Deutscher Bundestag Drucksache 18/4559 18. Wahlperiode 08.04.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanna Karawanskij, Klaus Ernst, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/4363 – Transparenz bei Auszahlungen an Versicherte und Provisionen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Lebensversicherungsreformgesetz (Bundestagsdrucksache 18/1772) hat im Jahr 2014 darauf verzichtet, die Beteiligung von Versicherten an den mit ihrem Geld erwirtschafteten Gewinnen zu verbessern. Nach wie vor werden Versicherten weite Teile der ihnen zustehenden Überschussbeteiligungen entzogen , indem Versicherungsunternehmen Geld der Versicherten aus den Überschussreserven (besonders aus den freien Rückstellungen für Beitragsrückerstattung – freie RfB) abbuchen können, um sie den Eigenmitteln des Unternehmens zuzuschlagen. Es ist völlig unklar, wann die als Eigenmittel deklarierten Kundengelder wieder in die freien RfB zurückfließen und den Versicherten zur Verfügung stehen. Laut Mindestzuführungsverordnung können Mittel aus dem neu geschaffenen Topf der kollektiven RfB nur dann wieder in den Bereich der Überschussreserven rückgeführt werden, wenn mehr als 80 Prozent der Solvabilitätsspanne in den kollektiven Rückstellungen für Beitragsrückerstattungen verbleiben. Die Solvabilitätsspanne ist der Anteil der Eigenmittel, der zur Deckung der Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens dient. Gebildet wird sie zu etwa 20 Prozent durch Eigenkapital der Versicherungsunternehmen, zu 80 Prozent durch (freie) RfB-Mittel. Diese 80 Prozent sind Kundengelder, die jedoch noch nicht zur Ausschüttung an die Kunden freigegeben wurden. In der aktuellen Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung erfolgt nun eine Änderung: Die Maximalgröße für den kollektiven Teil der RfB soll von 80 Prozent der Eigenmittelanforderungen auf 60 Prozent gesenkt werden (Bundesministerium der Finanzen – BMF, Pressemitteilung vom 17. Februar 2015). Es ist zu klären, welche tatsächlichen Folgen diese Absenkung für Versicherte hat. Weiterhin ist unklar, ob bei einer potenziellen Rückführung dieser Gelder dann nur in die freien RfB gebucht werden oder ob, wann und in welchem Umfang Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. April 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. sie tatsächlich an die Kundinnen und Kunden ausgekehrt werden. Hier kann es zu dem Problem kommen, dass das Geld zwar den Kunden buchungstechnisch „gehört“, sie aber nicht mehr darauf zugreifen können. Drucksache 18/4559 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 2015 (Aktenzeichen IV ZR 213/14) zur Transparenz bei der Auskehrung und Berechnung von Überschussbeteiligungen sieht keine rechtliche Grundlage für die Offenlegung der Methode, mit der die Höhe der Überschussbeteiligung zugunsten Versicherter berechnet wird. Die Versicherten haben somit keinerlei Möglichkeit, die Angaben von Versicherungsunternehmen zur Höhe der Überschussbeteiligung zu überprüfen. Ob diese Regelung tatsächlich zur Transparenz beiträgt und beibehalten werden sollte, muss erfragt werden. Mit dem Lebensversicherungsreformgesetz und dem Umsetzungsgesetz zur Europäischen Richtlinie Solvency II (Bundestagsdrucksache 18/2956) hat der Gesetzgeber unter anderem auch die für die Abschlüsse von Versicherungsunternehmen zu leistenden Provisionszahlungen an Versicherungsvermittler gedeckelt (Abschlusskosten nach der Deckungsrückstellungsverordnung – DeckRV – auf Basis des Höchstzillmersatzes, § 4 Absatz 1 DeckRV). Die zulässige, aus Prämienzahlungen Versicherter finanzierte Provision für Versicherungsvermittler wird begrenzt auf 2,5 Prozent der Prämienzahlungen der Versicherten (zuvor 4 Prozent). Dennoch leisten zahlreiche Versicherungsunternehmen nach einem Bericht der „Süddeutschen Zeitung“ vom 22. Januar 2015 (Herbert Fromme: „Profession auf Provision“) für die Vermittlung von Versicherungsverträgen nach wie vor deutlich höhere Zahlungen an Versicherungsvermittler. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Zum Verständnis des kollektiven Teils der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) werden einige grundsätzliche Erläuterungen vorausgeschickt. Die Teilkollektivierung leistet einen wichtigen Beitrag, um die Generationengerechtigkeit in der Lebensversicherung sicherzustellen. Wie sich in den letzten Jahren gezeigt hat, wurde diese Generationengerechtigkeit durch die Trennung in einen Alt- und Neubestand im Jahr 1994 beeinträchtigt. Im Versicherungsaufsichtsgesetz wurde daher mit der Möglichkeit zur Einrichtung eines kollektiven Teils der RfB ein Ausgleichsmechanismus zwischen Alt- und Neubestand geschaffen . Mit der Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung vom 10. März 2015 (BGBl. I S. 300) werden die Grenzen für diesen Ausgleichsmechanismus zum Schutze aller Versicherungsnehmer rechtssicher festgelegt. Der Bundesrat hat dieser Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen zugestimmt. Die Verordnung regelt, wie sich die ungebundene (= freie) RfB nach Altbestand, Neubestand und kollektiver RfB aufteilen wird, um die gleichmäßige Beteiligung aller Versicherten an den Erträgen des gesamten Versichertenkollektivs zu erreichen. Die ungebundene RfB wird als Eigenmittel anerkannt und ist daher wichtig für die Solvabilität der Lebensversicherer. Diese Funktion hatte die ungebundene RfB schon in der Vergangenheit, und sie bleibt von der Teilkollektivierung unberührt . 1. Wie hoch ist die Solvabilitätsspanne bei den nach Beitragseinnahmen zehn größten in Deutschland tätigen Lebens- und Renternversicherern (in Prozent )? Bei der Solvabilitätsspanne handelt es sich um einen Euro-Betrag. Für die nach Beitragseinnahmen zehn größten Lebens- und Rentenversicherer beträgt die aggregierte Solvabilitätsspanne 18,2 Mrd. Euro (Stand: 31. Dezember 2013). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4559 2. Nach welchen genauen gesetzlichen Grundlagen werden Überschussbeteiligung und Reservepuffer strukturiert für a) Gelder, die in den Rohüberschuss fließen, und nach welchen Bestimmungen werden dem Rohüberschuss entnommene Gelder für Steuerund Dividendenzahlungen eingesetzt, Der Rohüberschuss ergibt sich als Saldo sämtlicher Erträge und Aufwendungen des Lebensversicherungsunternehmens. Erträge und Aufwendungen sind unter Beachtung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der spezielleren Versicherungsunternehmens -Rechnungslegungsverordnung zu bestimmen und nach dem von der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vorgegebenen Schema aufzulösen. Steuerzahlungen sind als Aufwand im Rohüberschuss berücksichtigt . Der ermittelte Rohüberschuss wird zwischen den Versicherten und dem Lebensversicherungsunternehmen aufgeteilt (Einzelheiten s. Antwort zu Frage 2c). Dividenden werden aus dem Anteil des Versicherungsunternehmens am Rohüberschuss finanziert; in die Ermittlung des Rohüberschusses gehen sie nicht ein. b) Gelder, die für den Aufbau der Zinszusatzreserve entnommen werden, Auf die Antwort zu Frage 2a wird verwiesen. Der Aufbau der Zinszusatzreserve wird als Aufwand im Rohüberschuss berücksichtigt. Spätere Auflösungen der Zinszusatzreserve gehen spiegelbildlich als Ertrag ein. c) den Aufbau der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB), Der ermittelte Rohüberschuss wird zwischen den Versicherten und dem Lebensversicherungsunternehmen aufgeteilt. Die Versicherten müssen mindestens in dem Umfang beteiligt sein, den die Mindestzuführungsverordnung vorgibt; die Beteiligung kann auch höher sein. Der Anteil der Versicherten am Rohüberschuss wird der RfB zugeführt, soweit er nicht direkt den Verträgen gutgeschrieben wird. Die Entwicklung der RfB im Geschäftsjahr muss der Lebensversicherer im Anhang zum Jahresabschluss darstellen (§ 28 Absatz 8 Nummer 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung). d) den Aufbau der gebundenen RfB, Innerhalb der RfB wird zwischen dem gebundenen und dem ungebundenen (freien) Teil unterschieden. Mittel in der RfB sind gebunden, wenn aufgrund der Überschussdeklaration des Lebensversicherers und der fälligen gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven bereits eine Zuordnung zu einzelnen Versicherungsverträgen vorgenommen worden ist. Die Zuordnung ist entsprechend § 28 Absatz 8 Nummer 2 Buchstabe a