormen verhängt ? aa) Wie hoch war die Strafdauer, bb) in wie vielen Fällen davon mit Bewährung? g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung ? h) Wie verteilten sich die in den Urteilen festgestellten Deliktgruppen prozentual entsprechend der Unterscheidung in Blath/Hobe: „Strafverfahren gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer (1971 bis 1979/80)“, Bonn 1984, S. 8 ff. (Anschläge, gruppenbezogene Handlungen , Unterstützungshandlungen)? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 6a entfällt eine weitergehende Beantwortung . 7. a) In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt? Im Jahr 2014 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. b) Welche? c) Von wem (Staatsanwalt bzw. Verteidigung)? d) Jeweils mit welchem Erfolg? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 7a entfällt eine weitergehende Beantwortung . 8. In wie vielen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen, und mit welcher Begründung? In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung durch das Gericht ausgeschlossen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4288 9. a) In wie vielen Fällen wurden gemäß Frage I.6 verurteilte Strafgefangene mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen ? Im Jahr 2014 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. b) Nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts? c) Nach Verbüßung welcher Strafzeit? Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 9a entfällt eine weitergehende Beantwortung . 10. Welche materiellen Sachschäden, beruflichen Schäden sind Betroffenen dieser Ermittlungsverfahren, gegen die im späteren Gang der Ermittlungen das Verfahren entweder eingestellt wurde oder die freigesprochen wurden, bei diesen Razzien, Observationen, Hausdurchsuchungen etc. entstanden? Informationen über materielle oder berufliche Schäden, die Beschuldigten in Ermittlungsverfahren , die im Jahr 2014 eingestellt oder durch Freispruch abgeschlossen wurden, entstanden sind, werden beim Generalbundesanwalt nicht vorgehalten. Die folgenden Angaben beruhen daher auf einer Auswertung der beim Generalbundesanwalt geführten Sonderhefte zu Verfahren nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz (StrEG). Danach wurden im Jahr 2014 keine Entschädigungsansprüche gerichtlich festgestellt. 11. Wie lange werden die Daten der in diesen Ermittlungsverfahren erfassten Beschuldigten wo aufbewahrt? Die Daten der in den Ermittlungsverfahren erfassten Beschuldigten werden beim Generalbundesanwalt nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 483 ff. der Strafprozessordnung (StPO) aufbewahrt. 12. Wie ist der Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien und Dateiverbünden , die der Verdachtsgewinnung (im Rahmen der Gefahrenabwehr ) dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend? Auf die Antwort der Bundesregierung zu der gleichlautenden Frage I.12 auf Bundestagsdrucksache 18/759 wird Bezug genommen. II. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.10, bezogen auf den Komplex Strafverfahren wegen „rechtsterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten im Jahr 2014 (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen ausschließlich auf die im Jahr 2014 neu eingeleiteten oder jeweils von den Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen Ermittlungsverfahren . Drucksache 18/4288 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren Im Jahr 2014 leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen sechs Beschuldigte neu ein; ein Verfahren gegen unbekannte Beschuldigte wurde von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Zu den Fragen I.1b und 1c – Ermittlungsverfahren wegen § 129a StGB Der Generalbundesanwalt ermittelte in zwei Fällen der im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren gegen sechs bekannte und weitere unbekannte Beschuldigte ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB. Zu Frage I.1d – Anzahl der Fälle mitgliedschaftlicher Betätigung bzw. Unterstützung Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage a: Die im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren hatten in sieben Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in einem Fall eine Unterstützung und in keinem ein Werben zum Gegenstand. Begehungsvarianten bezüglich der Teilfragen b und c: Von dem im Jahr 2014 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in sieben Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in einem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand. Die im Jahr 2014 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten weder eine mitgliedschaftliche Betätigung , eine Unterstützung noch ein Werben zum Gegenstand. Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften Von den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurden keine Verfahren an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben. Zu Frage I.1f – zu den Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der Einleitung des Verfahrens) Altersgruppen bezogen auf Teilfrage a: In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt) aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 4 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Altersgruppen bezogen auf die Teilfragen b und c: Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2014 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen aa) 0 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind, bb) 2 Beschuldigte, der zwischen 20 und 30 Jahren alt ist, cc) 4 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahren alt sind, dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4288 Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2014 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129a StGB in keinem neu eingeleiteten Verfahren . Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfrage a: In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 4 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Das im Jahr 2014 neu eingeleitete Verfahren, das eine Unterstützung zum Gegenstand hatte, richtet sich gegen unbekannte Beschuldigte, so dass Altersangaben nicht möglich sind. Die im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren hatten ein Werben nicht zum Gegenstand . Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit den Teilfragen b und c: In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 4 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Es gab im Jahr 2014 kein neu eingeleitetes Verfahren, dem ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und das eine Unterstützung zum Gegenstand hatte. Es gab im Jahr 2014 kein neu eingeleitetes Verfahren, dem ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und das ein Werben zum Gegenstand hatte. Es gab im Jahr 2014 kein neu eingeleitetes Verfahren, dem (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und das eine mitgliedschaftliche Betätigung oder ein Werben zum Gegenstand hatte. Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2014 neu eingeleiteten und noch verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren keine Auskünfte. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach konkreter Abwägungen der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Geheimhaltungsinteressen zurück. Eine Auskunft hierzu würde konkret weitergehende Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln , weshalb aus dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit folgt, dass das betroffene Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Strafverfolgung (vgl. dazu BVerfGE 51, 324 [343 f.]) hier Vorrang vor dem Informationsinteresse hat. Drucksache 18/4288 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Soweit die im Jahr 2014 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt oder − etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage − bereits abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt: aa) In keinem der im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem Fall erfolgte ein Einsatz von V-Personen. bb) In keinem der im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen. cc) In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurde in einem Verfahren die Kommunikation überwacht; in keinem Verfahren wurde die Post der Beschuldigten oder ihres Umfelds überwacht. Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren waren keine Telekommunikationsanschlüsse und keine elektronischen Postadressen Gegenstand der Überwachung . Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurden keine Durchsuchungen vorgenommen. Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft Im Jahr 2014 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.3 – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt a) Im Jahr 2014 wurden zwei Ermittlungsverfahren gegen insgesamt sieben Be- schuldigte eingestellt. b) In einem im Jahr 2014 eingestellten Verfahren hatte in sechs Fällen aus- schließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB bestanden; in einem Fall richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129a StGB. c) Zu unbekannten Beschuldigten können dabei keine Angaben gemacht werden . In dem im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, dem ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 2 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen auch der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 0 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 1 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4288 In dem im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, dem ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag und das eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 2 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Im Jahr 2014 wurde kein Verfahren eingestellt, dem ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und das eine Unterstützung zum Gegenstand hatte. Im Jahr 2014 wurde kein Verfahren eingestellt, dem ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und das ein Werben zum Gegenstand hatte. In den im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, war ein Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahren alt. Im Jahr 2014 wurde kein Verfahren eingestellt, dem (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und das ein Werben zum Gegenstand hatte. In dem im Jahr 2014 eingestellten Verfahren wurde kein Versuch unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem erfolgte ein Einsatz von V-Personen. In dem im Jahr 2014 eingestellten Verfahren wurde kein Versuch unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen. In dem im Jahr 2014 eingestellten Verfahren wurde keine Kommunikation oder elektronische Post der Beschuldigten überwacht. Eine Überwachung des Umfeldes fand nicht statt. In dem im Jahr 2014 eingestellten Verfahren waren 25 Telekommunikationsanschlüsse mit drei Betroffenen und zehn elektronische Postadressen mit drei Betroffenen Gegenstand der Überwachung. Zu Frage I.4 – Anklageerhebungen Im Jahr 2014 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.5 – Eröffnung des Hauptverfahrens Keine im Jahr 2014 erhobene öffentliche Klage wurde zur Hauptverhandlung zugelassen. