Deutscher Bundestag Drucksache 18/4983 18. Wahlperiode 21.05.2015 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan van Aken, Wolfgang Gehrcke, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/4727 – Transport von Rüstungsgütern durch deutsche Reedereien Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In dem Beitrag des NDR-Regionalmagazins „buten und binnen“ vom 31. März 2015 (www.ardmediathek.de/tv/buten-un-binnen-Regionalmagazin/BNDverwickelt -in-Beluga-Waffentransport/Radio-Bremen-TV/Video?documentId =27416042&bcastId=967552) wird berichtet, dass das Bremer Unternehmen Beluga Shipping GmbH, das sich derzeit in Insolvenz befindet, Waffentransporte nach z. B. Kongo, Myanmar, Sudan und Südsudan abgewickelt haben soll. Seit dem Jahr 2011 wird gegen die Reederei im Zusammenhang mit diesen Vorwürfen staatsanwaltschaftlich ermittelt. Zwei Jahre lang soll die Reederei mit einem Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (BND) in Kontakt gestanden haben. Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren kann nicht abgeschlossen werden, da die Staatsanwaltschaft bis heute nicht darüber informiert worden ist, wer der Mitarbeiter vom BND ist und ihn somit nicht befragen kann. 1. Welche internationalen wie nationalen Beschränkungen der Lieferung von Rüstungsgütern nach Myanmar waren seit dem Jahr 2000 in Kraft, und wann wurden sie gegebenenfalls wie modifiziert? Der Rat der Europäischen Union hat am 28. Oktober 1996 im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 1996/635/GASP ein Waffenembargo gegen Birma/ Myanmar verhängt. Der Gemeinsamen Standpunkt 2003/297/GASP bestätigte das ursprünglich im Jahr 1996 angenommene Embargo. Am 26. April 2004 hat der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2004/423/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar angenommen. Die nächste Modifizierung erfolgte mit Gemeinsamem Standpunkt des Rates 2006/318/GASP vom 27. April 2006. Daran anschließend erfolgten jährliche Verlängerungen des Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 19. Mai 2015 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Waffenembargos, das bis heute in Kraft ist (Beschluss 2015/666/GASP des Rates vom 28. April 2015; Beschluss 2014/214/GASP des Rates vom 14. April 2014; Beschluss 2013/184/GASP des Rates vom 22. April 2013; Beschluss 2012/98/GASP des Rates vom 17. Februar 2012; Beschluss 2011/504/GASP des Drucksache 18/4983 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode Rates vom 16. August 2011; Beschluss 2011/239/GASP des Rates vom 12. April 2011; Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26. April 2010; Beschluss 2009/981/GASP des Rates vom 18. Dezember 2009; Gemeinsamer Standpunkt des Rates 2007/750/GASP vom 19. November 2007). Soweit diese Maßnahmen in den Kompetenzbereich der EU fielen, wurden sie im Rahmen von Verordnungen in unmittelbar bindendes EU-Recht umgesetzt. Das Waffenembargo gegen Birma bzw. Myanmar und alle späteren Änderungen wurden national in der Außenwirtschaftsverordnung umgesetzt (§§ 74 Absatz 1 Nummer 2, 75 Absatz 1 Nummer 2 und 76 Absatz 3 AWV; erstmals als § 69i AWV a. F. mit der 75. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 22. Mai 2006 eingeführt) und strafbewehrt. Vor dem Jahr 2006 wurde das Waffenembargo administrativ umgesetzt, indem keine Ausfuhrgenehmigungen entgegen den Vorschriften des Embargos erteilt wurden. 2. Welche internationalen wie nationalen Beschränkungen der Lieferung von Rüstungsgütern nach Kongo waren seit dem Jahr 2000 in Kraft, und wann wurden sie gegebenenfalls wie modifiziert? Mit Annahme der Resolution 1493 (2003) verhängte der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (VN) ein Waffenembargo gegen alle im Gebiet von Nord- und Südkivu sowie Ituri operierenden ausländischen und kongolesischen bewaffneten Gruppen und Milizen sowie gegen diejenigen Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo, die nicht Vertragsparteien des Globalen und alle Seiten einschließenden Übereinkommens sind. Das Sanktionsregime wurde anschließend durch die Annahme der Resolutionen 1533 (2004), 1596 (2005), 1649 (2005), 1698 (2006), 1768 (2007), 1771 (2007) und 1799 (2008) modifiziert und verstärkt, unter anderem, indem der Geltungsbereich des Waffenembargos auf jeden Empfänger im gesamten Staatsgebiet der Demokratischen Republik Kongo ausgeweitet wurde und gezielte Sanktionen gegen bestimmte Personen und Organisationen verhängt wurden. Mit der Annahme der Resolution 1807 (2008) wurde das Waffenembargo weiter modifiziert und gilt nunmehr nur noch für alle nichtstaatlichen Einrichtungen und Personen, die im Hoheitsgebiet der Demokratischen Republik Kongo operieren. Die