Deutscher Bundestag Drucksache 18/4862 18. Wahlperiode 08.05.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ulle Schauws, Luise Amtsberg, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4724 – Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) beabsichtigte rechtliche Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften mit Ehepaaren ist in weiten Teilen des Rechts nachvollzogen worden. Weiterhin bestehende Ungleichbehandlungen sind dennoch mehrfach erst durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) beanstandet worden. Das letzte Mal hat das BVerfG am 7. Mai 2013 den Ausschluss eingetragener Lebenspartnerschaften vom Ehegattensplitting für verfassungswidrig erklärt (2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07). Dieser Beschluss ist bereits die sechste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, in dem gesetzliche Regelungen beanstandet worden sind, die eine Ungleichbehandlung von eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe enthalten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009, 1 BvR 1164/07 zur Hinterbliebenenversorgung, BVerfG, Beschluss vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 zur Erbschafts- und Schenkungssteuer, BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012, 2 BvR 1397/09 zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag, BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2012, 1 BvL 16/11 zur Grunderwerbssteuer, BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2013, 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 zur sukzessiven Adoption). Bereits in seiner Entscheidung vom 7. Juli 2009 hat das BVerfG deutlich gemacht , dass eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft lebten, die ebenfalls eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht begründete. Die Privilegierung der Ehe liege demnach in der auf Dauer übernommenen, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 7. Mai 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. auch rechtlich verbindlichen Verantwortung für den Partner. In diesem Punkt unterschieden sich nach Auffassung des BVerfG eingetragene Lebenspartnerschaft und Ehe allerdings nicht. Eine Ungleichbehandlung sei im Hinblick auf eine bloße Berufung auf Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) nur gerechtfertigt, wenn ein hinrei- Drucksache 18/4862 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode chend gewichtiger Sachgrund vorliege, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung rechtfertige (1 BvR 1164/07, RN 105). Nach Auffassung des BVerfG reiche die abstrakte Vermutung, dass Ehen typischerweise zur Gründung einer Familie führen, nicht aus, um zahlreichen kinderlosen Ehen Vergünstigungen zukommen zu lassen, die kinderlosen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern hingegen verwehrt bleiben. Wenn der Gesetzgeber für die Zeugung und Betreuung von Kindern einen Vorteil gewähren wolle, müsse er diesen an die tatsächliche Zeugung und Betreuung eines Kindes anknüpfen. In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2010 stellte das BVerfG wiederholt klar: „Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft kann nicht darin gesehen werden, dass typischerweise bei Eheleuten wegen Lücken in der Erwerbsbiographie aufgrund von Kindererziehung ein anderer Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern. Nicht in jeder Ehe gibt es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgelegt. […] In zahlreichen eingetragenen Lebenspartnerschaften leben Kinder.“ (1 BvR 1164/07 Rn. 112). Und weiter: „Eine familienpolitische Intention des Satzungsgebers mit dem Ziel, dass Kinder möglichst mit verheirateten Eltern aufwachsen und daher Anreize zur Eheschließung gegeben werden sollten, ist nicht erkennbar und könnte zudem allenfalls eine Privilegierung gegenüber Paaren begründen, die eine Ehe eingehen könnten, also der heterosexuellen nichtehelichen Lebensgemeinschaft, nicht aber gegenüber der gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft .“ (ebd. Rn. 104). Trotzdem sind gleichgeschlechtliche Paare in einer Reihe von Rechtsbereichen noch immer gegenüber Ehepaaren benachteiligt. Dies betrifft etwa 150 Regelungen in über 50 Gesetzen und Verordnungen (eingetragene Lebenspartnerschaften sind diskriminiert, z. B. bei der Übernahme eines Hofes durch den Lebenspartner, im Sprengstoffgesetz, im Infektionsschutzgesetz, im Bundesvertriebenengesetz , im Strafrecht sowie bei der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung ). Außerdem gibt es eine ganze Reihe von Vorschriften, die der Existenz des Instituts „Eingetragene Lebenspartnerschaft“ nicht Rechnung tragen und Regelungslücken enthalten. Dazu zählen u. a. Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, der Insolvenzordnung , des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG), des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), des Schuldrechtsanpassungsgesetzes. Schließlich gibt es eine Reihe von Regelungen, die aus unerklärlichen Gründen eingetragene Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen privilegieren. Dazu zählen beispielsweise Vorschriften des BGB, des Strafgesetzbuchs, des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes, des Transsexuellengesetzes, der 27 Verordnungen über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den Dienst in verschiedenen Bundesbehörden und Approbationsordnungen für Ärzte und Zahnärzte. Daher brachte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 4. November 2014 einen Gesetzentwurf zur abschließenden Beendigung der verfassungswidrigen Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften (Bundestagsdrucksache 18/3031) in den Deutschen Bundestag ein, der alle verfassungswidrigen Regelungen im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG ändern soll. In der Plenardebatte zu diesem Gesetzentwurf haben am 26. Februar 2015 unter Beifall der Koalitionsfraktionen mehrere Abgeordnete der Fraktion der CDU/CSU und der SPD das folgende Versprechen des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD wiederholt: „Rechtliche Regelungen, die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften schlechter stellen, werden wir beseitigen.“ (S. 105). Darüber hinaus haben die Abgeordneten Dr. Sabine Sütterlin-Waack (CDU/ CSU), Dr. Karl-Heinz Brunner (SPD), Dr. Katarina Barley (SPD), Gudrun Zollner (CDU/CSU) und Johannes Kahrs (SPD) einen Referentenentwurf aus dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) angesprochen , der dieses Versprechen des Koalitionsvertrages umsetzen soll (Ple- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4862 narprotokoll 18/88, S. 8301 ff.). Der Abgeordnete Dr. Karl-Heinz Brunner fügte außerdem hinzu, dass der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz , Heiko Maas, und das BMJV „im Sommer 2014 einen Referentenentwurf vorlegten, in dem mehr als 150 Vorschriften enthalten sind, und zwar vollständiger, rechtssicherer, klarer und umfassender, als es der Gesetzentwurf von […] den Grünen, vorschlägt. […] Und deshalb ist es schön, dass sich die Koalition am Dienstagabend in der Koalitionsrunde darauf geeinigt hat, diesen Referentenentwurf jetzt als Gesetz auf den Weg zu bringen.“ (Plenarprotokoll 18/88, S. 8306). Am 5. März 2015 hat das Kabinett- und Parlamentsreferat des BMJV an alle Bundestagsfraktionen, an das Sekretariat des Bundesrates und an den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner (LPartBerG), Bearbeitungsstand: 26. Januar 2015, 18:15 Uhr, übersandt. Der Referentenentwurf beinhaltet nur einen kleinen Teil der erforderlichen Änderungen. Von den mehr als 50 Gesetzen und Verordnungen, die geändert werden sollten, will das BMJV lediglich 21 novellieren und das oftmals nur unzureichend und nach Auffassung der Fragesteller sogar teilweise schlampig. Insofern bleibt der Gesetzentwurf weit unter den Erwartungen zurück, hält aber, was das BMJV in der Begründung verspricht: „Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen von Vorschriften von geringerer praktischer Bedeutung.“ Sollte der Referentenentwurf beschlossen werden, bleiben Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in den folgenden Bereichen gegenüber Ehegatten ungleichbehandelt : – im Sprengstoffgesetz (Fortsetzung einer Erlaubnis für den Umgang und den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Tod des Erlaubnisinhabers ), – in der Abgabenordnung (Förderung des Schutzes von Lebenspartnerschaften soll weiterhin – anders als Förderung des Schutzes von Ehe – nicht als gemeinnütziger Zweck gelten), – im Asylverfahrensgesetz (eine Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll weiterhin nur durch Eheschließung möglich sein), – in den 27 Verordnungen