Deutscher Bundestag Drucksache 18/4558 18. Wahlperiode 07.04.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Brigitte Pothmer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4365 – Ziel und Ausgestaltung der solidarischen Lebensleistungsrente Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist eine solidarische Lebensleistungsrente vereinbart, die Altersarmut verhindern und Lebensleistung würdigen soll. Die Einführung wird nach Angaben der Bundesregierung aber nur dann erfolgen, wenn ausreichend finanzielle Spielräume vorhanden sind (Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf die Schriftliche Frage 26 des Abgeordneten Markus Kurth auf Bundestagsdrucksache 18/2145). Restriktive Anspruchsvoraussetzungen wie etwa eine zusätzliche Altersvorsorge, ein hoher Verwaltungsaufwand durch mehrstufige Prüfungen und nicht zuletzt die mutmaßlich geringe Höhe der Leistung würden außerdem dazu führen, dass bei nur sehr wenigen Rentnerinnen und Rentnern der Bezug von Grundsicherung im Alter vermieden werden kann. Als ein Instrument der Verhinderung von Altersarmut müsste sich die solidarische Lebensleistungsrente zudem daran messen lassen, inwiefern es ihr gelingt, das Risiko von Einkommensarmut zu minimieren. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Es ist zutreffend, dass die Finanzierung der solidarischen Lebensleistungsrente nach Angaben der Bundesregierung (Antwort auf die Schriftliche Frage 26 des Abgeordneten Markus Kurth auf Bundestagsdrucksache 18/2145) unter Beachtung des allgemeinen Finanzierungsvorbehalts im Rahmen der vorhandenen finanziellen Spielräume erfolgen soll. Darüber hinaus hat die Bundesregierung jedoch keine Aussagen zur konkreten Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen , zum Verwaltungsaufwand, zur Höhe der solidarischen Lebensleistungsrente oder zum Kreis der anspruchsberechtigten Rentnerinnen und Rentner geDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 1. April 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. troffen. Auch hat die Bundesregierung bisher keine Maßstäbe definiert, anhand derer der Erfolg der solidarischen Lebensleistungsrente bewertet werden soll. Die Ausführungen in der Vorbemerkung der Fragesteller geben insofern deren Auffassung und nicht die der Bundesregierung wieder. Drucksache 18/4558 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Wann wird die Bundesregierung entscheiden, ob die finanziellen Spielräume für die Einführung einer solidarischen Lebensleistungsrente vorhanden sind? 2. Welche Ziele verfolgt die solidarische Lebensleistungsrente, und wie würde die Bundesregierung die Ziele „Vermeidung von Grundsicherungsbezug“, „Vermeidung von relativer Einkommensarmut“ und „Würdigung von Lebensleistung “ bezogen auf diese Leistung gewichten? 3. Wie viele Beitragsjahre (wobei auch bis zu fünf Jahre Anrechnungszeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit als Beitragsjahre gelten sollen) müssen Neurentnerinnen und -rentner nachweisen, um die geplante solidarische Lebensleistungsrente in Anspruch nehmen zu können, und wie viele Versicherungsjahre aus zusätzlicher Altersvorsorge sind als Zugangsvoraussetzung vorgesehen? 4. Sollen bei der geplanten „Einkommensprüfung“ die Zeiten mit unterdurchschnittlichem Entgelt wie bei der „Rente nach Mindestentgeltpunkten“ nach § 262 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermittelt und aufgewertet werden? Wenn nein, welche Alternativen wären nach Ansicht der Bundesregierung denkbar? 5. Ist ausgeschlossen, dass Renten nach einer erfolgten Aufwertung auch eine Höhe von mehr als 30 Entgeltpunkten erreichen können, oder würde die Aufwertung bei maximal 30 Entgeltpunkten „gekappt“ werden? Die Fragen 1 bis 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Nach dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sollen sich Lebensleistung und langjährige Beitragszahlung in der Sozialversicherung auszahlen und dafür voraussichtlich bis 2017 eine solidarische Lebensleistungsrente eingeführt werden. Die Verbesserung soll vor allem Geringverdienern und Menschen zugute kommen, die Angehörige gepflegt und Kinder erzogen haben. Durch eine Aufwertung der erworbenen Entgeltpunkte sollen nach dem Koalitionsvertrag diejenigen bessergestellt werden, die langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, Beiträge gezahlt haben (40 Jahre) und im Alter dennoch über weniger als 30 Entgeltpunkte Alterseinkommen (Einkommensprüfung ) verfügen. Bis 