Deutscher Bundestag Drucksache 18/4392 18. Wahlperiode 23.03.2015 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 19. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4136 – Zur Rolle der Bundesregierung bei der vorübergehenden Abschaltung deutscher Alt-Atomkraftwerke im Jahr 2011 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Durch die gerichtliche Feststellung, dass das Moratorium für das Atomkraftwerk (AKW) Biblis im Jahr 2011 rechtswidrig war (VGH Kassel, 6 C 825/ 11.T), einen damit zusammenhängenden Untersuchungsausschuss des Hessischen Landtags und jüngst insbesondere die Recherchen des ARD-Magazins „Monitor“, kommen zunehmend Fragen auch zum damaligen Agieren der Bundesregierung bei der vorübergehenden Abschaltung mehrerer alter AKW im Jahr 2011 auf (vergleiche hierzu insbesondere die Monitor-Beiträge „Atomskandal : Wie die Politik den Atomkonzernen den Weg zu Millionenklagen geebnet hat“ vom 5. Februar 2015 und „Schmutziger Deal: wie die Politik den Atomkonzernen zu Millionen-Klagen verhilft“ vom 15. Januar 2015). Zusammen fordern die drei AKW-betreibenden Energiekonzerne E.ON, RWE und EnBW nunmehr für die knapp fünf Monate dauernden AKW-Abschaltungen im Jahr 2011 laut „Monitor“ insgesamt 882 Mio. Euro. Mit Bescheiden innerhalb des Zeitraums vom 16. bis 18. März 2011 ordneten die jeweiligen Landesbehörden gegenüber den Betreibern der AKW Neckarwestheim I, Philippsburg I, Biblis A und B, Isar I und Unterweser an, dass die Leistungsbetriebe dieser AKW für die Dauer von drei Monaten einzustellen oder nicht wieder aufzunehmen seien (nachfolgend „Moratorium“ genannt). Zuvor hatte das damalige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU, heute Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, BMUB) die für diese AKW zuständigen Länder aufgefordert, das Moratorium anzuordnen und hierbei die in dem Schreiben an die Länder genannten Ausführungen zur Begründung zu verwenden, (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27. Februar 2013, 6 C 825/11.T, Rn. 5 juris). Laut Medienberichten soll bei der Erstellung des Schreibens das im BMUB zuständige Referat nicht beteiligt worden sein (vgl. die o. g. Monitor-Sendung vom 5. Februar 2015). Es stellen sich in diesem Zusammenhang zahlreiche Fragen zum Agieren der Bundesregierung hinsichtlich des Moratoriums sowie hinsichtlich der Zeit bis Drucksache 18/4392 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode zum Inkrafttreten der 13. Atomgesetznovelle am 6. August 2011. Dabei ist es von besonderem Interesse, welche Kontakte es mit der Atomwirtschaft gab und ob es zu einem kollusiven Zusammenwirken des Staates mit den AKW-Betreibern kam. In diesem Zusammenhang ist zudem das Zustandekommen der Aufforderung an die Länder innerhalb der Bundesverwaltung zu klären. Die Fragesteller weisen vorsorglich darauf hin, dass die Bundesregierung im Bereich des Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages „alle Informationen mitzuteilen [hat], über die die Regierung verfügt, oder die sie mit zumutbaren Aufwand in Erfahrung bringen kann. Da sich der parlamentarische Informationsanspruch im Hinblick auf die politische Bedeutung auch länger zurückliegender Vorgänge auf Fragen erstreckt, die den Verantwortungsbereich früherer Bundesregierungen betreffen, können die Bundesregierung zudem im Rahmen des Zumutbaren Rekonstruktionspflichten treffen“ (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009, 2 BvE 5/06, Rn. 144 juris). Die Bundesregierung muss daher alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um dem Informationsanspruch des Deutschen Bundestages gerecht zu werden (beispielsweise auch Befragung der Mitarbeiter). Die