Deutscher Bundestag Drucksache 18/4394 18. Wahlperiode 23.03.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Nicole Maisch, Dr. Harald Terpe, Kordula Schulz-Asche, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4237 – Mögliche Gesundheitsgefährdungen durch Energy Drinks und Shots bei Kindern und Jugendlichen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat im Januar 2015 in einer vorläufigen Bewertung (www.aerzteblatt.de/nachrichten/61544/ EU-Kommissar-will-Schritte-gegen-koffeinhaltige-Energydrinks-pruefen) erstmals Höchstwerte für den Konsum von Koffein ermittelt. Danach wird von einem Risiko für Kinder und Jugendliche ausgegangen, wenn sie mehr als 3 Milligramm Koffein pro Kilogramm Körpergewicht pro Tag aufnehmen. Diese Menge erreicht ein 13-jähriger Junge mit einem Körpergewicht von circa 54 Kilogramm mit einer 0,5-Liter-Dose eines handelsüblichen Energy Drinks bzw. mit zwei der wesentlich kleineren Energy Shots. Höhere Mengen von Koffein können zu Herz-Rhythmus-Störungen, Krampfanfällen, Bluthochdruck oder Nierenversagen führen. Im Mai 2012 erließ das damalige Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zwar Höchstmengen für Inhaltsstoffe wie Koffein und Taurin in Energy Drinks. Die hochkonzentrierten Energy Shots werden durch die Hersteller jedoch als „Nahrungsergänzungsmittel“ klassifiziert. Aus diesem Grund greifen die lebensmittelrechtlichen Höchstmengen für Koffein bei ihnen nicht. Aufgrund ihres süßen Geschmacks ist der Verzehr von Energy Drinks und Shots für Kinder und Jugendliche attraktiver als der anderer Getränke mit vergleichbarem Koffeingehalt. Der Energy Shot eines bekannten Anbieters hat zum Beispiel einen Koffeingehalt von 80 Milligramm pro 60-Milliliter-Dose – genauso viel wie eine 250-Milliliter-Dose Energy Drink desselben Anbieters, jedoch aufgrund der kleinen Verpackung in der vierfachen Konzentration. Gerade bei Kindern und Jugendlichen sind Energy Drinks sehr beliebt. In einer EFSA-Studie (www.bfr.bund.de/cm/343/gesundheitliche_risiken_durch_den_ Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 19. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. uebermaessigen_verzehr_von_energy_shots.pdf) aus dem Jahr 2013 haben 60 Prozent der damals befragten deutschen Jugendlichen angegeben, Energy Drinks zu konsumieren. Neun Prozent davon tranken vier- bis fünfmal pro Woche Energy Drinks und brachten es auf mehr als 7 Liter im Monat. Drucksache 18/4394 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Im Dezember 2009 publizierte das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) die Stellungnahme „Gesundheitliche Risiken durch den übermäßigen Verzehr von Energy Shots“ und kam zu dem Schluss: „Nach Auffassung des BfR ist mit einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung der Energy Shots zu rechnen. Das BfR beurteilt aufgrund dieses Umstandes und möglichen hohen Koffeinzufuhren bei deutlichen Überschreitungen der Verzehrsempfehlungen und damit potenziell einhergehenden unerwünschten Wirkungen die oben genannten ,Energy Shot‘-Produkte als nicht sicher im Sinne von Art. 14 Abs 1 der VO (EG) 178/2002. Ein solches Verbraucherverhalten (deutliche Überschreitung der Verzehrsempfehlung) lässt sich im Falle der ,Energy Shot‘ Produkte nicht durch eine Verzehrsempfehlung ausschließen. Das BfR empfiehlt deshalb, das Inverkehrbringen von ,Energy Shot‘ Produkten zu untersagen“ (www. foodwatch.org/fileadmin/Download-Bereich/andere%20Themen/ Publikationen/Korrespondenz_foodwatch-BfR_2013-01-31.pdf). Im Januar 2013 fragte die Verbraucherorganisation foodwatch e. V. beim BfR nach, ob die Einschätzung des BfR vom Dezember 2009, dass Energy Shots als