Deutscher Bundestag Drucksache 18/48 18. Wahlperiode 14.11.2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Christine Buchholz, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/26 – Übungsflüge von Drohnen in Bayern Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit Juli 2013 sollten laut örtlichem „Wochenblatt“ vom 31. Juli 2013 unbemannte Drohnen der US-amerikanischen Streitkräfte in zwei dafür freigegebenen Luftkorridoren zwischen den beiden Truppenübungsplätzen Grafenwöhr und Hohenfels in der Oberpfalz in Bayern fliegen. Bürgerinnen und Bürger der umliegenden Gemeinden seien irritiert darüber gewesen, dass sie über die Flüge nicht informiert wurden, sondern erst aus den Medien davon erfahren hätten. Beklagt wird die „nicht vorhandene Informationspolitik der Amerikaner “. Es wird ferner die Frage aufgeworfen, warum die Tests der US-Armee nicht über unbesiedelten Gebieten in den USA stattfänden. Laut „DER NEUE TAG“ vom 9. Oktober 2013 verzichtete das US-Militär, aufgrund der Kritik von Bürgerinnen und Bürgern sowie von Politikerinnen und Politikern, zunächst auf den Drohneneinsatz und führte am 8. Oktober 2013 eine Informationsveranstaltung für Bürgermeister der betroffenen Gemeinden sowie für Vertreter von Bundeswehr, Polizei, Feuerwehr und anderen öffentlichen Einrichtungen durch. In „etwa zwei Wochen“ würden die Flüge der Drohnen des Typs „Hunter“ allerdings beginnen – mit einer Dauer bis Ende Januar 2014, so das Blatt. Ein US-Sergeant informierte ferner, die Drohnen verfügten über keinerlei Bewaffnung, sondern lediglich über hochauflösende Kameras, die jedoch zwischen den beiden Truppenübungsplätzen ausgeschaltet blieben. Nach einem halben Jahr wollten sich „die US-Armee und Luftfahrtexperten unter anderem vom Amt für Flugsicherung der Bundeswehr und der Deutschen Flugsicherung die Ergebnisse des Testbetriebes anschauen, um über eine von vielen für wahrscheinlich gehaltene Fortdauer der Korridornutzung zu entscheiden“, wird von dem Blatt weiter ausgeführt. Aufklärungsbilder dürften nur über den beiden Übungsplätzen gemacht werden. In der „Amberger Zeitung “ vom selben Tag ist zu lesen, der Bürgermeister von Markt Schmidmühlen , Peter Braun, befürchte eine Ausweitung der US-Aktivitäten über die Übungsplätze hinaus, die faktisch mit den zwei Luftkorridoren schon begonDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. November 2013 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. nen hätte. In der „Amberger Zeitung“ vom 18. Oktober 2013 ist von Flughöhen zwischen 3 400 und 4 300 Metern und Fluggeschwindigkeiten von 150 km/h sowie der Lärmemission „eines Rasenmähers“ die Rede. Drucksache 18/48 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Schließlich werden in der „Amberger Zeitung“ vom 15. Oktober 2013 Befürchtungen geäußert, die Hunter-Drohnen seien technisch in der Lage, Unternehmen auszuspähen. Ein Firmeninhaber habe in einem Brief an einen Landtagsabgeordneten erläutert, dass „solche Drohnen mit Detektoren für nahes und fernes Infrarot, für UV und mit Breitbandfrequenzscannern und hoch sensitiven Einkanalfrequenzempfängern ausgestattet“ seien. 1. Sind die in der Vorbemerkung der Fragesteller gemachten technischen Angaben zur US-Drohne Typ Hunter zu Flughöhe, Geschwindigkeit, Lärmemission sowie Bewaffnung und Aufklärungsgerät nach Kenntnis der Bundesregierung korrekt? Wenn nein, wie sind die tatsächlichen? Die in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Höhen spiegeln ausschließlich die Parameter der eingerichteten Verbindungskorridore wider. Das unbemannte Luftfahrzeug HUNTER kann in Abhängigkeit von Muster, Missionsprofil und Abfluggewicht in einem Höhenspektrum von 600 bis ca. 7 000 Meter eingesetzt werden. Während die Höchstgeschwindigkeit bei ca. 220 km/h liegt, bewegt sich der HUNTER während der Missionsdurchführung in einem Geschwindigkeitsband von 110 bis 150 km/h. Technisch ist der in Grafenwöhr und Hohenfels eingesetzte HUNTER mit einer optischen Aufklärungssensorik (eine Kamera) ausgestattet. Zu Lärmemissionen des unbemannten Luftfahrzeugs HUNTER liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 2. Welche Informationen hat die Bundesregierung zu Einsatzzeitraum und Häufigkeit der Übungsflüge? Wie viele Flüge haben bereits stattgefunden? Den US-Streitkräften wurde 2005 eine generelle Genehmigung zur Durchführung des Flugbetriebs mit dem unbemannten Luftfahrzeug HUNTER in den Flugbeschränkungsgebieten der Truppenübungsplätze Grafenwöhr und Hohenfels , die den US-Streitkräften zur Nutzung überlassen wurden, erteilt. Eine statistische Erfassung einzelner durchgeführter Flüge erfolgte nicht. Eine Nutzung der Verbindungskorridore fand bisher nicht statt. 3. Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung das Ziel der Übungsflüge? Der Flugbetrieb mit dem unbemannten Luftfahrzeug HUNTER dient der Ausund Weiterbildung sowie der Inübunghaltung der in Grafenwöhr stationierten US-Streitkräfte zu deren Vorbereitung auf Verwendungen in Einsatzgebieten. Auch bei Rückgriff auf mögliche Korridore fände der ausbildungsrelevante Anteil der Übungsflüge über den Truppenübungsplätzen statt. Zur Optimierung der Ausbildung wurde das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) durch die US-Streitkräfte um Prüfung einer Einrichtung eines Verbindungskorridors für das unbemannte Luftfahrzeug HUNTER zwischen den beiden oben genannten Truppenübungsplätzen gebeten. Somit können aufwendige Montagen und Demontagen des unbemannten Luftfahrzeuges HUNTER mit anschließenden Straßentransporten zwischen den beiden Truppenübungsplätzen vermieden werden. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/48 4. Warum werden die Übungsflüge gemeinsam mit deutschen Behörden ausgewertet , und mit welchem Ziel? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eine gemeinsame Auswertung deutscher und amerikanischer Behörden von missionsrelevanten Daten vor. Die angesprochene gemeinsame Bewertung und Evaluierung durch das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr und der Deutschen Flugsicherung mit den USStreitkräften bezieht sich ausschließlich auf flugbetriebliche Aspekte und die Nutzung der eingerichteten Verbindungskorridore und deren Auswirkung auf die umgebende militärische Luftraumstruktur. 5. Gibt es Pläne der Bundeswehr, Drohnen des Typs Hunter zu beschaffen bzw. ähnliches Aufklärungsgerät, wie es die Drohne trägt? Nein, derartige Pläne liegen im BMVg nicht vor. 6. Ist die Drohne des Typs Hunter nach Kenntnis der Bundesregierung in erster Linie eine Aufklärungsdrohne oder – mit Bewaffnung – eine Kampfdrohne ? Das unbemannte Luftfahrzeug HUNTER ist nach Herstellerangaben flexibel in unterschiedlichen Rollen einsetzbar. Über den Truppenübungsplätzen Grafenwöhr und Hohenfels wird das unbemannte Luftfahrzeugmuster HUNTER zu optischen Aufklärungszwecken mittels Kamera während militärischer Übungsflüge eingesetzt. 7. Teilt die Bundesregierung die Befürchtungen des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Firmeninhabers, die Drohne sei geeignet, deutsche Unternehmen auszuspähen, und kann sie seine technischen Angaben über die Spähausrüstung der Drohne bestätigen? Die technischen Angaben über die Aufklärungsausrüstung in der Vorbemerkung der Fragesteller kann die Bundesregierung für das über den Truppenübungsplätzen eingesetzte unbemannte Luftfahrzeug nicht bestätigen. Zur Ausstattung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Mit der vorhandenen Sensorik (Kamera) ist der HUNTER befähigt, optische Aufklärung durchzuführen. Aufklärung im elektromagnetischen Spektrum (Telekommunikation) ist gemäß Aussage der US-Streitkräfte mit dieser Sensorik nicht möglich. Eine Nutzung der optischen Sensorik zu Aufklärungszwecken während der Transitphasen wird im Rahmen der noch zu erteilenden Genehmigung untersagt. Unter Berücksichtigung der Missionsausstattung in Verbindung mit den zu durchlaufenden betrieblichen Genehmigungsverfahren und abgestimmten Flugbetriebsverfahren ist der HUNTER nicht geeignet, deutsche Firmen oder Bürger auszuspähen. In den Einsatzgebieten auf den Truppenübungsplätzen befinden sich darüber hinaus keine deutschen Unternehmen. 8. Wird von deutscher Seite – auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen NSA-Affäre – überprüft, ob die US-Drohnen über der Oberpfalz keine Spionage betreiben, und wenn ja, auf welche Weise? Die Überprüfung möglicher Flüge durch die Verbindungskorridore erfolgt durch die militärische Flugsicherung und den Einsatzführungsdienst der Bundeswehr in Zusammenarbeit mit der Deutschen Flugsicherung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Drucksache 18/48 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Wer hat die Genehmigungen für die Nutzung der beiden Luftkorridore erteilt , und warum? Eine Genehmigung zur Nutzung der oben genannten Korridore wurde bisher noch nicht erteilt. Eine Nutzung der Korridore ist noch nicht erfolgt. 