Deutscher Bundestag Drucksache 18/4499 18. Wahlperiode 27.03.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/4290 – Stand der Auswertung von mutmaßlichem Beweismaterial im NSU-Komplex Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 26. Februar 2015 stellten die Nebenklagevertreter des vom Nationalsozialistischen Untergrund (NSU) am 6. April 2006 in Kassel ermordeten Halit Yozgat in öffentlicher Hauptverhandlung am Oberlandesgericht München mehrere Beweisanträge im Prozess gegen Beate Zschäpe und ihre Mitangeklagten (vgl. „Und täglich lügt der Nazi-Zeuge“ vom 26. Februar 2015, www.nsunebenklage .de/), die sich auf bislang nicht vom Generalbundesanwalt und vom Bundeskriminalamt (BKA) ausgewertete Mitschnitte von Telefonaten des kurz nach dem Mord an Halit Yozgat tatverdächtigen ehemaligen Beamten und V-Mann-Führers des hessischen Verfassungsschutzes Andreas T. stützten (vgl. u. a. Stefan Aust/Dirk Laabs „Hinweise auf Verstrickung des Verfassungsschutzes “ in WELT am SONNTAG vom 22. Februar 2015, www.welt.de/ politik/deutschland/article137696631/Hinweise-auf-Verstrickung-desVerfassungsschutzes .html). Andreas T. hatte sich zum Zeitpunkt des Mordes an Halit Yozgat am Tatort – im Internetcafé von Halit Yozgat in der Holländischen Straße in der Kasseler Nordstadt – aufgehalten, sich aber bei der Polizei nicht als Zeuge gemeldet (vgl. Bundestagsdrucksache 17/14600, Abschlussbericht des 2. Untersuchungsausschusses zum Nationalsozialistischen Untergrund, S. 622 f.) Die Ermittlungsgruppe (EG) Café des Polizeipräsidiums Kassel hatte zunächst gegen Andreas T. als Tatverdächtigen im Mordfall Halit Yozgat ermittelt . Die Beweisanträge der Nebenklagevertreter Thomas Bliwier, Doris Dierbach und Alexander Kienzle führen an, dass Originalmitschnitte von Telefonaten zwischen dem V-Mann-Führer Andreas T. und u. a. dem Geheimschutzbeauftragten des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) Hessen sowie weiteren Mitarbeitern des LfV Hessen u. a. vom 28. April 2006, 2. Mai 2006 und 5. Mai 2006 im Gegensatz zu bislang vorliegenden Zusammenfassungen der Telefonmitschnitte des Polizeipräsidiums Kassel, die u. a. durch den Generalbundesanwalt dem 2. Untersuchungsausschuss vorgelegt worden waren (vgl. Protokoll der öffentlichen Zeugenvernehmung des Zeugen Lutz Irrgang, ehemaDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 26. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. liger Direktor des LfV Hessen am 11. September 2012, Protokoll Nr. 27), belegen würden, dass beim LfV Hessen möglicherweise mehr Informationen zur Mordserie des NSU vorlagen als bislang bekannt (vgl. u. a. Stefan Aust/ Dirk Laabs „Hinweise auf Verstrickung des Verfassungsschutzes“ in WELT am SONNTAG vom 22. Februar 2015, www.welt.de/politik/deutschland/ article137696631/Hinweise-auf-Verstrickung-des-Verfassungsschutzes.html). Drucksache 18/4499 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Soweit in der Kleinen Anfrage Auskunft zu „nicht ausgewertetem“ Videoüberwachungsmaterial begehrt wird, handelt es sich insoweit um einen von den Fragestellern nicht hinreichend bestimmten Begriff, welcher der Konkretisierung im Zusammenhang mit dem jeweiligen Beweismittel im Einzelfall bedarf. Danach werden die einzelnen Beweismittel unter kriminalistischen Gesichtspunkten einer Untersuchung und Bewertung unterzogen, soweit dies zum jeweiligen Verfahrensstand und unter dem Gesichtspunkt effizienter Ermittlungen zielführend erscheint. Desgleichen erfolgt in geeigneten Fällen eine Priorisierung mit fortlaufender Prüfung, ob bei verändertem Verfahrensstand weitergehende Untersuchungen sachdienlich sind. Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach „nicht ausgewertetem Videoüberwachungs- oder Telekommunikationsüberwachungsmaterial “ nur im nachstehenden Sinne beantwortet werden. Darüber hinaus ist eine Beantwortung der gestellten Fragen nach der Dauer „nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials“ nicht möglich, da Erhebungen zur Dauer des vorliegenden Videomaterials mangels einer Relevanz für die Ermittlungen nicht erfolgt sind. Ebenso liegen keine entsprechenden Erhebungen zum jeweiligen Entstehungsort der Aufzeichnungen vor, sodass auch die weitere von den Fragestellern geforderte Eingrenzung dieses Datenbestandes (öffentlicher Straßenraum, Bahnhöfe und sonstigen Gebäude) ebenfalls nicht möglich ist. 1. Wie viele Stunden vom Bundeskriminalamt und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht (OLG) München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zu dem NSU-Mord an Enver Şimşek am 9. September 2000 in Nürnberg vor (bitte nach Behörden ausweisen )? Dem Generalbundesanwalt (GBA) und dem Bundeskriminalamt (BKA) liegt kein nicht ausgewertetes Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem Mord an Enver Şimşek vor. 2. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an Enver Şimşek am 9. September 2000 in Nürnberg liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim Bayerischen Landeskriminalamt, Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4499 3. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem NSU-Mord an Enver Şimşek am 9. September 2000 in Nürnberg, und bei welcher Behörde oder Polizeidienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an Enver Şimşek werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von den vormals mit den Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse vor. 4. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zu dem NSU-Mord an Abdurrahim Özüdoğru am 19. Januar 2001 in Nürnberg vor (bitte nach Behörden ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem Mord an Abdurrahim Özüdoğru vor. 5. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt in Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an Abdurrahim Özüdoğru am 19. Januar 2001 in Nürnberg liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Bayern, LfV Bayern oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. 6. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem NSU-Mord an Abdurrahim Özüdoğru am 19. Januar 2001 in Nürnberg, und bei welcher Behörde befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an Abdurrahim Özüdoğru werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnun- Drucksache 18/4499 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode gen wurden von den vormals mit den Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse vor. 7. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zu dem NSU-Mordfall an Süleyman Taşköprü am 27. Juni 2001 in Hamburg vor (bitte nach Behörden ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem Mord an Süleyman Taşköprü vor. 8. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an Süleyman Taşköprü am 27. Juni 2001 in Hamburg liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Hamburg, LfV Hamburg oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. 9. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem NSU-Mord an Süleyman Taşköprü am 27. Juni 2001 in Hamburg, und bei welcher Behörde oder Polizeidienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an Süleyman Taşköprü werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von den vormals mit den Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4499 10. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zu dem NSU-Mord an Habil Kilic am 29. August 2001 in München vor (bitte nach Behörden ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem Mord an Habil Kilic vor. 11. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum , Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an Habil Kilic am 29. August 2001 in München liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Bayern, LfV Bayern oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. 12. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem NSU-Mord an Habil Kilic am 29. August 2001 in München, und bei welcher Behörde oder Polizeidienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an Habil Kilic werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von den vormals mit den Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse vor. 13. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zu dem NSU-Mord an Mehmet Turgut am 25. Februar 2004 in Rostock vor (bitte nach Behörden ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes Videoüberwachungs- material aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem Mord an Mehmet Turgut vor. Drucksache 18/4499 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an an Mehmet Turgut am 25. Februar 2004 in Rostock liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Mecklenburg-Vorpommern, LfV Mecklenburg-Vorpommern oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. 15. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem NSU-Mord an Mehmet Turgut am 25. Februar 2004 in Rostock, und bei welcher Behörde oder Polizeidienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an Mehmet Turgut werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von den vormals mit den Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse vor. 16. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zu dem NSU-Mord an Ismail Yaşar am 9. Juni 2005 in Nürnberg vor (bitte nach Behörden ausweisen)? Die dem GBA und dem BKA vorliegenden Videoaufzeichnungen zu dem Mord an Ismail Yaşar wurden nach den in den Vorbemerkungen aufgezeigten Kriterien in die bisherigen Ermittlungen einbezogen. Die Untersuchung und Auswertung der Aufzeichnungen dauert aus den genannten Gründen weiterhin an. Eine Einordnung nach deren Dauer und Entstehungsort kann aus den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gründen nicht vorgenommen werden. 17. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum , Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an Ismail Yaşar am 9. Juni 2005 in Nürnberg liegen nach Kenntnis des Generalbun- desanwaltes bzw. des BKA beim LKA Bayern, LfV Bayern oder bei örtli- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4499 chen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen )? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. 18. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem NSU-Mord an Ismail Yaşar am 9. Juni 2005 in Nürnberg, und bei welcher Behörde oder Polizeidienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an Ismail Yaşar werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von den vormals mit den Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse vor. 19. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zu dem NSU-Mord an Theodoros Boulgarides am 15. Juni 2005 in München vor (bitte nach Behörden ausweisen)? Die dem GBA und dem BKA vorliegenden Videoaufzeichnungen zu dem Mord an Theodoros Boulgarides wurden nach den in den Vorbemerkungen aufgezeigten Kriterien in die bisherigen Ermittlungen einbezogen. Die Untersuchung und Auswertung der Aufzeichnungen dauert aus den genannten Gründen weiterhin an. Eine Einordnung nach deren Dauer und Entstehungsort kann aus den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gründen nicht vorgenommen werden. 20. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an Theodoros Boulgarides am 15. Juni 2005 in München liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Bayern, LfV in München oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und Drucksache 18/4499 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. 21. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem NSU-Mord an Theodoros Boulgarides am 15. Juni 2005 in München , und bei welcher Behörde oder Polizeidienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an Theodoros Boulgarides werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von den vormals mit den Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse vor. 22. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zu dem NSU-Mord an Mehmet Kubaşik am 4. April 2006 in Dortmund vor (bitte nach Behörden ausweisen)? Die dem GBA und dem BKA vorliegenden Videoaufzeichnungen zu dem Mord an Mehmet Kubaşik wurden nach den in den Vorbemerkungen aufgezeigten Kriterien in die bisherigen Ermittlungen einbezogen. Die Untersuchung und Auswertung der Aufzeichnungen dauert aus den genannten Gründen weiterhin an. Eine Einordnung nach deren Dauer und Entstehungsort kann aus den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gründen nicht vorgenommen werden . 23. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum , Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an Mehmet Kubaşik am 4. April 2006 in Dortmund liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Nordrhein-Westfalen, LfV in Dortmund oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4499 24. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem NSU-Mord an Mehmet Kubaşik am 4. April 2006 in Dortmund, und bei welcher Behörde oder Polizeidienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an Mehmet Kubaşik werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von den vormals mit den Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse vor. 25. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zu dem NSU-Mord an Halit Yozgat am 6. April 2006 in Kassel vor (bitte nach Behörden ausweisen)? Die dem GBA und dem BKA vorliegenden Videoaufzeichnungen zu dem Mord an Halit Yozgat wurden nach den in den Vorbemerkungen aufgezeigten Kriterien in die bisherigen Ermittlungen einbezogen. Die Untersuchung und Auswertung der Aufzeichnungen dauert aus den genannten Gründen weiterhin an. Eine Einordnung nach deren Dauer und Entstehungsort kann aus den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gründen nicht vorgenommen werden. 26. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum , Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an Halit Yozgat am 6. April 2006 in Kassel liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Hessen, LfV Hessen oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen )? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. 27. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem NSU-Mord an Halit Yozgat am 6. April 2006 in Kassel, und bei Drucksache 18/4499 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode welcher Behörde oder Polizeidienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an Halit Yozgat werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von den vormals mit den Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse vor. 28. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zu dem NSU-Mord an Michèle Kiesewetter und dem Mordversuch an Martin A. am 25. Juli 2007 in Heilbronn vor (bitte nach Behörden ausweisen )? Die dem GBA und dem BKA vorliegenden Videoaufzeichnungen zu dem Mord an Michèle Kiesewetter und dem Mordversuch an Martin A. wurden nach den in den Vorbemerkungen aufgezeigten Kriterien in die bisherigen Ermittlungen einbezogen. Die Untersuchung und Auswertung der Aufzeichnungen dauert aus den genannten Gründen weiterhin an. Eine Einordnung nach deren Dauer und Entstehungsort kann aus den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gründen nicht vorgenommen werden. 29. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum , Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Mord an Michèle Kiesewetter und dem Mordversuch an Martin A. am 25. Juli 2007 in Heilbronn liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Baden-Württemberg, beim LKA Thüringen oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen )? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. 30. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem NSU-Mord an Michèle Kiesewetter und dem Mordversuch an Martin A. am 25. Juli 2007 in Heilbronn, und bei welcher Behörde oder Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4499 Polizeidienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Mord an Michèle Kiesewetter und dem Mordversuch an Martin A. werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von den vormals mit den Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse vor. 31. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zu dem NSU-Sprengstoffanschlag am 23. Juni 1999 in einer türkischen Gaststätte in Nürnberg vor (bitte nach Behörden ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem zu dem Sprengstoffanschlag am 23. Juni 1999 in einer türkischen Gaststätte in Nürnberg vor. 32. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Sprengstoffanschlag am 23. Juni 1999 in einer türkischen Gaststätte in Nürnberg liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Bayern oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. 33. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem NSU-Sprengstoffanschlag am 23. Juni 1999 in einer türkischen Gaststätte in Nürnberg, und bei welcher Behörde oder Dienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Diensstellen ausweisen )? Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Sprengstoffanschlag am 23. Juni 1999 in einer türkischen Gaststätte in Nürnberg werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen befassten Landespolizei- dienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von den vormals mit den Drucksache 18/4499 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse vor. 34. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zu dem NSU-Sprengstoffanschlag am 19. Januar 2001 in der Probsteigasse in Köln vor (bitte nach Behörden ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem zu dem Sprengstoffanschlag am 19. Januar 2001 in der Probsteigasse in Köln vor. 35. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum , Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Sprengstoffanschlag am 19. Januar 2001 in der Probsteigasse in Köln liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Nordrhein -Westfalen, LfV Nordrhein-Westfalen oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. 36. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem NSU-Sprengstoffanschlag am 19. Januar 2001 in der Probsteigasse in Köln, und bei welcher Behörde oder Dienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Sprengstoffanschlag am 19. Januar 2001 in der Probsteigasse in Köln werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von den vormals mit den Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet . Nach Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4499 Vorbemerkung der Bundesregierung zu den Fragen 37 bis 39: Die Bundesregierung geht davon aus, dass der Bombenanschlag in der Keupstraße in Köln am 9. Juni 2004 gemeint ist. 37. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zu dem NSU-Nagelbombenanschlag in der Keupstraße in Köln am 9. Juni 2004 vor? Die dem GBA und dem BKA vorliegenden Videoaufzeichnungen zu dem Nagelbombenanschlag in der Keupstraße am 9. Juni 2004 in Köln wurden nach den in der Vorbemerkung der Bundesregierung aufgezeigten Kriterien in die bisherigen Ermittlungen einbezogen. Die Untersuchung und Auswertung der Aufzeichnungen dauert aus den genannten Gründen weiterhin an. Eine Einordnung nach deren Dauer und Entstehungsort kann aus den in der Vorbemerkung der Bundesregierung genannten Gründen nicht vorgenommen werden. 38. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum , Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zu dem NSU-Nagelbombenanschlag in der Keupstraße in Köln am 9. Juni 2004 liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Nordrhein-Westfalen, LfV Nordrhein-Westfalen oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. 39. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem zu dem NSU-Nagelbombenanschlag in der Keupstraße in Köln am 9. Juni 2004, und bei welcher Behörde oder Dienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Die Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zu dem Nagelbombenanschlag in der Keupstraße am 9. Juni 2004 in Köln werden beim BKA und den jeweils mit den damaligen Ermittlungen befassten Landespolizeidienststellen verwahrt. Die Aufzeichnungen wurden von den vormals mit den Ermittlungen befassten Strafverfolgungsbehörden auf ihre Verfahrensrelevanz ausgewertet. Nach Übernahme der Ermittlungen durch den Generalbundesanwalt werden die Aufzeichnungen anlassbezogen im Hinblick auf die Sachdienlichkeit im Einzelfall nochmals untersucht und in die Ermittlungen einbezogen. Zu Dauer und Umfang dieser Aufzeichnungen bei den jeweiligen Dienststellen liegen dem GBA und dem BKA mangels entsprechender Erhebungen keine Erkenntnisse vor. Drucksache 18/4499 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 40. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zum Tatort Frühlingsstraße 26 in Zwickau-Weißenborn (Sachsen) vor? Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zum Tatort Frühlingsstraße 26 in Zwickau-Weißenborn vor. 41. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum , Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zum Tatort Frühlingsstraße 26 in Zwickau-Weißenborn (Sachsen) liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Sachsen, LfV Sachsen und beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. 42. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem Tatort Frühlingsstraße 26 in Zwickau-Weißenborn (Sachsen), und bei welcher Behörde oder Dienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zur Örtlichkeit Frühlingsstraße 26 in ZwickauWeißenborn vor. 43. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Polenzstraße 2 in Zwickau (Sachsen) vor? Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios Polenzstraße 2 in Zwickau vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4499 44. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum , Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Polenzstraße 2 in Zwickau (Sachsen) liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Sachsen, LfV Sachsen, LKA Thüringen, LfV Thüringen und beim BfV oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. 45. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Polenzstraße 2 in Zwickau (Sachsen), und bei welcher Behörde oder Dienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zur Örtlichkeit Polenzstraße 2 in Zwickau vor. Zu den Fragen 46 bis 48 Die Fragen Fragen 46 bis 48 sind identisch mit den Fragen 43 bis 45. Deshalb entfällt der Nachdruck der Fragen 46 bis 48 inklusive der entsprechenden Antworten . 49. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Friedrich-Viertel-Straße 85 in Chemnitz (Sachsen) vor? Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios Friedrich-ViertelStraße 85 in Chemnitz vor. 50. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum , Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Friedrich-Viertel-Straße 85 in Chemnitz (Sachsen) liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Sachsen, LfV Sachsen, LKA Thüringen, LfV Thüringen Drucksache 18/4499 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode und beim BfV oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. 51. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Friedrich-Viertel-Straße 85 in Chemnitz (Sachsen), und bei welcher Behörde oder Dienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zur Örtlichkeit Friedrich-Viertel-Straße 85 in Chemnitz vor. 52. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Limbacher Straße 96 in Chemnitz (Sachsen) vor? Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios Limbacher Straße 96 in Chemnitz vor. 53. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum , Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Limbacher Straße 96 in Chemnitz (Sachsen) liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Sachsen, LfV Sachsen, LKA Thüringen, LfV Thüringen und beim BfV oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/4499 54. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Limbacher Straße 96 in Chemnitz (Sachsen), und bei welcher Behörde oder Dienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zur Örtlichkeit Limbacher Straße 96 in Chemnitz vor. 55. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Altchemnitzer Straße 12 in Chemnitz (Sachsen) vor? Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios Altchemnitzer Straße 12 in Chemnitz vor. 56. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum , Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Altchemnitzer Straße 12 in Chemnitz (Sachsen) liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Sachsen, LfV Sachsen, LKA Thüringen, LfV Thüringen und beim BfV oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. 57. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Altchemnitzer Straße 12 in Chemnitz (Sachsen), und bei welcher Behörde oder Dienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zur Örtlichkeit Altchemnitzer Straße 12 in Chemnitz vor. Drucksache 18/4499 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 58. Wie viele Stunden vom BKA und/oder Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden liegen dem Generalbundesanwalt und dem BKA zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Wolgograder Allee 76 in Chemnitz (Sachsen) vor? Dem GBA und dem BKA liegt kein nicht ausgewertetes Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios Wolgograder Allee 76 in Chemnitz vor. 59. Wie viele Stunden vom BKA und/oder vom Generalbundesanwalt im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. nach dem 4. November 2011 nicht ausgewerteten Videoüberwachungsmaterials aus dem öffentlichen Straßenraum , Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden zum ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Wolgograder Allee 76 in Chemnitz (Sachsen) liegen nach Kenntnis des Generalbundesanwaltes bzw. des BKA beim LKA Sachsen, LfV Sachsen, LKA Thüringen, LfV Thüringen und beim BfV oder bei örtlichen Polizeidienststellen vor (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu nicht ausgewertetem Videoüberwachungsmaterial aus dem öffentlichen Straßenraum, Bahnhöfen und sonstigen Gebäuden bei Landeskriminalämtern, Landesverfassungsschutzämtern und örtlichen Polizeidienststellen vor. 60. Welche Erkenntnisse haben das BKA und der Generalbundesanwalt zu dem Vorhandensein von nicht im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem OLG München gegen Beate Zschäpe et al. ausgewertetem Telekommunikationsüberwachungsmaterial im Zusammenhang mit dem ehemaligen Wohnort des mutmaßlichen NSU-Kerntrios in der Wolgograder Allee 76 in Chemnitz (Sachsen), und bei welcher Behörde oder Dienststelle befinden sich die Datenträger (bitte nach Behörden und Dienststellen ausweisen)? Dem GBA und dem BKA liegen keine Erkenntnisse zu Aufzeichnungen überwachter Telekommunikation zur Örtlichkeit Wolgograder Allee 76 in Chemnitz vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333