Deutscher Bundestag Drucksache 18/4299 18. Wahlperiode 13.03.2015 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 11. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu, Christine Buchholz, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/3818 – Neue Erkenntnisse zum Absturz von Flug MH17 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 17. Juli 2014 gegen 16.20 Uhr Ortszeit (15:20 MEZ) stürzte über der Ostukraine der Malaysia Airlines Flug 17 mit der Flugnummer MH17 ab. Alle 298 Zivilistinnen und Zivilisten an Bord der Maschine kamen dabei ums Leben . Es wird angenommen, dass die Maschine abgeschossen wurde. Seit dem 24. Juli 2014 sind die Niederlande mit der offiziellen Leitung der Flugunfalluntersuchung beauftragt. Zuständig ist der niederländische Onderzoeksraad voor Veiligheid (OVV – Untersuchungsrat für Sicherheit), der ein 25-köpfiges internationales Team von Experten und Ermittlern koordiniert. Ein vom OVV erstellter Zwischenbericht wurde am 9. September 2014 veröffentlicht . Zu den Arbeitsgrundlagen des OVV gehörten neben u. a. Aufzeichnungen der Fluglotsengespräche, Stimmenrekorder- bzw. Flugdatenaufzeichnungen und Radarüberwachungsdaten auch Fotos vom Absturzort, die ausgewertet wurden, da das OVV-Untersuchungsteam den Absturzort vor der Veröffentlichung des Zwischenberichts nicht besichtigen konnte. Der OVV-Bericht sieht die Ursache des Absturzes im „Einschlag von Objekten mit hoher Geschwindigkeit “, macht aber keine Angaben zu den Verursachern. Daneben laufen forensische Untersuchungen. Die strafrechtliche Aufarbeitung ist Aufgabe einer mit Unterstützung von Eurojust eingerichteten „gemeinsamen Ermittlungsgruppe[n]“ (Joint Investigation Team, JIT). Die soweit ersichtlich letzten geborgenen Leichen wurden Anfang November 2014 in die Niederlande geflogen. Im November und Dezember 2014 wurden auch die geborgenen Wrackteile des Flugzeuges in die Niederlande gebracht. Die Auffassungen darüber, wer für den Abschuss des Fluges MH17 verantwortlich sein könnte und mit welchen Waffensystemen – Flugabwehrrakete oder Kampfjet – der Absturz verursacht wurde, differieren. Die ostukrainischen Rebellen gehen von einem Abschuss des Flugzeugs durch ukrainische Kräfte aus. Die ukrainische Regierung behauptet, ostukrainische Rebellen hätten das Flugzeug abgeschossen, und sieht, ebenso wie u. a. Vertreter der NATO und einiger westlicher Staaten, darunter der USA, Australiens und Deutschlands , auch die russische Regierung in der Verantwortung. Die EU und die V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Drucksache 18/4299 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode USA nahmen auf diese Zuschreibung zur Rechtfertigung der Verhängung von Sanktionen gegen Russland Bezug. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g 1. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die in den Fragen 10, 39 und 49 erbetenen Auskünfte Bereiche berühren, die Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation der Nachrichtendienste beinhalten und daher vertraulich behandelt werden müssen. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Nachrichtendiensten. Dies umfasst neben der Zusammenarbeit als solcher auch Informationen zur konkreten Ausgestaltung sowie Informationen zu Fähigkeiten anderer Nachrichtendienste. Eine öffentliche Bekanntgabe der Zusammenarbeit anderer Nachrichtendienste mit Nachrichtendiensten des Bundes entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde nicht nur die Nachrichtendienste des Bundes in grober Weise diskreditieren, infolgedessen ein Rückgang von Informationen aus diesem Bereich zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen könnte. Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang des Erkenntnisaustauschs mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand der anderen Nachrichtendienste gezogen werden könnten. Aus den genannten Gründen würde eine Beantwortung in offener Form für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Daher sind die Antworten zu den genannten Fragen ganz oder teilweise als Verschlusssache gemäß der VS-Anweisung mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ eingestuft.