Deutscher Bundestag Drucksache 18/4540 18. Wahlperiode 02.04.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luise Amtsberg, Volker Beck (Köln), Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4326 – Projektanträge zum Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Vor fast einem Jahr ist die Verordnung über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union – EU – (AMIF) in Kraft getreten (ABl. L 150/168 vom 20.5.2015). Danach soll der AMIF drei inhaltliche Förderschwerpunkte umfassen: ● das „Gemeinsame Europäische Asylsystem“, ● die „Integration von Drittstaatsangehörigen und legale Migration“ sowie ● die „Rückkehr“. Doch Projektanträge können derzeit noch nicht beschieden und damit kann die Arbeit noch nicht aufgenommen werden, weil das zugrundeliegende „operationelle Programm“ der Bundesregierung durch die Europäische Kommission noch nicht bewilligt worden ist. 1. Wie viele Anträge liegen der Bundesregierung für den Asyl-, Migrationsund Integrationsfonds der EU insgesamt vor? Wie verteilen sich diese Projektanträge auf die drei Schwerpunkte (Asyl, Integration und Rückkehr)? Im Rahmen der ersten Aufforderung für das Jahr 2014 mit Antragsfrist zum 25. November 2014 wurden insgesamt 422 Projektanträge eingereicht. Die Anträge verteilen sich wie folgt: Spezifisches Ziel 1 „Asyl“ 151 Anträge, Spezifisches Ziel 2 „Integration/legale Zuwanderung“ 246 Anträge und Spezifisches Ziel 3 „ Rückkehr“ 25 Anträge. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 1. April 2015 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Drucksache 18/4540 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Welche Fördersummen wurden in den vorliegenden Projektanträgen insgesamt beantragt? Wie verteilen sich diese beantragten Fördersummen auf die drei Schwerpunkte (Asyl, Integration und Rückkehr)? Insgesamt wurde eine Fördersumme in Höhe von 75 392 412,89 Euro beantragt. Die beantragten Mittel verteilen sich wie folgt: „Asyl“ 33 454 238,93 Euro, „Integration/legale Zuwanderung“ 34 514 343,22 Euro und „Rückkehr“ 7 423 830,74 Euro. 3. Inwiefern ist bei den Projektanträgen zum AMIF im Hinblick auf die genannten drei Förderschwerpunkte eine eventuelle Überzeichnung festzustellen ? Folgende Überzeichnung ist bei den Projektanträgen festzustellen: Beim spezifischen Ziel „Asyl“ beträgt die Ausschreibungssumme 8 294 415,33 Euro und die beantragten Mittel 33 454 238,93 Euro (Überzeichnung 25 159 823,60 Euro); beim spezifischen Ziel „Integration/legale Zuwanderung“ beträgt die Ausschreibungssumme 8 925 000 Euro und die beantragten Mittel 34 514 343,22 Euro (Überzeichnung 25 589 343,22 Euro); beim spezifischen Ziel „Rückkehr“ beträgt die Ausschreibungssumme 5 839 891,41 Euro und die beantragte Mittel 7 423 830,74 Euro (Überzeichnung 1 583 939,33 Euro). 4. Wie – d. h. nach welchen Kriterien, nach welchem Bewertungsschlüssel bzw. nach welcher Methodik – werden AMIF-Anträge beschieden? Welche weiteren Erwägungen werden seitens des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Falle einer Überzeichnung aller bzw. einzelner Förderschwerpunkte angestellt? Die Bewertung der Anträge erfolgt unter Zugrundelegung der Auswahlkriterien, die im Einklang mit Artikel 9 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1042/2014 in der Aufforderung zur Einreichung von Projektanträgen veröffentlicht wurden. Bei diesen Kriterien handelt es sich um den Projektinhalt, die Projektumsetzung, die Zuverlässigkeit des Antragstellers (z. B. Fachkunde) und die Wirtschaftlichkeit des Projektes. Auch die Stellungnahmen der betroffenen Bundesländer sowie der betroffenen Bundesministerien, der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration und der Fachabteilungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge fließen mit in die Bewertung der Projektanträge ein. Im Anschluss werden die bewerteten Projekte anhand von erreichten Punktwerten einem Ranking unterworfen. Dieses dient als Grundlage für die Vergabeentscheidung und ist damit auch im Falle einer Überzeichnung für die Mittelvergabe ausschlaggebend. 5. Wann rechnet die Bundesregierung mit der Entscheidung der Europäischen Kommission über das „operationelle Programm“ zum AMIF der Bundesrepublik Deutschland? Die Europäische Kommission hat das Nationale Programm Deutschlands mit Beschluss vom 19. März 2015 genehmigt (am 25. März 2015 offiziell bekannt gemacht). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4540 a) Innerhalb welcher Frist nach dieser Entscheidung der Europäischen Kommission plant die Bundesregierung dann, die vorliegenden Projektanträge zum AMIF zu bearbeiten und zu bescheiden? Die vorliegenden Projektanträge befinden sich bereits in der Bearbeitung. Die Bescheidung ist für das zweite Quartal 2015 vorgesehen. b) Wann rechnet die Bundesregierung damit, dass die künftigen AMIFProjekte ihre Arbeit aufnehmen können? Grundsätzlich können Projektträger vor Abschluss der Ausschreibung bereits ab dem 1. Januar eines Förderjahres im Rahmen ihrer vorhandenen Mittel mit der Umsetzung ihrer Projekte beginnen. Voraussetzung ist, dass der vorzeitige Maßnahmenbeginn schlüssig begründet werden kann. Unabhängig davon können Projekte nach dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der Europäischen Union (AMIF) mit Erhalt des Zuwendungsbescheids beginnen. Nach Einschätzung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge haben bereits eine Reihe von Projekten begonnen. 6. Hält es die Bundesregierung grundsätzlich für möglich bzw. für sinnvoll, im Falle der Überzeichnung eines Förderschwerpunktes (wie z. B. beim Thema Asyl) eine Umschichtung der Fördermittel innerhalb des AMIF vorzunehmen oder zusätzliche nationale Kofinanzierungsmittel bereitzustellen (wenn z. B. erkennbar ist, dass in den nächsten Jahren mehr Asylsuchende in die EU bzw. nach Deutschland kommen werden, als bei der Ausarbeitung der AMIF-Verordnung absehbar war), und wenn nein, warum nicht? Die Verteilung der Fördermittel auf die drei Förderschwerpunkte ist im Nationalen Programm festgeschrieben. Eine Umschichtung wegen Überzeichnung eines Förderschwerpunktes sehen die Regularien des Fonds nicht vor. Abgesehen davon führen steigende Asylbewerberzahlen nicht nur zu einem höheren Bedarf im Bereich „Asyl“, sondern auch zu einem höheren Bedarf in den Bereichen „Integration /legale Zuwanderung“ und „Rückkehr“. Die Entscheidung über die Bereitstellung einer zusätzlichen Finanzierung aus nationalen Mitteln obliegt den jeweils zuständigen Bundes- und Landesstellen. 7. Ist es zutreffend, dass Artikel 15 der AMIF-Verordnung lediglich Mindestvorgaben für die Bereiche Asyl und Integration von jeweils mindestens 20 Prozent vorgibt, dass also rechtliche Mindestvorgaben für den Bereich Rückkehr nicht existieren, und somit verordnungsrechtlicher Handlungsspielraum bestünde, einen AMIF-Schwerpunkt in begründeten Fällen zu Lasten eines anderen Schwerpunktes vorübergehend finanziell besser auszustatten ? Die dargelegte Mindestverteilung aus Artikel 15 VO 515/2014 ist richtig beschrieben , aber nicht allein ausschlaggebend. Die Mittelverteilung war Gegenstand des Politikdialogs mit der Europäischen Kommission. Sowohl die Europäische Kommission als auch die Bundesrepublik Deutschland waren sich einig, dass aufgrund der steigenden Asylbewerberzahlen auch im Bereich der Rückkehr Handlungsbedarf besteht (z. B. Weiterentwicklung der Rückkehrberatung). Danach sollte die Verteilung aus der vorherigen Förderperiode bis 2013 (der sog. SOLID-Fonds für Flüchtlinge, Integration und Rückkehr) im Wesentlichen aufrecht erhalten bleiben. Die daraus resultierende tatsächliche Verteilung der Mittel im AMIF von rd. 208 Mio. Euro für die Förderjahre 2014 bis 2020 auf die drei Bereiche ist im Nationalen Programm wie folgt vorgesehen: „Asyl“ 58 786 185 Euro, „Integration/legale Zuwanderung“ 92 098 355 Euro und „Rückkehr “ 45 069 408 Euro sowie technische Hilfe in Höhe von 12 462 928 Euro. Drucksache 18/4540 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. In welcher Form und Struktur beabsichtigt die Bundesregierung, das sogenannte Partnerschaftsprinzip mit den AMIF-Projektbeteiligten, Behörden, einschlägigen (internationalen) Organisationen, Nichtregierungsorganisationen und Sozialpartnern umzusetzen (Artikel 12 Absatz 3 der sog. Horizontalen Verordnung (EU) Nr. 514/2014 bzw. Artikel 9 Absatz 4 der AMIF-Verordnung)? Ist hierfür z. B. auch die Einrichtung eines AMIF-Begleitausschusses geplant ? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wann sollen welche Mitglieder mit welchen Handlungsmöglichkeiten in dieses Gremium berufen werden? Das Partnerschaftsprinzip wird durch verschiedene Beteiligungsformen umgesetzt . Im Vorfeld wurden im Rahmen des Politikdialogs die Bundesländer eingebunden . Es fanden zudem diverse Bund-Länder-Besprechungen zum Nationalen Programm des AMIF statt. Dachverbände der freien Wohlfahrt, UNHCR und Pro Asyl waren ebenfalls an Gesprächen über den jeweiligen Stand und Inhalt der Entwicklung des Nationalen Programms beteiligt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Mai 2014 Vertreter der Wohlfahrtsverbände, internationaler Organisationen und anderer potentielle Projektträger im Rahmen einer Informationsveranstaltung über den aktuellen Stand des nationalen Programms sowie die geplante Umsetzung unterrichtet. Die Einrichtung eines Monitoring-Ausschusses gemäß Artikel 12 Absatz 4 VO 514/2014 ist vorgesehen . Die Planungen dazu sind noch nicht abgeschlossen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333