nicht sicher beurteilt werden, nach wie vor Geltung habe. In der Antwort des BfR hieß es: „Im Grundsatz hat sich die Einschätzung des BfR nicht geändert. Das BfR ist auch weiterhin der Auffassung, dass Energy Shots als nicht sicher zu beurteilen sind, wenn diese nicht bestimmungsgemäß verwendet werden […]“. Anders als in der Stellungnahme vom Dezember 2009 weist das BfR nicht mehr darauf hin, dass mit einer solchen nicht bestimmungsmäßigen Verwendung der Energy Shots zu rechnen ist. Statt der bisherigen Empfehlung, das Inverkehrbringen zu untersagen, empfiehlt das BfR nun lediglich, „entsprechende Warnhinweise auf dem Etikett anzubringen“ (www.foodwatch.org/ fileadmin/Download-Bereich/andere%20Themen/Publikationen/ Korrespondenz_foodwatch-BfR_2013-01-31.pdf). Eine Begründung für die veränderte Empfehlung findet sich in dem Schreiben nicht, sondern im Gegenteil weist das BfR sogar darauf hin, dass sich die Einschätzung des BfR im Grundsatz nicht geändert habe. Die EFSA holt nun im Rahmen einer öffentlichen Konsultation Rückmeldungen zu ihrer vorläufigen Sicherheitsbewertung von Koffein ein; die Einreichungsfrist endet am 15. März 2015. 1. Welche Unternehmen vertreiben nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell Energy Drinks und Energy Shots in Deutschland (bitte Namen des Produkts und des Herstellers unter der Nennung des Koffeingehalts bzw. vergleichbar wirkender Substanzen einzeln aufführen)? Der Bundesregierung liegen keine genauen Daten über die am deutschen Markt verfügbaren Energydrinks und -shots und deren Zusammensetzung vor. Energydrinks werden üblicherweise Koffein, Taurin, Inosit und Glucuronolacton zugesetzt. Der Gehalt dieser Stoffe ist in Deutschland reglementiert. Die Höchstmengen betragen: ● Koffein: 320 Milligramm pro Liter, ● Taurin: 4 000 Milligramm pro Liter, ● Inosit: 200 Milligramm pro Liter, ● Glucuronolacton: 2 400 Milligramm pro Liter. 2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der jährliche Absatz von Energy Drinks und Shots in Deutschland (seit 2009)? Laut der „Getränke Zeitung“ vom 22. Januar 2015 betrug das Verkaufsvolumen von Energydrinks in Deutschland im Jahr 2014 289 Millionen Liter. Die Absatz- zahlen der davorliegenden Jahre sind der Bundesregierung nicht bekannt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4394 Für Energyshots liegen der Bundesregierung keine konkreten Verkaufszahlen vor. 3. Welche neuen Untersuchungen zu Verzehr und zur gesundheitlichen Wirkung von Energy Shots liegen nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2009 vor, und wie lauten deren Ergebnisse im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefahren für Kinder und Jugendliche (bitte Untersuchungen und Ergebnisse benennen)? Der Bundesregierung liegen keine Untersuchungen oder sonstigen Erkenntnisse über nachteilige gesundheitliche Wirkungen durch den Verzehr von Energyshots vor. 4. Welche Erkenntnisse des BfR führten nach Kenntnis der Bundesregierung zur veränderten BfR-Empfehlung, dass Warnhinweise auf dem Etikett von Energy Shots ausreichend seien, statt der vorher empfohlenen Untersagung des Inverkehrbringens von Energy Shots? Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat sowohl in seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2009 als auch in seinem Schreiben an foodwatch vom 31. Januar 2013 dargelegt, keine gesundheitlichen Bedenken zu haben, wenn Energyshots entsprechend der Verzehrempfehlungen verwendet werden. Darüber hinaus obliegt die Feststellung der Verkehrfähigkeit eines Lebensmittels in Deutschland nicht dem BfR, sondern den für den Vollzug der lebensmittelrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden der Länder. 