Deutscher Bundestag Drucksache 18/4598 18. Wahlperiode 13.04.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Jan Korte, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/4431 – Visaerteilungen zum Ehegattennachzug im Jahr 2014 und rechtliche Bedenken gegen Sprachtests im Ausland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Fraktion DIE LINKE. setzt sich seit dem Jahr 2007 mit zahlreichen parlamentarischen Anfragen und Initiativen für eine Rücknahme der Deutschtests im Ausland als Voraussetzung des Ehegattennachzugs ein (vgl. z. B. Bundestagsdrucksachen 18/2414 und 17/8610). Diese Regelung stellt nach ihrer Auffassung eine diskriminierende, verfassungs- und unionsrechtswidrige Einschränkung des Rechts auf ein Familienzusammenleben dar, die durch keine sachlichen Gründe gerechtfertigt ist. Die vorgegebene Begründung einer besseren Integration bzw. der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen war von Beginn an unzutreffend, die angeblichen Ziele lassen sich mit anderen Mitteln weitaus besser und ohne belastende Einschränkungen für die Betroffenen erreichen . Welche fatalen Auswirkungen die Beschränkung des Ehegattennachzugs durch Deutschtests im Ausland in der Praxis haben, hat der Verband binationaler Familien e. V. in einer Stellungnahme anschaulich dargestellt (www.verbandbinationaler .de/fileadmin/Dokumente/statements/Schreiben_an_den_ Gesetzgeber_Spracherfordernis.pdf). Aufgrund verfassungs- und unionsrechtlicher Bedenken musste die deutsche Regelung in seiner Anwendung bereits mehrfach geändert werden. Ursprünglich wollte der Gesetzgeber eine allgemeine Härtefallprüfung vermeiden, doch nach Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) konnte diese strikte Ablehnung eines einzelfallgerechten Vorgehens nicht mehr aufrechterhalten werden. Neben gesetzlichen Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen gilt inzwischen generell die Vorgabe, dass ein Visum auch ohne bestandenen Deutschtest erteilt werden muss, wenn zumutbare Bemühungen um den Spracherwerb über ein Jahr hinweg erfolglos geblieben sind oder sich von vornherein als unzumutbar darstellen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 8. April 2015 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Allerdings wird diese Vorgabe einer Härtefallprüfung in Anlehnung an ein Urteil des BVerwG in der Praxis von den Auslandsvertretungen derart streng gehandhabt, dass sie nahezu wirkungslos bleibt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/937; www.taz.de vom 29. Januar 2014 „Liebe nur mit A1“). Wenn der Drucksache 18/4598 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutschtest innerhalb eines Jahres nicht gelingt, wird regelmäßig die Ernsthaftigkeit des „Bemühens“ um den Spracherwerb infrage gestellt, nach dem Motto: Wer es nicht schafft, hat sich nur nicht ernsthaft genug bemüht. Fälle, in denen von vornherein auf den Spracherwerb im Ausland verzichtet wird, etwa weil für die Betroffenen keine Sprachkurse erreichbar sind und/oder weil sie Analphabetinnen oder Analphabeten sind, kommen in der Praxis nahezu nie vor: Die Bundesregierung konnte auf einer konkreten Anfrage nicht einmal einen einzigen entsprechenden Beispielsfall nennen; sie geht davon aus, „dass sich die Zahl der Fälle in einem überschaubaren Rahmen bewegt“ (Bundestagsdrucksache 18/937, Antwort zu Frage 6). Nur in Bezug auf die beiden Länder Syrien und Eritrea wird aufgrund fehlender Sprachlernmöglichkeiten vor Ort derzeit generell auf einen Deutschtest verzichtet. Beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen dürften nach dem Urteil des EuGH vom 10. Juli 2014 in der Sache „Dogan“ (C-138/ 13) eigentlich gar keine Sprachnachweise mehr verlangt werden. Die Bundesregierung setzt diese Entscheidung jedoch nicht bzw. nur unzureichend um, wie auch die Europäische Kommission befand (vgl. hierzu die Bundestagsdrucksachen 18/2414 und 18/4001, Antwort auf die Schriftliche Frage 29). Die Fraktion DIE LINKE. hatte der Bundesregierung bereits im Jahr 2011 in ihrer Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/7012 dargelegt, warum das Urteil des BVerwG vom 30. März 2010, wonach die deutsche Regelung der Sprachnachweise im Ausland angeblich keine verbotene Verschlechterung nach dem EWG-Türkei-Assoziationsrecht sei, unhaltbar war. Die Bundesregierung entgegnete damals: „Die Fragesteller teilen, wie der Bundesregierung seit langem bekannt ist, deren Rechtsauffassung nicht und halten das oben genannte Urteil des BVerwG für falsch. Dieser Dissens bietet keinen Anlass zur regelmäßigen Führung eines juristischen Fachdisputs im Rahmen der Beantwortung Kleiner Anfragen der Fragesteller. Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, im Rahmen der Beantwortung solcher Anfragen Detailstellungnahmen zu jeder einzelnen Äußerung oder jedem Argument juristischer Autoren oder aus dem politischen Raum zu erarbeiten und abzugeben“. Wäre die Bundesregierung den vorliegenden rechtlichen Bedenken gefolgt, wäre Tausenden Ehegatten die rechtswidrige Zumutung des Spracherwerbs im Ausland erspart geblieben. 1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2014 erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr benennen )? Die Antwort kann der beigefügten Anlage 1 entnommen werden. 2. Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer für das Jahr 2014? Die Antwort kann der beigefügten Anlage 2 entnommen werden. Die erbetene, gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug wird nur für die dort aufgeführten Länder erfasst. 3. Wie hoch war der Anteil „Externer“ bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2014 bzw. zum letzten verfügbaren Stand (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? 4. Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2014 bzw. zum letzten verfügbaren Stand (bitte auch nach externen und internen Prüfungsteilnehmenden sowie nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; diese Auflistung Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4598 nach Ländern fehlte auf Bundestagsdrucksache 18/937, deshalb bitte auch für das Jahr 2013 angeben und zudem die jeweils 15 Länder mit den höchsten bzw. niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über 100 auflisten )? Die Fragen 3 und 4 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Im Jahr 2014 machten sog. Externe – also Personen, die nicht am Sprachkurs selbst, sondern nur an der Prüfung teilnehmen – bei Sprachprüfungen der Goethe-Institute zum Ehegattennachzug weltweit 78 Prozent aus. Die dem Auswärtigen Amt verfügbaren Einzelheiten für die Jahre 2013 und 2014 können den beigefügten Anlagen 3 und 4 entnommen werden. 5. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurden im Jahr 2014 an visumpflichtige Staatsangehörige erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Die Angaben ausweislich des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stichtag 31. Dezember 2014 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Im Jahr 2014 erteilte Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 AufenthG an visumpflichtige Staatsangehörige 4 194 darunter: China 948 Russische Föderation 462 Ukraine 249 Kolumbien 246 Syrien 208 Türkei 155 Vietnam 129 Libyen 125 Saudi Arabien 106 Indonesien 93 Aserbaidschan 92 Ecuador 85 Peru 84 Georgien 81 Thailand 78 Tunesien 77 Bolivien 72 Ägypten 71 Indien 63 Kasachstan 48 Drucksache 18/4598 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Wie lautet die Visaerteilungsstatistik im Rahmen des Ehegattennachzugs für die wichtigsten zehn Herkunftsländer, differenziert nach Nachzug von bzw. zu Männern bzw. Frauen, für das Jahr 2014? Die Antwort kann der beigefügten Anlage 5 entnommen werden. 7. Wie ist der genaue Stand der vom Goethe-Institut Anfang 2009 begonnenen Softwareentwicklung und des Einsatzes dieser Software in der Praxis, mit der die Erfolgsquoten bei Sprachprüfungen im Ausland, differenziert nach erster bzw. wiederholter Teilnahme, erfasst werden sollen (vgl. Bundestagsdrucksachen 17/194, Frage 5 und 18/937, Frage 30d), und was sind die gegebenenfalls hieraus bereits resultierenden näheren Informationen zu den Ergebnissen der Sprachtests im Ausland? Die neue Software zur Sprachkurs- und Prüfungsverwaltung des Goethe-Instituts wurde bisher an Goethe-Instituten in Deutschland eingeführt. Als erstes Institut im Ausland wurde im Dezember 2014 das Goethe-Institut Niederlande pilotiert. Im Jahr 2015 folgen weitere Institute im Ausland. Im Zuge der Pilotierung der Software im Ausland werden auch detaillierte Anforderungen an eine Auswertung der Datenbasis überprüft und definiert. 8. Welche Kosten sind bei der Entwicklung und dem Einsatz der in Frage 7 genannten Software des Goethe-Instituts wem entstanden, und wie sind diese Ausgaben zu rechtfertigen, wenn sich herausstellen sollte, dass die Regelung der Sprachanforderungen im Ausland gegen EU-Recht verstößt (vgl. Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/7012)? Die neue Software zur Sprachkurs- und Prüfungsverwaltung bezieht sich nicht speziell auf den Sprachnachweis zum Ehegattennachzug. Ein direkter Bezug von Kosten der Softwareentwicklung zu dieser speziellen Einzelauswertungsanforderung lässt sich nicht herstellen. Durch die neue Software, die den betriebswirtschaftlichen und organisatorischen Herausforderungen im weltweiten Sprachkurs- und Prüfungsbetrieb gerecht wird, kann dieses Informationsbedürfnis ohne Zusatzkosten miterfüllt werden. 9. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2014 erstmalig im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben ausweislich des AZR zum Stichtag 31. Dezember 2014 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Erstmals erteilte Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen des Ehegattennachzugs 48 150 darunter: Türkei 6 293 Russische Föderation 3 422 Kosovo 2 748 Indien 2 523 Vereinigte Staaten von Amerika 2 274 China 2 196 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4598 10. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden in den Jahren 2005 bis 2014 erteilt (bitte nach Jahren auflisten und dabei jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie war im Vergleich dazu die Zahl der erstmalig erteilten Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen des Ehegattennachzugs (bitte nach Jahren auflisten und ebenso jeweils auch nach den zehn wichtigsten visumpflichtigen und den zehn wichtigsten visumfreien Herkunftsländern auflisten)? Die Antwort zu den erteilten Visa kann der beigefügten Anlage 6 entnommen werden. Bezüglich der erstmalig erteilten Aufenthaltserlaubnisse lassen sich aus technischen Gründen Daten im Sinne der Fragestellung aus dem AZR rückwirkend nicht genau, sondern nur näherungsweise ab dem Jahr 2008 ermitteln. So sind Erteilungen der Aufenthaltserlaubnisse solcher Personen, deren Datensätze zum Auswertungsstichtag 31. Dezember 2014 bereits gelöscht waren, nicht mehr ermittelbar . Für die Jahre 2008 bis 2014 sind im AZR zum Stichtag 31. Dezember 2014 im Rahmen des Ehegattennachzugs 350 990 erstmals erteilte Aufenthaltserlaubnisse erfasst. Aufgliederungen nach dem Jahr der Erteilung und nach den zehn wichtigsten visumpflichtigen und den zehn wichtigsten visumfreien Herkunftsländern können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Erstmals erteilte Aufenthaltserlaubnisse visumpflichtiger Herkunftsländer (Visumpflicht wurde nach aktuellem Stand ermittelt): Ukraine 2 106 Marokko 1 537 Syrien 1 101 Serbien 1 078 Tunesien 1 053 Pakistan 1 035 Bosnien und Herzegowina 1 032 Japan 1 023 Iran 997 Thailand 993 Brasilien 962 Vietnam 833 Mazedonien 765 Korea (Republik) 648 Gesamt Jahr 2008 39 965 Gesamt Jahr 2009 38 671 darunter: darunter: Erstmals erteilte Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen des Ehegattennachzugs 48 150 darunter: Türkei 11 178 Türkei 9 923 Drucksache 18/4598 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Russische Föderation 4 222 Russische Föderation 3 560 Kosovo 2 635 Kosovo 3 029 Ukraine 1 778 China 1 981 Indien 1 768 Indien 1 747 China 1 743 Ukraine 1 696 Marokko 1 461 Marokko 1 546 Thailand 1 410 Thailand 1 445 Kasachstan 986 Irak 1 115 Vietnam 877 Vietnam 874 Gesamt Jahr 2010 37 119 Gesamt Jahr 2011 37 287 darunter: darunter: Türkei 8 664 Türkei 8 479 Russische Föderation 3 526 Russische Föderation 3 575 Kosovo 2 804 Kosovo 2 598 China 1 950 China 2 072 Indien 1 790 Indien 2 057 Ukraine 1 642 Ukraine 1 790 Marokko 1 553 Marokko 1 641 Thailand 1 360 Thailand 1 245 Irak 1 086 Tunesien 884 Vietnam 903 Vietnam 876 Gesamt Jahr 2012 37 694 Gesamt Jahr 2013 38 604 darunter: darunter: Türkei 7 513 Türkei 6 942 Russische Föderation 3 753 Russische Föderation 3 764 Kosovo 2 630 Kosovo 2 792 Indien 2 403 Indien 2 560 China 2 174 China 2 253 Ukraine 1 873 Ukraine 2 053 Marokko 1 752 Marokko 1 716 Thailand 1 196 Thailand 1 227 Tunesien 1 077 Tunesien 1 054 Gesamt Jahr 2008 39 965 Gesamt Jahr 2009 38 671 darunter: darunter: Vietnam 866 Iran 944 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4598 Erstmals erteilte Aufenthaltserlaubnisse