Deutscher Bundestag Drucksache 18/501 18. Wahlperiode 12.02.2014 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Tempel, Katrin Kunert, Jan van Aken, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 18/345 – Korruptionsvorwürfe gegen deutsche Rüstungsunternehmen bei Rüstungsexporten nach Griechenland Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Medienberichten zufolge sind deutsche Rüstungskonzerne in mutmaßliche Korruptionsfälle in Griechenland involviert. Nachdem gegen den ehemaligen Spitzenbeamten Antonios Kantas, der von 1992 bis 2002 das griechische Direktorat für Rüstung geleitet hatte, Ermittlungen aufgrund der Entgegennahme von Schmiergeldern aufgenommen wurden, belastete dieser in seinen Aussagen deutsche Rüstungsunternehmen wie ATLAS ELEKTRONIK, KraussMaffei Technologies GmbH und Rheinmetall AG schwer (vgl. Süddeutsche Zeitung, 28. Dezember 2013). Antonios Kantas steht im Verdacht, rund 14 Mio. Euro an Schmiergeld erhalten zu haben. Über Panajotis Efstathiou sollen die Schmiergelder von den deutschen Rüstungskonzernen an Beamte des griechischen Staatsapparates geflossen sein. Panajotis Efstathiou äußerte sich dahingehend, im Auftrag deutscher Rüstungskonzerne gehandelt zu haben (vgl. frontal 21, 14. Januar 2014). Der ehemalige Verteidigungsminister Griechenlands, Akis Tsochatzopoulos, wurde aufgrund von Annahme von Schmiergeldern bereits verurteilt. Demzufolge war auch die höchste politische Ebene involviert (vgl. Neue Zürcher Zeitung, 8. Januar 2014). Da deutsche Rüstungsexporte in der Regel über den geheim tagenden Bundessicherheitsrat beschlossen werden, trägt auch die Bundesrepublik Deutschland eine politische Mitverantwortung für den Verkauf deutscher Rüstungsgüter an Griechenland. Daher drängt sich die Frage auf, ob, und falls ja, welche Schutzvorkehrungen im Rahmen der deutschen Waffenexportrichtlinien vorhanden sind, um durch Korruption zustande gekommene Verkaufsabschlüsse zu erkennen und ggf. unterbinden zu können oder ob anderenfalls an einer entsprechenden Regelung gearbeitet wird, um künftig Korruption entsprechend entdecken zu können. Die intransparente Entscheidungsfindung über deutsche Rüstungsexporte erschwert dabei das Nachweisen von Korruptionsfällen und Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 10. Februar 2014 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. von unerlaubter Einflussnahme durch deutsche Rüstungsunternehmen (vgl. LobbyControl, Lobbyreport 2013, S. 11). Ferner drängt sich insbesondere durch die anhaltende wirtschaftliche Rezession in Griechenland die Frage auf, wie die Bundesregierung die Anschaffung Drucksache 18/501 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode deutscher Militärtechnologie und deutscher Militärgüter durch Griechenland mit Blick auf die technologische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Landes rechtfertigt, die es im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union zu beachten gilt (vgl. Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates). Es stellt sich die Frage, ob die Bundesregierung im Rahmen des Europäischen Semesters darauf drängen wird, dass Griechenland angesichts der dramatischen wirtschaftlichen Notlage seine überproportional hohen Kosten für Militärausgaben zur Haushaltskonsolidierung senken wird. 1. Welche kommerziellen Rüstungsexporte aus Deutschland nach Griechenland erfolgten seit dem Jahr 1990 (bitte nach finanziellem Umfang, Waffenart und Jahr auflisten)? Eine Beantwortung dieser Frage ist nicht möglich, da der Umfang tatsächlicher Ausfuhren von Rüstungsgütern statistisch nicht erfasst wird. Statistisch werden lediglich die tatsächlichen Ausfuhren von Kriegswaffen erfasst. Diese stellen jedoch nur eine Teilmenge der gesamten kommerziellen Rüstungsexporte aus Deutschland nach Griechenland dar. 2. Hat die Bundesregierung Kenntnis von den Korruptionsvorwürfen gegen ATLAS ELEKTRONIK, KraussMaffei Technologies GmbH und Rheinmetall AG? Die Bundesregierung hat entsprechende Pressemeldungen zur Kenntnis genommen . Im Übrigen wird auf den zweiten Absatz der Antwort zu den Fragen 12 bis 15 verwiesen. 