Wiedergabe lediglich aktenkundiger Vorgänge oder das Berufen auf die „Aktenlage“ oder auf eine fehlende „systematische“ Erfassung werden diesen Anforderungen nicht gerecht (so aber die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 5 der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl auf Bundestagsdrucksache 18/3812). Vorsorglich sei zudem darauf hingewiesen, dass auch Personen, die aus dem Amt geschieden sind bzw. deren Beamtenverhältnis beendet ist, weiterhin der Treuepflicht unterliegen. Die Fragesteller weisen zu den Fragen 10, 20, 26, 35, 38 und 41 (Wortlaut) vorsorglich darauf hin, dass eine Beantwortung der Fragen nicht im Hinblick auf ein – von der Bundesregierung bisweilen behauptetes – fehlendes Akteneinsichtsrecht verweigert werden kann. Soweit in nachfolgenden Fragen nach Personen gefragt wird, gehen die Fragesteller davon aus, dass auf den Ebenen unterhalb der Abteilungsleiter die Angabe der Funktion (z. B. Referent im Referat Nr. …) genügt. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In der Vorbemerkung der Fragesteller wird unterstellt, das damalige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU, heute Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, BMUB) habe „die für diese AKW zuständigen Länder aufgefordert, das Moratorium anzuordnen und hierbei die in dem Schreiben an die Länder genannten Ausführungen zur Begründung zu verwenden“. Die Bundesregierung weist diese Darstellung zurück. Die Bundesregierung verweist insofern auf den Bericht des BMUB vom 19. Februar 2015 im Nachgang zum Tagesordnungspunkt 11 der 35. und 36. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit am 4. Februar 2015 (abrufbar auf der BMUB-Homepage unter www.bmub. bund.de/themen/atomenergie-strahlenschutz/nukleare-sicherheit/detailsnukleare -sicherheit/artikel/berichtsbitte-im-nachgang-zur-35-und-36-sitzungdes -ausschusses-fuer-umwelt-naturschutz-bau-und-reaktorsicherheit/). Es hat keine sachkompetenzüberleitende Aufforderung an die Länder gegeben, die Anordnungen auf einstweilige Einstellung des Leistungsbetriebs zu erlassen. Schon gar nicht wurden die Länder aufgefordert, eine bestimmte Formulierung für das allein ihnen obliegende Verwaltungshandeln zu verwenden. Vielmehr wurde den Ländern eine allgemeine Formulierungshilfe zum Verständnis von § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG) zur Verfügung gestellt. Die folgenden Fragen beziehen sich auf eine Vielzahl von Vermerken und Unterlagen . Soweit die folgenden Fragen auf eine Wiedergabe des Wortlauts einzelner Dokumente abzielen, weist die Bundesregierung darauf hin, dass das parlamen- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4392 tarische Fragerecht nicht die Herausgabe von Dokumenten, einschließlich des Zitierens des Wortlauts dieser Dokumente, umfasst. Die Bundesregierung sieht daher davon ab, in ihrer Antwort den genauen Wortlaut der Dokumente wiederzugeben . Die Unterlagen, auf welche sich die Fragen beziehen, sind jedoch durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit in vollem Umfang dem parlamentarischen Untersuchungsausschuss 19/1 des Hessischen Landtags zur Verfügung gestellt worden. Auch wurde der erstgenannten Fragestellerin, Sylvia Kotting-Uhl, auf deren UIG/IFG-Antrag hin im Oktober 2013 Informationszugang zu den Akten des Bundeskanzleramtes hinsichtlich des Fragegegenstandes gewährt und es wurden die Akten in Kopie zugesandt. Auch das BMUB würde auf einen entsprechenden Antrag hin Unterlagen , auf die sich diese Kleine Anfrage bezieht, zur Verfügung stellen. Hiervon unabhängig wird bei den nachfolgenden Antworten versucht, dem Informationsinteresse so weit wie möglich durch Zusammenfassung des Inhalts der jeweiligen Dokumente Rechnung zu tragen. Soweit sich die Fragen der Kleinen Anfrage auch auf die Arbeitsebene beziehen, ist aus Sicht der Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem Aufklärungs- und Informationsrecht der Abgeordneten und dem Schutz von Grundrechten der betroffenen Beschäftigten, insbesondere deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung, eine namentliche Nennung nicht möglich. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dem sämtliche persönlichen oder personenbezogenen Daten unterfallen, hat als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Verfassungsrang (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes – GG – i. V. m. Artikel 1 Absatz 1 GG; vgl. BVerfGE 65, 1 [41 ff.]; 118, 168 [184]; 128, 1 [43, 44]). Einschränkungen dieses Rechts sind nur im überwiegenden Allgemeininteresse und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfGE 65, 1, Ls. 2). Bei der Abwägung mit dem parlamentarischen Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages ist zu beachten, dass das Fragerecht als politisches Kontrollrecht auf Überprüfung des Verhaltens der Bundesregierung gerichtet ist (vgl. auch BVerfGE 67, 100 [144]; 77, 1 [47]). Etwaige Kontakte des Bundeskanzleramtes mit AKW-betreibenden Energieversorgungsunternehmen 1. Welche schriftlichen (einschließlich E-Mails) oder mündlichen (einschließlich telefonische) Kontakte (bitte aufschlüsseln), die das Moratorium oder dessen Folgen zum Gegenstand hatten, gab es bis zum 6. August 2011 zwischen Unternehmen (einschließlich deren Mitarbeiter), deren AKW von dem Moratorium betroffen waren, deren Mutterkonzernen oder für solche tätigen Personen (Rechtsanwälte, Berater, Lobbyisten, Verbände, o. Ä.) und a) der Bundeskanzlerin oder Personen im Kanzlerbüro, b) dem (damaligen) Chef des Bundeskanzleramtes oder Personen im Büro ChefBK, c) dem (damaligen) Abteilungsleiter der Abteilungen 3 oder 4 im Bundeskanzleramt oder deren direkt zugeordnete Referenten, d) dem (damaligen) Gruppenleiter der Gruppen 32 oder 42 im Bundeskanzleramt , e) dem (damaligen) Referatsleiter der Referate 321 oder 422 im Bundeskanzleramt , f) einem (damaligen) Referenten in den Referaten 321 oder 422 im Bundeskanzleramt ? 2. Welchen Inhalt hatten die in Frage 1 genannten Kontakte jeweils? Drucksache 18/4392 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Was äußerte welche Person bei den in Frage 1 genannten Kontakten jeweils ? 4. Bei welchen der in Frage 1 genannten Kontakten äußerten die dort genannten Personen (eines Unternehmen oder aufseiten des Staates) vor oder nach Anordnung des Moratoriums, dass die Anordnung rechtswidrig sei oder sein könnte, und wer äußerte sich? 5. Welchen Inhalt hatten die zu Frage 4 genannten Äußerungen? 6. Was erwiderte der oder die jeweilige(n) Gesprächs- oder Korrespondenzpartner auf die zu den Fragen 4 und 5 genannten Äußerungen? 7. Bei welchen der in Frage 1 genannten Kontakte wurde geäußert, dass es aufgrund des Moratoriums zu Schadensersatzzahlungen des Staates an die Betreiber von Atomkraftwerken kommen wird oder kommen könnte, und wer äußerte sich? 8. Welchen Inhalt hatten die zu Frage 7 genannten Äußerungen? 9. Was erwiderte der oder die jeweilige(n) Gesprächs- oder Korrespondenzpartner auf die zu Frage 7 genannten Äußerungen? 