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.6 – Urteile Im Jahr 2014 sind keine Urteile ergangen. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.7 – Rechtsmittel Im Jahr 2014 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Drucksache 18/4288 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu Frage I.8 – Verteidigerausschuss In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung durch das Gericht ausgeschlossen. Zu Frage I.9 – Vorzeitige Haftentlassung Im Jahr 2014 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu den Fragen I.10, I.11 und I.12 Bezüglich der Fragen 10, 11 und 12 wird auf die Antworten zu den entsprechenden Fragen im Komplex I verwiesen. III. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.12, bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur teilweise erfolgten Rückmeldungen aus den Ländern)? Im Jahr 2014 leitete der Generalbundesanwalt keine Ermittlungsverfahren gegen Beschuldigte neu ein, die an eine Staatsanwaltschaft eines Landes abgegeben wurden. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. IV. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf Verfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) 1. insgesamt, 2. politischen Inhalts insoweit, als in diesen durch die politischen Abteilungen der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt ermittelt und/oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde? Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen ausschließlich auf die im Jahr 2014 neu eingeleiteten oder jeweils von den Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt abgegebenen Ermittlungsverfahren . Zu Frage I.1a – Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren Im Jahr 2014 übernahm der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen fünf Beschuldigte von den Staatsanwaltschaften der Länder. Ein Ermittlungsverfahren gegen sechs Beschuldigte leitete er selbst ein. Zu den Fragen I.1b und 1c – Ermittlungsverfahren wegen § 129 StGB Der Generalbundesanwalt ermittelte in zwei Fällen des im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahrens gegen elf Beschuldigte ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB. Zu Frage I.1d – Mitgliedschaftliche Betätigung bzw. Unterstützung Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage a: Die im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren hatten in elf Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in keinem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4288 Begehungsvarianten bezüglich der Teilfragen b und c: Von dem im Jahr 2014 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in elf Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in keinem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand. Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften Im Jahr 2014 wurde kein Verfahren an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben . Zu Frage I.1f – Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der Einleitung des Verfahrens) Altersgruppen bezogen auf Teilfrage a: In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt) aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 4 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 4 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Altersgruppen bezogen auf die Teilfragen b und c: Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2014 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen aa) 0 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind, bb) 4 Beschuldigte, der zwischen 20 und 30 Jahren alt ist, cc) 3 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahren alt sind, dd) 4 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind. Der Generalbundesanwalt ermittelte im Jahr 2014 (neben anderem) nicht auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB in neu eingeleiteten Verfahren. Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfrage a: In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 4 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 4 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Im Jahr 2014 gab es keine neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung oder ein Werben zum Gegenstand hatten. Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit den Teilfragen b und c: In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 4 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 3 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 4 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Drucksache 18/4288 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag, hatten weder Unterstützung noch ein Werben zum Gegenstand. Der Generalbundesanwalt ermittelte im Jahr 2014 (neben anderem) nicht auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB in neu eingeleiteten Verfahren. Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2014 neu eingeleiteten und noch verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren aus den in der Antwort zu Komplex I Frage I.1g genannten Gründen keine Auskünfte. Soweit die im Jahr 2014 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt oder − etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage − bereits abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt: aa) In keinem der im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem Fall erfolgte ein Einsatz von V-Personen. bb) In keinem im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen , einen Kronzeugen zu gewinnen. cc) In keinem der im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurde die Kommunikation und in keinem Verfahren die Post der Beschuldigten oder ihres Umfelds überwacht. Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurden weder Telekommunikationsanschlüsse noch Postadressen überwacht. Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurden keine Durchsuchungen vorgenommen. Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft Im Jahr 2014 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.3 – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt Im Jahr 2014 wurden keine Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.4 – Anklageerhebungen Im Jahr 2014 wurden keine öffentlichen Klagen erhoben. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.5 – Eröffnung des Hauptverfahrens Im Jahr 2014 wurden keine öffentlichen Klagen zur Hauptverhandlung zugelassen . Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.6 – Urteile Im Jahr 2014 sind keine Urteile ergangen. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.7 – Rechtsmittel Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4288 Im Jahr 2014 wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu Frage I.8 – Verteidigerausschuss In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung durch das Gericht ausgeschlossen. Zu Frage I.9 – Vorzeitige Haftentlassung Im Jahr 2014 erfolgte in keinem Fall eine vorzeitige Haftentlassung. Eine weitergehende Beantwortung entfällt daher. Zu den Fragen I.10, I.11 und I.12 Bezüglich der Fragen 10, 11 und 12 wird auf die Antworten zu den entsprechenden Fragen im Komplex I verwiesen. V. 1. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf die Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) jeweils? Zu Frage I.1 – Gesamtzahl der Ermittlungen Im Jahr 2014 leitete der Generalbundesanwalt 91 Ermittlungsverfahren gegen 115 Beschuldigte neu ein; 40 Verfahren gegen 55 Beschuldigte wurden von den Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Zu den Fragen I.1b und 1c – Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB Der Generalbundesanwalt ermittelte in 60 der im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren gegen 78 Beschuldigte ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB. In 71 der neu eingeleiteten Verfahren gegen 92 Beschuldigte betrafen die Ermittlungen (neben anderem) auch den Schuldvorwurf nach § 129b StGB. Zu Frage I.1d – Mitgliedschaftliche Betätigung bzw. Unterstützung Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage a: Die im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren hatten in 129 Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in 40 Fällen eine Unterstützung und in einem Fall ein Werben zum Gegenstand. Begehungsvarianten bezüglich der Teilfragen b und c: Von dem im Jahr 2014 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 55 Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in 22 Fällen eine Unterstützung und in einem Fall ein Werben zum Gegenstand. Die im Jahr 2014 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 74 Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in 18 Fällen eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand. Zu Frage I.1e – Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften Von den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurden zehn Verfahren be- treffend neun Beschuldigte an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben. Drucksache 18/4288 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zu Frage I.1f – Altersgruppen (Stichtag ist jeweils das Datum der Einleitung des Verfahrens – zu unbekannten Beschuldigten können dabei keine Angaben gemacht werden) Altersgruppen bezogen auf Teilfrage a: In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt) aa) 3 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 70 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 27 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 39 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Altersgruppen bezogen auf die Teilfragen b und c: Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2014 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen aa) 1 Beschuldigter, der jünger als 20 Jahre ist, bb) 40 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahren alt sind, cc) 15 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahren alt sind, dd) 21 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind. Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahr 2014 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129b StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen aa) 2 Beschuldigte, die jünger als 20 Jahre sind, bb) 31 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahren alt sind, cc) 11 Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahren alt sind, dd) 18 Beschuldigte, die älter als 40 Jahre sind. Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfrage a: In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 3 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 49 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 17 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 34 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 21 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 9 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 5 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In dem im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, das ein Werben zum Gegenstand hatte, war der Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt. Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit den Teilfragen b und c: In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaft- liche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4288 aa) 1 Beschuldigter jünger als 20 Jahre, bb) 30 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 10 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 16 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 9 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 5 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 5 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In dem im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, dem ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und das ein Werben zum Gegenstand hatte, war der Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt. In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 2 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 29 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 7 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 18 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 12 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 4 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Die im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatten ein Werben nicht zum Gegenstand. Zu Frage I.1g – Ermittlungsmaßnahmen Die Bundesregierung gibt zu den im Jahr 2014 neu eingeleiteten und noch verdeckt laufenden Ermittlungsverfahren aus den in der Antwort zu Komplex I Frage I.1g genannten Gründen keine Auskünfte. Soweit die im Jahr 2014 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren offengelegt oder − etwa durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage − bereits abgeschlossen sind, berichtet die Bundesregierung wie folgt: aa) In keinem der Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen, eine V-Person anzuwerben; in keinem Fall erfolgte ein Einsatz von V-Personen. bb) In keinem der im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurde der Versuch unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen. Drucksache 18/4288 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode cc) In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurden in 14 Verfahren die Kommunikation und in keinem Verfahren die Post der Beschuldigten oder ihres Umfelds überwacht. Zu Frage I.1h – Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren waren 114 Telekommunikationsanschlüsse mit 50 Betroffenen und drei elektronische Postadressen mit zwei Betroffenen Gegenstand der Überwachung. Zu Frage I.1i – Anzahl der Hausdurchsuchungen In den im Jahr 2014 neu eingeleiteten Verfahren wurden 18 Durchsuchungen vorgenommen. Diese betrafen 44 Haushalte und 41 Personen. Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle Einziehungsgegenstände . Diese lassen sich folgenden Gegenstandsgruppen zuordnen: – (Elektronisches) Bild- und Audiomaterial, – Schriftmaterial, – Geld, – Haushaltsgegenstände, – Gegenstände des persönlichen Bedarfs, – EDV-Geräte (im weiteren Sinne − mit Zubehör), – Sonstige elektronische Geräte, – Werkzeuge. Zu Frage I.2 – Untersuchungshaft Im Jahr 2014 wurde gegen 24 Beschuldigte der Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet. Zu den Fragen I.2a und I.2b – Haftgrund In 21 Fällen beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO. In einem Fall beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 3 StPO. In zwei Fällen beruhte der Haftbefehl auf beiden Haftgründen. Zu Frage I.2c – Dauer In einem Fall dauerte die Untersuchungshaft zwölf Monate und dauert in 23 Fällen noch an. Zu Frage I.2d – Freisprüche bzw. Verurteilungen Von den Betroffenen wurde keiner freigesprochen oder zu einer Geldstrafe verurteilt . Von den Betroffenen wurden keiner zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Von den Betroffenen wurden keiner zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zu Frage I.2e – Altersgruppe Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO beruhte, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/4288 bb) 12 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 5 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 4 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO beruhte, war der Beschuldigte jünger als 20 Jahre. Soweit der Haftbefehl auf beiden Haftgründen beruhte, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 1 Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 0 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Im Hinblick auf die Antwort zu Frage 2d entfallen weitere Angaben zu Haftfällen . Zu Frage I.3a – Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt Im Jahr 2014 wurden 30 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 31 Beschuldigte eingestellt. Die Anzahl der „unbekannten“ Beschuldigten – etwa unbekannte Teilnehmer an Internet-Chats und Blogs – kann nicht beziffert werden. Zu Frage I.3b – davon