Deutscher Bundestag Drucksache 18/4616 18. Wahlperiode 15.04.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/4507 – Nachrichtendienstliche V-Leute bei als terroristisch eingestuften Vereinigungen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Derzeit befindet sich ein Gesetzentwurf zur Neuregelung der Amtsrechte von V-Leuten des Bundesamtes für Verfassungsschutz in der Länderabstimmung. Laut diesem Gesetzentwurf soll zukünftig eine Beteiligung von V-Leuten an strafbaren Vereinigungen zu deren Aufklärung zulässig sein. Bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Straftat von erheblicher Bedeutung durch V-Leute soll der Einsatz abgebrochen werden. Es handelt sich dabei allerdings nur um eine Sollvorschrift, die Entscheidung liegt bei der Behördenleitung (Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern Dr. Ole Schröder in der Fragestunde zu Fragen des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Plenarprotokoll 18/87). Die Problematik von geheimdienstlichen V-Leuten innerhalb von als terroristisch eingestuften Organisationen war bereits deutlich geworden durch den Fall einer Quelle des Bundesnachrichtendienstes (BND), die in den Jahren 2002 bis 2009 zum Führungskader innerhalb der verbotenen und auf der EU-Terrorliste (EU – Europäische Union) geführten Revolutionären VolksbefreiungsparteiFront (DHKP-C) aus der Türkei aufstieg. Zuletzt war der V-Mann A. A. Deutschlandverantwortlicher der in der Türkei für Anschläge gegen staatliche Einrichtungen, Banken und die Regierungspartei verantwortlichen DHKP-C (vgl. Bundestagsdrucksache 18/2599). A., der in der Türkei wegen einer angeblich im Auftrag der DHKP-C begangenen Tötung eines Taxifahrers vier Jahre in Untersuchungshaft saß, hatte sich vor seiner Verurteilung zu lebenslanger Haft nach Deutschland abgesetzt und Asyl beantragt. Der BND, mit dessen Agenten sich A. 134-mal traf, sagte A. nach Ablehnung seines Asylantrags Schutz vor Abschiebung zu und zahlte ihm Honorare von zuletzt 3 200 Euro im Monat. Zudem warnte der BND A. vor Überwachungsmaßnahmen durch das Bundeskriminalamt (BKA). Im Jahr 2010 wurde A. gemeinsam mit weiteren mutmaßlichen DHKP-C-Mitgliedern verhaftet und wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung angeklagt. Bei seiner VerurteiDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 10. April 2015 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. lung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung am 6. September 2011 wurde ihm vom Oberlandesgericht Düsseldorf seine Agententätigkeit für den BND strafmildern ausgelegt, während seine Mitangeklagten zu hohen Haftstrafen verurteilt wurden. Drucksache 18/4616 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Der Generalbundesanwalt hatte gegen einen der BND-Verantwortlichen wegen des Umgangs mit dem V-Mann A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung eingeleitet . Das Verfahren wurde nach § 153d der Strafprozessordnung („Absehen von Strafverfolgung bei politischen Straftaten“ eingestellt – „eine juristisch-politische Lösung“, Süddeutsche Zeitung www.sueddeutsche.de/politik/terrorismusbnd -besonders-netter-dienst-1.2375984). Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zur Aufklärungsarbeit des BND bezüglich der DHKP-C erklärte die Bundesregierung, eine Beantwortung wäre ihr aus „verfassungsrechtlichen Gründen“ nicht möglich (Bundestagsdrucksache 18/2599). Als Konsequenz aus dem Fall A. A. lässt der Verfassungsschutz nach Informationen der Süddeutschen Zeitung sogenannte Hilfskonvois für Syrien nicht mehr von seinen V-Leuten begleiten. Solche V-Leute konnten zuvor möglicherweise Auskunft darüber geben, welche Deutschen sich in Lagern des „Islamischen Staates“ (IS/ISIS) aufhielten. Weil die Begleitung solcher Transporte als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ausgelegt werden könnte, gelten diese jetzt als zu risikoreich (www.sueddeutsche.de/politik/ terrorismus-bnd-besonders-netter-dienst-1.2375984). Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung beantwortet die im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts angefragten Sachverhalte gegenüber dem Deutschen Bundestag grundsätzlich transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich verbrieften Aufklärungs- und Informationsanspruch des Deutschen Bundestages zu entsprechen . Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung aber zu prüfen, ob und auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, S. 161, 189). Nach sorgfältiger Abwägung des Aufklärungs- und Informationsrechts der Abgeordneten mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden könnte, äußert sich die Bundesregierung nicht, soweit dies die Wirksamkeit nachrichtendienstlicher Tätigkeit gefährden kann. Evident geheimhaltungsbedürftige Informationen muss die Bundesregierung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht offenlegen (BVerfGE 124, 161, 193 f.). Die Nachrichtendienste sammeln im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die erforderlichen Informationen und werten diese aus. Die Führung von V-Leuten gehört zu den wichtigsten nachrichtendienstlichen Mitteln, die den Nachrichtendiensten bei der Informationsbeschaffung zur Verfügung stehen. Würden Einzelheiten hierzu bekannt, könnten dadurch Rückschlüsse auf den Einsatz von V-Leuten und die Arbeitsweise der Nachrichtendienste gezogen werden. Es entstünde die Gefahr, dass Fähigkeiten, Methoden und Informationsquellen der Nachrichtendienste bekannt würden und damit ihre Funktionsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt wäre. Zudem ist zu beachten, dass sich V-Leute in einem extremistischen und gewaltbereiten Umfeld bewegen. Die Aufdeckung ihrer Identität könnte dazu führen, dass das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit der jeweiligen betroffenen Personen gefährdet wäre. Aufgrund der Hochrangigkeit dieser Rechtsgüter, der möglichen Irreversibilität und der erhöhten Wahrscheinlichkeit ihrer Beeinträchtigung muss jede noch so geringe Möglichkeit des Bekanntwerdens zu Fragen des Einsatzes von V-Leuten ausgeschlossen werden. Die Auskunft muss auch dann verweigert werden, wenn im konkreten Fall ein Einsatz von V-Leuten nicht vorlag, da ansonsten in allen übrigen Fällen aus der Ant- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4616 wortverweigerung auf das Vorliegen eines Einsatzes geschlossen werden könnte. 1. Inwieweit und unter welchen konkreten Umständen ist es für V-Leute deutscher Nachrichtendienste (Bundesamt für Verfassungsschutz, BND, Militärischer Abschirmdienst – MAD), die als Quelle zur Aufklärung terroristischer Vereinigungen eingesetzt werden, nach der geltenden gesetzlichen Regelung ihrer Amtsrechte erlaubt, Straftaten zu begehen? a) Welche grundsätzlichen Probleme sieht die Bundesregierung in dieser geltenden Regelung? b) Aufgrund welcher Erwägungen hält die Bundesregierung eine gesetzliche Neuregelung des V-Leute-Einsatzes für geboten? Der Einsatz von V-Leuten durch Nachrichtendienste hat im geltenden Recht seine Grundlage in § 8 Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG), § 4 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst (MADG) und § 3 Satz 1 des Bundesnachrichtendienstgesetzes (BNDG). Die Regelungen enthalten die allgemeine Befugnis, nachrichtendienstliche Mittel zur heimlichen Informationsbeschaffung anzuwenden, wobei der Einsatz von Vertrauensleuten ausdrücklich mit aufgeführt ist. Nähere Voraussetzungen bzw. Schranken sind dabei allerdings bislang im Gesetz nur für die Datenerhebung als solche formuliert (§ 9 Absatz 1 BVerfSchG). Für sonstige Vorbereitungs- oder Begleitmaßnahmen, bei V-Leuten etwa so genanntes szenetypisches Einsatzverhalten , sind die Schranken der gesetzlichen Befugnis im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich formuliert. Die im bezeichneten Gesetzentwurf nunmehr vorgesehene Regelung dient dem Interesse verbesserter Rechtsklarheit und -sicherheit. c) Inwieweit waren seit Inkrafttreten des § 129b des Strafgesetzbuchs nach Kenntnis der Bundesregierung V-Leute deutscher Geheimdienste, die zur Aufklärung von ausländischen terroristischen Vereinigungen eingesetzt