Deutscher Bundestag Drucksache 18/4561 18. Wahlperiode 08.04.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Peter Meiwald, Dr. Julia Verlinden, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4372 – Vollzug der Übergangsregelungen für alte Kleinfeuerungsanlagen und der Austauschpflichten für alte Konstanttemperaturkessel Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Novelle der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) trat mit ihrer ersten Stufe zum 20. März 2010 in Kraft. Sie hat für neue Festbrennstoffheizungen und Einzelfeuerungsanlagen (Öfen) schärfere Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) gebracht. Ziel der Regelung war es, dem Anstieg der Feinstaubemissionen aus den schätzungsweise 14 bis 15 Millionen privaten Kleinfeuerungsanlagen, das heißt Öfen und Heizungen , zu begegnen. Die Novelle sollte aber gleichzeitig auch ein Beitrag zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Senkung des Kohlendioxidausstoßes bei der Wärmegewinnung im Gebäudebestand sein. Der überwiegende Anteil an den Staub- und CO-Emissionen stammt allerdings aus Anlagen, die bereits vor dem Inkrafttreten der ersten Stufe der 1. BImSchV in Betrieb genommen wurden. Daher wurden mit Inkrafttreten auch Übergangsregelungen für alte Öfen und Heizungen beschlossen. Stufenweise müssen daher ab dem Inkrafttreten der zweiten Stufe (1. Januar 2015) auch Altanlagen , die vor dem 22. März 2010 in Betrieb genommen wurden, verschärfte Grenzwerte für Staub und CO einhalten (§§ 25, 26). Für die unterschiedlichen Altersklassen von Holzheizungen greifen sie in drei Stufen ab dem Jahr 2015, 2019 und 2025, für die unterschiedlichen Altersklassen von Holzöfen in vier Stufen (ab dem Jahr 2015, 2018, 2021 und 2025). Anlagen, die nicht in der Lage sind, die Grenzwerte einzuhalten, müssen nachgerüstet oder stillgelegt werden. Auf europäischer Ebene wurden die Verordnungen unter der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG für Heizungen und Öfen entwickelt. Ihre Vorgaben zur Staub- und CO-Emission könnten zu einer Veränderung der 1. BImSchV führen . Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 2. April 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Daneben gilt gemäß § 10 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung (EnEV) ab dem 1. Januar 2015 für 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel eine Austauschpflicht . Diese gilt nach einem Eigentumsübergang (auch Vererbung) und nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren auch für Heizkessel in Wohngebäuden, die von Eigentümern selbst genutzt werden. Diese Austauschpflicht ist in erster Drucksache 18/4561 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Linie ein Betrag zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Senkung der CO2- Emissionen bei der Wärmegewinnung im Gebäudebestand. 1. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung heute die Gesamtemissionen des Feinstaubs PM10 der mit Holz betriebenen Kleinfeuerungsanlagen auf Kessel und Einzelraumfeuerstätten? Nach einer Untersuchung von Struschka et al.1 stammten 2005 etwa 80 Prozent der Gesamtstaubemissionen aus Einzelraumfeuerungsanlagen, der verbleibende Teil von etwa 20 Prozent aus Kesseln. Eine Kurzstudie des Deutschen Biomasse -Forschungszentrums2 (DBFZ) kommt für das Jahr 2013 zu einem vergleichbaren Ergebnis. 2. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtemissionen des Feinstaubs PM10 auf die verschiedenen, bei mit Holz betriebenen Kleinfeuerungsanlagen eingesetzten Brennstoffe (Scheitholz, Holzbriketts, Hackschnitzel, Pellets)? Nach der vorgenannten Studie des DBFZ2 liegt für die Gesamtstaub-Emissionen der Anteil des Scheitholzes bei rund 87 Prozent, der Pellets bei rund 3 Prozent und der Hackschnitzel bei rund 10 Prozent. 3. Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamtemissionen des Feinstaubs PM10 auf die verschiedenen Altersklassen der mit Holz betriebenen Kleinfeuerungsanlagen auf Kessel und Einzelraumfeuerstätten ? Zum Zeitpunkt der Novellierung der 1. BImSchV waren 50 Prozent der Einzelraumfeuerungsanlagen älter als 20 Jahre und verantwortlich für rund zwei Drittel der Gesamtstaubfracht aus Kleinfeuerungsanlagen. Neuere Daten werden zurzeit in einem Forschungsvorhaben erhoben. Mit Ergebnissen ist im Herbst 2015 zu rechnen. 