Deutscher Bundestag Drucksache 18/4911 18. Wahlperiode 15.05.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/4604 – Kooperation der Firma Rohde & Schwarz mit einem US-Hersteller von Kampfdrohnen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die US-Firma General Atomics Aeronautical Systems (GA-ASI) ist laut Medienberichten damit befasst, die Kampfdrohne „Predator B“ (auch als „MQ-9 Reaper“ bezeichnet) zu modifizieren, um eine Zulassung nach dem NATOStandard STANAG 4671 zu erreichen (www.flugrevue.de vom 21. Mai 2014). Der Rüstungskonzern will seine „Verkaufsbemühungen“ auf europäischen Märkten demnach mithilfe in Europa zertifizierter Systeme befördern. Auf der Flugschau der Internationalen Luft- und Raumfahrtausstellung Berlin (ILA Berlin Air Show) im Mai 2014 gab GA-ASI hierfür eine Kooperation mit dem deutschen Hersteller Rohde & Schwarz GmbH & Co. KG bekannt (Pressemitteilung General Atomics vom 21. Mai 2014). Vertragsgegenstand sei die Ausrüstung der bewaffnet oder unbewaffnet operierenden „Predator B“ mit dem Kommunikationsgerät „MR6000A“. Die deutschen Geräte sollen in der Version „Predator Block 5“ eingebaut werden ; es soll sich um insgesamt zwei Funkgeräte für zwei Flugroboter handeln. Allerdings benötigen die in den Drohnen verbauten Geräte auch korrespondierende Technologie in Bodenstationen der Drohnen (dem „Ground Control System“). Erste Flugversuche mit derart ausgerüsteten Kampfdrohnen sollten demnach bereits im Laufe des Jahres 2014 in Kalifornien stattfinden. Getestet würden die Kontrolle des Luftfahrzeuges und das Frequenzmanagement. Flüge fänden außerhalb der Sichtweite („Beyond-Line-of-Sight“) statt. Auch würden weitere Relaisstationen von GA-ASI getestet. Derzeit bereitet die Bundesregierung die Beschaffung eigener bewaffnungsfähiger Drohnen vor. Neben der „Predator B“ wird auch das israelische Produkt „Heron TP“ geprüft. Voraussetzung für die Entscheidung ist auch der Nachweis der Lufttüchtigkeit und entsprechender Zertifikate. Die Einhaltung der NATO STANAG 4671 bei der „Predator B“ würde GA-ASI deutliche WettDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. Mai 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. bewerbsvorteile in Europa verschaffen. Bereits in den Jahren 2011 und 2013 ist GA-ASI mit dem deutschen Ableger des Schweizer Rüstungskonzerns RUAG Schweiz AG, RUAG Aerospace Services GmbH in Oberpfaffenhofen, eine Kooperation eingegangen. Ziel war ebenfalls die Einhaltung der NATO-Standards zum Nachweis der Lufttüchtigkeit. Es handele sich laut dem Vorsitzenden und Drucksache 18/4911 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Chief Executive Officer von GA-ASI um eine „langfristig angelegte Zusammenarbeit “ und „strategische Allianz, um der deutschen Luftwaffe eine bewährte , bezahlbare und auf ihren Intelligence, Surveillance, and Reconnaissance - und Verteidigungsbedarf zugeschnittene Lösung anbieten zu können“ (Pressemitteilungen von GA-ASI vom 27. April 2011 und 26. Juni 2013). In einer Absichtserklärung heißt es, RUAG wolle den US-Konzern bei der Anpassung der Hardware an deutsche Vorschriften, bei der Erlangung von Lufttüchtigkeitszeugnissen sowie mit logistischen, operativen und Instandhaltungsdienstleistungen für das System „Predator B“ unterstützen (www.flugrevue.de vom 27. April 2011). US-Kampfdrohnen der „Predator“-Baureihe werden von der US-Regierung im Rahmen des „targeted killing“-Programms unter anderem im Jemen, in Pakistan und in Somalia eingesetzt. In keinem der Länder wird ein offen erklärter Krieg geführt. Laut Medienberichten sowie Zeugenaussagen früherer Drohnenpiloten ist die US-Basis AFRICOM