visumbefreiter Herkunftsländer (Visumbefreiung ermittelt nach aktuellem Stand): Gesamt Jahr 2014 37 118 darunter: Türkei 6 293 Russische Föderation 3 422 Kosovo 2 748 Indien 2 523 China 2 196 Ukraine 2 106 Marokko 1 537 Syrien 1 101 Tunesien 1 053 Pakistan 1 035 Gesamt Jahr 2008 13 874 Gesamt Jahr 2009 12 136 darunter: darunter: Vereinigte Staaten von Amerika 2 173 Vereinigte Staaten von Amerika 2 063 Serbien 1 228 Japan 1 099 Bosnien und Herzegowina 1 197 Serbien 1 070 Japan 1 127 Brasilien 991 Kroatien 1 082 Bosnien und Herzegowina 939 Brasilien 1 030 Kroatien 824 Polen 928 Mazedonien 727 Mazedonien 751 Polen 695 Korea (Republik) 607 Korea (Republik) 549 Mexico 355 Mexico 381 Gesamt Jahr 2010 11 703 Gesamt Jahr 2011 11 911 darunter: darunter: Vereinigte Staaten von Amerika 2 137 Vereinigte Staaten von Amerika 2 312 Serbien 1 083 Serbien 1 176 Japan 1 070 Japan 1 137 Brasilien 941 Brasilien 978 Kroatien 830 Bosnien und Herzegowina 849 Bosnien und Herzegowina 767 Kroatien 725 Mazedonien 576 Mazedonien 603 Drucksache 18/4598 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Polen 567 Korea (Republik) 578 Korea (Republik) 555 Mexico 485 Mexico 377 Polen 316 Gesamt Jahr 2012 12 199 Gesamt Jahr 2013 11 677 darunter: darunter: Vereinigte Staaten von Amerika 2 249 Vereinigte Staaten von Amerika 2 354 Serbien 1 261 Serbien 1 216 Japan 1 195 Bosnien und Herzegowina 1 111 Brasilien 1 048 Japan 1 110 Bosnien und Herzegowina 994 Brasilien 963 Kroatien 706 Mazedonien 723 Mazedonien 664 Korea (Republik) 650 Korea (Republik) 593 Mexico 462 Mexico 511 Kanada 334 Kanada 347 Albanien 306 Gesamt Jahr 2014 11 032 darunter: Vereinigte Staaten von Amerika 2 274 Serbien 1 078 Bosnien und Herzegowina 1 032 Japan 1 023 Brasilien 962 Mazedonien 765 Korea (Republik) 648 Mexico 572 Kanada 330 Albanien 300 Gesamt Jahr 2010 11 703 Gesamt Jahr 2011 11 911 darunter: darunter: Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4598 11. Wie lautet die Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 18/2414, die im zweiten Teil darauf abzielte, ob die Bundesregierung der Auffassung zustimmt, dass die EU-rechtlichen Anforderungen an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug höher sind als nach deutschem Recht, worauf die Antwort der Bundesregierung, die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit seien „vor dem BVerfG und dem EuGH nicht identisch“, aus Sicht der Fragesteller keine befriedigende Antwort darstellt, da offenbleibt, ob die Anforderungen im EURecht nach Auffassung der Bundesregierung höher oder niedriger sind (bitte ausführlich begründen)? Wie bereits in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2414 vom 28. August 2014 dargelegt, erweckt die Lektüre der verschiedenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs den Eindruck, als werde die Verhältnismäßigkeit jeweils unterschiedlich geprüft. Die Bundesregierung vermag es an dieser Stelle nicht, zu Prüfungsumfang und -maßstab des Bundesverfassungsgerichts einerseits und zu demjenigen des Europäischen Gerichtshofs andererseits im Einzelnen Stellung zu nehmen. 12. Wie lautet die Antwort zu den Fragen 10a bis 10f auf Bundestagsdrucksache 18/2414, nach Unterpunkten differenziert, nachdem die Bundesregierung ein weiteres halbes Jahr Zeit hatte, die Auswirkungen und Reichweite der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Dogan zu prüfen ? Die Bundesregierung hält in ihrer bekannten und auch in der Gesetzesbegründung zum Sprachnachweis enthaltenen Argumentation fest, dass der Sprachnachweis auch das Ziel verfolge, speziell Frauen gegen Zwangsverheiratungen zu schützen. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) in der Rechtssache Dogan (C-138/13 vom 10. Juli 2014) äußert sich zu Frage der Zwangsverheiratungen nur ganz am Rande (Rn. 38). Daran hat sich seit Übermittlung der oben genannten Antwort nichts geändert. 13. Wie lautet die Antwort zu den Fragen 11a bis 11e auf Bundestagsdrucksache 18/2414, nach Unterpunkten differenziert, wenn berücksichtigt wird, dass aber die Fragen darauf abzielten, dass das vorgegebene Ziel einer Förderung der Integration (allgemein) bzw. des Erwerbs von Sprachkenntnissen des Niveaus A1 GER (konkret) aus Sicht der Fragesteller genauso gut bzw. sogar besser im Inland erreicht werden kann, so dass mit den Sprachkursen im Inland ein verhältnismäßiges Mittel zur Wahl steht, das nicht über das zur Erreichung des Ziels Notwendige hinausgeht und auch nicht in die geschützten Grundrechte der Betroffenen eingreift (bitte ausführen)? Auf die in der Frage angeführte Antwort und die Antwort zu den Fragen 10g und 10h der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2414 vom 28. August 2014 wird verwiesen . Die Ziele des Spracherwerbs vor Einreise unterscheiden sich von den Zielen eines Spracherwerbs nach Einreise. Es handelt sich um zwei verschiedene Maßnahmen , die jede für sich verhältnismäßig sein muss, nicht um zwei Maßnahmen , die gegeneinander austauschbar wären. Drucksache 18/4598 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Ist die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 11g und 11i auf Bundestagsdrucksache 18/2414 so zu verstehen, dass der – von der Bundesregierung eingeräumte – erschwerte Spracherwerb für Menschen mit geringem Bildungsstand und hohem Lebensalter, für Analphabetinnen und Analphabeten und bei besonderen phonetischen Schwierigkeiten bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nach EU-Recht deshalb irrelevant sein soll, weil für diese Personen der Spracherwerb von besonderer Wichtigkeit sei (wenn nein, was war gemeint, wenn ja, bitte erläutern), und ist mit anderen Worten die infolge des erschwerten Spracherwerbs umso länger andauernde Trennung der Ehegatten von den Betroffenen als Folge ihrer Bildungsbenachteiligung bzw. ihres hohen Alters hinzunehmen (bitte ausführlich begründen, auch in Auseinandersetzung mit den Leitlinien der Europäischen Kommission zur Anwendung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie , Abschnitt 4.5)? Selbstverständlich haben alle Ehepaare und eingetragenen Lebenspartner genau dasselbe Recht auf ein gemeinsames Eheleben, unabhängig von dem Bildungsstand und den individuellen Fähigkeiten der einzelnen Personen. In den Fragen 11g und 11i der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2414 vom 28. August 2014 war nach der Verhältnismäßigkeit von Integrationsmaßnahmen in bestimmten Einzelfällen gefragt. Die Bundesregierung hat betont, dass auch in den von den Fragestellern angeführten