5. Haben Unternehmen, die nach Kenntnis der Bundesregierung Energy Shots vertreiben, oder Agenturen, die nach Kenntnis der Bundesregierung für diese Unternehmen politische Kommunikationsaufgaben übernommen haben , anlässlich der damaligen Stellungnahme des BfR aus dem Jahr 2009, mit dem BfR, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und/oder dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Kontakt aufgenommen ? 6. Ist es zu Treffen von Unternehmen, die nach Kenntnis der Bundesregierung Energy Shots vertreiben, oder Agenturen, die nach Kenntnis der Bundesregierung für diese Unternehmen politische Kommunikationsaufgaben übernommen haben, mit dem BfR, dem Bundesernährungsministerium und/ oder dem Bundeswirtschaftsministerium gekommen, und falls ja, mit wem? Die Fragen 5 und 6 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt beantwortet. Aufgabenbedingt kann es zu Kontakten von Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu Unternehmen und den genannten Agenturen kommen. Eine Aufstellung über diese Kontakte anlässlich der Stellungnahme des BfR im Jahr 2009 zu Energyshots existiert jedoch nicht und kann aufgrund fehlender Recherchierbarkeit, z. B. wegen Personalwechsels, auch nicht erstellt werden. Kontakte des BfR zu Unternehmen oder den betreffenden Agenturen hat es nicht gegeben. Drucksache 18/4394 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wenn ja, was waren die ggf. von den Unternehmen geäußerten Einwände gegen die Einschätzung des BfR, die Produkte seien „nicht sicher“ im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates? Von Wirtschaftsseite wird im Zusammenhang mit Energyshots auf Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/20021 hingewiesen. Danach sind bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist oder nicht, „die normalen Bedingungen seiner Verwendung durch den Verbraucher sowie die dem Verbraucher vermittelten Informationen einschließlich der Angaben auf dem Etikett oder sonstige ihm normalerweise zugängliche Informationen über die Vermeidung bestimmter die Gesundheit beeinträchtigende Wirkungen eines bestimmten Lebensmittels “ zu berücksichtigen. 8. Welche Länder neben Frankreich und den USA haben nach Kenntnis der Bundesregierung Monitoringprogramme, die Gesundheitsbeeinträchtigungen bei erhöhtem Konsum von Energy Drinks bzw. Energy Shots erfassen ? Wie sind diese Überwachungsprogramme geregelt, z. B. an welcher Stelle werden die Daten gesammelt? Meldungen zu unerwünschten Wirkungen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie durch Erzeugnisse, die sich als Lebensmittel im Verkehr befinden, ausgelöst werden, erfolgen in Deutschland und den anderen EU-Mitgliedstaaten über die lebensmittelrechtlichen Melde- und Informationssysteme, insbesondere das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (im Folgenden: Schnellwarnsystem ). Die Arbeitsweise des Schnellwarnsystems regeln die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und die Verordnung (EU) Nr. 16/20112. Die Daten über das Schnellwarnsystem werden zentral bei der Europäischen Kommission gesammelt , ausgewertet und den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. Erkenntnisse über andere Monitoringprogramme von EU- und/oder Drittstaaten liegen der Bundesregierung nicht vor. 9. Geht die Bundesregierung davon aus, dass mit einem bestimmungsgemäßen Verzehr von Energy Shots zu rechnen ist, und wenn ja, auf welche Kenntnisse stützt sich die Bundesregierung dabei? 10. Geht die Bundesregierung davon aus, dass Kinder und Jugendliche sich vor dem Kauf von Energy Drinks und Shots die Warnhinweise anschauen, und wenn ja, auf welche Kenntnisse bzw. Untersuchungen stützt sich die Bundesregierung dabei? 