* 2. Die Antworten zu den Fragen 29 (teilweise), 41, 51 und 52 werden ebenfalls in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt, da in den Antworten zu den genannten Fragen Auskünfte enthalten sind, die unter dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche Bekanntgabe von Informationen zu technischen Fähigkeiten von ausländischen Diensten und damit einhergehend die Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die vertrauensvolle Zusammenarbeit haben. Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Die künftige Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Insofern könnte die Offenlegung der entsprechenden Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft. ** * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßrgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. ** Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßrgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4299 3. Die Antworten zu den Fragen 31, 32, 35, 36 und 42 bis 47 werden ebenfalls in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des Bundesnachrichtendienstes und insbesondere seinen Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Der Schutz vor allem der technischen Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes im Bereich der Fernmeldeaufklärung stellt für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solcher Fähigkeiten würde zu einer wesentlichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben und kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen. Deshalb sind die entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft.* 4. Die niederländische Flugunfalluntersuchungsbehörde (DSB) ist von der Ukraine mit der Untersuchung über die Umstände des Absturzes von MH 17 beauftragt worden. Die Inhalte der Flugunfalluntersuchung unterliegen nach Punkt 6.2, Annex 13 der Chicagoer Konvention der Internationalen Civil Aviation Organization jedoch dezidierten Verschwiegenheitsverpflichtungen, die auch im Flugunfalluntersuchungsgesetz (FlUUG) unter § 14 Absatz 7 gespiegelt sind. Die Chicagoer Konvention (Annex 13) schreibt vor, dass Staaten keine Zwischenberichte oder auch nur Teile davon weitergeben dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des die Untersuchung leitenden Staates. Ausnahmen gelten nur für bereits durch den die Untersuchung leitenden Staat veröffentliche Informationen . Die Niederländische Untersuchungsbehörde hat im Zuge der Übernahme der Untersuchung alle beteiligten Untersucher, und damit auch die Mitarbeiter der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung (BFU), darauf hingewiesen, dass die Niederlande von den Internationalen Regelungen Gebrauch macht und das ausschließliche Auskunftsrecht über das Ereignis bei den Niederlanden liegt. Eine Zuwiderhandlung habe den Ausschluss von der Untersuchung zur Folge. Unabhängig davon ist ferner darauf hinzuweisen, dass entsprechend den ICAOVorgaben die Teilnahmerechte Deutschlands an der Untersuchung als Staat, der unter seinen Bürgern Opfer zu beklagen hat (sog. Opferstaat), erheblich geringer ausfallen, als die Rechte des Staates, in dem das Flugzeug registriert bzw. hergestellt ist. Während letztere an allen Untersuchungen teilnehmen können, beschränkt sich das Recht des Opferstaats weitgehend auf die Teilnahme an einer Besichtigung des Unfallorts sowie darüber hinaus auf im Einzelfall zwischen den Untersuchungsbehörden abgesprochene weitere Maßnahmen, womit die BFU nur eine beschränkte Einsicht in die laufenden Untersuchungen hat. * Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßrgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Drucksache 18/4299 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Inwiefern kann die Bundesregierung die in der zweiten bzw. dritten Kalenderwoche 2015 veröffentlichte Berichterstattung zum Absturz des Fluges MH17 durch das Nachrichtenmagazin „DER SPIEGEL“ bzw. „SPIEGEL ONLINE“, „Algemeen Dagblad“ und „CORRECT!V“ bestätigen? Die Bundesregierung kann diese Berichterstattung nicht bestätigen. 2. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, warum Mitglieder der mit Kriminalermittlungen beauftragten „gemeinsamen Ermittlungsgruppe “ (Joint Investigation Team, JIT) bis Ende November 2014 nur die Niederlande, Australien, Belgien und die Ukraine waren, andere Staaten, wie z. B. Malaysia, unter dessen Flagge das abgestürzte Flugzeug flog, aber zunächst nicht als Mitglieder, sondern nur als „Partner“ zugelassen wurden? Die Bundesrepublik Deutschland war an der Errichtung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe nicht beteiligt. Der Bundesregierung liegen deshalb hierzu keine Erkenntnisse vor. 3. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dieser anfänglichen „Ausgrenzung “ eines von dem Absturz betroffenen Staates wie Malaysia, während andererseits die Ukraine, deren Kräfte für den Absturz verantwortlich sein können, alle Einflussmöglichkeiten eines Vollmitglieds der Ermittlungsgruppe besaßen? Die Bundesrepublik Deutschland war an der Errichtung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe nicht beteiligt. Der Bundesregierung liegen deshalb keine Erkenntnisse dazu vor, welche Erwägungen bei ihrer Errichtung eine Rolle gespielt haben. 4. Inwiefern hat die Bundesregierung sich für eine andere Besetzung dieser mit Unterstützung von EUROJUST eingerichteten Ermittlungsgruppe eingesetzt (bitte begründen)? Die Bundesrepublik Deutschland war an der Errichtung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe nicht beteiligt und hat daher auf ihre Zusammensetzung keinen Einfluss genommen. 5. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, dass das Recht aller Parteien auf Geheimhaltung Teil der Vereinbarung zwischen den vier Staaten des Joint Investigation Teams und der niederländischen Staatsanwaltschaft ist, was bedeutet, dass falls einer der involvierten Staaten meint, dass etwaige Beweise ihm schaden könnten, dieser das Recht hat, entsprechende Beweise und Informationen geheim zu halten, was insbesondere in Bezug auf die Ukraine, relevant sein könnte (www.malaysia-today.net/mh17-ascandal -in-the-making/)? Die Bundesrepublik Deutschland war an der Errichtung der gemeinsamen Ermittlungsgruppe nicht beteiligt. Ihr liegen deshalb keine Erkenntnisse zum Inhalt der Errichtungsvereinbarung vor. 6. Welche Kenntnis haben die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen dazu, durch welche bewaffneten Aktivitäten Angehörigen der OSZE und des vom niederländischen OVV koordinierten, mit der Flugunfalluntersuchung beauftragten Untersuchungsteams der Zugang zur Absturzstelle erschwert bzw. unmöglich gemacht wurde, insbesondere wie häufig hierfür V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4299 der Bruch von Feuerpausen oder bewusste Verhinderung des Zugangs zum Ort ursächlich waren, und zwar jeweils (bitte beziffern) a) durch ukrainisches Militär, b) durch Kräfte der Rebellen? Die Fragen 6, 6a und 6b werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Absturzstelle des Flugzeugs lag im Kampfgebiet, das zu diesem Zeitpunkt von den Separatisten der sog. Donezker Volksrepublik (DVR) kontrolliert wurde. Ein Team von Beobachtern der OSZE Special Monitoring Mission (SMM) fuhr am Tag des Absturzes zur Unglücksstelle. Den öffentlich verfügbaren Tagesberichten der SMM zufolge wurden sie zunächst von bewaffneten „DVR“-Separatisten am Zugang gehindert. Nach Verhandlungen mit ihnen erhielt das OSZE-Team ab dem 18. Juli 2014 Zutritt zum Gelände, in den ersten beiden Tagen nur für wenige Stunden und unter strenger Bewachung. Um eine geordnete Bergung und Untersuchung möglich zu machen, vereinbarten die ukrainische Zentralregierung, die Separatisten, Russland und die OSZE am 19. Juli 2014 die Einrichtung einer etwa 20 km2 großen Sicherheitszone rund um die Absturzstelle. Die Bergungsarbeiten an der Absturzstelle wurden mehrfach behindert, da die Front in unmittelbarer Nähe lag. Deshalb war nach Berichten der OSZE auch die Absturzstelle für die Experten und die OSZE-Beobachter nicht immer zugänglich. Über eine gezielte Verhinderung des Zugangs sowie den Bruch von vereinbarten Feuerpausen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 7. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, zu welchem Zeitpunkt Untersuchungs- bzw. Ermittlergruppen mit der Analyse des Bildmaterials zum Absturz begannen? 