wurden, an Straftaten beteiligt (bitte zuständigen Geheimdienst, aufzuklärende Gruppierung, Ort und Art der Straftat benennen)? Entsprechende Angaben liegen nicht vor. d) Inwieweit wurden V-Leute deutscher Geheimdienste, die zur Aufklärung von ausländischen terroristischen Vereinigungen entsprechend § 129b des Strafgesetzbuchs eingesetzt wurden, aufgrund ihrer Beteiligung an Straftaten als Quelle abgeschaltet (bitte zuständigen Geheimdienst , aufzuklärende Gruppierung, Ort und Art der Straftat und Grund der Abschaltung benennen)? In der Regel folgt aus der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die Abschaltung der Quelle. Zu Einzelfällen liegen keine Erhebungen vor. e) Inwieweit wurden V-Leute deutscher Geheimdienste, die zur Aufklärung von ausländischen terroristischen Vereinigungen entsprechend § 129b des Strafgesetzbuchs eingesetzt wurden, trotz ihrer Beteiligung an Straftaten von erheblicher Bedeutung weiter als Quelle genutzt (bitte zuständigen Geheimdienst, aufzuklärende Gruppierung, Ort und Art der Straftat und Grund der Weiterführung als Quelle benennen)? Es wurden keine Quellen weiter genutzt, bei denen eine Beteiligung an solchen Straftaten bekannt geworden wäre. Drucksache 18/4616 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) Inwieweit und mit welchem Ergebnis wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen V-Leute deutscher Geheimdienste, die zur Aufklärung von ausländischen terroristischen Vereinigungen entsprechend § 129b des Strafgesetzbuchs eingesetzt wurden, aufgrund ihrer Beteiligung an Straftaten strafrechtliche Verfahren eingeleitet (bitte zuständigen Geheimdienst, Ort und Art der Straftat und Grund der Weiterführung als Quelle benennen)? Zu diesem Fragegegenstand werden keine Statistiken geführt. 2. Inwieweit treffen nach Kenntnis der Bundesregierung Informationen der „Süddeutschen Zeitung“ zu, wonach der BND seinen V-Mann A. A. vor Überwachungsmaßnahmen des BKA gewarnt haben soll (www.sueddeutsche.de/ politik/terrorismus-bnd-besonders-netter-dienst-1.2375984)? a) Hat sich die Bundesregierung bislang bemüht, Aufklärung über den behaupteten Sachverhalt zu erlangen? Wenn ja, in welcher Form und mit welchem Ergebnis? Wenn nein, warum nicht, und inwieweit gedenkt die Bundesregierung, dies noch zu tun? b) Inwieweit hält die Bundesregierung das behauptete Vorgehen des BND zum Quellenschutz für grundsätzlich zulässig? c) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung strafrechtliche oder interne disziplinarische Ermittlungen aufgrund des behaupteten Vorgehens gegen die zuständigen BND-Beamten, und wenn ja, mit welchem Ergebnis ? Diese Presseberichterstattung ist nicht zutreffend. Eine Beantwortung der Fragen 2a bis 2c erübrigt sich insofern. 3. Inwieweit trifft eine Meldung der „Süddeutschen Zeitung“ zu, wonach Hilfskonvois für Syrien in der Vergangenheit von V-Leuten des Verfassungsschutzes begleitet wurden (www.sueddeutsche.de/politik/terrorismus-bndbesonders -netter-dienst-1.2375984)? a) Um welche und wie viele Hilfstransporte handelte es sich, und wann fanden diese statt? b) Was für Hilfsgüter wurden dabei transportiert? c) Inwieweit wurden auch Waffen, Munition, militärische Ausrüstungsgüter oder Dual-Use-Produkte (welche?) mit diesen Hilfskonvois transportiert ? d) Wer waren die Organisatoren dieser Hilfstransporte? e) Wer waren die Empfänger dieser Hilfstransporte? f) Von wo (Land, Stadt, Region) gingen diese Hilfstransporte aus, und was war jeweils das Ziel (Land, Stadt, Region) dieser Konvois? g) Wo überquerten diese Konvois die Grenze nach Syrien? h) Wie viele Fahrzeuge gehörten jeweils diesen Hilfskonvois an? i) Wie viele Personen beteiligten sich jeweils an diesen Hilfstransporten? j) Wer, das heißt welche Gruppierungen, Organisationen, Flüchtlingslager, Städte etc., waren jeweils Empfänger der Hilfsgüter? Eine Beantwortung ist ausgeschlossen. Sie würde Details zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste offenbaren, deren Geheimhaltung Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4616 die nachrichtendienstliche Aufgabenerfüllung voraussetzt. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 4. Welche Rolle spielten V-Leute des BND, Bundesamtes für Verfassungsschutz – oder nach Kenntnis der Bundesregierung eines Landesamtes für Verfassungsschutz – bei der Begleitung von Hilfskonvois nach Syrien? a) Wie viele V-Leute welcher deutschen Nachrichtendienste waren wann an welchen Hilfskonvois nach Syrien beteiligt? b) Was war jeweils der Auftrag dieser V-Leute, bzw. welches Aufklärungsziel wurde mit ihrem Einsatz verfolgt, und inwieweit wurde dies erreicht ? Eine Beantwortung der Fragen 4a und 4b ist ausgeschlossen. Sie würde Details zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste offenbaren, deren Geheimhaltung die nachrichtendienstliche Aufgabenerfüllung voraussetzt . Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. c) Inwieweit und auf welcher gesetzlichen Grundlage ist es nach Auffassung der Bundesregierung Aufgabe des Inlandsgeheimdienstes, Aufklärung über die Aktivitäten des IS in Syrien zu betreiben, und an welcher Stelle erfolgt hier eine Abgrenzung zum Auslandsgeheimdienst? Gemäß § 3 Absatz 1 BVerfSchG ist die Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden die Sammlung und Auswertung von Informationen über die in den Nummern 1 bis 4 des Paragrafen genannten Bestrebungen und Tätigkeiten. Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes ist gemäß § 1 Absatz 2 BNDG die Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. Die Zuständigkeiten grenzen sich somit laut dem gesetzlichen Auftrag ab. 5. Inwieweit trifft die Meldung der „Süddeutschen Zeitung“ zu, dass die Begleitung von Hilfskonvois für Syrien durch V-Leute des Verfassungsschutzes eingestellt wurde, weil eine solche Begleitung als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ausgelegt werden könnte? Wenn ja, a) zu welchem Zeitpunkt wurde die Begleitung durch V-Leute eingestellt, b) was waren die genauen Gründe, Überlegungen und Befürchtungen, die zum Abbruch dieser Begleitung durch V-Leute geführt hatten, Eine Beantwortung zu den Fragen 5, 5a und 5b ist ausgeschlossen. Sie würde Details zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste offenbaren , deren Geheimhaltung die nachrichtendienstliche Aufgabenerfüllung voraussetzt. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. c) inwieweit könnte nach Ansicht der Bundesregierung eine Begleitung von Hilfskonvois für Syrien durch V-Leute des Verfassungsschutzes als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung ausgelegt werden, Zu hypothetischen Fragestellungen nimmt die Bundesregierung grundsätzlich keine Stellung. Ob die Voraussetzungen für die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gegeben sind, hängt vom Einzelfall ab und müsste von Gerichten beurteilt werden. Drucksache 18/4616 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode d) inwieweit gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Ermittlungsverfahren gegen Angehörige des Verfassungsschutzes oder seine V-Leute bezüglich der Hilfskonvois für Syrien wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung, e) inwieweit hat die Bundesregierung auf den Beschluss, keine V-Leute des Verfassungsschutzes mehr nach Syrien zu schicken, Einfluss genommen , f) wer traf wann den Beschluss, keine V-Leute mehr mit Hilfskonvois für Syrien zu schicken, g) inwieweit beteiligen sich Personen weiterhin an Hilfskonvois für Syrien, die zuvor als V-Leute abgeschaltet wurden (falls an den Hilfskonvois auch V-Leute des BND beteiligt waren, bitte die Fragen 5a bis 5g auch bezüglich des BND beantworten, und falls an den Hilfskonvois nach Kenntnis der Bundesregierung auch V-Leute von Landesämtern für Verfassungsschutz beteiligt waren, bitte die Fragen 5a bis 5g auch bezüglich der entsprechenden Landesämter beantworten)? Eine Beantwortung zu den Fragen 5d bis 5g ist ausgeschlossen. Sie würde Details zu Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste offenbaren , deren Geheimhaltung die nachrichtendienstliche Aufgabenerfüllung voraussetzt . Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333