Deutscher Bundestag Drucksache 18/4401 18. Wahlperiode 23.03.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Manuel Sarrazin, Sven-Christian Kindler, Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4039 – Verhandlungsposition der Bundesregierung zum Europäischen Fonds für strategische Investitionen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 13. Januar 2015 hat die Europäische Kommission den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2014 (COM(2015) 10 final) vorgelegt . Der Verordnungsvorschlag regelt die konkrete Ausgestaltung des geplanten Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), der mit öffentlichen Garantien in Höhe von 21 Mrd. Euro zusätzliche Investitionen in Höhe von 315 Mrd. Euro generieren soll. Der Vorschlag wird derzeit zwischen Europäischem Rat und Europäischem Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verhandelt. Bis Juni 2015 soll eine Einigung erzielt und die Verordnung beschlossen werden. Um dem beschleunigten Verfahren Rechnung zu tragen, hat aufseiten des Rates der Ausschuss der Ständigen Vertreter (ASTV 2) am 15. Januar 2015 die Einsetzung der sogenannten Ad-hoc Working Party on the European Fund for Strategic Investments (EFSI) unter Vorsitz der lettischen Ratspräsidentschaft beschlossen. Mitglieder der Ad-hoc-Arbeitsgruppe sind Vertreter der Bundesregierung sowie aller weiteren nationalen Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Das Mandat der Ad-hoc-Arbeitsgruppe umfasst die Prüfung des Verordnungsvorschlags, die Erarbeitung der Ratsposition und die Verhandlung möglicher Kompromisse mit dem Europäischen Parlament. Die erste Sitzung der Ad-hoc-Arbeitsgruppe mit einem ersten Positionsaustausch zwischen den nationalen Delegationen fand am 19. Januar 2015 statt. Im Februar 2015 wird sich der ECOFIN-Rat (Rat für Wirtschaft und Finanzen – Economic and Financial Affairs Council) mit dem Stand des Verfahrens befassen, bereits im März 2015 wird eine allgemeine Ausrichtung des Rates angestrebt. Die Bundesregierung hat bereits im Vorfeld Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. eine Projektliste im Wert von 90 Mrd. Euro nach Brüssel geschickt. Es ist unklar , wie damit verfahren wird, denn noch ist nicht festgelegt, welche grundsätzlichen Kriterien für die Vergabe von Investitionsprojekten angewandt werden und wohin die Investitionsgelder vorzugsweise fließen sollen. Drucksache 18/4401 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen Kommission über den EFSI grundsätzlich? Die Bundesregierung hat den Investitionsplan (und damit auch den Vorschlag der Kommission über den Europäischen Fonds für Strategische Investitionen) von Beginn an grundsätzlich begrüßt, denn auch aus Sicht der Bundesregierung ist die Stärkung der privaten Investitionstätigkeit in Europa ein wichtiger Bestandteil der weiteren, erfolgreichen Bewältigung der Krise. 2. Hält die Bundesregierung die angestrebte Hebelwirkung für realistisch, wonach 21 Mrd. Euro an öffentlichen Garantien zusätzliche Investitionen in Höhe von 315 Mrd. Euro generieren sollen? Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht? Nach Aussage der Europäischen Kommission soll jeder Euro im Rahmen des Fonds Investitionen von etwa 15 Euro generieren, die anderenfalls nicht getätigt würden (Hebelwirkung 1:15). Die Kapitalerhöhung der Europäischen Investitionsbank (EIB) im Jahr 2012 von 10 Mrd. Euro hatte einen Hebeleffekt von rund 1:18. Der tatsächliche Hebel des EFSI wird vor allem von der Anzahl und Qualität der wirtschaftlich tragfähigen Projekte abhängen, die mit seiner Hilfe unterstützt werden können. 3. Sollten nach Einschätzung der Bundesregierung neben dem EFSI zusätzliche (nationale und europäische) Mittel für öffentliche Investitionen in Europa bereitgestellt werden? Wenn nein, warum nicht? Es wurden und werden unabhängig vom EFSI bereits vielfach zusätzliche nationale und europäische Mittel für öffentliche Investitionen bereitgestellt. Die EU-Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) beispielsweise tragen maßgeblich dazu bei, Investitionen in der Europäischen Union (EU) zu unterstützen. Die Bundesregierung begrüßt, dass die aus den EU-Strukturfonds zur Verfügung stehenden Mittel in Höhe von mehr als 350 Mrd. Euro (2014 bis 2020) europaweit künftig noch stärker auf wachstums- und beschäftigungsrelevante Bereiche im Sinne der Europa-2020-Strategie konzentriert werden. Des Weiteren unterstützt die Bundesregierung die europäische Investitionsoffensive in Verbindung mit notwendigen Strukturreformen in Europa. Insgesamt wird es für eine Stärkung der privaten Investitionen vor allem darauf ankommen , durch gute Rahmenbedingungen das Investitionsklima zu verbessern. Zur Unterstützung der europäischen Investitionsoffensive wird sich Deutschland über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in einer Größenordnung von voraussichtlich rund 8 Mrd. Euro u. a. an der Finanzierung von Projekten und an Investitionsplattformen beteiligen. Zusätzlich