8. Erfolgte in diesem Kontext nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. nachgeordneter Stellen auch ein Abgleich mit Erfahrungs- oder Wahrnehmungsprotokollen von Expertinnen und Experten vor Ort? 9. Kommen bzw. kamen nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. nachgeordneter Stellen verschiedene Expertinnen und Experten dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen? Wenn ja, a) inwiefern, b) wurden die unterschiedlichen Analysen einander gegenübergestellt, und wurden die Differenzen protokolliert bzw. dokumentiert? Die Fragen 7 bis 9 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es wird auf die Nummer 4 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Welche Zwischenergebnisse (u. a. unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der spezifischen Verteilung von Einschlagslöchern auf dem Gesamtrumpf des Luftfahrzeuges) lagen nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. nachgeordneter Stellen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Zwischenberichts des OVV bezüglich der Analyse des Bildmaterials vor? Es wird auf die Nummern 1 und 4 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen . V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Drucksache 18/4299 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 11. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen dazu, warum diese Analysen – ggf. – nicht im OVV-Zwischenbericht veröffentlicht bzw. thematisiert wurden? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, auf welcher Grundlage der OVV-Zwischenbericht erstellt wurde. 12. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen dazu, an welchen Wrackteilen des am 17. Juli 2014 über der Ostukraine abgestürzten malaysischen Verkehrsflugzeugs die Einschläge einer großen Anzahl hochenergetischer Objekte zu sehen sind, und welche Wrackteile keine Einschläge aufweisen? 13. Welche Schlussfolgerungen haben die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen daraus gezogen, insbesondere mit Blick auf die Verteilung von Einschlägen im Bereich der Motoren? 14. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen dazu, wie hoch der Anteil der Trümmerteile war, die ohne zu brennen auf dem Boden niedergingen (und ggf. erst dort in Brand gerieten, nachdem heiße Triebwerksteile mit brennbarem Material in Berührung gerieten ), und ob es sich dabei auch um Teile handelte, in denen sich Treibstoff befand? 15. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen dazu, wie dies ggf. mit in der Wissenschaft vertretenen Auffassungen in Einklang zu bringen ist, wonach mindestens die Teile, in denen sich Treibstoff befand, bei einem Treffer mit einer Flugabwehrrakete wegen der entstehenden Reibungshitze noch in der Luft in Brand geraten wären? 16. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen dazu, wie es sich ggf. mit in der Wissenschaft vertretenen Auffassungen vereinbaren lässt, dass die veröffentlichten Fotos von Trümmerteilen unspezifische Zerstörungen erkennen lassen (ungleichmäßige Verteilung von Einschlaglöchern, unregelmäßige Durchmesser, sowohl Eintritts - als auch Austrittsöffnungen), die bei Flugabwehrraketen, die generell gleichmäßige Einschlagslöcher verursachen, nicht zu erwarten sind? Die Fragen 12 bis 16 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Auf Grundlage des vorliegenden offenen Bildmaterials von Trümmerteilen der betroffenen Boeing 777 (Authentizität vorausgesetzt) kann davon ausgegangen werden, dass die dargestellten Fragmentierungen in den Blechen von Splittern nach Umsetzung einer explosiven Wirkladung entstanden sind. Die erkennbaren Beschädigungen des Wrackteils deuten darauf hin, dass dort eine hohe Anzahl von Splittern in relativ großer Dichte eingeschlagen ist. Allerdings lassen Aufnahmewinkel und Qualität des vorliegenden Bildmaterials keine genauere Analyse zu, so dass eine Bestimmung des genauen Wirkladungsabstandes, der Wirkladungsgröße oder der Art der Munition nicht möglich ist. Form der Penetrationen und Splitterbild stützen jedoch die Annahme, dass die Wirkladung in einem gewissen Abstand zu den gezeigten Blechen zur Umsetzung gekommen sein muss. Ein eindeutiger Rückschluss auf einen möglichen Munitionstyp auf Basis der derzeit vorliegenden Informationen kann von der Bundesregierung nicht gezogen werden. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4299 17. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. nachgeordneter Stellen, insbesondere des Bundesnachrichtendienstes (BND) und der Bundeswehr, Erkenntnisse dazu, ob sich ein oder mehrere Militärflugzeuge am 17. Juli 2014, dem Tag des Absturzes des Fluges MH17, im Luftraum über der Absturzstelle bewegt haben? Wenn ja, a) in welchem Abstand zur Route des Fluges MH17 bewegten sie sich, b) um welche Militärflugzeuge handelte es sich dabei, c) haben die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen Erkenntnisse, ob diese Maschine(-n) von einem ehemaligen Mitglied des Warschauer Pakts stammen, und ggf. von welchem? Die Fragen 17 und 17a bis 17c werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 18. Besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, Kenntnis von Erkenntnissen darüber, ob ukrainische Militärflugzeuge im Radarschatten ziviler Maschinen fliegen oder zu irgendeinem Zeitpunkt geflogen sind? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, ob und mit welchem Ergebnis die Untersuchungs- bzw. Ermittlergruppen die Einsatzdaten der ukrainischen Luftwaffe vom Absturztag erhalten und ausgewertet haben? Es wird auf die Nummer 4 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 20. Ergaben sich aus den von AWACS-Aufklärungsflugzeugen (AWACS – Airborne Warning and Control System) erfassten Dateien von Flugabwehrsystemen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/2521, Antwort der Bundesregierung zu Frage 14) nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf , dass der Start einer Flugabwehrrakete bevorstand? Nein. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2521 vom 9. September 2014 verwiesen. 21. Lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung aus den von den AWACSFlugzeugen aufgefangenen Signalen erschließen, wo sich das als SA-3 klassifizierte System befand? Wenn ja, um welchen Ort handelte es sich, und von welcher Konfliktpartei wurde der Ort am 17. Juli 2014 kontrolliert? Am 17. Juli 2014 erfasste das über Rumänien eingesetzte AWACS-Aufklärungsflugzeug nur kurzzeitig Radar-Signale aus nordöstlicher Richtung, die automatisiert als Ausstrahlung eines SA-3-Systems klassifiziert wurden. Diese Signale lassen aber keine Rückschlüsse auf die exakte Position des sendenden Systems zu. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Drucksache 18/4299 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Welche von Flugabwehrsystemen ausgehenden Radarsignale konnten nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. nachgeordneter Stellen, insbesondere des BND und der Bundeswehr, im Zeitraum vom Juni bis August 2014 a) von Rebellen kontrollierten Standorten in der Ostukraine, b) Standorten im übrigen Gebiet der Ukraine, c) Standorten im russischen Grenzgebiet zur Ukraine, d) nicht klar einem bestimmten Standort zugeordnet werden (bitte Ort und Zeit aller aufgefangenen Radarsignale angeben)? Die Fragen 22 und 22a bis 22d werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortetl. Die der Bundesregierung vorliegenden Radarsignal-Daten lassen keine Aussage über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Flugabwehrlenkflugkörpersystemen in der Ostukraine oder im russischen Grenzgebiet zum fraglichen Zeitpunkt zu. Die Bundeswehr hat keine Radarsignal-Daten erfasst, die eine Aussage zu diesem Sachverhalt zulassen. 23. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das am 18. Juli 2014 auf der Website des ukrainischen Sicherheitsministeriums veröffentlichte Video , das die Rückzugsbewegung eines BUK-M1-Transporters nach dem Abschuss des Fluges MH17 durch ostukrainische Rebellen zeigen soll, eine Fälschung ist bzw. keinen Sachverhalt abbildet, der belastbar Rückschlüsse auf den Kontext der Verursachung des Absturzes zulässt (wenn nein, bitte begründen)? Die Authentizität dieses Videos konnte nicht verifiziert werden. 24. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, wann und mit welchen Methoden sowie mit welchem Ergebnis der von der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/2521 (Antwort zu Frage 1) erwähnte vorgebliche Telefonmitschnitt des ukrainischen Geheimdienstes von der Ermittlungsgruppe analysiert wurde? 25. Teilt die Bundesregierung inzwischen die Auffassung, dass dieser „Telefonmitschnitt “ manipuliert, d. h. aus mehreren Schnittstücken zusammengesetzt wurde (wenn nein, bitte begründen)? Die Fragen 24 und 25 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung liegen keine über die in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2521 gemachten Angaben hinausgehenden Informationen vor. 26. Welche Erkenntnisse besitzt die Bundesregierung dazu, ob und von welchen Stellen und jeweils mit welchem Ergebnis Fluglotsen befragt wurden , die zur Zeit des Absturzes im Zusammenhang mit der Luftraumüberwachung im fraglichen Gebiet tätig waren? Es wird auf die Nummer 4 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4299 27. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen über Wahrnehmungen von Zeugen bzgl. des Fluges MH17 und dessen Absturzes? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 28. Sind der Bundesregierung die am 25. Juli 2014 veröffentlichten Recherchen der BBC Reporterin Olga Ivshina bekannt (vgl. www.youtube.com/ watch?v=Sa_R2NA1txc)? Die Bundesregierung hat die Medienberichte über die am 25. Juli 2014 veröffentlichten Rechercheergebnisse der BBC-Reporterin Olga Ivshina zur Kenntnis genommen. 29. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen über den mutmaßlichen Abschussort einer ggf. für den Absturz ursächlichen BUK-Rakete? Der Bundesregierung liegen hierzu lediglich Informationen aus offenen Medien vor. Des Weiteren wird auf die Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 30. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen dazu, was von wem unternommen wurde, um den mutmaßlichen Abschussort zu lokalisieren? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 31. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, dazu, über wie viele Boden-Luftraketensysteme mit der Zerstörungskraft von BUK-Systemen die ukrainische Armee verfügte bzw. verfügt, und wo diese stationiert wurden bzw. waren (bitte unter Angabe der jeweiligen Waffentypen und Standorte)? 32. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, über den Verlust bzw. das Abhandenkommen derartiger Waffensysteme der ukrainischen Armee , und darüber, wohin bzw. in wessen Hände diese Systeme gelangten? Die Fragen 31 und 32 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es wird auf die Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 33. Erhielten die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen, insbesondere BND sowie Bundeswehr, diesbezüglich Informationen von der ukrainischen Armee oder der jeweils amtierenden Regierung? Wenn ja, wann jeweils? Nein. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Drucksache 18/4299 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 34. Sah bzw. sieht die Bundesregierung diese abhandengekommenen Waffensysteme als Gefahr für die zivile Luftfahrt an? Wenn ja, über welchen Zeitraum hinweg und für welche Gebiete? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 31 und 32 sowie auf die Antwort zu den Fragen 42 bis 47 verwiesen. 35. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, dazu, über wie viele Boden-Luftraketensysteme mit der Zerstörungskraft von BUK-Systemen die russische Armee verfügte bzw. verfügt, und wo diese stationiert wurden bzw. waren (bitte unter Angabe der jeweiligen Waffentypen und Standorte)? Es wird auf die Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 36. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, über den Verlust bzw. das Abhandenkommen derartiger Waffensysteme der russischen Armee, und darüber, wohin bzw. in wessen Hände diese Systeme gelangten? Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. 37. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen zur Äußerung des ukrainischen Generalstaatsanwalts Vitali Jarjoma, der nach dem Absturz laut Medienberichten gegenüber Ukrainskaja Prawda erklärte: „Als das Passagierflugzeug abgeschossen wurde, teilten die Militärs dem Präsidenten mit, dass die Terroristen keine Raketensysteme der Typen BUK und S-300 von uns haben. Solche Waffen wurden nicht erbeutet.“ (http://de.ria.ru/politics/20140718/269041378.html), und wie positioniert die Bundesregierung sich dazu? Die Aussage ist bekannt. Später wurde durch andere ukrainische Behörden präzisiert , dass keine funktionsfähigen Systeme durch prorussische Separatisten erbeutet wurden. 38. Hat die Bundesregierung die ukrainische Regierung aufgefordert, Unstimmigkeiten in Verlautbarungen von öffentlichen Stellen zu erklären (wenn nein, bitte begründen)? Die Bundesregierung nimmt keinen Einfluss auf die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der ukrainischen Regierung. 