Deutscher Bundestag Drucksache 18/4314 18. Wahlperiode 16.03.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/4138 – Finanzquellen der Terrororganisation Islamischer Staat Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Organisation Islamischer Staat (IS/ISIS), die in einem rund acht Millionen Einwohnerinnen und Einwohner umfassenden grenzüberschreitendem Territorium in Syrien und dem Irak ein „Kalifat“ ausgerufen hat, macht sich dort schwerster Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen, insbesondere an Angehörigen religiöser und ethnischer Minderheiten, v. a. aber gegen Frauen, schuldig. Dabei ist der IS nach Ansicht von David Cohen, dem für die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung zuständigen Staatsekretär im USFinanzministerium die „kapitalkräftigste terroristische Organisation mit der wir bislang konfrontiert wurden“ (www.brookings.edu/blogs/markaz/posts/ 2014/10/24-lister-cutting-off-isis-jabhat-al-nusra-cash-flow). Zu den Besonderheiten gegenüber anderen, von ausländischen Geldgebern abhängigen djihadistischen Organisationen gehört eine weitestgehende Eigenfinanzierung des IS in den von ihm kontrollierten Territorien. So soll sich der IS in erster Linie über den Verkauf von Öl aus Quellen im Irak und Syrien finanzieren. Die Einnahmen durch das über Zwischenhändler und Schmuggler in die Nachbarländer gebrachten Ölverkäufe sollen bis zu 1 Mio. Dollar am Tag bzw. rund 800 Mio. Dollar im Jahr betragen. Zu den Ölkunden gehören nach Angaben der Botschafterin der Europäischen Union (EU) im Irak, Jana Hybaskova, vom Oktober 2014 auch mehrere von ihr namentlich nicht genannte Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das Öl über die Türkei erhalten (www.bz-berlin.de/welt/eu-laender-finanzieren-isis-durch-oelimport-2). Der Verkauf von archäologischen Artefakten aus geplünderten Grabungsstätten auf dem Schwarzmarkt in der Türkei und Jordanien soll inzwischen nach dem Ölgeschäft zu einer Haupteinnahmequelle des IS geworden sein. Weitere Einnahmequellen sind „Zölle“, „Steuern“ für soziale Dienstleistungen wie Müllabfuhr und Schutzgelder, die der IS in den von ihm kontrollierten Gebieten von Einwohnerinnen und Einwohnern, ihm angeschlossenen Stämmen, Geschäftsleuten und Händlern sowie Reisenden kassiert. Von Christinnen und Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 12. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Christen wird eine Sondersteuer mit der Drohung der Kreuzigung eingetrieben. Zudem erbeutete der IS bei der Einnahme der nordirakischen Städte Mosul und Tikrit hohe Summen an Bargeld in mehreren Bankfilialen. Die jetzt unter ISKontrolle stehenden Banken sollen zudem weiterhin im Finanzgeschäft tätig sein (www.sueddeutsche.de/politik/einnahmequellen-der-isis-beim-geld-hoert- Drucksache 18/4314 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode die-feindschaft-auf-1.2012129). Bei Entführungen von Ausländerinnen und Ausländern werden Lösegelder erpresst, wobei die britische Regierung und US-Regierung solche Lösegeldzahlungen für illegal erklärt haben, während einige europäische Staaten, wie Frankreich und Spanien, verschleppte Staatsbürger für Millionenbeträge freigekauft haben. Ferner verdient der IS Geld durch den Verkauf von tausenden verschleppten christlichen und jesidischen Kindern und Frauen auf regelrechten Sklavenmärkten. Kunden für minderjährige Sklaven sollen sich dabei auch im arabischen Ausland finden (www.newsweek.com/ 2014/11/14/how-does-isis-fund-its-reign-terror-282607.html). Nach Angaben des irakischen UN-Botschafters (UN – United Nations) gibt es zudem Hinweise darauf, dass der IS illegalen Organhandel betreibt. Im Irak seien Massengräber mit Leichen gefunden worden, denen Organe entnommen wurden (www.stern.de/politik/ausland/is-soll-terror-mit-organhandel-finanzieren- 2174341.html). Spenden aus dem Ausland scheinen dagegen nur noch einen Bruchteil der ISEinnahmen auszumachen. Länder wie Saudi-Arabien, die lange im Verdacht standen, die Aktivitäten des IS bzw. seiner Vorläufergruppierungen materiell gefördert zu haben, sind inzwischen auf Distanz gegangen und beteiligen sich an Aktivitäten der Anti-IS-Allianz einschließlich Luftangriffen auf IS-Stellungen (www.newsweek.com/2014/11/14/how-does-isis-fund-its-reign-terror- 282607.html; www.brookings.edu/blogs/markaz/posts/2014/10/24-listercutting -off-isis-jabhat-al-nusra-cash-flow). Die ebenfalls in Syrien aktive Al-Nusra-Front – der offizielle Ableger des AlQaida -Netzwerkes – soll sich dagegen im Unterschied zum IS vor allem auf die Finanzierung ausländischer Geldgeber stützen, während erpresste „Steuern“ oder Schwarzmarktgeschäfte nur einen Bruchteil der Einnahmen ausmachen. Vormals Al-Nusra-kontrollierte syrische Ölfelder sollen inzwischen unter die Herrschaft des IS geraten sein (www.brookings.edu/blogs/markaz/posts/2014/ 10/24-lister-cutting-off-isis-jabhat-al-nusra-cash-flow). Neben Saudi-Arabien haben vordergründig Privatpersonen bzw. religiöse Stiftungen aus Kuwait und Katar jahrelang djihadistische Gegner der syrischen Regierung mit Geld und Waffen versorgt. Auch der IS und die Al-Nusra-Front wurden so direkt oder indirekt unterstützt. Fortgesetzte finanzielle US-Sanktionen gegen mutmaßliche Terrorfinanziers in Kuwait und Katar legen nah, dass die US-Regierung beiden Ländern bei der Befolgung von Antiterrorgesetzen im Finanzbereich misstraut, da das relativ offene Bankensystem beider Länder dem IS weiterhin Schlupflöcher bietet. Materielle Güter sollen dabei weiterhin vor allem übe die türkische Grenze zu den djihadistischen Gruppierungen gelangen (www.newsweek.com/2014/11/14/how-does-isis-fund-itsreign -terror-282607.html). 