3. In welchem Umfang wurden seit dem Jahr 1990 Militärgüter von ATLAS ELEKTRONIK, KraussMaffei Technologies GmbH und Rheinmetall AG nach Griechenland exportiert (bitte nach finanziellem Umfang, Waffenart und Jahr auflisten)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über die von den Unternehmen tatsächlich ausgeführten Militärgüter vor. 4. In welchem Umfang hat die Bundesregierung seit dem Jahr 1990 Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter aus Überschussbeständen der Bundeswehr nach Griechenland abgegeben (bitte nach finanziellem Umfang und Waffenart und der jeweiligen Stückzahl auflisten)? Aus Überschussbeständen der Bundeswehr wurden nachfolgende Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter nach Griechenland abgegeben: Jahr Gegenstand Stückzahl finanzieller Umfang 1999 Panzerhaubitze M 109 50 EA 10 750 000 € 2000 KPz Leopard 1A5 22 EA 3 850 000 € 2003 HAWK-Loader 21 EA 525 000 € 2003 KONI-SHELTER 45 EA 140 700 € 2003 HAWK Guidance Section und Rocket Motor 181 EA 1 029 500 € Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/501 5. Inwiefern wurden deutsche Beamte und Angestellte in Griechenland eingesetzt , um für deutsche Rüstungsgüter und Militärtechnologie zu werben und den Abschluss entsprechender Anschaffungsvereinbarungen durch die griechische Regierung vorzubereiten (bitte unter Angabe des jeweiligen Datums von diesbezüglichen Dienstreisen der Beamten und Angestellten, ihrer Behörde oder ihres Ministeriums sowie ihrer Dienstbezeichnung antworten )? Nach Ausschöpfung der Erkenntnisquellen, die innerhalb der zur Beantwortung einer Kleinen Anfrage vorgesehenen Zeit zur Verfügung stehen, ist ein entsprechender Einsatz deutscher Beamter oder Angestellter in Griechenland nicht ersichtlich. Der zugrunde gelegte Zeitraum orientiert sich an dem von den Fragestellern in den vorangegangenen Fragen in Bezug genommenen Zeitraum. 6. Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern nach Artikel 2, Kriterium 8 zur technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Griechenlands der EU-Rechtsakte 2008/ 944/GASP seit Einführung des Euro als gesetzliche Buchungswährung am 1. Januar 1999? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 17/2889 wird verwiesen. 2003 Gefechtsköpfe HAWK, SAD 148 EA 63 200 € 2004 Patronen DM 783 12 500 EA 49 000 € 2005 Ersatzteile PzH M 109 diverse 71 894 € 2005 KPz Leo 2, KPz Leo 1, BergePz, BrückenlegePz 183 EA 150 EA 4 EA 10 EA 50 000 000 € 2006 Werkzeugsätze div. 852 € 2006 Marineersatzteile div. 24 270 € 2007 Funkführungspanzer M113 und Zubehör 44 EA 440 600 € 2010 PzH M109 A3GE nebst Zubehör 223 EA 10 000 000 € 2010 Triebwerksgehäuse J79-17 80 EA 352 000 € 2012 Hafenschlepper WUSTROW 1 EA 100 000 € 2012 M577 12 EA 109 800 € 2012 Gurtzeug 18 EA 51 890 € Jahr Gegenstand Stückzahl finanzieller Umfang Drucksache 18/501 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 7. Wie positioniert sich die Bundesregierung im Rahmen des Europäischen Semesters im Europäischen Rat zur Frage einer weiteren Reduzierung der griechischen Militärausgaben, um die Leistungsfähigkeit der griechischen Wirtschaft nicht durch überproportional hohe Militärausgaben zu beeinträchtigen (bitte Begründung anfügen)? Griechenland ist als Programmland (Zweites Anpassungsprogramm vom März 2012) von der multilateralen Überwachung im Rahmen des Europäischen Semesters ausgenommen. Eine Positionierung der Bundesregierung zu Empfehlungen für Griechenland im Rahmen des Europäischen Semesters 2014 ist daher nicht vorgesehen. 