4. Welche anderen Schadstoffe sind bei Kleinfeuerungsanlagen relevant (z. B. Emissionen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen)? Neben den Feinstaubemissionen (PM10) kann bei Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden, bei einem nicht optimalen Verbrennungsprozess als weiterer Schadstoff Kohlenmonoxid (CO) entstehen. Emissionen von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) gehen mit erhöhten Kohlenmonoxidemissionen einher. Geringe PAK-Emissionen im Betrieb sind daher über die anspruchsvollen Anforderungen der 1. BImSchV für Kohlenmonoxid sichergestellt. Bei der Verwendung von Brennstoffen nach den Nummern 8 (Getreide, Heu u. a.) und 13 (weitere nachwachsende Rohstoffe) des § 3 der 1. BImSchV können zudem Stickstoffoxide (NOx), Dioxine und Furane (PCDD/F) entstehen. Feuerungsanlagen dürfen daher mit diesen Brennstoffen nur betrieben werden, wenn für die Feuerungsanlage durch eine Typprüfung des Herstellers belegt 1 Struschka, M. et al: Effiziente Bereitstellung aktueller Emissionsdaten für die Luftreinhaltung. Endbericht zum UFOPLAN-Vorhaben 205 42 322, Universität Stuttgart 2007. 2 Lenz, V.: Abschätzung des Anteils zentraler Holzfeuerungsanlagen an den Staubemissionen in Deutschland , Deutsches Biomasseforschungszentrum 2014. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4561 wird, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte für NOx und PCDD/F eingehalten werden. 5. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Beschränkung des Anwendungsbereiches in § 1 Absatz 2 Nummer 2 und in § 26 Absatz 3, 1. BImSchV, insbesondere die Ausnahme für Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt? Feuerungsanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind von den Anforderungen der §§ 4 bis 20 sowie der §§ 25 und 26 ausgenommen. Der Verordnungsgeber ist der Auffassung, dass diese Feuerungsanlagen aufgrund ihrer stark zurückgegangenen Verbreitung insgesamt nur eine geringe Umweltrelevanz haben. Für diese Anlagen gelten zwar keine Anforderungen an die Emissionsbegrenzung und Überwachung, die Anforderungen an die Brennstoffqualitäten müssen jedoch auch von diesen Anlagen eingehalten werden. Die Ausnahmeregelung nach § 26 Absatz 3 bezieht sich ausschließlich auf bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen. Für diese Anlagen ist lediglich kein Nachweis von emissionsbegrenzenden Anforderungen erforderlich, alle weiteren Anforderungen wie an die Brennstoffqualität, die Überwachung oder die Schornsteinhöhen bleiben hiervon unberührt. Die Ausnahmeregelung nach § 26 Absatz 3 Nummer 1 (nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt) und Nummer 4 (Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt) dient der Vermeidung sozialer Härtefälle, in denen eine Nachrüstung der Feuerungsanlagen regelmäßig aus Verhältnismäßigkeitsgründen ausscheiden muss. Es ist davon auszugehen, dass die Zahl der Anwendungsfälle dieser Regelung weiter zurückgehen wird. Feuerungsanlagen des § 26 Absatz 3 Nummer 3 (Grundöfen) zeichnen sich aufgrund ihrer Bauart durch ein niedriges Emissionsverhalten aus. Diese Anlagen können in aller Regel die emissionsbegrenzenden Anforderungen für Bestandsanlagen einhalten, so dass ein Nachweis nicht erforderlich wird. Offene Kamine (§ 26 Absatz 3 Nummer 2) sind weitergehend reglementiert und dürfen gemäß § 4 Absatz 4 der 1. BImSchV nur gelegentlich betrieben werden. Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 1. Januar 1950 errichtet und betrieben wurden (§ 26 Absatz 3 Nummer 5), besitzen aufgrund der geringen Anzahl insgesamt nur eine geringe Umweltrelevanz. Sofern es durch die oben genannten Anlagen dennoch lokal zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommt, können die zuständigen Landesbehörden nach § 21 der 1. BImSchV unter Würdigung des konkreten Einzelfalls weitergehende Anforderungen stellen. 