über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den Dienst in verschiedenen Bundesbehörden, – im BGBEG (die Kappungsregelung des § 17b Absatz 4 soll beibehalten werden), – im Lebenspartnerschaftsgesetz fehlt die Gleichstellung in mehreren Regelungen (neben den doppelverfassungswidrigen Regelungen im Adoptionsrecht – Diskriminierung von heterosexuellen Ehepaaren und homosexuellen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern – betrifft das u. a. die folgenden Vorschriften: Mitwirkungspflicht des Standesbeamten – darf die Eheschließung nicht verweigern, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind, Wirksamkeit einer vor einem Scheinstandesbeamten geschlossenen Ehe, Möglichkeit der Heilung einer nicht vor der zuständigen Behörde geschlossenen Ehe, Ehehindernis der Verwandtschaft auch im Falle deren Auflösung durch Annahme als Kind sowie das Fehlen einer Generalklausel wie im neuen § 23 LPartG aus dem Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN [Bundestagsdrucksache 18/3031]), – in mehreren Regelungen des BGB (die wichtige Benachteiligung stellt die gesetzliche Fiktion des § 1592 BGB – Abstammungsrecht – dar, wonach der Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, per Gesetz Vater des Kindes wird – eine analoge Vorschrift in Bezug auf Lebenspartnerinnen existiert nicht), – im Staatsangehörigkeitsrecht (Voraussetzung für eine Einbürgerung), – im Transsexuellenrecht (Regelung zu den neuen Vornamen und zu den Ansprüchen auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung), Drucksache 18/4862 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – im Infektionsschutzgesetz (Anspruch auf Versorgung wegen Impfschadens ), – in Approbationsordnungen für Ärzte und Zahnärzte, – im Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (obwohl sie im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz gleichgestellt werden sollten), – in der Zivilprozessordnung (Aussetzung eines Rechtsstreits bei Eheaufhebungsantrag , zwei Lebenspartnerinnen oder zwei Lebenspartner werden weiterhin nicht wie ein Ehepaar gemeinschaftlich zum Vormund bestellt werden können), – nach dem neuen Wortlaut des § 172 des Strafgesetzbuchs wäre eine DoppelLebenspartnerschaft weiterhin straffrei, wenn die Lebenspartnerschaft nicht vor einem Standesbeamten sondern – wie es in Bayern möglich ist – vor einem Notar geschlossen werden sollte, – bei der Bevölkerungsstatistik (betrifft v. a. Regenbogenfamilien), – in der Höfeordnung (Entwurf berücksichtigt nicht die verfassungsrechtlich gebotene Rückwirkung). 1. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Wortlaut des vom Abgeordneten Dr. Karl-Heinz Brunner in der Plenardebatte vom 26. Februar 2015 erwähnten Referentenentwurfs zur Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit den Ehen, der im Sommer 2014 vorgelegt worden sein soll und in dem mehr als 150 Vorschriften enthalten sein sollen? Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Sommer 2014 die Abstimmung eines Referentenentwurfs für ein Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner mit den Ressorts begonnen. Nach Abschluss der Ressortabstimmung ist dieser Entwurf am 5. März 2015 an alle Bundestagsfraktionen , an das Sekretariat des Bundesrates und an den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages versandt worden. Die Länder, Verbände und der Bundesgerichtshof haben den Entwurf unter dem gleichen Datum mit Bitte um Kenntnis- und ggf. Stellungnahme bis zum 8. Mai 2015 erhalten. Von einer Wiedergabe des Wortlauts wird daher abgesehen. 2. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung der o. g. Referentenentwurf „vollständiger, rechtssicherer, klarer und umfassender“, als der Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/3031)? Der Referentenentwurf enthält keinen Vorschlag zur Änderung der Auslandszuschlagsverordnung (Artikel 30 des Entwurfs, Bundestagsdrucksache 18/ 3031), die bereits durch Artikel 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. Juni 2012 geändert worden ist. Vor allem die umfassende Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft in Artikel 1 Nummer 7 (§ 23 LPartG) des Entwurfs auf Bundestagsdrucksache 18/3031 ist verwirrend. Bei einer umfassenden Gleichstellung – die zusätzlich eine Ausnahme in § 23 Absatz 7 LPartG-E enthält – ist es nicht sinnvoll, in 53 weiteren Artikeln des gleichen Entwurfs nochmals die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichzustellen. Bei einer derartigen Regelungstechnik kann der Rechtsanwender nicht erkennen, was gelten soll. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4862 3. Entspricht der am 5. März 2015 vom BMJV vorgelegte Referentenentwurf dem vom Abgeordneten Dr. Karl-Heinz Brunner in der Plenardebatte vom 26. Februar 2015 erwähnten Referentenentwurf vom Sommer 2014? Wenn nein, bei welchen Vorschriften weicht er davon ab? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 4. Hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung am 24. Februar 2015 die „Koalitionsrunde darauf geeinigt […], diesen Referentenentwurf jetzt als Gesetz auf den Weg zu bringen“? Wenn ja, wann soll er von der Bundesregierung beschlossen und wann in den Deutschen Bundestag eingebracht werden? Ja. Die Bundesregierung wird den Referentenentwurf nach Ablauf der Stellungnahmefrist am 8. Mai 2015 vor allem im Lichte der eingegangenen Stellungnahmen überarbeiten und dann als Regierungsentwurf vorlegen. 5. Warum befindet sich dieses Gesetzesvorhaben bislang nicht in der Vorhabendokumentation der Bundesregierung? Die Vorhabendokumentation stellt eine Auswahl von Vorhaben der Bundesregierung dar. Sie ist lediglich ein internes Planungsdokument und damit Teil des regierungsinternen Meinungsbildungsprozesses, zu dem die Bundesregierung keine Auskunft gibt. 6. Stellt die Abschaffung des Eheverbots für gleichgeschlechtliche Paare nach Meinung der Bundesregierung keine Alternative dar, um das folgende Ziel des Gesetzes zu erreichen: in Vorschriften, nach denen „Ehe und Lebenspartnerschaft unterschiedlich behandelt [werden], ohne dass dafür ein überzeugender Grund ersichtlich wäre“, diese gleichzustellen und „die Rechtsordnung zu vereinheitlichen“? a) Wenn ja, warum gibt es laut dem BMJV zu dem Referentenentwurf des LPartBerG keine Alternative? b) Wenn nein, warum nicht, obwohl dies der Bundesrat in einem Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 17/13426) vorgeschlagen hat? Nein. Mit Blick auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 10, 59 [66]; 53, 224 [245]; 62, 323 [330]; 105, 313 [345]; 128, 109 [125]; 131, 239 [259]; 133, 377 [409]) würde eine Öffnung der Ehe für Paare gleichen Geschlechts eine Änderung des Grundgesetzes (Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes) voraussetzen. Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, eine derartige Änderung des Grundgesetzes zu initiieren . Im Übrigen wäre bei einer Öffnung der Ehe für Paare gleichen Geschlechts das Rechtsinstitut der Lebenspartnerschaft und damit seine Angleichung an die Ehe überflüssig. In den Vorschriften, in denen die Lebenspartnerschaft neben der Ehe erwähnt wird, wäre sie zu streichen. Diesen Anforderungen genügt der Entwurf des Bundesrates nicht. Drucksache 18/4862 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wäre nach Meinung der Bundesregierung die Einführung einer Generalklausel , wonach alle ehebezogenen Vorschriften in den Bundesgesetzen in gleicher Weise für Lebenspartnerschaften gelten, aus den Gründen der Rechtssicherheit, Gesetzesklarheit und Gesetzgebungseffizienz sinnvoll? a) Wenn ja, warum sieht der vorgelegte Referentenentwurf keine entsprechende Generalklausel vor? b) Wenn nein bzw. wenn keine Antwort möglich ist, in wie vielen Gesetzen gibt es bereits ehebezogene Regelungen? c) Wenn nein bzw. wenn keine Antwort möglich ist, in wie vielen gibt es lebenspartnerschaftbezogene Regelungen? d) Wenn nein bzw. wenn keine Antwort möglich ist, wie viele Gesetzesänderungen plant die Bundesregierung in der 18. Legislaturperiode, die entweder ehebezogene oder lebenspartnerschaftbezogene Regelungen enthalten werden? Wie viele waren es jeweils in der 16. und 17. Wahlperiode und bisher in der 18. Wahlperiode (bitte nach Bundesministerien aufschlüsseln)? Nein. Derzeit wird in 1558 Normen des Bundesrechts die Ehe, in 259 Normen die Lebenspartnerschaft erwähnt (Quelle: Datenbank juris). In der 18. Legislaturperiode sind vor allem das von der Bundesregierung initiierte Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) – Federführung : Bundesministerium der Finanzen – und das Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) in Kraft getreten, des Weiteren das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10), Federführung jeweils Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Darüber