Deutscher Bundestag Drucksache 18/4578 18. Wahlperiode 07.04.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Oliver Krischer, Annalena Baerbock, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4367 – Weitere Ausgestaltung der Änderungen im Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 5. Februar 2015 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beschlossen. Unter anderem dient das Gesetz zur Anpassung des innerstaatlichen Rechts an die Vorgaben von Artikel 8 Absatz 4 bis 7 der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, sicherzustellen , dass Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) sind, bis zum 5. Dezember 2015 Gegenstand eines Energieaudits werden, das, gerechnet vom Zeitpunkt des ersten Energieaudits, mindestens alle vier Jahre in unabhängiger und kostenwirksamer Weise von qualifizierten oder akkreditierten Experten durchgeführt oder nach innerstaatlichem Recht von unabhängigen Behörden durchgeführt und überwacht wird. Jedoch bleiben auch nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens Fragen zur genauen Ausgestaltung offen. 1. Wann wird das für den Vollzug des Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Anwendungshilfen für die betroffenen Unternehmen veröffentlichen? Der Präzisierung welcher Sachverhalte werden diese Anwendungshilfen dienen? Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat auf seiner Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 31. März 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Homepage bereits „Hinweise zur Registrierung von Energieaudits durchführenden Personen“ veröffentlicht. Ein Merkblatt, in dem das BAFA seine Auslegung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), insbesondere im Hinblick auf den durch den Deutschen Bundes- Drucksache 18/4578 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode tag beschlossenen Entschließungsantrag, darlegen wird, befindet sich derzeit in Erarbeitung und wird zeitnah zum Inkrafttreten des Gesetzes veröffentlicht. 2. Welche Regelungen beabsichtigt die Bundesregierung, für Unternehmen mit einer Vielzahl gleichartiger Standorte zu treffen? Der Deutsche Bundestag hat in seiner 85. Sitzung am 5. Februar 2015 einen Entschließungsantrag (Bundestagsdrucksache 18/3934) beschlossen, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, beim Vollzug des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen § 8a Absatz 1 Nummer 5 EDL-G derart zur Anwendung zu bringen, dass bei Unternehmen, die über eine Vielzahl an ähnlichen Standorten verfügen, das Energieaudit als verhältnismäßig und repräsentativ bewertet wird, wenn bei der Auditierung der Standorte ähnlich vorgegangen wurde wie bei der Zertifizierung von Energiemanagementsystemen . Wie dieses sogenannte Multi-Site-Verfahren bei der Durchführung von Energieaudits in Unternehmen mit einer Vielzahl gleichartiger Standorte angewandt werden kann, wird das BAFA in seinem in der Antwort zu Frage 1 genannten Merkblatt erläutern. 3. Liegen der Bundesregierung mittlerweile genauere Zahlen vor, wie viele abhängige KMU unter Berücksichtigung ihrer Verflechtungen zu anderen Unternehmen als großes Unternehmen nicht im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Kommission anzusehen sind und damit in den Anwendungsbereich des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen fallen? Die Zahl der Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, S. 36) sind, wird durch das Statistische Bundesamt nicht erfasst. Da die Gruppenmerkmale des Unternehmensregisters lediglich mehrheitliche Kapital- oder Stimmenanteile abbilden und daher keine Quantifizierung von Partnerunternehmen möglich ist, kann die Anzahl der durch die Pflicht zur Durchführung von Energieaudits betroffenen Unternehmen nur annäherungsweise bestimmt werden. Für die Schätzung des Erfüllungsaufwandes ist die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf von etwa 50 000 betroffenen Unternehmen ausgegangen. 4. Beabsichtigt die Bundesregierung, Ausnahmeregelungen für diese verbundenen Unternehmen zu treffen? Gegenwärtig besteht keine Absicht zum Erlass solcher Regelungen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch in seiner 85. Sitzung am 5. Februar 2015 einen Entschließungsantrag (Bundestagsdrucksache 18/3934) beschlossen, mit dem die Bundesregierung aufgefordert wurde, unter anderem zu prüfen, wie bei verbundenen Unternehmen mit besonders geringen Verbräuchen Wiederholungsaudits wesentlich vereinfacht werden können. Diese Prüfung ist noch nicht abgeschlossen , da sich der Antrag auf Wiederholungsaudits bezieht, die erst vier Jahre nach dem vorangegangenen Energieaudit vorzunehmen sind. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4578 5. Welche Regelungen beabsichtigt die Bundesregierung, für Immobiliengesellschaften , die keine KMU sind, zu treffen, welche eine Vielzahl an vermieteten Gebäuden besitzen? Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht den Erlass von Regelungen betreffend Immobiliengesellschaften oder andere Branchen. Dies schließt nicht aus, dass das BAFA in seinen in der Antwort zu Frage 1 genannten Merkblättern Hinweise geben wird, wie das Energieaudit in bestimmten Bereichen ausgeführt werden kann, um verhältnismäßig und repräsentativ im Sinne von § 8a Absatz 1 Nummer 5 EDL-G zu sein. 6. Erachtet die Bundesregierung einen Gebäudeenergieausweis als gleichwertig mit einem Energieaudit nach DIN EN 16247-1 im Sinne des Gesetzes? Nein, da die Energieaudits nach DIN EN 16247-1 zu deren Durchführung NichtKMU durch das geänderte Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen verpflichtet werden, sich auf das jeweilige Unternehmen und nicht nur auf seine Gebäude zu beziehen. 7. Sieht die Bundesregierung Ausnahmeregelungen in Bezug auf die eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden für Unternehmen vor, welche nur Mieter in den genutzten Gebäuden sind? Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht den Erlass von Ausnahmeregelungen hinsichtlich gemieteter Gebäude. 8. Beabsichtigt die Bundesregierung die im Falle einer Nichterfüllung oder Teilerfüllung der Anforderungen zu zahlenden Sanktionen gegenüber der im Gesetz vorgesehenen Regelung zu spezifizieren und/oder weiter zu differenzieren ? Gemäß § 12 Absatz 1 EDL-G steht dem BAFA Ermessen bei der Verhängung von Bußgeldern wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits zu. 9. Wie viele Stichproben plant das BAFA zur Kontrolle des Vollzugs des Gesetzes jährlich durchzuführen? Welche Kosten und Personalkapazitäten werden für die Stichprobenkontrollen eingeplant? Entsprechend der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 18/3373), wird bei der Ermittlung des Erfüllungsaufwandes von einer Stichprobenquote in Höhe von 20 Prozent der betroffenen Unternehmen ausgegangen. Im Hinblick auf die geschätzte Zahl von 50 000 Unternehmen , die innerhalb eines Zyklus von vier Jahren einen Energieaudit zu absolvieren haben, müssen jährlich etwa 12 500 Unternehmen ein Energieaudit durchführen. Bei einer Stichprobenquote von 20 Prozent ist davon auszugehen, dass das BAFA jährlich etwa 2 500 Stichprobenkontrollen durchführen wird. Wie in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung dargestellt, wurde für die Ermittlung des Erfüllungsaufwandes von folgenden Personalkapazitäten ausgegangen: 1-mal A15, 1-mal A13g, 3-mal A12, 5-mal A11, 6-mal A8. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333