6. Wie ist der mit den abgelaufenen Übergangsregelungen für alte Kleinfeuerungsanlagen verbundene Vollzug innerhalb des Bundesrechts geregelt? a) Wie, wann und durch wen erfolgt die Information der Ofenbesitzer darüber , dass ihre alte Heizung bzw. ihr alter Ofen ab nun die Grenzwerte der 1. BImSchV (erste Stufe) einhalten muss? Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger hatten bis zum 31. Dezember 2012 das Datum auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen sowie den Zeitpunkt der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte bei Heizkesseln festzustel- len. Dies sollte im Rahmen der üblichen Schornsteinfegerarbeiten erfolgen. Dabei werden die Betreiber über den Zustand und mögliche Fristen zum Nachweis Drucksache 18/4561 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode von emissionsbegrenzenden Anforderungen bzw. über die Außerbetriebnahme der Einzelraumfeuerungsanlage in Kenntnis gesetzt. Zudem erfolgt eine weitere Information an die Betreiber zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte über das Schornsteinfegerhandwerk im Rahmen der vorgeschriebenen Beratung, die bis zum 31. Dezember 2014 zu erfolgen hatte. Zusätzlich haben die bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger die Betreiber zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme von Einzelraumfeuerungsanlagen nochmals zu informieren. b) Wie, wann und durch wen erfolgt die Kontrolle, dass Öfen, für die die Übergangsfrist abgelaufen ist, auf die Einhaltung der Grenzwerte der 1. BImSchV (erste Stufe) geprüft werden? Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der 1. BImSchV (erste Stufe) erfolgt für Heizkessel auf Grundlage der wiederkehrenden Überwachung der emissionsbegrenzenden Anforderungen. Für Einzelraumfeuerungsanlagen ist die Einhaltung der Anforderungen einmalig durch eine Typprüfbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung durch das Schornsteinfegerhandwerk nachzuweisen. Werden die emissionsbegrenzenden Anforderungen eingehalten , sind für Einzelraumfeuerungsanlagen keine weiteren Messungen vorgesehen . Werden die Anforderungen nicht eingehalten, sind die betroffenen Anlagen in Abhängigkeit vom Datum auf dem Typschild und von den in der 1. BImSchV genannten Fristen entweder nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen. c) Wie, wann und durch wen erfolgt die Stilllegung der Öfen, die nach Ablauf der Übergangsfrist die Grenzwerte der 1. BImSchV (erste Stufe) nicht einhalten? Gemäß der im Grundgesetz geregelten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, obliegt der Vollzug des Immissionsschutzrechts den Ländern in alleiniger Zuständigkeit. Sollte eine Feuerungsanlage entgegen den Bestimmungen der 1. BImSchV weiterbetrieben werden, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde die Stilllegung anordnen. d) Wo und wie werden die Daten über den Vollzug bei den Anlagen mit abgelaufener Übergangsfrist gesammelt? Die Vollzugskompetenz liegt bei den Ländern. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 7. Hält die Bundesregierung die zum Vollzug bestehenden Regelungen für ausreichend, um zu gewährleisten, dass alte Kleinfeuerungsanlagen, die die Vorgaben der Übergangsregelungen nicht einhalten, nachgerüstet oder stillgelegt werden? Wenn ja, warum? Die Bundesregierung hält die zum Vollzug bestehenden Regelungen für ausreichend . Die Übergangsfristen der 1. BImSchV sind abschließend geregelt. Die Nachrüstung bzw. die Außerbetriebnahme von Feuerungsanlagen, die den Anforderungen der 1. BImSchV nicht entsprechen, kann von den zuständigen Behörden ordnungsrechtlich durchgesetzt werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4561 8. Welche bundesrechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um den Vollzug der Übergangsregelungen für Altanlagen zu verbessern? Auf die Antwort zu Frage 7 wird verwiesen. 