Deutscher Bundestag Drucksache 18/4912 18. Wahlperiode 15.05.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/4677 – Umgang der Bundeswehr mit Rechtsextremisten in ihren Reihen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Aus bisherigen Angaben der Bundesregierung (insbesondere auf Bundestagsdrucksachen 18/2234 und 18/2788) schließen die Fragesteller, dass es innerhalb der Bundeswehr keine einheitliche Strategie gibt, wie mit Soldatinnen und Soldaten, die als Rechtsextremisten auffallen, umgegangen wird. Manchmal werden keinerlei Disziplinarmaßnahmen ergriffen, manchmal wird zügig eine vorzeitige Entlassung vorgenommen. Manche Soldaten haben weiterhin Zugang zu Waffen, auch dann, wenn ihre vorzeitige Entlassung schon beschlossen ist. Andere wiederum kommen mit einer Disziplinarbuße davon, dürfen aber weiterhin an die Waffe und Befehle erteilen. Dieser unterschiedliche Umgang mit rechtsextremen Soldaten liegt offenbar daran, dass „in jedem Einzelfall“ und nach subjektiver Einschätzung der jeweiligen Vorgesetzten entschieden wird (Bundestagsdrucksache 18/2234). So teilt die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/2788 unter Bezug auf die Meldungen an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages über „Besondere Vorkommnisse“ mit, dass ein Zeitsoldat, der über einen längeren Zeitraum hinweg rassistische Beleidigungen gegen seine Kameraden ausstieß, eine Disziplinarbuße erhielt, aber weiterhin Befehle erteilte, Zugang zu Waffen hatte und als Ausbilder eingesetzt wurde (Nummer 9). Ein anderer Zeitsoldat (Nummer 38) hatte noch fünf Monate lang Zugang zu Waffen, obwohl er mehrfach „Sieg Heil“ gerufen hatte und deshalb seine vorzeitige Entlassung eingeleitet wurde. Bei einem Soldaten, der rechtsorientierte Lieder sang, „Sieg Heil“ rief und türkischstämmige Soldaten beschimpfte, war keine Entlassung beabsichtigt ; er hatte weiter Zugang zu Waffen, wurde als Ausbilder eingesetzt und durfte als Vorgesetzter Befehle erteilen. Sehr häufig fehlt in den Darlegungen der Bundesregierung eine lückenlose Erfassung des konkreten Umgangs mit aufgefallenen Soldaten. Dies stellt aus Sicht der Fragesteller ein großes Manko dar, weil dadurch eine vollständige Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 12. Mai 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Übersicht darüber verhindert wird, wie in der Bundeswehr konkret mit Rechtsextremisten umgegangen wird. Aus Sicht der Fragesteller ist es auch unverständlich, dass Soldaten, die rechtsextreme Parolen rufen, weiterhin an der Waffe ausgebildet und als Ausbilder und Befehlsgeber eingesetzt werden. Auch wenn keine „gefestigte“ rechts- Drucksache 18/4912 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode extreme Gesinnung nachweisbar ist, sollten sich solche Soldaten für derlei Aufgaben und Funktionen disqualifiziert haben. Es kann nicht sein, dass die Bundeswehr ihre Funktionsfähigkeit auf Soldaten gründet, die den „Hitlergruß “ entbieten. 1. Auf wie viele Angehörige der Bundeswehr beziehen sich die 63 im Jahresbericht 2014 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages als „Besondere Vorkommnisse“ aufgeführten Fälle mit Verdacht auf einen rechtsextremistischen , antisemitischen oder fremdenfeindlichen Hintergrund? Die im Jahr 2014 gemeldeten Fälle beziehen sich auf insgesamt 63 Bundeswehrangehörige . 