Deutscher Bundestag Drucksache 18/4944 18. Wahlperiode 20.05.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Eva Bulling-Schröter, Wolfgang Gehrcke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/4792 – US-Drohnen in der Oberpfalz und ihre Steuerung über Relaisstationen Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem Jahr 2013 ist es bekannt, dass die US-Armee in der Oberpfalz Trainingsflüge mit drei verschiedenen Drohnen-Typen durchführt (Bundestagsdrucksache 18/48). Zuständig ist das „Joint Multinational Training Command“ (JMTC) in Vilseck. Die benötigten Aufstiegsgenehmigungen wurden vor elf Jahren vom Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) erteilt (Bundestagsdrucksache 18/533). Zuständig ist das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr und die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH. Eigentlich dürfen die Drohnen die US-Basen in Bayern nicht verlassen, sondern lediglich über dem Gelände aufsteigen. Im Jahr 2014 haben die US-Militärs eine erweiterte Zulassung beantragt , um in Korridoren zwischen den Basen Grafenwöhr und Hohenfels zu verkehren. Sie könnten in diesen Übungsräumen ED-R 136A und ED-R 137 über 4 000 Meter aufsteigen und mit bis zu 200 Kilometern pro Stunde fliegen. Das BMVg hat zwar die Einrichtung der Korridore in einem bereits bestehenden Gebiet mit „Flugbeschränkungen“ genehmigt, deren Nutzung mit Stand vom 8. Dezember 2014 aber noch nicht (Bundestagsdrucksache 18/3483). Hierfür fehle nach wie vor eine technische Bewertung der einzelnen Drohnen. Die US-Regierung verweigert die Herausgabe entsprechender Dokumente. Die Genehmigung für die noch nicht genutzten Korridore sei laut der Bundesregierung unbefristet. Mit den Flügen will das Kommando den tödlichen Drohnenkrieg der US-Armee trainieren. Die verwendeten Drohnen „Raven“, „Hunter“ und „Shadow“ werden in Kriegsszenarien zur Aufklärung genutzt. In Hohenfels üben die USMilitärs laut der Bundesregierung die „taktische Bodenaufklärung“. Die „Hunter “ in der Baureihe „MQ-5B“ ist jedoch auch bewaffnungsfähig. Laut der USArmee wird die bei Flügen mitgeführte Überwachungssensorik ausgeschaltet. Die Bundesregierung verlässt sich auf diese Zusagen. Eine Möglichkeit zur Kontrolle sei ausgeschlossen: Die Datenschutzbeauftragten des Bundes oder der Bundeswehr und die parlamentarische G 10-Kommission sind aus Sicht der Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 18. Mai 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Bundesregierung für die datenschutzrechtliche Aufsicht nicht zuständig. Am 4. November 2014 um 15:45 Uhr Ortszeit war eine Drohne des Typs „Shadow “ in Hohenfels abgestürzt (Bundestagsdrucksache 18/3483). Laut der Bun- Drucksache 18/4944 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode desregierung habe es sich um einen Übungsflug gehandelt, der Absturz sei auf dem Truppenübungsplatz Hohenfels erfolgt. Medien hatten dies anders berichtet . Erst am 12. November 2014 war das BMVg vom Headquarter USAREUR ausführlich über den Unfall informiert worden. Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte. 1. Wer hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Unfalluntersuchungen durchgeführt, und welche Behörden oder sonstigen Firmen bzw. Sachverständigen waren daran beteiligt? Die Untersuchungen werden durch die zuständigen US-Behörden durchgeführt. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/3483 wird verwiesen. Darüber hinaus liegen keine neuen Erkenntnisse vor. 2. Wann wurden die Untersuchungen beendet? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind die Untersuchungen noch nicht abgeschlossen . 3. Wann erhielt die Bundesregierung entsprechende (Zwischen-)Berichte? Der Bundesregierung liegt noch kein Abschlussbericht vor. 4. Welche Stellen der Bundesregierung wurden dabei vom US-Militär angesprochen ? Der zentrale Ansprechpartner für die US-Streitkräfte ist diesbezüglich das zuständige Flugbetriebsreferat im Bundesministerium der Verteidigung. Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/3483 verwiesen. 5. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung hinsichtlich der sämtlich in der Oberpfalz geflogenen US-Drohnen, ob diese auf Sicht oder Beyond Visual Line Of Sight (BVLOS) gesteuert werden? Die durch die US-Streitkräfte betriebenen unbemannten Luftfahrzeuge können sowohl Beyond Visual Line Of Sight als auch nach Sicht gesteuert werden. Die Steuerungsart hängt vom entsprechenden Übungsprofil ab. 6. Sofern diese nicht immer auf Sicht gesteuert werden, welche Kriterien der US-Armee sind der Bundesregierung hierzu bekannt? Die Kriterien zum Betrieb von US-Luftfahrzeugen sind in den nationalen Zulassungen und Betriebsgenehmigungen sowie den örtlichen Betriebsabsprachen niedergelegt. Diese US-Dokumentationen werden der Bundesregierung im Rahmen der zu erteilenden Betriebsgenehmigung für den deutschen Luftraum vor- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4944 gelegt und fließen entsprechend mit in die Bewertungen und Genehmigungen durch die deutschen Behörden ein. 7. Welche Vorgaben existieren für den vom BMVg eingerichteten Übungsraum hinsichtlich der Steuerung von Drohnen? Die Übungsräume beinhalten grundsätzlich keine Vorgaben zur Steuerung von Luftfahrzeugen in Bezug auf die technische Flugwegführung. 8. Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung hinsichtlich der sämtlich in der Oberpfalz geflogenen US-Drohnen, ob diese, wie im Programm „Remote Split Operations“ beschrieben, bei Trainingsflügen Beyond Visual Line Of Sight von US-Basen in den USA gesteuert werden ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. 9. Was ist der Bundesregierung aus Marktsichtungen oder der Lektüre einschlägiger Veröffentlichungen darüber bekannt, dass „Predator“- oder „Global Hawk“-Drohnen (für die sich auch die Bundeswehr interessiert, siehe Bundestagsdrucksache 18/2684) mithilfe von Relaisstationen auch über Kontinente hinweg gesteuert werden können, zum Beispiel durch Pilotinnen und Piloten von einer Basis in Creech/USA oder Jagel/Schleswig -Holstein, während die Drohnen selbst in Asien oder Afrika eingesetzt werden? Der Bundesregierung sind die technischen Möglichkeiten der Steuerung von unbemannten Luftfahrzeugen auch über Relaisstationen bekannt. 10. Was ist der Bundesregierung aus der Lektüre einschlägiger Veröffentlichungen oder der Thematisierung in NATO-Arbeitsgruppen darüber bekannt , in welchen Ländern die USA solche Relaisstationen betreiben oder errichten? Die Bundesregierung nimmt keine Stellung zur Stationierung, zum Betrieb oder zur Errichtung von Einrichtungen durch Partnernationen in Drittstaaten. 11. Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, an welchen Orten bzw. in welchen Ländern die NATO solche Relaisstationen betreibt oder errichtet? Auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. 12. Was ist der Bundesregierung „über offene US-Quellen“ über das Konzept „Remote Split Operations“ bekanntgeworden, und wann bzw. durch wen hat sie davon Kenntnis erhalten (www.andrej-hunko.de/bt/fragen/2616- schriftliche-frage-zu-drohnenkrieg-via-ramstein-antwort-kommt-ammontag -gilgamesh-gameofdrones)? Ausweislich öffentlich zugänglicher Informationen handelt es sich bei dem Begriff „Remote Split Operation“ um ein taktisches Einsatzkonzept für unbemannte Luftfahrzeuge, das auch durch die US-Streitkräfte angewendet wird. Ergänzend wird auf die Beantwortung der Schriftlichen Frage 30 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/4774 verwiesen. Drucksache 18/4944 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 13. Inwieweit hält es die Bundesregierung nach mehreren Medienberichten (Süddeutsche Zeitung vom 16. Juli 2014, DER SPIEGEL vom 17. April 2015) und mittlerweile zahlreichen Nachfragen der Fraktion DIE LINKE. (netzpolitik.org vom 13. Oktober 2014 und 20. März 2015) für denkbar, dass in Ramstein zwar keine Drohnen starten oder landen und dort auch keine Pilotinnen und Piloten stationiert sind, die Anlage aber als Relaisstation zur Steuerung bewaffneter US-Drohnen über Kontinente hinweg fungiert? Auf die Beantwortung der Schriftlichen Frage 30 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 18/4774 wird verwiesen. Darüber hinaus wird auf das Plenarprotokoll 18/99 des Deutschen Bundestages vom 22. April 2015 verwiesen. 14. Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Trainingsflüge mit US-Drohnen in der Oberpfalz auch die spätere Steuerung in realen Kriegseinsätzen via Relaisstationen, etwa in Ramstein oder Sigonella/Italien, proben? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. 15. Sofern die Bundesregierung hiervon keine Kenntnis hat, welche Anstrengungen wird sie unternehmen, um dies in Erfahrung zu bringen? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 16. Was hat die US-Armee der Bundesregierung darüber mitgeteilt, auf welche Weise und von wo aus die in Hohenfels abgestürzte Drohne RQ-7B SHADOW gesteuert wurde? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 17. Was ist der Bundesregierung mittlerweile über die Absturzursache der Drohne RQ-7B SHADOW in Hohenfels bekannt? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 18. Welche Fehlerursache ist der Bundesregierung bekannt? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 19. Wie bewertet die Bundesregierung die Absturz- und Fehlerursache, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hinsichtlich der Luftsicherheit in der Region? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4944 20. Im Rahmen welcher Ereignisse oder Vorhaben hatten welche Behörden der Bundesregierung in den Jahren 2014 und 2015 Kontakt mit dem US Army Combat Readiness/Safety Center in Fort Rucker, Alabama? Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse über Kontakte von deutschen Behörden mit dem US Army Combat Readiness/Safety Center in Fort Rucker, Alabama, vor. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 21. Inwiefern und auf welche Weise arbeiteten die US-Regierung und die Bundesregierung außer dem Halten von „Kontakt“ auch gemeinsam an der Aufklärung der Unfallursache? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/3483 wird verwiesen. Darüber hinaus sind der Bundesregierung keine Arbeitsbeziehungen bekannt. 22. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung angesichts des Absturzes hinsichtlich der Aufstiegsgenehmigungen von US-Drohnen der Typen „Raven“, „Hunter“ und „Shadow“? Die Bundesregierung sieht bisher keinen Änderungsbedarf an den bestehenden Betriebsgenehmigungen. 23. Sofern die bisher erteilten Genehmigungen weiterhin Bestand haben sollen, was hat die US-Armee zur Verhinderung zukünftiger, ähnlicher Abstürze mitgeteilt? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 24. Was ist der Stand des Genehmigungsverfahrens für eine erweiterte Zulassung zum Betrieb von US-Drohnen in Korridoren zwischen Basen in der Oberpfalz, etwa zwischen Grafenwöhr und Hohenfels? Hierzu liegen der Bundesregierung keine neuen Kenntnisse vor. 25. Inwiefern und mit welchem Inhalt hat die US-Regierung bzw. das Hauptquartier der US-Landstreitkräfte mittlerweile eine für das Genehmigungsverfahren benötigte technische Bewertung der Drohnen vorgelegt? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/533 wird verwiesen. Es liegen keine neuen Erkenntnisse vor. 26. Sofern diese noch nicht vorgelegt wurde, wann soll dies nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgen, und wann ist mit einem Ende des Verfahrens zu rechnen? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Drucksache 18/4944 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 27. Sofern kein neuer Sachstand für eine erweiterte Zulassung zum Betrieb von Drohnen in den Korridoren vorliegt, inwiefern erachtet die Bundesregierung entsprechende Pläne der US-Armee überhaupt noch als aktuell? Die Bundesregierung nimmt keine Stellung zu laufenden Planungsprozessen von Partnernationen. 28. Inwiefern findet bzw. fand nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile ein Flugbetrieb im Verbindungskorridor zwischen den beiden Übungsräumen ED-R 136A und ED-R 137 statt? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/48 wird verwiesen, die uneingeschränkt gültig ist. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333