8. Welche ausgleichenden Investitionen (z. B. Verlagerung der Produktion nach Griechenland) haben nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Rüstungsunternehmen in Griechenland zur Erlangung von Rüstungsaufträgen seit dem Jahr 1990 zugesagt (bitte nach finanziellem Umfang und Art der Investition auflisten)? Die Bundesregierung hat hiervon keine Kenntnis, da es sich um privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den deutschen Unternehmen und der griechischen Regierung handelt, an deren Verhandlung oder Zustandekommen die Bundesregierung nicht beteiligt war. 9. Welche ausgleichenden Investitionen haben nach Kenntnis der Bundesregierung deutsche Rüstungsunternehmen in Griechenland zur Erlangung von Rüstungsaufträgen seit dem Jahr 1990 tatsächlich umgesetzt (bitte nach finanziellem Umfang und Art der Investition auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 10. Welche Maßnahmen betreibt die Bundesregierung über die Gesetzgebung hinaus (z. B. Schulungen, Verhaltenscodices), um gegen mögliche Korruption innerhalb der deutschen Beamtenschaft im Rahmen von Auslandsgeschäften vorzugehen? Die Bundesregierung weist zunächst darauf hin, dass zu keiner Zeit im Zusammenhang mit dem den Gegenstand der Kleinen Anfrage bildenden Rüstungsexport nach Griechenland Korruptionsvorwürfe gegen deutsche Beamte erhoben wurden. Im Übrigen trifft die Bundesregierung durch eine Reihe von Maßnahmen Vorsorge gegen Korruption. Die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung vom 30. Juli 2004 (BAnz. Nr. 148, S. 17745) sieht hierzu eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen vor. 11. Liegen der Bundesregierung Informationen über griechische Rechtsgesuche im Rahmen der Korruptionsvorwürfe gegen deutsche Rüstungsunternehmen und -geschäftsleute vor? Falls ja, wann sind die Rechtshilfegesuche eingegangen, und wie wurden sie beschieden? Der Bundesregierung ist bekannt, dass Griechenland in diesem Zusammenhang ein Rechtshilfeersuchen gestellt und einen Europäischen Haftbefehl übersandt hat. Über die Bewilligung von Rechtshilfe- und Überstellungsersuchen ent- scheidet die zuständige Landesjustizbehörde. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/501 12. Welchen Stand hat die Bundesregierung über die Ermittlungen der Bremer Staatsanwaltschaft gegen die Firmen Rheinmetall AG und ATLAS ELEKTRONIK über die mutmaßliche Bestechung griechischer Amtsträger (vgl. Süddeutsche Zeitung, 28. Dezember 2013)? 13. Welchen Stand hat die Bundesregierung über die Ermittlungen der Münchner Staatsanwaltschaft gegen die Firma Ferrostaal GmbH über die mutmaßliche Bestechung griechischer Amtsträger (vgl. Süddeutsche Zeitung, 24. August 2013)? 14. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über Korruptionsvorfälle von deutschen Rüstungsunternehmen oder deutschen Geschäftsleuten von Rüstungsunternehmen in Griechenland seit dem Jahr 1990 vor? 15. Welche vergleichbaren Korruptionsvorfälle im Rüstungswesen sind der Bundesregierung seit dem Jahr 1990 bekannt (bitte auflisten)? Die Bundesregierung hat entsprechende Presseberichte (zu den Fragen 12 und 13) zur Kenntnis genommen. Grundsätzlich liegt die Strafverfolgung in der Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden der Länder. Dies gilt insbesondere auch für Straftaten der Bestechung ausländischer Amtsträger. Die Länder informieren das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich über die von ihnen eingeleitete Ermittlungsverfahren in Auslandsbestechungsfällen. Aufgrund dieser Informationen berichtet die Bundesregierung in anonymisierter Form der OECD Working Group on Bribery in International Business Transactions (OECD = Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung) über die praktische Umsetzung des OECD-Übereinkommens vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr. Die Berichte der Länder enthalten grundsätzlich nur anonymisierte Angaben