Deutscher Bundestag Drucksache 18/4403 18. Wahlperiode 23.03.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Lisa Paus, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4046 – Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Jahr 2014 – Kontrolle von Mindestlöhnen und sensiblen Branchen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) gewinnt seit ihrer Gründung im Jahr 2004 zunehmend an Bedeutung. Denn die FKS kontrolliert immer mehr branchenspezifische Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), die Lohnuntergrenze in der Leiharbeit, sensible Branchen nach § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) und seit dem Jahr 2015 auch den gesetzlichen Mindestlohn. Eine zentrale Aufgabe der FKS ist es, die Beschäftigten vor Lohndumping zu schützen, denn zumindest vollzeitbeschäftigte Alleinstehende müssen von ihrer Arbeit leben können. Die gesetzlichen Leitplanken bei den Löhnen greifen aber nur, wenn auch effektiv und umfassend kontrolliert wird. Daher sind eine gute personelle und finanzielle Ausstattung der FKS und ebenso eine ausreichende Kontrolldichte dringend erforderlich. Für effektive Kontrollen benötigt die FKS aber auch gute Rahmenbedingungen in der Form, dass die betroffenen Arbeitgeber ausreichend Dokumente rund um die Lohnzahlungen vorhalten. Die Diskussion um die Kontrollen der FKS und die von den Arbeitgebern abverlangten Dokumentationspflichten hat in den vergangenen Monaten jedoch stark an Brisanz gewonnen (DIE ZEIT, 28. Januar 2015). Zahlreiche Politikerinnen und Politiker , insbesondere aus der Union, fordern, die Dokumentationspflichten zu vereinfachen oder gar auszusetzen. Dies würde die Prüftätigkeit der FKS jedoch erheblich erschweren. 1. Für welche allgemeinverbindlich erklärten Branchenmindestlöhne nach § 7 bzw. § 7a AEntG hatte die FKS im Jahr 2014 nach Kenntnis der Bundesregierung Kontroll- und Durchsetzungskompetenzen, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Nach der durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz erfolgten Erweiterung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) auf alle Branchen kann das AEntG Drucksache 18/4403 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode nunmehr in allen Branchen zur Schaffung und Durchsetzung von Branchenmindestlöhnen genutzt werden. Mit Ausnahme der Pflegebranche, bei der die Festsetzung auf eine branchenspezifische Kommissionsempfehlung zurückgeht, handelt es sich dabei um tarifgestützte Branchenmindestlöhne. Für die in einer Branche jeweils aktuell festgesetzten Mindestarbeitsbedingungen stehen der FKS die Kontroll- und Durchsetzungskompetenzen nach dem AEntG zu. Für die Lohnuntergrenze nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) stehen entsprechende Kompetenzen im AÜG zur Verfügung. a) für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte galten diese jeweiligen Branchenmindestlöhne , Die Zahlen der von den zum Stichtag 31. Dezember 2014 geltenden Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG erfassten Beschäftigten lassen sich folgender Tabelle entnehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigtenzahlen grundsätzlich auf amtlichen Statistiken basieren. Diese decken jedoch nicht zwangsläufig auch den exakten Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrages ab und können damit in der Regel nur eine Obergrenze für die Reichweite darstellen . Deshalb werden für die Fälle, in denen die Tarifvertragsparteien präzisere Daten aus anderen Datenquellen mitgeteilt haben oder sich solche Daten ermitteln lassen, diese Daten verwendet. Da die Zahl der Betriebe nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Verordnungsverfahren nach dem Arbeitnehmer -Entsendegesetz ist, liegen hierfür keine belastbaren Daten vor. 1 Stand: 31. Dezember 2013; Quelle: Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit, ohne Auszubildende, inklusive aller geringfügig Beschäftigten (auch im Nebenjob, auch kurzfristige). Doppelzählungen möglich. 2 Berechnung auf Grundlage von BA-Teilnehmerzahlen in Maßnahmen: Jahresdurchschnitt 2012. 3 Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, Stichtag 30. September 2012. 4 Angabe der Tarifvertragsparteien. 5 Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, Stichtag: 30. Juni 2013. 6 Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit, unter Berücksichtigung einer Sonderauswertung nach Berufen; Stichtag: 31. Dezember 2012. 