Resolution verlangt zudem, dass alle Staaten dem Sanktionsausschuss des Sicherheitsrats die Lieferung von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial für die Demokratische Republik Kongo im Voraus ankündigen. Der Sicherheitsrat hat das Waffenembargo in den folgenden Jahren durch die Annahme der Resolutionen 1857 (2008), 1896 (2009), 1952 (2010), 2021 (2011), 2078 (2012), 2136 (2014), 2198 (2015) bis derzeit 1. Juli 2016 verlängert. Die genannten Resolutionen enthalten zudem Ausnahmebestimmungen für die VN-Mission MONUSCO und für bestimmte nichtletale Rüstungsgüter für humanitäre oder Schutzzwecke. Die EU verlängerte das im Jahr 1993 erlassene Waffenembargo in Bezug auf die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2002 zur Unterstützung des Lusaka Waffenstillstandsabkommens (2002/829/GASP). Die Umsetzung der erweiterten VN-Sanktionen wurde durch den Rat der EU im Rahmen des Gemeinsamen Standpunktes 2008/369/GASP angenommen. Soweit diese Maßnahmen in den Kompetenzbereich der EU fielen, wurden sie im Rahmen von Verordnungen in unmittelbar bindendes EU-Recht umgesetzt. Das Waffenembargo gegen die Demokratische Republik Kongo und alle späteren Änderungen wurden national in der Außenwirtschaftsverordnung umgesetzt (§§ 74 Absatz 1 Nummer 4, 75 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 2 und 76 Absatz 5 AWV; erstmals als § 69f AWV a. F. mit der 75. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 22. Mai 2006 eingeführt) und straf- bewehrt. Vor dem Jahr 2006 wurde das Waffenembargo administrativ umge- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/4983 setzt, indem keine Ausfuhrgenehmigungen entgegen den Vorschriften des Embargos erteilt wurden. 3. Welche völkerrechtlichen Verpflichtungen geht die Bundesregierung ein, wenn sie internationalen Lieferembargos zustimmt bzw. Sanktionsregimen beitritt? Welche juristischen Folgen entstehen für die Bundesregierung, wenn sie gegen Verpflichtungen aus solchen Embargos verstößt? Sanktionen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen beschließt, sind für die Staaten, an die sich diese Entschließungen richten, völkerrechtlich verbindlich. Die EU setzt die vom Sicherheitsrat verhängten Sanktionen in europäisches Recht um. Die EU kann vom Sicherheitsrat beschlossene Sanktionen auch verschärfen, indem sie zusätzliche Maßnahmen zu den vom Sicherheitsrat verhängten Sanktionen umsetzt . Der Rat der EU kann beschließen, eigenständige Sanktionen der EU zu verhängen. Völkerrechtswidriges Handeln eines Staates führt nach den dafür geltenden allgemeinen Grundsätzen zur internationalen (völkerrechtlichen) Verantwortlichkeit . Wenn ein EU-Staat gegen von der EU beschlossene Sanktionen verstößt, liegt ein rechtswidriges Verhalten vor, das zur Verantwortlichkeit dieses Staats nach EU-rechtlichen Bestimmungen führt. 4. Über welche mutmaßlichen nicht genehmigten Waffenexporte seit dem Jahr 2001, bei denen deutsche Reedereien den Transport durchführten, hat die Bundesregierung seit wann Kenntnis (bitte unter Angabe des Empfängerlandes , der Namen der jeweiligen Reederei, des Datums des jeweiligen Transports, des jeweils exportierenden Landes und der jeweiligen Güter und gegebenenfalls unter Angabe, welche Lieferembargos für das Empfängerland seit wann bestehen)? Eine Beantwortung der Frage kann durch die Bundesregierung nur für solche Sachverhalte erfolgen, in denen eine Genehmigungspflicht des Exportvorhabens nach deutschem Recht in Rede steht. Der Bundesregierung sind keine von deutschen Reedereien durchgeführten Waffenexporte seit dem Jahr 2001 bekannt, die ohne eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung erfolgt sind. Zu eventuellen Hinweisen, dass deutsche Reedereien beim Transport von Rüstungsgütern von einem Drittland in ein anderes Drittland möglicherweise gegen internationale Sanktionen verstoßen haben, obliegen die Beurteilung der Strafbarkeit nach deutschem Recht und eine eventuelle Strafverfolgung den zuständigen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden. Bezüglich der Ermittlungen gegen Verantwortliche der Firma Beluga Shipping GmbH obliegt die Sachleitungsbefugnis der zuständigen Staatsanwaltschaft. Hierzu kann die Bundesregierung keine Auskünfte erteilen. Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass aufgrund datenschutzrechtlich begründeter Löschung von Daten seitens der Zollverwaltung keine Aussagen zu etwaigen Ermittlungsverfahren in dem Zeitraum der Jahre 2001 bis einschließlich 2004 getroffen werden können. Drucksache 18/4983 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Kontakte zwischen Reedereien und dem BND, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie seit dem Jahr 2005 im Zusammenhang mit nichtgenehmigten Waffentransporten? Zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) unterhält der BND Kontakte zu Reedereien, um Erkenntnisse in den Bereichen Proliferation, internationaler Waffenhandel und internationale Waffentransporte zu gewinnen. Diesbezügliche Informationen werden an die jeweils zuständigen Behörden weitergeben. Eine abschließende rechtliche Bewertung des Einzelfalls nimmt der BND hierbei nicht vor. Die Aufklärung nicht genehmigter Transporte von Waffen unterfällt nicht dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie oder des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Dementsprechend bedarf es keiner Kontaktaufnahme zwischen Reedereien und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Zusammenhang mit nicht genehmigten Waffenexporten. 6. Hat die Bundesregierung Kenntnis vom Auskunftsersuchen der Staatsanwaltschaft Bremen an den BND im Zusammenhang mit der mutmaßlichen Durchführung von Waffenexporten von der Ukraine nach Myanmar durch die Beluga-Reederei? Ja. 7. Ist die Bundesregierung bereit, dem im Bericht genannten BND-Mitarbeiter im Zusammenhang mit den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Bremen eine Aussagegenehmigung zu erteilen bzw. den BND anzuweisen, eine solche Genehmigung zu erteilen, und falls nein, warum nicht? Dem betreffenden Mitarbeiter ist in diesem Zusammenhang eine Aussagegenehmigung erteilt worden. 8. Welche nichtgenehmigten Transporte von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern durch Schiffe unter deutscher Flagge sind der Bundesregierung seit dem Jahr 2005 bekannt (bitte jeweils unter Angabe des Jahres, des Reedereinamens, der Waffengattung und, falls bekannt, des Produktnamens , der Herkunft des Rüstungsgutes, des Beladungshafens, des Ziellandes und bitte unter Angabe, ob die Rüstungsgüter im Zielland angekommen sind)? Eine Beantwortung der Frage kann durch die Bundesregierung nur für solche Sachverhalte erfolgen, in denen eine Genehmigungspflicht des Transportvorhabens nach deutschem Recht in Rede steht. Der Bundesregierung sind keine durch Schiffe unter deutscher Flagge durchgeführten Transporte von Kriegswaffen seit dem Jahr 2005 bekannt, die ohne eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung erfolgt sind. Die Beförderung sonstiger Rüstungsgüter auf Schiffen unter deutscher Flagge bedarf, soweit es sich dabei nicht um genehmigungspflichtige Ausfuhren aus Deutschland handelt, nach deutschem Recht keiner Genehmigung. Zu eventuellen Hinweisen, dass beim Transport von Rüstungsgütern von einem Drittland in ein anderes Drittland durch Schiffe unter deutscher Flagge mög- licherweise gegen internationale Sanktionen verstoßen wurde, obliegen die Be- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/4983 urteilung der Strafbarkeit nach deutschem Recht und eine eventuelle Strafverfolgung den zuständigen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden. 9. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwieweit Mitarbeiter des BND Kenntnisse über Waffentransporte durch Schiffe unter deutscher Flagge besitzen? Im Rahmen der Aufklärung von Proliferation, internationalem Waffenhandel und internationalen Waffentransporten durch den BND werden auch Informationen über Waffentransporte durch Schiffe deutscher Firmen gewonnen. Derartige Informationen werden analysiert und an die zuständigen Ressorts und Behörden berichtet. 10. In wie vielen deutschen Reedereien waren seit dem Jahr 2005 nach Kenntnis der Bundesregierung in Absprache mit den Reedereien Mitarbeiter des BND tätig, und was waren jeweils die Aufgaben der BND-Mitarbeiter? Es war und ist kein Mitarbeiter des BND bei einer deutschen Reederei tätig. 11. In wie vielen Fällen waren nach Kenntnis der Bundesregierung BND-Mitarbeiter auch mit dem Transport von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern befasst? Die Mitarbeiter des BND gewinnen Informationen über den Transport von Kriegswaffen und berichten hierüber. Eine statistische Erfassung dieser Fälle findet nicht statt. Darüber hinaus beschafft der BND in Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 BNDG fremdes Wehrmaterial, um Erkenntnisse über die Wehrtechnik von ausländischen Streitkräften und ausländischen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen zu gewinnen. Dabei führt der BND unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und in enger Abstimmung mit den zuständigen Behörden auch Transporte von Kriegswaffen und Rüstungsgütern durch. 