Deutscher Bundestag Drucksache 18/4560 18. Wahlperiode 08.04.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Harald Ebner, Bärbel Höhn, Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4242 – Auswirkungen von TTIP und CETA auf geschützte geografische Herkunftsangaben und auf die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Zusammenhang mit den geplanten Freihandelsabkommen CETA (CETA – Handelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada) und TTIP (TTIP – Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft) nimmt die Debatte über mögliche Auswirkungen auf Umwelt- und Verbraucherschutzstandards in der Europäischen Union (EU) eine zentrale Rolle ein. Wesentlicher Grund dafür sind erhebliche transatlantische Differenzen bei Kennzeichnungsregelungen für Lebensmittel. Anfang Januar 2015 hat der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Christian Schmidt, sich gegenüber der Presse vor dem Hintergrund der TTIP-Verhandlungen zu geschützten Herkunfts - und Ursprungsangaben für europäische Spezialitäten sowie zu einem Vorschlag der USA für eine Barcode-Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmittel geäußert. Diese und weitere Aussagen von Vertretern der Bundesregierung haben Fragen aufgeworfen, ob, und wenn ja, wie, die Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern an guter Kennzeichnung und die der Hersteller am Schutz von eingetragenen Herkunftsangaben im Rahmen der Freihandelsabkommen gewahrt werden. 1. Wie bewertet die Bundesregierung die erzielten Ergebnisse des CETA-Abkommens hinsichtlich geschützter Herkunftsangaben (g.g.A., g.U., g.t.S.), insbesondere die Beschränkung des Schutzes auf 10 Prozent der in der EU existierenden 1 450 geschützten Herkunftsbezeichnungen, die Beschränkung des Schutzes auf die Originalbezeichnung geschützter Produkte (in der Sprache des Ursprungslandes) sowie der Übergangsfristen bzw. Ausnahmeregelungen für kanadische Produzenten, die bereits heute Bezeichnungen für in der EU geschützte Produkte verwenden (vgl. CETA-Vertragstext, Artikel 7.6)? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 2. April 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Aus Sicht der Bundesregierung und der Europäischen Kommission, die die Verhandlungen für die Europäische Union (EU) führt, konnten die CETA-Verhand- Drucksache 18/4560 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode lungen hinsichtlich der Regelungen zum Schutz der Bezeichnungen hochwertiger Agrarerzeugnisse der EU durch den rechtlichen Schutz von qualifizierten geografischen Angaben (geographical indications, „GI“) insgesamt zufriedenstellend abgeschlossen werden. Es konnte erreicht werden, dass zunächst die von der EU vorgeschlagenen geschützten Nahrungsmittelerzeugnisse nunmehr auch in Kanada auf einem dem EU-Recht vergleichbaren Niveau geschützt werden. Dabei wurde der überwiegenden Anzahl der Angaben das umfassende EU-Schutzniveau gewährt. Nach Inkrafttreten des Abkommens können die Listen über geschützte geografische Herkunftsangaben durch den so genannten Gemischten Ausschuss ergänzt werden. Die Liste der geschützten Bezeichnungen ist also erweiterungsfähig. 2. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung durch diese Vereinbarungen auf die Wettbewerbsposition betroffener europäischer Hersteller in Kanada, und welche konkreten Aktivitäten verfolgt die Bundesregierung auf EU-Ebene, um solche Vereinbarungen zum möglichen Wettbewerbsnachteil europäischer Produzenten von in der EU geschützten Lebensmittelspezialitäten im TTIP-Abkommen zu verhindern? Die im Rahmen von CETA vereinbarten Regeln zum Schutz geografischer Herkunftsangaben werden europäischen Landwirten und kleinen Unternehmen im Bereich der Nahrungsmittelproduktion