7 Quelle: Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit, Stand 30. September 2013, unter Abzug der nicht unter den Geltungsbereich fallen- den Handwerksbetriebe nach der Handwerkszählung des Statistischen Bundesamtes. Branche mit Mindestlöhnen nach dem AEntG Zahl der Beschäftigten Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst1 rd. 177 000 Aus- u. Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch2 22 500–26 000 Baugewerbe3 rd. 527 000 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken4 ca. 1 700 Dachdeckerhandwerk5 rd. 63 000 Elektrohandwerk6 rd. 264 000 Fleischwirtschaft7 rd. 57 800 Gebäudereinigung8 rd. 922 000 Gerüstbauerhandwerk9 rd. 21 000 Maler- und Lackiererhandwerk10 rd. 138 000 Pflege11 rd. 780 000 Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk12 rd. 11 000 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft13 rd. 40 000 8 Stand: 31. März 2014; Quelle: Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit, ohne Auszubildende, inklusive aller geringfügig Beschäftigten (auch im Nebenjob, auch kurzfristige). Doppelzählungen möglich. Ohne Schornsteinreinigung. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4403 9 Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, Stichtag 31. Dezember 2013. 10 Stand: 30. September 2013; Quelle: Beschäftigtenstatistik der Bundesagentur für Arbeit, ohne Auszubildende, inklusive aller geringfügig Be- schäftigten (auch im Nebenjob, auch kurzfristige). Doppelzählungen möglich. 11 Stand: 15. Dezember 2011; ohne Auszubildende, Zivildienstleistende etc. Quelle; überwiegend für die jeweilige Pflegeeinrichtung nach SGB XI tätig: Statistisches Bundesamt; Pflegestatistik. 12 Gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien, Stichtag 31. Mai 2013. 13 Angaben der Tarifvertragsparteien auf Basis der Berufsgenossenschaftsdaten. Für Angaben zum Vergleichsjahr 2013 wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1a auf Bundestagsdrucksache 18/1219 verwiesen. b) und für wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte galt die Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus dem Jahr 2013 angeben)? Gemäß § 3a AÜG erlassene Verordnungen über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung finden Anwendung auf alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleiher) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen. Deshalb gilt die Lohnuntergrenze nicht etwa nur für Betriebe der Arbeitnehmerüberlassung , sondern für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sowie deren Arbeitgeber unabhängig davon, ob es sich um einen Betrieb der Arbeitnehmerüberlassung handelt. Wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte hiervon erfasst werden, wird nicht gesondert statistisch erfasst. Die Größenordnung lässt sich aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit (BA) über die Arbeitnehmerüberlassung (ANÜSTAT) ablesen. Die aktuellen Zahlen werden von der BA halbjährlich veröffentlicht und sind auf der Website der BA abrufbar (www.statistik.arbeitsagentur.de) in der Rubrik „Statistik nach Themen“ > „Beschäftigung“ > „Arbeitnehmerüberlassung“. Hiernach waren Ende Dezember 2013 (letzter verfügbarer Wert) 814 902 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bei 17 746 Verleihbetrieben beschäftigt. Für Ende Dezember 2012 werden 822 654 Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer und 18 024 Verleihbetriebe ausgewiesen. 2. Für welche weiteren sensiblen Branchen hatte die FKS im Jahr 2014 entsprechend § 2a SchwarzArbG nach Kenntnis der Bundesregierung besondere Kontrollaufgaben, Gemäß § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) haben in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätige Personen ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung vorzulegen: ● Baugewerbe, ● Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, ● Personenbeförderungsgewerbe, ● Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, ● Schaustellergewerbe, ● Unternehmen der Forstwirtschaft, ● Gebäudereinigungsgewerbe, ● Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, ● Fleischwirtschaft. Drucksache 18/4403 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen in diesen Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen haben ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf die Mitführungspflicht schriftlich und nachweislich hinzuweisen und diesen Hinweis aufzubewahren und auf Verlangen den