in Ramstein in den US-Drohnenkrieg als Relaisstation eingebunden. Die Bundesregierung behauptet, die US-Regierung habe diese Vorwürfe entkräftet: Weder seien aus Ramstein Drohnen gestartet, noch habe sich der US-Präsident Barack Obama beim Erteilen entsprechender Befehle für die „gezielten Tötungen“ in Deutschland befunden. Was die US-Regierung auf einen „Fragenkatalog“ zur Beteiligung des AFRICOM antwortete, will die Bundesregierung aber ebenso wie den Inhalt der Fragen selbst geheim halten (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 20 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/4246). Laut Rohde & Schwarz gehört das „MR6000A“ zur Familie der „VHF/UHF R&S M3AR“ (http://cdn.rohde-schwarz.com/pws/dl_downloads/dl_common_ library/dl_brochures_and_datasheets/pdf_1/M3AR_bro_en.pdf). Es sei das erste seiner Art, das sowohl zivile als auch militärische Bedürfnisse erfülle und sowohl militärisch als auch zivil zugelassen ist. Die zivile Zertifizierung des „MR6000A“ wurde nach Angaben der „Flug revue“ (21. Mai 2014) im Rahmen des A400M-Programms durchgeführt. Damit handelt es sich bei dem Produkt aus Sicht der Fragesteller um ein Dual-Use-Produkt, die Lieferung an GA-ASI ist mithin genehmigungspflichtig. Rohde & Schwarz muss hierfür Anstrengungen unternehmen, jede Beeinträchtigung der Menschenrechte durch die gelieferte Technologie auszuschließen oder zu minimieren. Allerdings können die derart ausgerüsteten Drohnen auch bewaffnet eingesetzt werden. Rohde & Schwarz würde auf diese Weise ggf. die Drohnenangriffe der US-Regierung unterstützen. Deren völkerrechtswidrigen Charakter hatten zuletzt die UN-Sonderberichterstatter über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen am 28. Mai 2010 und am 13. September 2013 sowie der UN-Sonderberichterstatter über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus am 18. September 2013 betont. Die Kritik war vom UN-Generalsekretär Ban Ki-moon am 13. August 2013 in einer Erklärung bekräftigt worden . Eine Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2014 zum Einsatz von bewaffneten Drohnen fordert die Hohe Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, die Mitgliedstaaten und den Rat auf, sich gegen die Praxis gezielter außergerichtlicher Tötungen auszusprechen und diese Praxis zu verbieten (2014/2567(RSP)). 1. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, ob und in welchem Umfang US-Kampfdrohnen der „Predator“-Baureihe von der US-Regierung im Rahmen des „targeted killing“-Programms unter anderem im Jemen, in Pakistan und in Somalia eingesetzt werden? Dass die USA im Rahmen der Terrorismusbekämpfung bewaffnete unbemannte Luftfahrzeuge einsetzen, ist durch Äußerungen aus den USA selber öffentlich bekannt geworden. Weitergehende, über Veröffentlichungen in den Medien und von Nichtregierungsorganisationen hinausgehende Erkenntnisse über den Ein- satz von amerikanischen unbemannten Luftfahrzeugen der „Predator“-Baureihe liegen der Bundesregierung nicht vor. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4911 2. Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur völkerrechtlichen Zulässigkeit des „targeted killing“-Programms bzw. entsprechender Operationen? Der Begriff des „targeted killing“ („gezielte Tötung“) ist kein sprachlich fest definierter Begriff oder gar für rechtliche Zwecke definierter Begriff (Rechtsbegriff ). Er wird auch nicht durch die Bundesregierung verwendet. Ob eine konkrete Kampfführungshandlung oder -maßnahme im Einzelfall dem Völkerrecht entspricht, lässt sich nur bei Kenntnis aller für diesen Fall relevanten Tatsachen beurteilen. 3. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Stellungnahmen des UN-Sonderberichterstatters über außergerichtliche, summarische oder willkürliche Hinrichtungen vom 28. Mai 2010 und vom 13. September 2013, des UN-Sonderberichterstatters über die Förderung und den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus am 18. September 2013, des UN-Generalsekretärs Ban Ki-moon vom 13. August 2013 und des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2014 zur Praxis gezielter außergerichtlicher Tötungen? Die Berichte der Sonderberichterstatter enthalten zahlreiche an die Staatengemeinschaft gerichtete Schlussfolgerungen und Empfehlungen, die von dieser im Einzelnen politisch und rechtlich geprüft und bewertet werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 4. Über welche eigenen Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung zur Kooperation der US-Firma GA-ASI mit dem deutschen Hersteller Rohde & Schwarz? Hierzu liegen der Bundesregierung keine eigenen, über die Presseveröffentlichungen hinausgehenden Erkenntnisse vor. 5. Welche Stellen welcher Bundesbehörden waren in die Verhandlungen der Kooperation bzw. daraus resultierender Absprachen eingebunden, und worin bestand deren Tätigkeit? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Welche Kommunikationsgeräte von Rohde & Schwarz sollen nach Kenntnis der Bundesregierung in welcher Zahl in Drohnen oder Bodenstationen bzw. andernorts zum Einsatz kommen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 7. Wann und wo haben nach Kenntnis der Bundesregierung Flugversuche mit derart ausgerüsteten Kampfdrohnen bzw. bewaffnungsfähigen Drohnen stattgefunden? a) Auf welche Weise und mit welchem Inhalt erhielt die Bundesregierung von Ergebnissen der Flüge Kenntnis? b) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, welche weitere Technologie (etwa Relaisstationen) welcher weiteren Hersteller dabei mit welchem Ergebnis getestet wurde? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Drucksache 18/4911 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 8. Welche Defizite könnten bewaffnungsfähige Drohnen aus Sicht der Bundesregierung mit der Erfüllung des NATO-Standards STANAG 4671 ausgleichen, und inwiefern wäre dies für die von der Bundesregierung geplante Beschaffung Voraussetzung? NATO STANAG 4671 ist eine Bau- und Prüfvorschrift der NATO-FINAS- (Flight In Non-Segregated Airspace)-Arbeitsgruppe. STANAG 4671 ist aus der zivilen Zulassungsvorschrift Certification Specification (CS) 23 der Europäischen Agentur für Flugsicherheit für bemannte Luftfahrzeuge abgeleitet. STANAG 4671 stellt bisher den einzigen international harmonisierten Standard dar, der auf unbemannte Luftfahrzeuge abgestimmt ist. Mit der Berücksichtigung des STANAG 4671 werden die Forderungen an Bau und Konstruktion eines Luftfahrzeuges, sowie der sich anschließenden Musterprüfung, aus der zivilen bemannten Luftfahrt, soweit sinnvoll anwendbar, auf unbemannte Luftfahrzeuge übertragen. 9. Was ist der Bundesregierung über mögliche Anstrengungen des israelischen Konzerns Israel Aeronautic Industries (IAI) bekannt, seine Drohne „Heron TP“ ebenfalls nach dem NATO-Standard STANAG 4671 zu zertifizieren ? Ob die israelische Zulassungsbehörde auf Initiative der IAI daran arbeitet, eine luftfahrtrechtliche Zulassung des Luftfahrzeuges HERON TP auf Basis des NATO-Standards STANAG 4671 zu erteilen, ist der Bundesregierung nicht bekannt . 