1. Auf welche Finanzmittel in welcher Höhe bzw. welchen Haushalt aus welchen Quellen kann der IS nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt zurückgreifen ? Der Bundesregierung liegen zur der Gesamthöhe der Finanzmittel, auf die die Terrormiliz ISIS zurückgreifen kann, keine Informationen vor. 2. In welcher Höhe und in welcher Form kann sich der IS aus eigenen Mitteln bzw. Finanzquellen innerhalb des von ihm kontrollierten Territoriums finanzieren , und ist diese Finanzierung – etwa durch Kunden für Öl und antike Fundstücke, Bankentransaktionen oder Spenden – vom Ausland abhängig ? Nach Einschätzung der Bundesregierung ist die Abhängigkeit von ISIS von ausländischen Finanzströmen grundsätzlich gering. Der Rückgang der Preise am in- ternationalen Ölmarkt ist jedoch mitursächlich für die erheblichen Einbußen der Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4314 Terrororganisation ISIS im Ölgeschäft im Vergleich zu den Einnahmen im Spätsommer 2014. Kriminelle Einkommensquellen tragen dazu bei, die Verluste im Ölgeschäft auszugleichen . Zusätzlich erhebt ISIS sog. Steuern und Abgaben und verfügt über einen Kapitalstock von 1 bis 2 Mrd. US-Dollar. 3. Auf welche regelmäßigen Einkünfte kann der IS nach Kenntnis der Bundesregierung monatlich zurückgreifen (bitte ggf. geschätzte Durchschnittswerte angeben)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 4. Auf wie hoch schätzt die Bundesregierung die regelmäßigen monatlichen Ausgaben des IS für seine militärischen und sozialen Aktivitäten sowie die generelle Aufrechterhaltung seines „Kalifats“? Hierzu liegen der Bundesregierung keine bestätigten Informationen vor. 5. Welche und wie viele Ölfelder und Ölquellen mit wie groß geschätzten Ölvorräten kontrolliert der IS seit wann nach Kenntnis der Bundesregierung im Irak und Syrien? Nach Kenntnis der Bundesregierung kontrolliert ISIS in Syrien aktuell die produzierenden Fördergebiete al-Furat (300 Millionen Barrel an nachgewiesenen Ölreserven) und Dayr az-Zawr (50 Millionen Barrel an nachgewiesenen Ölreserven). Im Irak kontrolliert es die in Produktion befindlichen Ölfelder Himrin (Umfang der Reserven unbekannt), Safiyah (Umfang der Reserven unbekannt) und Qayarah (vermutete Ölreserven: 800 Millionen Barrel). a) Welche dieser Ölfelder und -quellen sind derzeit aktiv? Alle in der Antwort zu Frage 5 genannten Ölfördergebiete sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Produktion. b) Welche Raffinerien und sonstige Anlagen zur Weiterverarbeitung von Rohöl befinden sich derzeit in der Hand des IS? Die Terrormiliz ISIS verfügt derzeit nach Information der Bundesregierung über keine Raffinerien im üblichen Sinn, sondern lediglich über einige wenige , technisch einfache ölverarbeitende Anlagen. c) Wie viel Öl fördert der IS derzeit aus seinen Ölquellen? Der Umfang der Ölproduktion in den ISIS-kontrollierten Ölfördergebieten wird wie folgt geschätzt: Al Furat: ca. 10 000 Barrel/Tag, Dayr az-Zawr: 5 000 Barrel/Tag, Himrin: 5 000 Barrel/Tag, Safiyah: 6 000 Barrel/Tag, Qayarah: 2 000 Barrel/Tag. d) Wie viel des geförderten Öls ist nach Kenntnis der Bundesregierung für den Weiterverkauf ins Ausland bestimmt, und welcher Teil dient der Eigenversorgung bzw. der Versorgung der Bevölkerung in den IS-kontrollierten Gebieten? Drucksache 18/4314 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der größte Teil der ISIS-Ölproduktion dürfte für die Versorgung der eigenen Truppen und Gebiete verbraucht werden. Für den Export dürften im Höchstfall nur noch 10 000 Barrel/Tag zur Verfügung stehen. e) Auf wie hoch schätzt die Bundesregierung die täglichen finanziellen Einnahmen des IS aus dem Öl- und Benzingeschäft, und worauf gründen sich diese Schätzungen? Nach Einschätzung der Bundesregierung betragen die Einnahmen von ISIS aus dem Ölgeschäft höchstens 200 000 US-Dollar pro Tag. f) Wie, auf welchem Weg und über welche möglichen Zwischenhändler wird das Öl oder Benzin nach Kenntnis der Bundesregierung abtransportiert ? Nach Informationen der Bundesregierung soll das Öl teilweise über kurdische Zwischenhändler – zusammen mit Öl aus der Region Kurdistan – Irak – auf etablierten Schmuggelkanälen abtransportiert worden sein. g) Zu welchem Preis verkauft der IS nach Kenntnis der Bundesregierung sein Rohöl? ISIS dürfte derzeit Preise von nicht mehr als 10 bis 20 US-Dollar/Barrel erzielen . h) Inwieweit und bis zu welchem Ausmaß hat der Einbruch der Rohölpreise in den letzten Monaten dem IS und der Eigenfinanzierung der Organisation durch Ölverkäufe geschadet? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. i) Welche und wie viele Ölförderanlagen und Raffinerien wurden bislang nach Kenntnis der Bundesregierung wann bei Luftschlägen der Anti-ISKoalition zerstört, und wie groß ist der so für den IS entstandene finanzielle , materielle und politische Schaden? Eine größere Anzahl von Ölverarbeitungsanlagen unter ISIS-Kontrolle – mutmaßlich über 50 Prozent – dürften durch die Luftangriffe zerstört worden sein. Da über diese technisch einfachen, behelfsmäßigen Anlagen vergleichsweise wenig Öl verarbeitet worden ist, dürfte der verursachte Schaden sehr begrenzt sein. j) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Schmuggel von Benzin, das aus Rohöl aus den unter IS-Kontrolle stehenden Quellen raffiniert wurde, in die Nachbarländer und Regionen der IS-Gebiete? Über die Herstellung und den Schmuggel von dort hergestelltem Benzin liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 6. Welche Länder bzw. Abnehmer aus welchen Ländern kaufen nach Kenntnis der Bundesregierung Öl aus Ölquellen unter der Kontrolle des IS? a) Welche Nachbarstaaten des Irak und Syriens kaufen nach Kenntnis der Bundesregierung Öl aus IS-kontrollierten Quellen, und inwieweit sind die dortigen staatlichen Einrichtungen in die Ölkäufe involviert oder zumindest darüber informiert? Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Informationen vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4314 b) Inwieweit geht nach Kenntnis der Bundesregierung Öl aus IS-kontrollierten Quellen in andere, unter Kontrolle der jeweiligen Regierungen des Irak und Syriens (oder der kurdischen Regionalregierung im Nordirak ) oder nicht mit dem IS verbündeten Rebellengruppen (z. B. Freie Syrische Armee) stehende Regionen dieser Länder, wieviel Geld verdient der IS daran, und inwieweit sind die irakische, kurdische und syrische Regierung an diesen Geschäften beteiligt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. c) Welche EU-Mitgliedstaaten kaufen nach Kenntnis der Bundesregierung Öl aus IS-kontrollierten Quellen, wie viel Geld verdient der IS daran, und inwieweit sind die Regierungen dieser Staaten in diese Geschäfte eingebunden oder davon informiert? Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Informationen vor. d) Über welchen Weg gelangt nach Kenntnis der Bundesregierung Öl aus IS-kontrollierten Quellen in die EU? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. e) In welchen internationalen Gremien wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die von der EU-Botschafterin im Irak behaupteten Ölkäufe von EU-Mitgliedstaaten aus IS-kontrollierten Quellen zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Ergebnis thematisiert? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, dass die von der EU-Botschafterin im Irak behaupteten Ölkäufe von Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus ISIS-kontrollierten Quellen in internationalen Gremien thematisiert wurden. f) Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang aufgrund welcher Beschlüsse welcher Gremien und welcher gesetzlichen Grundlage getroffen, um eine weitere Finanzierung des IS durch Ölkäufe von EU-Mitgliedstaaten aus Ölquellen unter IS-Kontrolle zu verhindern, und wie wirkungsvoll waren diese Maßnahmen bislang? Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat die Terrororganisation ISIS unter den von ihr jeweils verwendeten Bezeichnungen bereits seit dem Jahr 2004 als terroristische Organisation im Rahmen des Sanktionsregimes gegen Al Qaida gelistet. Die Sanktionen des VN-Sicherheitsrates – die über die Europäische Union auch von Deutschland konsequent in nationales Recht umgesetzt werden – beinhalten Vermögenseinfrierungen inklusive Kontensperrungen, Reiseverbote und ein Waffenembargo. Mit VN-SR-Resolution 2170 (2014) wurden zusätzlich Personen auf der Al-Qaida-Liste des VN-Sicherheitsrates, insbesondere auch mit Zielrichtung der Verhinderung des illegalen Ölhandels, gelistet. In Umsetzung der Sanktionsbeschlüsse werden Zahlungen von und an gelistete Personen durch die Monitoring-Systeme der Banken kontrolliert und ggf. unterbunden. Sofern Zahlungen über das Bankensystem abgewickelt werden, wird damit auch die Finanzierung von ISIS über illegale Ölverkäufe erfasst. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die o. g. Sanktionen mit dazu beigetragen haben, dass die Einnahmen von ISIS durch illegale Ölverkäufe zurückgegangen sind. g) Wie viel Öl aus IS kontrollierten Quellen bzw. Benzin, das aus Rohöl aus den unter IS-Kontrolle stehenden Quellen raffiniert wurde, gelangte nach Kenntnis der Bundesregierung über Dritte auf den heimischen Drucksache 18/4314 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Markt, und welchen Einfluss hat dies auf die aktuellen Öl- bzw. Benzinpreise ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. h) Inwieweit und mit welchen Mitteln wurde von welchen internationalen Gremien bislang nach Kenntnis der Bundesregierung auf die an das ISkontrollierte Gebiet grenzenden Staaten eingewirkt, um Ölkäufe aus diesem Gebiet zu unterbinden, und wie wirkungsvoll waren diese Maßnahmen bislang? Die einschlägigen VN-Sicherheitsratsresolutionen (insbesondere 2170 (2014), 2178 (2014) und 2199 (2015)) gelten auch für die an das ISIS-kontrollierte Gebiet grenzenden Staaten. Darüber hinaus flankiert die Financial Action Task Force (FATF), der internationale Standardsetzer zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, mit ihren Empfehlungen, die durch mittlerweile rund 180 Staaten weltweit in nationales Recht umgesetzt werden, die effektive Umsetzung der VN-Sicherheitsratsresolutionen. Die EU, die zuständigen Einrichtungen des VN-Systems sowie Mitglieder der internationalen Anti-ISIS-Koalition führen einen regelmäßigen politischen Dialog mit den an das von ISIS kontrollierte Gebiet grenzenden Staaten, in dessen Rahmen auch diese Fragen thematisiert werden. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die entsprechenden Maßnahmen dazu beigetragen haben, dass die Einnahmen von ISIS durch illegale Ölverkäufe zurückgegangen sind. i) Welche Maßnahmen haben nach Kenntnis der Bundesregierung Nachbarstaaten des Irak und Syriens bzw. die irakische und syrische Regierung sowie die irakisch-kurdische Regionalregierung bislang zur Verhinderung von Ölschmuggel aus den IS-kontrollierten Gebieten getroffen , und wie wirkungsvoll waren diese Maßnahmen bislang? Sowohl die irakische Zentralregierung als auch die irakisch-kurdische Regionalregierung verurteilen den Ölschmuggel. Zur Bekämpfung des Ölschmuggels wurden insbesondere in den stark vom Schmuggel betroffenen Gebieten der Region Kurdistan – Irak polizeiliche Maßnahmen, wie die Errichtung von Kontrollpunkten entlang von Hauptverkehrswegen, ergriffen. Die Maßnahmen zeigen Erfolge, stoßen jedoch aufgrund der etablierten Schmugglerwege und dem hohen Maß an Korruption an Grenzen. j) Welche internationalen Sanktionsmöglichkeiten bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung gegen Händler, Käufer und Weiterverkäufer von Öl aus IS-kontrollierten Quellen, und inwieweit wurden solche Sanktionen seit wann und mit welchem Erfolg angewandt? Die einschlägigen VN-Sicherheitsrat-Resolutionen verpflichten alle Mitgliedstaaten , dafür zu sorgen, dass von ihren Staatsangehörigen oder Personen auf ihrem Territorium die entsprechenden Sanktionen eingehalten werden, dies schließt auch die Schaffung geeigneter strafrechtlicher Regelungen ein. Der VN-Sicherheitsrat behält sich aber auch selbst weitere Listungen im Fall von Verstößen gegen das Verbot von Handelstransaktionen mit der Terrormiliz ISIS vor. Es wird im Übrigen auf die Antworten zu den Fragen 6f und 6h verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4314 7. Welche und wie viele Banken hat der IS in von ihm kontrollierten Städten nach Kenntnis der Bundesregierung unter seine Kontrolle gebracht? Hierzu liegen der Bundesregierung keine bestätigten Informationen vor. Bekannt ist lediglich, dass bei der Plünderung der Nationalbank in Mosul mehrere 100 Mio. US-Dollar durch ISIS erbeutet worden sein sollen. Weiterhin ist davon auszugehen, dass ISIS sämtliche Banken in seinem Einflussgebiet „verstaatlicht“ und die Einlagen konfisziert hat. Die meisten Bankfilialen in den von ISIS kontrollierten Gebieten in Syrien sind nach hiesigen Informationen mittlerweile geschlossen. a) Wie viel Bargeld und sonstige Werte erbeutete der IS in diesen Banken nach Kenntnis der Bundesregierung? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. b) Inwieweit sind Banken unter Kontrolle des IS nach Kenntnis der Bundesregierung weiterhin im nationalen und internationalen Bankengeschäft tätig, um welche Banken handelt es sich dabei, und inwieweit wurden gegen diese Banken oder mit ihnen kooperierende Finanzinstitute Sanktionen beantragt oder eingeleitet? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im Rahmen der Vereinten Nationen oder der EU keine Sanktionen gegen Finanzinstitute unter ISIS-Kontrolle beantragt oder eingeleitet. 8. Welche Steuern und Zölle in welcher Höhe auf welche Leistungen und Güter erhebt der IS nach Kenntnis der Bundesregierung in den vom ihm kontrollierten Gebieten? Die Terrororganisation ISIS hat in den von ihr kontrollierten Gebieten die staatlichen Steuern aufgehoben und die traditionelle islamische Almosensteuer („Zakat“) eingeführt. Einkommensabhängig erhebt ISIS nach Kenntnis der Bundesregierung von den Bewohnern 5 bis 15 Prozent des jeweiligen Einkommens . Zudem wird eine sog. Steuer für nichtmuslimische „Schutzbefohlene “ erhoben, die sogenannte Dschizya. Neben diesen sog. Steuern erhebt ISIS weitere Gebühren, beispielsweise für essentielle Alltagsgüter wie Strom und Wasser, ferner für die Nutzung von Immobilien, für Telekommunikation oder aber Gebühren in Form einer Maut. a) Wie hoch sind die diesbezüglichen Einnahmen schätzungsweise, und welchen Anteil des Gesamthaushalts der Organisation machen diese aus? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine für Christen und möglicherweise auch andere Angehörige nichtsunnitisch religiöser Gruppierungen geltende Sondersteuer des IS, und wie viele Menschen sind davon in welchen Städten und Regionen betroffen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor; weiterhin wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Drucksache 18/4314 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Welche Rolle spielen Geiselnahmen von Ausländerinnen und Ausländern zur Lösegelderpressung nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Finanzierung des IS? Geiselnahmen sind nach Einschätzung der Bundesregierung eine wesentliche Einnahmenquelle für die Terrormiliz ISIS. a) Wie viele Geiseln welcher Nationalität befinden sich derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung in den Händen des IS? Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Informationen vor. b) Befanden sich deutsche Geiseln in den Händen des IS, was passierte mit diesen, und wie reagierte die Bundesregierung darauf? Die Bundesregierung äußert sich grundsätzlich nicht zu Details von Entführungsfällen . c) Inwieweit gibt es Beschlüsse zum Umgang mit möglichen Geiselnahmen deutscher Staatsbürger durch den IS? Es gibt keine solchen Beschlüsse. d) Für wie hoch schätzt die Bundesregierung das Risiko der Geiselnahme deutscher Staatsbürger aufgrund der hohen Zahl von mehreren Hundert deutschen IS-Mitgliedern ein, die im Falle von Differenzen mit ihrer Organisation Gefahr laufen, selber zu Geiseln zu werden? Für Syrien und Irak besteht nicht zuletzt wegen des hohen Entführungsrisikos eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts. e) Inwieweit besteht nach Ansicht der Bundesregierung für deutsche Staatsbürger in den an