2023 sollen durch eine Übergangsregelung insbesondere die Erwerbsbiografien der Menschen in den neuen Ländern berücksichtigt werden, indem für sie bereits 35 Beitragsjahre genügen. In jedem Fall sollen bis zu fünf Jahre Arbeitslosigkeit wie Beitragsjahre behandelt werden. Danach soll zusätzliche Altersvorsorge als weitere Anspruchsvoraussetzung erforderlich sein. Wer trotz dieser Aufwertung nicht auf eine Rente aus 30 Entgeltpunkten kommt und bedürftig ist (Bedürftigkeitsprüfung), soll in einer zweiten Stufe einen entsprechenden Zuschlag erhalten. Die Finanzierung soll aus Steuermitteln erfolgen, unter anderem dadurch, dass Minderausgaben in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung als Steuerzuschuss der Rentenversicherung zufließen, sowie durch Abschmelzung des Wanderungsausgleichs. Die Entscheidung, wie die Bundesregierung diese Aussagen aus dem Koalitionsvertrag zur Einführung, konkreten Ausgestaltung und Finanzierung einer solidarischen Lebensleistungsrente umsetzen wird, ist noch nicht gefallen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4558 6. Wie viele Versicherte mit 35 Beitragsjahren (wobei auch bis zu fünf Jahre Anrechnungszeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit als Beitragsjahre gelten sollen) a) hätten nach heutigem Stand einen Anspruch auf eine Aufwertung und b) würden eine Rente in Höhe von mindestens rund 30 Entgeltpunkten erreichen , wenn jeweils Zeiten mit unterdurchschnittlichem Entgelt wie bei der „Rente nach Mindesteinkommen“ ermittelt und aufgewertet würden? Daten in der gewünschten Abgrenzung liegen in den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung nicht vor. 7. Soll bei der geplanten „Bedürftigkeitsprüfung“ dieselbe Regelung zur Einkommens- und Vermögensanrechnung zur Anwendung kommen wie bei der Grundsicherung im Alter, und wer genau soll die „Bedürftigkeitsprüfung “ vornehmen? Wenn nein, welche Alternativen wären nach Ansicht der Bundesregierung denkbar? 8. Kann die Bundesregierung versichern, dass es die solidarische Lebensleistungsrente nur mit beiden Prüfverfahren der Aufwertung (nach „Einkommensprüfung “) und des Zuschlags (nach „Bedürftigkeitsprüfung“) geben wird, oder ist es auch möglich, dass auf den Zuschlag komplett verzichtet wird? 9. Warum werden bei der zum 1. Juli 2014 eingeführten abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I oder Teilarbeitslosengeld oder Leistungen der beruflichen Weiterbildung bezogen wurden, mit Ausnahme der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn, unbegrenzt berücksichtigt , während bei der solidarischen Lebensleistungsrente dem Koalitionsvertrag zufolge nur maximal fünf Jahre Arbeitslosigkeit wie Beitragsjahre behandelt werden? 10. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass, anders als bei der abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren, bei der solidarischen Lebensleistungsrente Zeiten der Dauer- und Langzeitarbeitslosigkeit (Bezug von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe) berücksichtigt werden? 11. Gibt es Überlegungen seitens der Bundesregierung analog zur Regelung der abschlagsfreien Rente ab 63 Jahren auch bei der solidarischen Lebensleistungsrente Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten zwei Jahren vor der solidarischen Lebensleistungsrente nicht mitzuzählen (so genannte rollierende Stichtagsregelung), und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 7 bis 11 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 verwiesen. 12. a) Wie viele Rentnerinnen und Rentner im Rentenzugang des Jahres 2014 erhalten derzeit eine Monatsrente mit weniger als 860 Euro in Westdeutschland bzw. 792 Euro in Ostdeutschland, obwohl sie über 35 Beitragsjahre (wobei auch bis zu fünf Jahre Anrechnungszeiten aufgrund von Arbeitslosigkeit als Beitragsjahre gelten sollen) in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügen? Daten in der gewünschten Abgrenzung liegen in den Statistiken der Deutschen Rentenversicherung nicht vor. Drucksache 18/4558 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wie hat sich eine Nettorente aus 30 Entgeltpunkten seit dem Jahr 2005 entwickelt (bitte nach Ost- und Westdeutschland getrennt ausweisen)? Der Zahlbetrag einer Rente aus 30 Entgeltpunkten nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung seit dem Jahr 2005 ist der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, eigene Berechnungen c) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass mit der zusätzlichen Altersvorsorge als Zugangsvoraussetzung für die solidarische Lebensleistungsrente ab dem Jahr 2023 sowohl die betriebliche als auch die geförderte und ungeförderte private Altersvorsorge gemeint ist? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 wird verwiesen. 13. a) Wie hoch ist der durchschnittliche Grundsicherungsbedarf im Alter (bitte nach Ost- und Westdeutschland getrennt ausweisen)? b) Wie hat sich der durchschnittliche Grundsicherungsbedarf im Alter seit dem Jahr 2005 entwickelt (bitte nach Ost- und Westdeutschland getrennt ausweisen)? Die durchschnittlichen Brutto- und Nettobedarfe von Leistungsberechtigten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab der Regelaltersgrenze in und außerhalb von Einrichtungen getrennt nach Ländern in den Jahren 2005 bis 2013 sind tabellarisch in der Anlage aufgeführt. Der Bruttobedarf ergibt sich aus der Summe aller für Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 SGB des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) regelmäßig anzuerkennenden individuellen Bedarfe. Dies sind: – der Regelsatz nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 SGB XII, – die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII, – die Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII, – die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII sowie für die Vorsorge nach § 33 SGB XII. Der Nettobedarf ergibt sich aus dem Bruttobedarf abzüglich des angerechneten (von absetzbaren Beträgen bzw. Freibeträgen bereinigten) individuellen Ein- Jahr alte Länder neue Länder 2005 712,47 627,68 2006 710,90 626,31 2007 709,97 625,29 2008 714,10 628,99 2009 725,26 640,40 2010 735,11 652,15 2011 736,31 653,21 2012 748,02 663,85 2013 756,20 681,54 2014 763,47 701,31 Zahlbetrag einer Rente aus 30 Entgeltpunkten im Jahresdurchschnitt (in Euro) kommens. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4558 c) Wie verteilen sich die laufenden monatlichen Bruttobedarfe der Grundsicherung im Alter über die Kategorien „bis 600 Euro“, „600 Euro bis 800 Euro“, „800 Euro bis 1 000 Euro“, „1 000 Euro bis 1 250 Euro“ und „ab 1 250 Euro“? Die Anzahl der Leistungsberechtigten in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab der Regelaltersgrenze in und außerhalb von Einrichtungen am 31. Dezember 2013 nach den jeweiligen Bruttobedarfen ist in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab Regelaltersgrenze in und außerhalb von Einrichtungen am 31. Dezember 2013, differenziert nach Bruttobedarf Quelle: Statistisches Bundesamt d) Wie viele Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung im Alter erhalten zusätzliche monatliche Leistungen etwa aufgrund von atypischen laufenden (wiederkehrenden) Bedarfen, für kostenaufwendige Ernährung oder für dezentral zubereitetes Warmwasser, und wie hoch ist der durchschnittliche Geldbetrag unter all denjenigen, die einen Mehrbedarfszuschlag erhalten? Den leistungsrechtlichen Begriff „atypische laufende (wiederkehrende) Bedarfe “ gibt es im SGB XII nicht. Eine ähnliche Formulierung („unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf“) wird im SGB II für die sogenannte Härtefallklausel des § 21 Absatz 6 SGB II (Anerkennung eines Mehrbedarfs im Einzelfall) verwandt, der dort die Funktion der abweichenden Regelsatzfestsetzung im SGB XII übernimmt. Die abweichende Regelsatzfestsetzung wurde bislang im SGB XII nicht statistisch erfasst. Der Bundesregierung liegen daher keine Zahlen zur abweichenden Regelsatzfestsetzung vor. Im Dezember 2013 erhielten nach der Statistik des Statistischen Bundesamts für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 9 322 Leistungsberechtigte ab Erreichen der Regelaltersgrenze in und außerhalb von Einrichtungen einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von durchschnittlich 46 Euro. 100 701 Leistungsberechtigte erhielten einen Mehrbedarf zur dezentralen Warmwassererzeugung in Höhe von durchschnittlich 9 Euro. e) Wie viele Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Grundsicherung im Alter haben Anspruch auf eine Grundsicherungsleistung, die höher ist als eine Rente auf Basis von 30 Entgeltpunkten nach Abzug des Eigenanteils an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ? Ende 2013 betrug die Rente auf Basis von 30 Entgeltpunkten nach Abzug des Eigenanteils an Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung 757,67 Euro. Bezogen auf diesen Betrag hatten im Dezember 2013 unter 50 