Deutscher Bundestag Drucksache 18/440 18. Wahlperiode 05.02.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Jan Korte, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/328 – Geodaten des Bundes Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Geodaten sind die Grundlage vielfältigster Auswertungs- und Anwendungsmöglichkeiten . Sie bergen nicht nur Erkenntnisse über unsere Umwelt für vielfältige Bereiche der Gesellschaft, sondern auch wirtschaftliche Potenziale. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes (GeoNutzV) hat die Bundesregierung die Vorgaben des im November 2012 geänderten Gesetzes über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz – GeoZG) umgesetzt, nach denen Geodaten und Metadaten für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung zu stellen sind. Diese Verordnung regelt damit sehr weitgehende Nutzungsmöglichkeiten für Daten, die Vorbildcharakter für weitere Bereiche öffentlicher Datenerhebung tragen könnten. 1. Welche Geodaten, Geodatendienste und Metadaten in welchen Behörden sind konkret von der GeoNutzV erfasst (bitte nach Behörden und Datensätzen aufschlüsseln)? Eine jährliche Aufstellung der Geodaten und Geodatendienste unter Berücksichtigung der zugehörigen Metadaten, die von der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 S. 1 vom 25. April 2007) und dementsprechend vom Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (Geodatenzugangsgesetz – GeoZG) vom 10. Februar 2009 in der Fassung vom 7. November 2012 (BGBl. I S. 2289) und der damit verbundenen Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes (GeoNutzV) vom 19. März 2013 (BGBl. I S. 547) betroffen sind, wird im Rahmen der Überwachung nach ArtiDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 4. Februar 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. kel 21 Absatz 1 der INSPIRE-Richtlinie (so genanntes INSPIRE-Monitoring) erstellt und öffentlich zugänglich gemacht (www.gdi-de.org/monitoring2012/ DE_gdi-bund.html). Drucksache 18/440 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Aufstellung nennt alle betroffenen Geodatensätze und Geodatendienste im Einzelnen, einschließlich der jeweils zuständigen Einrichtung des Bundes. Für das Jahr 2012 wurden insgesamt 192 Geodatensätze und Geodatendienste von Einrichtungen des Bundes gemeldet. Der Bericht für das Jahr 2013 wird am 15. Mai 2014 veröffentlicht. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Deutsche Wetterdienst (DWD) darüber hinaus entgeltfrei und frei zugänglich für jedermann eine meteorologische Grundversorgung über das Internet anbietet (www.dwd.de/grundversorgung – siehe auch die Antwort zu Frage 3c). Für diese Grundversorgung werden die Nutzungsbedingungen entsprechend der GeoNutzV angewendet. 2. Bei welchen Datensätzen und Diensten erfolgte bislang eine rechtliche – inklusive behördeninterner wie gerichtlicher – Prüfung zur Anwendbarkeit der GeoNutzV (bitte nach Datensätzen, Behörden und Ergebnis der Prüfung aufschlüsseln)? Für die jeweiligen Prüfungen sind die einzelnen Einrichtungen des Bundes unmittelbar verantwortlich. Weitergehende Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Rahmen des in der Antwort zu Frage 1 erwähnten INSPIREMonitorings werden alle in Frage kommenden Organisationen mindestens einmal jährlich aufgefordert, eine Überprüfung der Betroffenheit vom GeoZG bezogen auf ihre Geodaten und Geodatendienste vorzunehmen. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über gerichtliche Prüfungen in diesem Zusammenhang vor. 3. Über welche Geodaten, Geodatendienste und Metadaten verfügt der Bund, die zwar unter den Geodatenbegriff aus § 4 Absatz 1 Nummer 4 GeoZG fallen , aber nicht nach § 11 GeoZG öffentlich zur Verfügung zu stellen sind, weil a) sie nicht in elektronischer Form vorliegen (§ 4 Absatz 1 Nummer 2 GeoZG), b) sie nicht unter den öffentlichen Auftrag der geodatenhaltenden Stelle fallen (§ 4 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a GeoZG), c) eine besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt (§ 11 Absatz 2 GeoZG), d) vertragliche Rechte Dritter dem entgegenstehen oder e) gesetzliche Rechte Dritter dem entgegenstehen (bitte nach Datensätzen, Behörden und Gründen aufschlüsseln)? Zu den Fragen 3a, 3b und 3e Der Bundesregierung liegen keine Informationen vor. Zu Frage 3c Das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst vom 10. September 1998 (BGBl. I. S. 2871), in der Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I. S. 2424), steht der geldleistungsfreien Verfügbarmachung aller DWD-Daten entgegen, soweit diese Daten nicht im Rahmen der Grundversorgung öffentlich zugänglich gemacht werden (siehe in diesem Zusammenhang auch Antwort zu Frage 1). Weitere entsprechende Regelungen sind der