Korrektur Deutscher Bundestag Drucksache 18/4914 18. Wahlperiode 18.05.2015 K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 49 14 \1 80 49 14 .fm , 2 7. M ai 2 01 5, S ei te 1 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Keul, Monika Lazar, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/4782 – Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung wird aus dem Grundrecht des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit der Würde des Menschen aus Artikel 1 Absatz 1 GG abgeleitet. Seit mehreren Jahrzehnten wird das von der Rechtsprechung und in der juristischen Literatur bestätigt (BGH NJW 1956, 668; OLG Oldenburg NJW 1956, 677; OLG Stuttgart, MDR 1956, 621; Geiger, Rechtsfragen der Insemination, in: Die künstliche Befruchtung beim Menschen, KölnMarienburg 1960, 37, 71; Hanack, Die künstliche Insemination, in: Mergen (Hrsg.), Die Juristische Problematik in der Medizin, Bd. III, München 1971, 168, 187). Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Recht in einem Urteil vom 31. Januar 1989 ausdrücklich beschrieben: „Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann. Verständnis und Entfaltung der Individualität sind aber mit der Kenntnis der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden. Zu diesen zählt neben anderen die Abstammung. Sie legt nicht nur die genetische Ausstattung des Einzelnen fest und prägt so seine Persönlichkeit mit. Unabhängig davon nimmt sie auch im Bewusstsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für Individualitätsfindung und Selbstverständnis ein. Insofern hängt der Persönlichkeitswert der Kenntnis auch nicht von dem Maß an Aufklärung ab, das die Biologie derzeit über die Erbanlagen des Menschen, die für seine Lebensgestaltung bedeutsam sein können, zu vermitteln vermag. Bei Individualitätsfindung und Selbstverständnis handelt es sich vielmehr um einen vielschichtigen Vorgang , in dem biologisch gesicherte Erkenntnisse keineswegs allein ausschlaggebend sind. Als Individualisierungsmerkmal gehört die Abstammung zur Persönlichkeit , und die Kenntnis der Herkunft bietet dem Einzelnen unabhängig vom Ausmaß wissenschaftlicher Ergebnisse wichtige Anknüpfungspunkte für Ko rre ktu rDie Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucher- schutz vom 15 Mai 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daher umfasst das Persönlichkeitsrecht auch die Kenntnis der eigenen Abstammung.“ Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 49 14 \1 80 49 14 .fm , 2 7. M ai 2 01 5, S ei te 2 Drucksache 18/4914 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Die Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung ist darüber hinaus für bestimmte Lebensbereiche zwingend notwendig. So ist beispielsweise für das Eheverbot gemäß § 1307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die tatsächliche blutsmäßige Abstammung entscheidend. Die genetische Abstammung spielt jedoch auch im Rahmen des Straftatbestandes des Beischlafs zwischen Verwandten gemäß § 173 des Strafgesetzbuches (StGB), des sexuellen Missbrauchs des minderjährigen leiblichen Kindes gemäß § 174 Absatz 1 Nummer 2 StGB und für die Annahme eines entschuldigenden Notstandes nach § 35 StGB eine Rolle. Ebenfalls beziehen sich die Zeugnisverweigerungsrechte gemäß § 383 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 52 Absatz 1 Nummer 3 StPO auf leibliche Verwandte. Da aus der Sicht eines Kindes sowohl die mütterliche als auch die väterliche Abstammung eine Rolle spielt, bezieht sich das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung auf beide Personen. Die Frage der Abstammung wird immer dann schwierig, wenn Kinder nicht bei ihren genetischen Eltern aufwachsen, weil die genetischen Eltern entweder nicht bekannt sind (sog. Babyklappe, anonyme Geburt) oder vertraglich unbekannt bleiben wollen (Samenspende, Eizell- oder Embryospende) oder die genetische Elternschaft mit der rechtlichen Elternschaft bei Geburt (Leihmutterschaft , Ersatzmutterschaft) oder später (Adoption) auseinanderfällt. Im Fall von Babyklappen und anonymen Geburten ist die Identität der genetischen Eltern nicht bekannt, so dass die bestehenden Auskunftsansprüche des Kindes meist nicht realisierbar sind, obwohl auch diese Kinder einen Anspruch auf Kenntnis ihrer Abstammung haben. Soweit die genetische und die rechtliche Mutter nicht identisch sind (doppelte Mutterschaft), ist für die Klärung der Abstammung die Frage entscheidend, wer Mutter eines Kindes ist. Dies ist problematisch in den Bereichen der Leihmutterschaft , Ersatzmutterschaft, Eizellspende und Embryonenspende, die jedoch in Deutschland verboten sind. Während die adoptierten Kinder in den Geburtenbüchern des Standesamtes die Adoption als Randvermerk finden und somit erfahren können, wer die Adoptiveltern sind, wer die leiblichen Eltern sind und wo sie zum Zeitpunkt der Adoption wohnten, haben Menschen, die mithilfe einer Samenspende gezeugt wurden, erhebliche Schwierigkeiten, die Identität des Spenders zu erfahren. Grund dafür ist, dass sich die Ansprüche von Spenderkindern bisher nur aus o. g. Grundrechten und Generalklauseln, wie der Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB ergeben. Daher konzentriert sich die vorliegende Kleine Anfrage auf das