000 Leistungsberechtigte ab Erreichen der Regelaltersgrenze einen rechnerisch höheren Nettobedarf . Leistungs berechtigte insgesamt unter 600 Euro 600 Euro bis unter 800 Euro 800 Euro bis unter 1 000 Euro 1 000 Euro bis unter 1 250 Euro ab 1 250 Euro 499 295 100 673 239 777 127 468 27 399 3 978 Drucksache 18/4558 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Wie hoch liegt aktuell die Armutsrisikoschwelle (bitte nach EVS – Einkommens - und Verbrauchsstichprobe –, EU-SILC – European Union Statistics on Income and Living Conditions –, Mikrozensus und SOEP – Sozio-oekonomisches Panel – getrennt ausweisen)? Die sogenannte Armutsrisikoschwelle ist eine statistische Kennziffer für die Einkommensverteilung. Sie misst die Grenze, ab der von einem relativ geringen Einkommen ausgegangen wird und liegt nach der Konvention von Eurostat bei einem äquivalenzgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von 60 Prozent des mittleren Einkommens. Sie steht nicht im Zusammenhang mit dem soziokulturellen Existenzminimum. Ihre Höhe hängt neben der verwendeten Datenquelle von zahlreichen Annahmen ab, die aus normativen und methodischen Gesichtspunkten heraus zu treffen sind. Das betrifft vor allem die Äquivalenzgewichtung und die Höhe des Schwellenwertes. Ursachen für immer wieder auftretende Unterschiede zwischen verschiedenen Datenquellen sind zu sehen – in den (nicht vermeidbaren) Stichprobenschwankungen, – in der Repräsentativität der Erhebungen, – in der Behandlung fehlender oder unplausibler Angaben und – im verwendeten Einkommensbegriff (hier vor allem in der unterschiedlichen Berücksichtigung des Mietwertes des selbst genutzten Wohneigentums als Einkommenskomponente). Die aktuell zur Verfügung stehenden Zahlen aus den verschiedenen Datenquellen können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. 15. a) Wie hoch müsste nach Ansicht der Bundesregierung der Netto-Zahlbetrag einer solidarischen Lebensleistungsrente sein, um Grundsicherungsbedürftigkeit der Betroffenen zu verhindern? Die Entscheidung, wie die Bundesregierung die Aussagen aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD zur Einführung, konkreten Ausgestaltung und Finanzierung einer solidarischen Lebensleistungsrente umsetzen wird, ist noch nicht gefallen. Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 wird verwiesen. Dies schließt auch Festlegungen zur konkreten Höhe der Leistung ein. b) Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung verhindert werden, dass der Zahlbetrag der Grundsicherung im Alter aufgrund seiner Anpassung , die abhängig von der Entwicklung der Verbrauchsausgaben und Nettolöhne und -gehälter ist, mittelfristig immer häufiger eine Nettorente auf Basis von 30 Entgeltpunkten, die „nur“ gemäß der Rentenanpassungsformel angepasst wird, übersteigen wird? Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Erkenntnisse darüber vor, dass die Zahlbeträge der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung künftig stärker steigen werden als die der Renten. Datenquelle Euro/mtl. EVS 2008 1.063 EU-SILC 2012 979 Mikrozensus 2013 892 SOEP 2011 985 Armutsrisikoschwelle (60% Medianeinkommen) Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4558 c) Wie viele Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung im Alter würden bei Einführung der solidarischen Lebensleistungsrente im Jahr 2017 bzw. 2018 ihren Anspruch auf Grundsicherungsleistungen verlieren, wenn die im aktuellen Finanzplan des Bundes bereitgestellten Einsparungen bei der Grundsicherung im Alter in Höhe von 22 Mio. Euro bzw. 49 Mio. Euro voll ausgeschöpft würden? Es wird auf die Antwort zu Frage 15a verwiesen. 16. Wie hoch müsste nach Ansicht der Bundesregierung der Zahlbetrag einer solidarischen Lebensleistungsrente sein, um relative Einkommensarmut der Betroffenen zu verhindern (bitte nach EVS, EU-SILC, Mikrozensus und SOEP getrennt ausweisen)? Zwischen einem relativ geringen Einkommen und einem Rentenzahlbetrag im Einzelfall gibt es keinen Zusammenhang. Das Konzept relativer Einkommensarmut richtet sich nach statistischen Konventionen und legt verschiedene Annahmen zugrunde. Die so ermittelten Äquivalenzeinkommen hängen von der Summe aller Einkommenskomponenten eines Haushalts ab. Eine aussagefähige Gegenüberstellung mit einer einzelnen Einkommensart ist daher nicht möglich. Drucksache 18/4558 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4558 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333