10. Auf welche Weise und mit welchen Partnern wird dies nach Kenntnis der Bundesregierung umgesetzt? Hierzu wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Für den deutschen Markt haben IAI und die Airbus DS Airborne Solutions GmbH (ADAS) nach Kenntnis der Bundesregierung eine Partnerschaft geschlossen, um erforderlichenfalls gemeinsam eine Musterprüfung des HERON TP auf Basis des STANAG 4671 zu unterstützen. Deutschland hat weder eine Auswahl- noch eine Beschaffungsentscheidung für den HERON TP getroffen. Insofern hat auch eine Musterprüfung noch nicht begonnen. 11. Über welche eigenen Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung zur Kooperation von GA-ASI mit dem deutschen Ableger des Schweizer Rüstungskonzerns , RUAG Aerospace Services GmbH in Oberpfaffenhofen? Die Unternehmen General Atomics Aeronautical Systems (GA-ASI) und RUAG Aerospace Services GmbH (RUAG) haben nach Kenntnis der Bundesregierung eine Zusammenarbeitsvereinbarung geschlossen. a) Welches Ziel wird hiermit verfolgt, und wie ist dieses zwischenzeitlich umgesetzt worden? Ziel der Partnerschaft ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Unterstützung des US-amerikanischen Herstellers GA-ASI insbesondere bei einer ggf. erforderlichen Musterprüfung auf Basis der STANAG 4671 als deutsche Musterprüfleitstelle . Deutschland hat weder eine Auswahl- noch eine Beschaffungsentscheidung getroffen. Eine Musterprüfung hat insofern noch nicht begonnen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4911 b) Welche Bundesbehörden sind auf welche Weise hieran beteiligt? Im Rahmen der Bearbeitung des Angebotes (Letter of Offer and Acceptance) der US-Regierung für den PREDATOR B – vgl. hierzu u. a. Bundestagsdrucksache 18/819 vom 14. März 2014, Antwort zu Frage 20; Bundestagsdrucksache 18/1946 vom 1. Juli 2014, Antwort zu Frage 9 – hat das Bundesamt für Ausrüstung , Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) im Januar 2012 die RUAG zu einem Angebot über Unterstützungsleistungen im Rahmen einer möglichen Beschaffung des Musters PREDATOR B aufgefordert . Zu den Unterstützungsleistungen, die das Angebot enthalten soll, gehört insbesondere die Unterstützung im Rahmen einer möglichen Musterprüfung auf Basis des STANAG 4671. Zudem wurde die RUAG im Jahr 2012 mit einer Studie beauftragt, deren Inhalt eine Bewertung der Risiken für die Muster- und Verkehrszulassung eines unbemannten Luftfahrzeuges des Typs PREDATOR B ist. 12. Was ist der Bundesregierung über Anstrengungen zur Steigerung der „Verkaufsbemühungen “ von Drohnen der Firma GA-ASI auf europäischen Märkten bzw. hierzu eingegangene Kooperationen bekannt? Über „Verkaufsbemühungen“ für unbemannte Luftfahrzeuge auf europäischen Märkten bzw. hierzu eingegangenen Kooperationen liegen der Bundesregierung keine – über die in der Antwort zu Frage 11 dargestellte Partnerschaft zwischen GA-ASI und RUAG hinausgehenden – Erkenntnisse vor. 13. Welche weiteren deutschen Hersteller liefern nach Kenntnis der Bundesregierung (auch testweise) Produkte für Drohnen welcher Typen der Firma GA-ASI? Über deutsche Hersteller, die (auch testweise) Produkte für unbemannte Luftfahrzeuge der GA-ASI liefern, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 14. Wann und wo wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die militärische und zivile Zertifizierung des von Rohde & Schwarz gefertigten „MR6000A“ erprobt und schließlich vorgenommen? a) Auf welche Weise waren welche Bundesbehörden daran beteiligt, und worin bestand ihre Aufgabe? b) Welche weiteren Partner waren beteiligt? Die in Frage 15 aufgeführten Varianten der Funkgeräteserie MR 6000A sind nach zivilen und nach den in der Bundeswehr geltenden Vorschriften von den zuständigen Behörden und Dienststellen für die Nutzung in militärischen Luftfahrzeugen zertifiziert worden. 