11. Geht die Bundesregierung davon aus, dass sich Kinder und Jugendliche von diesem Warnhinweis „abschrecken“ lassen, und wenn ja, auf welche Kenntnisse bzw. Untersuchungen stützt sich die Bundesregierung dabei? Die Fragen 9, 10 und 11 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt beantwortet. 1 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. 2 Verordnung (EU) Nr. 16/2011 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4394 Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte am 15. Januar 2015 den Entwurf einer Stellungnahme zur gesundheitlichen Bewertung der Aufnahme von Koffein über Lebensmittel (im Folgenden: Entwurf der EFSA-Stellungnahme). Die EFSA differenziert darin zwischen der täglichen Koffeinaufnahme über alle Lebensmittel und der Koffeinzufuhr über eine Einzeldosis Energydrinks. Unter „Einzeldosis Energydrinks“ ist der Konsum von Energydrinks zu einem bestimmten Anlass, z. B. während eines Diskobesuchs oder einer Gaming-Party, zu verstehen. Nach dem Entwurf der EFSA-Stellungnahme überschreiten 6,6 Prozent der Jugendlichen in Deutschland die empfohlene maximale tägliche Koffeinaufnahmemenge über alle Lebensmittel. Die Koffeinaufnahme verteilt sich dabei wie folgt auf die betreffenden Lebensmittel: 42,7 Prozent Schokolade, 34,0 Prozent Tee, 19,7 Prozent Colagetränke, 2,6 Prozent Kaffee und 0,9 Prozent Energydrinks . In der Gruppe der Kinder überschreiten 3,4 Prozent die empfohlene maximale tägliche Aufnahmemenge an Koffein über alle Lebensmittel. Der Beitrag der einzelnen Lebensmittel zur Koffeinaufnahme stellt sich wie folgt dar: 55,6 Prozent Schokolade, 32,2 Prozent Tee, 9,6 Prozent Colagetränke, 2,1 Prozent Kaffee und 0,6 Prozent Energydrinks. Energydrinks haben demnach so gut wie keine statistische Bedeutung für die tägliche Koffeinaufnahme über alle Lebensmittel unter Kindern und Jugendlichen , Energyshots sind in dieser Hinsicht gar nicht relevant. Mit dem Parameter „Einzeldosis Energydrinks“ wird das Konsumverhalten sog. Hoch- und Extremverzehrer von Energydrinks dargestellt. Laut dem Entwurf der EFSA-Stellungnahme überschreiten 8 Prozent der Jugendlichen in der EU die von der EFSA empfohlene maximale Aufnahmemenge an Koffein über eine Einzeldosis Energydrinks. Daraus lässt sich schließen, dass von diesem Teil der Jugendlichen Verzehrshinweise auf Energydrinks nicht beachtet werden. 12. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, durch bundesweites und bundeseinheitliches Handeln im Rahmen von z. B. Präventionsmaßnahmen Kinder und Jugendliche stärker für mögliche Risiken des übermäßigen Konsums von Energy Drinks und Shots zu sensibilisieren? 13. Falls ja, plant sie spezifische und zielgruppenorientierte Maßnahmen? Falls nein, warum sieht die Bundesregierung keinen Handlungsbedarf? Die Fragen 12 und 13 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt beantwortet. Vorausgesetzt der Abschlussbericht der EFSA enthält keine grundlegend anderen Schlussfolgerungen als der Entwurf der Stellungnahme, beabsichtigt die Bundesregierung, eine Aufklärungskampagne durchzuführen, mit der Jugendliche für einen verantwortungsbewussten Umgang mit Energydrinks sensibilisiert werden sollen. Ob darüber hinaus weitere Maßnahmen ergriffen werden sollten, ist noch offen. Ergänzend und insbesondere im Hinblick auf den Verzehr von Energyshots wird auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4 sowie 9 bis 11 hingewiesen. Drucksache 18/4394 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Welches sind die Ergebnisse des vom Bundesernährungsministerium initiierten Forschungsprojekts zur gesundheitlichen