2. Was genau war jeweils Inhalt dieser Meldungen? a) Welchen Status hatten die Soldaten (bitte nach Freiwillig Wehrdienstleistende , Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten aufschlüsseln)? b) Wann fand der Vorfall statt? c) Wie wurde der Sachverhalt beschrieben? d) Welche disziplinarischen und strafrechtlichen Maßnahmen hat die Bundeswehr gegen die betroffenen Soldaten ergriffen? e) Hatten sie weiterhin Zugang zu Waffen? f) Wurden sie als Ausbilder eingesetzt? g) Haben sie weiter als Vorgesetzte Befehle erteilt? h) Wie lange sind sie nach dem Vorkommnis noch im Dienst verblieben? i) Wurde die Dienstzeit vorzeitig beendet? j) Welche der Vorfälle wurden als schwerwiegende schuldhafte Verstöße gegen die politische Treuepflicht bewertet? Die Bundesregierung verweist auf die beigefügte Tabelle „Übersicht Meldungen über Besondere Vorkommnisse mit Verdacht auf rechtsextremistischen, antisemitischen oder fremdenfeindlichen Hintergrund oder Verstoß gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung 2014“ (Anlage 1). 3. Welche im Jahr 2013 gemeldeten, auf Bundestagsdrucksache 18/2788 erläuterten, „Besonderen Vorkommnisse“ wurden als schwerwiegende schuldhafte Verstöße gegen die politische Treuepflicht bewertet? Wer entscheidet über eine solche Bewertung? Zur Beantwortung der ersten Teilfrage wurde die als Anlage 2 beigefügte Tabelle „Übersicht Meldungen über Besondere Vorkommnisse an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (WBdBT) mit Verdacht auf rechtsextreme Betätigung 2013“ um eine Spalte erweitert. Das frühere Meldeverfahren „Besondere Vorkommnisse“ sieht eine Bewertung als „schwerwiegenden schuldhaften Verstoß gegen die politische Treuepflicht“ nicht vor. Die in der erweiterten Tabelle angebrachte Bewertung erfolgte daher im Interesse einer möglichst umfassenden Beantwortung der Kleinen Anfrage – soweit möglich – nachträglich unter Ausschöpfung aller erreichbaren Quellen. Es wurden hierbei folgende Grundsätze berücksichtigt: Handlungen mit rechtsextremistischem , fremdenfeindlichem oder antisemitischem Hintergrund von Soldatinnen und Soldaten ziehen immer disziplinare Ermittlungen nach sich. Die vorgenommene Bewertung, ob ein schwerwiegender schuldhafter Verstoß Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4912 gegen die politische Treuepflicht vorliegt, beruht somit zunächst auf der Bewertung der zuständigen Disziplinarvorgesetzten, die im Rahmen ihrer disziplinaren Ermittlungen einen solchen Verstoß zu prüfen haben. Soweit sich im Rahmen der jeweiligen Ermittlungen die Verdachtsmomente erhärten und falls – wie in der Regel bei Soldatinnen und Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten – ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet wird, wird im jeweiligen Einzelfall im Falle einer Verurteilung die Bewertung des zuständigen Truppendienstgerichts zugrunde gelegt. Erfolgt im Einzelfall eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden, ist deren jeweilige strafrechtliche Bewertung maßgeblich und zu berücksichtigen. Sofern statusrechtliche Maßnahmen zu betrachten sind, sind ergänzend auch die Entscheidungen der zuständigen Entlassungsdienststellen heranzuziehen. 4. Wie viele rechtsextremistische Verdachtsfälle hat der Militärische Abschirmdienst (MAD) im Jahr 2014 (neu) bearbeitet? Der MAD hat im Jahr 2014 insgesamt 308 neue Verdachtsfälle aufgenommen und bearbeitet. a) Wie viele dieser Verdachtsfälle haben sich im Jahr 2014 bestätigt, wie viele nicht, und wie viele sind noch in Bearbeitung? Im Jahr 2014 wurden von diesen 308 Verdachtsfällen drei Verdachtsfälle bestätigt . 