Deutscher Bundestag Drucksache 18/451 18. Wahlperiode 06.02.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/324 – Aus dem Zweiten Weltkrieg herrührende mögliche Ansprüche Griechenlands auf Reparationen und Rückzahlung einer Zwangsanleihe Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In der griechischen Politik werden wieder Forderungen laut, die Bundesrepublik Deutschland solle Reparationen für Kriegs- und Besatzungsschäden aus dem Zweiten Weltkrieg bezahlen. Außerdem wird die Rückzahlung einer Zwangsanleihe , die die Nazis im Jahr 1942 dem besetzten Griechenland abgepresst hatten, gefordert. Die Bundesregierung lehnt diese Forderungen als unbegründet ab. Einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zufolge ist die Rechtsauffassung der Bundesregierung aber aus völkerrechtlicher Sicht nicht zwingend (WD 2, 041/13). Von der rechtlichen Situation abgesehen , müssen aus Sicht der Fragesteller auch moralische und politische Pflichten berücksichtigt werden. Was die Nazis gestohlen haben, darf die Bundesrepublik Deutschland nicht einfach behalten. Ihre Position, die Reparationsfrage habe mittlerweile ihre Berechtigung verloren , hat die Bundesregierung unter anderem auf Bundestagsdrucksache 16/1634 erläutert. Dabei weist sie darauf hin, das im Londoner Schuldenabkommen von 1952 bis zum Abschluss einer endgültigen Regelung erklärte Moratorium von Reparationsfragen sei mit dem Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrages „gegenstandslos “ geworden. Der Zwei-plus-Vier-Vertrag habe das Ziel gehabt, eine abschließende Regelung herbeizuführen, „und es wurde deutlich, dass es weitere (friedensvertragliche) Regelungen über rechtliche Fragen […] nicht geben werde. Hieraus ergab sich auch, dass die Reparationsfrage nach dem Willen der Vertragspartner nicht mehr geregelt werden sollte. Diesem Vertrag haben die der KSZE angehörenden Staaten in der Charta von Paris am 21. November 1990 zugestimmt; zu diesen Staaten gehört auch Griechenland.“ Dieser Sichtweise steht entgegen, dass der Zwei-plus-Vier-Vertrag die Frage Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 4. Februar 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. von Reparationsansprüchen mit keinem Wort explizit erwähnt. Der Bundesgerichtshof hat zwar im Jahr 2003 die Auffassung vertreten, der Vertrag regele auch die Reparationsfrage abschließend (Az. III ZR 245/98), diese Entscheidung ist aber nicht per se völkerrechtlich verbindlich. Und in der Charta von Drucksache 18/451 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Paris heißt es nur, der Zwei-plus-Vier-Vertrag werde „zur Kenntnis“ genommen . Dass diese Kenntnisnahme extensiv dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie einen expliziten Reparationsverzicht auch Griechenlands bedeute, ist nach dem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes eine offene Frage. Einen formellen Verzicht Griechenlands hat es zumindest nach Kenntnis der Fragesteller bislang nicht gegeben. Zudem ist dem Völkerrecht ein „Verfallsdatum “ für Reparationsansprüche fremd. Die Interpretation, durch eine Art „Fristablauf“ hätten sich etwaige griechische Ansprüche erledigt und weitere Forderungen gefährdeten die Rechtssicherheit, ist nicht zwingend. Sowohl vor als auch nach Abschluss des Zwei-plus-Vier-Vertrages erklärten griechische Politiker wie der damalige Ministerpräsident Konstantinos Mitsotakis und der damalige Außenminister Antonis Samaras, Griechenland fordere Reparationen (taz.die tageszeitung, 6. November 1990, WirtschaftsWoche, 7. Juni 1991). Im April 2013 hat der griechische Außenminister Dimitris Avramopoulos ausgeführt , die Reparationsfrage sei nie in einer gegenseitig annehmbaren Weise gelöst worden, dabei bezeichnete er die Kriegsschulden als „offen“ (DIE WELT, 25. April 2013), und dazu gab es Berichte über ein Gutachten, das von der griechischen Regierung in Auftrag gegeben worden war, aber bisher geheim gehalten wird. Diese