hat die Bundesregierung eine Vielzahl von investiven Maßnahmen zur Stärkung der Investitionen in allen Gebietskörperschaften beschlossen oder angekündigt. Dies sind unter anderem: ● 5 Mrd. Euro zusätzlich (2014 bis 2017) für den Erhalt und Ausbau der Ver- kehrsinfrastruktur des Bundes, ● 9 Mrd. Euro zusätzlich für Bildung und Forschung in dieser Legislatur- periode (davon 6 Mrd. Euro zur Entlastung von Ländern und Gemeinden bei der Finanzierung frühkindlicher und schulischer Bildung und bei den Hoch- schulen sowie 3 Mrd. Euro für die Forschung), Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4401 ● 10 Mrd. Euro zusätzlich (2016 bis 2018) für öffentliche Investitionen, insbesondere in Infrastruktur und Energieeffizienz. Davon 7 Mrd. Euro für zusätzliche Investitionen in die öffentliche Verkehrsinfrastruktur, für Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz, in die digitale Infrastruktur, in den Klimaschutz und in die Städtebauförderung, ● Weitere Beiträge des Bundes zur Verbesserung der Investitionskraft von Ländern und Kommunen erfolgen durch: – je 1 Mrd. Euro Entlastung in den Jahren 2015 bis 2017 durch das Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (seit 31. Dezember 2014 in Kraft); – Entlastung der Kommunen i. H. v. 5 Mrd. Euro im Rahmen der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes; – zusätzliche 5 Mrd. Euro zur Stärkung kommunaler Investitionstätigkeit (1,5 Mrd. Euro im Jahr 2017 als ungebundene Finanzhilfe zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft und 3,5 Mrd. Euro als Finanzhilfen für Investitionen finanzschwacher Kommunen). ● Eine vom Bundesminister für Wirtschaft und Energie Sigmar Gabriel eingesetzte Expertenkommission prüft derzeit Maßnahmen zur Stärkung der öffentlichen und privaten Investitionstätigkeit in Deutschland. Der Abschlussbericht der Kommission wird voraussichtlich Ende April 2015 vorliegen. Die Bundesregierung wird die Vorschläge der Expertenkommission aufmerksam prüfen und gegebenenfalls weitere konkrete wirtschaftspolitische Maßnahmen zur Stärkung von privaten und öffentlichen Investitionen in Deutschland erarbeiten. 4. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung, dass der neue EU-Investitionsfonds hauptsächlich private und öffentlich-private Projekte finanzieren soll und Kredite an kleine und mittlere Unternehmen vergeben werden sollen? Die Bundesregierung beurteilt die Zielrichtung des EFSI positiv. 5. Welche Auffassung vertritt die Bundesregierung bezüglich einer vorgesehenen Risikoumverteilung zugunsten privater Unternehmen und zulasten der öffentlichen Hand? Inwieweit unterstützt sie in diesem Zusammenhang speziell das Instrument des First Loss Cover? Der EFSI dient dazu, zusätzliche Investitionen anzustoßen, die nicht durch private Unternehmen allein oder mithilfe bestehender Förderinstrumente realisiert worden wären. Insofern ist eine Umverteilung von Risiko, das ohne die EFSIUnterstützung nicht entstanden wäre, hypothetischer Natur. Private Unternehmen oder Kapitalgeber können sich grundsätzlich an allen Risikoklassen bei EFSI-Investitionsprojekten beteiligen, wobei sich ein höheres Risiko auch in einer höheren Rendite widerspiegelt. Eine asymmetrische Risikoverteilung zwischen privaten Kapitalgebern und der öffentlichen Hand ist aber möglich, auch durch das Instrument einer Erstverlustabsicherung, das durch die vom EU-Haushalt und von der EIB bereitgestellte Garantie getragen wird. Die EFSI-Förderung wird den Projekten aber nicht kostenlos zur Verfügung gestellt, da für den Einsatz der EU-Garantie eine Beteiligung an der Risikomarge erwartet wird. Das tatsächliche Risiko für die öffentliche Hand wird Drucksache 18/4401 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode insbesondere durch die Risikostreuung innerhalb der Investitionsportfolios auf einem verantwortbaren Niveau verortet werden. 6. Inwieweit sieht die Bundesregierung das Risiko, dass mit dem EFSI auch negative Erfahrungen von öffentlichen-privaten Partnerschaften wiederholt werden, z. B. eine einseitige und gefährliche Risikoverteilung zugunsten privater Unternehmen oder eine zu teure Finanzierung von Investitionen der Infrastruktur durch Privatunternehmen im Vergleich zu einer direkten öffentlichen Finanzierung? Jedes Investitionsvorhaben birgt Risiken. Der sachgerechte Umgang mit ihnen ist eine Aufgabe, die sich nicht nur bei Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP) stellt. ÖPP sind in Deutschland eine etablierte Beschaffungsvariante, die nach Ermittlung eines bestehenden öffentlichen Investitionsbedarfs als mögliche Realisierungsvariante im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung obligatorisch zu berücksichtigen ist. Zum Aspekt der Finanzierungskosten von ÖPP ist darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob eine ÖPPVariante oder eine konventionelle Variante im Einzelfall die wirtschaftlichste Realisierung ist, nicht allein auf die Höhe des Zinssatzes ankommt, zu dem der private Investor seinen Finanzierungsbedarf deckt, sondern auf die von ihm angebotenen Preis- und Leistungskonditionen. Gegebenenfalls höhere Finanzierungskosten sind durch Effizienzhebungen an anderer Stelle zu kompensieren, um insgesamt ein günstiges Angebot abgeben zu können und damit die ÖPP-Variante für die öffentliche Hand wirtschaftlich zu machen. 7. Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber, ob auch öffentliche Investitionen bzw. Projekte von juristischen Personen in öffentlicher Hand, mit öffentlicher Beteiligung oder in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft durch den EFSI finanziert werden? Wenn ja, wie, und wenn nein, warum nicht? 8. Setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass auch öffentliche Körperschaften antragsberechtigt beim EFSI sein werden? Wenn nein, warum nicht? 9. Welche Informationen hat die Bundesregierung darüber, ob auch Stadtwerke , kommunale öffentliche Unternehmen oder Hochschulen eine Finanzierung aus dem EFSI beantragen können? 10. Sollen im Rahmen der über den EFSI angestrebten Forschungsförderung vor allem private Investoren bzw. Unternehmen oder öffentliche Forschungseinrichtungen finanziert werden? Schließt die Bundesregierung aus, dass beispielsweise auch Hochschulen, die Auftragsforschung für private Unternehmen betreiben, Mittel aus dem EFSI beantragen können? Wenn ja, warum? Die Fragen 7 bis 10 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Rechtsgrundlage für den EFSI, die Verordnung über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die Europäische Investitionsberatungsplattform und das Europäische Investitionsprojektverzeichnis, wird derzeit im Mitentscheidungsverfahren auf europäischer Ebene verhandelt. Der Kompro- missvorschlag der lettischen Ratspräsidentschaft, den die Bundesregierung un- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4401 terstützt, schließt keine bestimmten Rechtsformen für potentielle EFSI-Begünstigte aus. Die für eine Inanspruchnahme der EU-Garantie infrage kommenden Projekte sollen nach folgenden Kriterien ausgewählt werden: Die Projekte sollen ● mit den Politiken der Union übereinstimmen und zur Erreichung der politi- schen Ziele der Union beitragen, ● wirtschaftlich und technisch tragfähig sein, ● eine Zusätzlichkeit bewirken und ● wo möglich, die Mobilisierung von Kapital des privaten Sektors maximieren. Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsprojekte sind ein Schwerpunkt des EFSI. Die Mitwirkung von Hochschulen und anderen forschenden öffentlichen Einrichtungen ist daher erwünscht, beispielsweise auf dem Wege der Auftragsforschung . 11. Wird nach Erkenntnissen der Bundesregierung der Juncker-Investitionsplan dazu beitragen, das Nachfrageproblem in Europa zu lösen? Wenn ja, wie, und in welchem Maß? In der wirtschaftswissenschaftlichen Analyse besteht kein einhelliger Konsens darüber, ob die gegenwärtige Wachstumsschwäche in einigen Ländern Europas stärker durch angebotsseitige oder nachfrageseitige Faktoren bestimmt wird. Die zusätzlichen Investitionen, die durch den EFSI angestoßen werden sollen, haben den Vorteil, dass sie sowohl zusätzliche Nachfrage generieren als auch z. B. über eine verbesserte Infrastruktur oder durch neue Forschungsergebnisse auf der Angebotsseite wirken. Nach Schätzungen der Europäischen Kommission können durch die im JunckerInvestitionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen das Bruttoinlandsprodukt der EU um 330 bis 410 Mrd. Euro in den nächsten drei Jahren gesteigert und bis zu 1,3 Millionen zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen werden. 12. Welche Renditeerwartungen (in Prozent jährlich) müssen nach Kenntnis der Bundesregierung Projekte erfüllen, die Mittel aus dem EFSI abrufen wollen? Mit welcher Rendite ist für die Kreditgeber in der ersten Stufe und in der zweiten Stufe zu rechnen? Welche Renditen werden derzeit bei vergleichbaren Projekten der Europäischen Investitionsbank (EIB) erzielt? 13. Wie können nach Einschätzung der Bundesregierung mit dem EFSI insbesondere Projekte im Bereich Klimaschutz, Energieeffizienz oder Bildung gefördert werden, die nicht unbedingt eine quantifizierbare Rendite abwerfen ? Die Fragen 12 und 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die spezifische Preispolitik einzelner Finanzierungsvorhaben im Rahmen vom EFSI ist im jetzigen Stadium noch nicht absehbar. Drucksache 18/4401 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen Kommission, als EFSI-Leitungsstruktur einen Lenkungsrat sowie einen Investitionsausschuss einzurichten? 15. Unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag, dass sich der Investitionsausschuss aus sechs unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor des EFSI zusammensetzt? Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht? 16. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung dafür ein, dass dem Investitionsausschuss auch Vertreter nationaler Regierungen angehören? Die Fragen 14 bis 16 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung unterstützt den Vorschlag der Europäischen Kommission, den EFSI mit einer zweistufigen Lenkungsstruktur zu versehen. Nach dem Kompromissvorschlag der lettischen Ratspräsidentschaft soll der Lenkungsrat, der Entscheidungen im Konsens über die strategische Ausrichtung des EFSI treffen wird, aus Vertretern der Europäischen Kommission und der EIB bestehen . Er soll Leitlinien zur Vergabe der EU-Garantie an potenzielle Investitionsprojekte oder -plattformen verabschieden, über die der Investitionsausschuss entscheiden wird. Der Investitionsausschuss soll sich neben dem geschäftsführenden Direktor des EFSI aus acht unabhängigen Experten mit großer, professioneller Erfahrung in relevanten Märkten zusammensetzen. Die Bunderegierung begrüßt, dass sowohl im Lenkungsausschuss als auch im Investitionsausschuss keine Vertreter von Mitgliedstaaten agieren sollen, um die Entscheidung zur Garantievergabe nicht durch politische Einflussnahme zu verzerren . Die Entscheidungen sollten allein unter fachlichen Gesichtspunkten im Einklang mit der EFSI-Verordnung getroffen werden. Nach Ansicht der Bundesregierung ist dies eine wichtige Voraussetzung, um ausreichend private Kapitalgeber zu gewinnen und damit für den EFSI den angestrebten Hebeleffekt zu erreichen . 17. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dem Europäischen Parlament als Mitentscheider über den EU-Haushalt einen permanenten Sitz im Lenkungsrat zu gewähren, da in diesem je nach Anteil alle Beitragsleistenden vertreten sein sollen und der EFSI mit einer EU-Garantie in Höhe von 16 Mrd. Euro ausgestattet werden soll? Wenn nein, warum nicht? 18. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Kopplung von Stimmrechten der beitragsleistenden Parteien innerhalb des Lenkungsrates und der Höhe des Beitrags, den die Parteien in den EFSI einzahlen, und plant die Bundesregierung über einen entsprechenden Beitrag, unmittelbar Einfluss auf die strategische Ausrichtung, die Mischung der Vermögenswerte sowie die Arbeitsweise und das Verfahren des EFSI zu nehmen? Wenn ja, in welcher Größenordnung, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 17 und 18 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung unterstützt den Kompromissvorschlag der lettischen Ratspräsidentschaft , nach dem sich der Lenkungsrat aus Fachleuten der Europäischen Kommission und der EIB zusammensetzen soll. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4401 19. Wie genau soll nach Auffassung der Bundesregierung die geplante Beteiligung der KfW Bankengruppe in Höhe von 8 Mrd. Euro an EFSI-Investitionsprojekten ausgestaltet sein? Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) könnte auf Grundlage aktueller Schätzungen für die Jahre 2015 bis 2017 rund 8 Mrd. Euro zur Umsetzung von EFSI-Investitionen beitragen. Ein möglicher Beitrag der KfW umfasst dabei folgende Bereiche: Schwerpunkt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ● Ausweitung Globaldarlehen Europa, ● Ausbau Beteiligungsfinanzierung mit EU-Bezug (Venture Capital), ● Beteiligung an europäischen Verbriefungstransaktionen. Projektfinanzierung ● Verstärkte Projektfinanzierung mit EU-Bezug, ● Weiteres Einbringen von Eigenkapital in Investitionsplattformen (z. B. Fonds Marguerite). Zudem wird die KfW ihre Beratungsaktivitäten zusammen mit anderen nationalen Förderbanken und der EIB unter Berücksichtigung der jeweils bestmöglichen Expertis intensivieren. Die Volumina im Einzelnen hängen dabei von der weiteren Ausgestaltung des EFSI und seiner Instrumente ab. 20. Welche Kriterien werden für die KfW Bankengruppe bei der Projektauswahl entscheidend sein? Wird sich die KfW Bankengruppe vor allem unter Aspekten der Profitabilität an EFSI-Projekten beteiligen oder werden auch andere Aspekte eine zentrale Rolle spielen? Wenn ja, welche? Grundsätzlich sind nur ökonomisch und technisch tragfähige Projekte förderfähig , die mit den Zielen der Politiken der Europäischen Union übereinstimmen müssen. Im Übrigen wird auf die für den EFSI geltenden Kriterien in der Antwort zu den Fragen 7 bis 10 verwiesen. 21. Inwiefern ist vorgesehen, dass die KfW Bankengruppe auch Projekte anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, ohne deutsche Beteiligung , finanziert? Als Beitrag zum Juncker-Plan ist ein erweitertes Engagement der KfW auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in den unter Frage 19 genannten Bereichen vorgesehen. Drucksache 18/4401 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 22. Soll sich die KfW Bankengruppe nicht direkt am EFSI (durch Einlage oder Garantie) beteiligen, weil bei dem EFSI, im Gegensatz zur Beteiligung an einzelnen Investitionsprojekten, der Profit vergleichbar gering ausfallen könnte? Die KfW strebt als Förderbank keine Gewinnmaximierung an. Bei einer direkten Beteiligung am EFSI hätte die KfW jedoch keine Möglichkeit, die damit eingegangenen Risiken zu bewerten und zu steuern. Über eine direkte Beteiligung am EFSI (durch Einlage oder Garantie) würden die Stärken (z. B. Finanzierungs- und Strukturierungserfahrung) und Ressourcen der KfW zur Unterstützung des Juncker-Plans nur partiell zur Verfügung stehen . Daher hält die Bundesregierung eine Kooperation auf Projektebene für sinnvoller, zumal die Garantiekomponente als mit ausreichender Finanzkapazität ausgestattet erscheint. Im Übrigen ist nach dem vom Rat angenommenen Kompromissvorschlag der lettischen Ratspräsidentschaft die Möglichkeit einer direkten Beteiligung an der Garantie nicht mehr vorgesehen. 