10. Erhält der Bund oder nach Kenntnis der Bundesregierung das Bundesland Bayern für die Gewährung der Überflugrechte bzw. der Nutzung der Luftkorridore Geld oder sonstige Gegenleistungen von den Streitkräften der USA oder der US-Regierung, und wenn ja, in welcher Höhe? Der Bund erhält keine Gegenleistungen für Überflugrechte bzw. der Nutzung der Luftkorridore. Soweit der Bundesregierung bekannt, gilt Entsprechendes für den Freistaat Bayern. 11. Gibt est nach Kenntnis der Bundesregierung Pläne, die Aktivitäten der US-Armee über die beiden Truppenübungsplätze Grafenwöhr und Hohenfels hinaus auszudehnen? Derlei Pläne sind der Bundesregierung nicht bekannt. 12. Warum werden nach Kenntnis der Bundesregierung diese Übungsflüge über dem besiedelten Gebiet der Oberpfalz in Deutschland durchgeführt und nicht in den USA? Übungsflüge mit missionsrelevanten Anteilen werden ausschließlich in den Flugbeschränkungsgebieten der Truppenübungsplätze Hohenfels und Grafenwöhr durchgeführt. Der Rückgriff auf die Verbindungskorridore dient ausschließlich dem Transit zwischen zwei Übungsräumen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. 13. Kann die Bundesregierung eine Gefährdung der Bürgerinnen und Bürger und der Sachwerte infolge von Unfällen der Drohnen ausschließen? Durch die zu durchlaufenden nationalen flugbetrieblichen Genehmigungsverfahren , Einschränkungen und entwickelten Verfahren wird das Gefährdungspotential von Luftfahrtgerät, das im deutschen Luftraum betrieben werden soll, minimiert und ist dem der bemannten Luftfahrt gleichzusetzen. Durch die Wahl der Korridore in einem ohnehin schon existierenden militärischen Flugbeschränkungsgebiet werden direkte Überflüge über dicht besiedeltem Gebiet sowie Auswirkungen auf die Allgemeine Luftfahrt vermieden. 14. Wer haftet, wenn US-Drohnen über deutschem Gebiet abstürzen, für etwaige Sach- und Personenschäden? Die USA haften auf der Grundlage des NATO-Truppenstatuts und des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Die Regulierung von Schäden Dritter wird von der Bundesrepublik Deutschland für die USA durchgeführt. Dabei sind die Gesetze und Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die für die Regulierung zuständige Behörde ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/48 15. Warum wurden nach Kenntnis der Bundesregierung zur Informationsveranstaltung am 8. Oktober 2013 zwar Bürgermeister und andere Vertreter von Gemeinden eingeladen, die im Überfluggebiet der Drohnen liegen, nicht aber die Bürgermeister der angrenzenden Gemeinden und Landkreise ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Einladungen zu öffentlichen Informationsveranstaltung obliegen grundsätzlich den Ausrichtern der Veranstaltungen. 16. Warum wurden außer den Bürgermeistern und Gemeindevertretern nach Kenntnis der Bundesregierung nicht die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinden unmittelbar von den Drohnenflügen unterrichtet? Bisher fanden noch keine Flüge des HUNTER unter Nutzung der Verbindungskorridore statt. Unabhängig davon werden mit der routinemäßigen Unterrichtung der Bürgermeister und Gemeindevertreter durch den betroffenen Verband die politischen Mandatsträger als Repräsentanten der Gemeinden informiert. Die weitere Verteilung der Informationen obliegt den Gemeinden. Der Informationstag in Grafenwöhr war darüber hinaus für die Öffentlichkeit zugänglich und es bestand für die Bevölkerung die Möglichkeit einer umfassenden Information vor Ort. 17. Gibt oder gab es anderswo in Deutschland Übungsflüge a) von US-Drohnen des Typs Hunter oder b) anderer US-Drohnen? Wenn ja, welche, wo, und wann? Das unbemannte Luftfahrzeug HUNTER wird ausschließlich durch die USStreitkräfte in den Flugbeschränkungsgebieten der Truppenübungsplätze Grafenwöhr und Hohenfels betrieben. Neben dem HUNTER, der ausschließlich über den Truppenübungsplätzen Grafenwöhr und Hohenfels betrieben wird, werden durch die US-Streitkräfte noch unbemannte Luftfahrzeuge vom Typ RAVEN und SHADOW für Übungsflüge betrieben. Diese werden neben den bereits oben genannten Übungsräumen auch in den Übungsräumen der Standorte Bamberg, Vilseck und Illesheim (Oberdachstetten ) eingesetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333