130 Verdachtsfälle wurden nicht bestätigt und 150 Verdachtsfälle sind noch in der Bearbeitung. Bei den verbleibenden 25 Verdachtsfällen endete die Zuständigkeit des MAD, weil die betroffenen Verdachtspersonen vor einem Bearbeitungsergebnis aus der Bundeswehr ausgeschieden waren. b) Um welche konkreten Betätigungen ging es in den bestätigten Fällen (bitte hier auch den Status der Soldaten angeben)? Ein Berufssoldat (Offizier/Oberleutnant) tätigte rechtsextremistische Äußerungen im Internet. Ein Zivilist (ziviler Wachmann) wurde als NPD-Mitglied identifiziert . Ein Soldat auf Zeit (Mannschaft/Oberstabsgefreiter) wurde als Mitglied einer rechtsextremistischen Vereinigung identifiziert. c) Wurden alle vom MAD erkannten Rechtsextremisten vorzeitig entlassen , und wenn nein, warum nicht? Das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen den in der Antwort zu Frage 4b aufgeführten Berufssoldaten ist noch anhängig. Der zivile Wachmann wurde in der Probezeit entlassen. Der Soldat auf Zeit trat im Zuge der Bearbeitung durch den MAD aus der rechtsextremistischen Vereinigung aus. Der Vorgang befindet sich noch in Bearbeitung. d) Welche disziplinarischen und strafrechtlichen Maßnahmen wurden gegen die Soldaten ergriffen? Gegen den Berufssoldaten wurde das Uniformtrageverbot und das Verbot der Ausübung des Dienstes ausgesprochen. Im Zuge der disziplinaren Ermittlungen gegen den Soldaten auf Zeit durch die zuständigen Vorgesetzten wurde kein Dienstvergehen festgestellt. Der Soldat unterliegt weiterhin einer verstärkten Dienstaufsicht durch seine Vorgesetzten. Drucksache 18/4912 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode e) Hatten die vom MAD erkannten Rechtsextremisten noch (ggf. eine Zeit lang) Zugang zu Waffen, wurden sie als Ausbilder eingesetzt oder konnten sie als Vorgesetzte Befehle erteilen? Der dienstliche Einsatz des Berufssoldaten erfolgte nur im Innendienst. Es wurde kein Zugang zu Waffen ermöglicht und es erfolgte kein Einsatz als Ausbilder . Es wurden keine Soldaten unterstellt. Der Soldat auf Zeit wurde unter verstärkter Dienstaufsicht geführt und hatte keine Befugnisse im Sinne der Fragestellung. f) Welche der vom MAD geprüften Fälle sind auch in den Meldungen an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages enthalten? Die an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages berichteten Vorkommnisse mit Verdacht auf rechtsextremistischen, antisemitischen oder fremdenfeindlichen Hintergrund (im Jahr 2014: 63, im Jahr 2013: 58) werden ohne Personendaten aufgelistet. Eine Zuordnung ist somit nicht möglich. Grundsätzlich werden alle gemeldeten Vorfälle durch den MAD bearbeitet. 5. Welche Angaben kann die Bundesregierung zum Fortgang jener 94 offenen rechtsextremen Verdachtsfälle, die noch aus dem Jahr 2013 stammen, machen (vgl. Antwort zu Frage 1b auf Bundestagsdrucksache 18/2788; bitte analog zu Frage 4 aufgliedern)? a) Wie viele dieser Verdachtsfälle haben sich im Jahr 2014 bestätigt, wie viele nicht, und wie viele sind noch in Bearbeitung? Der MAD konnte in einem Fall aus dem Jahr 2013 den Verdacht bestätigen. In 45 Verdachtsfällen konnte der MAD den Verdacht nicht bestätigen. 33 Verdachtsfälle sind noch in Bearbeitung. Bei den verbleibenden 15 Verdachtsfällen endete die Zuständigkeit des MAD, weil die betroffenen Verdachtspersonen vor einem Bearbeitungsergebnis aus der Bundeswehr ausschieden. b) Um welche konkreten Betätigungen ging es in den bestätigten Fällen (bitte hier auch den Status der Soldaten angeben)? Ein Mannschaftsdienstgrad (FWDL 23) wurde durch den MAD als Mitglied der Jungen Nationaldemokraten (JN, bis Mitte 2011) und einer rechtsextremistischen Kameradschaft identifiziert. c) Wurden alle vom MAD erkannten Rechtsextremisten vorzeitig