23. Inwiefern ist es für die Bundesregierung vorstellbar, dass die Gewinne, die die KfW Bankengruppe aus EFSI-Projekten erzielt, für weitere EFSI-Projekte bereitgestellt werden oder direkt in den EFSI-Fonds eingezahlt werden ? Erträge aus Projekten dienen der Kostendeckung sowie der Risikoabsicherung. Sofern die KfW Gewinne erzielt, führt sie diese gemäß dem KfW-Gesetz wieder der Förderung zu. Der EU-Garantiefonds und letztlich auch der EU-Haushalt profitieren von Erträgen der Projekte, da für den Einsatz der EU-Garantie eine Beteiligung an der Risikomarge erwartet wird. Dies bedeutet auch, dass die EFSI-Förderung den Projekten nicht kostenlos zur Verfügung steht. Sofern die KfW aus Projekten Erträge erwirtschaftet, die von einer EFSI-Garantie profitieren, müsste sie die Europäische Kommission daran im Verhältnis der Risikoübernahmekapazität zur möglichen Rückführung an den EU-Garantiefonds beteiligen. Eine Erhöhung der auf 16 Mrd. Euro begrenzten EU-Garantie durch Einzahlungen von Dritten ist hiermit nicht verbunden. 24. Schließt die Bundesregierung aus, dass sich die KfW Bankengruppe auch ohne die politische Zusage der Bundesregierung an EFSI-Projekten beteiligt hätte? Zur Ausweitung ihrer EU-Aktivitäten wird die Bundesregierung der KfW einen Auftrag erteilen. Damit wird die KfW ermächtigt, ihre EU-Aktivitäten zur Unterstützung des Juncker-Plans beizutragen. 25. Welche Überlegungen gibt es seitens der Bundesregierung, sich über die geplante Beteiligung der KfW Bankengruppe hinaus finanziell am EFSI zu beteiligen, z. B. in Form einer Kapitaleinlage oder einer Garantie nach Artikel 115 des Grundgesetzes? 26. Sieht die Bundesregierung angesichts des Investitionsdefizits in Europa einerseits und der guten wirtschaftlichen Lage andererseits eine besondere Verantwortung Deutschlands, sich am EFSI zu beteiligen? Wenn nein, warum nicht? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4401 27. Mit welcher Argumentation rechtfertigt die Bundesregierung ihre Haltung (vgl. Aussage des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister der Finanzen, Steffen Kampeter, in der Sitzung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages am 28. Januar 2015), Deutschland werde sich auch als wirtschaftlich stärkster Mitgliedstaat der Europäischen Union am geplanten EU-Investitionsfonds nur dann direkt (in Form von Einlagen oder Garantien) beteiligen, wenn sich auch alle anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligen? 28. Welche Beitragshöhe erwartet die Bundesregierung von welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union, damit die Voraussetzung für eine eigene finanzielle Beteiligung am EFSI erfüllt ist? Würde beispielsweise eine symbolische Beteiligung von Malta in Höhe von 10 Euro ausreichen? Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 25 bis 28 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Kompromissvorschlag der lettischen Ratspräsidentschaft, den die Bundesregierung unterstützt, sieht eine direkte Beteiligung von Mitgliedstaaten am EFSI durch Einlagen oder Garantien nicht mehr vor. Deutschland hat frühzeitig eine Beteiligung der KfW mit 8 Mrd. Euro an den EFSI-Investitionsprojekten oder -plattformen zugesagt. Diesem Beispiel sind inzwischen Spanien, Frankreich und Italien gefolgt, und es ist damit zu rechnen, dass weitere Mitgliedstaaten folgen werden. 29. In welche Art von Projekten (z. B. Klimaschutz, Bildung und Forschung etc.) sollten die Mittel des EFSI nach Ansicht der Bundesregierung vorzugsweise fließen, und welche konkreten Vorstellungen hat die Bundesregierung , um dies sicherzustellen? 30. Welche Kriterien (z. B. Nachhaltigkeit, Schaffung von Arbeitsplätzen etc.) sollten die durch den EFSI zu finanzierenden Projekte nach Ansicht der Bundesregierung erfüllen? Die Fragen 29 und 30 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach dem vom Rat angenommenen Kompromissvorschlag der lettischen Ratspräsidentschaft sollen mit dem EFSI Projekte aus folgenden Bereichen gefördert werden: ● Entwicklung von Infrastruktur, ● Forschung, Entwicklung und Innovation, ● Investitionen in Bildung und Weiterbildung, Gesundheit, Informations- und Kommunikationstechnologien, ● Entwicklung und Modernisierung des Energiesektors, einschließlich erneuer- barer Energie und Energie- und Ressourceneffizienz, ● Finanzielle Unterstützung von Unternehmen und anderen Einrichtungen mit bis zu 3 000 