Prüfbehörden vorzulegen. a) welche besonderen bzw. zusätzlichen Dokumentationspflichten wurden von den Betrieben dieser Branchen gefordert, und Die FKS hat für alle Branchen die Aufgaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 SchwarzArbG zu erfüllen. In den in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen ist zudem zu prüfen, ob die dort tätigen Personen ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitführen und ob der Arbeitgeber seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht zur Mitführung der Personaldokumente hingewiesen hat. Ergänzend zu den allgemeinen Meldepflichten nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) ist in diesen Branchen zu prüfen, ob die nach § 28a Absatz 4 SGB IV erforderliche Sofortmeldung abgegeben wurde. Für die in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftsbereiche gilt seit dem 1. Januar 2009 eine Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung (§ 28a Absatz 4 SGB IV). Hiernach ist der Arbeitgeber verpflichtet, spätestens bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die entsprechende Meldung an die Datenstelle der Träger der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Meldung enthält folgende Angabe über den Beschäftigten: Den Familienund Vornamen, die Versicherungsnummer, soweit bekannt, ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer notwendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift), die Betriebsnummer des Arbeitgebers und den Tag der Beschäftigungsaufnahme . Die Daten der erstatteten Meldungen sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (§ 8 Absatz 2 der Beitragsverfahrensverordnung – BVV). Die FKS prüft in den genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen sowohl die Mitführungspflicht der Ausweisdokumente als auch die Hinweispflicht des Arbeitgebers und die Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung. Weitere Pflichten bestehen nach § 2a SchwarzArbG nicht. Darüber hinausgehende – besondere – Kontrollaufgaben oder Dokumentationspflichten bestehen in diesen Branchen nicht. b) wie viele Betriebe bzw. Beschäftigte waren in diesen jeweiligen Branchen von den Kontrollen betroffen (bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus dem Jahr 2013 angeben)? Die Zahl der von Prüfungen betroffenen Betriebe oder Beschäftigten wird von der FKS statistisch nicht erfasst. Zur Zahl der in diesen Branchen geprüften Arbeitgeber wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 3. Wie viele Kontrollen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt von der FKS im Jahr 2014 durchgeführt, a) wie viele davon waren Kontrollen von Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG (bitte differenziert nach Branchen angeben), c) wie viele davon waren Kontrollen der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus dem Jahr 2013 angeben)? Die Fragen 3a und 3c werden gemeinsam beantwortet. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4403 Im Jahr 2014 wurden insgesamt 63 014 (2013: 64 001) Arbeitgeber von der FKS geprüft. In den Jahren 2013 und 2014 wurden Arbeitgeber in den Mindestlohnbranchen wie folgt geprüft: b) wie viele davon waren Kontrollen von sensiblen Branchen nach § 2a SchwarzArbG (bitte differenziert nach Branchen angeben), und In den Jahren 2013 und 2014 wurden Arbeitgeber in den Branchen des § 2a SchwarzArbG wie folgt geprüft (soweit diese Branchen auch Mindestlohnbranchen nach dem AEntG waren, sind sie bereits in der Antwort zu Frage 3a aufgeführt ): Branche Jahr 2013 2014 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst (Mindestlohnverordnung 1.2.2013–30.6.2014) 813 552 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 409 70 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 25 355 30 729 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken (keine Mindestlohnverordnung vom 1.4.–30.11.2013) 10 2 Briefdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag) – – Fleischwirtschaft (Mindestlohnverordnung seit 8/2014) – 578 Gebäudereinigung 3 607 2 232 Pflegebranche 662 775 Sicherheitsdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag in 2014) 1 031 – Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft (keine Mindestlohnverordnung vom 1.4. 2013–31.1.2014) 177 115 Arbeitnehmerüberlassung (keine Lohnuntergrenzenverordnung vom 1.11.2013–31. 