zugutekommen. Zahlreichen landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit einem besonderen geografischen Ursprung (g. U.) wird in CETA erstmals ein besonderer Status und Schutz auf dem kanadischen Markt zugestanden. Die Verwendung geografischer Angaben (g. g. A.) wie z. B. „Roquefort“ oder „Aceto Balsamico di Modena“ wird in Kanada zukünftig Erzeugnissen vorbehalten sein, die aus den europäischen Regionen eingeführt werden, aus denen sie traditionell stammen. Dies stärkt die Wettbewerbssituation europäischer Hersteller. Darüber hinaus dürfen nunmehr einige in der EU geschützte geografische Angaben mit großem Bekanntheitsgrad (z. B. Prosciutto di Parma), deren Verwendung in Kanada mit bereits bestehenden kanadischen eingetragenen Marken kollidierte, beim Verkauf der Erzeugnisse in Kanada zukünftig verwendet werden. Auch hierdurch wird die Wettbewerbsposition europäischer Hersteller verbessert. Der vorliegende Text für das Abkommen sieht zudem vor, verschiedene geschützte Herkunftsangaben (z. B. Schwarzwälder Schinken oder Münchener Bier) in Kanada als GI zu schützen, jedoch weiterhin die Verwendung einer englischen oder französischen Übersetzung der Bezeichnungen durch kanadische Produzenten zuzulassen, wenn die Verwendung den Verbraucher nicht in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses irreführt. Nach Aussage der Europäischen Kommission konnte ein weiter reichender Schutz für die englischen und französischen Übersetzungen dieser Herkunftsangaben nicht erreicht werden. Die Bundesregierung setzt sich gegenüber der Europäischen Kommission auch weiterhin für einen möglichst umfassenden Schutz der geschützten geografischen Herkunftsangaben in Drittstaaten unter Einbeziehung von landestypischen Übersetzungen ein (z. B. auch bei den TTIP-Verhandlungen). 3. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung im Entwurf des CETA-Abkommens klargestellt, dass die EU bzw. die Mitgliedstaaten auch zukünftig weitere regionale Spezialitäten in die Reihe geschützter Herkunftsangaben (g.g.A., g.U., g.t.S.) ohne Zustimmung Kanadas aufnehmen dürfen und diese damit auch im Rahmen von CETA den gleichen Status wie die existierenden EUgeschützten Spezialitäten erhalten? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4560 Wenn nein, plant die Bundesregierung, sich bei der Europäischen Kommission (DG Trade) für eine entsprechende Ergänzung für den TTIP-Vertragstext einzusetzen? Wie bereits in der Antwort zu Frage 1 ausgeführt, sieht das Abkommen mit Kanada die Möglichkeit vor, die Liste der Erzeugnisse mit geschützten geografischen Herkunftsangaben im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses zu ändern bzw. um weitere Angaben zu ergänzen. Die Bundesregierung strebt auch für TTIP eine erweiterbare Liste an. 4. Welche Initiativen hat die Bundesregierung auf EU-Ebene ergriffen, um im Sinne des Verbraucherschutzes und der von Bundesernährungsminister Christian Schmidt geäußerten Kritik (vgl. taz.die tageszeitung vom 5. Januar 2015) strengere Regelungen bzw. Anforderungen für die bestehenden geschützten Herkunftsangaben (vgl. Frage 2) auf EU-Ebene zu erreichen? Unabhängig vom Ergebnis der Verhandlungen über eine transatlantische Handels - und Investitionspartnerschaft bleibt der Schutz der geografischen Herkunftsangaben in der Europäischen Union unverändert und wie bisher erhalten. Die bestehenden diesbezüglichen Regelungen haben sich aus Sicht der Bundesregierung bewährt und bedürfen – auch im Sinne des Verbraucherschutzes – keiner inhaltlichen Verschärfung. Die Bundesregierung wirkt in den EU-Gremien fortlaufend auf eine Verbesserung der Antragsabläufe und auf eine effizientere Kontrolle hin. Auch auf diese Bemühungen hin hat die Europäische Kommission die Mitgliedstaaten im März 2015 aufgefordert, u. a. die Akkreditierung der Kontrollstellen zu bestätigen und zu überwachen, dass die im Register eingetragenen Produktnamen auch verwendet werden. Dies ist die Voraussetzung für Kontrollen durch das Europäische Lebensmittel- und Veterinäramt (Food and Veterinary Office – FVO). 