Beschäftigten, mit einem besonderen Schwerpunkt auf KMU. Der Verordnungsvorschlag schließt sektorale Vorfestlegungen bei der Vergabe der Förderungen explizit aus. Bezüglich der Kriterien wird auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 10 verwiesen. Drucksache 18/4401 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 31. Welche Kriterien hat die Bundesregierung für die Auswahl der Investitionsprojekte auf der deutschen Projektliste angewandt? Die Auswahl der Investitionsprojekte erfolgte anhand der folgenden von der „Special Task Force on Investment in the EU“ fixierten fünf Auswahlkriterien: ● Europäischer Mehrwert, ● Wirtschaftliche Tragfähigkeit, ● Die begründete Erwartung, dass die Projekte innerhalb der nächsten drei Jahre begonnen werden können, ● Hebelungspotenzial in Bezug auf die Finanzierung, ● Größe und Skalierbarkeit. Der Prozess der Zusammenstellung der Liste war dabei jedoch iterativ und konnte im Rahmen der zeitlichen Vorgaben lediglich zum Ziel haben, exemplarisch Projekte zu identifizieren. Die Liste präjudiziert in keiner Weise eine Förderung von Investitionsprojekten durch den EFSI. 32. Sollten die Mittel des EFSI nach Ansicht der Bundesregierung vorzugsweise in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union fließen, die am stärksten von der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen sind? Wenn nein, warum nicht? Der Verordnungsvorschlag schließt regionale Vorfestlegungen bei der Vergabe der Förderungen explizit aus. Die Bundesregierung unterstützt dies. Nach ihrer Ansicht sind die wirtschaftliche Tragfähigkeit von Projekten sowie die Additionalität zentrale Kriterien für die EFSI-Unterstützung. Der EFSI soll dazu dienen, Finanzierungsschwierigkeiten insbesondere von KMU, suboptimale Investitionssituationen und Marktversagen zu überwinden. Da diese Situationen in den von der Krise besonders betroffenen Staaten gegenwärtig oft noch auftreten, werden diese auch von der Unterstützung durch die EU-Garantie profitieren. 33. Steht die Interpretation des Stabilitäts- und Wachstumspaktes seitens der Europäischen Kommission im Rahmen ihrer Mitteilung „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“ (COM (2015) 12) nach Auffassung der Bundesregierung im Einklang mit den bestehenden primär- und sekundärrechtlichen Regelungen des Stabilitäts - und Wachstumspaktes? Wenn nein, bei welchen Punkten geht die Interpretation der Europäischen Kommission nach Auffassung der Bundesregierung über die bestehenden Regelungen hinaus? 34. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Mitteilung der Europäischen Kommission, dass Einzahlungen in den EFSI bei der Festlegung der haushaltspolitischen Anpassung weder bei der Umsetzung der präventiven noch bei Umsetzung der korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspaktes mitgerechnet werden sollen und die Europäische Kommission keine Einleitung eines Defizitverfahrens vorschlagen wird, wenn die Abweichung auf den eingezahlten EFSI-Beitrag zurückzuführen ist und die Abweichung geringfügig und voraussichtlich von vorübergehender Dauer ist? 37. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung in Bezug auf den Vorschlag der Europäischen Kommission, dass Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. ihre Gebietskörperschaften bei einer Kofinanzierung von Projekten Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4401 des EFSI von den Vorgaben im präventiven Arm des Stabilitäts- und Wachstumspaktes abweichen dürfen? Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass dies auch für den korrektiven Arm angewendet werden sollte? Die Fragen 33, 34 und 37 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Europäische Kommission legt in ihrer Mitteilung „Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität“ dar, dass ihre Auslegung der Flexibilität die existierenden Regeln des Stabilitäts- und Wachstumspakts nicht verändern oder ersetzen würde. Die Rechtsauslegung der Europäischen Kommission erfordert keine Zustimmung des Rates. Die Bundesregierung nimmt die Mitteilung der Europäischen Kommission zur Kenntnis. Die Glaubwürdigkeit des Paktes ist ein hohes Gut. Deshalb wird die Bundesregierung sehr genau darauf achten, wie die Flexibilität im Einzelfall weiter ausgelegt wird. Flexibilität darf nur dazu genutzt werden, den Dreiklang von wachstumsfreundlicher Konsolidierung, Strukturreformen und Stärkung von Investitionen glaubwürdig umzusetzen. Die Berücksichtigung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt angelegten Flexibilität , die die Kommission in Bezug auf Investitionen, insbesondere nationale Kapitalbeiträge an den EFSI sowie in Bezug auf eine Kofinanzierung von EFSIProjekten durch die Mitgliedstaaten, vorsieht, muss den Vorgaben des Paktes entsprechen und darf nicht die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beeinträchtigen . 