3.2014) 3 124 1 471 Branche Jahr 2013 2014 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe 8 203 7 420 Personenbeförderungsgewerbe 937 1 075 Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 4 796 3 907 Schaustellergewerbe 291 181 Unternehmen der Forstwirtschaft 53 70 Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 189 96 Fleischwirtschaft (bis 7/2014) 345 154 Drucksache 18/4403 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 4. Wie viele Verstöße bzw. Ermittlungsverfahren gab es nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt aufgrund der Kontrollen der FKS im Jahr 2014, a) wie viele dieser Verstöße bzw. Ermittlungsverfahren gab es wegen Nichtgewährung von Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG (bitte differenziert nach Branchen angeben), und b) wie viele gab es wegen der Nichtgewährung der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus dem Jahr 2013 angeben)? Die FKS hat im Jahr 2014 insgesamt 137 292 (2013: 135 016) Ermittlungsverfahren eingeleitet. Eine statistische Erfassung, welche Ermittlungsverfahren aufgrund von Kontrollen eingeleitet werden, erfolgt nicht. Neben Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz führen weitere Erkenntnisquellen zur Einleitung von Ermittlungsverfahren, z. B. Hinweise von Behörden oder Personen. In den Jahren 2013 und 2014 wurden Ermittlungsverfahren wegen Nichtgewährung des Mindestlohnes wie folgt eingeleitet: Branche Jahr 2013 2014 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst (Mindestlohnverordnung 1.2.2013– 30.6.2014) 86 54 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 9 11 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 1 638 1 756 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken (keine Mindestlohnverordnung vom 1.4.–30.11.2013) 0 0 Briefdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag) – – Fleischwirtschaft (Mindestlohnverordnung seit 8/2014) – 9 Gebäudereinigung 351 249 Pflegebranche 44 32 Sicherheitsdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag in 2014) 98 71 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft (keine Mindestlohnverordnung vom 1.4. 2013–31.1.2014) 20 16 Arbeitnehmerüberlassung (keine Lohnuntergrenzenverordnung vom 1.11.2013–31.3.2014) 63 48 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4403 5. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014 die verhängten Bußgelder insgesamt, a) wie hoch waren davon die Bußgelder aufgrund der Nichtgewährung von Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG (bitte differenziert nach Branchen angeben), und b) wie hoch waren die Bußgelder aufgrund der Nichtgewährung der Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche (bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus dem Jahr 2013 angeben)? Festgesetzt wurden im Jahr 2014 Geldbußen in Höhe von insgesamt 46,7 Mio. Euro (2013: 44,7 Mio. Euro). Wegen Nichtgewährung des Mindestlohnes wurden folgende Geldbußen (in Euro) festgesetzt: 6. Wie viele Verstöße bzw. Ermittlungsverfahren gab es insgesamt im Jahr 2014 nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund des Verdachts auf Veruntreuung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB), a) wie viele dieser Verstöße bzw. Ermittlungsverfahren standen im Zusammenhang mit der Nichtgewährung von Branchenmindestlöhnen nach dem AEntG (bitte differenziert nach Branchen angeben), und b) wie viele dieser Verstöße bzw. Ermittlungsverfahren standen im Zusam- Branche Jahr 2013 2014 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst (Mindestlohnverordnung 1.2.2013–30.6.2014) 96 343,51 71 793,19 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 0 3 450,00 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 11 781 493,25 10 014 400,51 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken (keine Mindestlohnverordnung vom 1.4.–30.11.2013) 0 0 Briefdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag ) – – Fleischwirtschaft (Mindestlohnverordnung seit 8/2014) – 0 Gebäudereinigung 4 357 272,04 4 661 191,47 Pflegebranche 162 686,09 450 505,00 Sicherheitsdienstleistungen (kein Mindestlohntarifvertrag in 2014) 226 658,16 216 663,63 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft (keine Mindestlohnverordnung vom 1.4. 2013–31.1.2014) 58 385,00 223 124,00 Arbeitnehmerüberlassung (keine Lohnuntergrenzenverordnung vom 1.11.2013–31. 