39. Welche Erkenntnisse bezüglich der Präsenz eines aus Russland eingefahrenen BUK-M1-Systems in der Nähe des Absturzortes am 17. Juli 2014 wurden den Untersuchungs- bzw. Ermittlergruppen nach Kenntnis der Bundesregierung zugänglich gemacht, und welche Erkenntnisse haben die Untersuchungs- bzw. Ermittlergruppen darüber hinaus zu dieser Frage eigenständig erlangt? Es wird auf die Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4299 40. Besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, Erkenntnisse dazu, ob aktive oder ehemalige Soldaten der russischen Armee im Sommer 2014 in der Region mit Panzern operierten? Wenn ja, a) wann, b) wo, c) welche Belege existieren dafür, d) welche Berichte wurden zu entsprechenden Sachverhalten bzw. Hinweisen wann von wem verfasst und wohin übermittelt, e) wann und woher erhielten die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen Kenntnis von den in den Fragen 40a bis 40d genannten relevanten Aspekten, f) wann erhielten die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen erstmals Hinweise bzgl. derartiger Operationen? Die Europäische Union hat im Sommer 2014 wiederholt festgestellt, dass es vielfältige Hinweise auf eine Unterstützung der Separatisten aus Russland gibt, und die russische Regierung zur Unterbindung des Zustroms von Kämpfern und militärischem Gerät aus Russland für die Separatisten aufgerufen. Über die spezifischen Beteiligten an einzelnen Operationen mit Panzern kann die Bundesregierung keine Aussagen treffen. 41. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. (welche) nachgeordneten Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, dazu, dass bzw. ob Panzereinheiten regelmäßig durch Flugabwehrsysteme geschützt werden? Es wird auf die Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 42. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, zu sich daraus ergebenden Gefährdungen, und an welche Stellen wurden diesbezüglich welche Informationen vermittelt? 43. Haben die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, Erkenntnisse zu Abschüssen ukrainischer Kampfhubschrauber und Militärflugzeuge über der Ostukraine am 12., 14. und 16. Juli 2014, und wenn ja, seit wann? 44. Wann, wohin und durch wen wurden diese Erkenntnisse weitergegeben, und welche Schlüsse wurden daraus gezogen? 45. Welche Erkenntnisse besitzen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, seit wann dazu, mit welchen Systemen diese Abschüsse erfolgten? 46. Wieso erging seitens der Bundesregierung oder nachgeordneter Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, mit Blick auf Erkenntnisse zum Einsatz bzw. Vorhandensein von Waffensystemen in der Ostukraine nicht spätestens nach den Abschüssen vom 12., 14. und 16. Juli 2014 ein Warnhinweis an deutsche Fluggesellschaften bzgl. Überflügen der Ostukraine ? V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Drucksache 18/4299 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 47. Empfahlen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundesregierung oder nachgeordneter Stellen, insbesondere der BND und die Bundeswehr, bereits vor dem Absturz von Flug MH17, Warnhinweise an die zivile Luftfahrt zu geben? Wenn ja, warum wurde dieser Empfehlung nicht gefolgt, und wer veranlasste dies? Die Fragen 42 bis 47 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es wird auf die Nummer 3 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 48. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung US-amerikanische Satellitenbilder , die belegen, dass der Flug MH17 durch ein Raketenabwehrsystem BUK abgeschossen wurde? Nein. 49. Sind dem BND vorliegende Satellitendaten und sonstige Erkenntnisse den Untersuchungs- bzw. Ermittlergruppen zugänglich gemacht worden (wenn nein, bitte begründen)? Es wird auf die Nummer 1 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 50. Haben BND-Mitarbeiter die Absturzstelle aufgesucht bzw. dort recherchiert oder recherchieren lassen? Nein. 51. Über welche „Belege“ dafür, „dass prorussische Separatisten ein russisches BUK-Luftabwehrraketensystem von einem ukrainischen Stützpunkt erbeuteten“ und „damit am 17. Juli eine Rakete abfeuerten, die direkt neben der malaysischen Maschine explodierte“ (so BND-Präsident Gerhard Schindler am 8. Oktober 2014 gegenüber den Mitgliedern des Parlamentarischen Kontrollgremiums laut DER SPIEGEL vom 20. Oktober 2014), verfügen die Bundesregierung bzw. nachgeordnete Stellen (einschließlich der Dienste)? 