ausschließlich bzw. auch nach § 129b StGB geführte Verfahren Von den im Jahr 2014 eingestellten Verfahren hatte in zwölf Fällen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB bestanden; in 19 Fällen richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB. Zu Frage I.3c – davon jeweils fußend auf welchem Vorwurf In den im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen eine Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatten 24 Fälle eine mitgliedschaftliche Betätigung, fünf Fälle eine Unterstützungshandlung und zwei Fälle ein Werben zum Gegenstand. In den im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 4 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 3 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 2 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 3 Beschuldigte älter als 40 Jahre. In den im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 1 Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahren alt, Drucksache 18/4288 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode cc) 4 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 1 Beschuldigter älter als 40 Jahre. In den im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 1 Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 0 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 2 Beschuldigte älter als 40 Jahre. Bei keinem im Jahr 2014 eingestellten Verfahren lag ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde und hatte ein Werben zum Gegenstand . In den im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag und die eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren aa) 0 Beschuldigte jünger als 20 Jahre, bb) 2 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahren alt, cc) 1 Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahren alt, dd) 1 Beschuldigter älter als 40 Jahre. Die im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatten eine Unterstützung nicht zum Gegenstand. Die im Jahr 2014 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der Verdacht einer Straftat nach § 129b StGB zugrunde lag, hatten ein Werben nicht zum Gegenstand. Zu Frage I.4a – Anklageerhebungen Im Jahr 2014 wurden sieben öffentliche Klagen erhoben. Zu Frage I.4b – Zahl der Angeschuldigten Die im Jahr 2014 erhobenen Anklagen betrafen 15 Angeschuldigte. Zu Frage I.4c – Anklagen Im Jahr 2014 erhob der Generalbundesanwalt zwei öffentliche Klagen gegen fünf Angeschuldigte ausschließlich wegen des Vorwurfs einer Straftat nach § 129b StGB; in fünf öffentlichen Klagen gegen zehn Angeschuldigte richtete sich der Vorwurf (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB. Zu Frage I.4d – Verfahren der Kategorie Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung Die im Jahr 2014 ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB erhobenen Anklagen hatten in fünf Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung , in keinem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand . Die im Jahr 2014 auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB erhobenen Anklagen hatten in vier Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in fünf Fällen eine Unterstützung und in einem Fall ein Werben zum Gegenstand. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/4288 Zu Frage I.5a – Eröffnung des Hauptverfahrens Die sieben im Jahr 2014 erhobenen öffentlichen Klagen wurden zur Hauptverhandlung zugelassen. Zu Frage I.5b – Abweichungen Die Zulassung einer Anklage gegen einen Angeschuldigten erfolgte nach Beschränkung des Tatvorwurfs abweichend von der Anklage auf einen kürzeren Tatzeitraum. Im Übrigen erfolgte keine Abweichung zum Tatvorwurf nach § 129b StGB. Zu Frage I.5c – Verfahrenseinstellungen Zu Einstellungen im Zwischenverfahren kam es nicht. In einem Fall wurde der angeklagte Tatzeitraum nach § 154a Absatz 2 StPO beschränkt. Zu Frage I.6a – Anzahl der Urteile Im Jahr 2014 sind sieben Urteile gegen zehn Angeklagte ergangen; gegen fünf Angeklagte ist die Verurteilung rechtskräftig, gegen fünf Angeklagte ist die Verurteilung noch nicht rechtskräftig. Zu Frage I.6b – Anzahl der Freisprüche Im Jahr 2014 wurden keine Angeklagten von den gegen sie erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Zu Frage I.6c – Verurteilungen Im Jahr 2014 erfolgten zehn Verurteilungen. aa) Gegen sechs Angeklagte richtete sich der Vorwurf ausschließlich auf Straf- taten nach § 129b StGB; gegen vier Angeklagte richtete sich der Vorwurf (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129b StGB. bb) Die ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB ergangenen Verurteilungen hatten in fünf Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung , in einem Fall eine Unterstützung und in keinem Fall ein Werben zum Gegenstand. Die auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129b StGB ergangenen Verurteilungen hatten in zwei Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung, in einem Fall eine Unterstützung und in einem Fall ein Werben zum Gegenstand . Zu Frage 1.6d – Geldstrafe Im Jahr 2014 wurde keine Geldstrafe verhängt. Zu Frage 1.6e – Jugendstrafe Im Jahr 2014 wurde wegen mitgliedschaftlicher Betätigung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland eine Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Die Vollstreckung wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Zu Frage 1.6f – Freiheitsstrafe Im Jahr 2014 wurde in neun Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt. In diesen Fällen lautete der Schuldspruch auf: 1. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe, Drucksache 18/4288 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in Tateinheit mit der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat neun Jahre Freiheitsstrafe, 3. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland sieben Jahre Freiheitsstrafe, 4. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland fünf Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe, 5. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland, gewerbsmäßigen Bandenbetruges in acht Fällen, gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, gewerbsmäßiger Urkundenfälschung und gewerbsmäßigen Computerbetruges in vier Fällen vier Jahre und sechs Monate Gesamtfreiheitsstrafe, 6. wegen Beihilfe zum Werben um Mitglieder für eine terroristische Vereinigung im Ausland in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten; die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe wurde hier zur Bewährung ausgesetzt, 7. wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum schweren Raub und mit Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, 8. wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, 9. wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in fünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. In einem Fall wurde die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Zu Frage 1.6g – Verminderte Schuldfähigkeit Im Jahr 2014 führte verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB in keinem Fall zu einer Strafmilderung. Zu Frage 1.6h – Verteilung der Deliktsgruppen (Vorbemerkung der Bundesregierung) Die nach Blath/Hobe vorgegebene Aufschlüsselung erfasst folgende Kategorien : 1. „Anschläge auf Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie auf öffent- liche Einrichtungen und Gebäude“ (kurz: Anschläge); 2. „Handlungen, die den Aufbau und die Aufrechterhaltung einer terroristi- schen Gruppe und die Versorgung mit hierzu notwendigen Ressourcen zum Ziel haben“ (kurz: gruppenbezogene Handlungen); Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Mitgliedschaft; Beschaffung von Geld, Waffen, Sprengstoff, Kraftfahrzeugen … durch Gruppenmitglieder ; Handlungen, die auf die Verdeckung der eigenen Identität und auf die Verhinderung einer Festnahme zielen; Handlungen, mit denen die Befreiung von Gruppenmitgliedern aus der Haft erreicht werden soll (sofern damit nicht ein Anschlag auf Personen oder Sachen verbunden ist). 3. „Handlungen, durch die eine solche Gruppe in ihren Aktionen unterstützt wird“ (kurz: Unterstützungshandlungen). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/4288 Dazu werden nach Blath/Hobe etwa gezählt: Materielle (Gewährung von Übernachtungen , Aushändigung von Ausweispapieren an Personen im Untergrund) und verbale Unterstützung (Befürwortung von Gewalt, Wandschmierereien, Werbung für terroristische Gruppen). Die Zuordnung zu diesen Kategorien soll ungeachtet einer rechtlichen Einordnung (Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung) erfolgen; Doppelnennungen sind möglich und müssen nicht gesondert ausgewiesen werden. Die im Jahr 2014 ergangenen Verurteilungen hatten aa) in 0 Fällen „Anschläge“, bb) in 7 Fällen „gruppenbezogene Handlungen“, cc) in 3 Fällen „Unterstützungshandlungen“ zum Gegenstand. Zu Frage I.7a – In wie vielen Fällen wurde Rechtsmittel eingelegt? Im Jahr 2014 wurde in zwölf Fällen insgesamt neunmal ein Rechtsmittel eingelegt . Zu Frage I.7b – Welche? Soweit Rechtsmittel eingelegt wurde, handelte es sich um das Rechtsmittel der Revision. Zu Frage I.7c – Von wem? Die für das Jahr 2014 ausgewiesenen Rechtsmittel wurden in einem Fall durch den Generalbundesanwalt, in acht Fällen durch den Verteidiger eingelegt. Zu Frage I.7d – Jeweils mit welchem Erfolg? Von den im Jahr 2014 durch die Verteidiger eingelegten Revisionen wurden zwei als unbegründet verworfen, eine Revision wurde durch den Generalbundesanwalt zurückgenommen, eine Revision wurde durch den Verteidiger zurückgenommen . Über die übrigen Rechtsmittel ist noch nicht entschieden. Zu Frage I.8 – Verteidigerausschluss In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung durch das Gericht ausgeschlossen. Zu Frage I.9a – Vorzeitige Haftentlassung Im Jahr 2014 erfolgte in zwei Fällen eine vorzeitige Haftentlassung. Zu Frage I.9b – Rechtsgrundlagen Die vorzeitigen Entlassungen im Jahr 2014 beruhen in zwei Fällen auf einer Entscheidung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB, in keinem Fall auf § 57 Absatz 2 StGB, in keinem Fall auf einer Entscheidung nach § 456a Absatz 1 StPO und in keinem Fall auf § 88 des Jugendgerichtsgesetzes. Zu Frage I.9c – Verbüßte Strafzeit Soweit die vorzeitige Entlassung im Jahr 2014 nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB erfolgte, waren im ersten Fall zwei Drittel der Strafzeit und im zweiten Fall sechs Jahre und drei Monate von sechs Jahren und neun Monaten verbüßt. Zu den Fragen I.10, I.11 und I.12 Bezüglich der Fragen 10, 11 und 12 wird auf die Antworten zu den entsprechenden Fragen im Komplex I verwiesen. Drucksache 18/4288 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die Ermittlungen , Anklagen und Verurteilungen im Jahr 2014 nach § 129b StGB (bitte aufschlüsseln)? Die beim Generalbundesanwalt geführten Ermittlungen im Rahmen laufender Ermittlungsverfahren betrafen im