3.2014) 40 275,00 86 475,50 menhang mit der Nichtgewährung der Lohnuntergrenze in der Leih- Drucksache 18/4403 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode arbeitsbranche (bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus dem Jahr 2013 angeben)? Die Statistik der FKS sieht Auswertungen nicht für alle Branchen vor. Für die Branchen, die dem AEntG bzw. AÜG (ab 2013 auswertbar) unterfallen, hat die FKS in den Jahren 2013 und 2014 Ermittlungsverfahren nach § 266a des Strafgesetzbuchs (StGB) wie folgt abgeschlossen: Zur Anzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes nach § 266a StGB können aus den insoweit einschlägigen Statistiken der Rechtspflege (Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Strafverfolgung) keine Angaben gemacht werden. Insbesondere nimmt die Staatsanwaltschaftsstatistik (Statistisches Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 2.6) keine speziell auf § 266a StGB bezogene Datenerfassung vor. In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) werden nur die Fälle erfasst, die der Polizei im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung bekannt werden. Deshalb können aufgrund der Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik für diesen Deliktsbereich keine bundesweiten Aussagen getroffen werden. Im Jahr 2013 wurden in der PKS 13 855 Fälle und im Jahr 2012 14 712 Fälle erfasst. Eine weitergehende Unterscheidung nach Branchen o. Ä. wird in der Polizeilichen Kriminalstatistik nicht vorgenommen. Für das Jahr 2014 liegen noch keine Zahlen hierzu vor. 7. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014 Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen wegen Veruntreuung und Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266 a StGB insgesamt verhängt, a) wie hoch war der Anteil der Geldstrafen und Freiheitsstrafen aufgrund von Verstößen gegen Branchenmindestlöhne nach dem AEntG (bitte differenziert nach Branchen angeben), b) wie hoch war der Anteil der Geldstrafen und Freiheitsstrafen aufgrund von Verstößen gegen die Lohnuntergrenze in der Leiharbeitsbranche, Branche Jahr 2013 2014 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 105 100 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 3 8 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 3 730 4 257 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 0 0 Briefdienstleistungen 16 23 Fleischwirtschaft – 67 Gebäudereinigung 678 765 Pflegebranche 205 570 Sicherheitsdienstleistungen 334 407 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 30 34 Arbeitnehmerüberlassung 80 100 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4403 c) wie hoch war die Zahl der abgeurteilten bzw. verurteilten Personen wegen § 266a StGB im Jahr 2013 bzw. wenn vorliegend im Jahr 2014 (wenn möglich auch differenziert nach den Branchen des AEntG und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – AÜG angeben), d) in wie vielen Fällen wurden tatsächlich Geldstrafen mit welchen Tagessätzen im Jahr 2013 bzw. wenn vorliegend im Jahr 2014 verhängt (wenn möglich auch differenziert nach den Branchen des AEntG und AÜG angeben ), und e) in wie vielen Fällen wurden tatsächlich Freiheitsstrafen in welcher Höhe im Jahr 2013 bzw. wenn vorliegend im Jahr 2014 verhängt und wie viele Freiheitsstrafen wurden davon ausgesetzt (wenn möglich auch differenziert nach den Branchen des AEntG und AÜG angeben, bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus den Jahren 2013 bzw. 2012 angeben)? Soweit die Landesjustizverwaltung der Finanzkontrolle Schwarzarbeit Rückmeldungen zu Verurteilungen nach § 266a StGB mitgeteilt hat, wurden Geldund Freiheitsstrafen wie folgt verhängt: Die Anzahl der Abgeurteilten und Verurteilten wegen Straftaten nach § 266a StGB sowie die Anzahl und Höhe der verhängten Geld- und Freiheitsstrafen bei Verurteilungen ergeben sich aus der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Strafverfolgungsstatistik (Fachserie 10, Reihe 3) und sind der zusätzlich beigefügten anliegenden Tabelle zu entnehmen. Zugrunde gelegt sind die Daten für die Jahre 2012 und 2013, da Zahlen für das Jahr 2014 noch nicht vorliegen. Die Strafverfolgungsstatistik orientiert sich allein an den gesetzlichen Tatbeständen, so dass eine differenzierte Aufstellung nach Branchen nicht erfolgen kann. Branche Jahr 2013 2014 Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) Geldstrafen (in Euro) Freiheitsstrafen (in Jahren) Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 58 170,00 5,4 25 600 11,7 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 0 0 0 0 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 1 431 050,00 334,8 1 979 880 315,3 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 0 0 0 0 Briefdienstleistungen 750,00 2,8 24 300 0 Fleischwirtschaft 59 405 13,3 61 250 5,6 Gebäudereinigung 254 290,00 41,8 243 640 55,2 Pflegebranche 62 450,00 1,3 70 350 2,8 Sicherheitsdienstleistungen 138 830,00 21,8 126 310 42,2 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 9 700,00 0,5 12 200 0 Arbeitnehmerüberlassung 0 0 31 300 0 Drucksache 18/4403 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Abgeurteilte im Sinne der Strafverfolgungsstatistik sind Angeklagte, gegen die Strafbefehle erlassen wurden bzw. Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind. Ihre Zahl setzt sich zusammen aus den Verurteilten und aus Personen , gegen die andere Entscheidungen (u. a. Freispruch) getroffen wurden. Zu beachten ist insbesondere, dass bei der Aburteilung von Angeklagten, die in Tateinheit (§ 52 StGB) oder Tatmehrheit (§ 53 StGB) mehrere Strafvorschriften verletzt haben, nur der Straftatbestand statistisch erfasst wird, der nach dem Gesetz mit der schwersten Strafe bedroht ist. Soweit daher bei einer Aburteilung wegen einer Straftat gemäß § 266a StGB zugleich eine schwerer wiegende Straftat abgeurteilt wurde, wird diese Entscheidung nur bei dem schwereren Delikt erfasst. 8. In welcher Höhe wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge im Jahr 2014 aufgrund der Ermittlungen der FKS nachgefordert (bitte mit Vergleichsangaben aus dem Jahr 2013 angeben)? Die Träger der Rentenversicherung führen außerhalb des vierjährigen Prüfturnus z. B. aufgrund von Hinweisen der Einzugsstellen und der Zollbehörden jeweils Betriebsprüfungen durch (so genannte Ad-hoc-Prüfungen, § 28p Absatz 1 Satz 3 SGB IV). Bei den Ad-hoc-Prüfungen in den Jahren von 2013 bis 2014 wegen Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung wurden Gesamtsozialversicherungsbeiträge (d. h. Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung) einschließlich Umlagen und Säumniszuschläge wie folgt nacherhoben: Die Summen der für das Jahr 2014 angegebenen Nachforderungen und Säumniszuschläge beruhen auf den Werten des 13. Statistiklaufs. Diese Summen werden sich voraussichtlich erhöhen, sobald der endgültige 14. Statistiklauf am 1. März 2015 durchgeführt worden ist. Inwieweit diese Nachforderungen auf Ermittlungen der FKS zurückgehen, ist nicht bekannt, da dies statistisch nicht erfasst wird. 9. Wie viele Verfahren bzw. Verstöße gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014 aufgrund des Verdachts auf Lohnwucher nach § 291 StGB, und in welcher Höhe wurden Geldstrafen bzw. Freiheitsstrafen verhängt (wenn möglich auch differenziert nach den Branchen des AEntG und AÜG angeben, bitte mit Vergleichsangaben aus dem Jahr 2013 angeben)? Der Lohnwucher ist keine ausdrücklich genannte Tatbestandsalternative des § 291 StGB, so dass die Frage nach den wegen Lohnwuchers verhängten Geldund Freiheitsstrafen aus der Strafverfolgungsstatistik nicht beantwortet werden kann. Jahr Nachforderungen Säumniszuschläge 2013 306 603 383,51 € 143 756 022,15 € 2014 267 507 229,19 € 121 551 272,16 € Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4403 10. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2014 die Schadenssumme in der Jahresstatistik des Zolls, a) aus welchen Bestandteilen setzt sie sich konkret zusammen, b) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme jeweils für die Branchen nach dem AEntG, und c) wie hoch war der Anteil der Schadenssumme für die Leiharbeitsbranche (bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus dem Jahr 2013 angeben)? Die in der Jahresstatistik für 2014 ausgewiesene Schadenssumme von insgesamt 795,4 Mio. Euro setzt sich zusammen aus nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen , nicht gezahlten Steuern und „sonstigen Schäden“ (dies sind insbesondere nicht gezahlte Mindestlöhne und Urlaubskassenbeiträge sowie zu Unrecht erhaltene Sozialleistungen). Für die Branchen, die dem AEntG bzw. dem AÜG unterfallen, ergeben sich folgende Schadenssummen: 11. Wie viel Personal stand der FKS nach Kenntnis der Bundesregierung in Vollzeitäquivalenten im Jahr 2014 im Jahresdurchschnitt zur Verfügung, a) wie viele der bewilligten Planstellen waren nicht besetzt, Der Finanzkontrolle Schwarzarbeit standen in 2014 6 869 Planstellen und Stellen zur Verfügung. Von den genannten Planstellen waren umgerechnet