hinaus plant die Bundesregierung für diese Legislaturperiode ein Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner. In der 16. und 17. Legislaturperiode hat das Bundesministerium der Justiz insbesondere folgende ehe- oder lebenspartnerschaftsbezogene Gesetze begleitet: – Drittes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) – Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) – Gesetz über den Versorgungsausgleich vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) – Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696) – Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuord- nung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Verfahrensrechts vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) – Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266) Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4862 – Gesetz zu dem Abkommen vom 4. Februar 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Gütertand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vom 15. März 2012 (BGBl. II S. 178) – Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 23. Januar 2013 (BGBl. I S. 101) – Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen sowie zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts und des materiellen Unterhaltsrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 273) Eine ressortübergreifende Statistik liegt der Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die entsprechenden Gesetzesänderungen dem Bundesgesetzblatt entnommen werden können. Die Federführung für die jeweiligen Gesetze lässt sich der Reihenfolge der Zeichnung entnehmen, das federführende Ressort zeichnet zuerst. 8. Verfügen Lesben und Schwule nach Kenntnis der Bundesregierung über besondere persönliche Eigenschaften, die eine Ungleichbehandlung im Explosionsstoffgesetz rechtfertigen können (wenn ja, bitte begründen)? Wenn nein, warum soll ausgerechnet die Ungleichbehandlung im Explosionsstoffgesetz nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 9. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum die Förderung des Schutzes von Lebenspartnerschaften als Förderung der Allgemeinheit anders als die Förderung des Schutzes von Ehe, des Sports, der Pflanzenzucht und vielem mehr nicht anerkannt werden sollte (wenn ja, bitte begründen )? Wenn nein, warum sieht der vorgelegte Referentenentwurf keine entsprechende Ergänzung vor? 10. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum die Verpflichtung eines Asylsuchenden, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, durch Eheschließung, aber nicht durch Begründung einer Lebenspartnerschaft enden soll (wenn ja, bitte begründen)? Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 11. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in 27 Einstellungsverfahren bei verschiedenen Bundesbehörden (siehe Artikel 3 bis 29 des Gesetzentwurfs der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 18/3031) weniger Unterlagen als ihre verheirateten Kolleginnen und Kollegen vorlegen müssen (wenn ja, bitte begründen)? Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 12. Ist die sog. Kappungsregelung des § 17b Absatz 4 BGBEG (Beschränkung der Wirkungen einer im Ausland eingetragenen Lebenspartnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Ehe auf das nach deutschem Lebenspartnerschaftsrecht vorgesehene Maß) nach Meinung der Bundesregierung weiterhin erforderlich? a) Wenn ja, welche Vorschriften machen die Kappungsregelung erforder- lich (bitte aufschlüsseln und einzeln begründen)? Drucksache 18/4862 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wenn nein, warum sieht der vorgelegte Referentenentwurf keine Aufhebung der Regelung vor? 13. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, wonach die Abstammung eines Kindes – anders als bei einer verheirateten Mutter – nicht nach dem Recht bestimmt werden kann, dem die allgemeinen Wirkungen der Lebenspartnerschaft seiner Mutter unterliegen, und wenn ja, bitte begründen ? Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese das Kind und die Eltern ungleichbehandelnde Regelung nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 14. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, wonach der Standesbeamte das Recht behalten sollte, seine Mitwirkung an der Begründung der Lebenspartnerschaft zu verweigern, auch wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, und wenn ja, bitte begründen? Wenn nein, warum soll ausgerechnet dieses Recht nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 15. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, eine von einem Scheinstandesbeamten begründete Lebenspartnerschaft anders als eine von einem Scheinstandesbeamten geschlossene Ehe als unwirksam zu werten, und wenn ja, bitte begründen? Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 16. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, eine nicht vor der zuständigen Behörde geschlossene Ehe anders als eine nicht vor der zuständigen Behörde begründete Lebenspartnerschaft zu heilen, und wenn ja, bitte begründen? Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 17. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum das frühere Bestehen der Verwandtschaft auch im Falle des Erlöschens bzw. der Auflösung durch Annahme als Kind ein Ehe-, aber kein Lebenspartnerschaftshindernis darstellt, und wenn ja, bitte begründen? Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese die Ehegatten ungleichbehandelnde Regelung nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 18. Was spricht nach Kenntnis der Bundesregierung dafür, dass die Gründe für die Aufhebung einer Ehe nicht denjenigen für die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft entsprechen (vgl. § 1314 Absatz 2 BGB; wenn ja, bitte begründen)? a) Wenn nein, warum sieht der vorgelegte Referentenentwurf keine Vereinheitlichung der Gründe vor? Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum der bösgläubige Lebenspartner bzw. die bösgläubige Lebenspartnerin nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft anders als der bösgläubige Ehegatte nach der Aufhebung der Ehe weiterhin Ansprüche geltend machen kann (vgl. § 1318 BGB; wenn ja, bitte begründen)? b) Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 19. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum zwei Le- benspartnerinnen oder zwei Lebenspartner nicht wie ein Ehepaar gemein- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4862 schaftlich zum Vormund bestellt werden können, und wenn ja, bitte begründen ? Wenn nein, warum soll ausgerechnet dieser ungleichbehandelnde Ausschluss nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 20. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum bei eheähnlichen Paaren – anders als bei verpartnerten Lebenspartnerinnen – im Falle einer Insemination durch Fremdsamen der Partner der biologischen Mutter seine Vaterschaft an dem mit dem Samen eines anderen Mannes gezeugten Kind schon vor der Geburt anerkennen darf mit der Folge, dass das Kind ab der Geburt zwei Eltern hat (wenn ja, bitte begründen, insbesondere im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Fall X. u. a. v. Österreich, NJW 2013, 2173, wonach es gegen das Diskriminierungsverbot der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstößt, wenn nichteheliche verschiedengeschlechtliche Paare bei der Adoption besser behandelt werden als vergleichbare gleichgeschlechtliche Paare)? Wenn nein, warum soll ausgerechnet dieser das Kind ungleichbehandelnde Ausschluss nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 21. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum für die Einbürgerung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner Deutscher, denen das Sorgerecht für ein deutsches Kind zusteht, andere Regeln gelten sollten als für Ehegatten (vgl. § 9 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes; wenn ja, bitte begründen)? Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese ungleichbehandelnde Regelung nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 22. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum für die Einbürgerung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und der minderjährigen Kinder des Ausländers andere Regeln gelten sollten als für Ehegatten und der minderjährigen Kinder des Ausländers (vgl. § 10 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes; wenn ja, bitte begründen)? Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 23. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum für die Einbürgerung der Lebenspartnerinnen und Lebenspartner eines Spätaussiedlers andere Regeln gelten sollten als für Ehegatten eines Spätaussiedlers (vgl. § 40a des Staatsangehörigkeitsgesetzes; wenn ja, bitte begründen)? Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 24. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum der Ausschluss des früheren Ehegatten aber nicht der früheren Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners vom Offenbarungsverbot nach dem Transsexuellengesetz (TSG) in bestimmten Situationen eingeschränkt werden sollte (vgl. § 5 Absatz 2 des TSG; wenn ja, bitte begründen)? Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 25. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum Ansprüche auf Leistung aus der Versicherung oder Versorgung einer früheren Lebenspartnerin bzw. Lebenspartners anders als beim früheren Ehegatten nach einer Personenstandsänderung gemäß § 8 TSG begründet werden (vgl. § 12 Absatz 2 TSG; wenn ja, bitte begründen)? Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? Drucksache 18/4862 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 26. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Infektionsschutzgesetz anders behandelt werden sollten als Ehegatten (wenn ja, bitte begründen)? Wenn nein, warum soll ausgerechnet die Ungleichbehandlung im Infektionsschutzgesetz nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 27. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in den Approbationsordnungen für Ärzte und Zahnärzte gegenüber ihren verheirateten Kolleginnen und Kollegen privilegiert werden sollten, und wenn ja, bitte begründen? Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Ungleichbehandlung nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 29. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, um Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gegenüber Ehegatten im Beruflichen Rehabilitierungsgesetz zu privilegieren, und wenn ja, bitte begründen? Wenn nein, warum soll ausgerechnet die Lebenspartnerschaften privilegierenden Regelungen des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (§ 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 und 3) nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 30. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum in der Zivilprozessordnung beim Antrag auf Aufhebung einer Ehe – anders als beim Antrag auf Aufhebung einer Lebenspartnerschaft – das Verfahren ausgesetzt werden kann, und wenn ja, bitte begründen? Wenn nein, warum soll ausgerechnet diese Regelung nach dem vorgelegten Referentenentwurf beibehalten werden? 31. Welche Gründe gibt es nach Meinung der Bundesregierung, die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, die nach bayerischem Recht ihre Lebenspartnerschaft vor einem Notar begründet haben, anders als alle anderen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, aus dem vom BMJV vorgeschlagenen Doppel-Lebenspartnerschaft-Verbot auszunehmen? Wie erklärt sich die Bundesregierung, dass dieser Vorschlag in diesem Referentenentwurf enthalten ist? 32. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum in den Bevölkerungsstatistiken andere Merkmale bei Ehegatten als bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern erhoben werden sollten, und wenn ja, bitte begründen? Wenn nein, warum klammert der vorgelegte Referentenentwurf diesen Bereich aus? 33. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Gründe, warum die Gleichstellung in der Höfeordnung ohne Rückwirkung erfolgen sollte (wenn ja, bitte im Hinblick auf die erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder begründen)? Wenn nein, warum wurde keine Rückwirkung in dem vorgelegten Referentenentwurf berücksichtigt? 34. Wie rechtfertigt die Bundesregierung jeweils einzeln die in den Fragen 8 bis 33 genannten Ungleichbehandlungen im Hinblick auf Artikel 3 GG und die Rechtsprechung des BVerfG zur Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft? 37. Wie rechtfertigt die Bundesregierung jeweils einzeln die in den Fragen 8 bis 33 genannten Ungleichbehandlungen, soweit sie einen Regelungsbe- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4862 reich des Unionsrecht betreffen, im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot der EU-Grundrechtecharta, die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie zu Beschäftigung und Beruf und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft (z. B. Maruko-Urteil)? 