Deutscher Bundestag Drucksache 18/4602 18. Wahlperiode 13.04.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Bärbel Höhn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4466 – Mögliche weitere Industrieausnahmen bei der EEG-Umlage Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 19. März 2015 hat die Bundesregierung den Referentenentwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) veröffentlicht. Darin erwägt sie, Unternehmen aus der „Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung“ sowie Hersteller von „Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen“ von der vollen EEG-Umlage – wie bereits knapp 90 Prozent des gesamten produzierenden Gewerbes (Studie des Forums Ökologisch-Soziale Marktwirtschaft‚ Industrieausnahmen: Branchenliste schafft kaum Eingrenzung, abrufbar unter www.foes.de/pdf/2014-05-FOES-Kurzanalyse-Branchen-EEGIndustrieausnahmen .pdf) – weitestgehend zu befreien. 1. Um wie viele Unternehmen handelt es sich nach Informationen der Bundesregierung , die durch diese Ausweitung der Industrieausnahmen von einer verringerten EEG-Umlage profitieren würden? Die Bundesregierung schätzt, dass ca. 80 Unternehmen in beiden Branchen von der Änderung Gebrauch machen könnten. Die Schätzung basiert auf den historischen Antragsdaten des Jahres 2014 (Referenzjahr 2013). Eine genauere Angabe ist nicht möglich, da die Unternehmen naturgemäß erst das Antragsverfahren beim BAFA durchlaufen müssen, um die konkrete Antragsberechtigung zu prüfen. 2. Um wie viele Kilowattstunden im Jahr handelt es sich nach Informationen der Bundesregierung, die durch diese Ausweitung der Industrieausnahmen von einer verringerten EEG-Umlage profitieren würden? Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 8. April 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Wie in Antwort zu Frage 1 ausgeführt, lässt sich aus den bisherigen Antragsdaten ein zu privilegierender Stromverbrauch (kumuliert) von ca. 750 GWh abschätzen. Drucksache 18/4602 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 3. Welche finanzielle Auswirkung auf die EEG-Umlage hat diese geplante zusätzliche Befreiung der Branchen nach Einschätzung der Bundesregierung? Im aktuellen Begrenzungsjahr hätte die zusätzliche Entlastungswirkung der betroffenen Unternehmen gegenüber dem Status Quo voraussichtlich bei ca. 4,2 Mio. Euro gelegen. Bezogen auf die EEG-Umlage entspräche dies einer Änderung um ca. 0,001 ct/kWh. 4. Welche konkreten „wissenschaftlichen Untersuchungen“ (Referentenentwurf , Stand: 18. März 2015) haben ergeben, dass weitere Branchen die Kriterien der Europäischen Kommission für die Begünstigung erfüllen? Das Institut Energy Environment Forecast Analysis (EEFA) hat im Auftrag des Wirtschaftsverbandes Stahl und Metallverarbeitung (WSM) zwei Datengutachten durchgeführt, um die fehlende Eurostat-Datenbasis insbesondere zu der von der Europäischen Kommission als maßgebliches Privilegierungskriterium herangezogenen Handelsintensität zu füllen. In der Außenhandelsstatistik werden einzelne Branchen nicht erfasst, weil die Systematik der Außenhandelsstatistik nicht von Branchen, sondern von Produkten ausgeht. Ergänzend dazu hat die Bundesregierung Daten aus der nationalen amtlichen Statistik herangezogen. 5. Wie sieht der weitere Zeitplan zur Umsetzung des Gesetzentwurfs aus und welche öffentlichen Organe werden daran beteiligt? Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf nach Durchführung einer Länderund Verbändeanhörung am 1. April 2015 beschlossen. Das weitere Gesetzgebungsverfahren ist so angelegt, dass der Deutsche Bundestag und der Bundesrat noch vor der Sommerpause abschließend über den Gesetzentwurf entscheiden können. Parallel ist der Gesetzentwurf bei der Europäischen Kommission notifiziert worden. 6. Liegen der Bundesregierung Informationen über Fälle aus den nun zu befreienden Branchen vor, die aufgrund des internationalen Wettbewerbs „bis zur Existenzbedrohung“ (Referentenentwurf, Stand: 18. März 2015) geführt haben, und falls ja, welche? Der Bundesregierung sind Fälle bekannt, die existenzbedrohenden Charakter haben. Bei den unternehmensspezifischen Angaben handelt es sich um Betriebsund Geschäftsgeheimnisse der betreffenden Unternehmen, die nicht veröffentlicht werden können. 7. Welche Gespräche zwischen Vertretern der Bundesregierung und den Unternehmen bzw. Verbänden aus den nun beabsichtigten zu befreienden Branchen gab es in den vergangenen vier Jahren dazu (bitte nach Gesprächsinhalt , Teilnehmern und Datum aufschlüsseln)? Zu dem Gesetzentwurf gab es keine Gespräche mit einzelnen Verbänden oder Unternehmen; vielmehr wurden hierzu alle Verbände schriftlich angehört. Ungeachtet dessen ist es Aufgabe der Bundesregierung, die Auswirkungen gesetzlicher Regelungen zu beobachten und hierzu auch die erforderlichen Gespräche mit den betroffenen Marktakteuren zu führen. Im Rahmen dieser laufenden Überwachung gab es auch einzelne Gespräche mit Verbänden oder Unternehmen aus den beiden betroffenen Branchen, die ganz oder teilweise mit der Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4602 Bedeutung der EEG-Umlage und der Besonderen Ausgleichsregelung zu tun hatten. Konkret zur Datengrundlage für die Frage, ob die beiden Branchen die Kriterien der Europäischen Kommission erfüllen, fanden zwei Gespräche statt: ● Am 3. Dezember 2014 fand ein Fachgespräch mit Wissenschaftlern (Institut Energy Environment Forecast Analysis – EEFA) und Vertretern der Branchen statt. ● Ein Gespräch mit dem Spezialverband ZVO fand am 10. März 2015 statt. 8. Plant die Bundesregierung darüber hinaus, in der 18. Wahlperiode weitere Industriebranchen von der Zahlung der vollen EEG-Umlage zu befreien, und falls ja, welche? Nein. 9. Wird die Bundesregierung im Rahmen der zweiten Änderung des EEG seit Sommer 2014 weitere Änderungen, wie etwa eine anteilige Direktvermarktung etc., vornehmen (bitte auflisten und begründen)? Der Inhalt des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sowie die Begründung ist dem Kabinettsbeschluss vom 1. April 2015 zu entnehmen. 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