entlassen , und wenn nein, warum nicht? Der Mannschaftssoldat wurde vorzeitig entlassen. d) Welche disziplinarischen und strafrechtlichen Maßnahmen wurden gegen die Soldaten ergriffen? Auf die Antwort zu Frage 5c wird verwiesen. e) Hatten die vom MAD erkannten Rechtsextremisten noch (ggf. eine Zeit lang) Zugang zu Waffen, wurden sie als Ausbilder eingesetzt oder konnten sie als Vorgesetzte Befehle erteilen? Nein. Die dienstlichen Aufgaben wurden stark eingeschränkt und der Einsatz als Vorgesetzter erfolgte nicht. Der Zu- und Umgang mit Waffen wurde unterbunden . Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4912 f) Welche der vom MAD geprüften Fälle sind auch in den Meldungen an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages enthalten? Auf die Antwort zu Frage 4f wird verwiesen. 6. Wie erklärt die Bundesregierung, dass den Soldaten, die für „Besondere Vorkommnisse“ mit rechtsextremem Hintergrund verantwortlich sind, in manchen Fällen der Zugang zu Waffen gesperrt, sie als Ausbilder eingesetzt oder als Vorgesetzte weiterhin Befehle erteilen dürfen, und in anderen Fällen auf solche Maßnahmen verzichtet wird? Bei allen Entscheidungen in solchen Fällen handelt es sich um Einzelfallbetrachtungen und Einzelfallentscheidungen, die den jeweiligen Stand und die Ergebnisse der durchzuführenden Ermittlungen zu berücksichtigen haben. Die zeitnah zum Vorfall zu erstellende Meldung „Besonderes Vorkommnis“ stellt nur einen sehr verkürzten und vorläufigen Sachstand des Ereignisses dar und lässt keine Rückschlüsse auf die weiteren Ermittlungsergebnisse der jeweils zuständigen Stelle zu. Im Rahmen der Ermittlungen wird jeder Fall separat betrachtet . Hierbei kann es zu unterschiedlichen Bewertungen, zur Feststellung von entlastenden Umständen für die oder den Beschuldigten und somit zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. a) Gibt es hierfür jeweils Kriterien, und falls ja, welche? Kriterien für die Bewertung über mögliche Dienstvergehen sind den einschlägigen Vorschriften und Gesetzen (insbesondere Wehrdisziplinarordnung, Wehrstrafgesetz , Soldatengesetz) zu entnehmen. b) Ist die Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 18/2788 in Verbindung mit der Anmerkung zu Nummer 38 in der Tabelle zu Meldungen aus dem Jahr 2013 so zu verstehen, dass der Zugang zu Waffen nur dann aufgehoben wird, wenn der MAD einen „Tatbestand des Verstoßes gegen FDGO“ (FDGO – Freiheitlich demokratische Grundordnung) feststellt (falls nicht, bitte darstellen, wie die Antwort gemeint ist)? Nein. 7. Sieht die Bundesregierung ein Problem darin, dass Soldaten, die für „Besondere Vorkommnisse“ in Form des „Hitlergrußes“ oder „Sieg-Heil“- Rufens verantwortlich sind, mitunter weiterhin Zugang zu Waffen haben, und wenn ja, was will sie dagegen unternehmen? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 8. Sieht die Bundesregierung ein Problem darin, dass Soldaten, die wegen rassistischer Äußerungen aufgefallen sind, weiterhin Befehle erteilen dürfen, nicht zuletzt angesichts des Umstandes, dass unter den Befehlsempfängern Personen mit Migrationshintergrund sein können? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. Drucksache 18/4912 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 9. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hinsichtlich einer Anpassung der internen Vorgaben zum Umgang der Bundeswehr mit solchen Verdachtsfällen? Die seit 20. Januar 2015 gültige Zentrale Dienstvorschrift A-2600/7 „Extremismus . Vorbeugung und Bekämpfung“ regelt für alle Beschäftigten der Bundeswehr Verantwortlichkeiten bei der Erkennung und Vorbeugung von Extremismus in der Bundeswehr. Sie gibt zudem notwendige Handreichungen und Informationen, um die unmittelbar zuständigen dienstrechtlichen Vorgesetzten zu befähigen, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wirksam aufzuklären, durch Aus-, Fort- und Weiterbildung ihr rechtsstaatliches Bewusstsein weiter zu festigen und Erscheinungsformen des Extremismus zu unterbinden. 10. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundeswehr aus der lückenhaften Erfassung der erfragten Angaben, wie sie beispielsweise auf Bundestagsdrucksache 18/2788, z. B. unter Nummer 22, 24, 25, deutlich wurde? a) Sieht sie das Erfordernis, diese Angaben künftig sorgfältiger zu erfassen ? b) Sieht sie Veranlassung, die Meldungen an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages mit Personendaten zu listen? Die Fragen werden im Zusammenhang beantwortet. Das frühere Meldeverfahren „Besondere Vorkommnisse“ und auch die derzeit gültigen Meldeverfahren haben das Ziel, die militärische Führung und die politische Leitung schnell über meldepflichtige Vorkommnisse in den Streitkräften zu informieren. Es dient nicht einer vollständigen Erfassung, Archivierung oder Zusammenstellung aller Umstände und Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einem Vorfall ggf. erkennbar werden. Es wird derzeit keine Erfordernis gesehen, das aufgaben- und fachbezogene Meldeverfahren für meldepflichtige Ereignisse zu erweitern, da mit dem derzeitigen System der Informationsbedarf des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) gedeckt wird. Im Rahmen des aufgaben- und fachbezogenen Meldewesens „Innere und Soziale Lage“ werden durch das BMVg grundsätzlich keine personenbezogenen Daten erhoben und nicht an den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages weitergegeben. 11. Hat die Bundeswehr, wie in der Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 17/14670 angekündigt, mittlerweile das Konzept zur Erfassung und Bewertung der Inneren und Sozialen Lage in der Bundeswehr abgeschlossen? Wenn nein, warum nicht, und bis wann ist der Abschluss vorgesehen? Wenn ja, was sind die Grundzüge des Konzepts? Inwiefern sieht das Konzept Möglichkeiten vor, dass künftig nachvollzogen werden kann, wie viele der dem Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages gemeldeten Vorkommnisse sich bestätigen, und welche Maßnahmen bei einer solchen Bestätigung gegen den entsprechenden Täter ergriffen wurden? Das Konzept zur Erfassung und Bewertung der Inneren und Sozialen Lage in der Bundeswehr ist weiterhin in Bearbeitung. Mit einem Abschluss wird im Laufe dieses Jahres gerechnet. Die Ausrichtung des Konzeptes hat sich grundsätzlich nicht geändert. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4912 Drucksache 18/4912 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4912 Drucksache 18/4912 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4912 Drucksache 18/4912 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4912 Drucksache 18/4912 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 15 – Drucksache 18/4912 Drucksache 18/4912 – 16 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 17 – Drucksache 18/4912 Drucksache 18/4912 – 18 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/4912 Drucksache 18/4912 – 20 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 21 – Drucksache 18/4912 Drucksache 18/4912 – 22 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 23 – Drucksache 18/4912 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333