bis g der Versicherungsunternehmens -Rechnungslegungsverordnung aufzulösen und im Anhang des Jahresabschlusses des Lebensversicherers anzugeben. Die verbleibende, ungebundene RfB ist ebenfalls im Anhang zu beziffern (Buchstabe h der zitierten Vorschrift). e) den Aufbau des Schlussüberschussanteilfonds und Die Höhe der im Schlussüberschussanteilfonds gebundenen RfB-Mittel richtet sich nach § 28 Absatz 6 bis 7f der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung . f) den Aufbau der freien RfB? Es wird auf die Antwort zu Frage 2d verwiesen. Drucksache 18/4559 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Was besagen jeweils im Kern die gesetzlichen Normen, die in Frage 2 abgefragt wurden? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Welche konkreten Aussagen werden dort zum Verhältnis freie RfB und Eigenmittel getroffen (bitte den entsprechenden Regelungen zuordnen)? Die in Frage 2 abgefragten gesetzlichen Normen enthalten keine Regelungen über Eigenmittel. 5. Auf welcher Rechtsgrundlage und anderer Vorschriften können RfB als Eigenmittel genutzt werden, und unter welchen Bedingungen werden sie wieder als Teil der RfB zurückgebucht? Nach § 53c Absatz 3 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist bei Lebensversicherungsunternehmen die RfB als Eigenmittel anzusehen, sofern sie zur Deckung von Verlusten verwendet werden darf und soweit sie nicht auf festgelegte Überschussanteile entfällt. Eine Umbuchung zwischen RfB und Eigenmitteln erfolgt dabei nicht, sondern es wird innerhalb der RfB zwischen dem eigenmittelfähigen Teil und dem nicht eigenmittelfähigen Teil unterschieden. Für die Abgrenzung kommt es neben der Überschussdeklaration des Lebensversicherers und der fälligen gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven auch darauf an, welche vertraglichen Vereinbarungen zum Überschusssystem mit den Versicherungsnehmern bestehen. In jedem Fall zählt aber die gesamte ungebundene RfB zu den Eigenmitteln, weil für diesen Teil der RfB keine Zuordnung zu Versicherungsverträgen vorgenommen worden ist. 6. Warum soll die Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung verändert werden, wonach die Maximalgröße für den kollektiven Teil der RfB von 80 Prozent der Eigenmittelanforderungen auf 60 Prozent gesenkt werden soll (BMF, Pressemitteilung vom 17. Februar 2015)? Es wird auf die Bundesratsdrucksache 549/14 verwiesen. 7. Welche Folgen verspricht sich die Bundesregierung von dieser Änderung an der Verordnung für Versicherte? Zum Entwurf der Verordnung über den kollektiven Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (Bundesratsdrucksache 549/14) hatten SchleswigHolstein und die Freie Hansestadt Bremen Erörterungs- und Handlungsbedarf signalisiert. Als Ergebnis eines intensiven und konstruktiven Austauschs mit dem Bundesministerium der Finanzen konnte eine Einigung auf folgende Anpassungen in dem Verordnungsentwurf erzielt werden: – Die Maximalgröße für den kollektiven Teil der RfB wird von 80 Prozent der Eigenmittelanforderungen auf 60 Prozent gesenkt. – Die Möglichkeiten für Rückführungen an Alt- und Neubestand werden er- weitert (sie sind auch vor Erreichen der Obergrenze für den kollektiven Teil der RfB mit Zustimmung der Aufsicht möglich). Der Bundesrat hat die Verordnung mit diesen Anpassungen angenommen (vgl. Bundesratsdrucksache 549/1/14). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4559 Die genannten Änderungen am Verordnungsentwurf zielen in ihrer Kombination auf eine frühere und höhere Rückführung von Mitteln aus der kollektiven RfB in die Bestände. Es lässt sich aber heute nicht vorhersehen, in welchem Umfang die Rückführungen mit Zustimmung der Aufsicht zusätzlich beschleunigt werden. Daher sind Zahlenangaben zu den konkreten finanziellen Folgen im Voraus nicht möglich. 8. Nach welchem Schlüssel und welcher Methodik wurde der Satz von 60 Prozent ermittelt? Die Anpassungen des Verordnungsentwurfs hatten das Ziel, die Position der Versicherten noch weiter zu stärken. Der ursprünglich vorgeschlagene Prozentsatz von 80 Prozent wurde daher pauschal um 20 Prozentpunkte gesenkt. Das Ziel der Teilkollektivierung, die Generationengerechtigkeit in der Lebensversicherung zu sichern, kann auch mit dem niedrigeren Prozentsatz erreicht werden. 