auf Vollzeitäquivalente rund 600 Planstellen und Stellen im Bereich der FKS unbesetzt. Freie Dienstposten in der Zollverwaltung werden turnusmäßig zur Nachbesetzung ausgeschrieben. Freie Dienstposten der FKS haben dabei eine hohe Prio- Branche Jahr 2013 2014 Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst 4 152 165,86 6 917 665,73 Aus- und Weiterbildungsleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch 54 633,17 83 744,61 Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 356 620 139,64 424 105 128,37 Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 163,00 1 227,27 Briefdienstleistungen 1 884 434,66 602 977,69 Fleischwirtschaft 7 927 340,87 7 764 590,58 Gebäudereinigung 60 020 707,49 43 543 820,83 Pflegebranche 1 673 241,69 4 341 556,48 Sicherheitsdienstleistungen 11 450 303,84 15 123 930,61 Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 623 822,63 757 200,57 Arbeitnehmerüberlassung 5 050 594,03 11 929 944,42 rität. Drucksache 18/4403 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Weitere Informationen können der Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/3264 entnommen werden, die unverändert Gültigkeit besitzen. b) wie viele Stellen davon waren Überhangpersonal, das in den letzten Jahren zwar bewilligt wurde, aber bis heute nicht besetzt werden konnte, und Die Zollverwaltung ist gemäß eines Haushaltsvermerks zu Kapitel 08 13 ermächtigt und bestrebt, noch bis zu 155 Stellen mit Überhangpersonal aus Bundesbehörden zu besetzen. c) wie viele Beschäftigte der FKS gingen im Jahr 2014 in den Ruhestand bzw. haben aus anderen Gründen ihren Dienst aufgegeben (bitte jeweils mit Vergleichsangaben aus dem Jahr 2013 angeben)? Durchschnittlich scheiden jährlich rund 3 Prozent der Beschäftigten aus dem aktiven Dienst der Zollverwaltung – einschließlich der FKS – aus. 12. Wie sind die Äußerungen des Bundesministers der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble, zu verstehen, der mit den Worten zitiert wird (DIE WELT, 31. Januar 2015) „Wenn wir in Deutschland mehr Personal im Sicherheitsbereich brauchen, würde ich zum Beispiel darüber diskutieren, ob wir wirklich so viel Personal bei der Kontrolle eines im internationalen Vergleich sehr komplizierten Mindestlohns brauchen oder ob wir nicht sagen, andere Prioritäten wie die Polizei sind jetzt wichtiger“, und gibt es Pläne vonseiten der Bundesregierung, die zugesagten zusätzlichen Stellen für die FKS nicht in vollem Umfang zur Verfügung zu stellen? Durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz ist bei der Zollverwaltung ein dauerhafter zusätzlicher Personalbedarf in Höhe von 1 600 Arbeitskräften entstanden. Der Gesetzgeber hat hierzu im Bundeshaushalt 2015 einen Vermerk über die Bereitstellung von 1 600 zusätzlichen Planstellen in den Jahren von 2017 bis 2022 für die Übernahme zusätzlich ausgebildeter Anwärter im Einzelplan 08 ausgebracht . Zur Deckung des Personalbedarfs werden in 2015 in einer ersten Tranche zusätzliche Nachwuchskräfte eingestellt. 13. Welcher zeitliche Aufwand ist nach Einschätzung der Bundesregierung seitens der Arbeitgeber notwendig, um den Dokumentationspflichten zur Arbeitszeit nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gerecht zu werden? Für die Aufzeichnung der Arbeitszeit ist keine bestimmte Form vorgeschrieben. Je nachdem, ob z. B. eine handschriftliche Einzelerfassung, elektronische Zeiterfassungssysteme oder sonstige technische Lösungen (z. B. digitale Tachographen , Apps, bestimmte elektronische Kassensysteme) genutzt werden, wird ein eventueller Aufwand unterschiedlich ausfallen. Da allerdings die Erfassung der Arbeitszeit regelmäßig ohnehin zum Zweck der Lohnabrechnung im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung und Lohnabrechnung oder aufgrund anderer Rechtsgrundlagen erfolgt, entsteht durch die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz regelmäßig kein weiterer Aufwand für den Arbeitgeber. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4403 14. Welche Daten und Unterlagen benötigt die FKS konkret nach Kenntnis der Bundesregierung, um Mindestlöhne effektiv kontrollieren zu können, a) sind die Dokumentationspflichten der Arbeitszeit ausreichend, oder b) plant die Bundesregierung Änderungen bei den Dokumentationspflichten der Arbeitszeit, insbesondere zur Kontrolle des gesetzlichen Mindestlohns? Wenn ja, warum, und in welcher Form? Zur Prüfung, ob der Mindestlohn gezahlt wurde, benötigt die FKS Lohnabrechnungen und Aufzeichnungen der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Die im Mindestlohngesetz sowie anderen gesetzlichen Bestimmungen enthaltenen Dokumentationspflichten zur Arbeitszeit sind ausreichend. Vereinbart ist, beim Mindestlohngesetz bis Ostern 2015 eine Bestandsaufnahme der in der Praxis bestehenden Probleme durchzuführen. Auf dieser Grundlage wird dann nach Ostern eine Bewertung stattfinden und eine Entscheidung über gegebenenfalls erforderliche Änderungen getroffen. Drucksache 18/4403 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Fachserie 10 Reihe 3 "Strafverfolgung" - betreffend Straftaten nach § 266a StGB "Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt 2 Abgeurteilte und Verurteilte 2013 2.3 Verurteilte nach Art der Entscheidung Freiheitsstrafe Geldstrafe 2013 i 7.580 7.570 6.309 6.306 888 5.418 m 6.017 6.011 5.024 5.022 763 4.259 w 1.563 1.559 1.285 1.284 125 1.159 2012 i 8.029 8.006 6.799 6.784 1.010 5.774 m 6.376 6.363 5.390 5.382 857 4.525 w 1.653 1.643 1.409 1.402 153 1.249 3 Verurteilte 2013 mit Hauptstrafe nach allgemeinem Strafrecht 3.1 Verurteilte nach Dauer der Freiheitsstrafe Verurteilte insge- dar. samt Strafaus- setzung 2013 i 6.306 888 845 65 62 110 107 162 157 m 5.022 763 724 57 54 95 92 135 130 w 1.284 125 121 8 8 15 15 27 27 2012 i 6.784 1.010 952 77 73 111 108 183 175 m 5.382 857 802 61 57 90 88 154 148 w 1.402 153 150 16 16 21 20 29 27 Verurteilte insge- dar. dar. samt Strafaus- Strafaus- setzung setzung 2013 i 6.306 265 263 262 256 17 7 - - m 5.022 220 218 235 230 15 6 - - w 1.284 45 45 27 26 2 1 - - 2012 i 6.784 299 295 312 301 14 10 4 - m 5.382 241 237 283 272 14 10 4 - w 1.402 58 58 29 29 - - - - 3 Verurteilte 2013 mit Hauptstrafe nach allgemeinem Strafrecht 3.3 Verurteilte nach Zahl und Höhe der Tagessätze der Geldstrafe (sofern die Geldstrafe nicht neben oder in Verbindung mit Freiheitsstrafe verhängt wurde) betrug die Höhe der Tagessätze mehr als ... bis einschl. ... EUR bis 5 5 - 10 10 - 25 25 - 50 mehr als 50 2013 i 5.568 93 673 3.290 1.173 326 13 1 28 29 33 2 m 4.370 65 500 2.562 957 275 11 1 18 21 23 2 w 1.198 28 173 728 216 51 2 - 10 8 10 - 2012 i 5.774 99 700 3.470 1.195 292 18 - 26 47 23 3 m 4.525 77 526 2.698 962 246 16 - 19 41 15 2 w 1.249 22 174 772 233 46 2 - 7 6 8 1 bis 5 5 - 10 10 - 25 25 - 50 mehr als 50 bis 5 5 - 10 10 - 25 25 - 50 mehr als 50 2013 i 5.568 3 161 275 215 19 21 634 1.393 1.102 140 m 4.370 2 121 188 173 16 14 456 1.061 913 118 w 1.198 1 40 87 42 3 7 178 332 189 22 2012 i 5.774 5 168 293 218 16 29 748 1.514 1.075 104 m 4.525 4 113 219 177 13 22 542 1.162 877 95 w 1.249 1 55 74 41 3 7 206 352 198 9 bis 5 5 - 10 10 - 25 25 - 50 mehr als 50 bis 5 5 - 10 10 - 25 25 - 50 mehr als 50 2013 i 5.568 4 208 514 417 30 5 68 142 96 15 m 4.370 4 166 409 352 26 3 55 119 85 13 w 1.198 - 42 105 65 4 2 13 23 11 2 2012 i 5.774 14 243 518 392 28 6 60 107 94 25 m 4.525 10 191 411 327 23 4 48 89 82 23 w 1.249 4 52 107 65 5 2 12 18 12 2 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Fachserie 10 Reihe 3 Rechtspflege - Strafverfolgung 2012 und 2013. Jahr Jahr Jahr Jahr Jahr Zu Geldstrafe Verurteilte insgesamt Zu Geldstrafe Verurteilte insgesamt Jahre 2 - 3 3 - 5 5 - 10 10 - 159 Monate - 1 Jahr 1 - 2 Jahre betrug die Höhe der Tagessätze mehr als ... bis einschließlich ... EUR betrug die Höhe der Tagessätze mehr als ... bis einschließlich ... EUR Zu Geldstrafe Verurteilte insgesamt 5 bis 15 16 bis 30 31 bis 90 91 bis 180 zusammen dar. Strafaussetzung zusammen Abgeurteilte Zahl der Tagessätze Bei 5 bis 15 Tagessätzen mehr als 6 bis einschließlich 9 Monate Jahr zusammen dar. Strafaussetzung zusammen insgesamt darunter nach allg. Strafrecht insgesamt darunter nach allg. Strafrecht davon Verurteilte zusammen Bei 181 bis 360 TagessätzenBei 91 bis 180 Tagessätzen zusammen 361 und mehr Hinweise: i - insgesamt m - männlich w - weiblich In der Strafverfolgungsstatistik werden die Abgeurteilten und Verurteilten nur bei dem schwersten Delikt erfasst, das der jeweiligen Aburteilung zu Grunde liegt. Ferner sind die Vorbemerkungen und Hinweise im Qualitätsbericht zur Strafverfolgungsstatistik zu beachten. Freiheitsstrafe Freiheitsstrafe mehr als … bis einschließlich … unter 6 Monate 6 Monate 181 bis 360 Bei 16 bis 30 Tagessätzen Bei 31 bis 90 Tagessätzen dar. Strafaussetzung Anlage zu Frage 7 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333