15. Was ist der Bundesregierung aus dem Prozess der Zertifizierung des „MR6000A“ über dessen genaue Funktionsweise bekannt? Die Funkgerätevarianten der Serie MR 6000A sind unterschiedlich aufgebaut. Sie bestehen grundsätzlich aus einem Grundgerät und einer externen Bedienkomponente . Drucksache 18/4911 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode a) Aus wie vielen Einzelgeräten bestehen die „MR6000A“, und inwiefern tragen diese unterschiedliche Typenbezeichnungen? Die Varianten haben unterschiedliche Typenbezeichnungen. Eingeführte Varianten sind XT 622P1 (Eurofighter), XM 6923 (A400M) und XT 6923L (NH90, TIGER und CH53). b) Was ist der Bundesregierung über Fähigkeiten bekannt, eine Kommunikation zwischen Drohne und Bodenstation auch über eine große Entfernung zu ermöglichen? Über die Möglichkeiten langreichweitiger, terrestrischer Kommunikation des Funkgerätes MR 6000A zwischen Bodenstation und dem PREDATOR B liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. c) Welche Reichweite wäre hierzu nach Kenntnis der Bundesregierung möglich, und durch welche Faktoren würde diese eingeschränkt? Auf die Antwort zu Frage 15b wird verwiesen. d) Inwiefern kann das von Rohde & Schwarz gefertigte „MR6000A“ nach Kenntnis der Bundesregierung auch über Satellitenverbindungen kommunizieren? Die Funkgeräte der Serie MR 6000A unterstützen keine Satellitenkommunikation . e) Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern das von Rohde & Schwarz gefertigte „MR6000A“ eine Steuerung auch über Relaisstationen am Boden erlaubt? Ein Remotebetrieb über Relaisstellen ist grundsätzlich mit allen Funkgeräten, auch mit denen der Serie MR 6000A, möglich. 16. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, inwiefern die „MR6000A“ ausschließlich in Exportmodellen der „Predator B“ eingesetzt werden sollen ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 17. Inwiefern hält es die Bundesregierung für möglich oder ist ihr sogar bekannt , dass die „MR6000A“ auch in bewaffnete Drohnen der US-Regierung eingebaut werden, diese mithin auf diese Weise ggf. die Drohnenangriffe der US-Regierung unterstützen könnten? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 18. Inwiefern handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung beim „MR6000A“ um ein Dual-Use-Produkt oder sonstiges genehmigungspflichtiges Gut? Bei dem „MR 6000A“ handelt es sich um ein Rüstungsgut der Position 0011 der Ausfuhrliste Teil I Abschnitt A (Liste für Waffen, Munition und Rüstungsmaterial ). Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4911 19. Hat Rohde & Schwarz für die Komponenten Exporterlaubnisse beantragt, und inwiefern wurden diese erteilt? Anhand der im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vorhandenen Datensätze kann eine statistische Auswertung für erteilte Ausfuhrgenehmigungen des Gerätes „MR 6000A“ nicht erfolgen. Möglich ist lediglich eine Auswertung der erteilten Ausfuhrgenehmigungen für die Flugfunkgeräteplattform M3AR/Serie 6000. Die seit dem Jahr 2000 erteilten Genehmigungen für endgültige Ausfuhr sind im Folgenden dargestellt: Land Anzahl der Genehmigungen Afghanistan 2 Ägypten 2 Belgien 3 Brasilien 48 Burkina Faso 1 Chile 4 Dominikanische Republik 4 Ecuador 2 Frankreich 14 Indien 2 Indonesien 6 Irak 1 Italien 7 Litauen 5 Malaysia 13 Marokko 5 Mexiko 4 Nigeria 1 Oman 2 Österreich 4 Pakistan 28 Peru 1 Polen 20 Saudi-Arabien 4 Schweden 16 Schweiz 4 Singapur 11 Spanien 15 Thailand 10 Türkei 3 Vereinigte Staaten 42 Vereinigtes Königreich 17 Vietnam 1 Gesamt 302 Drucksache 18/4911 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 20. Was ist der Bundesregierung über Anstrengungen von Rohde & Schwarz bekannt, jede