9. Wie viel Geld wird aufgrund dieser Änderung zusätzlich in den Topf der freien RfB gebucht (bitte aufschlüsseln)? Die Änderung wirkt sich ausschließlich darauf aus, wie sich die ungebundene (freie) RfB auf den kollektiven Teil und die Versichertenbestände aufteilt. Sie beeinflusst nicht die Höhe der ungebundenen (freien) RfB. 10. Inwieweit hat diese Veränderung um 20 Prozentpunkte Auswirkungen auf die Rückführung in den Rückstellungstopf sowie auf die tatsächlichen Auskehrungen von Kundengeldern der Lebensversicherungsunternehmen (bitte aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 11. Wie sollen laut Verordnung die Möglichkeiten für Rückführungen an Alt- und Neubestand erweitert werden (BMF, Pressemitteilung vom 17. Februar 2015)? Warum wird nur von „Möglichkeit“ und nicht von tatsächlichen Rückführungen gesprochen? Es wird auf die Bundesratsdrucksache 549/14 verwiesen. 12. Wie hoch ist der Anteil an Eigenmittelausstattungen in Bezug auf die Rückstellungen für die RfB, und wie hoch ist der Anteil nur in Bezug auf die freien RfB (bitte nach den zehn größten deutschen Versicherungsunternehmen sowie aggregiert in Prozent und Euro aufschlüsseln)? Konkrete Angaben zur Solvabilitätsspanne der einzelnen Versicherungsunternehmen unterliegen als vertrauliche, im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugängliche Informationen der Verschwiegenheitspflicht nach § 84 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das öffentliche Bekanntwerden der erfragten Informationen hat grundsätzlich das Potenzial, die Wettbewerbssituation einzelner Versicherer zu beeinträchtigen. Nach sorgfältiger Abwägung mit den Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten kann in der Sache daher keine Auskunft in der für Kleine Anfragen in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgesehenen , zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten Drucksache 18/4559 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Weise erfolgen. Die Antwort wird deshalb in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt.* 13. Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, dass diese zu Eigenmitteln umgenutzten freien RfB wieder zu den (freien) RfB gebucht und den Versicherten tatsächlich zur Verfügung gestellt werden? Die gesamte ungebundene (freie) RfB zählt zu den Eigenmitteln (s. Antwort zu Frage 5). Die Anrechnung als Eigenmittel ist daher kein Merkmal, nach dem die freie RfB weiter aufgeteilt und Buchungsvorgänge festgemacht werden können. 14. In welchem Zeitraum sollten die als Eigenmittelbestandteile definierten freien RfB wieder als freie RfB verbucht und den Versicherten zur Verfügung gestellt werden? Was wäre aus Sicht der Bundesregierung der maximale Zeitraum für diesen Buchungsvorgang, und von welchen Kriterien und Größen hängt dieser Zeitraum ab? Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 15. Wie gedenkt die Bundesregierung auszuschließen, dass vormals zu Eigenmitteln umgenutzte freie RfB nicht nur wieder in die freien RfB „rückgebucht“ werden, sondern tatsächlich in vollem Umfang an die Versicherten ausgekehrt werden? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 13 und 17 verwiesen. 16. Welche gesetzlichen Regelungen liegen diesen Buchungs- und Bewertungsverfahren zugrunde? Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 17. Wo ist gesetzlich oder in Verordnungen festgelegt, wann und in welcher Höhe die (zurückgebuchten) Mittel aus den freien RfB an Kundinnen und Kunden ausgekehrt werden müssen? Für den ungebundenen (freien) Teil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung legt § 9 der Mindestzuführungsverordnung einen Höchstbetrag fest. Wird der Höchstbetrag überschritten, muss der Lebensversicherer die übersteigenden RfB-Mittel an die Versicherten auskehren. * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4559 18. Sind bereits Eigenmittel, die aus (freien) RfB gebucht wurden, wieder zurück zu den RfB gebucht worden, und wenn ja, in welcher Höhe (bitte nach den zehn größten in Deutschland tätigen Lebens- und Rentenversicherungsunternehmen sowie aggregiert in Prozent und Euro aufschlüsseln )? Wenn nein, was sind die Gründe dafür, und wann werden diese Mittel aller Voraussicht nach zurückgebucht? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 13 verwiesen. 19. Wie hoch ist der Anteil bereits ausgekehrter (freier) RfB aus ehemals als Eigenmittel gebuchten Mitteln (bitte in Prozent und Euro aufschlüsseln)? Mittel in der RfB verlieren die Eigenmittelfähigkeit, sobald sie nach Maßgabe der Überschussdeklaration des Lebensversicherers und der fälligen gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven unwiderruflich den einzelnen Versicherten zugesagt sind. Die betreffenden Mittel sind dadurch als festgelegte RfB qualifiziert und werden gewöhnlich im Folgejahr den Versicherten gutgeschrieben. Damit wird ehemals eigenmittelfähige RfB vollständig ausgekehrt . 20. Wie hoch ist die Differenz aus Mitteln der freien RfB, die zu Eigenmitteln wurden, und der Höhe der zurückgebuchten Mittel? Es wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen. 21. Wie hoch ist die Differenz aus Mitteln, die in die freien RfB zurückgebucht wurden (ehemals Eigenmittel), und den daraus tatsächlich an die Kunden ausgekehrten Mitteln? Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 22. Inwieweit sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bei der Offenlegung der Berechnungsmethoden, die von Versicherungsunternehmen genutzt werden, um die Höhe der an die Versicherten ausgekehrten Überschussbeteiligung zu ermitteln? Wann wird die Bundesregierung hierzu die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben formulieren und dem Parlament vorlegen? Aus Sicht der Bundesregierung ist es zweckmäßiger und effizienter, die ausgekehrte Überschussbeteiligung anhand ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen zu beurteilen. Hierzu enthalten die Jahresabschlüsse der Lebensversicherungsunternehmen bereits aussagekräftige Informationen; beispielhaft wird auf die in der Antwort zu den Fragen 2d bis 2f genannten Angaben verwiesen. Die Bundesregierung sieht daher gegenwärtig keinen Handlungsbedarf. Drucksache 18/4559 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Wie hoch sind die Mittel, die in den vergangenen 15 Jahren aus den freien RfB an Versicherungskunden ausgekehrt wurden, im Verhältnis zur Gesamtgröße der freien RfB, des Schlussüberschussanteilfonds und der gebundenen RfB (bitte nach den zehn größten Versicherungsunternehmen in Deutschland in Prozent und Euro aufschlüsseln)? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass aus der ungebundenen (freien) RfB prinzipiell keine Auskehrungen erfolgen. Die auszukehrenden Beträge werden nach Maßgabe der Überschussdeklaration des Lebensversicherers und der fälligen gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung an den Bewertungsreserven innerhalb der RfB unwiderruflich gebunden („festgelegt“). 24. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass die zulässige, aus Prämienzahlungen Versicherter finanzierte Provision für Versicherungsvermittler auf 2,5 Prozent der Prämienzahlungen der Versicherten begrenzt ist und dennoch zahlreiche Versicherungsunternehmen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen deutlich höhere Zahlungen an Versicherungsvermittler leisten? Entgegen der Darstellung in der Frage ist nicht die Höhe der Provisionen begrenzt , sondern die bilanzielle Anrechenbarkeit von Abschlusskosten (insbesondere Provisionen). Lebensversicherungsunternehmen können die im Geschäftsjahr angefallenen Abschlusskosten des Neugeschäfts teilweise auf die Folgejahre vortragen und dadurch den Jahresabschluss entlasten. Das Lebensversicherungsreformgesetz hat diesen bilanziellen Vorteil verringert, indem in der Deckungsrückstellungsverordnung der Höchstzillmersatz von 4 Prozent auf 2,5 Prozent der Summe aller Prämien herabgesetzt wurde. Damit wird auf die Unternehmen Druck ausgeübt, ihre Abschlusskosten zu senken. 25. Wie wird der Gesetzgeber bzw. die Aufsicht auf diese Umgehung der Deckungsrückstellungsverordnung reagieren? Es wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. Es liegt keine Umgehung vor, so dass kein Handlungsbedarf besteht. 