Deutscher Bundestag Drucksache 18/45 18. Wahlperiode 13.11.2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/18 – Umfang der Staatsleistungen an die Kirchen seit dem Jahr 1990 Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) vom 11. August 1919 ist der Bund verpflichtet, ein Grundsätzegesetz zu schaffen, nach dessen Vorgaben die Länder ihrerseits Gesetze zur Ablösung der Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften zu erlassen haben. Das Ablösungsgebot wurde 1919 in die Weimarer Reichsverfassung aufgenommen, um die rechtlichen Voraussetzungen für einen säkularen und bekenntnisneutralen Staat zu schaffen. Dafür wurde auch die Entflechtung der finanziellen Beziehungen von Staat und Kirche als erforderlich angesehen. In diesem Sinne umfasst der Begriff der Staatsleistungen des Artikels 138 WRV nicht alle geldwerten Vorteile, die der Staat Glaubens - und Weltanschauungsgemeinschaften zuwendet (Staatsleistungen im weiten Sinne), sondern nur solche Zahlungen, die zum Ausgleich für die weitreichende Enteignung von kirchlichem Eigentum im Rahmen der Säkularisation (vor allem 1803 auf Grundlage des Reichsdeputationshauptschlusses) erbracht werden. Die Fraktion DIE LINKE. hatte auf Bundestagsdrucksache 17/8791 einen Gesetzentwurf über die Grundsätze zur Ablösung der Staatsleistungen an Religionsgesellschaften eingebracht. 1. In welchem Umfang wurden von den Ländern nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Zeitpunkt der Wiedervereinigung Staatsleistungen an die Kirchen erbracht (bitte nach Ländern und Haushaltsjahr aufschlüsseln)? Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse über den Umfang der Staatsleistungen der Länder an die Kirchen im Sinne des Artikels 140 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 der Weimarer Reichsverfassung (WRV). Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. November 2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Drucksache 18/45 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Ist der Bundesregierung bekannt, wozu die Staatsleistungen in den einzelnen Bistümern verwendet werden? Wenn ja, in welchem Umfang wurden die Staatsleistungen zur Bezahlung von Neubauten und Gehältern verwendet (bitte nach Bistümern und Haushaltsjahr aufschlüsseln)? Der Bundesregierung ist nicht bekannt, wofür die Staatsleistungen der Länder in den Bistümern oder Landeskirchen in Einzelfällen verwendet werden. 3. Anerkennt die Bundesregierung den Verfassungsauftrag, ein Grundsätzegesetz zu schaffen? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung sieht aufgrund des Ablösegebots des Artikels 140 in Verbindung mit Artikel 138 Absatz 1 WRV, das nicht befristet und sanktioniert ist, gegenwärtig keinen Handlungsbedarf, durch ein Grundsätzegesetz des Bundes die Länder zu verpflichten, die von diesen gewährten Staatsleistungen an die Kirchen abzulösen. Die Länder haben – ungeachtet der Höhe der erforderlichen Ablösebeträge – auch ohne ein solches Grundsätzegesetz die Möglichkeit, die Staatsleistungen im Wege des vertraglichen Einvernehmens mit den Kirchen umzugestalten und aufzuheben. 4. Ist die Bundesregierung aufgrund der Debatten zum Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 17/8791 mit den Kirchen in Verhandlungen über eine Ablösungssumme der Staatsleistungen eingetreten? Wenn ja, was stellt sich die Bundesregierung als Ablösesumme vor? Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. Die Bundesregierung sieht nicht zuletzt aufgrund der Debatten in der vergangenen Legislaturperiode zum Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/8791), der mit der überwiegenden Mehrheit der Stimmen des Deutschen Bundestages abgelehnt worden war, keinen Handlungsbedarf, mit den Kirchen in Verhandlungen über eine Ablösung der Staatsleistungen einzutreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333