Beeinträchtigung der Menschenrechte durch die gelieferte Technologie auszuschließen oder zu minimieren? Die Bundesregierung geht davon aus, dass Unternehmen allgemein die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen sowie die einschlägigen nationalen Gesetze und Vorschriften achten und negative Auswirkungen verhindern, wie dies insbesondere in den OECD-Leitsätzen für Multinationale Unternehmen (OECD – Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) ausgedrückt ist. 21. Aus welchem Grund wurde die Lieferung der „MR6000A“ an den Rüstungskonzern GA-ASI nicht in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Rüstungsexportentscheidungen des Bundessicherheitsrates “ beauskunftet (Bundestagsdrucksache 18/4194)? Eine abschließende Genehmigungsentscheidung über eine Ausfuhr des „MR 6000A“ an die GA-ASI wurde im Bundessicherheitsrat nicht getroffen. Daher ist eine solche auch nicht in der Auflistung der abschließenden Genehmigungsentscheidungen des Bundessicherheitsrates und des Vorbereitenden Ausschusses, die in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Rüstungsexportentscheidungen des Bundessicherheitsrates“ (Bundestagsdrucksache 18/4194) aufgeführt ist, enthalten. a) Um welche konkreten Geräte (bitte Produkt- bzw. Typenbezeichnung angeben) handelt es sich bei der von Rohde & Schwarz an Libyen gelieferten Funkkommunikationsausrüstung? Es handelt sich bei den genehmigten Geräten um Taktische VHF/UHF-Sende-/ Empfangsgeräte (Produktfamilie M3TR) für den überwiegend landmobilen Nutzer mit Security Code und Zubehör, Ersatzteilen und Software-Updates. b) Um welche konkreten Geräte (bitte Produkt- bzw. Typenbezeichnung angeben) handelt es sich bei den von Rohde & Schwarz an die Ukraine gelieferten Funkkommunikationssystemen? Es handelt sich bei den genehmigten Geräten um militärische Kommunikationssysteme für den HF-, VHF- und UHF-Bereich (Produktfamilie M3TR, M3SR und M3AR) für landmobile, landbasierte, marine- und flugbasierte Kommunikation , die zur vorübergehenden Ausfuhr zur Vorführung bestimmt waren. c) Um welche konkreten Geräte (bitte Produkt- bzw. Typenbezeichnung angeben) handelt es sich bei den von Rohde & Schwarz an Pakistan gelieferten aa) Teilen für Flugzeuge, Es handelt sich bei den genehmigten Geräten um Flugfunkausrüstung/militärische Kommunikationssysteme basierend auf den Produktfamilien M3AR und M3SR für landbasierte, marine- und flugbasierte Kommunikation. bb) Teilen für Kampfflugzeuge, Es handelt sich bei den genehmigten Geräten um Funkkommunikationssysteme basierend auf den Produktfamilien M3AR und M3SR für landbasierte, marineund flugbasierte Kommunikation. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4911 cc) Funkgeräten, Es handelt sich bei den genehmigten Geräten um VHF/UHF-Sende-/Empfangsgeräte , Baugruppen, Komponenten und Zubehör für flugbasierte Kommunikation (Produktfamilie M3AR). dd) Flugfunkgeräten? Es handelt sich bei den genehmigten Geräten um VHF/UHF-Sende/Empfangsgeräte sowie Bediengeräte für flugbasierte Kommunikation (Produktfamilie M3AR). d) Um welche konkreten Geräte (bitte Produkt- bzw. Typenbezeichnung angeben) handelt es sich bei den bzw. der von Rohde & Schwarz an Ägypten gelieferten aa) Funkkommunikationssystemen, Es handelt sich bei den genehmigten Geräten um militärische Kommunikationssysteme für den HF-, VHF- und UHF-Bereich (Produktfamilie M3TR, MRSR und MRAR) für landmobile, landbasierte, marine- und flugbasierte Kommunikation . bb) Teilen für Funkkommunikationssysteme, Es handelt sich bei den genehmigten Geräten um Teile für militärische Kommunikationssysteme für den HF-, VHF- und UHF-Bereich (Produktfamilie