Deutscher Bundestag Drucksache 18/4568 18. Wahlperiode 07.04.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Inge Höger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/4275 – „Realitätscheck“ als Handreichung des Auswärtigen Amts zum Ukraine-Konflikt Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 18. Februar 2015 hat das Auswärtige Amt einen „Realitätscheck“ zum Ukraine-Konflikt an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages verschickt, welcher „in der öffentlichen Diskussion häufig verwendeten Behauptungen zum Ukraine-Konflikt, die auf unrichtigen oder nur teilweise richtigen Fakten beruhen “, begegnen soll. Dieser „Realitätscheck“ wirft aber nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller einigen Fragen hinsichtlich der Deutung historischer Daten und Abläufe sowie der Ursachen und des Verlauf des UkraineKonfliktes auf. 1. Inwieweit entspricht es den diplomatischen Gepflogenheiten in der deutschen Außenpolitik, dass der damalige Bundesminister des Auswärtigen, Dr. Guido Westerwelle, auf seiner Dienstreise in die Ukraine Anfang Dezember 2013 etwas getan hat, „was sich für einen Außenminister normalerweise nicht gehört“, indem er nach der Landung „nicht etwa zur Regierung [fuhr], sondern sich gleich mit der Box-Legende Vitali Klitschko [traf], dem neuen Helden der proeuropäischen Protestbewegung in der Ex-Sowjetrepublik “ und anschließend „die beiden mit Vitalis Frau Natalia und dessen Bruder Wladimir, ebenfalls Boxweltmeister, auch noch zum Maidan, dem Unabhängigkeitsplatz “ von Kiew weiterfuhren (www.haz.de/Nachrichten/Politik/ Deutschland-Welt/Westerwelle-unterstuetzt-Klitschko-in-Kiew)? Treffen mit Vertretern der Zivilgesellschaft und der Opposition sind regelmäßiger Bestandteil von Auslandsreisen deutscher Außenminister. Eine Verpflichtung , sich vorab mit der jeweiligen Landesregierung zu treffen, besteht nicht. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 31. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Drucksache 18/4568 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 2. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass der ukrainische Präsident Wiktor Janukowitsch Mitte Dezember 2013 die Reaktionen bzw. das Handeln des Westens im Zuge der Nichtunterzeichnung des EU-Assoziationsabkommens durch die Ukraine als Einmischung in die inneren Angelegenheiten seines Landes betrachtet hat (www.welt.de/newsticker/news2/article 123121654/Janukowitsch-wirft-Westen-Einmischung-in-innereAngelegenheiten -vor.html)? Der Bundesregierung sind die Äußerungen des damaligen ukrainischen Präsidenten bekannt. 3. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass der US-amerikanische Präsident Barack Obama am 1. Februar 2015 sagte, dass „Janukowitsch […] erst geflohen [sei], nachdem [die USA] einen Deal zustandegebracht hatten, der die Machtübergabe in der Ukraine ermöglichte“ (www.euractiv.de/sections/ ukraine-und-eu/jede-menge-propaganda-und-jede-menge-luegen-312009; transcripts.cnn.com/TRANSCRIPTS/1502/01/fzgps.01.html)? Der Bundesregierung ist das Interview des US-Präsidenten Barack Obama bekannt , in dem der von den Fragestellern zitierte Satz im Original wie folgt lautet: „Mr. Putin made this decision around Crimea and Ukraine, not because of some grand strategy, but essentially because he was caught off balance by the protests in the Maidan, and Yanukovych then fleeing after weʼd brokered a deal to transition power in Ukraine.“ Nach dem Verständnis der Bundesregierung bezieht sich diese Aussage über eine Abmachung zum Übergang der Macht auf den Kompromiss, den die Außenminister der Staaten des Weimarer Dreiecks mit der ukrainischen Führung ausgehandelt hatten, und das Personalpronomen „wir“ auf die internationale Gemeinschaft. 4. Inwieweit sieht die Bundesregierung in der Aushandlung dieses von Barack Obama angesprochenen Deals im Nachhinein ihren mit Frankreich, Polen und dem ukrainischen Präsidenten Wiktor Janukowitsch ausgehandelten Kompromiss von Anfang an als konterkariert an? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 5. Ist der Bundesregierung die Aussage des ehemaligen ukrainischen Ministerpräsidenten Mykola Asarow bekannt, wonach „sich [die USA] bereits zu seiner Amtszeit massiv in die inneren Belange der Ukraine eingemischt und letztlich auch den Umsturz im Februar 2014 gesteuert […] haben“ (www. derstandard.at/2000011236567/Ex-Premier-Umsturz-in-Ukraine-von-USAgesteuert )? Nein. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4568 6. Inwieweit hält die Bundesregierung die im „Realitätscheck“ unter „2. Behauptung : In Kiew sind Faschisten an der Macht“ gegebene Reduzierung von „Macht“ auf die am 27. Februar 2014 gebildete Übergangsregierung nicht für sehr verkürzt, wenn mit a) Tetjana Tschornowol ein ehemaliges Mitglied der extrem rechten „Ukrainischen Nationalversammlung – Selbstverteidigung des Ukrainischen Volkes“ (UNA-UNSO), b) Oleg Machnitzkij ein Mitglied von „Swoboda“ Generalstaatsanwalt der Ukraine (verantwortlich unter anderem für die verhinderte Aufklärung, Unterdrückung oder sogar Unterschlagung von Beweismitteln, www.wdr. de/tv/monitor/sendungen/2014/0410/maidan.php5), c) Andrij Parubij, Mitbegründer der faschistischen Swoboda-Vorgängerpartei „Sozial-Nationale Partei der Ukraine“ und ehemaliger „Kommandeur des Maidan“, Chef des Rats für die Nationale Sicherheit und Verteidigung der Ukraine, d) Dmitro Jarosch, ehemaliger Maidan-Kommandant, „Führer“ der extrem rechten Organisationen „Trysub“ („Dreizack“) und „Prawyj Sektor“ („Rechter Sektor“), stellvertretender Chef des Rats für die Nationale Sicherheit und Verteidigung der Ukraine, e) der vorwiegend aus extrem Rechten und Hooligans bestehenden sogenannten Maidan-Selbstverteidigung die Nationalgarde und Freiwilligenbataillone wie das faschistische „Asow“ oder „Aidar“ gebildet wurden, die heute maßgeblich die militärische Stütze der ukrainischen Regierung und des Präsidenten darstellen, extrem Rechte unmittelbar nach dem Sturz des ukrainischen Präsidenten Wiktor Janukowitsch an zentralen Schaltstellen der „Macht“ positioniert wurden (Bundestagsdrucksache 18/1222)? Die Bundesregierung hält es für tauglich, bei der Frage, wer in einem Land „an der Macht“ ist, in erster Linie die Regierung dieses Landes zu betrachten. Dabei weist die Bundesregierung darauf hin, dass die Aktivität von Tetjana Tschornowol in der UNA-UNSO in den Zeitraum Ende der 1990er-/Anfang der 2000er-Jahre und die Beteiligung von Andrij Parubi an der Gründung der Sozial-Nationalen Partei der Ukraine in den Zeitraum Anfang der 1990er-Jahre fallen. Seither haben beide ihre politische Zugehörigkeit gewechselt, waren u. a. in der Vaterlandspartei und seit dem Jahr 2014 in der Partei Volksfront aktiv, für die sie in die Rada gewählt wurden. Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung , diese beiden Politiker aufgrund ihrer vormaligen Aktivitäten in der Gegenwart als extreme Rechte zu bezeichnen. Dmytro Jarosch war nach Kenntnis der Bundesregierung nicht stellvertretender Vorsitzender des Nationalen Sicherheits- und Verteidigungsrates der Ukraine. Die Nationalgarde der Ukraine wurde im Jahr 2014 auf der Grundlage der bis dahin existierenden Truppen des Innenministeriums gebildet. Die Einschätzung, die Freiwilligenbataillone bildeten heute „maßgeblich die militärische Stütze der ukrainischen Regierung und des Präsidenten“, teilt die Bundesregierung nicht. 7. Inwieweit ist es nach Auffassung der Bundesregierung nicht verkürzt, wenn im „Realitätscheck“ unter „2. Behauptung: In Kiew sind Faschisten an der Macht“ die extrem rechte „Swoboda“ als „rechtsnational“ bezeichnet wird, obwohl die Bundesregierung noch in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/14603 im August 2013 „Swoboda“ als „eine rechtspopulistische und nationalistische Partei, die zum Teil rechtsextreme Positionen vertritt“, einstufte bzw. den Bürgermeister von Ternopil/Ukraine, Sergej Nadal, als „Mitglied der rechtsextremistischen Partei ,Swoboda‘ “ Drucksache 18/4568 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode bezeichnete und dies auch in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 18/ 1041 vom 1. April 2014 bestätigte, der Jüdische Weltkongress „Swoboda“ gar als „neonazistische“ Partei im Mai 2013 verboten sehen wollte (www. ukrinform.ua/eng/news/world_jewish_congress_calls_svoboda_a_neo_ nazi_party_303220) und der Präsident des Zentralrats der Juden in Deutschland K. d. ö. R., Dieter Graumann, besorgt über die Beteiligung der „rechtsradikale[n] und traditionell antisemitische[n] Swoboda-Partei“ war (www.derwesten.de/politik/rechtsradikale-in-der-ukrainischenregierung -aimp-id 9120236.html)? Die Bundesregierung hält es für verfehlt, zwischen den Bezeichnungen „rechtsnational “ und „rechtspopulistisch und nationalistisch“ einen Widerspruch konstruieren zu wollen. Bereits in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 16 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 18/1041 vom 1. April 2014 verwies sie auf Aussagen von Vertretern jüdischer Verbände und Organisationen, auch im Deutschen Bundestag, wonach die Partei „Swoboda“, ihr Programm und ihre Mitglieder keineswegs pauschalierend als „faschistisch und antisemitisch“ bezeichnet werden können. Die Entgegnung zur zweiten Behauptung im Realitätscheck folgt diesen Einschätzungen. 8. Inwieweit hat die Bundesregierung Erkenntnisse darüber, dass die „Radikale Partei“ von Oleg Ljaschkos, dessen Kandidat zu den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 über 8 Prozent (ca. 1,5 Millionen Stimmen) sowie zu den Parlamentswahlen 2014 7,4 Prozent (ca. 1,1 Millionen Stimmen ) erhalten hat, keine extrem rechte Partei ist? Nach Einschätzung der Bundesregierung ist die Radikale Partei als in hohem Maße populistische Partei anzusehen, die stark auf ihren Vorsitzenden Oleg Ljaschko zugeschnitten ist. Aus ihrem Parteiprogramm lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung nicht ableiten, dass sie als rechtsextrem einzustufen wäre. 9. Inwieweit hat die Bundesregierung entgegen ihrer Antwort zu Frage 31 auf Bundestagsdrucksache 18/3360, Plenarprotokoll 18/72, neue Erkenntnisse darüber, dass die extrem rechte „Radikale Partei“ nicht mehr Teil der Koalition ist, dank derer die ukrainische Regierung „knapp die Zweidrittelmehrheit in der Rada [erreicht], die zur Umsetzung eines Teils des im Koalitionsvertrag vereinbarten Reformprogramms erforderlich ist“? Die Regierungskoalition „Europäische Ukraine“ wird von den fünf Parteien Block Petro Poroschenko, Volksfront, Selbsthilfe (Samopomitsch), Radikale Partei und Vaterlandspartei gebildet. 10. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass Andrij Parubij, Mitbegründer der faschistischen Swoboda-Vorgängerpartei „Sozial-Nationale Partei der Ukraine“, ehemaliger „Kommandeur des Maidan“, ehemaliger Chef des Rats für die Nationale Sicherheit und Verteidigung der Ukraine über seine inzwischen erlangte Mitgliedschaft in der „Volksfront“ von Ministerpräsident Arsenij Jazenjuk Erster Stellvertreter des Vorsitzenden der Werchowna Rada der Ukraine ist (www.welt.de/politik/ausland/ article137655806/Was-ist-aus-den-Maidan-Schluesselfigurengeworden .html)? Der Bundesregierung ist bekannt, dass Andrij Parubi erster stellvertretender Vorsitzender der Werchowna Rada ist. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4568 11. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass der ehemalige Generalstaatsanwalt der Ukraine und bis Anfang 2015 auch Mitglied der extrem rechten Partei „Swoboda“, Oleg Machnitzki, vom 18. Juni 2014 bis 5. Februar 2015 Berater des ukrainischen Präsidenten war (www.vestiua.com/ ru/news/20150205/63630.html)? Der Bundesregierung ist bekannt, dass Oleg Machnyzky vom 18. Juni 2014 bis zum 5. Februar 2015 Berater des ukrainischen Präsidenten Petro Poroschenko war. 12. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass Wadim Trojan, aktives Mitglied der in Charkiw gegründeten neonazistischen Organisation „Patriot der Ukraine“, die sich während der Proteste auf dem Maidan dem extrem rechten Bündnis „Rechter Sektor“ als Polizeichef der Region Kiew eingesetzt wurde (www.faz.net/aktuell/politik/ausland/europa/wierechtsextremist -wadim-trojan-polizeichef-in-kiew-wurde-13282357.html)? Der Bundesregierung ist bekannt, dass Wadim Trojan als Polizeichef der Region Kiew eingesetzt wurde. 13. Inwieweit hält die Bundesregierung extrem rechte Kräfte für nicht in den ukrainischen Machtstrukturen verankert, wenn per Regierungsdekret nachträglich durch die Übergangsregierung der „Maidan-Selbstschutz“ und die zum Teil auch daraus entstandenen Freiwilligenbataillone mit entweder dominanten oder zumindest stark präsenten extrem rechten Kräften durch die Kooperation mit der Regierung (Innen- und Verteidigungsministerium etc.) legalisiert wurden und sich inzwischen, wie beispielsweise die unter Führung des Chefs des „Rechten Sektors“, Dmitri Jarosch, stehenden Einheiten, weitgehend der Kontrolle der ukrainischen Führung entziehen (www.bagnet.org/news/politics/252200)? Nach Einschätzung der Bundesregierung ist es verfehlt, aus dem Umstand, dass das Führungspersonal einzelner Freiwilligenbataillone rechtsextreme Ansichten vertritt, darauf zu schließen, dass dies für die Mehrheit der Freiwilligenbataillone oder gar für alle Freiwilligenbataillone gelte. 14. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Verlassen der Hauptstadt durch den ukrainischen Präsidenten sowie vermeintlich mehrerer Minister in der Nacht vom 21. auf den 22. Februar 2014 ein hinreichendes Argument, um von einem handlungsunfähigen Staatsoberhaupt auszugehen und umgehend am 22. Februar 2014 bzw. 23. Februar 2014 Neuwahlen auszurufen und den gleich neu gewählten Parlamentspräsidenten Alexander Turtschinow zum amtierenden Übergangspräsidenten zu bestimmen („Realitätscheck“, Erklärung 3)? Die Umstände, unter denen der damalige ukrainische Präsident in der Nacht vom 21. auf den 22. Februar 2014 Kiew verließ, und sein Verhalten danach lassen aus Sicht der Bundesregierung die Entscheidung des ukrainischen Parlaments , er habe sich seinen Amtspflichten entzogen und übe das Amt nicht weiter aus, als berechtigt erscheinen. Drucksache 18/4568 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 15. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass vor der Eskalation am 20. Februar 2014 mit etwa 100 Toten und dem darauffolgenden Verlassen der Hauptstadt Kiew durch den ukrainischen Präsidenten Wiktor Janukowitsch in der Nacht vom 21. auf den 22. Februar 2014 am 18. Februar 2014 ein Marsch auf das ukrainische Parlament stattfand, bei dem Demonstranten Brandsätze auf das Büro der regierenden Partei der Regionen warfen, wobei es dort zwei Tote gab und es, als die Demonstranten auf den Maidan zurückgedrängt wurden, zu Schießereien und Toten kam (www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/?em_cnt= 736123&em_cnt_page=2)? Der Bundesregierung ist bekannt, dass am 18. Februar 2014 ein Protestmarsch zum Parlament stattfand, bei dem es zu gewaltsamen Zusammenstößen mit den Ordnungskräften kam. Dabei wurde auch die nahe gelegene Parteizentrale der Partei der Regionen mit Brandsätzen angegriffen. Im weiteren Verlauf kam es nach Zurückdrängung der Demonstranten auf den Unabhängigkeitsplatz zu weiteren Gewaltakten, darunter insbesondere dem Brand im Gewerkschaftshaus und den Schüssen auf Demonstranten in der Instytutska-Straße mit vielen Todesopfern . 16. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass es einen Untersuchungsbericht gibt, der nicht veröffentlicht wird, „weil darin Unangenehmes über Andrij Parubi, den nationalistischen Kommandanten des Maidan, stehen könnte“, was „sich auch mit dem decken [würde], was die BBC jetzt veröffentlicht hat: Dass nämlich die Schüsse aus dem Konservatorium und dem Hotel Ukraina gekommen sind“, wobei das Konservatorium aber „unter vollständiger Kontrolle des Maidan“ war und „im Ukraina, das am 20. Februar zu einem Maidan-Lazarett wurde, […] die westlichen Journalisten [nächtigten]“, so dass niemand ins Hotel Ukraina kam, „ohne dass die Maidan-Leute das bemerkt hätten“ (www.wienerzeitung.at/nachrichten/ europa/europastaaten/?em_cnt=736123&em_cnt_page=2; www.bbc.com/ news/magazine-31359021)? Ein nicht veröffentlichter Untersuchungsbericht dieses Inhalts ist der Bundesregierung nicht bekannt. 17. Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, dass zwar Scharfschützen der Janukowitsch-Regierung eingesetzt worden sein sollen, die von der Nationalbank aus geschossen hätten, aber erst am Nachmittag des 20. Februar 2014, also nachdem bereits am Vormittag Schießereien begannen (www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/europastaaten/?em_cnt= 736123&em_cnt_page=2)? Nach Kenntnis der Bundesregierung dauern die Untersuchungen der ukrainischen Strafverfolgungsbehörden zum Schusswaffengebrauch am 20. Februar 2014 an. Kenntnisse darüber, welche Scharfschützen zu welcher Tageszeit von wo aus geschossen haben, liegen der Bundesregierung nicht vor. 18. Inwieweit hält die Bundesregierung ihre Argumentation, dass der ukrainische Präsident Wiktor Janukowitsch nach Zeichnung des durch Vermittlung von Frankreich, Polen, Deutschland und Russland zustande gekommenen Memorandums zur friedlichen Beilegung der Krise in der Nacht vom 21. auf den 22. Februar 2014 aus Kiew geflohen ist, vor dem Hintergrund für sehr verkürzt, dass er nach Auffassung der Fragesteller faktisch zum Verlassen der Hauptstadt gezwungen wurde, nachdem aufgebrachte Demonstranten in Kiew die Einigung der Opposition mit der Regierung am Freitagabend abgelehnt haben und Dmitrij Jarosch, Anführer des faschistischen Rechten Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4568 Sektors, auf dem Maidan ankündigte, die Waffen nicht niederzulegen, bevor Wiktor Janukowitsch nicht zurücktrete und nationalistische Aktivisten Applaus für ihre Ankündigung bekamen, am Samstagvormittag das Präsidialamt zu stürmen, falls Wiktor Janukowitsch bis dahin nicht gegangen sein sollte, wobei tausende Demonstranten auf dem Maidan „Tod dem Verbrecher!