Fallkonstellationen der Spracherwerb wichtig ist und damit zum Ausdruck gebracht, dass auch in diesen Fallkonstellationen das Erfordernis des Sprachnachweises grundsätzlich verhältnismäßig sein kann. 15. Ist es zutreffend, dass im Rahmen der EU-rechtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung auch mittelbare Auswirkungen einer Regelung berücksichtigt werden müssen (wenn nein, bitte begründen)? Wenn ja, wie lautet dann die Antwort zu Frage 11f auf Bundestagsdrucksache 18/2414, da der dortige Verweis auf eine Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/12780 erbringt, dass mögliche Belastungen in Höhe mehrerer Tausend Euro infolge der Sprachforderungen deshalb unberücksichtigt bleiben könnten, weil diese eine „mittelbare Folge eines nicht erbrachten Spracherwerbs“ seien (bitte ausführen)? Die Bundesregierung ist nicht der Ansicht, dass jede mittelbare Auswirkung einer Regelung nach dem Unionsrecht zur Unverhältnismäßigkeit führt. Die Gewichtung der Vor- und Nachteile einer Regelung erfolgt nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip im Rahmen eines umfassenden Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers. Entgangene Steuervorteile, wie etwa das Ehegattensplitting, sind für die unionsrechtliche Bewertung einer Regelung nicht erheblich. 16. Stimmt die Bundesregierung zu, dass Sprachtests im Ausland als Bedingung des Ehegattennachzugs jedenfalls über das zur Erreichung des Ziels Notwendige hinaus gehen, weil der Spracherwerb ebenso gut oder sogar besser im Inland erfolgen und mögliches Verweigerungsverhalten mit zahlreichen sozial- und aufenthaltsrechtlichen Mitteln sanktioniert werden kann und es auch geeignetere und zielgerichtetere Maßnahmen zur Bekämpfung von Zwangsheiraten gibt, die nicht unterschiedslos alle Nachzugswilligen belasten, von denen wohl nur die wenigsten von Zwangsverheiratungen bedroht oder betroffen sein dürften (bitte ausführen)? Die Bundesregierung hält an ihrer bekannten Ansicht fest, dass Sprachtests im Ausland grundsätzlich verhältnismäßig sind und sie sowohl der Integration im Zielland als auch der Verhinderung von Zwangsehen dienen. Der Spracherwerb im Inland – etwa im Rahmen eines Integrationskurses – ist ebenfalls erforderlich Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4598 und angemessen. Es handelt sich aber um zwei verschiedene Maßnahmen, die nicht gegeneinander austauschbar sind. 17. Wie begründet der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, seine in der Fragestunde am 25. Februar 2015 geäußerte Einschätzung, der EuGH habe „klar gesagt, dass es weiterhin möglich ist, ihn [einen Sprachnachweis] einzufordern, dass wir aber eine weiter gehende Härtefallregelung brauchen“ (Plenarprotokoll 18/87, S. 8226), vor dem Hintergrund, dass auch nach der Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 18/2414 der EuGH „explizit offen gelassen hat, ob die von der Bundesregierung vorgetragenen Begründungen solche zwingenden Gründe sein können“, die neue Beschränkungen ausnahmsweise rechtfertigen könnten, denn demnach ist es unabhängig von der Frage einer Härtefallregelung noch völlig offen, ob überhaupt einschränkende Regelungen ergriffen werden dürfen und auch, ob Sprachnachweise ein verhältnismäßiges Mittel wären (bitte darlegen)? Die EuGH-Entscheidung in der Sache Dogan gibt nach Auffassung der Bundesregierung Spielraum für die Prüfung, ob die Umsetzung auch durch die Einführung einer Härtefallklausel erfolgen kann. Sie verweist auf die Randnummern 37 und 38 der Dogan-Entscheidung. Der EuGH hat explizit offen gelassen, ob es sich bei den von der Bundesregierung angeführten Gründen – namentlich der Förderung der Integration und der Verhinderung von Zwangsverheiratungen – um zwingende Gründe des Allgemeinwohls handelt, die eine Einschränkung der Rechte von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zulassen. Demnach ist es möglich, die Ansicht zu vertreten, dass die vorgetragenen Gründe im Sinne dieser Rechtsprechung ausreichend sind. 18. Hat die Bundesregierung der Europäischen Kommission mitgeteilt, dass sie deren Leitlinien zur Anwendung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie vom 3. April 2014 zum Punkt 4.5 „Integrationsmaßnahmen“ als „Äußerung“ ansieht, aus der kein weiterer Handlungsbedarf folge, und dass sie an der deutschen Rechtslage und Praxis, die den Leitlinien zu diesem Punkt entgegen stehen, festhält (Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 18/2414), wenn ja, wie hat diese reagiert? Wenn nein, wieso nicht? Die Bundesregierung hat die Leitlinien der Europäischen Kommission zur Auslegung der Familienzusammenführungsrichtlinie zur Kenntnis genommen. Eine Reaktion gegenüber der Kommission ist nicht erfolgt, wurde von der Kommission auch nicht erwartet und war daher nicht erforderlich. 19. Wie lautet die Antwort zu Frage 14b auf Bundestagsdrucksache 18/2414, da nicht nach dem Inhalt einer möglichen künftigen Entscheidung des EuGH gefragt worden war, sondern nach der Vereinbarkeit der im deutschen Recht entwickelten zusätzlichen Bedingung, dass auch den hier lebenden Stammberechtigten eine Ausreise und Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland unzumutbar sein muss (was aber nur in wenigen Fällen gelten soll, etwa bei einem humanitären Schutzstatus, nicht aber bei unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, langjährigem Aufenthalt und guter Integration in Deutschland), um insgesamt von einer Unzumutbarkeit des Spracherwerbs im Ausland beim Nachzug zu Drittstaatsange- hörigen ausgehen zu können, mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie , die einen solchen Verweis der legal in der Europäischen Union Drucksache 18/4598 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode lebenden Stammberechtigten auf ein Zusammenleben im Ausland nicht vorsieht und nicht zulässt (bitte ausführen)? Die Einreise und der Aufenthalt von nachziehenden Mitgliedern der Kernfamilie dienen der Herstellung und Wahrung der familiären Einheit mit einem im Bundesgebiet lebenden Ausländer. Solange die familiäre Gemeinschaft noch nicht im Bundesgebiet gelebt wird, ist grundsätzlich auch die Entscheidung, diese im Bundesgebiet leben zu wollen, von Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) erfasst. Allerdings geht dieser Schutz nicht eben so weit wie der Schutz einer bereits im Bundesgebiet bestehenden familiären Lebensgemeinschaft – die Schranken des Artikel 6 GG sind folglich erst dann betroffen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft an keinem anderen Ort gelebt werden kann. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Familienzusammenführungsrichtlinie. Auch diese vermittelt keinen voraussetzungslosen Anspruch auf Einreise in das und Aufenthalt auf dem Gebiet der Union aus familiären Gründen. 20. Wie lautet die Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 18/2414 vor dem Hintergrund, dass es jedenfalls zum Zeitpunkt der Mitteilung der Bundesregierung vom 30. Juli 2013 an die Europäische Kommission gerade keine allgemeine Härtefallregelung gab, mit der jeder besonderen Konstellation Rechnung getragen werden konnte, und dass eine solche allgemeine Härtefallregelung vor allem auch nicht aus dem Urteil des BVerwG vom 30. März 2010 folgt, da dieses eine Ausnahme vom Sprachnachweis beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen nur in extremen Ausnahmefällen vorsah, unter anderem nur unter der Bedingung, dass zusätzlich auch dem Stammberechtigten eine Ausreise unzumutbar sein muss, wofür aber hohe Anforderungen gestellt wurden, und was entgegnet die Bundesregierung also dem Vorwurf, dass sie die deutsche Rechtslage und Rechtsanwendung in Bezug auf eine bereits existierende allgemeine Härtefallregelung , die allen Einzelfallumständen Rechnung trage, gegenüber der Europäischen Kommission nicht korrekt dargestellt hat, und damit den Eindruck erweckt haben könnte, es läge kein Verstoß gegen EU-Recht vor (bitte ausführen)? Die Bundesregierung widerspricht der Ansicht der Fragesteller, dass sie gegenüber der Europäischen Kommission die deutsche Rechtslage falsch dargestellt hat. Sie ist in der Stellungnahme, die den Fragestellern bekannt sein dürfte, so beschrieben, wie sie sich zu dem Zeitpunkt der Mitteilung vom 30. Juli 2013 dargestellt hat. Die Dogan-Entscheidung, die zur Einführung einer allgemeinen Härtefallklausel im Erlasswege führte, ist erst rund ein Jahr nach der Stellungnahme ergangen. 21. Bringt nicht der Erlass des Auswärtigen Amts vom 4. August 2014 zur vermeintlichen Umsetzung des Dogan-Urteils des EuGH mit der Vorgabe in Punkt 4 („Das leitende Rechtsargument des EuGH, die fehlende Möglichkeit der Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls, ist jedoch so grundsätzlicher Natur, dass auch solche Antragsteller [andere als türkische Staatsangehörige] härtefallbegründende Umstände geltend machen können“) klar zum Ausdruck, dass die Auskunft der Bundesregierung vom 30. Juli 2013 im Rahmen des Vertragsverletzungsverfahrens gegenüber der Europäischen Kommission falsch war, es gebe bereits eine allgemeine Härtefallregelung, mit der jeder besonderen Konstellation Rechnung getragen werden könne, und wenn nein, warum wurde eine solche Berücksichtigung härtefallbegründender Umstände mit Erlass vom 4. August 2014 dann neu geregelt (bitte ausführen)? Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4598 Der Erlass vom 4. August 2014 gibt die Entscheidung der Bundesregierung wieder, in Punkt 4 über den zwingenden Anwendungsbereich des Dogan-Urteils hinauszugehen und weitet den Personenkreis für härtefallbegründende Ausnahmen aus. In Visaverfahren gilt stets der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – über diesen kann grundsätzlich auch besonders gelagerten Einzelfällen hinreichend Rechnung getragen werden. Dies hat die Bundesregierung gegenüber der Europäischen Kommission zur Begründung der Verhältnismäßigkeit des Sprachnachweises als eines von mehreren Argumenten angeführt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. 22. Wie viele Fälle, in denen ein Härtefall im Sinne von Punkt 4 des Erlasses vom 4. August 2014 (siehe Frage 21) geltend gemacht wurde, wurden dem Referat 509 im Auswärtigen Amt vorgelegt, und wie wurden diese Fälle bislang entschieden (bitte jeweils nach Staatsangehörigkeiten und Härtefallgründen auflisten)? Eine statistische Erfassung von Fällen im Sinne von Punkt 4 des Erlasses vom 4. August 2014 erfolgt nicht. Die Anzahl der nach diesem Verfahren vorgelegten Fälle liegen im niedrigen zweistelligen Bereich. Sie konnten im Wesentlichen überwiegend durch Anwendung der im Aufenthaltsgesetz bereits ausdrücklich geregelten Härtefallregelungen gelöst werden. 23. In welcher Weise macht das Auswärtige Amt darauf aufmerksam, dass auch beim Nachzug zu anderen als türkischen Drittstaatsangehörigen härtefallbegründende Umstände geltend gemacht werden können und welche Anforderungen dabei erfüllt sein müssen bzw. welche Umstände Berücksichtigung finden können, etwa auf den Internetseiten der Auslandsvertretungen weltweit (bitte konkret ausführen), und falls dies nicht geschieht, wie wird dies begründet vor dem Hintergrund des vom Auswärtigen Amt erkannten grundsätzlichen Arguments des EuGH, dass im Rahmen des EU-Rechts härtefallbegründende Umstände beim Ehegattennachzug berücksichtigt werden müssen (bitte ausführen)? Das Auswärtige Amt informiert auf den Webseiten der deutschen Auslandsvertretungen über das geltende Recht und geht auf Einzelfragen des Visumrechts ein. Über die genannten Rechtsfragen ist im Zusammenhang mit der Umsetzung des Dogan-Urteils umfassend informiert worden. Die zur Verfügung gestellten Informationen werden regelmäßig angepasst. Sie ersetzen indes keine gegebenenfalls erforderliche Rechtsberatung im Einzelfall. 24. Inwieweit gelten auch nach der mit Erlass vom 4. August 2014 in Punkt 4 getroffenen Härtefallregelung die Vorgaben im Visumhandbuch zur Härtefallprüfungen fort (Erteilung eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach §16 Absatz 5 AufenthG), die nach Angaben der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache 17/5732, Frage 23) unter anderem regeln , dass auf den rechtlich vorgesehenen Deutschnachweis beim Nachzug zu Drittstaatsangehörigen nur verzichtet werden kann, wenn auch dem in Deutschland lebenden Ehepartner die Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland nicht zumutbar ist, und dass bei der Bewertung einer angemessenen Zeit eines vergeblichen Deutscherwerbs die „bloße Trennung der Familie“, dass Sprachkurse nur in einiger Entfernung vom Wohnort oder nur im Nachbarstaat angeboten werden, dass Sprachprüfungen mehrfach nicht bestanden wurden, Analphabetismus nicht berücksichtigt werden soll, oder wurde diese Ausnahmeregelung im Visumhandbuch für den Nachzug zu Drittstaatsangehörigen komplett durch die Drucksache 18/4598 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ausnahmeregelung im Erlass vom 4. August 2014 zu Punkt 4. ersetzt und entsprechend aus dem Visumhandbuch entfernt (bitte genau ausführen)? Bei dem Visumhandbuch handelt es sich um eine Zusammenstellung der geltenden Erlasslage. Die im Erlass genannte Ausnahmeregelung ist in das Visumhandbuch aufgenommen worden. 