M3TR, MRSR und MRAR) für landmobile, landbasierte, marine- und flugbasierte Kommunikation. cc) Teilen und Software für Funkkommunikationssysteme, Es handelt sich bei den genehmigten Geräten um militärische Kommunikationssysteme für den VHF- und UHF-Bereich (Produktfamilie M3TR) für den überwiegend landmobilen Nutzer mit Zubehör, Ersatzteilen und Software-Updates. dd) Funkkommunikationsausrüstung, Es handelt sich bei den genehmigten Geräten um militärische Kommunikationssysteme für den VHF- und UHF-Bereich (Produktfamilie MRAR) für flugbasierte Kommunikation. ee) Teilen und Software für Funkkommunikationsausrüstung? Die hier benannten Genehmigungsentscheidungen konnten auf Bundestagsdrucksache 18/4194 nicht identifiziert werden. Auf die Antworten zu den Fragen 21d aa bis dd wird verwiesen. e) Um welche konkreten Geräte (bitte Produkt- bzw. Typenbezeichnung angeben) handelt es sich bei der von Rohde & Schwarz an Libyen gelieferten Funkkommunikationsausrüstung? Auf die Antwort zu Frage 21a wird verwiesen. Drucksache 18/4911 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode f) Um welche konkreten Geräte (bitte Produkt- bzw. Typenbezeichnung angeben) handelt es sich bei der von Rohde & Schwarz an Turkmenistan gelieferten Ausrüstung für Gegenmaßnahmen und elektrische Schutzmaßnahmen sowie Software für Systemsimulatoren? Es handelt sich bei den genehmigten Geräten um mobile operative Erfassungsund Auswerteanlagen für Funk-Sendungen im Frequenzbereich von 1,5 MHz bis 6 GHz (Kurzwelle, VHF, UHF und SHF) und mobile Störsender. g) Um welche konkreten Geräte (bitte Produkt- bzw. Typenbezeichnung angeben) handelt es sich bei den bzw. der von Rohde & Schwarz an Algerien gelieferten aa) Bausätzen für militärische Funkgeräte inkl. Zubehör, Es handelt sich bei den genehmigten Geräten um Bausätze für militärische Sende-/Empfangsgeräte für den VHF- und UHF-Bereich (Produktfamilie M3TR) für den überwiegend landmobilen Nutzer. bb) Ersatzteilen und Software, Es handelt sich bei den genehmigten Geräten um Ersatzteile und Software für militärische Sende-/Empfangsgeräte für den VHF- und UHF-Bereich (Produktfamilie M3TR) für den überwiegend landmobilen Nutzer. cc) Ausstattung für die Fertigung vor Ort nebst Unterlagen und Technologie zur Verwendung der Funkgeräte? Es handelt sich bei den genehmigten Geräten um Fertigungsausstattung für lokale Produktion von militärischen Sende-/Empfangsgeräten für den VHF- und UHF-Bereich (Produktfamilie M3TR) für den überwiegend landmobilen Nutzer und Technologie zur Verwendung von militärischen Sende-/Empfangsgeräte für den VHF- und UHF-Bereich (Produktfamilie M3TR). 22. Wo und mit wem fanden die „intensiven, vertraulichen Gespräche“ zwischen der US-Regierung und dem Auswärtigen Amt statt, in denen der Bundesregierung Mitte Januar 2015 versichert wurde, dass „Einsätze von unbemannten Luftfahrzeugen in Afrika von Deutschland aus in keiner Weise gesteuert oder durchgeführt würden“ (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 20 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/4246)? Die Gespräche fanden auf hoher Beamtenebene zwischen Vertretern des Auswärtigen Amts und des amerikanischen Außenministeriums in Berlin statt. 23. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, in welchem Umfang und zu welchem Zweck in den USA befindliche Drohnenpiloten vor oder während ihrer Einsätze digitale Kommunikationsverbindungen mit der US-Basis AFRICOM in Ramstein aufnehmen? Die Air Base Ramstein und die darauf befindliche Satelliten-Relaisstation wird von den USA ohne die Mitwirkung oder Einbeziehung der Bundesregierung betrieben und genutzt. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4911 24. Inwiefern enthielt der von der Bundesregierung übermittelte „Fragenkatalog “ die (auch ähnlichen) Fragen, a) wo Befehle oder Entscheidungen über Einsätze von Drohnen im Kommandobereich des AFRICOM getroffen wurden, b) ob Drohnen des AFRICOM zu Einsätzen in Afrika von Ramstein starten bzw. dort landen, c) ob aus Ramstein US-Drohnen direkt gesteuert werden, d) ob Anlagen in Ramstein als Relaisstation für die digitale Kommunikation der Drohnenpiloten und Drohnen in Anspruch genommen werden ? Die Fragen 24a bis 24d werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat die amerikanische Regierung im April 2014 nach einer möglichen Beteiligung in Deutschland stationierter amerikanischer Streitkräfte an bewaffneten Einsätzen unbemannter Luftfahrzeuge gefragt. 25. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Ansicht der US-Regierung, wonach ein deutscher „Fragenkatalog“ nunmehr als beantwortet angesehen wird (Schreiben der Staatsministerin im Auswärtigen Amt, Dr. Maria Böhmer, vom 23. Februar 2015 an den Abgeordneten Niema Movassat)? 26. Hinsichtlich welcher Fragen sieht die Bundesregierung hingegen weiteren Klärungsbedarf? Die Fragen 25 und 26 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die US-Regierung sieht den Fragenkatalog als beantwortet an. Die Bundesregierung steht weiterhin zu allgemeinen sicherheits- und verteidigungspolitischen Themen im engen Kontakt mit der US-Regierung. 27. Was kann die Bundesregierung zum Stand des Beobachtungsvorganges der Bundesanwaltschaft zur möglichen Beteiligung des in Deutschland befindlichen AFRICOM an den „gezielten Tötungen“ der US-Regierung mitteilen (DIE ZEIT vom 20. März 2015)? Der Generalbundesanwalt prüft weiterhin anhand offen verfügbarer Informationen , ob es Anhaltspunkte für in seine Verfolgungszuständigkeit fallende Straftaten im Zusammenhang mit etwaigen von Deutschland aus geplanten, gesteuerten oder überwachten Drohneneinsätzen gibt. a) Bei welchen Stellen hat der Generalbundesanwalt hierzu Stellungnahmen verlangt, und welche davon stehen noch aus? Es wurden mehrere Dienststellen des Bundes (BND, BfV, BKA und Kommando Strategische Aufklärung/BMVg) um Mitteilung der dortigen Erkenntnisse zu einer Planung, Steuerung und Überwachung US-amerikanischer Drohnenangriffe durch in Deutschland stationierte Angehörige der US-Armee gebeten. Die Antworten hierauf liegen vor. Drucksache 18/4911 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode b) Wann ist nach gegenwärtigem Stand mit einer Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens bzw. der Einstellung des Beobachtungsvorgangs zu rechnen? Bisher liegen keine Erkenntnisse vor, die Anlass zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geben (vgl. § 152 StPO). Eine Beendigung des Beobachtungsvorgangs ist gegenwärtig nicht beabsichtigt. 28. Inwiefern wartet die Bundesregierung immer noch auf Antworten zu den vom Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 11. Juni, vom 26. August und vom 24. Oktober 2013 an die US-Botschaft übermittelten „Fragenkatalogen“ zu womöglich illegalen Aktivitäten von US-Geheimdiensten (www.fragdenstaat.de/files/foi/11137/content.pdf)? Die Bundesregierung hält die Sachverhaltsaufklärung weiterhin für eine notwendige Konsequenz aus den Vorwürfen unverhältnismäßiger Datenerhebung durch ausländische Nachrichtendienste. Die weitere Aufklärung der Internet- und Kommunikationsüberwachung durch die Staaten der „Five Eyes“ ist auch Aufgabe des 1. Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages der 18. Wahlperiode. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333