5. Hat die Bundesregierung die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission über den von US-Seite gegenüber Bundesernährungsminister Christian Schmidt sowie der ihn begleitenden Delegationsreisegruppe (10. bis 12. Dezember 2014) geäußerten Vorschlag einer Barcode-Kennzeichnung für gentechnisch veränderte Lebensmittel informiert? Sind der Bundesregierung Stellungnahmen anderer EU-Mitgliedstaaten zu diesem Vorschlag bekannt? Bei der Reise des Bundesministers für Ernährung und Landwirtschaft, Christian Schmidt, in die USA vom 10. bis 12. Dezember 2014 war unter anderem auch die Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel Thema der Gespräche . Der Bundesminister Christian Schmidt hat darauf hingewiesen, dass Verbraucher eine Kennzeichnung des Herstellungsprozesses, insbesondere bei einem Einsatz der Gentechnik, erwarten. Von US-Seite wurde für den amerikanischen Markt eine Kennzeichnung durch elektronisch auslesbare Informationscodes angesprochen. Eine Übertragung auf Produkte, die in der EU vermarktet werden, stand nicht in Rede. Auch liegt kein offizieller Vorschlag der US-Seite hierzu vor. Eine Mitteilung an die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist deshalb entbehrlich. Stellungnahmen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nicht bekannt. Das europäische Recht lässt eine Kennzeichnung von verpflichtenden Kennzeichnungselementen auf Lebensmitteln weder im Bereich der Gentechnikkennzeichnung , noch im Bereich des allgemeinen Lebensmittelkennzeichnungs- rechts allein mittels eines Smartphones zu. Dies muss erhalten bleiben. Als freiwillige Ergänzung zur verpflichtenden Kennzeichnungsregelung ist eine Drucksache 18/4560 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Kennzeichnung über Barcode oder auch durch so genannte QR-Codes grundsätzlich möglich. Eine solche Kennzeichnung kann eine unmittelbar zugängliche und lesbare Verbraucherinformation aber nicht ersetzen. 6. In welchem konkreten sachlichen Zusammenhang und auf welche konkreten Nachfragen von Delegationsteilnehmern hin hat sich (laut Kenntnis von Bundesernährungsminister Christian Schmidt) US-Landwirtschaftsminister Tom Vilsack zum Vorschlag einer Barcode-Kennzeichnungslösung geäußert ? Die Äußerungen des US-Landwirtschaftsministers erfolgten im Zusammenhang mit einem allgemeinen Austausch zu den Regelungen zur Gentechnik und der Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln auf beiden Seiten des Atlantiks. Der US-Landwirtschaftsminister erläuterte, in den USA erfolge eine obligatorische Kennzeichnung von Lebensmitteln traditionell nur aus zwei Gründen, nämlich im Rahmen der geeigneten Ernährungsinformation und als Warnhinweis. Deshalb passten die EU-Kennzeichnungsvorschriften für gentechnisch veränderte Lebensmittel grundsätzlich nicht in das US-Lebensmittelkennzeichnungssystem . Eine Kennzeichnung könne im Übrigen im 21. Jahrhundert auch über den Barcode erfolgen, so der US-Landwirtschaftsminister. 7. Ist in TTIP eine Harmonisierung bzw. Angleichung von Kennzeichnungsvorschriften von Lebensmitteln geplant oder Teil der Agenda eines Verhandlungspartners ? Wenn nein, weshalb wurde darüber gesprochen? Wenn ja, welche Kennzeichnungsvorschriften betrifft dies, und wie soll die Harmonisierung vonstattengehen? In den Verhandlungen über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft wird derzeit keine Harmonisierung oder Angleichung von einzelnen Kennzeichnungsvorschriften im Lebensmittelbereich verhandelt. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist eine Angleichung bzw. Harmonisierung von konkreten Kennzeichnungsvorschriften im Lebensmittelbereich auch nicht Teil der Agenda des US-Verhandlungspartners. Wie aus der Antwort zu Frage 6 ersichtlich , wurde das Thema jedoch zwischen den Landwirtschaftsministern erörtert. 8. Hält die Bundesregierung an ihrer Aussage fest, dass der genannte US-Vorschlag einer Barcode-Kennzeichnung für gentechnisch veränderte Lebensmittel allein auf den US-Markt bezogen war (vgl. Antwort zu der Mündlichen Frage 8 des Abgeordneten Harald Ebner in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 14. Januar 2015, Plenarprotokoll 18/78), und wenn ja, schließt die Bundesregierung damit einen inhaltlichen Zusammenhang des genannten Vorschlags mit den TTIP-Verhandlungen explizit aus? Die Bundesregierung unterstützt in den laufenden TTIP-Verhandlungen die bestehenden europäischen Vorschriften zur Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebens- und Futtermittel und strebt keine Änderung dieser Regelungen an. Ein Zusammenhang der Aussage von Bundesminister Christian Schmidt mit den TTIP-Verhandlungen besteht insofern, als in der öffentlichen Debatte durch TTIP eine Gefahr für die europäischen Regelungen zur Gentechnikkennzeichnung gesehen wird. Auch bei Abschluss eines Freihandelsabkommens müssen Produkte, die auf den europäischen Markt gelangen, weiterhin den europäischen Vorgaben – auch zur Gentechnikkennzeichnung – entsprechen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4560 9. Sofern nach Aussage der Bundesregierung der US-Vorschlag ausschließlich auf den US-Markt bezogen war und damit keine Relevanz für die EU bzw. die TTIP-Verhandlungen hätte, wie erklärt die Bundesregierung dann die Aussage von Bundesernährungsminister Christian Schmidt in der „Tagesschau“ vom 5. Januar 2015, wo von einem „Angebot“ die Rede ist, das er „aus Washington mitbringe“? Der Bundesminister Christian Schmidt sieht es als ersten Erfolg an, dass der Eindruck von der Reise mitgenommen werden konnte, dass auch in den USA sich ein Bewusstsein für eine Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln entwickelt. 10. Wenn bei den Gesprächen von Bundesernährungsminister Christian Schmidt in Washington nur über die „Überlegung“ gesprochen wurde, eine „solche Kennzeichnung mittels Barcode“ „in den USA“ einzuführen (vgl. Antwort zu der Mündlichen Frage 8 des Abgeordneten Harald Ebner in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 14. Januar 2015), warum hat dann Bundesernährungsminister Christian Schmidt betont, dass sich die „US-Beamten“ während der Gespräche „erstmals offen für eine Kennzeichnung von Gentechnik-Lebensmitteln“ gezeigt hätten (Aussage von Bundesernährungsminister Christian Schmidt in „DER SPIEGEL“ vom 5. Januar 2015)? Worin bestand diese Offenheit für eine Kennzeichnung von GentechnikLebensmitteln , wenn nicht im Barcode-Vorschlag? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 11. Warum hat Bundesernährungsminister Christian Schmidt auf die Überlegung der US-Regierung in dieser Weise Bezug genommen und damit möglicherweise den Eindruck einer inhaltlichen Annäherung bei der Kennzeichnungsfrage erweckt, obwohl der Vorschlag nach Darstellung der Bundesregierung in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 14. Januar 2015 angeblich keine Relevanz für die EU bzw. die TTIP-Verhandlungen habe? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 12. Hat der Bundesernährungsminister Christian Schmidt gegenüber der USSeite im Rahmen des Gesprächs mit dem US-Landwirtschaftsminister Tom Vilsack deutlich gemacht, dass für „eine Kennzeichnung in der EU eine Barcode-Information nicht ausreichend“ ist (vgl. Antwort zu der Mündlichen Frage 8 des Abgeordneten Harald Ebner in der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 14. Januar 2015), und wenn nein, warum ist eine solche Klarstellung unterblieben? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Da es um die Kennzeichnungsregelung der USA ging, war eine solche Klarstellung nicht erforderlich. Die Rechtslage zum Kennzeichnungsrecht in der EU ist zudem eindeutig und den USA bekannt. Eine Barcodekennzeichnung ist bei verpflichtend vorgeschriebenen Informationen nicht ausreichend. Drucksache 18/4560 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Wenn eine solche Klarstellung unmittelbar während des Gesprächs unterblieben sein sollte, hat die Bundesregierung eine solche Klarstellung den USA inzwischen nachträglich übermittelt? Wenn ja, wann, und in welcher Form? Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen. 14. Basieren laut Kenntnis der Bundesregierung die Äußerungen von EUAgrarkommissar Phil Hogan zum Barcode-Kennzeichnungs-Vorschlag in einem Interview der „Süddeutschen Zeitung“ am 15. Januar 2015 auf einer solchen Klarstellung und Information durch die Bundesregierung? Wenn ja, wann, und wie ist diese erfolgt? Worauf die Aussagen von EU-Agrarkommissar Phil Hogan in dem Interview der „Süddeutschen Zeitung“ vom 16. Januar 2015 basieren, ist der Bundesregierung nicht bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 15. Hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission klargestellt , dass eine solche Kennzeichnung per Barcode aus ihrer Sicht nicht ausreichend ist und nicht Gegenstand der TTIP-Verhandlungen sein darf? Wenn nein, warum nicht? Da sich die Überlegungen der US-Seite zu einer Kennzeichnung gentechnisch veränderter Lebensmittel mittels Barcode ausschließlich auf den US-amerikanischen Markt bezogen, besteht kein Anlass für eine solche Klarstellung. Die USA und die EU sind sich einig, dass keine der beiden Seiten durch TTIP gezwungen werden soll, Abstriche an dem jeweils für erforderlich erachteten Verbraucherschutzniveau vorzunehmen. 16. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung bzw. der Bundesernährungsminister Christian Schmidt hinsichtlich der Frage, ob im Vorfeld der Gespräche mit dem Bundesernährungsminister Christian Schmidt ein Austausch bzw. eine inhaltliche Abstimmung zwischen der US-Regierung und transnationalen Großunternehmen der Lebensmittel- und Agrarbranche hinsichtlich einer solchen Barcode-Kennzeichnung stattgefunden hat? Hat der US-Agrarminister Tom Vilsack darauf im Gespräch Bezug genommen ? Über die Vorbereitung von US-Landwirtschaftsminister Tom Vilsack auf das Gespräch mit dem Bundesernährungsminister Christian Schmidt liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 17. Wurden deutsche Lebensmittelhersteller und der Lebensmitteleinzelhandel von der Bundesregierung konsultiert, um den Kostenaufwand für eine Umstellung auf eine Kennzeichnung mittels eines Barcodes oder vergleichbarer Kennzeichnungssysteme zu ermitteln? Nein. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4560 18. Welche konkrete Position vertritt die Bundesregierung im Hinblick auf die Anerkennung einer Barcode-Kennzeichnung für Importe gentechnisch veränderter Lebensmittel aus den USA in die EU als Kennzeichnung im Sinne der EU-Verordnung (EG) Nr. 1830/2003, und wenn aus Sicht der Bundesregierung eine solche Option nicht infrage kommt, wie sollte nach Ansicht der Bundesregierung die EU im Rahmen der TTIP-Verhandlungen mit der US-Forderung nach einem erleichterten Marktzugang für amerikanische gentechnisch veränderte Produkte umgehen? Eine Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln mittels Barcode erfüllt nicht die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 und kann aus Sicht der Bundesregierung auch nicht als gleichwertig anerkannt werden . Mit Blick auf die TTIP-Verhandlungen tritt die Bundesregierung dafür ein, dass die bestehenden EU-Kennzeichnungsvorschriften für gentechnisch veränderte Lebensmittel unverändert fortgelten. 