Phänomen der Samenspende, die in Deutschland legal in Anspruch genommen wird. Seit dem Jahr 1970, als die Bundesärztekammer das Verfahren nicht mehr als standeswidrig erachtete, sind in Deutschland geschätzt mehrere zehntausend Familien durch Samenspenden entstanden. Zu wenig Beachtung wurde hierbei jedoch dem Wohl der Menschen geschenkt, die durch diese Verfahren entstanden sind. Familiengründungen mit Samenspenden sind, anders als in den europäischen Nachbarstaaten wie Großbritannien, der Niederlande, Schweden, der Schweiz und Österreich, rechtlich nur rudimentär geregelt. Die Spenderwerbung , Spenderaufklärung und Spendervermittlung wurde der Selbstregulierung der Ärzte überlassen. Oft versprachen diese den Samenspendern Anonymität, obwohl die Bundesärztekammer bereits im Jahr 1970 darauf hinwies, dass anonyme Spenden nicht möglich sind. Auch konnten Spender über Jahre hinweg spenden ohne dass geprüft wurde, wie viele Kinder durch einen Spender gezeugt wurden. Viele Reproduktionsmediziner vernichteten die Spenderdaten zehn Jahre nach der Behandlung und empfahlen den Wunscheltern, die Samenspende vor den Kindern geheim zu halten. Zusammen mit einer allgemeinen Tabuisierung von Unfruchtbarkeit und Samenspende und der unsicheren Rechtslage führt dies dazu, dass viele Eltern, die ihre Kinder mit einer Samenspende bekommen haben, diese nicht darüber aufklären und die Kinder, wenn Ko rre ktu r überhaupt, dies oft nur durch Zufall oder in familiären Krisensituationen erfahren . Die so gezeugten Menschen stoßen bei den Reproduktionsmedizinern oft Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 49 14 \1 80 49 14 .fm , 2 7. M ai 2 01 5, S ei te 3 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4914 auf eine Mauer des Schweigens und haben kaum Möglichkeiten herauszufinden , wer ihr genetischer Vater und ihre genetischen Halbgeschwister sind. Erst mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Februar 2013 ist stärker ins Bewusstsein gerückt, dass auch durch Samenspende gezeugte Menschen ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung besitzen und anonyme Samenspenden daher in Deutschland tatsächlich nicht möglich sind. Auch nach dem klarstellenden Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2015, dass durch Samenspende gezeugte Menschen unabhängig von ihrem Alter ein Recht auf Kenntnis ihrer Abstammung haben, sind viele Aspekte des Auskunftsanspruchs ungeklärt. 1. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der mithilfe einer Samenspende gezeugten Kinder erfasst? a) Wenn ja, wie viele Kinder wurden mithilfe einer Samenspende seit 1970 in Deutschland gezeugt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? b) Wenn nein, plant die Bundesregierung die Anzahl der mithilfe einer Samenspende gezeugten Kinder zu erfassen? Wenn ja, wie kann dies umgesetzt werden? Nach Kenntnis der Bundesregierung wird die Anzahl der mithilfe einer heterologen Samenspende gezeugten Kinder nicht erfasst. Zur Frage, ob eine solche Erfassung angezeigt ist, ist die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen. 2. Wie viele der durch Samenspende gezeugten Menschen wissen nach Einschätzung der Bundesregierung von ihrer Zeugungsart? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 3. Besteht nach Kenntnis der Bundesregierung bei dieser Quote ein Unterschied im Vergleich zu Adoptierten? Bei Adoptionen sind sehr unterschiedliche Fallkonstellationen zu unterscheiden (beispielsweise Adoption eines Säuglings, eines Kleinkindes oder älteren Kindes , Inlands- und Auslandsadoption). Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter führt in ihren Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung (siebte neu bearbeitete Fassung 2014) zur Vorbereitung der Adoption aus, es sei Aufgabe der Adoptionsvermittlungsstellen, die zukünftigen Adoptiveltern zu beraten , wie sie mit dem Kind von Anfang an über seine Geschichte und die Adoption sprechen können. Wird das Kind frühzeitig über seine Adoption aufgeklärt und wird in den Familien von Beginn an offen und ehrlich mit der Adoptionsthematik umgegangen, ist dies die beste Voraussetzung für eine gelingende und vertrauensvolle Eltern-Kind-Beziehung. Angesichts dieser Vorgaben dürften heute nur noch wenige Adoptierte nicht über die Umstände ihrer Adoption aufgeklärt sein. Ein Vergleich der durch Samenspende gezeugten Menschen mit adoptierten Menschen ist nicht möglich; auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen . 4. Wie viele Samenbanken gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland? Nach Auskunft des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Ko rre ktu r Information weist die Datenbank „TPG-Gewebeeinrichtungen-Register (TPG- Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 49 14 \1 80 49 14 .fm , 2 7. M ai 2 01 5, S ei te 4 Drucksache 18/4914 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Gewebeeinrichtungen-Register, www.pharmanet-bund.de/dynamic/de/ gewebeeinrichtungen/index/html) mit Stand 1. Mai 2015 216 Einrichtungen aus, die Keimzellen gewinnen (166), konservieren (136) und lagern (151) oder be- bzw. verarbeiten (135). Ob es sich bei den Keimzellen um Samenzellen handelt , ist nur teilweise angegeben, so dass die Zahlen keine spezifischen Eingrenzungen ermöglichen. 