25. Werden in Fällen, in denen ein Härtefall beim Nachzug zu Deutschen im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 (BVerwG 10 C 12.12) angenommen wird, Visa nach § 16 Absatz 5 AufenthG oder nach § 25 Absatz 4 AufenthG (wie im Urteil in den Rn. 22 und 29 dargelegt) erteilt, und welche präzisierenden Anwendungshinweise oder sonstigen Hinweise hat das Auswärtige Amt hierzu gegeben (falls für bestimmte Fallgruppen unterschiedliche Verfahren bzw. Rechtsgrundlagen der Visumerteilung gelten, bitte diese benennen und die unterschiedliche Handhabung begründen)? Die Erteilung von Visa nach § 25 Absatz 4 AufenthG ist gesetzlich nicht vorgesehen – in Fällen, in denen ein Spracherwerb im Herkunftsland nicht zumutbar bzw. nach ernsthaften Bemühungen nicht erfolgreich ist, werden Visa nach § 16 Absatz 5 AufenthG zur Teilnahme an Sprachkursen erteilt. Etwas anderes ist auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefordert (siehe Antwort zu Frage 25a). Die Anwendungshinweise zur Erteilung von Visa nach § 16 Absatz 5 AufenthG ergeben sich aus dem Visumhandbuch des Auswärtigen Amts. a) Falls keine Visa nach § 25 Absatz 4 AufenthG erteilt werden, wie wird dies begründet, und wie ist dies mit dem genannten Urteil zu vereinbaren , in dem in ausdrücklicher Absetzung zum Urteil vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 8.09 – nicht § 16 Absatz 5 AufenthG, sondern § 25 Absatz 4 AufenthG als Rechtsgrundlage genannt wird (vgl. die unterschiedlichen Hinweise zur Regelung von Härtefällen für den Nachzug zu Ausländern, Rn. 22 des Urteils vom 4. September 2012, bzw. für den Nachzug zu Deutschen, Rn. 29 im selben Urteil; bitte detailliert ausführen)? Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat in seinem Urteil 10 C 12.12 (vom 4. September 2012, Rn. 29) ausdrücklich nicht die Erteilung von Visa nach § 25 Absatz 4 AufenthG gefordert, sondern die Ermöglichung des Aufenthalts etwa durch Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Absatz 4 AufenthG, wenn ein Spracherwerb auch nach der Einreise nicht gelingt. Soweit die Erteilung eines Visums auf der Grundlage von § 16 Absatz 5 AufenthG angesprochen ist, betont das Bundesverwaltungsgericht in der angeführten Entscheidung ausdrücklich, an seiner früheren Rechtsprechung in dem Urteil 1 C 8.09 festhalten zu wollen (Rn. 22). b) Welche Möglichkeiten bzw. Beschränkungen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und für eine Integrationskursteilnahme bestehen für Ehegatten von Deutschen, die im Rahmen der vom BVerwG vorgegebenen Härtefallregelung mit einem Visum nach § 16 Absatz 5 AufenthG eingereist sind (bitte ausführen)? Ein Titel nach § 16 Absatz 5 AufenthG erlaubt nicht bereits kraft Gesetz die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, daher sind die Ausübung selbstständiger Tätigkeiten unter den Voraussetzungen des § 21 AufenthG zulässig. Hinsichtlich der Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung kann per Nebenbestimmung „Beschäftigung nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet“ verfügt werden. Damit können Beschäftigungen (nach Zustimmung der Bundes- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4598 agentur für Arbeit) erlaubt werden, die einen der Ausnahmetatbestände der Beschäftigungsverordnung (BeschV) erfüllen. Sofern die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5 AufenthG für ein Jahr und länger erteilt wird, besteht für den zuziehenden Ehegatten eines Deutschen die Möglichkeit der Teilnahme am Integrationskurs im Rahmen verfügbarer Kursplätze (vgl. § 44 Absatz 4 AufenthG). c) Inwieweit sind Personen, die im Rahmen der vom BVerwG vorgegebenen Härtefallregelung mit einem Visum nach § 16 Absatz 5 AufenthG bzw. nach § 25 Absatz 4 AufenthG eingereist sind (bitte bei der Antwort differenzieren), nach der Aufnahme einer existenzsichernden sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland noch zur Integrationskursteilnahme und zum Sprachnachweis verpflichtet, obwohl bei diesen Personen wohl von einem erkennbar geringen Integrationsbedarf ausgegangen werden kann, weil davon ausgegangen werden kann, dass sie sich ohne staatliche Hilfe in das Leben in Deutschland integrieren werden (vgl. § 4 Absatz 2 der Integrationskursverordnung ; bitte ausführlich darlegen)? Hierzu kann die Bundesregierung keine Angaben machen, da im Ausländerzentralregister der Grund der Einreise nicht erfasst wird – es ist nur erkennbar, wie viele Personen mit einem Visum nach § 16 Absatz 5 AufenthG eingereist sind bzw. sich mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4 AufenthG im Bundesgebiet aufhalten, nicht aber, ob diese Einreisen zur Teilnahme an einem Sprachkurs, zum Zweck des Ehegattennachzugs oder der Aufenthalt zur Fortsetzung der Ehe im Bundesgebiet nach einer erfolglosen Sprachkursteilnahme im Inland erfolgten. 26. Wie lautet die Antwort zu Frage 17 auf Bundestagsdrucksache 18/2414, nachdem die Bundesregierung weitere sechs Monate die Auswirkungen und Reichweite des Dogan-Urteils prüfen konnte? Im Rahmen des bereits im parlamentarischen Verfahren befindlichen „Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ wird die Einführung einer gesetzlichen Härtefallklausel geprüft. 27. Was hat die Prüfung, wie das Dogan-Urteil umzusetzen ist und ob hierfür gesetzliche Änderungen erforderlich sind, erbracht, in welchem Gremium mit welchen Beteiligten wird über diese Fragen beraten, und, falls immer noch keine Entscheidung vorliegen sollte, wovon hängt es ab, dass eine verbindliche Entscheidung des EuGH nicht nur „vorläufig“, wie bisher (so auch die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/2424 zu den Fragen 1 bis 3), sondern umfassend und wirksam umgesetzt wird (bitte ausführen )? Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen. Drucksache 18/4598 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 28. Wie ist der genaue Stand des EU-Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug in Bezug auf die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie (Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission vom 30. Mai 2013) und des Verfahrens wegen der nach Ansicht der Europäischen Kommission unzureichenden Umsetzung des Dogan-Urteils des EuGH, und welche nächsten Schritte erwartet die Bundesregierung jeweils ? Das Pilotverfahren Nummer 2013/2009 bezüglich der Familienzusammenführungsrichtlinie ist abgeschlossen. Ein förmliches Vertragsverletzungsverfahren ist bisher nicht eingeleitet worden. Über etwaige weitere Schritte der Europäischen Kommission liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Auch das Pilotverfahren Nummer 2012/3395 hinsichtlich der Umsetzung der Dogan-Entscheidung ist abgeschlossen. In diesem Verfahren hat die Kommission am 27. März 2015 ein förmliches Mahnschreiben übermittelt. Die Bundesregierung wird innerhalb der bestehenden Frist dazu Stellung nehmen. 29. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass nachzugswillige Ehegatten auf der Internetseite der Auslandsvertretungen in der Türkei (www.tuerkei. diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/02-langfristige-visa/0-langfristigevisa .html) ausreichend und verständlich über die Rechtslage informiert werden, wenn dort zum einen ein nach Auffassung der Fragesteller veraltetes , inhaltlich falsches Merkblatt verlinkt wird (www.tuerkei.diplo.de/ contentblob/3955914/Daten/3770072/ fzbamfnachweisdeutschkenntnisseehegattennachzug.pdf) und zum anderen ein Merkblatt, das folgende Hinweise zu den seit dem 11. Juli 2014 geltenden Grundlagen enthält (www.tuerkei.diplo.de/contentblob/1686038/ Daten/5030754/fznachweisdeutschkenntnisseehegattennachzug.pdf): „Der Sprachnachweis ist weiter vorzulegen. Er bleibt Erteilungsvoraussetzung . Beim Nachzug zu assoziationsberechtigten türkischen Staatsbürgern in Deutschland (Erwerbstätige, Selbständige) wird auf den Sprachnachweis im Härtefall verzichtet. Dieser Härtefall gilt dann, wenn es dem Ehegatten nicht zugemutet werden kann, vor der Einreise einfache Sprachkenntnisse zu erwerben oder ihm der Spracherwerb trotz ernsthafter Bemühungen ein Jahr lang nicht gelingt. Der Härtefallmaßstab orientiert sich an demjenigen für den Ehegattennachzug zu Deutschen. Darüber hinaus wird auch beim Nachzug zu anderen ausländischen Staatsangehörigen die Möglichkeit eröffnet, härtefallbegründende Umstände geltend zu machen “ (bitte ausführen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen. 30. In welcher Weise und wie konkret hat die Bundesregierung der Europäischen Kommission im Pilotverfahren wegen der (Nicht-)Umsetzung des Dogan-Urteils mitgeteilt, dass sie „die öffentlich zugänglichen Internetinformationen an den betreffenden Auslandsvertretungen entsprechend angepasst “ habe (so die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 29 auf Bundestagsdrucksache 18/4001), und hat sie die Europäische Kommission auch über die in Frage 29 beschriebenen Hinweise unterrichtet , und wenn nein, warum nicht? In dem Pilotverfahren Nummer 2012/3395 hat die Bundesregierung in der Mitteilung vom 4. November 2014 der Europäischen Kommission zu der Frage der Verfügbarkeit der Informationen Folgendes im Wortlaut mitgeteilt: „Die Bundesregierung hat diese im Rahmen von parlamentarischen Anfragen, Informationsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, bei Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/4598 Bürgeranfragen (auch von in diesem Bereich tätigen Interessenvertretungen/ NRO) sowie in offenen Schreiben des Bundesministeriums des Innern öffentlich gemacht. Darüber hinaus hat die Bundesregierung die Erlasse auch in Informationsmaterial , welches für Antragsteller zu Verfügung steht, eingearbeitet. Darüber hinaus wurde der maßgebliche Erlass, welcher der Kommission vorliegt , im Wortlaut an alle deutschen Auslandsvertretungen sowie über die jeweiligen Landesinnenministerien an alle Ausländerbehörden versendet. Die öffentlichen Stellen, die über die Vergabe von Visa bzw. Aufenthaltstiteln entscheiden und Antragsteller zu den rechtlichen Möglichkeiten beraten, sind also umfassend informiert und geben diese Informationen an Antragsteller weiter. Betroffene können sich also in erster Linie bei den für Ihre Belange zuständigen öffentlichen Stellen informieren. Dies ist bei den deutschen Auslandsvertretungen insbesondere über die Internetseiten möglich. Die Informationen sind darüber hinaus aber auch bspw. im Internet frei verfügbar.“ 31. Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2015 (Bundesratsdrucksache 642/ 14), dass die Regelung sich „zunehmend unüberschaubar“ gestalte „und für die Betroffenen kaum noch nachvollziehbar“ erscheine bzw. dass „ein kaum noch überschaubarer Flickenteppich von Ausnahmen“ bestehe, was „die Anwendbarkeit des Rechts insgesamt“ erschwere, vor dem Hintergrund , dass im maßgeblichen Merkblatt des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Ehegattennachzug folgende Ausnahmen aufgeführt werden: „Sie oder Ihr Ehegatte sind Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder haben als Deutscher von Ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht. Der Spracherwerb ist im Ausland nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres trotz Bemühens nicht erfolgreich (nur bei Nachzug zu Deutschen). Sie sind wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Sie haben einen Hochschulabschluss und können in Deutschland auch aufgrund Ihrer Sprachkenntnisse voraussichtlich eine Arbeit finden (erkennbar geringer Integrationsbedarf). Sie möchten sich nicht dauerhaft in Deutschland aufhalten. Ihr Ehegatte ist Inhaber einer Blauen Karte EU. Ihr Ehegatte besitzt eine Aufenthaltserlaubnis als Hochqualifizierter (§ 19 AufenthG), Forscher (§ 20 AufenthG), Firmengründer (§ 21 AufenthG), Asylberechtigter (§ 25 Abs. 1 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG), anerkannter Flüchtling (§ 25 Abs. 2 bzw. § 26 Abs. 3 AufenthG), Daueraufenthaltsberechtigter aus anderen EU-Staaten (§ 38a AufenthG). Ihr Ehegatte ist Staatsangehöriger Australiens, Israels, Japans, Kanadas , der Republik Korea, Neuseelands, der Vereinigten Staaten von Amerika, Andorras, Honduras, Monacos oder San Marinos“, wobei die aus der Dogan-Entscheidung des EuGH folgenden Ausnahmegruppen der Ehegatten von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen noch fehlt und die Ausnahmeregelung zum unzumutbaren Spracherwerb nicht mehr auf den Zuzug zu deutschen Staatsangehörigen beschränkt bleibt (bitte ausführen)? Drucksache 18/4598 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Zum Bearbeitungsstand der Informationsangebote des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. Die Regelungen zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug haben sich seit der Einführung des Sprachnachweises kontinuierlich weiterentwickelt. Es gibt eine Reihe von Ausnahmetatbeständen, die sich möglicherweise