Deutscher Bundestag Drucksache 18/4876 18. Wahlperiode 11.05.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Paus, Volker Beck (Köln), Dr. Gerhard Schick, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4757 – Erhebung und Einzug der Kirchensteuer in Deutschland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Gemäß Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Reichsverfassung (WRV), der über Artikel 140 des Grundgesetzes (GG) Bestandteil des Grundgesetzes ist, dürfen öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften „auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten“ Steuern erheben. Anders als der Begriff der Steuer es suggeriert, ist die „Kirchensteuer“ dem Grunde nach ein öffentlich-rechtlich erhobener Mitgliedsbeitrag. Wegen der hohen Bedeutung der Religionsfreiheit darf sie nur das Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft belasten . Durch die Anknüpfung an die Einkommensteuer haben die katholische und evangelische Kirche in Deutschland darauf verzichtet, einen eigenen Kirchensteuertarif zu entwickeln. Sie haben stattdessen beschlossen, die Kirchensteuer mit einer staatlich erhobenen sog. Maßstabsteuer zu verknüpfen. Dies ist legitim und aus Sicht der Kirchen gerecht, denn so wird die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Kirchenmitglieds der Steuer unterworfen. Das Kirchensteuersystem der Bundesrepublik Deutschland ist im weltweiten Maßstab einmalig und sichert den christlichen Großkirchen, aber auch allen anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, so sie die Teilnahme am Kirchensteuereinzug für ihre Mitglieder wünschen, eine äußerst solide Finanzierungsgrundlage . Allerdings haben sich durch verschiedene Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen der Besteuerung von Arbeit an sich sowie der Einführung des automatisierten Abzugsverfahrens bei der Kirchensteuer auf Kapitalerträge einige Unwuchten ergeben, die aus Sicht der Fragesteller dem Ziel der Kirchensteuer, eine gleichmäßige und leistungsgerechte Besteuerung der Mitglieder zu erreichen, zuwiderläuft. Dies betrifft insbesondere die unbegrenzte Abzugsfähigkeit der gezahlten Kirchensteuer von der Bemessungsgrundlage , die pauschalierte Kirchenlohnsteuer bei geringfügiger BeDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8. Mai 2015 übermittelt . Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. schäftigung und Fragen des Datenschutzes bei der Erhebung und Speicherung der Religionszugehörigkeit zum Zwecke der Kirchensteuer. Trotz der Selbstverständlichkeit, mit der die Kirchensteuer heute erhoben wird, sind Daten und Zahlen zu den Rahmenbedingungen relativ unbekannt und zum Teil widersprüchlich. Drucksache 18/4876 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Über die verfassungsrechtlichen Grundlagen und die Zuständigkeit der Landesfinanzverwaltungen und Religionsgemeinschaften für die Kirchensteuer hat die Bundesregierung dem Bundestag bereits mit einem „Bericht über die Auswirkungen des vorläufigen Verfahrens der Erhebung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer sowie dessen Überprüfung mit dem Ziel der Einführung eines umfassenden verpflichtenden Quellensteuerabzugs auf der Grundlage eines elektronischen Informationssystems“ unter Punkt B, I. unterrichtet (BundestagsDrucksache 17/2865 vom 3. September 2010). An dieser Zuständigkeit hat sich auch nach Einführung einer automationsgestützten Erhebung der Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer nichts geändert. Nach wie vor steht dem Bund weder die Gesetzgebungs- noch die Verwaltungshoheit bei der Kirchensteuer zu, auch soweit die Landeskirchensteuergesetze auf § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) verweisen. § 51a Absatz 6 EStG unterstreicht insoweit den Charakter der Norm als Mustervorschrift für die Landesgesetzgeber . Erhebung und Einzug allgemein 1. Wie viele und welche öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften erheben nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Bundesländern eine „Kirchensteuer“ oder „Kultussteuer“ im Sinne von Artikel 137 Absatz 6 WRV (bitte nach Kirchensteuerarten differenziert auflisten)? Wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder und erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften führt die Bundesregierung keine Übersichten, welche Religionsgemeinschaft tatsächlich Kirchensteuern oder eine Kultussteuer im Sinne von Artikel 137 Absatz 6 WRV erhebt, siehe dazu auch die Vorbemerkung der Bundesregierung. Informationen zur Erhebung der Kirchensteuer ergeben sich aus den Kirchensteuerbeschlüssen der Länder, die in den jeweiligen Gesetzblättern der Länder veröffentlicht werden. Deklaratorisch werden die Kirchensteuerbeschlüsse der Länder im Bundessteuerblatt I veröffentlicht. Die Bundesregierung führt hierzu keine Übersichten. 2. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Einnahmen der steuererhebenden Religionsgemeinschaften im Jahr 2013 und (soweit vorhanden ) im Jahr 2014 durch die Kirchen- bzw. Kultussteuer (bitte einzeln auflisten)? Die Bundesregierung erhebt keine statistischen Daten zu den Steuereinnahmen der Religionsgemeinschaften. Das Statistische Jahrbuch 2014 des Statistischen Bundesamtes weist für das Jahr 2013 folgende Kirchensteuer inkl. Kirchgeld aus (Quelle: Statistisches Jahrbuch 2014, Seite 64, Tabelle 2.7.3 Kirchensteuer und Kirchgeld): Zahlen für das Jahr 2014 wurden noch nicht veröffentlicht. Die Aufkommensdaten der anderen steuererhebenden Religionsgemeinschaften liegen der Bun- Jahr 2013 Evangelische Kirche 4 842 393 Tsd. € Jahr 2013 Katholische Kirche 5 460 209 Tsd. € desregierung nicht vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4876 3. Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahlungen der Religionsgemeinschaften an die staatlichen Finanzämter für den Einzug der Kirchensteuer im Jahr 2013 und (soweit vorhanden) im Jahr 2014 (bitte einzeln auflisten)? Wegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder und erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften führt die Bundesregierung keine Übersichten zur Kostenbeteiligung der Religionsgemeinschaften, siehe dazu auch die Vorbemerkung der Bundesregierung. 4. Auf welchen Betrag belaufen sich die jährlichen Mindereinnahmen des Staates durch die Tatsache, dass Spenden und Mitgliedsbeiträge für kirchliche , mildtätige oder gemeinnützige Zwecke anteilig von der Bemessungsgrundlage des Steuerschuldners abzugsfähig sind? Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung (AO) sind als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen. Die jährlichen Steuermindereinnahmen , die durch den Abzug von Spenden und Mitgliedsbeiträgen für kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke sowie von Zuwendungen an politische Parteien entstehen, können für das Jahr 2014 der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 5. Wie viele Steuerpflichtige, die keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, schöpften im Jahr 2013 und (soweit vorhanden) im Jahr 2014 die Freibeträge für Spenden für mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke aus? Es existieren für Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der AO keine Freibeträge. Sie sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Bezeichnung der steuerlichen Regelung Rechtsgrundlage Steuermindereinnahmen ohne SolZ – in Mio. € – Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke sowie von Zuwendungen an politische Parteien § 10b EStG 1 750 Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 160 Steuerbegünstigung von Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher und gemeinnütziger Zwecke § 8 Nr. 9 und § 9 Nr. 5 GewStG 126 Drucksache 18/4876 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 6. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass die Kirchensteuer in voller Höhe, Mitgliedsbeiträge für Religionsgemeinschaften, die keine Kirchensteuer erheben, aber nur zu 20 Prozent abzugsfähig sind? Wie rechtfertigt die Bundesregierung diese Ungleichbehandlung vor dem Hintergrund von Artikel 3 GG? Eine Ungleichbehandlung existiert nicht. Erhebt eine Religionsgemeinschaft im ganzen Kalenderjahr keine Kirchensteuer, können die Beiträge der Mitglieder ebenfalls wie Kirchensteuern als Sonderausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Religionsgemeinschaft in mindestens einem Bundesland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist. Der Abzug ist bis zur Höhe der Kirchensteuer zulässig, die in dem betreffenden Land von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird. Bei unterschiedlichen Steuersätzen ist