“ riefen (www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-maidandemonstranten -fordern-janukowitsch-ruecktritt-a-955007.html)? Nach Kenntnis der Bundesregierung hat am Abend des 21. Februar 2014 ein bis dahin völlig unbekannter Redner auf dem Maidan den Rücktritt des Präsidenten Wiktor Janukowitsch bis 10 Uhr am nächsten Morgen gefordert, und unter Beifall dazu aufgerufen, anderenfalls den Präsidentenpalast zu stürmen. Die im Maidan-Rat vertretenen Anführer der Proteste haben diese Drohung jedoch abgelehnt . Angesichts seiner Verfügungsgewalt über die Sicherheitskräfte ist nach Einschätzung der Bundesregierung nicht davon auszugehen, dass Präsident Wiktor Janukowitsch dadurch konkret bedroht war. Die Bundesregierung hält daher die Auffassung, der damalige Präsident sei zur Flucht gezwungen worden, nicht für zutreffend. Grund für seine Flucht dürfte nach Einschätzung der Bundesregierung vor allem die Angst davor gewesen sein, für die durch die Sicherheitskräfte auf dem Maidan begangenen Verbrechen sowie Korruptionsdelikte strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden. 19. Auf welchen Russisch-Osmanischen Krieg bezieht sich das Auswärtige Amt in Erklärung 5 des „Realitätschecks“, laut welchem im Jahr 1744 die Krim angeblich unabhängig geworden sei, da der sechste Russisch-Osmanische Krieg in den Jahren 1768 bis 1774 stattfand und der osmanische Vasallenstaat „Krimchanat“ von 1449 bis 1783 existierte? Die zitierte Aussage bezieht sich auf den sechsten Russisch-Osmanischen Krieg, bei dessen Ende im Jahr 1774 das Osmanische Reich formell die Unabhängigkeit des Krimchanats anerkennen musste. Die korrekte Jahreszahl ist somit 1774 (statt 1744). 20. Betrachtet die Bundesregierung die Eroberung von Teilen des Osmanischen Reiches durch das Kaiserreich Österreich im 17. und 18. Jahrhundert – analog der Bezeichnung der Eingliederung des osmanischen Vasallenstaats „Krimchanat“ im Jahr 1783 in das russische Zarenreich („Realitätscheck“, Erklärung 5) – als eine Annexion? Mit dem Begriff der Annexion wird jeder gewaltsame Gebietserwerb eines Staates auf Kosten eines anderen Staates bezeichnet. Jedenfalls seitdem das Gewaltverbot als Teil des zwingenden Völkerrechts (jus cogens) anerkannt ist (vgl. etwa Artikel 2 Absatz 4 der VN-Charta), ist jede Annexion völkerrechtswidrig. 21. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die einseitige Unabhängigkeitserklärung des Kosovos vom 17. Februar 2008 erst im Zuge des Krieges gegen Jugoslawien im Jahr 1999, in dessen Folge die Provinz Kosovo als ein UN-Protektorat innerhalb des serbischen Territoriums verwaltet wurde, möglich wurde, also das Kosovo „bis heute eine jugoslawische Provinz [wäre], hätte es nicht den Krieg gegeben, den die Nato […] Jahren gegen den Belgrader Diktator Slobodan Milosevic führte, […] ein Drucksache 18/4568 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode EU-Protektorat eingerichtet [wurde]“, dem dann die „halbe Selbstständigkeit “ folgte (www.welt.de/politik/article3422045/Das-schier-unendlicheDrama -im-Kosovo.html)? Die Unabhängigkeitserklärung des Kosovos war die Folge eines schlussendlich gescheiterten, jahrelangen Bemühens im multilateralen Rahmen um eine einvernehmliche Lösung der Statusfrage. Zu hypothetischen Fragen zu theoretischen alternativen Geschichtsverläufen nimmt die Bundesregierung keine Stellung. 22. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die einseitige Unabhängigkeit des Kosovos dem bis dahin geltenden serbischen Verfassungsrecht widersprach? Nach bis heute geltendem serbischem Verfassungsrecht stellt das Kosovo eine Provinz Serbiens dar; über die Zulässigkeit einer Unabhängigkeitserklärung trifft die serbische Verfassung keine Aussage. In seinem auf Initiative Serbiens von der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom Internationalen Gerichtshof erbetenen Gutachten vom 22. Juli 2010 kommt der Internationale Gerichtshof nicht zu dem Ergebnis, dass die Unabhängigkeitserklärung des Kosovos einen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt. 23. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das „Kosovo im Moment der Unabhängigkeitserklärung nach wie vor unter einem umfassenden zivilen Verwaltungsregime der Vereinten Nationen sowie unter internationaler militärischer Kontrolle“ stand (www.swp-berlin.org/ fileadmin/contents/products/studien/2009_S33_slr_ks.pdf)? Das Kosovo wurde seit dem Jahr 1999 durch die Interimsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo (UNMIK) verwaltet. Mit zunehmender Kapazität der Zivilverwaltung im Kosovo gingen diese Aufgaben nach und nach auf die kosovarischen Institutionen über. Nach der Unabhängigkeitserklärung im Jahr 2008 traf der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Entscheidung, die VN-Mission UNMIK zu rekonfigurieren und ihre Aufgaben deutlich zu reduzieren. Diese Entscheidung wurde vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit Erklärung des Vorsitzes vom November 2008 begrüßt. Seither beschränkt sich die Rolle von UNMIK auf Residualzuständigkeiten (v. a. Berichtspflichten, Förderung des interethnischen Dialogs). Mit Mandat des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen gewährleistet der NATO-geführte Militäreinsatz KFOR in Kosovo ein sicheres und stabiles Umfeld und sichert die Bewegungsfreiheit im Land. 24. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der einseitigen Unabhängigkeitserklärung der Krim kein gewaltsamer Militäreinsatz bzw. „völkerrechtswidriger Angriffskrieg“ von außen (Beschluss des Landgerichts Berlin, Gz.: 564-81.00) noch die Einrichtung eines Protektorats vorausging , wie im Falle des Kosovo? Nach Ansicht der Bundesregierung ging dem sogenannten Unabhängigkeitsreferendum der Krim ein gewaltsamer Militäreinsatz voraus. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Entscheidungen in Verfahren vor dem Landgericht Berlin nur den jeweiligen Einzelfall betreffen. Die Urteilsgründe sowie die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen erwachsen nicht in Rechtskraft und entfalten keine Bindungswirkung gegenüber der Allgemeinheit . Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2560 vom 16. September 2014 und auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 130 der Großen An- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4568 frage der Fraktion der PDS auf Bundestagsdrucksache 14/5677 vom 28. März 2001 wird verwiesen. 25. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag bezogen auf das Kosovo, dass es keine internationale Rechtsnorm gibt, die es einer Bevölkerung verbiete, sich auch einseitig für unabhängig zu erklären (www.faz.net/aktuell/politik/ausland/ internationaler-gerichtshof-in-den-haag-unabhaengigkeitserklaerungdes -kosovos-nicht-voelkerrechtswidrig-11010890.html)? In seinem Gutachten vom 22. Juli 2010 hat der Internationale Gerichtshof ausgeführt , dass es kein anwendbares völkerrechtliches Verbot einseitiger Unabhängigkeitserklärungen gibt. Er hat dabei den Fall Kosovo von anderen Fällen abgegrenzt (wie dem der sog. Republika Srpska und Nord-Zyperns), in denen sich die Unwirksamkeit einer Unabhängigkeitserklärung aus der Tatsache ergab, dass diese im Zusammenhang mit einer verbotenen Gewaltanwendung oder anderen gravierenden Völkerrechtsverstößen stand. 26. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Internationale Gerichtshof bezüglich der einseitigen Unabhängigkeitserklärung lediglich zur Frage Position bezog, ob das Kosovo ein Recht hatte, seine Unabhängigkeit zu erklären, aber nicht, ob es generell ein Recht von Entitäten innerhalb eines Staates gibt, sich von diesem zu lösen, womit ausdrücklich nicht über die Unabhängigkeit von Serbien geurteilt wurde (www.webcitation. org/5rRB9e3bz)? Die dem Internationalen Gerichtshof von der Generalversammlung der Vereinten Nationen gestellte Frage lautete: „Ist die einseitige Unabhängigkeitserklärung der provisorischen Autonomieverwaltung Kosovos in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht erfolgt?“ Der Internationale Gerichtshof hat festgestellt, dass ihm die Frage nach den rechtlichen Folgen der Unabhängigkeitserklärung nicht vorgelegt wurde. 27. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es laut Internationalem Gerichtshof „ja durchaus möglich [ist], dass eine bestimmte Handlung – wie eine einseitige Unabhängigkeitserklärung – nicht gegen internationales Recht verstößt, ohne notwendigerweise Ausübung eines Rechtes zu sein“ (www.webcitation.org/5rRB9e3bz)? Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen. 28. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass „das russische Vorgehen auf der Krim einen Verstoß gegen das Völkerrecht“ darstelle, wofür das „Kosovo die Blaupause“ gewesen sei, sowie das „von der russlandfreundlichen Krim-Regierung angesetzte Referendum über eine Abspaltung von der Ukraine und den Anschluss an Russland […] mit der vom Westen massiv unterstützen Unabhängigkeitserklärung des Kosovo von Serbien zu vergleichen sei (www.ksta.de/politik/-ukraine-schroedervergleicht -krim-mit-kosovo,15187246,26521934.html)? Die Bundesregierung teilt die Auffassung, dass das russische Vorgehen auf der Krim einen Verstoß gegen das Völkerrecht darstellt. Eine Vergleichbarkeit zur Unabhängigkeit des Kosovo besteht nach Auffassung der Bundesregierung nicht. Drucksache 18/4568 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 29. Stellte nach Ansicht der Bundesregierung der nach Auffassung des Landgerichts Berlin „völkerrechtswidrige Angriffskrieg“ gegen die Bundesrepublik Jugoslawien im Jahr 1999 (Beschluss des Landgerichts Berlin, Gz.: 564-81.00) einen „Verstoß gegen das Verbot von Androhung oder Anwendung von Gewalt in den zwischenstaatlichen Beziehungen nach Art. 2 (4) VN-Charta dar“ („Realitätscheck“, Erklärung 6), ähnlich wie das Eingreifen russischer Truppen in den Ukraine-Konflikt? Auf die Antwort zu Frage 24 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2560 vom 16. September 2014 und auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 130 der Großen Anfrage der Fraktion der PDS auf Bundestagsdrucksache 14/5677 vom 28. März 2001 wird verwiesen. 30. Inwieweit spielt die Dauer von Statusverhandlungen für die Anerkennung einer einseitigen Unabhängigkeitserklärung eine entscheidende Rolle, wenn das Auswärtige Amt die Unabhängigkeitserklärung des Kosovos damit rechtfertigt, dass diese auf das Scheitern der fast zehnjährigen Bemühungen zur definitiven konsensualen Statuslösung folgte („Realitätscheck“, Erklärung 7), vor dem Hintergrund, dass seit 25 Jahren über den Status der abtrünnigen Republiken Abchasien, Südossetien und Transnistrien vergeblich verhandelt wird? Die Dauer von Statusverhandlungen ist ein Element unter mehreren bei der Beurteilung der Frage, ob jeder mögliche Weg zu einer einvernehmlichen Lösung versucht wurde. 31. Welche konkreten Fakten kann die Bundesregierung dafür vorweisen, dass die „Separatisten“ im Donbass „nie die Unterstützung einer Mehrheit der Bevölkerung“ gehabt haben („Realitätscheck“, Erklärung 8), obwohl angeblich 75 Prozent der Bevölkerung des Donbass sich an dem Statusreferendum am 11. Mai 2014 beteiligt haben und davon 89 Prozent der Votierenden für die Unabhängigkeit gestimmt haben sollen (www.bbc.com/ news/world-europe-27360146)? Die so genannten Statusreferenden vom Mai 2014 wurden unter irregulären Bedingungen in einer Atmosphäre der Einschüchterung durch bewaffnete Gruppen abgehalten und spiegeln daher kein verlässliches Meinungsbild der Bewohner des Donbass wider. Separatistische Akteure haben vor dem Frühjahr 2014 im politischen Leben des Donbass keine Rolle gespielt. Der Bundesregierung liegen zudem die Ergebnisse von Meinungsumfragen vor, die nach der Besetzung von Regierungsbehörden durch separatistische Aktivisten Anfang April 2014 durchgeführt wurden. Einer Umfrage zufolge begrüßten lediglich 17 Prozent der Bewohner des Gebiets Donezk die Aktionen der Separatisten, während 77 Prozent deren Methoden ablehnten. 32. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die ukrainische Regierung nur dank fortgesetzter massiver Unterstützung aus dem Westen in der Lage ist, zu versuchen, „die öffentliche Ordnung [in der Ostukraine] wiederherzustellen“? Nach Auffassung der Bundesregierung bedarf es insbesondere infolge der Handlungen der aus dem Ausland unterstützten Separatisten im Osten des Landes, aber auch aufgrund des kleptokratischen Charakters der Vorgängerregierung weiterhin internationaler Unterstützung für die ukrainische Regierung, um die wirtschaftliche Lage der Ukraine zu stabilisieren, einen erfolgreichen Reform- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4568 prozess zu ermöglichen und die öffentliche Ordnung im gesamten Land wiederherzustellen . 33. Wie interpretiert die Bundesregierung den Konsens, die „NATO werde sich nicht nach Osten ausdehnen“, den der damalige Bundesminister des Auswärtigen , Hans-Dietrich Genscher, mit dem damaligen sowjetischen Außenminister Eduard Schewardnadse im Februar 1990 gefunden hatte, und dieser nicht nur in Bezug auf Ostdeutschland gelte, sondern „ganz generell“ (www.faz.net/aktuell/politik/ost-erweiterung-der-nato-was-versprachgenscher -12902411.html?printPagedArticle=true#pageIndex_2)? Die Frage einer NATO-Erweiterung wurde nach dem Ende des Kalten Krieges und im Zuge der deutschen Wiedervereinigung nicht verbindlich geregelt. Zwischenzeitlich wurde ein möglicher Beitritt ostmitteleuropäischer Länder unter den Mitgliedern des Bündnisses unterschiedlich beurteilt. In den entscheidenden vertraglichen Dokumenten wie z. B. im so genannten Zwei-plus-Vier-Vertrag vom 12. September 1990 wurde die Frage einer NATO-Osterweiterung aber nicht behandelt. 34. Wie interpretiert die Bundesregierung die Aussage des damaligen USAußenministers James A. Baker gegenüber Michail Gorbatschow, dass die NATO „um keinen einzigen Zoll ausgedehnt“ werden soll (Gerhard A. Ritter: Hans-Dietrich Genscher, das Auswärtige Amt und die deutsche Vereinigung, C. H. Beck: München 2013, S. 48)? Der ehemalige sowjetische Präsident Michail Gorbatschow hat bei seinem jüngsten Deutschland-Besuch im November 2014 öffentlich darauf hingewiesen , dass 1990 neben der NATO auch noch der Warschauer Pakt existierte und sich deshalb die Frage einer NATO-Osterweiterung nicht stellte. Auch der ehemalige sowjetische Außenminister Eduard Schewardnadse wurde im Jahr 2009 in den Medien mit den Worten zitiert, eine Auflösung des Warschauer Pakts habe seinerzeit „außerhalb unserer Vorstellungswelt“ gelegen. Die auch von der Sowjetunion unterzeichnete KSZE-Schlussakte (KSZE – Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) von 1975 gesteht allen Unterzeichnerstaaten explizit das Recht auf freie Bündniswahl zu. Dieses Recht wurde in der Charta von Paris für ein Neues Europa vom November 1990 durch die Sowjetunion und in der 1997 verabschiedeten NATO-Russland-Grundakte auch durch Russland erneut bekräftigt. 35. Wie interpretiert die Bundesregierung die Aussage des damaligen NATOGeneralsekretärs Manfred Wörner vom 17. Mai 1990, dass die „Tatsache, dass wir bereit sind, keine NATO-Truppen außerhalb des Staatsgebiets der BRD zu stationieren, […] der Sowjetunion feste Sicherheitsgarantien [gibt]“ (www.bpb.de/apuz/32068/russland-und-die-nato-grenzen-dergemeinsamkeit ?p=all)? In der NATO-Russland-Grundakte von 1997 bekräftigte die Allianz, keine Absicht , keine Pläne und keinen Grund zu haben, Nuklearwaffen auf das Gebiet der neuen Mitgliedstaaten zu verlegen, sowie „im gegenwärtigen und vorhersehbaren Sicherheitsumfeld“ kollektive Verteidigung und andere Einsätze eher durch Verstärkung von Interoperabilität, Integration und Fähigkeiten sicherzustellen als durch die zusätzliche Stationierung permanenter substanzieller Kampftruppen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 34 verwiesen. Drucksache 18/4568 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 36. Mit welcher Begründung teilte die Bundesregierung – vor dem Hintergrund der in den Fragen 33 bis 35 angesprochenen Zitate – das Ziel, für Ostdeutschland einen nicht in die NATO integrierten sowie atomwaffenfreien Status nach dem Zwei-plus-Vier-Vertrag festzuschreiben, wenn es vermeintlich eine „Zusage der NATO als Organisation […] nie gegeben [hat]“, die NATO nach Osten zu erweitern („Realitätscheck“, Erklärung 10)? Mit dem Zwei-plus-Vier-Vertrag wurde Gesamtdeutschland Mitglied der NATO mit den bekannten Einschränkungen bei der Stationierung von ausländischen Streitkräften und nichtkonventionellen Waffen. Zur Aufnahme weiterer ostmitteleuropäischer Staaten in die NATO gab und gibt es keine verbindlichen Regelungen . 37. Worin sieht die Bundesregierung die Gründe dafür, dass die jeweiligen Regierungen der Russischen Föderation bisher gegen alle Erweiterungsrunden der NATO (1999, 2004, 2009) protestiert haben (Hannes Adomeit: East Germany: NATO’s First Eastward Enlargement, in: NATO at 60, Amsterdam 2010, S. 11 bis 22, hier: S. 20), da es vermeintlich eine „Zusage der NATO als Organisation […] nie gegeben [hat]“, die NATO nach Osten zu erweitern („Realitätscheck“, Erklärung 10) sowie „seit dem Ende der Sowjetunion eine systematische Politik der Ausgrenzung und der Schwächung Russlands“ nicht betrieben wurde („Realitätscheck“, Erklärung 9)? Die Erweiterungen der NATO nach dem Ende des Kalten Kriegs haben zur Schaffung von Stabilität in Ostmitteleuropa beigetragen und erfolgten auf Initiative der dortigen Regierungen. Mit der Erweiterung wurde dem Entstehen einer Zone der Unsicherheit in Ostmitteleuropa vorgebeugt. Russland war in die Erweiterungsrunden maßgeblich eingebunden. So entstand die NATO-RusslandGrundakte bereits im Vorfeld der Erweiterung von 1999 und buchstabierte unter anderem die politisch-militärischen Grundlagen der Zusammenarbeit zwischen der NATO und Russland aus. Ebenso wurde im Vorfeld der Erweiterung von 2004 die Erklärung von Rom auf Ebene der Staats- und Regierungschefs verabschiedet und unter anderem der NATO-Russland-Rat mit einer weit verzweigten Arbeitsstruktur geschaffen. Die NATO hat sich in den letzten zwei Jahrzehnten kontinuierlich um den Aufbau partnerschaftlicher Beziehungen zu Russland bemüht. Die Staats- und Regierungschefs der NATO-Mitgliedstaaten haben in der Gipfelerklärung von Wales vom 5. September 2014 erneut bekräftigt, dass die Allianz einer Partnerschaft mit Russland auf Grundlage des Völkerrechts strategischen Wert beimisst und weiter nach einer kooperativen, konstruktiven Beziehung mit Russland strebt, auch wenn die Voraussetzungen hierfür derzeit fehlen. 