nicht auf den ersten Blick erschließen. Dennoch ist die Bundesregierung der Ansicht, dass das Recht sowohl für die Antragsteller als auch für die Rechtsanwender in den deutschen Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden handhabbar ist. 32. Wie ist es zu erklären, dass auf der maßgeblichen Internetseite des BAMF zum Ehegattennachzug (www.bamf.de/DE/Migration/EhepartnerFamilie/ ehepartnerfamilie-node.html) die Entscheidung des EuGH in der Sache „Dogan“ noch nicht berücksichtigt wird, obwohl sie nicht nur den quantitativ sehr bedeutenden Nachzug zu türkischen Staatsangehörigen, sondern auch den Nachzug zu allen anderen Drittstaatsangehörigen betrifft (siehe Punkt 4 des Erlasses des Auswärtigen Amts vom 4. August 2014)? Der Bearbeitungsstand des angesprochenen Textes ist durch Datumsangabe kenntlich gemacht, wodurch für Nutzer ersichtlich ist, dass spätere Rechtsänderungen oder Gerichtsentscheidungen hierdurch nicht wiedergegeben sein können . Eine Aktualisierung des Beitrags wurde inzwischen veranlasst. 33. Warum wird im Internet durch die deutschen Auslandsvertretungen immer noch auf das nach dem Dogan-Urteil des EuGH nach Auffassung der Fragesteller veraltete und falsche Merkblatt des BAMF „Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland“ verlinkt (z. B. auch durch die Auslandsvertretungen in der Türkei)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 23 und 32 verwiesen. 34. Mit welcher inhaltlichen und rechtlichen Begründung ist die Bundesregierung gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg 7 B 22.14 vom 30. Januar 2015 in die Revision gegangen (bitte so ausführlich wie möglich darlegen, auch in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Gerichts)? Die Bundesregierung hat die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG 7 B 22.14) bisher nicht begründet, § 139 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 35. Mit welcher Begründung bestreitet die Bundesregierung selbst auf Nachfrage mit den entsprechenden konkreten Belegen (vgl. die Mündliche Frage 28, Plenarprotokoll 18/90, S. 8575), dass sich die Stellungnahme des Generalanwalts des EuGH Maciej Szpunar vom 28. Januar 2015 zur Unzulässigkeit von Sprachtests im Zusammenhang von Integrationsmaßnahmen ausdrücklich auch auf die EU-Familienzusammenführungsrichtlinie bezieht (vgl. z. B. die Rn. 45, 46 und 85 der Stellungnahme, bitte ausführen )? In dem Verfahren P & S (C-579/13) wird – verkürzt dargestellt – die Frage erläutert , ob es unionsrechtlich zulässig ist, Daueraufenthaltsberechtigten nach der Richtlinie 2003/109/EG auch noch nach Erhalt des Daueraufenthaltsrecht Integrationsmaßnahmen abzuverlangen. Daher lauten auch die Vorlagefragen: Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/4598 „Sind Sinn und Zweck der Richtlinie 2003/109/EG oder deren Artikel 5 Absatz 2 und/oder Artikel 11 Absatz 1 dahin auszulegen, dass die im nationalen Recht vorgesehene Auferlegung einer bußgeldbewehrten Integrationspflicht für Staatsangehörige von Drittstaaten, die im Besitz des Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sind, damit nicht vereinbar ist? Ist es bei der Beantwortung der ersten Frage von Belang, ob die Integrationspflicht auferlegt wurde, bevor der Status eines langfristig Aufenthaltsberechtigten verliehen wurde?“ Schon daraus folgt, dass sich die Schlussanträge des Generalanwaltes Maciej Szpunar auf die Daueraufenthaltsrichtlinie beziehen. Soweit er in den in der Frage genannten Randnummer Ausführungen zur Familienzusammenführungsrichtlinie macht, so zieht er diese als Vergleichsmaßstab heran, um die streitgegenständliche Daueraufenthaltsrichtlinie auszulegen. Dies macht aber die Familienzusammenführungsrichtlinie nicht zu einem eigenen Verfahrens- oder gar Streitgegenstand. 36. Ist es eine generelle Praxis des BAMF, dass Journalistinnen und Journalisten eine Studie, die im Auftrag des BAMF erarbeitet wird, vor der offiziellen Veröffentlichung auf Anfrage zur Verfügung gestellt bekommen (vgl. Antwort zu den Fragen 20f bis 22 auf Bundestagsdrucksache 18/ 2414)? Wenn nein, wie lauten die korrekten Antworten zu den Fragen 20 bis 22, und wenn ja, welche vom BAMF beauftragten Studien stehen in diesem Jahr zu welchen Zeitpunkten zur Veröffentlichung an, und an wen müssen sich interessierte Journalistinnen und Journalisten wenden, um die jeweilige Studie vor der offiziellen Vorstellung erhalten zu können? Die Forschungsprojekte des BAMF werden auf dessen Internetseite (www.bamf. de) öffentlich einsehbar dargestellt. So bereits bekannt, ist hier auch eine Information über den avisierten Zeitpunkt der Veröffentlichung von Ergebnissen enthalten . Medienvertreter können sich somit über laufende Forschungsarbeiten des BAMF und deren zeitlichen Rahmen informieren. Zudem werden alle Projekte des BAMF-Forschungszentrums in einem öffentlichen Jahresbericht dargestellt . Die Pressestelle des BAMF stellt entsprechend der presserechtlichen Regelungen des Gleichbehandlungsanspruches einzelne Studien künftig nicht zur Vorberichterstattung zur Verfügung. Die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 20 bis 22 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/2414 vom 28. August 2014 behalten weiterhin ihre Gültigkeit. 37. Wie passt die Antwort der Bundesregierung zu Frage 33 auf Bundestagsdrucksache 18/2414, wonach „selbstverständlich im Lichte von Artikel 6 GG […] Analphabeten dasselbe Recht auf eheliches und familiäres Zusammenleben haben wie alle anderen Ehegatten auch“, zusammen mit ihrer Haltung, dass Analphabetismus bei der Frage einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unberücksichtigt bleiben soll (vgl. z. B. ihre Antwort zu den Fragen 11g und 11i auf Bundestagsdrucksache 18/2414 und die Regelung im Visumhandbuch, vgl. Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 17/5732; bitte ausführen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. Drucksache 18/4598 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/4598 Drucksache 18/4598 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/4598 Drucksache 18/4598 – 24 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 25 – Drucksache 18/4598 Drucksache 18/4598 – 26 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 27 – Drucksache 18/4598 Drucksache 18/4598 – 28 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 29 – Drucksache 18/4598 Drucksache 18/4598 – 30 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 31 – Drucksache 18/4598 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333