10. Welchen Wortlaut hatten die in den Fragen 4 und 7 genannten schriftlichen Äußerungen (einschließlich E-Mails)? Die Fragen 1 bis 10 werden gemeinsam beantwortet. Soweit die Frage auf Kontakte der Leitungsebene des BKAmtes in dem genannten Zeitraum zielt, wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Beziehungen der Energiewirtschaft zur Bundesregierung“ vom 6. Dezember 2013 (Bundestagsdrucksache 18/140) verwiesen . Wortlautprotokolle zu diesen Kontakten liegen nicht vor. Für dienstliche Kontakte unterhalb der Leitungsebene des Bundeskanzleramtes zu den genannten Unternehmen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Mit Datum vom 6. April 2011 hat es ein Schreiben der Konzernbetriebsratsvorsitzenden der E.ON AG, der EnBW AG, der RWE AG und von Vattenfall Europe an die Bundeskanzlerin gegeben, betreffend die Mitarbeit in der Ethikkommission der Bundesregierung. Eine Beantwortung durch das BKAmt erfolgte nach Aktenlage nicht. Mit Datum vom 21. April 2011 hat es ein Schreiben von Herrn Dieter Faust, Konzerngesamtbetriebsratsvorsitzender der RWE Power AG, an die Bundeskanzlerin gegeben, betreffend die Sicherheitsüberprüfung der deutschen Kernkraftwerke . Eine Beantwortung durch das BKAmt erfolgte nach Aktenlage nicht. Mit Datum vom 10. Mai 2011 hat es eine E-Mail vom RWE-Vorstandsbüro an Bundesminister Ronald Pofalla mit dem aktuellen Status (9. Mai 2011) zur Situation in Fukushima gegeben. Mit Datum vom 13. Mai 2011 hat es ein Telefax von RWE an den Abteilungsleiter 4 im Bundeskanzleramt mit dem aktuellen Status (12. Mai 2011) zur Situation in Fukushima gegeben (in der Folge gingen in unregelmäßigen Abständen weitere solche Statusberichte in Form von kurzen Infotexten im BKAmt ein; eine Antwort wurde auf diese Info-Mails erkennbar nicht erwartet). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4392 Mit Datum vom 27. Mai 2011 hat es ein Schreiben von Dr. Jürgen Großmann, Vorstandsvorsitzender der RWE AG, an Bundesminister Ronald Pofalla gegeben , betreffend die Bedeutung des Kernkraftwerkes Biblis für die Netzstabilität. Eine Beantwortung durch das BKAmt erfolgte nach Aktenlage nicht. Etwaige Kontakte des BMU mit AKW-betreibenden Energieversorgungsunternehmen 11. Welche schriftlichen (einschließlich E-Mails) oder mündlichen (einschließlich telefonische) Kontakte (bitte aufschlüsseln), die das Moratorium oder dessen Folgen zum Gegenstand hatten, gab es bis zum 6. August 2011 zwischen Unternehmen (einschließlich deren Mitarbeiter), deren AKW von dem Moratorium betroffen waren, deren Mutterkonzernen oder für solche tätigen Personen (Rechtsanwälte, Berater, Lobbyisten, Verbände , o. Ä.) und a) dem (damaligen) Bundesminister des BMU oder Personen im Leitungsstab , b) dem (damaligen) für die Abteilung RS im BMU zuständigen Staatssekretär oder Personen im Büro des Staatssekretärs, c) dem (damaligen) Abteilungsleiter der Abteilungen RS im BMU oder dessen direkt zugeordnete Referenten, d) dem (damaligen) Unterabteilungsleiter RS I im BMU, e) dem (damaligen) Arbeitsgruppenleiter der Arbeitsgruppen RS I 1 oder RS I 3 im BMU, f) dem (damaligen) Referatsleiter der Referate RS I 5 oder RS I 6 im BMU, g) einem (damaligen) Referenten in den in den Fragen 11e und 11f genannten Organisationseinheiten? 12. Welchen Inhalt hatten die zu Frage 11 genannten Kontakte jeweils? 13. Was äußerte welche Person bei den zu Frage 11 genannten Kontakten jeweils ? 14. Bei welchen der zu Frage 11 genannten Kontakten äußerten die dort genannten Personen (für ein Unternehmen oder aufseiten des Staates) vor oder nach Anordnung des Moratoriums, dass eine solche Anordnung rechtswidrig sei oder sein könnte, und wer äußerte sich? 15. Welchen Inhalt hatten die zu Frage 14 genannten Äußerungen? 16. Was erwiderte der oder die jeweilige(n) Gesprächs- oder Korrespondenzpartner auf die zu den Fragen 14 und 15 genannten Äußerungen? 17. Bei welchen der zu Frage 11 genannten Kontakten wurde geäußert, dass es aufgrund des Moratoriums zu Schadensersatzzahlungen des Staates an die Betreiber von Atomkraftwerken kommen wird oder kommen könnte, und wer äußerte sich? 18. Welchen Inhalt hatten die zu Frage 17 genannten Äußerungen? 