35. Welche Anreize sollte es aus Sicht der Bundesregierung für Mitgliedstaaten , die am stärksten von der Wirtschafts- und Finanzkrise betroffen sind, geben, sich am EFSI zu beteiligen? Aus Sicht der Bundesregierung bedarf es keiner gesonderten Anreize. 36. Wirbt die Bundesregierung bei anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die über einen finanziellen Spielraum verfügen, für eine direkte Beteiligung am EFSI? Wenn nein, warum nicht? Die Möglichkeit der direkten Beteiligung durch Mitgliedstaaten ist im Kompromissvorschlag der lettischen Präsidentschaft, die durch den Rat in seiner allgemeinen politischen Ausrichtung einstimmig unterstützt wurde, nicht vorgesehen . 38. Welche Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben nach Auffassung der Bundesregierung in der derzeitig geplanten Ausgestaltung des EFSI und der vorgeschlagenen Anwendung der Flexibilität des Stabilitäts- und Wachstumspaktes die Möglichkeit, Beiträge zur Ko-Finanzierung von Projekten zu leisten, ohne hierfür andere Haushaltsmittel kürzen zu müssen ? Die Wahl der Höhe der Staatsquote und die sich daraus – unter Einhaltung der nationalen und europäischen Fiskalregeln – ergebende Höhe der staatlichen Einnahmenquote ist eine rein nationale Entscheidung. Unter Beachtung der nationalen und europäischen Fiskalregeln sowie der politischen Prioritäten der jewei- ligen Regierungen ist es jedem Mitgliedstaat möglich, zusätzliche staatliche Drucksache 18/4401 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ausgaben ohne Kürzung anderer Ausgaben zu tätigen, sofern eine gegebenenfalls notwendige Gegenfinanzierung auf der Einnahmenseite erfolgt. Im Übrigen können – nach dem Kompromissvorschlag der lettischen Ratspräsidentschaft – die Mitgliedstaaten auf jede Art von Finanzierung durch die Union, einschließlich von Instrumenten, die z. B. im Rahmen der transeuropäischen Netze oder der Strukturpolitik geschaffen wurden zur Finanzierung förderfähiger Projekte zurückgreifen, in die die EIB selbst oder über den EIF mit Absicherung durch die EU-Garantie investiert, sofern sowohl die Förderkriterien der entsprechenden Instrumente als auch diejenigen des EFSI erfüllt sind. 39. Aus welchen Rubriken des EU-Haushalts sollte sich nach Auffassung der Bundesregierung die vorgesehene EU-Garantie für den EFSI zusammensetzen ? 40. Inwiefern unterstützt die Bundesregierung den Vorschlag der Europäischen Kommission, die EU-Garantie für den EFSI aus den Programmen „Horizont 2020“ und „Connecting Europe Fazilität“ sowie der sogenannten Marge zu finanzieren? 41. Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzten, dass das EU-Rahmenarbeitsprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ unangetastet bleibt und alternativ andere Finanzierungsquellen aus dem EU-Haushalt gefunden werden? Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche alternativen Finanzierungsmöglichkeiten kämen für die Bundesregierung in Frage? Die Fragen 39 bis 41 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Da der EFSI Investitionen u. a. in Infrastruktur, Bildung und Forschung und bei KMU und „midcap“-Unternehmen fördern soll, lag es für die Europäische Kommission nahe, auf die Haushaltsrubrik 1a zurückzugreifen, da dort Förderprogramme mit vergleichbaren Zielen, wie sie mit dem Investitionspaket bezweckt sind, angesiedelt sind. Der Vorschlag der Europäischen Kommission das Mittelvolumen der Programme Horizont 2020 um 3,5 Prozent und die „Connecting Europe Facility“ (CEF) um 10 Prozent zu kürzen, trägt dem Erfordernis Rechnung , die Finanzierung aus vorhandenen Mitteln darzustellen und keine zusätzliche Belastung des Steuerzahlers vorzunehmen. Durch einen Rückgriff auf vorhandene Mittel der Rubrik 1a des EU-Haushalts bleiben die Obergrenzen für die einzelnen Rubriken des mittelfristigen Finanzrahmens (MFR) unangetastet. Die Europäische Kommission hat die beiden größten Programme der Rubrik herangezogen . Das nächstgrößere Programm wäre Erasmus+ gewesen, dass u. a. den internationalen Studentenaustausch fördert. Eine Umschichtung aus anderen Rubriken des MFR in die Rubrik 1a hätte eine Veränderung der Obergrenzen erfordert und damit einen einstimmigen Beschluss der Mitgliedstaaten und die Zustimmung des Europäischen Parlaments. Der politische Ausgang einer Öffnung des MFR, der nach langwierigen und schwierigen Verhandlungen Ende 2013 vereinbart wurde, wäre höchst ungewiss . Es würde nicht nur eine Aufstockung des MFR drohen, sondern wegen notwendiger Änderungen an Gemeinschaftsregeln und nationaler Programmierung auch eine Verzögerung der Programmumsetzung und damit wichtiger Investitionen . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4401 42. Welche systematischen Unterschiede bestehen zwischen der Forschungsförderung durch „Horizont 2020“ und den Möglichkeiten des geplanten EFSI, insbesondere mit Blick auf Adressaten, Projektauswahl und Fördermöglichkeiten , und inwiefern besteht die Gefahr, dass bislang über „Horizont 2020“ finanzierte oder zugesagte Forschungs- und Innovationsvorhaben nicht fortgeführt werden können, wenn ein Teil der EU-Garantie für den EFSI aus „Horizont 2020“ finanziert wird? 43. Wo liegen nach Auffassung der Bundesregierung grundsätzliche Unterschiede in den Fördermöglichkeiten für Grundlagenforschung zwischen „Horizont 2020“ und EFSI, und wie bewertet sie die Unterschiede in ihren Auswirkungen auf Art und Umfang der Grundlagenforschung? 