26. Aus welchen Quellen speist sich die Differenz zwischen den maximalen Abschlusskosten von 2,5 Prozent und den tatsächlich an Versicherungsvermittler ausgeschütteten Abschlussprovisionen? Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. Die genannten 2,5 Prozent beziehen sich ausschließlich auf die Möglichkeit, angefallene Abschlusskosten auf Folgejahre vorzutragen und damit erst später finanzieren zu müssen. Es handelt sich nicht um eine Obergrenze für die Ausgaben für Abschlusskosten. 27. Werden hierfür Mittel eingesetzt, die ohne die zusätzlichen Leistungen an Vermittler den Versicherten zugutekommen würden (bitte begründen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4559 28. Falls ja, in welcher Höhe (bitte nach Versicherungsbranchen, insbesondere Lebens- und Rentenversicherungen, sowie nach den zehn größten in Deutschland tätigen Versicherungsunternehmen aufschlüsseln)? Falls nein, aus welcher Quelle speisen sich dann die dafür eingesetzten Mittel? Auf welcher gesetzlichen Grundlage werden diese Mittel eingesetzt? Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. 29. Werden für die erhöhten Provisionszahlungen die zur Risikodeckung erforderlichen Rücklagen eingesetzt? Es ist nicht zulässig, Mittel aus den Rücklagen zu entnehmen, um Provisionen zu finanzieren. 30. Falls ja, in welcher Höhe (bitte nach Versicherungsbranchen, insbesondere Lebens- und Rentenversicherungen, sowie nach den zehn größten in Deutschland tätigen Versicherungsunternehmen aufschlüsseln)? Falls nein, welche Gelder werden alternativ eingesetzt, und aus welchen Quellen stammen diese? Es wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen. 31. Wie bewertet die Bundesregierung die Risikotragfähigkeit der Versicherungsunternehmen , wenn sie – wie in Frage 24 beschrieben – agieren? Die in den Fragen 24 und 25 mitgeteilten Informationen reichen nicht aus, um Rückschlüsse auf die Risikotragfähigkeit ziehen zu können. 32. Welche Versicherungsunternehmen bieten Vermittlern ihrer Versicherungsprodukte höhere Provisionen an, als die im Lebensversicherungsreformgesetz gesetzten Abschlusskosten von 2,5 Prozent der Prämiensumme ? Sollte dies nach Einschätzung der Bundesregierung der Vertraulichkeit unterliegen,wie groß ist der Anteil der Versicherungsunternehmen, gemessen an Umsatzzahlen, die höhere Provisionen anbieten, und wie hoch ist diese Summe in absoluten Zahlen und relativ zur entsprechenden Prämiensumme ? Der Bundesregierung liegen diese Informationen nicht vor. 33. Inwieweit unterstützt die Bundesregierung die Forderung im Hinblick auf die Anlagepolitik von Versicherungsunternehmen, dass Versicherer wie Investmentfonds ihre Anlagen wenigstens einmal im Jahr komplett und detailliert offenlegen sollten, und daraufhin Wirtschaftsprüfer die Werthaltigkeit der Anlagen bestätigen und für diese Aussagen haften sollten? Aufgrund des europäischen Binnenmarkts für Versicherungsunternehmen und der Harmonisierung der Versicherungsregulierung wäre für eine derart weitreichende Offenlegungspflicht eine Lösung auf europäischer Ebene erforderlich, um Informationsasymmetrien und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Bei der Entwicklung des künftigen Aufsichtsregimes Solvabilität II wurde diese Forderung nicht aufgegriffen. Drucksache 18/4559 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Unabhängig davon hält es die Bundesregierung angesichts des Umfangs der von Versicherungsunternehmen und Investmentfonds getätigten Anlagen für undurchführbar , dass Wirtschaftsprüfer eine Einzelfallprüfung aller Anlagen vornehmen . 34. Mit Hilfe welcher Gesetze oder Verordnungen könnte das gesamte Überschuss - und Reservepuffersystem für die Kundinnen und Kunden transparent und nachvollziehbar gemacht werden? Welche konkreten Ideen und Modelle favorisiert die Bundesregierung hierbei? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass verschiedene Vorschriften bereits für Transparenz und Nachvollziehbarkeit sorgen, und verweist dazu auf die Antwort zu Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 18/4197. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333