19. Wie, in welcher Form und wann wird die Bundesregierung ihre Position bezüglich der Barcode-Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln in die laufenden TTIP-Verhandlungen einspeisen? 20. Plant die Bundesregierung, bei den Mitgliedstaaten der EU für ihre Position zu werben und eine Mehrheit hierfür zu organisieren? Wenn ja, bis wann rechnet die Bundesregierung mit Ergebnissen? Die Fragen 19 und 20 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Bundesregierung beabsichtigt nicht, Vorschläge zur Barcodekennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln zu machen oder diese in die Verhandlungen einzubringen. Derzeit ist das Thema in den Verhandlungen nicht relevant (vgl. Antwort zu den Fragen 5 und 17). 21. Wie viele Menschen in Deutschland verfügen bzw. welcher Bevölkerungsanteil verfügt nach Informationen der Bundesregierung aktuell nicht über ein Smartphone, und, sofern Daten oder Erkenntnisse dazu verfügbar sind, wie gliedert sich diese Gruppe nach Alter, Geschlecht und Einkommen auf? Aktuellen Statistiken zufolge nutzen derzeit ca. 45 Millionen Menschen in Deutschland, unabhängig vom Einkommen, ein Smartphone, Tendenz stark steigend . Dies entspricht bereits etwa der Hälfte der insgesamt in Deutschland genutzten Mobiltelefone. 22. Wie bewerten laut Kenntnis der Bundesregierung Verbraucherverbände eine Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln mittels Barcode, insbesondere hinsichtlich der Wahlfreiheit? Der Bundesregierung liegen hierzu keine umfassenden Informationen vor. Drucksache 18/4560 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Inwieweit wäre nach Kenntnis der Bundesregierung die Praktikabilität einer Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln mittels Barcode im ländlichen Raum gegeben angesichts einer schlechteren Mobilfunknetzabdeckung , welche die Nutzung von Apps erschwert, die zum Auslesen der Code-Information notwendig sind? Ziel der Bundesregierung ist eine flächendeckende Breitbandversorgung mit 50 MBit/s bis 2018. Insbesondere in den ländlichen Räumen ist dies zum großen Teil nur durch mobiles Breitband zu erreichen. In Umsetzung dieser Ziele haben die Mobilfunkanbieter bereits in den vergangenen fünf Jahren großflächig ländliche Gebiete mit modernen Mobilfunknetzen ausgestattet, die modernste Mobilfunkstandards (Long Term Evolution – LTE) verwenden. Die aktuell für Ende Mai 2015 vorgesehene Frequenzauktion wird dem Mobilfunk weitere Frequenzen zur Verfügung stellen, die mit Auflagen versehen sein werden, speziell weitere unterversorgte Gebiete vorrangig mit mobilem Internet auszustatten. 24. Inwieweit hält die Bundesregierung die durchgängige und verlässliche Verfügbarkeit sowie die freie Zugänglichkeit mobiler Internetzugänge in Räumlichkeiten des Lebensmitteleinzelhandels unabhängig von der Bauweise und Lage (z. B. Untergeschoss) der Lebensmittelmärkte als technische Voraussetzung für gegeben, um eine Nutzung der Barcode-Kennzeichnung flächendeckend zu ermöglichen, und welche Maßnahmen wären erforderlich , um für alle Kunden einen ausreichenden mobilen Internetzugang während ihres Einkaufs zu gewährleisten, um deren Wahlfreiheit zu sichern? Die Einführung einer Kennzeichnungspflicht für gentechnisch veränderte Lebensmittel mittels Barcode steht in Deutschland nicht in Rede (vergleiche Antwort zu Frage 5). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333