44. Welche Möglichkeiten hätten öffentliche Forschungseinrichtungen und Hochschulen zur Förderung ihrer Forschungsprojekte durch den EFSI, und wie wirken sich dessen Rückzahlungsbedingungen auf die Auswahl von Forschungsprojekten aus? Die Fragen 42 bis 44 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die durch den EFSI geförderten Investitionen müssen das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllen, das erfordert, dass eine Förderung nicht mit bisherigen EIB-Instrumenten oder nicht in gleichem Maße mit anderen EU-Förderprogrammen hätte erfolgen können. Dies schließt Projekte der Grundlagenforschung grundsätzlich ein. Es ist daher erwünscht, dass öffentliche Forschungseinrichtungen und Hochschulen beispielsweise durch die Zusammenarbeit mit Unternehmen von einer EFSI-Unterstützung profitieren können. Nach Aussage der Europäischen Kommission sind durch die geplanten Kürzungen aus Horizont 2020 keine bereits zugesagten Forschungs- und Innovationsvorhaben betroffen. 45. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Forderungen des gemeinsamen Positionspapiers der Forschungsministerinnen und Forschungsminister von Frankreich, Polen, Slowenien Spanien, Österreich, der Niederlande und Deutschlands, die diese im Dezember 2014 ihren Regierungen zugeleitet haben, und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Die Bundesregierung sieht es als problematisch an, wenn Mittel aus dem Bereich der Forschung und Innnovation zur Finanzierung von EFSI herangezogen werden, sie hält jedoch den zeitgerechten Start von EFSI für vorrangig. 46. Inwiefern wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass nicht ausschließlich nationale Regierungen Vorschläge für laufende und künftige Investitionsprojekte für das transparente Investitionsprojekteverzeichnis unterbreiten dürfen? 47. Wie steht die Bundesregierung der Überlegung gegenüber, dass auch Länder bzw. Regionen Investitionsprojekte erarbeiten und direkt über den EFSI in das Investitionsprojekteverzeichnis einstellen können? 48. Bestehen aufseiten der Bundesregierung erste Überlegungen, wie das innerstaatliche Verfahren zur Generierung von zukünftigen Investitionsprojekten für das europäische Investitionsprojekteverzeichnis transparent ausgestaltet werden könnte, sodass eine intransparente Entstehung nationaler Projektlisten zukünftig verhindert werden kann? Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie sehen diese Überlegungen konkret aus? Drucksache 18/4401 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 49. Beabsichtigt die Bundesregierung, die Länder bei deren Koordinierung und Abstimmung über potenzielle Investitionsprojekte zu unterstützen? Wenn nein, warum nicht, und wenn ja, auf welche Art und Weise? 50. Inwieweit wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, auf eine transparente Weise, insbesondere solche Projekte zu identifizieren und vorzuschlagen , die einen europäischen Mehrwert haben? Die Fragen 46 bis 50 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bunderegierung hat in den Verhandlungen auf Ratsebene erreicht, dass es keinen „Filter“ auf gesamt- oder bundesstaatlicher Ebene gibt, den Projekte für die Erlangung einer Unterstützung durch den EFSI durchlaufen müssen. Entsprechend sind im Kompromissvorschlag der lettischen Ratspräsidentschaft auch keine nationalen Projektlisten vorgesehen. Investoren, die eine EFSI-Unterstützung für Projekte beantragen wollen, können sich direkt an die EIB bzw. den „European Investment Advisory Hub“ oder an Investitionsplattformen wenden , die in Zusammenarbeit mit nationalen Förderbanken geschaffen werden. Angesichts dieser Strukturen wird die Notwendigkeit, die Länder bei deren Koordinierung und Abstimmung über potenzielle Investitionsprojekte zu unterstützen , von der Bundesregierung derzeit nicht gesehen. Ein Projektverzeichnis wird von der Europäische Kommission und der EIB nur auf europäischer Ebene geführt. Es soll Informationen für potentielle Investoren unbürokratisch und transparent zur Verfügung stellen, ohne jedoch eine eventuelle Förderung durch den EFSI zu präjudizieren. Bezüglich der Auswahl der Projekte, die durch den EFSI gefördert werden, wird auf die Antwort zu den Fragen 7 bis 10 verwiesen. 51. Aus welchen Gründen setzt sich die Bundesregierung für eine zeitliche Befristung des EFSI ein? Der EFSI wird für die aktuelle Situation geschaffen, in der es gilt, die gegenwärtige Investitionsschwäche zu überwinden. Die Wirksamkeit und eine eventuell weitere Notwendigkeit des Instrumentariums soll nach drei Jahren durch eine unabhängige Evaluation überprüft werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333