19. Was erwiderte der oder die jeweilige(n) Gesprächs- oder Korrespondenzpartner auf die zu Frage 17 genannten Äußerungen? Drucksache 18/4392 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Welchen Wortlaut hatten die zu den Fragen 14 und 17 genannten schriftlichen Äußerungen (einschließlich E-Mails)? Die Fragen 11 bis 20 werden gemeinsam beantwortet. Für den genannten Zeitraum konnten auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen keine persönlichen Termine von Vertretern des BMU auf Leitungsebene mit Vertretern der genannten Unternehmen ermittelt werden. Die dienstlichen Kalender wurden mit dem Ausscheiden aus dem Bundesministerium gelöscht. Unterhalb der Leitungsebene sind ebenfalls keine dienstlichen Kontakte von Vertreterinnen und Vertretern des BMU zu den genannten Unternehmen im Hinblick auf den Gegenstand der Kleinen Anfrage bekannt. Eine vollständige und umfassende Aufstellung über diese Kontakte existiert nicht. Unter dem Datum 16. März 2011, Eingang im BMU am 18. März 2011, hat es ein Schreiben der E.ON AG an den Leiter der Abteilung RS gegeben, in dem gebeten wird, die Auswirkungen der gleichzeitigen Abschaltung von sieben Kernkraftwerken auf die Netzstabilität zu prüfen. Eine schriftliche Beantwortung des Schreibens war nicht erforderlich und ist nicht erfolgt. Das Schreiben des hessischen Ministerpräsidenten vom 13. Juni 2011 an den Vorstandsvorsitzenden der RWE AG hat das BMU im Nachgang zur Kenntnis erhalten. Eine vorherige Abstimmung oder Kenntnisnahme eines Entwurfs dieses Schreibens im Vorhinein ist weder mit der Hausleitung noch mit der Abteilung RS erfolgt. Das in den Medien zitierte Schreiben des Vorstandsvorsitzenden der RWE AG an den hessischen Ministerpräsidenten vom 6. Juni 2011 wurde dem BMU erst durch die Berichterstattung bekannt. Zustandekommen der Anordnung des Moratoriums 21. Wer im BMU entschied, dass das Schreiben des BMU vom 16. März 2011, mit denen die Länder dazu aufgefordert wurden, das Moratorium anzuordnen und die im genannten Schreiben des BMU vorgesehene Begründung zu verwenden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27. Februar 2013, 6 C 825/ 11.T, Rn. 5 juris) an die Länder gesandt wird? 22. Warum forderte das BMU die Länder auf, die im Schreiben des BMU vom 16. März 2011 an die Länder vorgegebene Begründung für die Anordnung des Moratoriums zu verwenden (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27. Februar 2013, 6 C 825/11.T, Rn. 5 juris)? Die Fragen 21 und 22 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder, in denen zum damaligen Zeitpunkt Kernkraftwerke betrieben wurden, haben am 15. März 2011 vereinbart, aus Vorsorgegründen im Hinblick auf die Ereignisse in Fukushima eine technische Überprüfung der Robustheit aller Kernkraftwerke durchzuführen und die einstweilige Betriebseinstellung der sieben ältesten deutschen Kernkraftwerke für den Zeitraum dieser Überprüfung von drei Monaten auf der Grundlage von § 19 Absatz 3 des Atomgesetzes (AtG) anzuordnen. Das weitere Vorgehen ist in einer weiteren Besprechung am 15. März 2011 auf Ebene der Umweltminister vereinbart worden. Der Bund hat den Ländern – wie in dieser Besprechung von den Ländern erbeten und entsprechend vereinbart – mit Schreiben vom 16. März 2011 eine Formulierungshilfe in Form einer allgemeinen Aufzeichnung zur Auslegung des § 19 des Atomgesetzes übermittelt, die durch die Länder im Rahmen ihrer selbständig zu Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4392 prüfenden und gegebenenfalls selbständig zu erlassenden Anordnungen der einstweiligen dreimonatigen Betriebseinstellung verwendet werden konnte. Bescheide waren – wie nach der Kompetenzordnung der Verfassung bei der Bundesauftragsverwaltung vorgesehen – selbständig und eigenverantwortlich durch die zuständigen Landesbehörden zu erlassen. 