5. Wie viele Ärztinnen und Ärzte führen nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland die Übertragung von Fremdsamen (heterologe Insemination ) durch? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Zwar weist das Jahrbuch des Deutschen IVF-Registers für das Jahr 2013 130 reproduktionsmedizinische Zentren aus, die in die Auswertung einbezogen waren, aber aus dieser Auswertung kann kein Rückschluss darauf gezogen werden, in welchen Zentren heterologe Inseminationen durchgeführt werden. 6. Wie viele Kinder pro Samenspender gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich in Deutschland? 7. Inwieweit wäre nach Auffassung der Bundesregierung eine Begrenzung der Anzahl pro Spender wünschenswert? Wegen des Sachzusammenhangs werden die Fragen 6 und 7 gemeinsam beantwortet . Die (Muster-)Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der assistierten Reproduktion aus dem Jahr 2006 enthält im Abschnitt zur Verwendung von heterologem Samen bereits den Hinweis, dass die Ärztin/der Arzt darauf achten solle, dass ein Spender nicht mehr als zehn Schwangerschaften erzeugt. Zu der Frage, wie viele Kinder es durchschnittlich pro Samenspender in Deutschland gibt, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 8. Auf welcher rechtlichen Grundlage können nach Kenntnis der Bundesregierung die in Deutschland mithilfe einer Samenspende gezeugten Personen das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung geltend machen? Anerkanntermaßen hat jedes Kind ein Recht auf Kenntnis seiner biologischen Abstammung, das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Kindes gemäß Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes folgt (vgl. BVerfG, Urteil vom 31. Januar 1989 – 1 BvL 17/87 –, BVerfGE 79, 256). Im Falle einer Samenspende sind nach geltendem Recht zwei Ebenen zu unterscheiden , zum einen der Anspruch des Kindes gegen seine rechtlichen Eltern auf Auskunft, ob es durch Samenspende gezeugt wurde, sowie auf Benennung der Samenbank und/oder des behandelnden Arztes, zum anderen der Anspruch des Kindes gegen das reproduktionsmedizinische Zentrum bzw. den Arzt auf Benennung des Samenspenders. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kann ein Anspruch des Kindes gegen seine Mutter auf Benennung seines leiblichen Vaters auf § 1618a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach Eltern und Kinder einander Rücksicht und Beistand schuldig sind, gestützt werden (BVerfG vom 6. Mai 1997 – 1 BvR 409/90, BVerfGE 96, 56). Nach ganz überwiegender Auffassung in der Literatur besteht auch ein entsprechender Anspruch des KinKo rre ktu r des gegen seine rechtlichen Eltern aus § 1618a BGB oder aus § 242 BGB auf Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 49 14 \1 80 49 14 .fm , 2 7. M ai 2 01 5, S ei te 5 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4914 Auskunft über den behandelnden Arzt bzw. die in Anspruch genommene Samenbank (vgl. MünchKomm /Wellenhofer, BGB. 6. Aufl. 2012, vor § 1591 Rz. 32, m. ausf. Nachw.). Der Fall einer ohne Hinzuziehung einer Samenbank und eines Arztes durchgeführten privaten Samenspende (sogenannte Becherspende) ist, soweit ersichtlich , noch nicht gerichtlich entschieden worden; das Kind müsste in einem solchen Fall seine Eltern unmittelbar auf Benennung des Samenspenders in Anspruch nehmen. Weiter hat ein durch heterologe Insemination gezeugtes Kind derzeit nach der Rechtsprechung einen zivilrechtlichen Anspruch gegen das reproduktionsmedizinische Zentrum bzw. den behandelnden Arzt auf Auskunft über die Identität eines Samenspenders (vgl. hierzu OLG Hamm vom 6. Februar 2013 – 14 U 7/12, sowie BGH vom 28. Januar 2015, XII ZR 201/13). Beide Gerichte haben dazu die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB herangezogen. Während das OLG Hamm dabei den Vertrag der Eltern mit dem Arzt bzw. der Samenbank als Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB angesehen hat, betrachtet der BGH den Behandlungsvertrag zwischen Wunscheltern und dem behandelnden Arzt bzw. der Klinik für Reproduktionsmedizin als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des zu zeugenden Kindes, der zwischen dem Kind mit seiner Geburt und dem Behandler eine rechtliche Sonderbeziehung begründet, „die auch Grundlage eines auf Nennung der Identität eines Samenspenders gerichteten Auskunftsanspruchs des Kindes sein kann“ (BGH a. a. O., Rn. 13). 9. Wer (Samenbanken und/oder behandelnde Ärztinnen bzw. Ärzte) muss nach Kenntnis der Bundesregierung nach Durchführung einer Übertragung von Fremdsamen die Klardaten des Spenders aufbewahren (bitte begründen )? Sowohl Samenbanken als auch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte, soweit diese die Samenzellen nicht ausschließlich übertragen, sind als Gewebeeinrichtungen zur Aufbewahrung der personenbezogenen Daten des Spenders von Samenzellen verpflichtet. Gewebeeinrichtung ist nach § 1a Nummer 8 des Transplantationsgesetzes (TPG) eine Einrichtung, die Gewebe oder Zellen zum Zwecke der Übertragung entnimmt, untersucht, aufbereitet, be- oder verarbeitet, konserviert, kennzeichnet, verpackt, aufbewahrt oder an andere abgibt. Die Identität des Spenders von Samenzellen ist bei der Entnahme in der Spenderakte nach § 8d Absatz 2 TPG in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 1 der TPGGewebeverordnung (TPG-GewV) zu dokumentieren und im Entnahmebericht der Gewebeeinrichtung, die die entnommenen Samenzellen gegebenenfalls beoder verarbeitet, nach § 8d Absatz 2 TPG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 TPG-GewV zu übermitteln. Werden die Samenzellen an eine Einrichtung der medizinischen Versorgung zur Übertragung abgegeben, sind diese Einrichtungen nach § 13a TPG in Verbindung mit § 7 Nummer 4 TPG-GewV verpflichtet , den Kennzeichnungskode der übertragenen Samenspende zu dokumentieren . Die nach den genannten Vorschriften zu dokumentierenden Angaben sind nach § 15 Absatz 2 TPG von den jeweiligen Einrichtungen aufzubewahren. Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 49 14 \1 80 49 14 .fm , 2 7. M ai 2 01 5, S ei te 6 Drucksache 18/4914 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 10. Gegen wen (Samenbanken und/oder behandelnde Ärztinnen bzw. Ärzte und/oder rechtliche Eltern) kann eine mithilfe einer Samenspende gezeugte Person ihr Recht auf Kenntnis eigener Abstammung geltend machen (bitte begründen)? Auf die Antwort zu Frage 8 wird zunächst verwiesen. Ob und inwieweit eine mithilfe einer Samenspende gezeugte Person ihr Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung mit Erfolg auch gegen die Samenbank geltend machen kann, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. 11. Welche Daten (Umfang der Dokumentations- und Auskunftspflicht) müssen nach Kenntnis der Bundesregierung nach Durchführung einer heterologen Insemination aufbewahrt werden (bitte begründen)? Der Umfang der Dokumentationspflicht nach § 8d Absatz 2 TPG und § 13a TPG richtet sich nach § 5 und § 7 TPG-GewV. Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 TPG-GewV enthält die Spenderakte bei der Samenspende folgende Angaben: 1. Spenderidentität mit Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht und Tag der Geburt oder, soweit zuerkannt, die von der Entnahmeeinrichtung für den Gewebespender vergebene Zuordnungsnummer; 2. die medizinischen und verhaltensbezogenen Informationen, die für die ärztliche Beurteilung der Spendereignung erforderlich sind; 3. Ergebnisse der medizinischen Anamnese und der Verhaltensanamnese insbesondere in Bezug auf eine mögliche Infektionsexposition sowie der Befund der körperlichen Untersuchung und weiterer Untersuchungen, die für die ärztliche Beurteilung der Spendereignung durchgeführt wurden; 4. Ergebnis der ärztlichen Beurteilung der medizinischen Eignung des Spenders ; 5. Ergebnisse der Laboruntersuchungen; 6. Kennzeichnungskode, der dem entnommenen Gewebe von der Entnahmeein- richtung zuerkannt wurde. Nach § 5 Absatz 2 TPG-GewV enthält der an die Gewebeeinrichtung, die das entnommene Gewebe be- oder verarbeitet, zu übermittelnde Entnahmebericht folgende Angaben: 1. Name und Anschrift der Gewebeeinrichtung, die das Gewebe erhalten soll; 2. Spenderidentität mit Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht, Tag der Geburt und bei lebenden Spendern Anschrift oder, soweit zuerkannt, die von der Entnahmeeinrichtung für den Gewebespender vergebene Zuordnungsnummer ; 3. Beschreibung und Kennzeichnungskode des entnommenen Gewebes; 4. Familienname, Vorname und Anschrift des für die Entnahme verantwort- lichen Arztes; 5. Tag, Uhrzeit und Ort der Entnahme sowie die Art und Weise der Entnahme unter Beachtung der Anforderungen des § 34 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 49 14 \1 80 49 14 .fm , 2 7. M ai 2 01 5, S ei te 7 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4914 Nach § 7 TPG-GewV enthält die Dokumentation der Übertragung durch die Einrichtungen der medizinischen Versorgung folgende Angaben: 1. Identifikation des Gewebeempfängers durch Angaben zu Familienname, Vorname, Geschlecht, Tag der Geburt und Anschrift oder, soweit zuerkannt, die von der Einrichtung der medizinischen Versorgung für den Gewebeempfänger vergebene Zuordnungsnummer; 2. Tag und Uhrzeit der Übertragung; 3. Familienname, Vorname und Anschrift des Gewebe übertragenden Arztes; 4. Bezeichnung und Kennzeichnungskode des übertragenen Gewebes; 5. Name der Gewebeeinrichtung, von der sie das Gewebe erhalten haben. Die Dokumentationspflichten dienen der Rückverfolgung. Auskunftspflichten nach Durchführung einer heterologen Insemination enthält das TPG dagegen nicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 12. Seit wann und wie lange müssen nach Kenntnis der Bundesregierung nach Durchführung einer heterologen Insemination Daten über den Samenspender aufbewahrt werden (bitte begründen)? Seit dem am 1. August 2007 in Kraft getretenen Gewebegesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) sind die nach § 8d Absatz 2 TPG zu dokumentierenden Angaben über den Samenspender nach Ablauf des Verfalldatums und die nach § 13a TPG zu dokumentierenden Angaben nach der Übertragung gemäß § 15 Absatz 2 TPG mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Angaben gemäß § 15 Absatz 3 TPG zu löschen oder zu anonymisieren. 13. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Minimalstandards, wonach nach Durchführung einer heterologen Insemination Daten über den Samenspender aufbewahrt werden müssen (bitte begründen)? Nach § 14 Absatz 2 Satz 5 TPG sind die Gewebeeinrichtungen verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, damit die Daten gegen unbefugtes Hinzufügen, Löschen oder Verändern geschützt sind und keine unbefugte Weitergabe erfolgt. Darüber hinaus sieht § 41 Absatz 2 der Verordnung über die Anwendung der Guten Herstellungspraxis bei der Herstellung von Arzneimitteln und Wirkstoffen und über die Anwendung der Guten fachlichen Praxis bei der Herstellung von Produkten menschlicher Herkunft (AMWHV) vor, dass die Aufbewahrung in einem geeigneten Bereich der von der Erlaubnis nach § 20b oder § 20c des Arzneimittelgesetzes erfassten Räume erfolgen muss. Die Zugriffsberechtigung zu den dokumentierten Angaben ist durch geeignete Maßnahmen auf dazu befugte Personen einzuschränken. Für den Fall einer Schließung der Entnahme- oder Gewebeeinrichtungen, in denen die Aufbewahrung der Dokumentation erfolgt, ist Vorsorge zu treffen, dass die Dokumentation während der gesamten Aufbewahrungszeit vorgehalten wird (§ 41 Absatz 3 AMWHV). Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Anforderungen an den Schutz von personenbezogenen Daten. Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 49 14 \1 80 49 14 .fm , 2 7. M ai 2 01 5, S ei te 8 Drucksache 18/4914 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 14. Welche Sanktionen drohen nach Kenntnis der Bundesregierung den Samenbanken oder den behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzten für die Verletzung der Dokumentations- und Auskunftspflichten nach Durchführung einer heterologen Insemination? Der Verstoß gegen die Dokumentationspflichten nach § 8d Absatz 2 TPG kann als Ordnungswidrigkeit gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 3 TPG und der Verstoß gegen die Dokumentationspflichten nach § 13a TPG kann als Ordnungswidrigkeit gemäß § 20 Absatz 1 Nummer 9 TPG mit einer Geldbuße bis zu 30 000 Euro geahndet werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Inwiefern die Verletzung dieser Pflichten vertrags- bzw. schadenersatzrechtliche Ansprüche nach sich ziehen kann, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. 15. Sieht die Bundesregierung es als rechtswidrig an, wenn Reproduktionsmedizinerinnen oder Reproduktionsmediziner den Spendern in der Vergangenheit Anonymität versprochen und die Daten nach zehn Jahren vernichtet haben? Seit dem am 1. August 2007 in Kraft getretenen Gewebegesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574) sind die nach § 8d Absatz 2 TPG und § 13a TPG zu dokumentierenden Angaben über den Samenspender gemäß § 15 Absatz 2 TPG mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren. Eine vorzeitige Löschung der dokumentierten Angaben wäre daher rechtswidrig. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 12 und 18 verwiesen. 16. Welche Sanktionen drohen nach Kenntnis der Bundesregierung den Samenbanken oder den behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzten nach Durchführung einer heterologen Insemination für die Datenvernichtung? Die Verletzung der Aufbewahrungsfristen nach § 15 TPG wird nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet. Bei Verletzung berufsrechtlicher Aufbewahrungsfristen von Patientenakten haben die nach Landesrecht zuständigen Ärztekammern berufsrechtliche Sanktionen zu prüfen. Grundsätzlich kommen als Folge berufsunwürdigen Verhaltens folgende berufsgerichtliche Maßnahmen in Betracht : eine Warnung, ein Verweis, eine Geldbuße, die Aberkennung der Mitgliedschaft in den Organen der Kammer sowie in deren Unterorganisationen, die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit im Rahmen der KammerSelbstverwaltung bis zur Dauer von fünf Jahren. Geldbuße, Aberkennung der Mitgliedschaft und des Wahlrechts kann das Berufsgericht nebeneinander verhängen . Inwiefern die Vernichtung der Daten des Samenspenders durch die Samenbank bzw. den behandelnden Arzt vertrags- bzw. schadenersatzrechtliche Ansprüche nach sich ziehen kann, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. 17. Reichen nach Ansicht der Bundesregierung standesrechtliche Konsequenzen zu einer Ahndung einer solchen Datenvernichtung aus oder sollten hierfür auch strafrechtliche Konsequenzen geschaffen werden? Die Frage spricht mittelbar eine der Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechts auf Kenntnis der Herkunft an, nämlich die erforderlichen Vorkehrungen dafür, dass die Daten im Zeitpunkt der Geltendmachung des genannten Ko rre ktu r Rechts noch vorhanden sind. Sie hängt daher inhaltlich mit den Überlegungen Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 49 14 \1 80 49 14 .fm , 2 7. M ai 2 01 5, S ei te 9 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/4914 zu einer Regelung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft zusammen . Die Meinungsbildung der Bundesregierung hierzu ist noch nicht abgeschlossen . 18. Gilt nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 8d Absatz 2 und § 13a des Transplantationsgesetzes auch für die Daten aus den Jahren 1997 bis 2007? Die Aufbewahrungsfristen nach § 15 Absatz 2 TPG gelten für alle Angaben, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gewebegesetzes am 1. August 2007 dokumentiert waren. Diese Aufbewahrungspflichten erstrecken sich jedoch nicht auf Angaben aus den Jahren 1997 bis 2007, für die vor dem Inkrafttreten des Gewebegesetzes keine Aufbewahrungspflicht bestand und die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vernichtet wurden. 