der höhere Steuersatz maßgebend. Sind die gezahlten Mitgliedsbeiträge höher als der Kirchensteuersatz dies zulässt , kann der übersteigende Betrag nach § 10b EStG als Zuwendung abgezogen werden. Kirchenbeiträge, die nicht danach wie Kirchensteuer als Sonderausgaben abgezogen werden, können im Rahmen des § 10b EStG steuerlich berücksichtigt werden. Auch andere Zuwendungen an diese Religionsgemeinschaft könnten unter den Voraussetzungen des § 10b EStG abgezogen werden. Übersteigen alle Spenden und abzugsfähigen Mitgliedsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger in einem Jahr geleistet hat, die in § 10b Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 und 2 EStG genannten Höchstbeträge, kann der übersteigende Teil in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgabe abgezogen werden. Eine anteilige Kürzung der Mitgliedsbeiträge in Höhe von 20 Prozent erfolgt nicht. 7. Wie hoch wären nach Schätzung der Bundesregierung die Steuermindereinnahmen , wenn Steuerpflichtige, die keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, neben dem allgemeinen Steuerfreibetrag für Spenden zusätzlich darüber hinaus geleistete Spenden für kirchliche , mildtätige oder gemeinnützige Zwecke – analog der Sonderabzugsfähigkeit der Kirchensteuer – bis zum Höchstbetrag ihres fiktiven Kirchensteuerbetrages von der Bemessungsgrundlage der Steuerschuld abziehen könnten? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Sowohl diese Zuwendungen als auch die gezahlte Kirchensteuer sind als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehbar (siehe dazu die Antwort zu Frage 6) und wirken sich damit bereits steuermindernd aus. 8. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Steuerpflichtigen , die Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, aber keine Kirchenlohnsteuer zahlen (z. B. wegen fehlender Einnahmen )? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4876 Pauschalierte Kirchenlohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung 9. Wie viele Personen (absolut und in Prozent aller Erwerbstätigen) gehen einer geringfügigen Beschäftigung nach? a) Wie viele von diesen Personen sind Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft? b) Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesamteinnahmen der Religionsgemeinschaften aus der Kirchensteuer auf pauschalierte Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung im Jahr 2013 und (soweit vorhanden) im Jahr 2014 (bitte nach Religionsgemeinschaft gegliedert auflisten)? Der Begriff einer geringfügigen Beschäftigung wird in § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV gesetzlich definiert als ein Arbeitsverhältnis mit einem regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommen von maximal 450 Euro (sog. Minijob). Laut Angabe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See lag die Gesamtzahl der Minijobber in Deutschland am 31. Dezember 2014 bei 7,14 Millionen . Der Bundesregierung liegen keine Daten vor über die Anzahl der geringfügig Beschäftigten, die einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Von der vereinnahmten einheitlichen Pauschsteuer sind nach § 40a Absatz 6 EStG als Kirchensteuern für das Kalenderjahr 2013 ein Betrag in Höhe von 21 688 563,35 Euro und für das Kalenderjahr 2014 ein Betrag in Höhe von 22 509 568,83 Euro (vorläufiger Betrag) ermittelt worden. Wie sich diese Beträge auf die einzelnen Religionsgemeinschaften verteilen, ist der Bundesregierung nicht bekannt. 10. Wie viele Arbeitgeber machen von der Möglichkeit Gebrauch, Einzelnachweise hinsichtlich der Kirchenzugehörigkeit bzw. -nichtzugehörigkeit ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu erbringen, und wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betrifft dies? Welche Konsequenzen hat dies für das Kirchensteueraufkommen aus dieser Steuer? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 11. Wie bewertet die Bundesregierung die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Kirchensteuer auf die pauschalierte Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung angesichts der Tatsache, dass nicht mehr die Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft das steuerauslösende Merkmal ist, sondern die Art des Beschäftigungsverhältnisses? Die Bundesregierung hat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung der Kirchensteuer auf die pauschalierte Lohnsteuer bei geringfügiger Beschäftigung . Nach § 40a Absatz 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern für das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungen in Höhe von 2 Prozent des Arbeitsentgelts pauschal erheben (einheitliche Pauschsteuer). Von der einheitlichen Pauschsteuer entfallen 5 Prozent auf die Kirchensteuern. Es handelt sich hierbei um ein Verfahren , das zum Zweck der Verwaltungsvereinfachung typisierend davon ausgeht , dass eine bestimmte Anzahl der geringfügig Beschäftigten einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die in diesem Verfahren erhobene Kirchenlohnsteuer monatlich lediglich maximal 45 Cent (Lohnsteuer: 2 Prozent von 450 Euro = 9 Euro; Kirchenlohnsteuer : 5 Prozent von 9 Euro = 45 Cent) beträgt. Drucksache 18/4876 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 12. Plant die Bundesregierung, die Erhebung der Kirchensteuer auf die pauschalierte Lohnsteuer anders als bisher zu regeln? Wenn ja, wie? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung plant nicht, die Erhebung der Kirchensteuer auf die pauschalierte Lohnsteuer anders als bisher zu regeln. Es handelt sich hierbei um ein in der Praxis bewährtes Verfahren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer 13. Auf welchen Betrag schätzt die Bundesregierung die Einnahmen der Religionsgemeinschaften durch die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer im Jahr 2015? Auf welcher Basis kommt diese Schätzung zustande? Die Bundesregierung erhebt keine statistischen Daten zu den Steuereinnahmen der Religionsgemeinschaften. Auf die Ausführungen zu Frage 2 wird hingewiesen . 14. Gibt es Planungen, das sogenannte trennscharfe Religionsmerkmal, welches bei der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer zur Anwendung kommt, auch auf die Kirchenlohnsteuer zu übertragen? Wenn ja, wie, und in welchem Verfahren? Der Bundesregierung sind keine Planungen bekannt, das sogenannte trennscharfe Religionsmerkmal auf die Kirchenlohnsteuer zu übertragen. 15. Welche finanziellen Auswirkungen hat die Einführung des trennscharfen Religionsmerkmals bei der Kirchenlohnsteuer a) für den Staat und b) für die steuererhebenden Religionsgemeinschaften? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 16. Welches Volumen hat nach Kenntnis der Bundesregierung das sogenannte Clearingverfahren, das die katholischen Bistümer und evangelischen Landeskirchen anwenden, um bei einer Differenz zwischen Arbeitsstelle und Wohnort die abgeführte Kirchenlohnsteuer der Körperschaft zuzuordnen, deren Mitglied eine Steuerschuldnerin bzw. ein Steuerschuldner ist (bitte für katholische und evangelische Steuerschuldende getrennt aufführen)? Die Bundesregierung hat hierzu keine Daten. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4876 Austritt aus Kirchen und Religionsgemeinschaften 17. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass der staatliche Austritt aus öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften mit einer Gebühr für die Austretende oder den Austretenden belegt ist? Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 2. Juli 2008 – 1 BvR 3006/07 – zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des gebührenpflichtigen Verfahrens zur Abgabe einer Kirchenaustrittserklärung im Land Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die angegriffenen Regelungen mit Artikel 4 Absatz 1 GG (Glaubens- und Bekenntnisfreiheit) vereinbar sind. 18. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung angesichts der Vergleichbarkeit der anfallenden Verwaltungskosten aus der Tatsache, dass die Höhe dieser Gebühr je nach Bundesland sehr unterschiedlich ist? Der Gleichheitssatz verbietet es der öffentlichen Gewalt, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich zu behandeln. Für jeden Träger öffentlicher Gewalt gilt dies aber nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Den Ländern ist es im Rahmen der ihnen jeweils eröffneten Gesetzgebungszuständigkeit überlassen, unterschiedliche Regelungen zu treffen. Inwieweit und auf welcher Rechtsgrundlage staatliche Stellen für den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft Gebühren erheben , ist der Bundesregierung nicht bekannt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333