23. Äußerte sich das BMU gegenüber den Ländern hinsichtlich der Frage, ob für die Anordnung des Moratoriums eine Anhörung der AKW-Betreiber erforderlich sei, und wenn ja, wie äußerte sich das BMU? Das BMU hat sich gegenüber den Ländern mangels Sachkompetenzüberleitung nicht zu Fragen der Anhörung positioniert. 24. Äußerte sich das BMU gegenüber den Ländern hinsichtlich der Frage, ob der Sofortvollzug der Anordnung des Moratoriums durch die Länder angeordnet werden muss, sollte oder unterbleiben könne, und wenn ja, wie äußerte sich das BMU? Mit Schreiben vom 31. März 2011 äußerte sich das BMU zur Überprüfung der deutschen Kernkraftwerke, insbesondere zum Beratungskonzept der ReaktorSicherheitskommission sowie zum öffentlichen Interesse am Fortbestand der vorübergehenden Betriebseinstellung während der Überprüfung. Der Entwurf des Schreibens wurde durch das für die Rechtsaufsicht und die Zweckmäßigkeitsaufsicht über den Vollzug der Länder bei Kernkraftwerken und Forschungsreaktoren zuständige Referat RS I 3 vorgelegt, dessen Leiter mitteilte, dass er die vorgesehene Anordnung des Sofortvollzugs für rechtmäßig halte. Mit Schreiben vom 11. April 2011 an die betroffenen fünf Länder reagierte das BMU auf diverse Anfragen der Länder zu Fragen des Sofortvollzugs, nachdem am 1. April 2011 durch RWE die erste Klage eingereicht worden war. Das BMU hat den Atomaufsichtsbehörden der Länder empfohlen, bei den betroffenen Kernkraftwerken erforderlichenfalls die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse anzuordnen (wie bereits schriftlich auf die Mündliche Frage 38 der Abgeordneten Bärbel Höhn in der Fragestunde am 6. April 2011 dargelegt). Diese Empfehlung beinhaltete mangels Überleitung der Sachkompetenz keine rechtsverbindliche Äußerung des Bundes zu Fragen des Sofortvollzugs. 25. Äußerten sich die Länder gegenüber dem BMU hinsichtlich der in den Fragen 22, 23 und 24 genannten Themen Begründung für die Anordnung, Anhörung und Sofortvollzug, und wenn ja, wie äußerten sich die Länder? Auf die Antworten zu den Fragen 23 und 24 wird verwiesen. 26. Wurden im BMU Vermerke oder sonstige schriftliche Äußerungen zu den in den Fragen 23 und 24 genannten Themen Anhörung und Sofortvollzug erstellt, und wenn ja, welchen Inhalt hatten diese Vermerke oder Äußerungen ? Zum Thema Anhörung wurden keine Vermerke gefertigt, zum Thema Sofortvollzug wurden Handlungsmöglichkeiten erörtert, ohne dass der Bund hinsichtlich einer Anordnung des Sofortvollzugs die Sachkompetenz übergeleitet und verbindliche Handlungsanweisungen an die Länder gegeben hat. Der Entwurf Drucksache 18/4392 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode für die in der Antwort zu Frage 24 genannten Schreiben wurde von dem für die Rechtsaufsicht und die Zweckmäßigkeitsaufsicht über den Vollzug der Länder bei Kernkraftwerken und Forschungsreaktoren zuständigen Referat RS I 3 erstellt . 