12. Welches Strafmaß ist vorgesehen, wenn a) Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter ohne Genehmigung innerhalb Deutschlands transportiert werden, und Vorsätzliche Beförderungen von Kriegswaffen innerhalb Deutschlands ohne erforderliche Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) werden gemäß § 22a Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 und 3 KrWaffKontrG mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren, einem Jahr bis zehn Jahren (für besonders schwere Fälle) oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (für minder schwere Fälle) bestraft. Die Beförderung von sonstigen Rüstungsgütern innerhalb Deutschlands bedarf keiner kriegswaffenkontroll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigung und ist dementsprechend auch grundsätzlich nicht strafbewehrt. Eine Strafbarkeit ist lediglich dann gegeben, wenn der – nicht genehmigungspflichtige – Transport von sonstigen Rüstungsgütern gegen ein Embargo verstößt , das ein Durchfuhrverbot für diese Güter beinhaltet (Verbot der Durchfuhr in ein Waffenembargoland). Das Strafmaß bemisst sich in diesen Fällen nach § 17 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG). Diese Vorschrift sieht für Vorsatztaten als Strafmaß Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zehn Jahren, einem Jahr Drucksache 18/4983 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode bis 15 Jahren, zwei Jahren bis 15 Jahren und – für minder schwere Fälle – von drei Monaten bis fünf Jahren vor. b) wenn Schiffe unter deutscher Flagge Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets transportieren? Dasselbe Strafmaß wie bei § 22a Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 und 3 KrWaffKontrG gilt gemäß § 22a Absatz 1 Nummer 5 KrWaffKontrG für die Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes ohne Genehmigung auf Seeschiffen, die die Bundesflagge führen. Die Beförderung von sonstigen Rüstungsgütern auf deutschen Seeschiffen bedarf per se keiner kriegswaffenkontroll - oder außenwirtschaftsrechtlichen Genehmigung und ist dementsprechend auch grundsätzlich nicht strafbewehrt. Eine Strafbarkeit ist lediglich dann gegeben, wenn der – nicht genehmigungspflichtige – Transport von sonstigen Rüstungsgütern gegen ein Embargo verstößt, das ein Beförderungsverbot für diese Güter beinhaltet (Verbot der Beförderung in ein Waffenembargoland ). Das Strafmaß bemisst sich ebenfalls nach § 17 AWG. Diese Vorschrift sieht für Vorsatztaten als Strafmaß wiederum Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zehn Jahren, einem Jahr bis 15 Jahren, zwei Jahren bis 15 Jahren und – für minder schwere Fälle – drei Monaten bis fünf Jahren vor. c) Welche Verjährungsfristen gibt es jeweils bei den in Frage 12a und 12b dargestellten Konstellationen? Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren bedroht sind, beträgt gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs (StGB) fünf Jahre. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren bedroht sind, beträgt gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 3 StGB zehn Jahre, von Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren bedroht sind, gemäß § 78 Absatz 1 Nummer 2 20 Jahre. Milderungen für minder schwere Fälle oder Schärfungen für besonders schwere Fälle bleiben unberücksichtigt (§ 78 Absatz 4 StGB). 13. In welchen Fällen und gegebenenfalls warum haben seit dem Jahr 2013 deutsche Behörden die Durchfuhr von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern nach Einfuhr in Deutschland in Bremen gestoppt, und wie ist mit den gestoppten Gütern bzw. der Ausfuhr verfahren worden (bitte unter Angabe des exportierenden Landes, des vorgesehenen Ziellandes, des Wertes, der genauen Bezeichnung der Güter und ihres aktuellen Verbleibs )? In Bremen (Bremerhaven) wurden seit dem Jahr 2013 insgesamt vier Durchfuhren von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern nach der Einfuhr in Deutschland gestoppt: 1. Drei Kampfflugzeuge aus Rumänien nach Mozambique ohne Genehmigung nach dem KrWaffKontrG. Die Güter wurden nach Rumänien zurückgeführt. 2. Ein gepanzertes Fahrzeug aus der Tschechischen Republik ohne Genehmi- gung nach dem KrWaffKontrG für die USA. Die Güter wurden in die Tschechische Republik zurückgeführt. 3. Zwei Durchfuhrlieferungen mit diversen Teilen für gepanzerte Kampffahrzeuge aus der Tschechischen Republik nach Ägypten. Die Güter befinden sich unter zollamtlicher Überwachung. Die beiden Vorgänge werden derzeit von den zuständigen Bundesministerien nach § 6 Absatz 1 AWG geprüft. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/4983 Weitere Angaben zu den einzelnen Durchfuhrvorgängen, sofern sie im Rahmen der Zollverfahren erhoben werden, unterliegen den Geheimhaltungspflichten nach Artikel 15 des Zollkodex sowie § 30 der Abgabenordnung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333