38. Wie rechtfertigt die Bundesregierung jeweils einzeln die in den Fragen 8 bis 33 genannten Ungleichbehandlungen im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur Gleichstellung von Ehe und Lebenspartnerschaft bzw. zur Gleichbehandlung homosexueller und heterosexueller Paare? Die Fragen 8 bis 27, 29 bis 34, 37 und 38 werden im Zusammenhang beantwortet . Die Meinungsbildung der Bundesregierung zu diesen Fragen ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 und die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Großen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 17/8248) verwiesen. 28. Bezieht sich nach Meinung der Bundesregierung der Begriff „eheähnlich“ nur auf verschiedengeschlechtliche oder auch auf gleichgeschlechtliche nichtverpartnerte Paare? a) Sofern die Bundesregierung diese Aussage nicht vollständig bestätigen kann, in welchen Gesetzen ist das nicht der Fall? b) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in dieser Frage eine einheitliche Rechtsprechung? Der Begriff „eheähnlich“ wird in zahlreichen Rechtsvorschriften des Bundes verwandt. Er ist u. a. dort ausdrücklich nur auf verschiedengeschlechtliche Personen bezogen, wo er dem Wortlaut nach unterschieden wird von lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften (zum Beispiel in der Definition des § 20 SGB XII oder in § 24 b Absatz 2 Satz 3 EStG). In anderen Gesetzen meint der Begriff aus dem sachlichen Zusammenhang heraus nur die Personengruppe der verschiedengeschlechtlichen Gemeinschaften (zum Beispiel in § 2 Absatz 6 EntSchRG, der Eheschließungen vor dem 1. Januar 1951 und Eheschließungen nach diesem Zeitpunkt bei vorausgegangener eheähnlicher Gemeinschaft betrifft ). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. November 1992 zur Terminologie festgestellt: „Mit dem Begriff ,eheähnlich‘ hat der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft, unter dem die Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen ist (vgl. BVerfGE 10, 59 <66>; 53, 224 <245>; 62, 323 <330>). Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushaltsund Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.“ (BVerfGE 87, 234/264.). Drucksache 18/4862 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 35. In wie vielen Fällen hat das BVerfG nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Jahr 2009 eine Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung angenommen , die eine Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft zum Gegenstand hatte, und die Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft für zulässig erklärt? Verfassungsbeschwerden, die eine Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft zum Gegenstand hatten, werden als solche beim Bundesverfassungsgericht statistisch nicht gesondert erfasst. Seit dem Jahr 2009 zwar zur Entscheidung angenommene, aber abgewiesene Beschwerden, d. h. Verfassungsbeschwerdeverfahren , in denen das Gericht die Rüge einer Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft in der Sache zurückgewiesen hat, sind der Bundesregierung nicht bekannt. Dabei ist freilich zu berücksichtigen, dass das Bundesverfassungsgericht Beschwerden, bei denen es die gerügte Ungleichbehandlung als gerechtfertigt ansieht, möglicherweise schon nicht zur Entscheidung annimmt (so etwa im Verfahren 1 BvR 666/10; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 2. Juli 2010). Außerdem ist zu berücksichtigen , dass das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung nur einen kleinen Bruchteil der über 6 000 jährlich erhobenen Verfassungsbeschwerden zustellt. 36. Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, nicht bestehen (bitte begründen)? Bei der Adoption handelt es sich nicht um einen Akt rechtlicher Gestaltung zwischen Bürgern, sondern um einen hoheitlichen Akt, den der Gesetzgeber verfassungsgemäß ausgestalten muss. Bei der Regelung des Adoptionsrechts muss dabei das Kindeswohl stets oberste Priorität haben. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 (BVerfGE 133, 59) wurde entsprechend der Koalitionsvereinbarung mit dem am 27. Juni 2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sukzessivadoption durch Lebenspartner umgesetzt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem genannten Urteil die Frage, ob das Verbot der gemeinsamen Adoption durch Lebenspartner verfassungsgemäß ist, ausdrücklich nicht entschieden (vgl. Randnummern 92 und 108 der Entscheidung). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333