27. Wie ist der Wortlaut der in den Fragen 23, 24, 25 und 26 genannten Vermerke oder schriftlichen Äußerungen? Zum Wortlaut wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 28. Welche der in den Frage 1a bis 1f genannten Personen im Bundeskanzleramt hatten Kenntnis von dem in Frage 21 genannten Schreiben des BMU vom 16. März 2011 bzw. den Entwürfen dieses Schreibens, bevor das Schreiben an die Länder versandt wurde? Die fachliche Entscheidung erging einvernehmlich in den in der Antwort zu Frage 21 genannten Sitzungen. Das Schreiben erging durch das BMU. Entwurfsfassungen lagen im Bundeskanzleramt nicht vor. 29. Welche der in den Frage 11a bis 11g genannten Personen im BMU hatten Kenntnis von dem in Frage 21 genannten Schreiben des BMU vom 16. März 2011 bzw. den Entwürfen dieses Schreibens, bevor das Schreiben an die Länder versandt wurde? Das Schreiben wurde auf Arbeitsebene entworfen. Nach Aktenlage haben der damalige Leiter der Abteilung RS und der Staatssekretär die Vorlage schriftlich gebilligt. 30. Wer im BMU (Referat, Arbeitsgruppe, Unterabteilungsleiter oder Abteilungsleiter ) war Ersteller des in Frage 21 genannten Schreibens des BMU vom 16. März 2011? Der Entwurf des Schreibens wurde in dem für das Atomgesetz zuständigen Rechtsreferat gefertigt. 31. Wonach richtete sich die Zuständigkeit des Erstellers, und warum war er zuständig? Das für das Atomgesetz zuständige Rechtsreferat ist auch für Fragen der Auslegung des Atomgesetzes zuständig. 32. Falls der Ersteller des in Frage 21 genannten Schreibens des BMU vom 16. März 2011 nicht das für die Bundesaufsicht bei AKW zuständige Referat im BMU (RS I 3) war, warum wurde das Schreiben nicht von diesem Referat erstellt (so auch die Frage: „Hatte Hennenhöfer sein eigenes Referat kaltgestellt?“ in der Monitor-Sendung vom 5. Februar 2015)? Das Schreiben beinhaltete eine allgemeine Formulierungshilfe zu § 19 Absatz 3 AtG und wurde deshalb von dem für das Atomrecht zuständigen Rechtsreferat erstellt (siehe die Antwort zu Frage 31). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4392 33. Wurde das im BMU für die Bundesaufsicht bei AKW zuständige Referat im BMU (RS I 3) bei Erstellung des in Frage 21 genannten Schreibens des BMU vom 16. März 2011 beteiligt, und wenn nein, warum nicht? Ja. 34. Ist das Referat RS I 3 im BMU nur dann zuständig, wenn im Wege der Bundesauftragsverwaltung eine Überleitung der Sachkompetenz auf den Bund insbesondere durch Weisung des Bundes an ein Land erfolgt? Das für das AtG zuständige Referat und das für die Rechtsaufsicht und die Zweckmäßigkeitsaufsicht über den Vollzug der Länder bei Kernkraftwerken und Forschungsreaktoren zuständige Referat haben sich in der Vergangenheit stets wechselseitig bei Rechtsfragen bezüglich Kernkraftwerken und Forschungsreaktoren und deren rechtlichen Grundlagen beteiligt, so wie das Rechtsreferat auch die Rechtsreferate und Bundesaufsichtsreferate im Bereich der für Strahlenschutz oder Entsorgung zuständigen Unterabteilungen beteiligt und von diesen in relevanten Fällen beteiligt wird, soweit es um grundsätzliche Fragen der Auslegung zentraler Normen des AtG geht. 35. Gab es innerhalb des BMU Kontroversen oder sonstige Äußerungen über die Zuständigkeit einzelner Referate, Arbeitsgruppen oder Beamte und insbesondere über deren Zuständigkeit für die Erstellung oder die Beteiligung bei der Erstellung des in Frage 21 genannten Schreibens des BMU vom 16. März 2011 oder Teilen davon (beispielsweise für die Begründung ), und welchen Inhalt hatten diese Kontroversen oder Äußerungen? Das für die Rechts- und Zweckmäßigkeitsaufsicht zuständige Referat RS I 3 hatte – unbeschadet seiner Mitwirkung an der Formulierungshilfe – ohne Erteilung eines entsprechenden Arbeitsauftrages parallel auch noch am Tag des Erlasses der Verfügungen durch die Länder an einem Schreiben an die Länder im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gearbeitet. Der bearbeitende Referent und später der zuständige Arbeitsgruppenleiter haben – nach Übermittlung der unter ihrer Beteiligung von dem für das Atomgesetz zuständigen Referat RS I 1 verfassten Formulierungshilfe zur Auslegung des § 19 Absatz 3 AtG an die Länder für die von den Ländern in eigener Verantwortung zu begründenden und ggf. zu erlassenden einstweiligen Betriebseinstellungsverfügungen – per Email an RS I 1 darauf hingewiesen, dass die weitere Bearbeitung nach Erlass der einstweiligen Betriebseinstellungsverfügungen nun bei RS I 3 fortgeführt werden sollte. Dies ist auch, etwa hinsichtlich der Frage des Sofortvollzugs, geschehen. 