über die Beteiligten sowie allgemein gehaltene Informationen über den Verfahrensgegenstand. Eine systematische Zuordnung der Verfahren zu einzelnen Branchen, beteiligten Unternehmen und ausländischen Staaten ist daher nicht möglich. Zu den Fragen 14 und 15 wird mitgeteilt, dass das Bundeskriminalamt im Rahmen der Wahrnehmung seiner Zentralstellenaufgabe und im Bereich des internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches in der Vergangenheit (neben Presseinformationen) teilweise Kenntnisse von entsprechenden Korruptionsvorgängen erlangt hat. Das Bundeskriminalamt hat aber keine abschließende Gesamtkenntnis von bestehenden bzw. abgeschlossenen Ermittlungsverfahren. 16. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Position des Politikwissenschaftlers Robert Glawes, wonach die bisherige Praxis der Entscheidungen über deutsche Waffenexporte „in Kompetenzfragen fortwährend gegen das Grundgesetz verstößt“ (Glawe, DVBl. 127 (2012), S. 332), da der Bundessicherheitsrat ohne Vorlage bei der Bundesregierung allein über Waffenexporte entscheidet? Die Bundesregierung hält sich in ihrer Entscheidungspraxis bei Rüstungsexportgenehmigungen an die Regelungen des Grundgesetzes, des Außenwirtschaftsgesetzes , der Außenwirtschaftsverordnung, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen sowie der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen. Die auf dieser Grundlage geübte Entscheidungspraxis der Bundesregierung ist seit Erlass der genannten Rechtsnormen von den deutschen Gerichten, die sich in verwaltungsgerichtlichen Verfahren und Strafverfahren mit diesen Rechtsmaterien zu be- fassen hatten, noch nie in Frage gestellt worden. Die Bundesregierung geht daher weiterhin von der Rechtmäßigkeit ihrer ständigen Verwaltungspraxis aus. Drucksache 18/501 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode 17. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um sicherzustellen, dass die durch den Bundessicherheitsrat getroffenen Entscheidungen zu deutschen Waffenexporten nicht durch Vereinbarungen zustande gekommen sind, die durch Formen von Korruption beeinflusst wurden? Die Bundesregierung hält die gegen Korruption bestehenden deutschen Strafvorschriften für grundsätzlich ausreichend. Auf die Antwort zu Frage 21 wird verwiesen. 18. Existiert für die mit kommerziellen sowie staatlichen Rüstungsexporten beschäftigten Beamten und Angestellten des Bundes eine Meldepflicht, sofern diese Kenntnis von Korruption im Zusammenhang mit von ihnen begleiteten bzw. betreuten Rüstungsexporten erlangen? Falls ja, an wen erfolgt eine Meldung, und falls nein, warum existiert eine solche Meldepflicht nicht? Eine gesetzlich geregelte Anzeigepflicht für Behördenmitarbeiter bei Bekanntwerden von Korruptionsdelikten existiert nicht. Die jeweilige Dienststelle hat aber in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat besteht. Nummer 10.1 der Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung sieht in diesem Fall die unverzügliche Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der obersten Dienstbehörde vor. 19. In wie vielen Fällen seit dem Jahr 1990 wurde gegen Beamte oder Angestellte des Bundes wegen Bestechung im Zusammenhang mit Rüstungsexporten ermittelt, zu wie vielen Strafverfahren, und zu wie vielen Verurteilungen kam es dabei (bitte unter Angabe des Jahres, des Bundesministeriums oder der -behörde, in dem die Person arbeitete, der jeweiligen Dienstbezeichnung oder Funktion sowie des jeweiligen Exportvorhabens benennen)? Der Bundesregierung ist nur das Strafverfahren gegen einen Staatssekretär aus dem Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung im Zusammenhang mit dem Export von ABC-Spürpanzern Fuchs nach Saudi-Arabien bekannt. Der Staatssekretär aus dem Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung wurde u. a. wegen Vorteilsannahme verurteilt. Die Bundesregierung weist allerdings darauf hin, dass sich der Zeitraum seit 1990 nicht vollständig rekonstruieren lässt, da Personalakten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist grundsätzlich zu vernichten und bestimmte Unterlagen bzw. Eintragungen bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen aus den Personalakten zu entfernen und zu vernichten sind. 20. Hält die Bundesregierung auch an der Geheimhaltung der Geschäftsvorhaben deutscher Rüstungsunternehmen im Falle von Korruptionsfällen bei deutschen Waffenexporten fest? Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 18. Im Übrigen hält sich die Bundesregierung an die gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften. 21. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bei der Verschärfung von Antikorruptionsgesetzen bei der Bestechung ausländischer Amtsträger (bitte Begründung anfügen)? Die Bestechung ausländischer Amtsträger ist durch das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung aus- Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/501 ländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (IntBestG) und durch das Gesetz zu dem Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EUBestG) unter Strafe gestellt. Zentrales Element dieser Regelungen ist die Gleichstellung von ausländischen und internationalen Amtsträgern mit inländischen Amtsträgern bei Bestechungshandlungen. Sie ergänzen daher die bereits vorhandenen Vorschriften der §§ 331 ff. des Strafgesetzbuchs. Diese Regelungen entsprechen insbesondere den Vorgaben des OECD-Übereinkommens vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr. Die Umsetzung des Übereinkommens durch die Vertragsstaaten wird durch die OECD Working Group on Bribery in International Business Transactions regelmäßig überprüft. Deutschland wurde zuletzt 2010/2011 evaluiert. In ihrem Bericht vom 17. März 2011 über die Phase 3 der Evaluierung Deutschlands führt die OECD Working Group on Bribery u. a. aus: „Die Arbeitsgruppe für Bestechungsfragen spricht Deutschland ihre Anerkennung für die sichtbaren und erheblichen Durchsetzungsanstrengungen aus, die dank der im Rahmen der deutschen Gesetzgebung und Politik entwickelten empfehlenswerten Verfahrensweisen seit Phase 2 stetig zugenommen haben.“ Empfohlen hat die OECD Working Group on Bribery Deutschland insbesondere , „das Höchstmaß bezüglich des gesetzlich vorgesehenen Bußgeldes für juristische Personen zu erhöhen und zwar auf ein Niveau, das wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.“ Diese Empfehlung wurde mit der Änderung von § 30 Absatz 2 und § 130 Absatz 3 Satz 2 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen , in Kraft seit dem 30. Juni 2013, umgesetzt. Die Regelung des § 30 Absatz 2 OWiG sieht nunmehr vor, dass die Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen im Falle einer vorsätzlichen Straftat einer Person nach § 30 Absatz 1 OWiG bis zu 10 Mio. Euro (statt zuvor 1 Mio. Euro) und im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu 5 Mio. Euro (statt zuvor 500 000 Euro) beträgt. Die Bundesregierung prüft derzeit, inwieweit insbesondere im Hinblick auf die Ratifizierung des Strafrechtsübereinkommens über Korruption des Europarates vom 27. Januar 1999 weiterer Gesetzgebungsbedarf bezüglich der Strafbarkeit der Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer und internationaler Amtsträger besteht. 22. Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit der Einführung eines Lobbyregisters zur Offenlegung des Einflusses von Lobbyorganisationen ein, in dem diese angeben müssen, welche ehemaligen Politiker, Staatsbedienstete und Militärangehörige bei ihnen angestellt sind? Die Umsetzbarkeit dieses Vorschlages hängt von der genauen Ausgestaltung eines solchen Vorhabens ab. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333