19. Können nach Kenntnis der Bundesregierung Dokumentations- und Auskunftspflichten , die dem Auskunftsrecht gerecht werden sollten, abgetreten bzw. delegiert werden? Dokumentationspflichten nach § 8d Absatz 2 TPG in Verbindung mit § 5 TPGGewV können nicht an andere Einrichtungen abgetreten oder delegiert werden. Unberührt davon bleiben Delegationen auf Grund interner Organisation. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 8 und 11 verwiesen. 20. Plant die Bundesregierung etwas zu unternehmen, um die derzeitige bzw. künftige Vernichtung von den zur Geltendmachung des Rechts auf Kenntnis eigener Abstammung der mithilfe einer Samenspende gezeugten Personen erforderlichen Dokumenten zu verhindern? Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung hierzu ist noch nicht abgeschlossen . 21. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Umgang der Samenbanken mit den Versuchen der mithilfe einer Samenspende gezeugten Personen das Recht auf Kenntnis eigener Abstammung geltend zu machen? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 22. Angesichts der Tatsache, dass Reproduktionspraxen bei Auskunftsanfragen von durch Samenspende gezeugten Menschen es auch nach den Urteilen des Oberlandesgerichts Hamm und des Bundesgerichtshofes immer noch dazu tendieren, eine Klage abzuwarten, und Klageverfahren gerade für junge Menschen eine abschreckende Wirkung ausübt, erwägt die Bundesregierung eine Möglichkeit zu etablieren, dass das Recht auf Kenntnis der Abstammung von den so gezeugten Menschen direkter, effektiver und niedrigschwelliger in Anspruch genommen werden kann? Die Frage nach erleichterter Inanspruchnahme des Rechts auf Kenntnis der eigenen Herkunft durch ein durch Samenspende gezeugtes Kind steht in engem Zusammenhang mit der Grundfrage, wie ein solches Recht überhaupt gesetzlich geregelt werden soll. Die Meinungsbildung der Bundesregierung hierzu ist noch Ko rre ktu r nicht abgeschlossen. Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 49 14 \1 80 49 14 .fm , 2 7. M ai 2 01 5, S ei te 1 0 Drucksache 18/4914 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 23. Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt werden, dass Kinder, die in Deutschland mithilfe von Spendersamen gezeugt wurden, ihr Auskunftsrecht geltend machen können, wenn der Samen von ausländischen Samenbanken (z. B. in Dänemark, Holland, in den USA) bezogen wurde? Die Bundesregierung geht davon aus, dass eine wirklich gesicherte Rechtsstellung der Kinder in den Fällen, in denen die Spendersamen von ausländischen Samenbanken (z. B. in Dänemark, den Niederlanden, in den USA) bezogen wurden , nur durch eine internationale Konvention gewährleistet werden kann. Die Bundesregierung unterstützt daher alle Aktivitäten, insbesondere auch der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, die auf diesem Gebiet zur Vorbereitung derartiger Konventionen unternommen werden. Die Bundesregierung geht darüber hinaus davon aus, dass die Durchsetzung von Auskunftsrechten gegenüber ausländischen Samenbanken im Übrigen sehr weitgehend von den bestehenden vertraglichen Abreden zwischen solchen Samenbanken und den in Deutschland lebenden Eltern abhängt. Die Prüfung derartiger Verträge wird dabei nicht stets vor den deutschen Gerichten möglich sein, sondern teilweise auch vor den Gerichten der Staaten stattfinden, in denen die Samenbanken ihren Sitz haben. Die Entwicklung hierzu in der (deutschen) Rechtsprechung wird von der Bundesregierung auch weiterhin beobachtet werden . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 24 verwiesen. 24. Wie kann nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt werden, dass Spender, deren Samen von deutschen Samenbanken ins Ausland exportiert wird, identifizierbar bleiben für die ausländischen Kinder, die damit gezeugt werden? Nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen stellen die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sicher, dass sämtliche menschliche Gewebe und Zellen, die in ihrem Hoheitsgebiet beschafft, verarbeitet, gelagert oder verteilt werden, vom Spender zum Empfänger und umgekehrt zurückverfolgt werden können; die für die lückenlose Rückverfolgbarkeit benötigten Daten sind nach der klinischen Verwendung mindestens 30 Jahre aufzubewahren. Nach Artikel 9 der Richtlinie 2004/23/EG treffen die Mitgliedstaaten zudem alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eingeführte und ausgeführte menschliche Gewebe und Zellen zurückverfolgt werden können. Bei Keimzellen handelt es sich um menschliche Zellen im Sinne der Richtlinie 2004/ 23/EG (siehe Artikel 3 Buchstabe a und Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2004/ 23/EG). Die Richtlinie wurde von Deutschland und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 25. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Qualitätssicherung hinsichtlich ärztlicher Aufklärung bzw. Beratung bei einer heterologen Insemination ? Nach § 8b Absatz 2 TPG ist die Gewinnung von menschlichen Samenzellen, die für eine medizinisch unterstützte Befruchtung bestimmt sind, nur zulässig, wenn Ko rre ktu r der Spender einwilligungsfähig ist, entsprechend aufgeklärt wurde und in die Übertragung eingewilligt hat. Im Übrigen wird auf die Anforderungen aus der Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 49 14 \1 80 49 14 .fm , 2 7. M ai 2 01 5, S ei te 1 1 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/4914 (Muster-)Richtlinie der Bundesärztekammer zur Durchführung der assistierten Reproduktion aus dem Jahr 2006 verwiesen. 26. Welche Forschungsvorhaben wurden hinsichtlich der Situation von Menschen , die mithilfe von Samenspenden gezeugt wurden, und ihren Familien durch die Bundesregierung unterstützt? Derartige Forschungsvorhaben sind der Bundesregierung nicht bekannt. 27. Wie plant die Bundesregierung das Versprechen aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD „Wir werden das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft bei Samenspenden gesetzlich regeln.“ (S. 99) umzusetzen, und wann ist mit einem Regelungsvorschlag zu rechnen? Auf die Antwort zu Frage 22 wird verwiesen. 28. Was wurde in der Hinsicht seit der Regierungsbildung von anderthalb Jahren erreicht? Die Problematik wurde rechtlich aufbereitet und es wurden Gespräche über denkbare Umsetzungswege zwischen den betroffenen Ressorts geführt. Weiter wurde entschieden, das Thema auch zum Gegenstand der Erörterung im interdisziplinär besetzten Arbeitskreis Abstammungsrecht zu machen. 29. Wie ist der Wortlaut des Arbeitsauftrages des vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 9. Februar 2015 eröffneten Arbeitskreises „Abstammungsrecht“? Angesichts der neuen Herausforderungen, vor die uns moderne Familienkonstellationen jenseits des bei Schaffung der Vorschriften des Buches 4 des BGB vorherrschenden Familienbilds stellen, hat der Arbeitskreis Abstammungsrecht den Auftrag, etwaigen Reformbedarf im Abstammungsrecht zu prüfen. 30. Wie ist die Zusammensetzung des Arbeitskreises? Nach welchen Kriterien wurden die Mitglieder ausgewählt, und wie viele Mitglieder kommen aus den Betroffenenverbänden? Den Vorsitz im Arbeitskreis Abstammungsrecht führt die frühere Vorsitzende Richterin des für das Familienrecht zuständigen XII. Senats des Bundesgerichtshofs , Frau Dr. Meo-Micaela Hahne. Folgende weitere Mitglieder wurden in den Arbeitskreis berufen: – Prof. Dr. Dagmar Coester-Waltjen, em. Professorin für deutsches, europä- isches und internationales Privat- und Prozessrecht in Göttingen, – Vorsitzender Richter am Kammergericht Prof. Dr. Rüdiger Ernst, – Prof. Dr. Tobias Helms, Professor für Bürgerliches Recht, Internationales Pri- vatrecht und Rechtsvergleichung in Marburg, – Dr. Heinz Kindler, Diplom-Psychologe am Deutschen Jugendinstitut e. V. München (Abteilung „Familie und Familienpolitik“), Ko rre ktu r – Prof. Dr. Matthias Jestaedt, Professor für Öffentliches Recht und Rechtstheorie in Freiburg, Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 49 14 \1 80 49 14 .fm , 2 7. M ai 2 01 5, S ei te 1 2 Drucksache 18/4914 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – Dr. Thomas Meysen, fachlicher Leiter des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF), – Prof. Dr. Ute Sacksofsky, Professorin für Öffentliches Recht und Rechtsvergleichung in Frankfurt/Main, – Prof. Dr. Eva Schumann, Professorin für Deutsche Rechtsgeschichte und Bürgerliches Recht in Göttingen, – Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Schwackenberg, Vorsitzender des Familienrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins, – Prof. Dr. Christiane Woopen, Professorin für Ethik und Theorie der Medizin in Köln sowie Vorsitzende des Deutschen Ethikrats. Die Wünsche bzw. rechtspolitischen Forderungen, die von den Betroffenenverbänden erhoben bzw. diskutiert werden, sind bereits bekannt. Der interdisziplinäre Arbeitskreis soll die Gelegenheit bieten, mit der Unterstützung eines im Interesse der Arbeitsfähigkeit zahlenmäßig begrenzten Expertengremiums zu prüfen , inwieweit ggf. tatsächlich Regelungsbedarf besteht und wie dieser im Bedarfsfall umgesetzt werden könnte. 31. Werden Ergebnisse der Arbeit des Arbeitskreises mindestens teilweise in der 18. Legislaturperiode umgesetzt? Die Ergebnisse der Arbeit des Arbeitskreises werden von der Bundesregierung sukzessive auf etwaigen dringlichen Umsetzungsbedarf hin geprüft. Die Frage, ob evtl. einzelne Ergebnisse schon in der 18. Legislaturperiode umgesetzt werden , kann daher derzeit nicht abschließend beantwortet werden. 32. Plant die Bundesregierung, unabhängig der Ergebnisse der Arbeit des Arbeitskreises „Abstammungsrecht“, das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung einfachgesetzlich zu regeln? Die Bundesregierung plant, die Meinungsbildung zu der Frage einer einfachgesetzlichen Regelung des Rechts des Kindes auf Kenntnis seiner Herkunft im Lichte des Erkenntnisgewinns durch die Erörterung des Themenkomplexes im Arbeitskreis Abstammungsrecht weiter zu verfolgen. 33. Plant die Bundesregierung, unabhängig der Ergebnisse der Arbeit des Arbeitskreises „Abstammungsrecht“, die Rechte der mithilfe Samenspende gezeugten Menschen und ihren Familien anderweitig zu stärken? Auf die Antwort zu Frage 32 wird verwiesen. 