das IS-kontrollierte Gebiet grenzenden Staaten oder Teilen von Staaten ein erhöhtes Entführungsrisiko durch den IS? Im gesamten Gebiet Syriens und Iraks besteht auch für deutsche Staatsbürger ein erhöhtes Entführungsrisiko durch ISIS. f) Welche EU-Staaten haben bislang nach Kenntnis der Bundesregierung Lösegelder in welcher Höhe für wie viele ihrer Staatsbürger aus der Geiselhaft des IS gezahlt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Informationen vor. g) In welchen EU-Staaten ist es nach Kenntnis der Bundesregierung auf welcher gesetzlichen bzw. rechtlichen Grundlage verboten, Lösegelder an den IS zu zahlen? Die Bundesregierung fühlt sich nicht berufen, die Rechtslage in anderen Staaten auszulegen. h) Inwieweit gibt es Bemühungen, ein einheitliches EU-weites Vorgehen bezüglich des Umgangs mit Lösegeldzahlungen bei Geiselnahmen durch den IS zu vereinbaren? Die Bundesregierung setzt sich im Rahmen internationaler Gremien – insbesondere der EU und der Vereinten Nationen – dafür ein, dass terroristische Organisationen nicht durch die Zahlung von Lösegeldern finanziert werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4314 i) Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Beschlüssen der britischen Regierung und US-Regierung, prinzipiell kein Lösegeld für vom IS verschleppte Staatsbürger zu zahlen ? Deutschland hat die Annahme der von Großbritannien und den Vereinigten Staaten von Amerika eingebrachten Resolution 2133 (2014) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen begrüßt, die sich mit dem Problem der Terrorismusfinanzierung auch durch Lösegelder befasst. Darin heißt es u. a.: „Der Sicherheitsrat fordert alle Mitgliedstaaten auf, zu verhindern, dass Terroristen unmittelbar oder mittelbar von Lösegeldzahlungen oder politischen Zugeständnissen profitieren, um die sichere Freilassung von Geiseln zu erwirken.“ j) Inwieweit verstößt die Zahlung von Lösegeldern durch EU-Regierungen bzw. aus EU-Mitgliedstaaten an den IS nach Auffassung der Bundesregierung gegen völkerrechtlich bindende Sanktionen wie die Terrorlisten von der EU und den UN? Die Bundesregierung lehnt ebenso wie andere Regierungen die Zahlung von Lösegeldern an Terrororganisationen grundsätzlich ab. Die einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats (u. a. die Resolutionen 2133, 2161, 2170 und 2199) und die zu ihrer Umsetzung gefassten Beschlüsse der EU zielen darauf ab, zu verhindern, dass gelisteten Personen oder Gruppen, darunter ISIS, Gelder, finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. 10. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Geiselnahme von Bürgerinnen und Bürgern Syriens und des Irak durch den IS zur Erpressung von Lösegeldern? Zu Zahlen und Einzelfällen liegen der Bundesregierung keine belastbaren Informationen vor. 11. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Verschleppung von möglicherweise jesidischen und christlichen Frauen und Kindern durch den IS, die zum Teil als Slavinnen und Sklaven verkauft werden? a) Wie viele Frauen und Kinder wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vom IS in die Sklaverei verschleppt? Es ist von einer niedrigen vierstelligen Zahl verschleppter jesidischer und christlicher Frauen und Kinder auszugehen. b) Wie viele der Verschleppten sind mittlerweile nach Kenntnis der Bundesregierung auf welchem Weg wieder frei gekommen? Der Bundesregierung liegen keine bestätigten Zahlen vor. c) Wo und wann bzw. auf welchem Weg werden die Verschleppten nach Kenntnis der Bundesregierung als Sklavinnen und Sklaven verkauft? Hierzu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Informationen vor. Drucksache 18/4314 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) Wer sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Käufer dieser Sklaven , und inwieweit leben diese Käufer im Ausland? In der überwiegenden Zahl leben die Käufer in der Region Syrien/Irak. Es gibt auch vereinzelt Hinweise auf wohlhabende Käufer aus den benachbarten arabischen Staaten. e) Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um gegen im Ausland lebende Käufer von Sklavinnen und Sklaven des IS rechtlich vorzugehen ? Die Bundesregierung verfügt außerhalb ihres Hoheitsgebietes nicht über entsprechende rechtliche Möglichkeiten. f) Inwieweit haben die Bundesregierung sowie nach Kenntnis der Bundesregierung andere Regierungen oder Privatleute und Nichtregierungsorganisationen (welche) bislang Anstrengungen unternommen, um als Sklavinnen und Sklaven verschleppte Jesidinnen und Jesiden bzw. Christinnen und Christen freizukaufen, und inwiefern gab es diesbezügliche Bitten an die Bundesregierung? Die Bundesregierung hat keine derartigen eigenen Anstrengungen unternommen . g) Inwieweit verstößt das Freikaufen von verschleppten irakischen Jesidinnen und Christinnen durch deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus der IS-Geiselhaft nach Auffassung der Bundesregierung gegen völkerrechtlich gültige Sanktionen wie die Terrorlisten von der EU und den UN? Es wird auf die Antwort zu Frage 9j verwiesen. 12. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass der IS in illegalen Organhandel verwickelt ist? a) Inwieweit treffen nach Kenntnis der Bundesregierung Behauptungen des irakischen UN-Botschafters zu, wonach in irakischen Massengräbern Leichen gefunden wurden, denen Organe entnommen wurde? b) Um was für Personen handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei den in diesen Massengräbern gefundenen Leichen, und wie kamen sie zu Tode? c) Auf welchem Weg betreibt der IS nach Kenntnis der Bundesregierung Organhandel, auf welche medizinischen Spezialisten kann er dabei zurückgreifen , und wo befinden sich die mutmaßlichen Abnehmer der verkauften Organe? d) Inwieweit kann die Bundesregierung ausschließen, dass illegal vom IS entnommene und verkaufte Organe auf den deutschen Markt kommen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine bestätigten Informationen vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4314 13. Welche Rolle spielt nach Kenntnis der Bundesregierung der Verkauf von antiken Fundstücken aus archäologischen Städten für die Finanzierung des IS? a) Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen des IS durch den Verkauf geplünderter archäologischer und antiker Fundstücke ? b) Welcher materielle und ideelle Schaden wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bislang durch die Plünderung und damit verbundene Zerstörung antiker und archäologischer Städte durch den IS angerichtet? c) Auf welchem Weg gelangen die geplünderten antiken Stücke nach Kenntnis der Bundesregierung ins Ausland? d) Wo und in welchen Ländern befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Hauptmärkte für solche geplünderten archäologischen Fundstücke aus dem Irak und Syrien? e) Welche Kunden aus welchen Ländern kaufen nach Kenntnis der Bundesregierung hauptsächlich die vom IS geplünderten archäologischen Stücke aus dem Irak und Syrien? f) Inwieweit sind nach Kenntnis der Bundesregierung staatliche Behörden und Museen aus dem Ausland in den Schwarzhandel mit vom IS geplünderten archäologischen Stücken involviert? g) Welche mit der Materie vertrauten Spezialistinnen und Spezialisten aus welchen Ländern beraten nach Kenntnis der Bundesregierung den IS beim Schwarzhandel mit geplünderten archäologischen Gütern? h) Inwieweit und mit welchen Mitteln und auf welcher gesetzlichen Grundlage können deutsche Behörden gegen den Handel mit geplünderten archäologischen Gütern aus dem Irak und Syrien vorgehen und einen solchen Handel in Deutschland und eine Beteiligung von Deutschen als Kunden oder Zwischenhändlern daran unterbinden bzw. strafrechtlich verfolgen? i) Inwieweit gibt es eine EU-weite oder internationale Zusammenarbeit von Ermittlungsbehörden, um den Schwarzhandel mit geplünderten archäologischen Gütern durch den IS zu verhindern, bzw. wird eine solche Zusammenarbeit angestrebt? Die Fragen 13 bis 13i werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Raubgrabungen sowie der Verkauf geplünderter archäologischer und antiker Fundstücke tragen zu den Einnahmen von ISIS bei. Es ist zu vermuten, dass neben den Golfstaaten und Nordamerika auch europäische Märkte bedient werden. Die Einnahmen dürften Schätzungen zufolge im Mio.-Bereich (US-Dollar) liegen . Auch der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) liegen dazu keine verlässlichen Zahlen vor. Der VN-Sicherheitsrat hat mit seiner Resolution 2199 (2015) aufgefordert, Schritte zu unternehmen, um den Handel mit antiken Fundstücken aus Syrien und Irak zu verhindern. UNESCO, INTERPOL und andere internationale Organisationen sind aufgefordert, hierbei Unterstützung zu leisten. Aufgrund einer Initiative Deutschlands hat die EU Ende 2013 die Ein- und Ausfuhr sowie den Handel mit Kulturgütern aus Syrien durch Verordnung (EU) 1332/2013 verboten . Eine ähnliche Regelung besteht für den Irak schon seit 2003. Allerdings müssen in Rückführungsfällen die Herkunftsländer Syrien und Irak nachweisen, dass es sich um aus ihrem Staatsgebiet stammende Objekte handelt. Dies kann im Einzelfall oft nur schwer bewiesen werden, da die Anbieter von Antiken in Deutschland bisher nicht verpflichtet sind, die Herkunft ihrer Objekte durch Dokumente zu belegen. Die Bundesregierung plant durch eine Novellierung des Kulturgutschutzrechts noch in dieser Legislaturperiode, die rechtlichen Instrumente zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern zu verbessern. Drucksache 18/4314 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Inwieweit, auf welchem Weg und über welche Grenzen welcher an die ISkontrollierten Gebiete des Irak und an Syrien grenzenden Ländern gelangen nach Kenntnis der Bundesregierung materielle Güter an den IS? Grundsätzlich sind die Grenzen aller benachbarten Länder betroffen. Informationen der Bundesregierung zufolge treiben ISIS-Mitglieder regen Handel in den von der Terrororganisation kontrollierten Gebieten in Syrien und Irak. Vor allem bei der Verbringung von Hilfsgütern sowie kommerziellen Handelsgütern innerhalb Syriens sowie beim Weitertransport in die Nachbarländer ist es ISIS möglich, Waren zu erbeuten. 