Berichte waren nach Auffassung der Fragesteller geeignet, der Bundesregierung zu verdeutlichen, dass Griechenland die Frage keineswegs für erledigt hält. Die Forderung nach Rückzahlung der Zwangsanleihe muss nach Auffassung der Fragesteller getrennt von dem übrigen Reparationskomplex behandelt werden . Auch nach Auffassung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages lassen sich die griechischen Forderungen nicht zwingend als Reparationsanspruch klassifizieren, sondern können auch als Geltendmachung eines vertragsrechtlichen Darlehensrückzahlungsanspruches betrachtet werden (WD 2, 093/13). Die Höhe der Zwangsanleihe betrug ursprünglich 476 Mio. Reichsmark. Bei Veranschlagung von 3 Prozent Zinsen ergibt sich daraus nach Berechnungen des Wissenschaftlichen Dienstes bis Ende 2011 die Summe von 3,3 Mrd. Reichsmark bzw. 8,25 Mrd. Dollar (WD 4, 093/12). Griechische Quellen gehen von einer noch höheren Summe aus. Die Konsequenz aus den zumindest strittigen völkerrechtlichen Bewertungen muss aus Sicht der Fraktion DIE LINKE. lauten: Im Zweifel für das NS-Opfer. Die Bundesrepublik Deutschland sollte von sich aus einen Schritt unternehmen und anbieten, sowohl die damalige Zwangsanleihe zurückzuzahlen, als auch Einzelpersonen, die Opfer von NS-Unrecht wurden, zu entschädigen, wie dies auch die griechische Justiz unter anderem im Distomo-Verfahren gefordert hatte. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das bilaterale Verhältnis von Deutschland und Griechenland ist von gegenseitigem Respekt getragen und zeichnet sich durch eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit aus, die insbesondere durch die enge Verbindung der Länder im Rahmen von Europäischer Union (EU) und North Atlantic Treaty Organization (NATO) geprägt wird. Im Vordergrund der Beziehungen stehen Zukunftsfragen . Derzeit bilden die Euro-Krise und die damit zusammenhängenden wirtschafts - und haushaltspolitischen Probleme einen besonderen Schwerpunkt. Ungeachtet dessen ist sich Deutschland stets seiner historischen Verantwortung für die Verbrechen der nationalsozialistischen Zeit bewusst. Deutschland hat sich nach dem Zweiten Weltkrieg klar zu seiner Verantwortung für die Opfer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft bekannt. Die Bundesregierung hat ein umfangreiches System von Wiedergutmachungsregelungen geschaffen. Zu Beginn der 60er-Jahre hat die Bundesrepublik Deutschland mit zwölf westlichen Staaten Globalentschädigungsabkommen zum Ausgleich spezifischen NS-Unrechts abgeschlossen. Griechenland erhielt in diesem Zusammenhang Zahlun- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/451 gen in Höhe von 115 Mio. DM (deutsch-griechischer Vertrag vom 18. März 1960, BGBl. II 1961 S. 1596). Nach seinem Wortlaut (Artikel III) war mit diesem Vertrag auch für die griechische Seite die Frage der Wiedergutmachung von NS-Unrecht abschließend geregelt. Auf die Antworten der Bundesregierung zu mehreren Kleinen Anfragen der Gruppe der PDS/der Fraktion DIE LINKE. zu diesem Thema wird verwiesen (Bundestagsdrucksachen 13/2878, 13/3538 und 16/1634). 1. Hat die griechische Regierung jemals formell gegenüber der Bundesrepublik Deutschland einen endgültigen Verzicht auf Reparationen, die Rückzahlung der Zwangsanleihe oder Entschädigungsleistungen für griechische Staatsangehörige , die Opfer von NS-Unrecht wurden, erklärt (bitte ggf. ausführen , in welcher Form, wann, durch wen usw.)? Ein formeller, endgültiger Verzicht der griechischen Regierung auf die Geltendmachung von Reparationsforderungen ist der Bundesregierung nicht bekannt. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Wiedergutmachung für spezifisches NS-Unrecht. Diese Frage ist im bilateralen Verhältnis abschließend geregelt; dazu wird auf die Vorbemerkung verwiesen. 2. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus, dass a) der Zwei-plus-Vier-Vertrag die Themen Reparationen, Entschädigungen für NS-Opfer sowie Rückzahlung der Zwangsanleihe nicht explizit anspricht ; Der „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ vom 12. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1318 ff. – „Zwei-plus-Vier-Vertrag“) enthält die endgültige Regelung der durch den Krieg entstandenen Rechtsfragen. Er hatte erklärtermaßen das Ziel, eine abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland herbeizuführen, und es wurde deutlich, dass es weitere (friedensvertragliche ) Regelungen über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem „Zwei-plus-Vier-Vertrag“ nicht geben werde. Hieraus ergab sich auch, dass die Reparationsfrage nach dem Willen der Vertragspartner nicht mehr geregelt werden sollte. b) die Charta von Paris keine formelle Zustimmung zum Zwei-plus-VierVertrag darstellt, sondern eine Kenntnisnahme; Die einschlägige Formulierung der Charta von Paris lautet wörtlich: „Wir nehmen mit großer Genugtuung Kenntnis von dem am 12. September 1990 in Moskau unterzeichneten Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland und begrüßen aufrichtig, dass das deutsche Volk sich in Übereinstimmung mit den Prinzipien der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und in vollem Einvernehmen mit seinen Nachbarn in einem Staat vereinigt hat.“ Die Unterzeichnerstaaten der Charta von Paris haben damit die Rechtswirkungen des „Zwei-plus-Vier-Vertrages“ auch für sich anerkannt. c) in der Charta von Paris die Themen Reparationen, Entschädigungen und Darlehensrückzahlungen nicht explizit angesprochen werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 2b verwiesen. Drucksache 18/451 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung im Völkerrecht eine Art allgemeine Verfallsfrist von Reparationsansprüchen, und wenn ja, nach welcher Frist ist ihrer Auffassung nach das historisch beispiellose Unrecht der NS-Verbrechen gegenstandslos (bitte mit Quellenangaben und Belegen versehen)? Nahezu 69 Jahre nach Kriegsende und nach Jahrzehnten friedlicher, vertrauensvoller und fruchtbarer Zusammenarbeit der Bundesrepublik Deutschland mit der internationalen Staatengemeinschaft einschließlich dem NATO-Verbündeten und EU-Partner Griechenland hat die Reparationsfrage ihre Berechtigung verloren . Deutschland hat seit Beendigung des Zweiten Weltkrieges in hohem Maß Reparationsleistungen erbracht, die die betroffenen Staaten nach allgemeinem Völkerrecht zur Entschädigung ihrer Staatsangehörigen verwenden sollten. Allein durch Wiedergutmachung und sonstige Leistungen wurde ein Vielfaches der ursprünglich auf der Konferenz von Jalta ins Auge gefassten Reparationen in Höhe von 20 Mrd. US-Dollar erbracht. Im Übrigen wären Reparationen mehr als 65 Jahre nach Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen ohne jede Präzedenz . 4. In welcher Form ist die griechische Regierung im Vorfeld und während der Verhandlungen zum Zwei-plus-Vier-Vertrag von der deutschen Rechtsauffassung in Kenntnis gesetzt worden, dass dieser Vertrag zugleich den endgültigen Verzicht der alliierten Siegermächte auf Reparationen und Darlehensrückzahlungen festschreiben solle? a) Inwiefern ist zudem der griechischen Regierung verdeutlicht worden, dass dieser Verzicht auch Griechenland selbst, das den Zwei-plus-VierVertrag nicht unterzeichnet hat, betreffen solle? b) Wie hat die griechische Regierung hierauf reagiert? Der „Vertrag über die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland“ enthält die endgültige Regelung der durch den Krieg entstandenen Rechtsfragen. Diesem Vertrag haben die der KSZE angehörenden Staaten in der Charta von Paris am 21. November 1990 zugestimmt; zu diesen Staaten gehört auch Griechenland . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 5. Wie begründet die Bundesregierung die von ihr vorgenommene rechtliche Einordnung der Forderung nach Rückzahlung der Zwangsanleihe als Reparationsforderung (vgl. Bundestagsdrucksache 17/709), und wieso sieht sie in dieser Frage nicht eher eine darlehensvertragsrechtliche (zivilrechtliche) Problematik? Die Bundesregierung nimmt Bezug auf ihre Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 17/709). Infolge des historischen und sachlichen Zusammenhangs der Zwangsanleihe (Bildung so genannter „Anlastungskonten“ im Warenverkehr zwischen Griechenland und dem deutschen Reich für Besatzungskosten im Jahre 1942) ist diese formal ohne Weiteres als Reparationsforderung (Schadenersatz in finanzieller oder materieller Form, die von einem besiegten Land für Kriegsschäden – auch Vermögensschäden – an ein anderes, siegreiches Land zu leisten sind) zu klassifizieren. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/451 6. Bei welchen Gelegenheiten haben nach Kenntnis der Bundesregierung Angehörige der verschiedenen griechischen Regierungen seit dem Abzug der deutschen Besatzungstruppen im Jahr 1944 öffentlich darauf hingewiesen , dass sie Entschädigungsleistungen, Wiedergutmachungen, die Rückzahlung der Zwangsanleihe oder andere aus dem Zweiten Weltkrieg herrührende Leistungen von Deutschland erwarten (bitte exemplarisch auflisten und wenigstens allgemein angeben, in welchen Jahren bzw. Zeiträumen solche Äußerungen erfolgten)? Die Bundesregierung verfügt nicht über eine umfassende Übersicht aller öffentlichen Hinweise der griechischen Regierungen in Bezug auf die in der Frage erwähnten Forderungen. 7. Sind der Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Äußerungen griechischer Regierungsvertreter aus den Jahren 1990, 1991 und 2013 bekannt? Die Äußerungen sind der Bundesregierung insoweit bekannt, als sie öffentlich erfolgten und in den genannten Printmedien bekannt gemacht wurden. 8. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Darlegungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bzw. aus den Ausführungen in der Vorbemerkung der Fragesteller dieser Kleinen Anfrage? Auf die Ausführungen zu Frage 2 wird verwiesen. Schlussfolgerungen sind daher seitens der Bundesregierung nicht zu ziehen. 9. Bleibt die Bundesregierung bei ihrer Meinung, die angesprochenen Fragen seien geklärt, und wenn ja, wie begründet sie diese Auffassung rechtlich ? Auf die Ausführungen zu den Fragen 2 und 5 wird verwiesen. 10. Hat die Bundesregierung (ggf. auch nur partielle) Kenntnis von dem erwähnten Gutachten der griechischen Regierung, und wenn ja, welche Angaben kann sie dazu machen? Die Bundesregierung hat keine über Presseberichte hinausgehenden Kenntnisse zu dem von der griechischen Regierung vertraulich behandelten Gutachten. 11. Hat die Bundesregierung bei der griechischen Regierung um Übermittlung oder Zusammenfassung des Gutachtens gebeten? Die Bundesregierung hat die griechische Regierung nicht um Übermittlung oder Zusammenfassung des Gutachtens gebeten. Drucksache 18/451 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Hat die griechische Regierung seit April 2013 gegenüber der Bundesregierung die Forderung nach Reparationen oder Darlehensrückzahlungen bzw. die Aufnahme entsprechender Verhandlungen gefordert, und wenn ja, wie hat die Bundesregierung hierauf reagiert? Die griechische Regierung hat derartige Forderungen seit April 2013 nicht gegenüber der Bundesregierung geltend gemacht. 13. Welche (unterschiedlichen) Berechnungen zur Höhe der Zwangsanleihe nach heutigem Stand sind der Bundesregierung bekannt? Der Bundesregierung sind verschiedene Ergebnisse von Berechnungen bekannt, die zwischen 3,5 Mrd. und 75 Mrd. US-Dollar schwanken. 14. Hat die Bundesregierung Überlegungen angestellt, ob sie sich im Falle einer Klage Griechenlands auf Zahlung von Reparationen oder Rückzahlung der Zwangsanleihe vor dem Internationalen Gerichtshof freiwillig dessen Rechtsprechung unterwerfen würde, und wenn ja, zu welchem Schluss ist sie dabei gekommen? Diese Frage bezieht sich auf einen hypothetischen Sachverhalt. Die Bundesregierung nimmt zu hypothetischen Sachverhalten nicht Stellung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333