Bundesregierung nicht bekannt. Zu der Frage 3d Hierzu liegen der Bundesregierung keine umfassenden Erkenntnisse vor. Beispielhaft wird auf die Daten der Landesvermessung verwiesen, die dem Bund im Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/440 Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern (BMI) und den Ländern über die Bereitstellung von digitalen geotopographischen und kartographischen Daten der Vermessungsverwaltungen der Länder durch das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie (BKG) für bestimmte Anwendungen zur Verfügung gestellt werden, deren Nutzung und Weitergabe seitens der Länder jedoch an lizenzrechtliche Auflagen gebunden ist. Ein weiteres Beispiel ist das durch internationale Vereinbarungen fixierte Vertriebssystem für digitale Seekartendaten, das vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie beliefert wird und die Daten gegen beabsichtigte und unbeabsichtigte Veränderungen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und zum Schutz der Umwelt absichert. 4. Welche Datensätze und Dienste aus den Fragen 1 und 2 wurden bislang durch den Bund veröffentlicht (bitte nach Datensätzen, Datenformaten, Publikationsorten/Adresse im Internet – URL aufschlüsseln)? Die im Rahmen des INSPIRE-Monitorings jährlich erfassten Geodaten und Geodatendienste werden grundsätzlich im gemeinsamen Geoportal Deutschland von Bund und Ländern mittels der zugehörigen Metadatenkomponente, des Geodatenkatalogs, über Metadaten veröffentlicht (www.geoportal.de), sofern dem nicht Versagensgründe nach § 12 GeoZG entgegenstehen. 5. Welche Datensätze des Bundes wurden zusätzlich oder alternativ zur Verfügbarmachung nach den Bedingungen der GeoNutzV auch unter allgemein anerkannten Lizenzmodellen wie beispielsweise Creative Commons veröffentlicht (bitte nach Datensätzen, Publikationsorten und den exakten Lizenzangaben aufschlüsseln)? Grundsätzlich werden die Metadaten zu den Geodaten des Bundes im Rahmen der Geodateninfrastruktur Deutschland (GDI-DE) über den Geodatenkatalog im Geoportal Deutschland für die Recherche zugänglich gemacht. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Über „GovData – Das Datenportal für Deutschland“ (www.govdata.de) sind Datensätze des Bundes – sowie der Länder und Kommunen – unter Nutzungsbedingungen dezidiert recherchierbar. 6. Welche Datensätze des Bundes wurden zusätzlich oder alternativ zur Verfügbarmachung nach den Bedingungen der GeoNutzV unter der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie geförderten „GeoLizenz“ veröffentlicht (bitte nach Datensätzen, Publikationsorten und den exakten Lizenzangaben aufschlüsseln)? Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Widmung der Geodaten des Bundes durch GeoZG/GeoNutzV besteht für Bundesbehörden im Regelfall keine Notwendigkeit für eine Lizenzierung mittels GeoLizenz.org. Datensätze werden unter www.GeoLizenz.org nicht veröffentlicht. Diese Internet -Applikation ist ein kostenfreier Service des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für Datenanbieter und Datennutzer, um einfach und schnell deutschlandweit harmonisierte Lizenzen für Geodatenprodukte abschließen zu können. Sie ist kein Geodatenkatalog oder Geodatenportal, in denen Produkte von Geodaten haltenden Stellen direkt oder indirekt bezogen werden können. Die Produkte der Behörden, die die Plattform für Lizenzierungen nutzen, sind unter GeoLizenz nicht öffentlich zugänglich. Die Registrierungen bzw. Lizenzierungen werden als Geschäftsgeheimnis behandelt und unterliegen den Daten- Drucksache 18/440 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode schutzgrundsätzen gemäß den Datenschutzgesetzen von Bund und Ländern. Hinterlegt sind im Sinne des Geschäftsprozesses eines Lizenzmanagements lediglich produktbezogene Lizenzdokumente, die den Vertragspartnern aus Verwaltung und Wirtschaft nach Lizenzabschluss zugehen. Ob, wie, wann und wo die Geodaten haltende Stelle ihre Produkte, für die auf GeoLizenz eine Lizenz angelegt wurde, auch darunter bereitstellt und publiziert, ist auf GeoLizenz nicht nachvollziehbar. 7. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung konkret, damit alle Datensätze und Geodatendienste, die von der GeoNutzV erfasst werden, auch tatsächlich mit entsprechenden Hinweisen zu den anwendbaren Nutzungsbedingungen ausgezeichnet sind? Die dem GeoZG unterfallenden Daten stehen, soweit dem nicht die Ausnahmen nach § 11 Absatz 2 GeoZG oder die Versagensgründe nach § 12 GeoZG entgegenstehen , stets nach den Regelungen der GeoNutzV zur Verfügung. Ein gesonderter Nutzungshinweis ist daher entbehrlich. Die Bundesregierung empfiehlt den geodatenhaltenden Stellen des Bundes jedoch, einen entsprechenden Hinweis anzubringen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass aktuell im Rahmen des „Arbeitskreis Metadaten“ des Lenkungsgremiums der Geodateninfrastruktur für Deutschland von Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden (LG GDI-DE) Konventionen für die so genannte Annotation von Lizenzbedingungen erarbeitet werden . Diese sollen eine automatisierte Interpretation ermöglichen und dabei sowohl konform zur ISO-Norm 19115/19119 als auch zu den Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie sein. Im Ergebnis sollen auf dieser Grundlage nutzerfreundliche Hinweise über Lizenzbedingungen für die Suche nach Geodaten im Internet bereitgestellt werden. 8. Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um alle von der GeoNutzV erfassten Datensätze auch tatsächlich öffentlich zur Verfügung zu stellen? Der Interministerielle Ausschuss für das Geoinformationswesen des Bundes (IMAGI) hat sich mehrfach mit der GeoNutzV befasst und seine Mitglieder gebeten , auf die Veröffentlichung der betroffenen Datensätze hinzuwirken. Zudem werben insbesondere das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und das BMI unter anderem im Rahmen der jährlich stattfindenden Nationalen INSPIRE-Konferenz in Deutschland, für den zukunftsweisenden Ansatz der GeoNutzV. 9. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung über die bisherige Nutzung von Daten, die nach der GeoNutzV geldleistungsfrei durch Dritte genutzt werden können? Die GeoNutzV regelt die nahezu uneingeschränkte Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten des Bundes. Diese werden über das Internet zugänglich gemacht . Es besteht seitens der Nutzer keine Verpflichtung über die Verwendung dieser Ressourcen Auskunft zu geben. Der Bundesregierung liegen keine Informationen über die Nutzung der betroffenen Daten vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/440 10. Wie viele Datensätze, die unter die GeoNutzV fallen, wurden bereits über das Datenportal GovData (www.govdata.de) verfügbar gemacht? Die aktuell unter der GeoNutzV auf GovData veröffentlichten Datensätze sind über die Filterfunktion „Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes“ einsehbar. Die Arbeiten an der Integration der Metadaten aus dem Geodatenkatalog des Geoportals Deutschland in den Metadatenkatalog von GovData dauern an (vgl. Antwort zu Frage 7). Die Anzahl der Datensätze, die auf GovData unter der GeoNutzV verfügbar sind, wird sich durch die vollständige Integration erheblich erhöhen. 11. Bis wann sollen die restlichen, noch nicht auf www.govdata.de eingestellten Datensätze, die nach der GeoNutzV geldleistungsfrei genutzt werden können, in das Datenportal eingestellt werden? Grundsätzlich wird die automatisierte Übernahme bereits erfasster Datensätze aus dem Geodatenkatalog in GovData angestrebt. Die technischen Voraussetzungen hierfür werden derzeit geschaffen (siehe Antworten zu den Fragen 5 und 7). Die technische Anbindung soll im Laufe des Jahres 2014 erfolgen. 12. Wie hoch sind die Einnahmen des Deutschen Wetterdienstes für die entgeltliche Bereitstellung von Daten, Datendiensten und Metadaten seit dem Jahr 2009 (bitte nach Jahren, Datensätzen und Höhe der Einnahmen aufschlüsseln )? Die Einnahmen aus der „entgeltlichen Bereitstellung von Daten, Datendiensten und Metadaten“ betrugen im Jahr 2013 ca. 1,9 Mio. Euro in 2013. Hinzuzurechnen ist zudem ein Anteil der Einnahmen aus Spezialdienstleistungen (das sind kundenspezifisch aufbereitete meteorologische Informationen) in Höhe von ca. 1 Mio. Euro im Jahr 2013. Damit ergaben sich Einnahmen des DWD aus der „entgeltlichen Bereitstellung von Daten, Datendiensten und Metadaten“ von ca. 2,9 Mio. Euro im Jahr 2013. Etwa die gleiche Größenordnung gilt für die Jahre 2009 bis 2012. 13. Welche der Datensätze aus Frage 11 sind nach Ansicht der Bundesregierung von der GeoNutzV erfasst? Die Bundesregierung hat die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die betroffenen Daten und Dienste komplett noch im Laufe des Jahres 2014 einheitlich über den Bereitstellungsweg der GDI-DE, das Geoportal Deutschland, hinzuzufügen und damit auch in GovData bereitzustellen (siehe Antwort zu Frage 11). 14. Inwiefern lassen sich die Erfahrungen aus der GeoNutzV auf andere Datensätze des öffentlichen Bereichs übertragen? Die Regelungen der GeoNutzV, die den Kriterien der „Open Data Initiativen“ folgen, sind grundsätzlich auch auf Datensätze ohne Ortsbezug übertragbar. Drucksache 18/440 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Plant die Bundesregierung derzeit die Öffnung weiterer Datenbestände der Bundesbehörden bzw. der Bundesministerien im Sinne offener Lizenzen? Wenn ja, welcher? Ja. Welche Daten dies sein können, wird derzeit geprüft. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333