9. Wie beurteilt die Bundesregierung das Anforderungsniveau in den Verordnungen unter der Ökodesign-Richtlinie für die in der Produktgruppe bzw. LOT 15 zusammengefassten Holzheizungen und für die in LOT 20 zusammengefassten Holzöfen? Am 13. und 14. Oktober 2014 hat der Regelungsausschuss unter der ÖkodesignRichtlinie (Richtlinie 2009/125/EG) die Verordnungsvorschläge für – eine Verordnung zu Ökodesign-Anforderungen an Festbrennstoff-Heizkessel und – eine Verordnung zu Ökodesign-Anforderungen an lokale Raumheizer für feste Brennstoffe beschlossen. Die Klärung einzelner Detailfragen zu den anzuwendenden Messverfahren steht jedoch noch aus. Vorbehaltlich dieser Klärung werden die Verordnungen derzeit wie folgt eingeschätzt. Zu Produktlos 20 – „Lokale Raumheizer/Einzelraumfeuerungsanlagen“: Der Ökodesign-Verordnungsentwurf für Einzelraumfeuerungsanlagen enthält ebenso wie die 1. BImSchV Grenzwerte für die Schadstoffe Staub und Kohlenmonoxid , zusätzlich aber für gasförmige organische Verbindungen und für Stickoxide. Darüber hinaus sind in beiden Vorschriften Anforderungen an die Energieeffizienz enthalten. Das Anforderungsniveau beider Regelungen wird etwa vergleichbar sein. Zu Produktlos 15 – „Kleine Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe“: Für Heizkessel enthält der Ökodesign-Verordnungsentwurf Grenzwerte für Kohlenmonoxid, Staub, Stickoxide und flüchtige organische Verbindungen, außerdem Anforderungen an die Energieeffizienz, während die 1. BImSchV sich auf die Parameter Staub und Kohlenmonoxid beschränkt. Das Anforderungsniveau für Staub und Kohlenmonoxid des Ökodesign-Verordnungsentwurfs wird weniger anspruchsvoll ausfallen als das der 1. BImSchV. 10. Plant die Bundesregierung zur Umsetzung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen aus der Ökodesign-Richtlinie Veränderungen der Grenzwerte der 1. BImSchV, mit welchen neuen Anforderungen für den deutschen Markt ist dann zu rechnen, und zu welchem Zeitpunkt? Die im Rahmen der Ökodesign-Richtlinie erlassenen Verordnungen gelten unmittelbar und bedürfen keiner nationalen Umsetzung. Das Inkrafttreten der Verordnung für Holzkessel ist für das Jahr 2020 und für die Holzöfen für das Jahr 2022 vorgesehen. Die Bundesregierung wird nach endgültigem Abschluss des Regelungspakets insgesamt den möglichen Anpassungsbedarf prüfen. 11. Wie ist der Vollzug der Austauschpflicht für 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel innerhalb des Bundesrechts (insbesondere EnEV, Schornsteinfegergesetz ) geregelt? Die Austauschpflicht für mindestens 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel ist in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Der Vollzug der EnEV ist Angelegenheit der Bundesländer. Für den Vollzug bestimmt die EnEV überdies, Drucksache 18/4561 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Einhaltung der Austauschpflicht im Rahmen der Feuerstättenschau als Beliehener prüft. Bei Nichterfüllung weist er den Eigentümer auf die Austauschpflicht hin, setzt eine angemessene Frist zur Nacherfüllung und unterrichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich, wenn die Pflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt wird. Die Behörde entscheidet dann über die zu ergreifenden Maßnahmen . Dazu kann die Verhängung eines Bußgeldes gehören. 12. Haben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Kompetenz, Kessel, die nicht mehr betrieben werden dürfen, stillzulegen? Wenn nein, warum nicht? Nein. Die Entscheidung über die zur Durchsetzung der Austauschpflicht zu ergreifenden Maßnahmen trifft die nach Landesrecht zuständige Behörde. 13. Inwieweit sieht es die Bundesregierung als sinnvoll an, die Schornsteinfeger zu verpflichten, den Ordnungsbehörden mitzuteilen, wenn sie bei einer erneuten Feuerstättenschau abermals den Betrieb nicht mehr zugelassener Gas- und Ölkessel feststellen? Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich, wenn die Austauschpflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Nacherfüllung erfüllt wird, und nicht erst nach einer erneuten Feuerstättenschau. 14. Inwiefern hält die Bundesregierung die bestehenden Regelungen in der EnEV für ausreichend, um zu gewährleisten, dass „fällige“ Heizungen tatsächlich ausgetauscht werden? Wenn ja, warum? Die Regelungen sind ausreichend und sachgerecht. Die Einhaltung der Austauschpflicht wird umfassend kontrolliert und die Pflicht ist bußgeldbewehrt. 15. Welche bundesrechtlichen Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um den Vollzug der Austauschpflicht zu verbessern? Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333