15. Inwieweit und auf welchem Weg gelangen Hilfsgüter humanitärer Organisationen für die Bevölkerung in Syrien nach Kenntnis der Bundesregierung auch in die Hände des IS? Zum Umfang der Abzweigung bzw. Erbeutung von Hilfsgütern humanitärer Organisationen durch ISIS liegen keine bestätigten Informationen vor. Bekannt ist, dass ISIS im September 2014 Lagerhäuser des Syrischen Roten Halbmond (SARC) ausgeraubt hat, in denen Nahrungsmittelvorräte gelagert waren, und diese weiterverteilt haben soll. 16. Inwieweit gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise auf eine Verwicklung des IS in der Herstellung und mit dem Handel mit Betäubungsmitteln ? Zu diesem Sachverhalt liegen der Bundesregierung keine belastbaren Informationen vor. 17. Inwieweit ist der IS nach Kenntnis der Bundesregierung Empfänger von Spenden aus dem Ausland, welchen Umfang haben diese Zuwendungen, woher und von wem kommen sie, und über welchen Weg gelangen sie an den IS? Der Bundesregierung liegen Hinweise vor, nach denen ISIS durch private Finanziers in den Golfstaaten begünstigt wird. Spenden werden zum Teil unter dem Deckmantel von Hilfsorganisationen, aber auch offen gesammelt. Angesichts der aktuell hohen, anderweitig generierten Einnahmen dürfte der Stellenwert dieser Spenden für ISIS jedoch gesunken sein. 18. Welche Mängel, die Finanztransaktionen des IS und anderer djihadistischterroristischer Gruppierungen begünstigen, haben Banken in Kuwait, Katar und Saudi-Arabien nach Kenntnis der Bundesregierung? Der Bundesregierung liegen Hinweise vor, nach denen die saudi-arabische Zentralbank (SAMA/Saudi Arabian Monetary Agency) ab Juni 2015 verstärkte Bankenkontrollen insbesondere im Hinblick auf Terrorfinanzierung plant. Hintergrund dafür sind festgestellte Unregelmäßigkeiten bei Finanztransfers mit mutmaßlichem Terrorbezug. 19. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Finanztransaktionen des IS über welche international tätigen Banken welcher Länder? Zu diesem Sachverhalt liegen der Bundesregierung keine belastbaren Informationen vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4314 20. Inwieweit fließen nach Kenntnis der Bundesregierung Gelder des IS aus der eigenen Wertschöpfung innerhalb seiner kontrollierten Gebiete etwa durch Öl- und Antikenhandel auf Konten im Ausland, und wem gehören diese Konten? Hierzu hat die Bundesregierung keine Erkenntnisse. 21. Inwieweit zahlt der IS nach Kenntnis der Bundesregierung Löhne bzw. welchen Sold an ausländische, insbesondere europäische und aus Deutschland stammende Kämpfer oder nichtmilitärische Fachkräfte (z. B. Ingenieure, Informatiker, Ärzte)? Nach Erkenntnissen der Bundesregierung zahlt ISIS an seine Kämpfer derzeit ungefähr folgende Gehälter: Kindersoldaten erhalten ca. 150 bis 250 US-Dollar , einfache Kämpfer ca. 400 bis 500 US-Dollar, erfahrene Kämpfer und Spezialisten über 1 000 US-Dollar und Kommandeure über 3 000 US-Dollar. Zur Bezahlung nichtmilitärischer Fachkräfte (z. B. Ingenieure, Informatiker, Ärzte) liegen keine belastbaren Informationen vor. Die ehemaligen Staatsbediensteten in Irak und Syrien, die ihre Verwaltungsfunktionen heute für ISIS wahrnehmen (müssen), erhalten ihre Löhne weiterhin von den Regierungen in Bagdad und Damaskus. Dies trägt zur finanziellen Entlastung von ISIS bei. a) Wie hoch ist dieser Sold oder Lohn bei welchen Qualifikationen? Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen. b) In welcher Währung wird dieser Sold oder Lohn ausgezahlt? Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen. c) Inwieweit und auf welcher rechtlichen Grundlage ist es für deutsche bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung für EU-Bürgerinnen und EUBürger strafbar, als nichtmilitärische Fachkraft in Dienste des IS im Irak und Syrien tätig zu sein und Lohn zu beziehen? In Betracht kommt insbesondere eine Strafbarkeit nach den §§ 129a und 129b des Strafgesetzbuchs wegen Mitgliedschaft oder Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung. Ob die Voraussetzungen einer Strafbarkeit im Einzelfall vorliegen, kann letztlich nur von den dazu berufenen Gerichten festgestellt werden. d) Inwieweit und auf welcher rechtlichen Grundlage ist es für deutsche bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung für EU-Bürgerinnen und EUBürger strafbar, als Kämpfer im Dienste des IS im Irak und in Syrien tätig zu sein und Sold zu beziehen? Auf die Antwort zu Frage 21c wird verwiesen. e) Ist der Bundesregierung bekannt, ob und inwieweit der IS in Deutschland lebenden Familien von getöteten IS-Kämpfern eine finanzielle Entschädigung zukommen lässt, wenn ja, in welcher Höhe, und inwieweit machen sich Angehörige getöteter IS-Kämpfer durch die Entgegennahme solcher Zahlungen strafbar? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Ob ggf. die Voraussetzungen einer Strafbarkeit im Einzelfall vorliegen, kann letztlich nur von den dazu berufenen Gerichten festgestellt werden. Drucksache 18/4314 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Über welche Finanzmittel in welcher Höhe und aus welcher Quelle verfügt der IS nach Kenntnis der Bundesregierung außerhalb des Irak und Syriens und insbesondere a) in der Türkei, Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. b) innerhalb der EU, Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. c) in der Bundesrepublik Deutschland? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. d) Wie und aus welchen finanziellen Quellen bestreiten Djihadisten aus Deutschland, die sich dem IS anschließen wollen oder diesem bereits angehören, nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Reisekosten in den Nahen Osten, und inwieweit bezahlt der IS solche Reisen? Die in Rede stehenden Reisekosten in das türkisch-syrische Grenzgebiet sind grundsätzlich als verhältnismäßig gering einzustufen. Nach bisherigen Erkenntnissen werden solche Reisen zu großen Teilen mit privaten Mitteln der Reisenden finanziert. Hierbei werden die Gelder aus legalen Quellen wie z. B. Arbeitslohn, Sozialhilfe, Zuwendungen aus dem familiären Umfeld und Spenden aus dem islamistischen Umfeld aufgebracht. Neben den legalen Finanzquellen werden aber auch Möglichkeiten aus strafbaren Handlungen, aus denen Gewinne zu erzielen sind, genutzt. Erkenntnisse über eine Finanzierung der Reisen durch ISIS aus Syrien heraus