34. Welche Unterstützung erhalten Männer, die vor dem Jahr 2007 Samen gespendet haben und denen i. d. R. Anonymität zugesichert wurde, wenn eine mithilfe einer Samenspende gezeugte Person einen Kontaktwunsch äußert? Ist für diese Gruppe ein psychosoziales Beratungsangebot vorgesehen? Im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes sind keine Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen; ob darüber hinaus ein entsprechendes Beratungsangebot existiert , ist der Bundesregierung nicht bekannt. Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 49 14 \1 80 49 14 .fm , 2 7. M ai 2 01 5, S ei te 1 3 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/4914 35. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, eine bessere und unabhängige Beratung von Menschen mit Kinderwunsch vor Durchführung einer heterologen Insemination sicherzustellen angesichts der Tatsache, dass eine vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderte Studie aus dem Jahr 2011 ergab, dass Patienten und Patientinnen in der Reproduktionsmedizin nur unzureichend über die emotionalen Belastungen aufgeklärt werden (Rauprich u. a. im Human Reproduction 2011, S. 2382 bis 2391, Information provision and decision-making in assisted reproduction treatment)? Eine kürzlich abgeschlossene Milieustudie zur ungewollten und gewollten Kinderlosigkeit im Lebensverlauf macht deutlich, dass eine frühzeitige, unabhängige Beratung von Menschen mit Kinderwunsch vor, während und nach Durchführung einer reproduktionsmedizinischen Behandlung als Entscheidungshilfe und zur besseren Einschätzung der physischen und psychischen Belastungen für die Betroffenen hilfreich sein könnte. Das Bundesministerium für Familie, Senioren , Frauen und Jugend hat im Rahmen seiner Förderinitiative zur ergänzenden , finanziellen Unterstützung ungewollt kinderloser Paare bei der Inanspruchnahme reproduktionsmedizinischer Behandlungen seit Dezember 2012 die bundesweit bestehenden qualifizierten Beratungsangebote in einer speziellen Adressdatenbank mit Suchfunktion nach Bundesland und Postleitzahl aufbereitet und den Betroffenen online auf www.informationsportal-kinderwunsch.de zur Verfügung gestellt. Weitere Maßnahmen sind seitens der Bundesregierung derzeit nicht geplant. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat bereits im Jahr 2002 ein Modellprojekt „Regenbogenfamilien“ des Familien- und Sozialverein des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD) e. V. gefördert , bei dem es u. a. auch darum ging, die Beratungsstrukturen für lesbische und schwule Paare mit Kinderwunsch zu verbessern. Das Projekt wird vom LSVD bis heute aus eigenen (begrenzten) Mitteln fortgeführt. In diesem Kontext wurde im Jahr 2007 das Handbuch „Regenbogenfamilien – alltäglich und doch anders: Beratungsführer für lesbische Mütter, schwule Väter und familienbezogene Fachkräfte“ veröffentlicht, das auf Fragen im Zusammenhang mit der Insemination mittels Spendersamen, aber auch das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung ausführlich eingeht. Der Beratungsführer ist im Jahr 2014 in einer komplett überarbeiteten Auflage erschienen, die – wie auch die Ersterscheinung – aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert wurde. Der Familien- und Sozialverein des LSVD und das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend befinden sich derzeit in der Konzeptionsphase eines dreijährigen Modellprojektes, das darauf zielen wird, kompetente Beratung für gleichgeschlechtliche Paare mit Kindern bzw. Kinderwunsch in die Fläche zu tragen. Der Start ist noch für das Jahr 2015 geplant . 36. Falls bereits Kinder den Wunsch aussprechen, Kontakt zum Spender herstellen zu wollen, sind nach Meinung der Bundesregierung Konzepte nützlich, die Eltern helfen können, einen solchen Kontakt vor- und nachzubereiten ? a) Wenn ja, plant die Bundesregierung, solche fundierten Konzepte zu entwickeln und wissenschaftlich auszuwerten? b) Wenn nein, bitte begründen? Die Meinungsbildung innerhalb der Bundesregierung ist hierzu noch nicht abgeschlossen . Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 49 14 \1 80 49 14 .fm , 2 7. M ai 2 01 5, S ei te 1 4 Drucksache 18/4914 – 14 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 37. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Embryonenspende gegenwärtig in Deutschland praktiziert? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Allerdings sind der Bundesregierung erste Geburten von Kindern nach Embryonenspende bekannt geworden. 38. Wie beurteilt die Bundesregierung die Praxis des „Netzwerkes Embryonenspende “, dem 16 bayerische Reproduktionszentren angehören? Der Bundesregierung liegen derzeit noch keine näheren Erkenntnisse über das erwähnte „Netzwerk Embryonenspende“ vor. Im Übrigen obliegt die Prüfung und Beurteilung der Tätigkeiten der angesprochenen Reproduktionszentren den Ländern. Ko rre ktu r Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 49 14 \1 80 49 14 .fm , 2 7. M ai 2 01 5, S ei te 1 5 Ko rre ktu r Korrektur K :\P ub lis hi ng \P ro du kt io n\ B T\ Pr od uk tio n\ 07 _F ah ne \1 80 49 14 \1 80 49 14 .fm , 2 7. M ai 2 01 5, S ei te 1 6 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333