36. Soweit die in Frage 35 genannten Kontroversen oder Äußerungen schriftlich (einschließlich der Verwendung von E-Mails) geführt oder getätigt wurden, wie ist der Wortlaut der Kontroversen oder Äußerungen? Zum Wortlaut wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen. Drucksache 18/4392 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 37. Wurden im BMU Entwürfe oder Vorarbeiten für Entwürfe für ein Schreiben an die Länder in Bezug auf die Anordnung des Moratoriums oder Teile eines solchen Schreibens, beispielsweise für die Begründung der Anordnung , erstellt, die von dem in Frage 21 genannten Schreiben des BMU vom 16. März 2011 abweichen? Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen. 38. Für den Fall, dass die in Frage 37 genannten Entwürfe oder Vorarbeiten für Entwürfe von einem anderen als dem Ersteller des in Frage 21 genannten Schreibens an die Länder (vgl. Frage 30) erstellt wurden, warum wurde von mehreren Organisationseinheiten oder Beamten an der gleichen Sache parallel gearbeitet? Auf die Antwort zu Frage 35 wird verwiesen. 39. Wie ist der Wortlaut der in Frage 37 genannten Entwürfe oder Vorarbeiten für Entwürfe? Die in der Frage angesprochenen Vorarbeiten für einen Entwurf enthalten – zum Teil jedoch in lediglich skizzenhafter Form – Elemente, die für eine eventuelle Überleitung der Sachkompetenz auf den Bund notwendig gewesen wären. Eine solche ist aber weder erfolgt noch war sie beabsichtigt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 40. Gab es innerhalb des BMU unterschiedliche Auffassungen über die Frage, ob eine Anordnung des Moratoriums durch die Landesbehörden, die die Begründung verwendeten, die das BMUB im in Frage 21 genannten Schreiben des BMU vom 16. März 2011 vorsah, rechtmäßig sein würde? Das Schreiben enthält lediglich eine Formulierungshilfe in Bezug auf § 19 Absatz 3 AtG unter Berücksichtigung der Notwendigkeit äußerster Vorsorge im Erlasszeitpunkt , im Hinblick auf die eingeschränkte Dauer der Maßnahme, die in diesem Zeitraum vorgesehenen zusätzlichen Überprüfungen durch die ReaktorSicherheitskommission und die gesetzlich geregelte Differenzierung der noch produzierbaren Strommengen bezüglich der sieben älteren Anlagen einerseits und der anderen Anlagen andererseits. Abweichende Rechtsauffassungen zur grundsätzlichen Heranziehbarkeit von § 19 Absatz 3 AtG für die von den Ländern in eigener Verantwortung zu erlassenden Verfügungen zur einstweiligen Betriebseinstellung am 16., 17. und 18. März 2011 finden sich in den BMUAkten nicht. 41. Gab es innerhalb des BMU Auffassungen, dass eine Anordnung des Moratoriums durch die Landesbehörden, die die Begründung verwendeten, die das BMU im in Frage 21 genannten Schreiben des BMU vom 16. März 2011 vorsah, mit einer anderen oder geänderten Begründung, als der an die Länder versandten, auch im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Anordnung besser gewesen wäre? Eine derartige Auffassung ist in den BMU-Akten nicht dokumentiert. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4392 42. Soweit die in den Fragen 40 und 41 genannten Auffassungen verschriftlicht (einschließlich E-Mails) wurden, wie ist der Wortlaut dieser Äußerungen ? Auf die Antwort zu Frage 41 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333