liegen der Bundesregierung derzeit nicht vor. 23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Finanzquellen, finanziellen Mittel und den Haushalt der Terrororganisation Al-NusraFront ? a) Welchen Anteil ihres Haushalts finanziert die Al-Nusra-Front durch Spenden und Zuwendungen ausländischer Geldgeber, und welchen Anteil durch eigene Einnahmen auf von ihnen kontrolliertem Territorium in Syrien? b) Über wie viele und welche Ölquellen und Raffinerien verfügt die AlNusra -Front derzeit in Syrien, und wie viele früher von ihr kontrollierte Ölquellen sind inzwischen unter Kontrolle des IS, der syrischen Regierung oder der kurdischen Selbstverwaltung geraten? c) Inwieweit finanziert sich die Al-Nusra-Front durch das Erheben von „Steuern“, „Zöllen“, Schutzgeldern oder ähnlichen Aktivitäten in den von ihnen kontrollierten Gebieten? d) Inwieweit finanziert sich die Al-Nusra-Front durch Geiselnahmen zur Lösegelderpressung? e) Über welche Grenzen und auf welchem Weg gelangen materielle Hilfsgüter an die Al-Nusra-Front? f) Inwieweit gelangen Hilfsgüter von ausländischen Hilfsorganisationen für Syrien nach Kenntnis der Bundesregierung auch in die Hände der Al-Nusra-Front? Die Fragen 23 bis 23f werden aufgrund des sachlichen Zusammenhangs ge- meinsam beantwortet. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4314 Die finanzielle Situation der Jabhat-al-Nusra (JaN) hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung nach deren Listung als Terrororganisation im Mai 2013 durch die Vereinten Nationen und die verstärkten Kampfhandlungen mit ISIS zunehmend verschlechtert. Galt die JaN zu Beginn des syrischen Bürgerkriegs als bestausgerüstete bewaffnete Gruppierung des Widerstands, so schränken heute finanzielle Engpässe ihren Handlungsspielraum stark ein. Die ehemals großzügigen Zuwendungen privater Finanziers im z. T. sechsstelligen Bereich aus dem Ausland scheinen inzwischen größtenteils versiegt. Derzeit erhält die JaN vermutlich nur noch kleinere Beträge – z. B. von Familien ihrer Kämpfer aus dem Ausland. Nach Einschätzung der Bundesregierung sind auch die innersyrischen Einnahmen stark zurückgegangen. Berichte sprechen von wenigen, jedoch größtenteils nicht intakten Raffinerien, welche im Einflussgebiet der JaN liegen. Bis 2014 wurde ein Schmuggel von Rohöl und Maschinenteilen aus unterschiedlichen Fabriken über den Grenzpass Bab al-Hawa beobachtet, seitdem liegen dazu keine Informationen vor. Die Erhebung von Zöllen auf den durch die JaN kontrollierten Grenzpassagen (z. B. Bab al-Hawa und Zufahrtsstraßen nach Aleppo) stellt aktuell vermutlich eine der verbliebenen Haupteinnahmequellen der Gruppierung dar. Daneben erhebt die JaN in den von ihnen kontrollierten Gebieten Schutzzölle, Sondersteuern und Strafzahlungen in ungeklärter Höhe. Die JaN erpresste in mehreren Geiselnahmen vermutlich Lösegeldzahlungen von geschätzt einigen Mio. US-Dollar . Es liegen keine belastbaren Informationen darüber vor, dass Hilfsgüter ausländischer Hilfsorganisationen in die Hände der JaN gefallen wären. 24. Welche Strategien verfolgt die Bundesregierung, um jeweils die Finanzquellen des IS und der Al-Nusra-Front auszutrocknen, und welche konkreten Maßnahmen wurden bislang mit welchem Erfolg angewandt? Die Bundesregierung setzt darauf, dass die VN-Mitgliedstaaten die einschlägigen VN-Sicherheitsratsresolutionen, welche die Mitgliedstaaten dazu verpflichten , Terrorismusfinanzierung zu unterbinden, konsequent umsetzen. Hierzu führt die Bundesregierung bilateral, im Rahmen der EU oder abgestimmt mit anderen Partnern intensiv regelmäßige politische Dialoge mit den Staaten der Region, insbesondere den MENA-Staaten sowie der Türkei, in dessen Rahmen auch diese Fragen thematisiert werden. Im Rahmen ihrer derzeitigen G7-Präsidentschaft hat Deutschland den Vorsitz der G7 Roma-LyonGruppe inne, die sich ebenfalls zu dieser Thematik austauscht und gemeinsame Initiativen prüft. 25. Welche generellen Strategien und konkreten Maßnahmen hat nach Kenntnis der Bundesregierung die internationale Allianz gegen den IS bislang zur Austrocknung der Finanzquellen des IS beschlossen, inwieweit wurden die vereinbarten Maßnahmen bereits umgesetzt, wie wirksam zeigten sie sich bislang, und worin bestehen nach Ansicht der Bundesregierung die größten Probleme bei der Umsetzung dieser Maßnahmen? Auch die internationale Koalition zur Bekämpfung von ISIS setzt sich dafür ein, dass die VN-Mitgliedstaaten die einschlägigen VN-Sicherheitsratsresolutionen , welche die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, Terrorismusfinanzierung zu unterbinden, konsequent umsetzen. Im Rahmen der Koalition wurde eine Arbeitsgruppe gegründet, die sich mit diesen Fragen befasst und an der sich auch die Bundesregierung beteiligt. Die Financial Action Task Force setzt internationale Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terroris- Drucksache 18/4314 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode musfinanzierung. Sie setzt sich auch mit ISIS inhaltlich auseinander und hat einen Bericht veröffentlicht, in dem die Staaten dazu aufgerufen werden, Personen zwecks Aufnahme in die Al-Qaida-Sanktionsliste zu identifizieren. Hierdurch sollen Einnahmen aus den Ölverkäufen sowie Finanzierungen durch Spenden und vorgeblich gemeinnützige Organisationen unterbunden werden. Es wird darauf ankommen, dass alle beteiligten Staaten die beschlossenen bzw. empfohlenen Maßnahmen auch umsetzen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333