Deutscher Bundestag Drucksache 18/4658 18. Wahlperiode 20.04.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/4543 – Arbeit der Europol-Expertengruppe DUMAS Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Laut dem Anti-Terror-Koordinator (www.statewatch.org/news/2014/nov/euforeign -fighters-16002-14.pdf) hat Europol zu „ausländischen Kämpfern“ im Oktober 2014 eine Expertengruppe „DUMAS“ eingesetzt, die von Italien geleitet wird. Ihr Hauptaugenmerk liege auf „Ausschreibungslisten von Reisenden (Mitvorreiter Österreich), Outreach-Maßnahmen (Mitvorreiter Ungarn und Spanien), bewährten Vorgehensweisen (Mitvorreiter Frankreich, Vereinigtes Königreich), Indikatoren (Mitvorreiter Deutschland, Luxemburg) und Schleusern (Mitvorreiter Spanien, Vereinigtes Königreich)“. Die Bundesregierung hat die Angaben mittlerweile bestätigt (Bundestagsdrucksache 18/4035), nach Ansicht der Fragesteller aber kaum weitere Angaben gemacht. Mitgeteilt wurde zwar, das Bundeskriminalamt (BKA) arbeite bei Europol an „Indikatoren zur Erkennung von Syrienreisenden“, um Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) an den EU-Außengrenzen grenzpolizeilich erkennen zu können. Nach welcher Maßgabe diese Kriterien erarbeitet werden und inwiefern dabei auch ein rassistisches Profiling eingeführt würde bleibt unbeantwortet. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Antworten zu den Fragen 1 bis 4, 6 bis 10 und 19 beinhalten zum Teil Einzelheiten zur polizeilichen Vorgehensweise und zur Zusammenarbeit mit anderen Staaten im sensiblen Bereich der Terrorismusbekämpfung. Aus dem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf den Modus Operandi, die Fähigkeiten und Methoden der Behörden gezogen werden. Zudem könnte eine Veröffentlichung entsprechender konkreter Inhalte das Vertrauen der internationalen Kooperationspartner in die Integrität der deutschen Polizeiarbeit nachhaltig erDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. April 2015 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. schüttern und die weitere Zusammenarbeit in diesem Bereich wesentlich erschweren . Deshalb sind einzelne Informationen gemäß der Verschlusssachenanweisung (VSA) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung auf einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt. Drucksache 18/4658 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 1. Auf welche Weise ist das BKA zusammen mit Behörden aus Luxemburg in der Europol-Expertengruppe „DUMAS“ in die „Fertigung von Indikatoren zur Erkennung von Syrienreisenden“ eingebunden (Bundestagsdrucksache 18/4035)? 2. Auf welche Weise werden diese „Indikatoren“ bestimmt, bzw. was wird hierzu diskutiert? 3. Welche weiteren Partner wurden hierfür mit welchen Kapazitäten eingebunden ? 4. Wann sollen Ergebnisse oder Zwischenergebnisse vorliegen? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 sind als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft.* Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 5. Wie definiert die Bundesregierung den Unterschied zwischen „Risikoanalyse “ und „common risk indicators“ hinsichtlich systematischer oder nichtsystematischer Personen- und Sachfahndungsabfragen an EU-Außengrenzen ? Der Begriff der Risikoanalyse wird vielmals auf europäischer Ebene verwandt. Dieser ist der Polizeilichen Auswertung und Analyse vergleichbar und bezeichnet sowohl den Prozess als auch das Ergebnis der Analyse. Im Ergebnis stellt es eine ganzheitliche Auswertung von polizeilichen Erkenntnissen und deren Bewertung dar. „Common risk indicators“ sind nach Auffassung der Bundesregierung ein Bestandteil dieses vorgenannten Gesamtprozesses. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 14 und 16 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/4033 vom 18. Februar 2015 verwiesen. 6. Auf welche Weise wurde in der Europol-Expertengruppe „DUMAS“ zur „Fertigung von Indikatoren zur Erkennung von Syrienreisenden“ nach Kenntnis der Bundesregierung auch erörtert, inwiefern diese „Indikatoren“ ein rassistisches Profiling darstellen oder ein solches zumindest begünstigen würden? 7. Wie haben sich die Beteiligten dazu positioniert (bitte auch für Bundesbehörden ausführen)? 8. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Auseinandersetzung über ein mögliches rassistisches Profiling? 9. Welche Verabredungen wurden zu der Frage schließlich getroffen? * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4658 10. Auf welche Weise sollen die in der Europol-Expertengruppe „DUMAS“ gefundenen „Indikatoren zur Erkennung von Syrienreisenden“ dann für systematische oder nichtsystematische Personen- und Sachfahndungsabfragen an EU-Außengrenzen genutzt werden? Die Fragen 6 bis 10 werden gemeinsam beantwortet. Die Antworten zu den Fragen 6 bis 10 sind als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft.* Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern es in einigen Mitgliedstaaten derzeit unmöglich ist systematische Sachfahndungsabfragen von Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten vorzunehmen, da diese stets gleichzeitig mit Personenfahndungsabfragen vorgenommen werden müssen (bitte auch für bundesdeutsche EU-Außengrenzen darstellen)? Die Bundespolizei nutzt im Rahmen der Fahndungsabfragen bei Grenzkontrollen an den Schengen-Außengrenzen grundsätzlich die Mehrfachauskunft, die bei einer automatisierten Erfassung der Ausweisdaten mittels Ausweislesegerät sowohl die Personenfahndungs- als auch Sachfahndungsdatenbanken abfragt. Im Übrigen wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 30 und 31 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/4033 vom 18. Februar 2015 verwiesen. 12. Inwiefern würden gleichzeitige Sach- und Personenfahndungsabfragen von Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten an EU-Außengrenzen aus Sicht der Bundesregierung gegen den Schengener Grenzkodex verstoßen? Gleichzeitige Sach- und Personenfahndungsabfragen sind nach den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex zulässig. Die Abfragen von Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, dürfen nach Artikel 7 Absatz 2 des Schengener Grenzkodex nur auf nichtsystematische Weise erfolgen . Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/ 4033 vom 18. Februar 2015 verwiesen. 13. Auf welche Weise könnten gleichzeitige Sach- und Personenfahndungsabfragen von Angehörigen der EU-Mitgliedstaaten an EU-Außengrenzen anders ausgelegt oder praktiziert werden, damit sie aus Sicht der Bundesregierung nicht gegen den Schengener Grenzkodex verstoßen? Hinsichtlich der Empfehlungen der Europäischen Kommission über die Harmonisierung von Sach- und Personenfahndungsabfragen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/4033 vom 18. Februar 2015 verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 18/4658 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Ferner können individuelle manuelle Sachfahndungsabfragen – ohne eine derzeit technisch bedingt kombinierte Personenfahndungsabfrage – erfolgen. 14. Inwiefern ist die Bundesregierung der Ansicht, es bestehe mittlerweile eine Verpflichtung zur Abfrage der Interpol-Datenbank „Stolen and Lost Travel Documents“, und worauf gründet sie diese Einschätzung? Nach Ansicht der Bundesregierung besteht keine Verpflichtung zur Abfrage der INTERPOL-Datenbank „Stolen and Lost Travel Documents“. Die Nutzung wird lediglich empfohlen, z. B. durch die UN-Resolution 2178 (2014) oder die Schlussfolgerungen des Rates für Justiz und Inneres (JI-Rat) vom Oktober 2014 zur verstärkten Nutzung der INTERPOL-Datenbank für gestohlene und verlorene Reisedokumente (Ratsdok. 13525/14). 15. Welche Länder sind nach Kenntnis der Bundesregierung technisch oder organisatorisch noch nicht in der Lage, die Interpol-Datenbank „Stolen and Lost Travel Documents“ abzufragen, und was ist ihr über die Gründe bekannt? Nach Kenntnis der Bundesregierung nutzen 169 Staaten die Datenbank. Keine Nutzung erfolgt durch größtenteils kleine Staaten wie die Marshall Islands, Nauru oder Gambia. Größere nichtteilnehmende Staaten sind China, die Mongolei , Madagaskar, Somalia und Sambia. Die Gründe, warum diese Staaten die Datenbank nicht nutzen, und ob diese z. B. technischer oder organisatorischer Natur sind, sind der Bundesregierung nicht bekannt. 16. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern ein Stichtag für den Beginn von systematischen oder nichtsystematischen Personen- und Sachfahndungsabfragen eingerichtet werden soll? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist kein konkreter Stichtag benannt. Während des JI-Rats vom 12. und 13. März 2015 ist eine Umsetzung bis Mai/Juni 2015 erörtert worden. 17. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern systematische Personenfahndungsabfragen in manchen Ländern bzw. an manchen Grenzübergängen nicht möglich sind, da es an Möglichkeiten zu Onlineabfragen relevanter Datenbanken fehlt (bitte bekannte Länder bzw. Grenzübergänge benennen)? Zu anderen Mitgliedstaaten liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor. 18. Welche technischen Einrichtungen fehlen nach Kenntnis der Bundesregierung an den besagten Außengrenzen? Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4658 19. Inwiefern wird die polizeiliche Zusammenarbeit hinsichtlich „ausländischer Kämpfer“ nach Kenntnis der Bundesregierung auch im Rahmen der „Police Working Group on Terrorism“ vorgenommen? Die Antwort zu Frage 19 ist als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft .* Hierzu wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Gesamtherstellung: H. 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