52. Zu welchen Anteilen handelt es sich bei den „Belegen“ für diese Darlegung um gerichtsfeste Beweise, und zu welchen Anteilen um Vermutungen und Plausibilitätserwägungen? Die Fragen 51 und 52 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es wird auf die Nummer 2 der Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 53. Teilt die Bundesregierung nunmehr die von BND-Präsident Gerhard Schindler geäußerte Bewertung, ostukrainische Rebellen hätten den Flug MH17 abgeschossen, obwohl sie noch im September 2014 erklärte, es ließen sich keine gesicherten Erkenntnisse auf etwaige Einsätze von Flugabwehrlenkflugkörpern gegen das Luftfahrzeug ableiten (Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 18/2521)? Wie begründet sie ggf. diese geänderte Einschätzung? V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4299 Die Bundesregierung hat ihre Einschätzung nicht geändert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 51 und 52 verwiesen. 54. Inwieweit schadet es nach Kenntnis der Bundesregierung ihrer Glaubwürdigkeit , dass BND-Präsident Gerhard Schindler am 8. Oktober 2014 dem Parlamentarischen Kontrollgremium des Deutschen Bundestages vermeintlich umfangreiche Belege (Satellitenaufnahmen und verschiedene Fotos) präsentierte, die zu dem Schluss führen sollten, ostukrainische Rebellen seien für den Absturz von Flug MH17 verantwortlich, dass dies an Printmedien lanciert und infolge dessen medial als Tatsache wiedergegeben wurde (DER SPIEGEL, 20. Oktober 2014), die Bundesregierung aber Aussagen zum konkreten Quellenhintergrund ablehnt, weil das Bekanntwerden das Wohl des Bundes oder eines Landes gefährden könne (Staatswohl) (Anlage zur Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/3013) und den behaupteten Erkenntnisstand damit jeglicher Nachprüfung entzieht? Die Bundesregierung sieht sich in ihrer Glaubwürdigkeit nicht beschädigt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 51 und 52 verwiesen. 55. War der Bundesregierung der von BND-Präsident Gerhard Schindler am 8. Oktober 2014 laut der o. g. Medienberichterstattung kommunizierte Erkenntnisstand nicht bekannt, oder warum hat die Bundesregierung diesen in der am 10. Oktober 2014 erfolgten Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/2920 nicht mitgeteilt bzw. in Bezug genommen? Die Bundesregierung hat ihre Einschätzung nicht geändert. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 51 und 52 verwiesen. 56. Lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell beweisen, dass Flug MH17 am 17. Juli 2014 von ostukrainischen Rebellen mit Systemen aus russischen Militärbeständen abgeschossen wurde? 57. Lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell beweisen, dass Flug MH17 am 17. Juli 2014 von ostukrainischen Rebellen mit Systemen aus ukrainischen Militärbeständen abgeschossen wurde? 58. Lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell beweisen, dass Flug MH17 am 17. Juli 2014 nicht vom ukrainischen Militär abgeschossen wurde? Die Fragen 56 bis 58 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach Kenntnis der Bundesregierung lässt sich die Schuldfrage für den Absturz des Fluges MH 17 derzeit nicht abschließend klären. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 51 und 52 verwiesen. 59. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass ihre Positionierung zu möglichen Verantwortlichkeiten und Ursächlichkeiten für den Absturz des Fluges MH17 (vgl. Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 6 auf Bundestagsdrucksache 18/2521; Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 18/2920; Antwort der Bundesregierung zu den Schriftlichen Fragen 19 und 20 des Abgeordneten Dr. Alexander S. Neu auf Bundestagsdrucksache 18/3258, S. 28 f.) bisher auf Plausibilitätserwägungen und nicht auf eindeutigen oder gerichtsfesten tatsächlichen Er- V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Drucksache 18/4299 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode kenntnissen bzw. Tatsachenbeweisen, insbesondere nicht auf solchen aus dem Juli 2014, beruht (wenn nein, bitte begründen)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 51 und 52 wird verwiesen. V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt . Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333 V or ab fa ss un g - w ird d ur ch d ie le kt or ie rt e V er si on e rs et zt .