38. Wie bewertet die Bundesregierung die verschiedenen seit 1990 geführten Kriege von einzelnen NATO-Staaten gegen mit Russland wirtschaftlich und politisch eng verflochtenen Staaten wie Jugoslawien, Libyen, Irak und Syrien vor dem Hintergrund, dass vermeintlich „seit dem Ende der Sowjetunion eine systematische Politik der Ausgrenzung und der Schwächung Russlands“ nicht betrieben wurde („Realitätscheck“, Erklärung 9)? Bestreben der Bundesregierung und ihrer Bündnispartner war und ist, bei internationalen Krisen einen möglichst breiten Konsens in der internationalen Staatengemeinschaft herzustellen. Aufgrund unterschiedlicher Interessenlagen lässt sich ein solch breiter Konsens nicht immer erreichen. Jeder der angeführten Konflikte hat spezifische Hintergründe und Verläufe, die für das Handeln oder Nichthandeln der Allianz ausschlaggebend waren. Darin eine systematische Politik der Ausgrenzung und Schwächung Russlands zu sehen, ist eine Unter- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4568 stellung, die die Bundesregierung zurückweist. In allen genannten Fällen waren die Bundesregierung und ihre Partner anhaltend um eine Einbindung Russlands bemüht, bevor ein militärischer Einsatz durch die NATO oder einzelne NATOMitgliedstaaten unausweichlich wurde, um eine humanitäre Katastrophe zu verhindern . Der Bundesregierung ist im Übrigen nicht bekannt, dass sich ein NATO-Mitgliedstaat im Krieg mit Syrien befunden hat oder befindet. 39. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das politische Eingreifen der US-Regierung gegenüber dem NATO-Generalsekretär Anders Fogh Rasmussen, der eine Kooperation zwischen der NATO und der Organisation des Vertrages über Kollektive Sicherheit vorschlagen wollte (www.eurodialogue.eu/osce/US-Blocking-NATO-CSTO-Cooperation) vor dem Hintergrund, dass angeblich „seit dem Ende der Sowjetunion eine systematische Politik der Ausgrenzung und der Schwächung Russlands“ nicht betrieben wurde („Realitätscheck“, Erklärung 9)? Welche Konsequenzen und Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus diesem Verhalten der US-Regierung? Der Bundesregierung liegen über ein solches Eingreifen keine Erkenntnisse vor. 40. Sieht die Bundesregierung in der im November 2013 getroffenen Entscheidung der ukrainischen Regierung Mykola Asarow, die EU-Assoziierung zu stoppen und stattdessen einen Beobachterstatus in der Eurasischen Union anzustreben, eine Entscheidung im Rahmen des „Rechts auf freie Bündniswahl “, wie es in der Helsinki-Schlussakte verankert wurde („Realitätscheck “, Erklärung 10)? Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgte diese Entscheidung aufgrund massiven Drucks eines dritten Staates und kann daher nicht als Ausdruck einer freien Bündniswahl aufgefasst werden. 41. Sieht die Bundesregierung im nach Auffassung des Landgerichts Berlin „völkerrechtswidrigen Angriffskrieg“ (Beschluss des Landgerichts Berlin , Gz.: 564-81.00) gegen die Bundesrepublik Jugoslawien im Jahr 1999 einen Bruch der „Prinzipien der NATO-Grundakte (keine Intervention in andere Staaten etc.)“ („Realitätscheck“, Erklärung 10)? Es wird auf die Antwort zu Frage 24 und im Übrigen auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2560 vom 16. September 2014 und auf die Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der PDS auf Bundestagsdrucksache 14/5677 vom 28. März 2001 verwiesen. 42. Welche Ursachen hat die Weigerung der NATO, der russischen Regierung rechtsverbindlich zuzusichern, dass sich der NATO-Raketenschild nicht gegen die Russische Föderation richten würde (Neues Deutschland 15. Mai 2012), vor dem Hintergrund, dass die von der NATO „geplante Raketenabwehr nicht gegen Russland gerichtet [sei]“ („Realitätscheck“, Erklärung 13)? Die Raketenabwehr der NATO ist weder gegen Russland gerichtet noch in der Lage, das russische strategische Dispositiv zu beeinträchtigen. Sie richtet sich gegen Bedrohungen außerhalb des euroatlantischen Raums. Hierzu hat die Drucksache 18/4568 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode NATO sich wiederholt öffentlich bekannt – u. a. in den Gipfelerklärungen der Staats- und Regierungschefs von Chicago 2012 und Wales 2014. Seit 2010 hat sich die NATO bemüht, mit Russland einen Kooperationsrahmen für die Raketenabwehr zu erarbeiten. Die gemeinsamen Beratungen hierzu hat Russland im Oktober 2013 einseitig aufgekündigt. Auch ist Russland nicht auf die Ankündigung der USA eingegangen, auf die so genannte Phase IV des US-Beitrags zur NATO-Raketenabwehr („US European Phased Adaptive Approach“) zu verzichten . 43. Worin sieht die Bundesregierung die Ursachen für die Nichtmitgliedschaft der Russischen Föderation in der „Östlichen Partnerschaft“ der EU vor dem Hintergrund, dass diese vermeintlich nicht „gegen Russland gerichtet [sei]“ („Realitätscheck“, Erklärung 14)? Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der ukrainische Präsident Wiktor Janukowitsch im Herbst 2013 erst von einer Unterzeichnung des EU-Assoziationsabkommens im November 2013 in Vilnius absah, nachdem der für die kurz vor der Zahlungsunfähigkeit stehende Ukraine in Aussicht gestellte Kredit des Internationalen Währungsfonds als Gegenmaßnahme die Erhöhung der Gaspreise für Privathaushalte vorsah und dann – nachdem es hier fast zu einer Einigung kam – auch noch zusätzliche Forderungen, wie etwa das Einfrieren von Renten oder die Nichterhöhung von Stipendien, gefordert wurden (www.wienerzeitung.at/nachrichten/ europa/europastaaten/736123_Es-gibt-zahlreiche-offene-Fragen-zu-denEreignissen -auf-dem-Maidan.html)? Die im Jahr 2009 ins Leben gerufene Östliche Partnerschaft ist Teil der seit dem Jahr 2003 bestehenden Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) und soll die Beziehungen zu den östlichen Nachbarn der Europäischen Union intensivieren. Russland, obwohl direkter Nachbar und zur Teilnahme eingeladen, hatte sich entschieden, nicht an der ENP teilzunehmen, da es seine Beziehungen zur EU nach einem gesonderten Fahrplan gestalten wollte. Auf dem EU-Russland-Gipfel 2003 in Sankt Petersburg war das Konzept der sogennanten vier gemeinsamen Räume verabschiedet worden (für Wirtschaft, Sicherheit und Justiz, Außenpolitik und Forschung und Bildung). Auf dem EU-Russland-Gipfel im Juni 2008 wurden Verhandlungen über ein Neues Abkommen zwischen der EU und Russland eröffnet. Gleichzeitig ist und bleibt die Östliche Partnerschaft aber offen für Einbeziehung Russlands in Projekte gemeinsamen Interesses. Die Bundesregierung sieht keinen kausalen Zusammenhang zwischen dem Verlauf von technischen Gesprächen der ukrainischen Regierung mit dem IWF-Stab und ihrer Entscheidung, die Unterzeichnung des EU-Assoziierungsabkommen auszusetzen. 44. Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der damalige ukrainische Ministerpräsident Mykola Asarow daraufhin eine Verschiebung der Unterzeichnung des Assoziationsabkommens mit der EU um ein halbes Jahr erbat, um mit Unterstützung der EU erst die anstehenden Verhandlungen mit Russland in Gas- und Handelsfragen unter den neuen Bedingungen zu führen (www.wienerzeitung.at/nachrichten/europa/ europastaaten/736123_Es-gibt-zahlreiche-offene-Fragen-zu-denEreignissen -auf-dem-Maidan.html)? In der Tat hatte die ukrainische Regierung zunächst die Unterzeichnung des Assoziierungsabkommens mit der EU nur ausgesetzt, auch mit der Option diese später nachzuholen. Diese Option wurde sowohl seitens der EU als auch seitens der Bundesregierung offengehalten (u. a. Gemeinsame Erklärung des Präsidenten des Europäischen Rates Herman van Rompuy und des Präsidenten der Euro- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4568 päischen Kommission José Manuel Barroso vom 25. November 2013). Letztlich wurde diese Frage von den Ereignissen auf dem Maidan überholt, die schließlich zur Flucht von Staatspräsident Wiktor Janukowitsch führten. 45. Teilt die Bundesregierung die Ansicht des damaligen schwedischen Außenministers Carl Bildt vom 9. September 2013, dass eine EU-Assoziierung Armeniens mit dem Beitritt zur Eurasischen Union „vom Tisch sei“ (www.twitter.com/carlbildt/status/377068021296406528), und inwieweit korreliert diese Haltung mit der vom Auswärtigen Amt aufgestellten Aussage , dass es sich bei der EU-Assoziierung „nicht um ein ‚entweder oder‘ “ handeln würde („Realitätscheck“, Erklärung 14)? a) Verhandelt die EU weiter mit der Republik Armenien über eine politische Assoziierung? b) Wenn nein, welche Konsequenzen und Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Stopp der Verhandlungen über eine EUAssoziierung mit Armenien? Eine Intensivierung der Beziehungen zwischen der EU und Armenien ist ungeachtet des armenischen Beitritts zur Eurasischen Wirtschaftsunion möglich und auch von beiden Seiten erwünscht. Zu diesem Zweck sondieren die EU und Armenien derzeit, in welcher Form ein neues, rechtlich verbindliches Abkommen zwischen der EU und Armenien geschlossen werden kann, auch wenn dieses nicht notwendigerweise „Assoziierungsabkommen“ heißen muss. Beide Seiten wollen dabei an weiten Teilen der Inhalte, die bereits im Rahmen des Assoziierungsabkommen abgestimmt wurden, festhalten. 46. Inwieweit kann nach Auffassung der Bundesregierung der „zentrale Gradmesser bei den Wirtschaftssanktionen […] die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen [sein]“, wenn einen Tag nach der zweiten Minsker Vereinbarung vom 11. Februar 2015 neue Sanktionen in Kraft gesetzt wurden (www.spiegel.de/politik/ausland/ukraine-tote-bei-gefechten-nach-minskergipfel -a-1018270.html)? Die zusätzlichen Listungen, die am 16. Februar 2015 in Kraft getreten sind, wurden von der EU als Reaktion auf bereits vor der Einigung auf das Minsker Maßnahmenpaket vom 12. Februar 2015 vorgefallene Vorkommnisse beschlossen, nämlich den Angriff auf Mariupol, der eine eklatante Verletzung des Minsker Protokolls vom 5. September 2014 darstellte. 47. Welche Gründe hat die Bundesregierung, Angaben über die Ausbildung im Rahmen des Lehrgangs internationaler Generalstabs- und Admiralstabsdienst (LGAI) im Fall der Republik Moldau öffentlich zugänglich zu machen (Bundestagsdrucksache 18/3790) und im Fall der Ukraine als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen (Bundestagsdrucksache 18/863)? Nach der Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen ist ein Dokument als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann. Die eine Verschlusssache herausgebende Stelle bestimmt über die Notwendigkeit der Verschlusssachen-Einstufung und den Geheimhaltungsgrad. Grundsätzlich kann es für die Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein, wenn bei Verhandlungen mit einem ausländischen Staat über die Zusammenarbeit im Bereich militärischer Ausbildung diesem im Drucksache 18/4568 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Detail bekannt ist, welche Vereinbarungen hierzu bereits mit dritten Staaten getroffen wurden, sodass es in der Regel angemessen erscheint, einschlägige Angaben als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen. Zugleich ist die Bundesregierung jedoch immer darum bemüht, dem Deutschen Bundestag erbetene Informationen in möglichst leicht zugänglicher Form vorlegen zu können. Daher konnte nach sorgfältiger Prüfung im Fall der Republik Moldau auf eine Einstufung als Verschlusssache verzichtet werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333