Jahr 2014 die Vereinigungen: – Al-Qaida, – Islamische Jihad Union, – Euskadi AT Askatasuna (ETA), – Sinomosia Pirinon tis Fotias (Verschwörung der Feuerzellen), – Jabhat al-Nusra (JaN), – Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG), – Devrimci Halk Kurtulus Partisi – Cephesi (DHKP/C), – Islamische Bewegung Usbekistans (IBU), – Al Shabab, – Al Qaida im islamischen Maghreb (AQM), – Katibat al-Muwaqqi`un bil-damm, – Deutsche Taliban Mujahideen (DTM), – Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), – Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), – Groupe Salafiste pour la Prédication et le Combat (GSPC), – Taliban, – Kaukasisches Emirat, – Laskhar-e-Taiba (LeT), – Ansar al-Isalm, – Abu Sajjaf, – Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA), – Junud al-Sham, – Gruppe der Volkskämpfer – Omada Laikon Agoniston (OLA), – Afar Revolutionary Democratic Unity Front (ARDUF), – Boko Haram, – Ahrar al-Sham. Die im Jahr 2014 erhobenen öffentlichen Klagen betrafen die ausländischen terroristischen Vereinigungen: – Devrimci Halk Kurtulus Partisi – Cephesi (DHKP/C), – Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA), – Junud al-Sham, – Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG). Die im Jahr 2014 ergangenen Urteile betrafen die ausländischen terroristischen Vereinigungen: – Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), – Al Qaida, Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/4288 – Al-Qaida im Zweistromland (Islamischer Staat Irak), – Deutsche Taliban Mujahideen, – Islamischer Staat im Irak und Großsyrien (ISIG), – Al Shabaab. 3. Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2014 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, werden von der Europäischen Union auf der Liste terroristischer Organisationen aufgeführt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? Der in der Antwort der Bundesregierung zu Frage V.3 auf Bundestagsdrucksache 18/759 für das Jahr 2013 gegebenen Darstellung ist für das Jahr 2014 nichts hinzuzufügen. 4. Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die im Jahr 2014 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, besteht in Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? Betätigungsverbote nach dem Vereinsgesetz wurden gegen die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) 1993 und gegen den sog. Islamischen Staat (IS) 2014 ausgesprochen . 5. In wie vielen und welchen Fällen war die Einstufung einer ausländischen bzw. im Ausland tätigen Organisation als terroristisch im Sinne des § 129b StGB durch das Bundesministerium der Justiz im Jahr 2014 strittig (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? Es obliegt den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichten, auf der Grundlage entsprechender konkreter Sachverhaltsfeststellungen zu bewerten, ob eine ausländische bzw. im Ausland tätige Organisation als terroristisch im Sinne des § 129b StGB anzusehen ist. 6. In wie vielen und welchen Fällen war im Jahr 2014 ein Gesuch der Regierung oder Justizbehörde eines anderen Landes ausschlaggebend für die Einleitung eines Verfahrens nach § 129b StGB (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln )? Im Jahr 2014 war ein Ersuchen einer ausländischen Regierung oder einer ausländischen Justizbehörde in keinem Fall für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit einer ausländischen kriminellen oder terroristischen Vereinigung bestimmend. 7. In wie vielen und welchen Fällen haben die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB im Jahr 2014 über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? Zum Stichtag 31. Dezember 2014 war das Bundeskriminalamt mit insgesamt 169 Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB befasst. In den betroffenen Kriminalitätsbereichen der religiös bzw. politisch motivierten Straftaten durch ausländische Tatverdächtige bzw. Beschuldigte oder terroristi- Drucksache 18/4288 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sche Vereinigungen arbeitet das Bundeskriminalamt bei vorhandenen Bezügen grundsätzlich mit den jeweiligen ausländischen Sicherheitsbehörden zusammen . Eine informationstechnische Analysemöglichkeit zur Häufigkeit oder der fallbezogenen Kategorisierung der von den ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelten Erkenntnisse besteht nicht. Weiterführende Daten im Sinne der Anfrage liegen deshalb nicht vor. VI. Wie beurteilt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der zum Teil erheblichen materiellen und immateriellen beruflichen und öffentlichen Schäden bei den Betroffenen solcher Ermittlungsverfahren und des hohen Anteils der mit Freispruch oder Einstellung beendeten Ermittlungen die Folgen dieser Strafparagrafen? Hält die Bundesregierung bei den Ermittlungen nach § 129, §§ 129a und 129b StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt? Die in der Fragestellung unterstellten „zum Teil erheblichen materiellen und immateriellen beruflichen und öffentlichen Schäden bei den Betroffenen solcher Ermittlungsverfahren und dem hohen Anteil der mit Freispruch oder Einstellung beendeten Ermittlungen“ weist die Bundesregierung zurück. Die Bundesregierung hält den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt. Im Übrigen können Betroffene etwaige Ansprüche nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) geltend machen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333