Auswirkung von Energy Drinks in Verbindung mit Alkoholkonsum, das von der Universität Hohenheim durchgeführt und im vergangenen Jahr abgeschlossen wurde und deren Ergebnisse der EFSA zur Verfügung gestellt wurden? Im Rahmen des genannten Forschungsprojekts wurden wissenschaftliche Daten zu den Auswirkungen des Verzehrs von Energydrinks und dem Konsum von Alkohol erhoben. Die komplexen Daten wurden der EFSA über das BfR für den Entwurf ihrer Stellungnahme zur Verfügung gestellt. Die EFSA kam zu dem vorläufigen Ergebnis, dass nachteilige Interaktionen zwischen Koffein, anderen Stoffen von Energydrinks (z. B. Taurin) und Alkohol unwahrscheinlich sind. Der Abschlussbericht des Forschungsprojekts ist auf die Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unter https://service.ble.de/ fpd_ble/index2.php?detail_id=1098&site_key=145&stichw_suche= energydrinks&zeilenzahl_zaehler=1 eingestellt. 15. Haben sich die Bundesregierung oder Bundesinstitute an der öffentlichen Konsultation der EFSA beteiligt, bzw. werden sie dies tun? 16. Was war der Inhalt der von der Bundesregierung bzw. des BfR gegenüber der EFSA übermittelten Antwort auf die Konsultation? Die Fragen 15 und 16 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam wie folgt beantwortet. Das BfR beabsichtigt, den Entwurf der EFSA-Stellungnahme zu kommentieren. Die EFSA wird sämtliche eingereichten Kommentare nebst einer Bewertung auf ihrer Internetseite (www.efsa.europa.eu) veröffentlichen. 17. Hält es die Bundesregierung für rechtlich möglich, über die Änderung im Jugendschutzgesetz eine Altersbeschränkung für die Abgabe von Energy Drinks und/oder Shots gegenüber Kindern und Jugendlichen einzuführen? Falls nein, warum nicht? Nach dem Entwurf der EFSA-Stellungnahme verzehren 92 Prozent der Jugendlichen Energydrinks in Mengen, die gesundheitlich unbedenklich sind. Bei Kindern tragen Energydrinks lediglich mit 0,6 Prozent zur täglichen Koffeinaufnahme über alle Lebensmittel bei. Energyshots sind sowohl bei Jugendlichen als auch bei Kindern für die tägliche Koffeinaufnahme über alle Lebensmittel ohne Bedeutung. Um in der Gruppe der jugendlichen Hoch- und Extremverzehrer, zu der nur ein kleinerer Teil der Jugendlichen zählt, den Konsum von Energydrinks zu senken, wird die Bundesregierung vorrangig Maßnahmen zur Aufklärung und Information prüfen. Auf die Antwort zu den Fragen 12 und 13 wird verwiesen. 18. Welche Möglichkeiten gibt es, für Energy Shots gesetzliche Höchstmengen für Koffein oder andere Inhaltsstoffe einzuführen, wie es für Energy Drinks bereits der Fall ist? Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch ermächtigt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zwar, die Verwendung bestimmter Stoffe bei dem Herstellen von Lebensmitteln zu beschränken. Voraussetzung ist allerdings, dass eine entsprechende Beschränkung erforderlich ist, um den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durch Vorbeugung gegen eine Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4394 oder Abwehr einer Gefahr für die menschliche Gesundheit sicherzustellen. Diese Bedingung dürfte für die am deutschen Markt verfügbaren Energyshots nicht erfüllt sein. Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 4, 9 bis 11 sowie 17 wird insofern verwiesen. 19. Sieht die Bundesregierung an anderer Stelle Möglichkeiten, eine gesetzliche Regelung für diesen Themenkomplex zu schaffen, und falls ja, wo konkret? Ob neben der beabsichtigten Aufklärungskampagne weitere Maßnahmen im Hinblick auf Energydrinks erforderlich sind, bedarf noch der Prüfung (s. auch die Antwort zu den Fragen 12 und 13). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333